Verordnung über Wasser, Boden und Abfall
                            GS 104, 183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über Wasser, Boden und  Abfall (VWBA)  Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. November 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 38 Absatz 1, 45 Absatz 2, 73 Absatz 2,  75 Absatz 2, 83 Ab-  satz 3 Buchstabe a, 89, 106, 130, 133 Absatz 2, 159 A  bsatz 1 und 170 Ab-  satz 3 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GW  BA) vom 4. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sowie § 20 des Gesetzes über Massnahmen für den Fall   von Kata-  strophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 19  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Öffentliche Gewässer
§ 1 Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA)
                            1   Als grösser im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe c GWB  A gelten in der  Regel Quellen, die im langjährigen Mittel eine Schüt  tung von mindestens 6  Litern pro Sekunde aufweisen und in einem  hydrologisch   normalen Jahr  höchstens kurzzeitig versiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  einem  engen  räumlichen  Zusammenhang  stehende  Qu  ellen  (Quell-  gruppe) werden als eine Quelle betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als für die öffentliche Wasserversorgung oder die k  ommerzielle Nutzung  von Bedeutung gelten namentlich  a)    Quellen, deren Wasser sich von der Güte her, nöti  genfalls unter An-  wendung  einfacher  Aufbereitungsverfahren,  als  Trink-    oder  Brauchwasser verwenden lässt;  b)    Thermal- und Mineralquellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Durch  künstliche  Fassung  zu  Tage  tretendes  privates  G  rundwasser  (§ 6 Abs. 3 GWBA) bildet keine öffentliche Quelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Vollzugsharmonisierung
§ 2 Zusammenarbeit und Anerkennung von Vollzugshilfe n
                            1   Das Departement arbeitet zur Harmonisierung des Vol  lzugs mit den an-  deren Kantonen und den Branchenorganisationen zusamm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  122.151  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  anerkennt  die  im  Rahmen  dieser  Zusammenarbeit  e  rarbeiteten  Voll-  zugshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wasserbau
2.1. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3* ...
2.2. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
§ 4 Bericht über Unterhalt und wasserbauliche Mass nahmen
                            (§ 38 Abs. 1 und § 159 Abs. 3 GWBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement berichtet dem Regierungsrat period  isch über den  Zu-  stand der Gewässer und die notwendigen Arbeiten des   Gewässerunterhalts  und Wasserbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterhaltsverzeichnis (§ 38 Abs. 2 und § 39 GWBA )
                            1   Der Regierungsrat führt ein Verzeichnis der Gewässer  abschnitte, die nicht  vom Kanton zu unterhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beiträge an den Unterhalt (§ 45 Abs. 2 GWBA)
                            1   Die  Laufmeterpauschalen  für  Unterhaltsmassnahmen  de  r  Einwohnerge-  meinden  richten  sich  nach  der  Art  des  Gewässers  und    der  notwendigen  Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden durch das Departement festgelegt (Anhang   I) und periodisch  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement richtet die Pauschale jährlich nac  h Eingang des Proto-  kolls über die gemäss Unterhaltskonzept ausgeführten   Massnahmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserb aulicher Mass-
                            nahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beabsichtigt  der  Regierungsrat,  die  Ausführung  was  serbaulicher  Mass-  nahmen  zu  delegieren,  hat  die  Einwohnergemeinde  dem  Departement  einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Baupr  ojekt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gewässernutzung
3.1. Begriffsbestimmungen
§ 8 Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA
                            1   Ob  eine  Wasserentnahme  von  erheblichem  Umfang  ist,    beurteilt  sich  nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewä  ssers sowie in Be-  rücksichtigung anderer Entnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bewilligungspflicht  nach  Gewässerschutz-  oder  Fischereirecht  bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung a n Quellen
                            (§ 54 Bst. c GWBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  bloss  vorübergehende  oder  mengenmässig  unbedeut  ende  Nutzung  öffentlicher Quellen stellt keine Sondernutzung dar,  sondern lediglich be-  willigungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch.  Im Einzelfall beurteilt  sich  die  Rechtsform  der  Nutzung  nach  der  Dauer  der  W  asserentnahme,  deren Menge und ihrem Verhältnis zur Schüttung der Qu  elle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Bewilligungs- und Konzessionsverfahren
§ 10 Gesuch
                            1   Für bewilligungs- und konzessionspflichtige Nutzungen   von öffentlichen  oder privaten Gewässern ist beim Departement oder, w  enn zugleich bau-  bewilligungspflichtig,  bei  der  zuständigen  Baubehörd  e  ein  schriftliches  Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch ist, falls zutreffend, mit folgenden Bei  lagen in der vom De-  partement zu bestimmenden Anzahl einzureichen:*  a)    amtlich  nachgeführte  Kopie  des  Grundbuchplanes  mi  t  eingetrage-  ner Lage der Baute oder Anlage beziehungsweise Nutzung  ;  b)    Beschreibung  der  Baute  oder  Anlage  und  der  vorges  ehenen  Nut-  zung;  c)    Konstruktionspläne der Baute oder Anlage;  d)    Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf d  ie Umwelt, insbe-  sondere auf das Gewässer;  e)    Bericht über durchgeführte Untersuchungen;  f)    bei Nutzungen auf fremdem Grund: die schriftliche   Zustimmung der  Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers;  g)    bei Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz 3 GWBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  : eine Kopie der  Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement kann weitere Angaben und Unterlage  n verlangen oder  eine Vereinfachung des Gesuches gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Untersuchungen im Hinblick auf Nutzungen
                            1   Die  für  die  vorgesehene  Nutzung  gebotenen  Untersuchu  ngen  sind  mit  dem Departement abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Departement ist ein Programm vorzulegen, das Auf  schluss gibt über  Art, Methode, Zweck, Ort und Ablauf der Untersuchun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erforderliche  gewässerschutzrechtliche  Bewilligung  en  oder  solche  nach  dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bleiben vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verfahren und Koordination
                            1   Könnten Dritte durch die Bewilligung oder Konzession  betroffen sein, ist  das Gesuch zu publizieren und unterliegt der Einsprac  he.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erlässt  Richtlinien  über  Verfahre  n  und  Koordination  der Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inhalt der Bewilligung oder Konzession
                            1   Die Bewilligung oder Konzession soll, falls zutreffen  d, insbesondere ent-  halten:  a)    Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empf  ängers des Nut-  zungsrechts;  b)    die Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung;  c)    die Frist für die Erstellung der Anlage und die E  röffnung des Betrie-  bes;  d)    die Dauer des Nutzungsrechts;  e)    die festgesetzten Auflagen und Bedingungen;  f)    die Anordnung zur Anmerkung öffentlich-rechtliche  r Eigentumsbe-  schränkungen im Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  g)    die Gebühren oder andern Leistungen, gegen die de  n Berechtigten  das Nutzungsrecht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitergehende  Bestimmungen  des  Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    bezüglich  Mindestin-  halt der Konzession bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Bewilligung  oder    Konzession  ist  dem  Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin ein von der B  ewilligungs- oder Kon-  zessionsbehörde unterzeichnetes Exemplar des Gesuches   auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     Vgl. § 299 Gesetz über die Einführung des Schweizeris  chen Zivilgesetzbuches  (BGS  211.1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     Vgl. insb. Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nut  zbarmachung der Wasserkräfte  (SR  721.80  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von
                            Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte  (§ 73 Abs. 2 GWBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsatz
                            1   Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach   der bundesrecht-  lich vorgesehenen Berechnungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und aufgrund der von den Nutzungs-  berechtigten einzureichenden Unterlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offen  sichtlich unter 1 Me-  gawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren B  erechnung verzich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  gemischten  Wassernutzungsrechten,  bei  Grenzkraft  werken  und  bei  Stauwehrturbinen  ist  stets  die  Gesamtleistung  der  An  lage  Berechnungs-  grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Provisorische Festsetzung
                            1   Sind  bei  Erteilung  von  neuen  Nutzungsrechten  die  für  die  Berechnung  erforderlichen  Unterlagen  nicht  bekannt,  kann  die  Ko  nzessionsbehörde  die Bruttoleistung provisorisch festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzi  ns nach dieser Leis-  tung berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Definitive Festsetzung
                            1   Die  Unterlagen  zur  definitiven  Festsetzung  der  Brutto  leistung  sind  von  den  Nutzungsberechtigten  innert  fünf  Jahren  seit  Inb  etriebnahme  des  Werkes zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massga  be dieser Unterla-  gen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahm  e bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahl  ten Wasserzinse  sind ohne Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nachprüfung
                            1   Die  Nachprüfung  der  berechneten  Bruttoleistung  ric  htet  sich  nach  der  Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestimmt die Konzession nichts Gegenteiliges, können   Nutzungsberech-  tigte bei jeder Veränderung oder Übertragung der Was  serkraftanlage eine  Nachprüfung  verlangen.  In  der  Regel  hat  die  Konzession  sbehörde  alle  zehn Jahre eine Revision der Berechnung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten der Nutzu  ngsberechtig-  ten, es sei denn, dass die ursprüngliche Berechnung   mit einem erheblichen  Fehler behaftet war. Eine abweichende Regelung in de  r Konzession bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Vgl. Art. 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachu  ng der Wasserkräfte (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                721.80 ) und die Verordnung über die Berechnung des Wasser zinses (SR 721.831 ).
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)
§ 18 Nutzung der Wasserkräfte
                            1   Für  die  Bestimmung  der  Bruttoleistung  ist  das  kanto  nale  Wasserrechts-  verzeichnis massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für da  s Folgejahr bis am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember zu leisten.
                            3   Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bi  s Ende November  zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Andere Nutzungen
                            1   Nutzungsgebühren, deren Umfang sich im Voraus bestim  men lässt, sind  auch im Voraus zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebühren, welche sich ganz oder zum Teil nach Massga  be der effektiven  Nutzung  bemessen,  sind  im  Folgejahr  zu  leisten.  Sie  wer  den  im  ersten  Halbjahr des Folgejahres in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Bestimmung der Menge bei Wasserentnahmen
                            1   Die bezogene Wassermenge ist in der Regel durch Mes  sungen zu erhe-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo  Messungen  unverhältnismässig  oder  unzweckmässig  s  ind,  wird  die  bezogene  Wassermenge  aufgrund  der  bewilligten  oder  k  onzessionierten  Entnahmeleistung und der geschätzten Betriebsdauer f  estgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Neue Bewilligungen und Konzessionen
                            1   Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die G  ebührenpflicht  im Zeitpunkt von deren Erteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsja  hr anteilsmässig zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gewässerschutz
4.1. Zuständigkeit und Verfahren
§ 22 Nicht verschmutztes Abwasser: Bewilligung der Ve rsickerung oder
                            Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (§ 80 Abs.   2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Abs. 3 Bst. a GWBA)
                            1   Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, ertei  len die Einwohner-  gemeinden diese Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einzelnen richtet sich die Zuständigkeit von Einw  ohnergemeinden und  Departement nach Anhang II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die durch die zuständige kantonale Behörde zu erteil  ende fischereirecht-  liche Bewilligung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlini en
                            1   Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in  der Landwirtschaft  erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den  für die Landwirtschaft  zuständigen kantonalen Behörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verfahren bei der Erteilung gewässerschutzrecht licher
                            Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche  um  Erteilung  gewässerschutzrechtlicher  Bewi  lligungen  sind  in  der  von  der  zuständigen  Baubehörde  zu  bestimmenden  Anza  hl  einzu-  reichen. Sie haben alle massgeblichen Angaben inklus  ive zugehöriger Plä-  ne und Unterlagen zu enthalten. Im Übrigen gilt § 12   sinngemäss.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bedürfen  Untersuchungen  nach  §  11  einer  gewässersc  hutzrechtlichen  Bewilligung, kann das Gesuch direkt beim Departemen  t eingereicht wer-  den, falls nicht zugleich eine Baubewilligung der ko  mmunalen Baubehör-  de erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                            (§ 89 GWBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wa ssergefähr-
                            denden Flüssigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bewilligungen  nach  Artikel  19  Absatz  2  Gewässerschu  tzgesetz  vom  24.  Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erteilt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzges  etz vom 24. Ja-  nuar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechend  en Meldeformular  und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschl  uss der Arbeiten zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anlagenverzeichnis und Identifikation
                            1   Die  bewilligten  und  gemeldeten  Anlagen  erhalten  vom    Departement  eine Identifikationsnummer und werden in einem Anla  genverzeichnis er-  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Tankanlage wird mit einem Identifikationsnumm  ernschild versehen.  Dieses ist vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anl  age an gut sichtbarer  Stelle derselben anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Nachweis und Beurteilung der fachlichen Eignu ng
                            1   Personen,  die  Arbeiten  nach  Artikel  22  Absatz  3  Gew  ässerschutzgesetz  vom  24.  Januar  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    ausführen,  haben  sich  bezüglich  ihrer  Ausbildung  und  Erfahrung  gegenüber  dem  Departement  auszuweisen.    Sie  haben  glaubhaft darzulegen, dass sie über das nötige Wisse  n, die Erfahrung und  die  nötige  Ausrüstung  verfügen,  um  die  entsprechende  n  Arbeiten  und  Kontrollen  an  den  Anlagen  nach  dem  Stand  der  Technik  ausführen  zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement stützt sich bei der Beurteilung der   fachlichen Eignung  auf die von den Branchenorganisationen anerkannten A  us- und Weiterbil-  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Meldepflicht und Überwachung der Arbeiten
                            1   Wer  Arbeiten  nach  Artikel  22  Absatz  3  Gewässerschut  zgesetz  vom  24.  Januar 1991 ausführt, muss:  a)    über die ausgeführten Arbeiten und die dabei fes  tgestellten Mängel  einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder de  r Inhaberin der  Anlage  zustellen,  eine  Kopie  desselben  während  10  Jah  ren  aufbe-  wahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Ve  rfügung  stellen;  b)    die  Durchführung  der  Arbeiten  (Ausnahme:  Befüllu  ng)  innert  30  Tagen  nach  deren  Abschluss  dem  Departement  nach  des  sen  Wei-  sungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg me  lden;  c)    festgestellte Mängel an der Anlage, die eine kon  krete Gefahr für die  Gewässer darstellen, dem Departement unverzüglich mel  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement überwacht die Arbeiten aller auf d  em  Kantonsgebiet  nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24.  Januar 1991 täti-  gen Personen und Unternehmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Janua r 1991 bleibt
                            vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Anerkennung von Standards
                            1   Das  Departement  anerkennt  die  im  Rahmen  der  Zusamm  enarbeit  mit  anderen Kantonen  und  Branchenorganisationen festgele  gten Regeln der  Technik, den veröffentlichten Stand der Technik sowie   die erlassenen Be-  scheinigungen für Anlagen und Anlagenteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Siedlungswasserwirtschaft
5.1. Aufgaben der Träger
§ 30 Planung (§ 107 GWBA)
                            1   Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Ge  biet die Erstellung  des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach de  n Bestimmungen  des Planungs- und Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , und zwar unter Einschluss der Trinkwas-  serversorgung in Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ih  r Gebiet einen Gene-  rellen  Entwässerungsplan  (GEP);  dies  nach  den  Vorsch  riften  des  Bundes-  rechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Träger  mit  gemeindeübergreifenden  Anlagen  erstelle  n  dafür  eine  Pla-  nung und ein Betriebskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA)
                            1   Die  Träger  der  Wasserversorgung  sorgen  für  einen  sp  arsamen  Umgang  mit Wasser, indem sie insbesondere  a)    systematische Leckortungen durchführen und Leckstel  len beheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  c)    die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigne  ter Weise in-  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Aufgaben des Departements
§ 32 Besondere Fälle der Einleitung von verschmutztem Abwasser in
                            die Kanalisation (§ 95 Abs. 2 Bst. d GWBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Bewilligungen, Sanierungsverfügungen und Kontroll  en, insbesondere  bei gewerblichen und industriellen Betrieben, Labora  torien, Spitälern und  Baustellen (Anh. 3.2 GSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ), sowie bezüglich verschmutztem Abwasser im  Sinne  von  Anhang  3.3  der  eidgenössischen  Gewässersch  utzverordnung  (GSchV) vom 28. Oktober 1998 ist das Departement zustän  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Regionaler Wasserversorgungsplan (§ 105 GWBA) und Regionaler
                            Entwässerungsplan (Art. 4 GSchV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regionale Wasserversorgungsplan (RWP) und der R  egionale Entwäs-  serungsplan (REP) sind Massnahmenpläne für die Koor  dination und Opti-  mierung von Massnahmen in der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihre  Ausarbeitung  erfolgt  unter  Einbezug  der  betrof  fenen  Träger  und  nach Anhören der kantonalen Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RWP und REP sind behördenverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Musterreglemente
                            1   Das Departement kann zur Siedlungswasserwirtschaft u  nd insbesondere  zur Ausgestaltung der Abgaben im Sinne von §§ 117 ff.  GWBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Musterreg-  lemente erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)
§ 35 Aufgaben des Departements
                            1   Das Departement kann in Notlagen Verfügungen über d  ie Trinkwasser-  versorgung erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmu  ngen des Gesetzes  über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kri  egerischen Ereig-  nissen vom 5. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement koordiniert die Schaffung und den B  etrieb regionaler  Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und spezi  ellem Material  nach den Bundesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aufgaben der Träger
                            1   Die  Träger  der  Wasserversorgung  planen  die  Massnahm  en  gemäss  den  Bundesvorschriften  über  die  Sicherstellung  der  Trinkw  asserversorgung  in  Notlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    in  Abstimmung  mit  ihrem  Generellen  Wasserversorgung  splan  (GWP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  814.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     BGS  122.151  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  531.32  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  treffen  die  notwendigen  baulichen,  betriebliche  n  und  organisatori-  schen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Träger  ohne  direkte  Wasserabgabe  an  Bezüger  und  Bez  ügerinnen  sind  nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern  ihnen nicht zusätzli-  che Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Träger wie auch Private können dazu angehalten w  erden, überschüs-  siges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht s  elbst zuständig, die  Massnahmen der Träger. Sie treffen insbesondere die  ergänzenden bauli-  chen und organisatorischen Vorkehren, beschaffen da  s Material und stel-  len das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zu  r Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Boden und belastete Standorte
§ 38 Aufgaben des Departements (§ 130 GWBA
                            1)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Departement erlässt die für den Vollzug der Veror  dnung über Belas-  tungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und der Verordnung über die  Sanierung  von  belasteten  Standorten  (Altlasten-Verordnu  ng,  AltlV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. August 1998
                            3)   notwendigen Verfügungen, Richtlinien und Weisungen  und sorgt für die Durchführung von Untersuchungs-, Ü  berwachungs- und  Sanierungsmassnahmen, sofern nicht ausdrücklich eine   andere Behörde als  zuständig bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Publikation des Katasters der belasteten Stando rte
                            (§ 133 Abs. 2 GWBA)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kataster wird im Internet öffentlich zugänglich  gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuc h
                            (§ 134 GWBA)*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf den Grundbuchnummern, welche im Kataster der be  lasteten Stand-  orte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   verzeichnet sind, ist auf Meldung des Amtes die Anme  rkung "Einbe-  zug in den Kataster der belasteten Standorte" vorzunehm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Entlassung aus dem Kataster ist die Anmerk  ung auf Meldung  des Amtes zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  814.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  814.680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     Vgl. Art. 32c Abs. 2 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober   1983 (SR  814.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Beiträge nach § 165 GWBA
7.1. Beitragszwecke und Rangfolge
§ 41 Zweck und Satz von Beiträgen nach § 165 Absatz 1 Buchstabe a
                            GWBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gestützt auf § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA können  Beiträge gewährt  werden:  a)    an die technische und organisatorische Planung n  eu gebildeter oder  bestehender  Träger,  welche  Aufgaben  der  Siedlungswas  serwirt-  schaft für grössere Regionen wahrnehmen (§ 103 GWBA  );  b)    an die Erstellung oder Erweiterung von Anlagen de  r Siedlungswas-  serwirtschaft  von  Trägern  im  Sinne  von  Buchstabe  a,  so  weit  diese  Anlagen der Bildung von grösseren Regionen dienen (§   103 GWBA);  c)    an die Aufwendungen der Träger der Wasserversorgu  ng in Erfüllung  der Aufgaben nach § 84 Absatz 2 GWBA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Beitragssatz  beträgt  maximal  35  %.  Basis  der  Bei  tragsberechnung  bilden die erforderlichen Gesamtkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42* ...
7.2. Vollzug
§ 43 Massgebliche Bestimmungen
                            1   Für Beiträge nach § 165 Absatz 1 Buchstabe b GWBA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   gelten die Voll-  zugsbestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , für solche nach  Buchstaben a und e die nachfolgenden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zuständigkeiten
                            1   Beitragsgesuche sind beim Amt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge  bis  zu  100'000  Franken  spricht  das  Departem  ent,  höhere  der  Regierungsrat.   Die   Ablehnung   von   Beitragsgesuchen   ob  liegt  dem Regierungsrat.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zeitpunkt des Beitragsgesuches
                            1   Das Gesuch ist zu stellen, bevor das Gegenstand bild  ende Vorhaben an  die  Hand  genommen  wird.  Späteren  Gesuchen  kann  nicht    entsprochen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Vorhaben,  welche  den  Bau  von  Anlagen  mit  umfasse  n,  entfällt  die  Beitragsberechtigung nur für die Planungskosten, we  nn das Gesuch noch  vor Baubeginn gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht nachteilig wirken vorgezogene Planungsvorkehren  , die für die Do-  kumentation des Gesuches unerlässlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  941  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement   dem vorzeitigen  Planungs- oder Baubeginn zustimmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sind nach § 41 Absatz 1 Buchstaben a oder b potentie  ll beitragsberech-  tigte Massnahmen aus der Sicht einer zweckmässigen Sie  dlungswasserwirt-  schaft angezeigt und dringlich, kann der Regierungsr  at bereits für das Stel-  len des hinreichend dokumentierten Beitragsgesuches   Frist ansetzen, ver-  bunden mit der Androhung, dass einem späteren Gesuc  h nicht mehr ent-  sprochen wird.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Auszahlung der Beiträge
                            1   Entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten können A  bschlagszahlungen  geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schlusszahlung  erfolgt  gestützt  auf  die  vom  Amt  ge  nehmigte  Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verfall
                            1   Zugesicherte  Beiträge  verfallen,  wenn  mit  den  gefö  rderten  Arbeiten  nicht innert zwei Jahren begonnen wird; desgleichen,   wenn die rechtzeitig  aufgenommenen  Arbeiten  nicht  binnen  zumutbarer  Frist  abgeschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Zahlung  oder  Schlusszahlung  verfällt,  wenn  die  Sch  lussabrechnung  nicht innert eines Jahres seit Abschluss der Arbeit  en eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In beiden Fällen kann das Amt auf Gesuch hin eine  angemessene Fristver-  längerung gewähren, wenn besondere Umstände dies re  chtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Rückforderung
                            1   Das  Departement  fordert  bezogene  Beiträge  zurück,  we  nn  die  Anlage  oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird, wenn  Beitragsbedingun-  gen  ausfallen  respektive  eintreten  oder  wenn  verfügt  e  Auflagen  nicht  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rückforderungsansprüche  verjähren  mit  Ablauf  eines    Jahres,  nachdem  das Departement davon Kenntnis erlangt hat, in jedem   Fall aber mit Ab-  lauf von zehn Jahren seit ihrer Entstehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ordnungsbussen (§ 170 GWBA)
§ 49 Tatbestände und Erhebung
                            1   Die  Übertretungen  nach  §  170  GWBA  und  die  entsprec  henden  Ord-  nungsbussen sind in Anhang III Ziffer 1 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ordnungsbussen  werden  durch  die  Kantonspolizei  und  die  Polizei-  korps der Städte erhoben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Die Polizeiorgane  gemäss  Absatz 2  sind  befugt,  die  Ordnungsbussen  gemäss Anhang III Ziffer 1 in Dienstuniform und in  Zivil zu erheben.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Täter und Täterinnen, die das 15. Altersjahr noch  nicht vollendet haben,  verzeigt die Polizei bei der Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mind  estens die An-  gaben nach Anhang III Ziffer 2 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die folg  enden Erlasse auf-  gehoben:  a)    die  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Rechte  am  Wasser  (Wasserrechtsverordnung) vom 22. März 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)    die Verordnung über die Revision des kantonalen Wa  sserrechtskata-  sters vom 13. Februar 1945
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  c)    die Ausführungsbestimmungen für die Berechnung d  er Wasserzinse  vom 7. Januar 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  d)    die  Vollzugsverordnung  über  die  Trinkwasserversorgun  g  in  Notla-  gen vom 1. April 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  e)    die    Verordnung    über    Gruppenwasserversorgungen    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Januar 1962
                            5)  ;  f)    die  Verordnung  zum  Schutz  der  Gewässer  (Gewässerschu  tzverord-  nung, GSchV-SO) vom 19. Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  g)    die Verbindlicherklärung der Richtlinie über den  Gewässerschutz in  der Landwirtschaft vom 27. April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  h)    die  Sicherheitsvorschriften  für  den  Bau  und  Betri  eb  von  Wärme-  pumpen mit öffentlichem Grundwasser vom 29. April 19  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  ;  i)    die Verordnung über den Vollzug der Altlasten-Verord  nung und der  Verordnung über Belastungen des Bodens (ABV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Änderung bisherigen Rechts
                            1   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass  en nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  tritt  zusammen  mit  dem  Gesetz  über  Wasser,  Boden  und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 26. Februar 2010 unbenutzt   abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2010.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 81, 278 (BGS 712.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     GS 76, 314 (BGS 712.561).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     GS 80, 6 (BGS 712.572).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     GS 93, 906 (BGS 712.61).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     GS 82, 201 (BGS 712.651).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     GS 95, 347 (BGS 712.912).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )     GS 94, 787 (BGS 712.916.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )     BGS 712.918.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )     GS 100, 107 (BGS 812.54).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    BGS  712.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                07.11.2016 0 1.01.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2016, 33
07.11.2016 01.01.2017 § 49 Abs. 2
                            bis  eingefügt  GS 2016, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                21.08.2018 01.11.2018 Ingress geändert GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 Titel 2.1. aufgehoben GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 3 aufgehoben GS 201 8, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 7 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                21.08.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 2 geändert GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 24 Abs. 1 geändert GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 40 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                21.08.20 18 01.11.2018 § 42 aufgehoben GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 44 Abs. 2 geändert GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 45 Abs. 4 eingefügt GS 2018, 17
21.08.2018 01.11.2018 § 45 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 17
                            15  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  21.08.2018  01.11.2018  geändert  GS 2018, 17  Titel 2.1.  21.08.2018  01.11.2018  aufgehoben  GS 2018, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 21.08.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018 , 17
§ 7 21.08.2018 01.11.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17
§ 24 Abs. 1 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17
§ 40 21.08.2018 01.11.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2018, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 21.0 8.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018, 17
§ 43 Abs. 1 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17
§ 44 Abs. 2 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17
§ 45 Abs. 4 21.08.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018, 17
§ 45 Abs. 5 21.08.2018 01.11.2018 eingefügt G S 2018, 17
§ 49 Abs. 2 07.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 33
§ 49 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.11.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 33
                            Laufmeterpauschalen für  Unterhaltsmassnahmen der  Einwohnergemeinden nach § 6 Absatz 2  (Anhang I)  [Der Erlass von Anhang I obliegt dem Bau- und Justizdepartement.]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit für die Bewilligung von  Versickerungen und Einleitungen von  nicht verschmutztem Abwasser nach  §  22 Absatz 2  (Anhang II)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Liegenschaften
                            Wohnen, Büros, Land    wirtschaft  Industrie, übriges Gewer    be und öffent  liche Anla    gen  a)  Versickerungen kleiner Mengen über die  Oberfläche (d. h. ohne Anlage bzw. ohne  Verletzung von Deckschichten)  ---  ---  b)  Im Übrigen  aa)  Regenabwasser von  Dachflächen  Einwohnergemeinde  Departement  Vorplätzen, Sitzplätzen  Einwohnergemeinde  Departement  Hauszufahrten  Einwohnergemeinde  Departement  Parkplätzen für Personenwagen  Einwohnergemeinde  Departement  Parkplätzen für Lastwagen  Einwohnergemeinde  Departement  bb)  Reinabwasser  Brunnen-, Sicker-, Grund- un  d  Quellwasser  Einwohnergemeinde  Departement  nicht belastetes Kühlwasser  Einwohnergemeinde  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verkehrswege
                            Geh- und Radwege  Einwohnergemeinde  Einwohnergemeinde  Privatstrassen  Einwohnergemeinde  Gemeindestrassen  Einwohnergemeinde  Kantonsstrassen  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nationalstrassen  Bund  Eisenbahntrassen  Bund  Flugplätze  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Besondere Fälle
                            Umschlag- und Lagerplätze  Departement  Grundwasserschutzzonen und -areale  Departement  mit Abfällen belastete Standorte  Departement  öffentliche Versickerungsanlagen und Einle  i    tungen  Departement  Meliorationen  Departement  unklare (nicht eindeutige) Situationen  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liste der Ordnungsbussen  (§  49  Absatz  1) und Mindest  inhalt der  Formulare (§ 49 Absatz 4)  (Anhang III)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bussenliste nach § 170 GWBA
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Liegenlassen oder Wegwerfen von
                            a) einzelnen Kleinabfällen wie Dosen, Flaschen,  Verpackungen, Zigarettenstummeln, Kaugummis,  Essensresten  Fr.  40.-  b) Kleinabfällen unter einer Menge von 5 Litern  (inkl. Hundekot oder Inhalt eines Aschenbechers)  Fr.  80.-  c) Kehrichtsäcken oder Kleinabfällen ab einer Menge von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Litern bis maximal 110 Liter  Fr. 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Zeigt der Täter oder die Täterin keine Einsicht, z. B. keine
                            Bereitschaft, die Abfälle ordentlich zu entsorgen, so kann die  Busse erhöht werden um  Fr.  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mindestinhalt der Formulare im Ordnungsbussenverfahren
                            A.  Quittungen für Ordnungsbussen  Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten:  a)  Polizeikorps;  b)  Datum der Widerhandlung;  c)  § 170 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA);  d)  Angewendete Ziffer der Bussenliste;  e)  Bussenbetrag;  f)  Polizeiorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 712.15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B.  Bedenkfrist-Formulare  Das Formular muss zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe A noch Folgendes enthalten:  g)  Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin  oder des Täters;  h)  Zeit und Ort der Widerhandlung;  i)  Datum der Abgabe des Formulars;  j)  Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche  Ver    fahren durchgeführt wird.  Zusammen mit dem Formular ist ein Einzahlungsschein zur Überweisung des Bussenbetra    ges abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2