Verordnung über die Jugendrechtspflege (322.111)
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Verordnung über die Jugendrechtspflege

322.111
20. Dezember 2006 Verordnung über die Jugendrechtspflege (Jugendrechtspflegeverordnung, JRPV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG [BSG 161.1] ), Artikel 22 Absatz 1 und 84 Absatz 3 des Jugendrechtspflegegesetzes vom 21. Januar 1993 (JRPG [BSG 322.1] ), sowie das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5] ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Geschäftsverteilung der Jugendstaatsanwaltschaft

Art. 1

1 rechtfertigen.
2 Verhinderung oder Abwesenheit.
2. Verfahren nach Opferhilfegesetz

Art. 2

Steht die personelle Besetzung des zuständigen Jugendgerichts dem Anspruch gemäss Artikel 6 Absatz 3 OHG [SR 312.5] entgegen, sind Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten eines anderen Jugendgerichtskreises einzuvernehmen. Können sich die Verantwortlichen nicht einigen, entscheidet die zuständige Strafkammer.
3. Vollzug

Art. 3

Unterbringung
1 Institution, in welche Jugendliche in Anwendung von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafrecht; JStG wohlverstandenen Interesse der Jugendlichen zu erfolgen.
2 Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO [SR 211.222.338] ) und der Pflegekinderverordnung vom 4. Juli
1979 [BSG 213.223] ) bleiben vorbehalten.

Art. 4

Übrige Schutzmassnahmen, Kontrolle
1 Behandlung (Art. 14 JStG) angeordnet, hat die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
2

Art. 5

Freiheitsentzug Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident bestimmt Ort, Zeit und Form des Vollzugs des Freiheitsentzugs sowie die Begleitung gemäss Artikel 27 Absatz 5 JStG.

Art. 6

Bussen, Kosten Für den Vollzug von Bussen, den Bezug von Verfahrenskosten und der durch Entscheid bestimmten Kosten der Mediation sind die Jugendgerichte zuständig. Sie beurteilen Gesuche um Gewährung von Stundung und Ratenzahlung, überwachen die Zahlungseingänge, besorgen das Mahnwesen und übertragen nötigenfalls das rechtliche Inkasso der Staatskasse, wenn ein Ergebnis davon zu erwarten ist.

Art. 7

Persönliche Leistung Wird eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) angeordnet, bestimmt die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident Art, Zeit und Ort des Vollzugs.

Art. 8

Überwachung, Begleitung
1
29 Abs. 3 JStG), bezeichnet die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident eine geeignete Person und bestimmt deren Aufgaben.
2 periodisch und immer dann zu berichten, wenn sich im Vollzug erhebliche Schwierigkeiten ergeben.

Art. 9

Vollzugsregister Das Jugendgericht führt ein Register über alle Jugendlichen, die sich unter seiner Aufsicht im Vollzug befinden.
4. Vollzugskosten

Art. 10

Begriff
1. im Allgemeinen
1 Vollzugskosten gelten auch die Auslagen für den Vollzug stationärer Beobachtungen sowie vorsorglicher Schutzmassnahmen.
2 Zivilgesetzbuches (ZGB ).

Art. 11

2. im Besonderen
1 a Kostgelder für Fremdplatzierung, b Schulungs- und Berufsbildungskosten, c Kosten der persönlichen und beruflichen Ausrüstung, d Kosten der ärztlichen, zahnärztlichen sowie der ambulanten Behandlung (Art. 14 JStG [SR
311.1] ), e Beiträge an obligatorische Versicherungen und an eine angemessene Kranken- und Unfallversicherung, f Auslagen, die im persönlichen Interesse der beurteilten Jugendlichen während des Vollzugs anfallen.
2 belastet.

Art. 12

Gutsprache
Die Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident ist befugt, für die Kosten des Vollzugs der angeordneten Sanktionen im Sinne von Artikel 11 gegenüber Dritten Gutsprache zu leisten. Diese ist aktenkundig zu machen.

Art. 13

Ermittlung der finanziellen Verhältnisse, Beiträge Dritter
1 Jugendgerichtspräsidentin oder der Jugendgerichtspräsident die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Jugendlichen und deren Eltern. Im Rahmen dieser Untersuchung ist im Weiteren zu prüfen, ob a den Eltern für ihr Kind Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche oder private Versicherungen, Arbeitgeber und Haftpflichtige zustehen, b die Erwirkung rechtlich vorgesehener Stipendien, Beiträge und Zulagen gemeinnütziger Institutionen und die Geltendmachung persönlicher Vergünstigungen möglich ist.
2 festgesetzten Leistungen und bestehenden Ansprüche.

Art. 14

Festsetzung, Änderung
1
6 JRPG [BSG 322.1] ) erfolgt nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2 Unterhaltsverpflichteten ist von der Jugendgerichtspräsidentin oder dem Jugendgerichtspräsidenten ein neuer Unterhaltsvertrag oder ein neues Unterhaltsurteil zu erwirken.

Art. 15

Kostenabrechnung
1 zu belasten und die Beiträge gutzuschreiben sind, welche von den beurteilten Jugendlichen, Unterhaltsverpflichteten oder von Dritten geleistet werden.
2 Person herauszugeben.

Art. 16

Fakturierung, Abrechnung
1
2 Geschäftsgang und die Berechtigung zur Ausstellung von Anweisungen.
5. Archivierung und Vernichtung von Jugendstrafakten

Art. 17

Ort und Dauer der Aufbewahrung
1
2 Archivierungsfristen zu vernichten: a mit dem zurückgelegten 22. Altersjahr der Jugendlichen die Akten von schriftlichen Verfahren und von im mündlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung ergangenen Urteilen, von Nichteintretens-, Nichteröffnungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Akten über aufgehobene Untersuchungen b mit dem zurückgelegten 28. Altersjahr die Akten von im mündlichen Verfahren ergangenen Urteilen mit Hauptverhandlung c mit dem zurückgelegten 30. Altersjahr die Akten von Urteilen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe c JRPG.
3

Art. 18

Erhaltenswerte Akten, Bearbeitung
1 Aufbewahrung richtet sich nach der Archivgesetzgebung. Die zuständige Stelle erlässt entsprechende Weisungen.
2
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Anwendbares Recht In allen Vollzugsfällen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, richtet sich der weitere Vollzug nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 20

Aufhebung eines Erlasses Die Jugendrechtspflegeverordnung vom 1. September 1993 wird aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten
1 Jugendrechtspflegegesetzes in Kraft [1. 1. 2007] .
2 veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 20. Dezember 2006 Luginbühl Anhang
20.12.2006 V BAG 07–21, in Kraft am 1. 1. 2007
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