Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (712.16)
CH - SO

Verordnung über Wasser, Boden und Abfall

GS 104, 183
1 Verordnung über Wasser, Boden und Abfall (VWBA) Vom 22. Dezember 2009 (Stand 1. November 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 38 Absatz 1, 45 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 83 Ab- satz 3 Buchstabe a, 89, 106, 130, 133 Absatz 2, 159 A bsatz 1 und 170 Ab- satz 3 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GW BA) vom 4. März
2009
1) sowie § 20 des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Kata- strophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 19 72
2) * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Öffentliche Gewässer

§ 1 Öffentliche Quellen (§ 6 Abs. 2 Bst. c GWBA)

1 Als grösser im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe c GWB A gelten in der Regel Quellen, die im langjährigen Mittel eine Schüt tung von mindestens 6 Litern pro Sekunde aufweisen und in einem hydrologisch normalen Jahr höchstens kurzzeitig versiegen.
2 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehende Qu ellen (Quell- gruppe) werden als eine Quelle betrachtet.
3 Als für die öffentliche Wasserversorgung oder die k ommerzielle Nutzung von Bedeutung gelten namentlich a) Quellen, deren Wasser sich von der Güte her, nöti genfalls unter An- wendung einfacher Aufbereitungsverfahren, als Trink- oder Brauchwasser verwenden lässt; b) Thermal- und Mineralquellen.
4 Durch künstliche Fassung zu Tage tretendes privates G rundwasser (§ 6 Abs. 3 GWBA) bildet keine öffentliche Quelle.

1.2. Vollzugsharmonisierung

§ 2 Zusammenarbeit und Anerkennung von Vollzugshilfe n

1 Das Departement arbeitet zur Harmonisierung des Vol lzugs mit den an- deren Kantonen und den Branchenorganisationen zusamm en.
1 ) BGS 712.15 .
2 ) BGS 122.151 .
2
2 Es anerkennt die im Rahmen dieser Zusammenarbeit e rarbeiteten Voll- zugshilfen.

2. Wasserbau

2.1. ...

*

§ 3* ...

2.2. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

§ 4 Bericht über Unterhalt und wasserbauliche Mass nahmen

(§ 38 Abs. 1 und § 159 Abs. 3 GWBA)
1 Das Departement berichtet dem Regierungsrat period isch über den Zu- stand der Gewässer und die notwendigen Arbeiten des Gewässerunterhalts und Wasserbaus.

§ 5 Unterhaltsverzeichnis (§ 38 Abs. 2 und § 39 GWBA )

1 Der Regierungsrat führt ein Verzeichnis der Gewässer abschnitte, die nicht vom Kanton zu unterhalten sind.

§ 6 Beiträge an den Unterhalt (§ 45 Abs. 2 GWBA)

1 Die Laufmeterpauschalen für Unterhaltsmassnahmen de r Einwohnerge- meinden richten sich nach der Art des Gewässers und der notwendigen Arbeiten.
2 Sie werden durch das Departement festgelegt (Anhang I) und periodisch überprüft.
3 Das Departement richtet die Pauschale jährlich nac h Eingang des Proto- kolls über die gemäss Unterhaltskonzept ausgeführten Massnahmen aus.

§ 7 Verfahren bei Delegation der Ausführung wasserb aulicher Mass-

nahmen (§ 39 Abs. 1 GWBA)*
1 Beabsichtigt der Regierungsrat, die Ausführung was serbaulicher Mass- nahmen zu delegieren, hat die Einwohnergemeinde dem Departement einen Kostenvoranschlag und, soweit nötig, ein Baupr ojekt einzureichen.
3

3. Gewässernutzung

3.1. Begriffsbestimmungen

§ 8 Wasserentnahmen nach § 48 Absatz 1 GWBA

1 Ob eine Wasserentnahme von erheblichem Umfang ist, beurteilt sich nach den Eigenschaften des konkret betroffenen Gewä ssers sowie in Be- rücksichtigung anderer Entnahmen.
2 Die Bewilligungspflicht nach Gewässerschutz- oder Fischereirecht bleibt vorbehalten.

§ 9 Gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzung a n Quellen

(§ 54 Bst. c GWBA)
1 Die bloss vorübergehende oder mengenmässig unbedeut ende Nutzung öffentlicher Quellen stellt keine Sondernutzung dar, sondern lediglich be- willigungspflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch. Im Einzelfall beurteilt sich die Rechtsform der Nutzung nach der Dauer der W asserentnahme, deren Menge und ihrem Verhältnis zur Schüttung der Qu elle.

3.2. Bewilligungs- und Konzessionsverfahren

§ 10 Gesuch

1 Für bewilligungs- und konzessionspflichtige Nutzungen von öffentlichen oder privaten Gewässern ist beim Departement oder, w enn zugleich bau- bewilligungspflichtig, bei der zuständigen Baubehörd e ein schriftliches Gesuch zu stellen.
2 Das Gesuch ist, falls zutreffend, mit folgenden Bei lagen in der vom De- partement zu bestimmenden Anzahl einzureichen:* a) amtlich nachgeführte Kopie des Grundbuchplanes mi t eingetrage- ner Lage der Baute oder Anlage beziehungsweise Nutzung ; b) Beschreibung der Baute oder Anlage und der vorges ehenen Nut- zung; c) Konstruktionspläne der Baute oder Anlage; d) Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf d ie Umwelt, insbe- sondere auf das Gewässer; e) Bericht über durchgeführte Untersuchungen; f) bei Nutzungen auf fremdem Grund: die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers; g) bei Vorhaben im Sinne von § 10 Absatz 3 GWBA
1) : eine Kopie der Anzeige.
3 Das Departement kann weitere Angaben und Unterlage n verlangen oder eine Vereinfachung des Gesuches gestatten.
1 ) BGS 712.15 .
4

§ 11 Untersuchungen im Hinblick auf Nutzungen

1 Die für die vorgesehene Nutzung gebotenen Untersuchu ngen sind mit dem Departement abzusprechen.
2 Dem Departement ist ein Programm vorzulegen, das Auf schluss gibt über Art, Methode, Zweck, Ort und Ablauf der Untersuchun gen.
3 Erforderliche gewässerschutzrechtliche Bewilligung en oder solche nach dem Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978
1) bleiben vorbehal- ten.

§ 12 Verfahren und Koordination

1 Könnten Dritte durch die Bewilligung oder Konzession betroffen sein, ist das Gesuch zu publizieren und unterliegt der Einsprac he.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über Verfahre n und Koordination der Entscheide.

§ 13 Inhalt der Bewilligung oder Konzession

1 Die Bewilligung oder Konzession soll, falls zutreffen d, insbesondere ent- halten: a) Angaben zur Person der Empfängerin oder des Empf ängers des Nut- zungsrechts; b) die Beschreibung von Art und Umfang der Nutzung; c) die Frist für die Erstellung der Anlage und die E röffnung des Betrie- bes; d) die Dauer des Nutzungsrechts; e) die festgesetzten Auflagen und Bedingungen; f) die Anordnung zur Anmerkung öffentlich-rechtliche r Eigentumsbe- schränkungen im Grundbuch
2) ; g) die Gebühren oder andern Leistungen, gegen die de n Berechtigten das Nutzungsrecht erteilt wird.
2 Weitergehende Bestimmungen des Bundesrechts
3) bezüglich Mindestin- halt der Konzession bleiben vorbehalten.
3 Nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung oder Konzession ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin ein von der B ewilligungs- oder Kon- zessionsbehörde unterzeichnetes Exemplar des Gesuches auszuhändigen.
1 ) BGS 711.1 .
2 ) Vgl. § 299 Gesetz über die Einführung des Schweizeris chen Zivilgesetzbuches (BGS 211.1 ).
3 ) Vgl. insb. Art. 54 des Bundesgesetzes über die Nut zbarmachung der Wasserkräfte (SR 721.80 ).
5

3.3. Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von

Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte (§ 73 Abs. 2 GWBA)

§ 14 Grundsatz

1 Die Konzessionsbehörde setzt die Bruttoleistung nach der bundesrecht- lich vorgesehenen Berechnungsart
1) und aufgrund der von den Nutzungs- berechtigten einzureichenden Unterlagen fest.
2 Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offen sichtlich unter 1 Me- gawatt liegt, kann die Konzessionsbehörde auf deren B erechnung verzich- ten.
3 Bei gemischten Wassernutzungsrechten, bei Grenzkraft werken und bei Stauwehrturbinen ist stets die Gesamtleistung der An lage Berechnungs- grundlage.

§ 15 Provisorische Festsetzung

1 Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann die Ko nzessionsbehörde die Bruttoleistung provisorisch festsetzen.
2 Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzi ns nach dieser Leis- tung berechnet.

§ 16 Definitive Festsetzung

1 Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Brutto leistung sind von den Nutzungsberechtigten innert fünf Jahren seit Inb etriebnahme des Werkes zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massga be dieser Unterla- gen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahm e bestimmt.
2 Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahl ten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten oder nachzuzahlen.

§ 17 Nachprüfung

1 Die Nachprüfung der berechneten Bruttoleistung ric htet sich nach der Konzession.
2 Bestimmt die Konzession nichts Gegenteiliges, können Nutzungsberech- tigte bei jeder Veränderung oder Übertragung der Was serkraftanlage eine Nachprüfung verlangen. In der Regel hat die Konzession sbehörde alle zehn Jahre eine Revision der Berechnung vorzunehmen.
3 Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten der Nutzu ngsberechtig- ten, es sei denn, dass die ursprüngliche Berechnung mit einem erheblichen Fehler behaftet war. Eine abweichende Regelung in de r Konzession bleibt vorbehalten.
1 ) Vgl. Art. 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachu ng der Wasserkräfte (SR

721.80 ) und die Verordnung über die Berechnung des Wasser zinses (SR 721.831 ).

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3.4. Nutzungsgebühren (§§ 72-75 GWBA)

§ 18 Nutzung der Wasserkräfte

1 Für die Bestimmung der Bruttoleistung ist das kanto nale Wasserrechts- verzeichnis massgebend.
2 Der Wasserzins wird im Voraus erhoben. Er ist für da s Folgejahr bis am

31. Dezember zu leisten.

3 Die Rechnung ist den Nutzungsberechtigten vom Amt bi s Ende November zu stellen.

§ 19 Andere Nutzungen

1 Nutzungsgebühren, deren Umfang sich im Voraus bestim men lässt, sind auch im Voraus zu leisten.
2 Gebühren, welche sich ganz oder zum Teil nach Massga be der effektiven Nutzung bemessen, sind im Folgejahr zu leisten. Sie wer den im ersten Halbjahr des Folgejahres in Rechnung gestellt.

§ 20 Bestimmung der Menge bei Wasserentnahmen

1 Die bezogene Wassermenge ist in der Regel durch Mes sungen zu erhe- ben.
2 Wo Messungen unverhältnismässig oder unzweckmässig s ind, wird die bezogene Wassermenge aufgrund der bewilligten oder k onzessionierten Entnahmeleistung und der geschätzten Betriebsdauer f estgelegt.

§ 21 Neue Bewilligungen und Konzessionen

1 Für neue Bewilligungen und Konzessionen beginnt die G ebührenpflicht im Zeitpunkt von deren Erteilung.
2 Die Gebühren sind im ersten und letzten Rechnungsja hr anteilsmässig zu entrichten.

4. Gewässerschutz

4.1. Zuständigkeit und Verfahren

§ 22 Nicht verschmutztes Abwasser: Bewilligung der Ve rsickerung oder

Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (§ 80 Abs. 2 und

§ 83 Abs. 3 Bst. a GWBA)

1 Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, ertei len die Einwohner- gemeinden diese Bewilligung.
2 Im Einzelnen richtet sich die Zuständigkeit von Einw ohnergemeinden und Departement nach Anhang II.
3 Die durch die zuständige kantonale Behörde zu erteil ende fischereirecht- liche Bewilligung bleibt vorbehalten.
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§ 23 Gewässerschutz in der Landwirtschaft: Richtlini en

1 Richtlinien über den Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft erlässt das Departement. Es arbeitet dabei mit den für die Landwirtschaft zuständigen kantonalen Behörden zusammen.

§ 24 Verfahren bei der Erteilung gewässerschutzrecht licher

Bewilligungen
1 Gesuche um Erteilung gewässerschutzrechtlicher Bewi lligungen sind in der von der zuständigen Baubehörde zu bestimmenden Anza hl einzu- reichen. Sie haben alle massgeblichen Angaben inklus ive zugehöriger Plä- ne und Unterlagen zu enthalten. Im Übrigen gilt § 12 sinngemäss.*
2 Bedürfen Untersuchungen nach § 11 einer gewässersc hutzrechtlichen Bewilligung, kann das Gesuch direkt beim Departemen t eingereicht wer- den, falls nicht zugleich eine Baubewilligung der ko mmunalen Baubehör- de erforderlich ist.

4.2. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

(§ 89 GWBA)

§ 25 Bewilligung und Meldung von Lageranlagen mit wa ssergefähr-

denden Flüssigkeiten
1 Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 Gewässerschu tzgesetz vom 24. Januar 1991
1) erteilt das Departement.
2 Meldungen nach Artikel 22 Absatz 5 Gewässerschutzges etz vom 24. Ja- nuar 1991 sind dem Departement mit dem entsprechend en Meldeformular und den nötigen Angaben innert 30 Tagen nach Abschl uss der Arbeiten zu erstatten.

§ 26 Anlagenverzeichnis und Identifikation

1 Die bewilligten und gemeldeten Anlagen erhalten vom Departement eine Identifikationsnummer und werden in einem Anla genverzeichnis er- fasst.
2 Jede Tankanlage wird mit einem Identifikationsnumm ernschild versehen. Dieses ist vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anl age an gut sichtbarer Stelle derselben anzubringen.

§ 27 Nachweis und Beurteilung der fachlichen Eignu ng

1 Personen, die Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gew ässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
2) ausführen, haben sich bezüglich ihrer Ausbildung und Erfahrung gegenüber dem Departement auszuweisen. Sie haben glaubhaft darzulegen, dass sie über das nötige Wisse n, die Erfahrung und die nötige Ausrüstung verfügen, um die entsprechende n Arbeiten und Kontrollen an den Anlagen nach dem Stand der Technik ausführen zu können.
2 Das Departement stützt sich bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auf die von den Branchenorganisationen anerkannten A us- und Weiterbil- dungen.
1 ) SR 814.20 .
2 ) SR 814.20 .
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§ 28 Meldepflicht und Überwachung der Arbeiten

1 Wer Arbeiten nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschut zgesetz vom 24. Januar 1991 ausführt, muss: a) über die ausgeführten Arbeiten und die dabei fes tgestellten Mängel einen Rapport erstellen, diesen dem Inhaber oder de r Inhaberin der Anlage zustellen, eine Kopie desselben während 10 Jah ren aufbe- wahren und diese dem Departement auf Verlangen zur Ve rfügung stellen; b) die Durchführung der Arbeiten (Ausnahme: Befüllu ng) innert 30 Tagen nach deren Abschluss dem Departement nach des sen Wei- sungen auf schriftlichem oder elektronischem Weg me lden; c) festgestellte Mängel an der Anlage, die eine kon krete Gefahr für die Gewässer darstellen, dem Departement unverzüglich mel den.
2 Das Departement überwacht die Arbeiten aller auf d em Kantonsgebiet nach Artikel 22 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 täti- gen Personen und Unternehmungen.
3

Artikel 49 Absatz 3 Gewässerschutzgesetz vom 24. Janua r 1991 bleibt

vorbehalten.

§ 29 Anerkennung von Standards

1 Das Departement anerkennt die im Rahmen der Zusamm enarbeit mit anderen Kantonen und Branchenorganisationen festgele gten Regeln der Technik, den veröffentlichten Stand der Technik sowie die erlassenen Be- scheinigungen für Anlagen und Anlagenteile.

5. Siedlungswasserwirtschaft

5.1. Aufgaben der Träger

§ 30 Planung (§ 107 GWBA)

1 Den Trägern der Wasserversorgung obliegt für ihr Ge biet die Erstellung des Generellen Wasserversorgungsplanes (GWP) nach de n Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
1) , und zwar unter Einschluss der Trinkwas- serversorgung in Notlagen.
2 Die Träger der Abwasserentsorgung erstellen für ih r Gebiet einen Gene- rellen Entwässerungsplan (GEP); dies nach den Vorsch riften des Bundes- rechts und des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.
3 Träger mit gemeindeübergreifenden Anlagen erstelle n dafür eine Pla- nung und ein Betriebskonzept.

§ 31 Sparsamer Umgang mit Wasser (§ 110 GWBA)

1 Die Träger der Wasserversorgung sorgen für einen sp arsamen Umgang mit Wasser, indem sie insbesondere a) systematische Leckortungen durchführen und Leckstel len beheben;
1 ) BGS 711.1 .
9 c) die Bezüger und Bezügerinnen von Wasser in geeigne ter Weise in- formieren.

5.2. Aufgaben des Departements

§ 32 Besondere Fälle der Einleitung von verschmutztem Abwasser in

die Kanalisation (§ 95 Abs. 2 Bst. d GWBA)
1 Für Bewilligungen, Sanierungsverfügungen und Kontroll en, insbesondere bei gewerblichen und industriellen Betrieben, Labora torien, Spitälern und Baustellen (Anh. 3.2 GSchV
1) ), sowie bezüglich verschmutztem Abwasser im Sinne von Anhang 3.3 der eidgenössischen Gewässersch utzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 ist das Departement zustän dig.

§ 33 Regionaler Wasserversorgungsplan (§ 105 GWBA) und Regionaler

Entwässerungsplan (Art. 4 GSchV)
1 Der Regionale Wasserversorgungsplan (RWP) und der R egionale Entwäs- serungsplan (REP) sind Massnahmenpläne für die Koor dination und Opti- mierung von Massnahmen in der Region.
2 Ihre Ausarbeitung erfolgt unter Einbezug der betrof fenen Träger und nach Anhören der kantonalen Fachstellen.
3 RWP und REP sind behördenverbindlich.

§ 34 Musterreglemente

1 Das Departement kann zur Siedlungswasserwirtschaft u nd insbesondere zur Ausgestaltung der Abgaben im Sinne von §§ 117 ff. GWBA
2) Musterreg- lemente erlassen.

5.3. Trinkwasserversorgung in Notlagen (§ 106 GWBA)

§ 35 Aufgaben des Departements

1 Das Departement kann in Notlagen Verfügungen über d ie Trinkwasser- versorgung erlassen. Vorbehalten bleiben die Bestimmu ngen des Gesetzes über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kri egerischen Ereig- nissen vom 5. März 1972
3)
.
2 Das Departement koordiniert die Schaffung und den B etrieb regionaler Werkhöfe sowie die Beschaffung von schwerem und spezi ellem Material nach den Bundesvorschriften.

§ 36 Aufgaben der Träger

1 Die Träger der Wasserversorgung planen die Massnahm en gemäss den Bundesvorschriften über die Sicherstellung der Trinkw asserversorgung in Notlagen
4) in Abstimmung mit ihrem Generellen Wasserversorgung splan (GWP).
1 ) SR 814.201 .
2 ) BGS 712.15 .
3 ) BGS 122.151 .
4 ) SR 531.32 .
10
2 Sie treffen die notwendigen baulichen, betriebliche n und organisatori- schen Massnahmen.
3 Träger ohne direkte Wasserabgabe an Bezüger und Bez ügerinnen sind nur für ihre eigenen Anlagen verantwortlich, sofern ihnen nicht zusätzli- che Aufgaben übertragen werden.
4 Die Träger wie auch Private können dazu angehalten w erden, überschüs- siges Trinkwasser an notleidende Gebiete abzugeben.

§ 37 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden unterstützen, soweit nicht s elbst zuständig, die Massnahmen der Träger. Sie treffen insbesondere die ergänzenden bauli- chen und organisatorischen Vorkehren, beschaffen da s Material und stel- len das Personal der Feuerwehr und des Zivilschutzes zu r Verfügung.

6. Boden und belastete Standorte

§ 38 Aufgaben des Departements (§ 130 GWBA

1) )
1 Das Departement erlässt die für den Vollzug der Veror dnung über Belas- tungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998
2) und der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnu ng, AltlV) vom

26. August 1998

3) notwendigen Verfügungen, Richtlinien und Weisungen und sorgt für die Durchführung von Untersuchungs-, Ü berwachungs- und Sanierungsmassnahmen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist.

§ 39 Publikation des Katasters der belasteten Stando rte

(§ 133 Abs. 2 GWBA)
1 Der Kataster wird im Internet öffentlich zugänglich gemacht.

§ 40 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbuc h

(§ 134 GWBA)*
1 Auf den Grundbuchnummern, welche im Kataster der be lasteten Stand- orte
4) verzeichnet sind, ist auf Meldung des Amtes die Anme rkung "Einbe- zug in den Kataster der belasteten Standorte" vorzunehm en.
2 Nach der Entlassung aus dem Kataster ist die Anmerk ung auf Meldung des Amtes zu löschen.
1 ) BGS 712.15 .
2 ) SR 814.12 .
3 ) SR 814.680 .
4 ) Vgl. Art. 32c Abs. 2 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01 ).
11

7. Beiträge nach § 165 GWBA

7.1. Beitragszwecke und Rangfolge

§ 41 Zweck und Satz von Beiträgen nach § 165 Absatz 1 Buchstabe a

GWBA
1 Gestützt auf § 165 Absatz 1 Buchstabe a GWBA können Beiträge gewährt werden: a) an die technische und organisatorische Planung n eu gebildeter oder bestehender Träger, welche Aufgaben der Siedlungswas serwirt- schaft für grössere Regionen wahrnehmen (§ 103 GWBA ); b) an die Erstellung oder Erweiterung von Anlagen de r Siedlungswas- serwirtschaft von Trägern im Sinne von Buchstabe a, so weit diese Anlagen der Bildung von grösseren Regionen dienen (§ 103 GWBA); c) an die Aufwendungen der Träger der Wasserversorgu ng in Erfüllung der Aufgaben nach § 84 Absatz 2 GWBA.
2 Der Beitragssatz beträgt maximal 35 %. Basis der Bei tragsberechnung bilden die erforderlichen Gesamtkosten.

§ 42* ...

7.2. Vollzug

§ 43 Massgebliche Bestimmungen

1 Für Beiträge nach § 165 Absatz 1 Buchstabe b GWBA
1) gelten die Voll- zugsbestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung
2) , für solche nach Buchstaben a und e die nachfolgenden.*

§ 44 Zuständigkeiten

1 Beitragsgesuche sind beim Amt einzureichen.
2 Beiträge bis zu 100'000 Franken spricht das Departem ent, höhere der Regierungsrat. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen ob liegt dem Regierungsrat.*

§ 45 Zeitpunkt des Beitragsgesuches

1 Das Gesuch ist zu stellen, bevor das Gegenstand bild ende Vorhaben an die Hand genommen wird. Späteren Gesuchen kann nicht entsprochen werden.
2 Bei Vorhaben, welche den Bau von Anlagen mit umfasse n, entfällt die Beitragsberechtigung nur für die Planungskosten, we nn das Gesuch noch vor Baubeginn gestellt wird.
3 Nicht nachteilig wirken vorgezogene Planungsvorkehren , die für die Do- kumentation des Gesuches unerlässlich sind.
1 ) BGS 712.15 .
2 ) BGS 941 .
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4 In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement dem vorzeitigen Planungs- oder Baubeginn zustimmen.*
5 Sind nach § 41 Absatz 1 Buchstaben a oder b potentie ll beitragsberech- tigte Massnahmen aus der Sicht einer zweckmässigen Sie dlungswasserwirt- schaft angezeigt und dringlich, kann der Regierungsr at bereits für das Stel- len des hinreichend dokumentierten Beitragsgesuches Frist ansetzen, ver- bunden mit der Androhung, dass einem späteren Gesuc h nicht mehr ent- sprochen wird.*

§ 46 Auszahlung der Beiträge

1 Entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten können A bschlagszahlungen geleistet werden.
2 Die Schlusszahlung erfolgt gestützt auf die vom Amt ge nehmigte Schlussabrechnung.

§ 47 Verfall

1 Zugesicherte Beiträge verfallen, wenn mit den gefö rderten Arbeiten nicht innert zwei Jahren begonnen wird; desgleichen, wenn die rechtzeitig aufgenommenen Arbeiten nicht binnen zumutbarer Frist abgeschlossen werden.
2 Die Zahlung oder Schlusszahlung verfällt, wenn die Sch lussabrechnung nicht innert eines Jahres seit Abschluss der Arbeit en eingereicht wird.
3 In beiden Fällen kann das Amt auf Gesuch hin eine angemessene Fristver- längerung gewähren, wenn besondere Umstände dies re chtfertigen.

§ 48 Rückforderung

1 Das Departement fordert bezogene Beiträge zurück, we nn die Anlage oder Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird, wenn Beitragsbedingun- gen ausfallen respektive eintreten oder wenn verfügt e Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem das Departement davon Kenntnis erlangt hat, in jedem Fall aber mit Ab- lauf von zehn Jahren seit ihrer Entstehung.

8. Ordnungsbussen (§ 170 GWBA)

§ 49 Tatbestände und Erhebung

1 Die Übertretungen nach § 170 GWBA und die entsprec henden Ord- nungsbussen sind in Anhang III Ziffer 1 geregelt.
2 Die Ordnungsbussen werden durch die Kantonspolizei und die Polizei- korps der Städte erhoben.*
2bis Die Polizeiorgane gemäss Absatz 2 sind befugt, die Ordnungsbussen gemäss Anhang III Ziffer 1 in Dienstuniform und in Zivil zu erheben.*
3 Täter und Täterinnen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, verzeigt die Polizei bei der Jugendanwaltschaft.
4 Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mind estens die An- gaben nach Anhang III Ziffer 2 enthalten.
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9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 50 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die folg enden Erlasse auf- gehoben: a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung) vom 22. März 1960
1) ; b) die Verordnung über die Revision des kantonalen Wa sserrechtskata- sters vom 13. Februar 1945
2) ; c) die Ausführungsbestimmungen für die Berechnung d er Wasserzinse vom 7. Januar 1955
3) ; d) die Vollzugsverordnung über die Trinkwasserversorgun g in Notla- gen vom 1. April 1996
4) ; e) die Verordnung über Gruppenwasserversorgungen vom

5. Januar 1962

5) ; f) die Verordnung zum Schutz der Gewässer (Gewässerschu tzverord- nung, GSchV-SO) vom 19. Dezember 2000
6) ; g) die Verbindlicherklärung der Richtlinie über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom 27. April 1999
7) ; h) die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betri eb von Wärme- pumpen mit öffentlichem Grundwasser vom 29. April 19 80
8) ; i) die Verordnung über den Vollzug der Altlasten-Verord nung und der Verordnung über Belastungen des Bodens (ABV)
9)
.

§ 51 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt.

§ 52 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009
10) in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 26. Februar 2010 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2010. Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 2010.
1 ) GS 81, 278 (BGS 712.12).
2 ) GS 76, 314 (BGS 712.561).
3 ) GS 80, 6 (BGS 712.572).
4 ) GS 93, 906 (BGS 712.61).
5 ) GS 82, 201 (BGS 712.651).
6 ) GS 95, 347 (BGS 712.912).
7 ) GS 94, 787 (BGS 712.916.1).
8 ) BGS 712.918.2.
9 ) GS 100, 107 (BGS 812.54).
10 ) BGS 712.15 .
14 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

07.11.2016 0 1.01.2017 § 49 Abs. 2 geändert GS 2016, 33

07.11.2016 01.01.2017 § 49 Abs. 2

bis eingefügt GS 2016, 33

21.08.2018 01.11.2018 Ingress geändert GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 Titel 2.1. aufgehoben GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 3 aufgehoben GS 201 8, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 7 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 10 Abs. 2 geändert GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 24 Abs. 1 geändert GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 40 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 17

21.08.20 18 01.11.2018 § 42 aufgehoben GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 44 Abs. 2 geändert GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 45 Abs. 4 eingefügt GS 2018, 17

21.08.2018 01.11.2018 § 45 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 17

15 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17 Titel 2.1. 21.08.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018, 17

§ 3 21.08.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018 , 17

§ 7 21.08.2018 01.11.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 17

§ 10 Abs. 2 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17

§ 24 Abs. 1 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17

§ 40 21.08.2018 01.11.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 17

§ 42 21.0 8.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018, 17

§ 43 Abs. 1 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17

§ 44 Abs. 2 21.08.2018 01.11.2018 geändert GS 2018, 17

§ 45 Abs. 4 21.08.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018, 17

§ 45 Abs. 5 21.08.2018 01.11.2018 eingefügt G S 2018, 17

§ 49 Abs. 2 07.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 33

§ 49 Abs. 2

bis

07.11.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 33

Laufmeterpauschalen für Unterhaltsmassnahmen der Einwohnergemeinden nach § 6 Absatz 2 (Anhang I) [Der Erlass von Anhang I obliegt dem Bau- und Justizdepartement.]
1
Zuständigkeit für die Bewilligung von Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser nach § 22 Absatz 2 (Anhang II)

1. Liegenschaften

Wohnen, Büros, Land ­ wirtschaft Industrie, übriges Gewer ­ be und öffent liche Anla ­ gen a) Versickerungen kleiner Mengen über die Oberfläche (d. h. ohne Anlage bzw. ohne Verletzung von Deckschichten) --- --- b) Im Übrigen aa) Regenabwasser von Dachflächen Einwohnergemeinde Departement Vorplätzen, Sitzplätzen Einwohnergemeinde Departement Hauszufahrten Einwohnergemeinde Departement Parkplätzen für Personenwagen Einwohnergemeinde Departement Parkplätzen für Lastwagen Einwohnergemeinde Departement bb) Reinabwasser Brunnen-, Sicker-, Grund- un d Quellwasser Einwohnergemeinde Departement nicht belastetes Kühlwasser Einwohnergemeinde Departement

2. Verkehrswege

Geh- und Radwege Einwohnergemeinde Einwohnergemeinde Privatstrassen Einwohnergemeinde Gemeindestrassen Einwohnergemeinde Kantonsstrassen Departement
1
Nationalstrassen Bund Eisenbahntrassen Bund Flugplätze Bund

3. Besondere Fälle

Umschlag- und Lagerplätze Departement Grundwasserschutzzonen und -areale Departement mit Abfällen belastete Standorte Departement öffentliche Versickerungsanlagen und Einle i ­ tungen Departement Meliorationen Departement unklare (nicht eindeutige) Situationen Departement
2
Liste der Ordnungsbussen (§ 49 Absatz 1) und Mindest inhalt der Formulare (§ 49 Absatz 4) (Anhang III)

1. Bussenliste nach § 170 GWBA

1 )

1.1 Liegenlassen oder Wegwerfen von

a) einzelnen Kleinabfällen wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummeln, Kaugummis, Essensresten Fr. 40.- b) Kleinabfällen unter einer Menge von 5 Litern (inkl. Hundekot oder Inhalt eines Aschenbechers) Fr. 80.- c) Kehrichtsäcken oder Kleinabfällen ab einer Menge von
5 Litern bis maximal 110 Liter Fr. 250.-

1.2 Zeigt der Täter oder die Täterin keine Einsicht, z. B. keine

Bereitschaft, die Abfälle ordentlich zu entsorgen, so kann die Busse erhöht werden um Fr. 20.--

2. Mindestinhalt der Formulare im Ordnungsbussenverfahren

A. Quittungen für Ordnungsbussen Die Quittung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Polizeikorps; b) Datum der Widerhandlung; c) § 170 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA); d) Angewendete Ziffer der Bussenliste; e) Bussenbetrag; f) Polizeiorgan.
1 ) BGS 712.15.
1
B. Bedenkfrist-Formulare Das Formular muss zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe A noch Folgendes enthalten: g) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der Täterin oder des Täters; h) Zeit und Ort der Widerhandlung; i) Datum der Abgabe des Formulars; j) Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Ver ­ fahren durchgeführt wird. Zusammen mit dem Formular ist ein Einzahlungsschein zur Überweisung des Bussenbetra ­ ges abzugeben.
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