Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich G... (0.831.109.372.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 1. Juni 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1974² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Oktober 1974 in Kraft getreten am 1. Dezember 1974 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 4.3.1974; AS 1974 1680
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Griechenland,
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen beider Staaten in der schweizerischen und griechischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten
diese haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft, in bezug auf Griechenland das Gebiet des Königreichs Griechenland;
b) «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Griechenland einen griechischen Staatsangehörigen,
c) «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Griechenland die für die Anwendung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Versicherungssysteme zuständigen Ministerien;
e) «schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- ­und Invalidenversicherung;
f) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.
Art. 2
¹ Dieses Abkommen findet Anwendung:
a) in der Schweiz (i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenver­sicherung;
(ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
(iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
(iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
b) in Griechenland (i) auf die allgemeine Gesetzgebung über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten für die Risiken Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrank-heiten;
(ii) auf die Rechtsvorschriften über die Sondersysteme der Sozialversicherung, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten sowie von selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen gegen bestimmte Risiken schützen, mit Ausnahme der Sondersysteme für Landwirte und Seeleute der Handelsmarine, auf die das Abkommen nur Anwendung findet, sofern die Vertragsparteien eine entsprechende Zusatzvereinbarung treffen;
(iii) auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen für Arbeitnehmer.
² Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
³ Dieses Abkommen findet ebenfalls Anwendung:
a) auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird;
b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Rechtsvorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.
Art. 3
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, deren Rechte sich von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei gleichgestellt.
Art. 4
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten schweizerische und griechische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit gemäss den in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen haben, diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 5
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens unterstehen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 6
Von dem in Artikel 5 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag ihrer Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei, den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird die Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiter Anwendung, wenn es der Arbeitnehmer mit Zustimmung seines Arbeit­gebers oder der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorher beantragt und die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach Artikel 5 anzuwenden wären, es mit Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zulässt.
b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Indessen unterstehen auf Dauer angestellte Arbeitnehmer eines Unternehmens, das im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung hat, auf Antrag dieses Unternehmens der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sich die Zweigniederlassung oder die ständige Vertretung befindet.
c) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der andern entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
d) Die Bestimmungen unter a) und b) werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewandt.
Art. 7
¹ Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
² Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
³ Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese haben, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.
⁴ Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 8
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können auf Ersuchen der in Frage kommenden Personen und, falls es sich um Arbeitnehmer handelt, mit Zustimmung des Arbeitgebers im gegengeitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 9
¹ Griechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.
² Hat ein griechischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein griechischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der griechische Staatsangehö-rige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 10
¹ Griechische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
² Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder grie­chi­scher Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Einglie­derungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittel­bar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 11
¹ Griechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
² Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können griechischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein griechischer Staatsangehöriger im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
³ Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines griechischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den griechischen Rechtsvorschriften zurück­gelegten Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit letzteren überschneiden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
Art. 12
¹ Griechische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 9 und 15 verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der griechischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen auf Grund dieser Beiträge noch keine Leistungen gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich endgültig in Griechenland oder einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen.
² Griechische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Absatz 1 an die griechische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die möglicherweise nach dieser Überweisung an die schweizerische Versicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; indessen können die an die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach schweizerischer Gesetzgebung auf Antrag an die griechische Sozialversicherung überwiesen werden.
³ Die Beiträge werden an die griechische Sozialversicherungsanstalt (IKA) überwiesen, die sie an den gemäss griechischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Dieser verwendet sie zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den griechischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Artikel 2 des Abkommens bezeichneten griechischen Gesetzgebung zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung keine Verbesserung der Renten, so zahlt die griechische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.
Art. 13
Griechische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

B. Anwendung der griechischen Gesetzgebung

Art. 14
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen der griechischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
Art. 15
¹ Hat ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger auf Grund allein der nach der griechischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten keinen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenleistung gemäss dieser Gesetzgebung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit den in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden und eine Versicherungszeit von mindestens zwölf Monaten gemäss der griechischen Gesetzgebung zurückgelegt ist.
² War ein schweizerischer oder griechischer Staatsangehöriger den Versicherungen beider Vertragsparteien unterstellt, so wird die Leistung der griechischen Versicherung, auf die er Anspruch hat, wie folgt berechnet:
a) Der für die Berechnung zuständige griechische Versicherungsträger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, indem er schweizerische Ver­sicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit griechischen Zeiten überschneiden, berücksichtigt, als wären sie in der griechischen Versicherung zurückgelegt. Der für die Leistungsberechnung massgebende Lohn oder das hierfür massgebende durchschnittliche Einkommen wird ausschliesslich auf Grund der Löhne und Einkommen bestimmt, die während der Unterstellung unter die griechische Versicherung bezogen wurden.
b) Auf Grund des so ermittelten Betrages der Pension (der gegebenenfalls auf die gewährleistete Mindestpension erhöht wird) bestimmt der griechische Versicherungsträger die geschuldete Leistung entsprechend dem Verhältnis der in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller in den Versicherungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten.
Art. 16
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und Wiedererlangung des Anspruchs auf Invaliditätsleistungen der griechischen Versicherung sowie für deren Berechnung sind die in der schweizerischen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten den in der griechischen Versicherung zurückgelegten Zeiten gleichgestellt, soweit sie sich mit diesen nicht überschneiden. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Satz ist ebenfalls anwendbar

Zweites Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 17
¹ Schweizerische und griechische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom zuständigen Versicherungsträger dieser Vertragspartei alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
² Haben schweizerische und griechische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeits­unfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers ihren Aufenthaltsort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die in Frage stehende Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann ausserdem nachträglich unter den gleichen Voraussetzungen und für längstens zwei Monate erteilt werden, wenn die betreffende Person das Gebiet der einen Vertragspartei unvermittelt verlassen musste, um sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, und aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage war, die Zustimmung vorher einzuholen.
³ Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den durch die zuständigen Behörden bezeichneten Versicherungsträger des Aufenthaltsortes gelten.
⁴ Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen höchster Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers zu gewähren.
Art. 18
¹ Taggelder, auf die schweizerische und griechische Staatsangehörige gemäss den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Anspruch haben, werden in den Fällen von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Ersuchen des zuständigen Trägers und gemäss der für ihn geltenden Gesetzgebung vom Träger der Vertragspartei ausgerichtet, in deren Gebiet der Berechtigte sich aufhält.
² Der zuständige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der dem Berechtigten zustehenden Taggelder mitzuteilen.
Art. 19
Der zuständige Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger, der in Anwendung der Artikel 17 und 18 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Leistungen gemäss Artikel 17 können auch nach einem zwischen den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Verfahren in Form von Pauschalbeträgen erstattet werden.
Art. 20
¹ Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Arbeits­unfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei eingetretenen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei eingetreten.
² Haben nacheinander eingetretene Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) eine Leis­tungspflicht der Versicherungen beider Vertragsparteien zur Folge, so gilt für Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgendes:
a) Der für den früher eingetretenen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger gewährt weiterhin die zugesprochenen Geldleistungen. Besteht ein Leistungsanspruch nur in Anwendung von Absatz 1, so gewährt dieser Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbs­fähigkeit auf Grund des früher eingetretenen Arbeitsunfalls (Berufs­krankheit).
b) Der für den neuen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) zuständige Versicherungsträger berechnet die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalls (Berufskrankheit) entsprechend der für ihn anwendbaren Gesetzgebung.

Drittes Kapitel Familienzulagen

Art. 21
Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen gemäss der Gesetzgebung über Familienzulagen. Die Familienzulagen werden ebenfalls für Kinder ausgerichtet, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 22
¹ Die zuständigen Behörden
a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch­führungsbestimmungen;
b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe sowie die Kos­tenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Erhebungen;
c) unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d) unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
e) können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
² Um die Durchführung dieses Abkommens sowie insbesondere die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungseinrichtungen zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen bezeichnet:
in der Schweiz
– für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf;
– für die Unfallversicherung: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern;
– für die Familienzulagen und die Belange der Krankenversicherung: das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern;
in Griechenland
– die Sozialversicherungsanstalt (IKA) für die Anwendung der in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen mit Ausnahme der Familienzulagen, für die die Anstalt für Arbeitsvermittlung (OAED) bezeichnet wird.
Die zuständigen Behörden können andere Verbindungsstellen bezeichnen.
Art. 23
¹ Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien lei­s­ten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe wie den innerstaat­lichen Behörden, Gerichten und Versicherungsträgern. Diese Hilfe ist kostenlos.
² Ärztliche Untersuchungen, die bei der Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei notwendig werden und eine Person im Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen, werden auf Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers vom Versicherungsträger der Vertragspartei veranlasst, in deren Gebiet die Person sich aufhält. Die Kosten für diese Untersuchungen sowie die Reisekosten, der Ersatz des Verdienstausfalls, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und die sonstigen Kosten werden von dem zuständigen Versicherungsträger erstattet.
³ Für die Bemessung des Invaliditätsgrades oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigen die Träger der einen Vertragspartei ebenfalls die von den Trägern der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 24
¹ Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien können bei Anwendung dieses Abkommens miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihrer Amtssprache verkehren.
² Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger der einen Vertragspartei dürfen Gesuche oder sonstige Schriftstücke, die an sie gerichtet werden, nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
³ Entscheide der Versicherungsträger der einen Vertragspartei können einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, über die Verbindungsstelle dieser Vertragspartei oder unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden.
Art. 25
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung der einen Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs‑ oder Gerichtsbehörde oder einem Sozialversicherungsträger einzureichen sind, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger oder der zuständigen Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden. Die Behörde oder der Träger, die die Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel erhalten hat, vermerkt darauf das Eingangsdatum und leitet sie unverzüglich direkt oder über die entsprechende Verbindungsstelle dieser Vertragspartei an die Behörde oder den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei weiter.
Art. 26
¹ Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
² Die zuständigen Behörden oder Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Legalisation der Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 27
¹ Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung zu dem am Tag der Überweisung geltenden Wechselkurs von ihrer Verpflichtung befreit.
² Die in Durchführung dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls vorzuneh­menden Geldüberweisungen können nicht einschränkenden Bestimmungen über den Devisenverkehr unterworfen werden.
Art. 28
Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Versicherungs­träger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. Die andere Vertragspartei erkennt diesen Übergang an, sofern die Bestimmungen ihrer auf den entsprechenden Versicherungszweig anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Übergang des Ersatzanspruchs ebenfalls vorsehen.
Art. 29
¹ Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sind, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beizulegen.
² Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
³ Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet; jede Vertragspartei bestimmt ein Mitglied, und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Präsidenten des Schiedsgerichtes, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Präsident innerhalb von drei Monaten zu ernennen, nachdem eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
⁴ Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Ver­trags­­partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Ist der Vizepräsident ebenfalls Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er ebenfalls verhindert, so nimmt das ranghöchste Mitglied des Gerichts­hofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vor.
⁵ Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichtes sowie für ihre Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten für den Präsidenten sowie alle sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Abschnitt V Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 30
¹ Dieses Abkommen begründet keinerlei Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
² Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden alle Beitragszeiten oder ihnen gleichgestellte Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
³ Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 gilt dieses Abkommen auch für vor seinem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle. Jedoch
a) wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Rechtsanspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, in dem er invalid geworden ist;
b) werden ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen dieses Abkommens nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung³ rückvergütet worden sind;
c) werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebs­unfälle nur den Versicherten selbst oder ihren Witwen und Waisen gewährt.
⁴ Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten worden sind.
³ SR 831.10
Art. 31
Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, sind auf Antrag nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu festzustellen. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf indessen keinesfalls zu einer Minderung der früheren Ansprüche der Berechtigten führen.
Art. 32
In den Fällen, in denen nach den Bestimmungen der anwendbaren Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit oder der Wohnort des Berechtigten der Leistungsgewährung entgegensteht und in denen dieses Abkommen ein solches Hindernis beseitigt, beginnen die in den Gesetzgebungen der Vertragsparteien vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche und Verjährungsfristen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.
Art. 33
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 34
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Athen ausgetauscht.
² Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 35
¹ Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertrags­parteien drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
² Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarungen geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die in gehöriger Form Bevollmächtigten der Vertrags­parteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 1. Juni 1973, in doppelter Ausfertigung, in französischer und griechischer Sprache, beide Fassungen sind gleichermassen verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreichs Griechenland:

C. Motta

J. Georgiou

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Griechenland über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien folgende Erklärungen vereinbart:
1. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, die Durchführung der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung der anderen Vertrags­partei auf ihrem Gebiet nicht zu behindern.
2. Artikel 2 Absätze 2 und 3 finden weder auf die Zusatzrentensysteme der grie­chischen Gesetzgebung noch auf die zukünftige schweizerische Gesetzgebung über die berufliche Altersvorsorge Anwendung.
3. In Anwendung von Artikel 3 des Abkommens findet Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁴ über die Kranken‑ und Unfallversicherung, der die Kürzung von Leistungen an Ausländer vorsieht, weder auf griechische Staatsangehörige noch deren Hinterlassene, unbeschadet ihrer Staatsan­gehörigkeit, Anwendung.
4. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951⁵ und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁶ über die Rechts­stellung der Flüchtlinge, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter denselben Voraussetzungen auch für ihre Angehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten. 5. a)Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 des Ab­kom­mens erstreckt sich nicht auf die schweizerischen Rechtsvor­schriften über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer, über die Renten­versicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Ar­beit­g­eber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte betagte oder invalide Schweizer Bürger.
b) Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 3 des Abkommens erstreckt sich nicht auf die griechischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Rentenversicherung von griechischen Staatsangehörigen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in Griechenland tätig sind und von diesem entlöhnt werden.
6. In Abweichung von Artikel 4 des Abkommens werden die Hilflosenentschädigungen gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über die Rentenversicherung nicht an ausserhalb der Schweiz wohnende schweizerische und griechische Berechtigte ausgerichtet.
7. Die in Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene einmalige Abfin­dung entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird oder, sofern die Ausreise nach der Gewährung der Rente erfolgt, dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt.
8. Griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 13 des Abkommens nicht.
9. In der Schweiz beschäftigte griechische Staatsangehörige, die ihre Erwerbs­tätigkeit in diesem Lande infolge einer Krankheit oder eines Unfalles auf­geben müssen, gelten, wenn sie bis zum Eintritt der Invalidität in der Schweiz bleiben, in bezug auf die Begründung eines Leistungsanspruchs aus der schweizerischen Invalidenversicherung als versichert und haben Beiträge zu entrichten, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Schweiz.
10. Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 13 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.
11. Die an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung ent­rich­teten Beiträge, die griechischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden.
12. Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizi­nische Amtshilfe sowie der Artikel 17, 18, 27 und 28 beziehen sich auch auf Nichtbetriebsunfälle, die sich im Gebiet der einen Vertragspartei ereignen und vom zuständigen Versicherungsträger der anderen Vertragspartei gedeckt sind.
13. Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens unter «entsprechender Versicherungszweig» im Sinne von Artikel 28 des Abkommens zu verstehen ist: in der Schweiz die Gesetzgebung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) (iii) und in Griechenland die Gesetzgebung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) (i) und (ii) des Abkommens.
14. Es wird festgestellt, dass griechische Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht in der Landwirtschaft beschäftigt sind, gemäss den zurzeit in den schweizerischen Kantonen geltenden Gesetzgebungen Anspruch auf Kinderzulagen auch für ihre ausserhalb der Schweiz wohnenden Kinder haben. Es wird ausserdem festgestellt, dass die Zulagen gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone, wenn diese Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, an Drittpersonen, die ausserhalb der Schweiz wohnen und für den Unterhalt der Kinder aufkommen, ausgerichtet werden können. Das Verfahren ist in der Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
15. Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens angesprochenen Geldüberweisungen betreffen namentlich Versicherungsleistungen, Beiträge an die freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung sowie die Schadenersatzleistungen auf Grund einer Subrogation im Sinne von Artikel 28 des Abkommens und ferner die Beiträge von Schweizer Bürgern in Griechenland an den Solidaritätsfonds für Auslandschweizer.
16. Soweit die in der Schweiz beschäftigten griechischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genuss einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundes­gesetzes vom 13. Juni 1911⁷ über die Kranken‑ und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Ver­sicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die für diese Versicherung erforderlichen Beiträge von ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten. 17. a)Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertrags­parteien seinen Wohnort von Griechenland nach der Schweiz und scheidet er aus der griechischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Kran­kenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– vor der Übersiedlung einer griechischen Krankenversicherung ange­schlos­sen war,
– sich innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus der griechischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizeri­sche Kasse bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken übersiedelt;
das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen einer der Vertrags­parteien zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt;
für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden die in der griechischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berück­sichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
b) Die Gewährung von Leistungen der griechischen Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: Staatsangehörige der Vertragsparteien, die sich von der Schweiz nach Griechenland begeben und der griechischen Kranken‑ und Mutterschaftsversicherung angeschlossen sind, sowie ihre in Griechenland wohnhaften Angehörigen erhalten Leistungen dieser Versicherung, sofern sie die Bedingungen der griechischen Gesetzgebung, gegebe­nenfalls unter Berücksichtigung der in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten, erfüllen.
Geschehen zu Bern, am 1. Juni 1973, in doppelter Ausfertigung, in französischer und griechischer Sprache; beide Fassungen sind gleichermassen verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreichs Griechenland:

C. Motta

J. Georgiou

⁴ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute das Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 ( SR 832.20 ).
⁵ SR 0.142.30
⁶ SR 0.142.301
⁷ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung.
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