Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3.... (411.213)
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Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Schuljahr sowie die gemeinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts

1 Interkantonale Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem

5. Schuljahr sowie die gemeinsame

Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts (FEUV) Vom 21. April 2006 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Fr eiburg, Solothurn und Wallis gestützt auf die Strategie und den Arbeitsplan der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 25. März 2004 zur Umsetzung des Gesamtsprachenkonzepts und die Kooper ationsvereinba- rung der Unterzeichnerkantone vom 12. April 2006 in Anwendung des Konkordats vom 29. Oktober 1970 üb er die Schulkoor- dination, vereinbaren Folgendes:

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Zweck der Vereinbarung

Art. 1. Allgemeines Ziel
1 Die Vereinbarung regelt die Umsetzung der Sprachen strategie der EDK vom 25. März 2004, die gemeinsame Einführung des Fr anzösischunterrichts ab dem 3. und des Englischunterrichts ab dem 5. Sch uljahr sowie die ge- meinsame Entwicklung des Fremdsprachenunterrichts i n den deutschspra- chigen Schulen der Unterzeichnerkantone.
2 Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen S prachenpolitik bei.
3 Sie fördert die Optimierung des Volksschulangebots und die Frei- zügigkeit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern. Art. 2. Besondere Ziele
1 Die Unterzeichnerkantone wollen bei der Entwicklun g des Französischun- terrichts und des Fremdsprachenunterrichts gemeinsa m vorgehen, insbe- sondere in folgenden Fragen: a) der Didaktik, b) der Stundentafel, c) der Lehrpläne,
2 d) der Lehrmittel, e) der Anforderungen an die Lehrpersonen, f) der Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen, g) der Evaluationsinstrumente und des Sprachenportfoli os, h) der Kommunikation.
2 Die Arbeit wird mit den übrigen Kantonen der Nordw estschweizer Erzie- hungsdirektorenkonferenz und den beiden weiteren de utschsprachigen Sprachregionen abgestimmt. Art. 3. Interne Beziehungen zwischen den Unterzeich nerkantonen
1 Diese Vereinbarung regelt die internen Beziehungen zwischen den Un- terzeichnerkantonen.
2 Die Zusammenarbeit der Unterzeichnerkantone mit de n Pädagogischen Hochschulen und den kantonalen Weiterbildungsstelle n wird separat geregelt.

1.2. Subsidiarität der Vereinbarung

Art. 4. Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gilt sinngemäss die Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interk antonale Zusam- menarbeit mit Lastenausgleich.

1.3. Sitz der Geschäftsstelle

Art. 5. Das Regionalsekretariat der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirek- torenkonferenz (NW EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2. Organe

Art. 6. Die Organe der interkantonalen Trägerschaft sind: a) die Steuergruppe, b) der Gesamtprojektausschuss, c) die Gesamtprojektleitung, d) die erweiterte Projektleitung.
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2.1. Strategische Leitung

Art. 7. Die Beschlussorgane auf strategischer Ebene sind: a) die Steuergruppe, b) der Gesamtprojektausschuss.

2.1.1. Die Steuergruppe

Art. 8. Zusammensetzung
1 Die beteiligten Erziehungs- oder Bildungsdirektori nnen und -direktoren der Unterzeichnerkantone bilden die Steuergruppe. S ie können sich aus- nahmsweise vertreten lassen. Die Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Gesamtprojektauss chusses nimmt mit beratender Sitzung an den Sitzungen der Steuergrupp e teil. Art. 9. Aufgaben
1 Der Steuergruppe als oberstem Organ obliegen alle wichtigen Geschäfte mit Entscheidcharakter oder Richtliniencharakter.
2 Insbesondere obliegen der Steuergruppe: a) Steuerung des Gesamtprozesses, Wahrnehmung der stra tegischen Gesamtverantwortung für das Projekt und dessen Vert retung in der Öffentlichkeit, b) Betreiben des strategischen Controllings, c) Ergreifen der für das Erreichen der vereinbarten Ge samtziele notwen- digen Massnahmen, d) Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Pädag ogischen Hoch- schulen und den kantonalen Weiterbildungsstellen, e) Fällen der Meilensteinentscheide und Freigabe der w eiteren Phasen des Projekts sowie der notwendigen Finanzen, f) Beschlussfassung über das Kostenmodell für das Gesa mtprojekt, g) Anpassung der Projektziele, der Projektstruktur und der Finanzen im Rahmen des Reportings und Controllings sowie aufgru nd der Evalua- tionsergebnisse, h) Beschlussfassung über die Durchführung von Evaluati onen, i) Ernennung der Mitglieder des Gesamtprojektausschuss es, j) Genehmigung der Ernennung der Gesamtprojektleitung, k) Erlass von Reglementen, l) Beschluss über Voranschlag und Finanzplanung, m) Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsber ichts. Art. 10. Sitzungen
1 Jährlich finden in der Regel zwei Sitzungen statt.
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2 Die Einladungen werden zusammen mit der Traktanden liste zwei Wo- chen vor der Sitzung versandt.
3 Auf Verlangen eines Steuergruppenmitglieds muss ei n Geschäft, das mindestens vier Wochen vor der Sitzung beim Präsidi um eingegangen ist, auf die Traktandenliste gesetzt werden. Art. 11. Beschlussfassung
1 Die Steuergruppe ist beschlussfähig, wenn mindesten s zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr de r anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präside nt besitzt eine Stim- me. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d und e bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit der stimmbere chtigten Mitglieder.
4 Beschlüsse können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden.
5 Budgetanträge von Mitgliedern sind bis spätestens e ine Woche vor der Sitzung beim Präsidium einzureichen. Art. 12. Wahl und Aufgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
1 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Ste uergruppe für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige W iederwahl ist mög- lich.
2 Sie oder er leitet die Sitzungen der Steuergruppe.
3 Sie oder er vertritt das Projekt nach aussen und ze ichnet für dieses zu- sammen mit der Leiterin oder dem Leiter des Gesamtp rojektausschusses.

2.1.2. Der Gesamtprojektausschuss

Art. 13. Zusammensetzung Der Gesamtprojektausschuss setzt sich wie folgt zus ammen: a) aus der Leiterin oder dem Leiter, b) sechs kantonalen Delegierten und c) der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär de r Nordwest- schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (mit beratender Stimme). Art. 14. Aufgaben und Organisation
1 Der Gesamtprojektausschuss nimmt die Aufgaben wahr , die ihm von der Steuergruppe übertragen werden. Dazu gehören insbes ondere: a) Wahrnehmung der strategischen Führung des Projekts und Aufsicht über die operativen Tätigkeiten, b) Betreiben des strategischen Controllings, c) Ernennung der Gesamtprojektleitung, d) Entscheidungsgerechtes Aufbereiten der Geschäfte zu handen der Steuergruppe, e) Koordination zwischen Gesamtprojektleitung, Steuerg ruppe und Kan- tonen,
5 f) Beschaffung der projektrelevanten, kantonalen Unter lagen, g) Koordination des Reportings und Controllings an die Steuergruppe, h) Erarbeiten des Budgets und der Finanzplanung zuhand en der Steuer- gruppe, i) Erarbeiten der Reglemente, j) Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung u nd der Termine, k) Wahl des Beirats auf Antrag der Projektleitung.
2 Die Aufgaben sind in einem Reglement näher festgel egt, das durch die Steuergruppe erlassen wird.
3 Das Reglement legt auch die Organisation und insbe sondere die Art der Einberufung und des Ablaufs der Sitzungen, die Form der Beschlüsse sowie die Aufgaben des Sekretariats fest.

2.2. Operative Leitung

2.2.1. Gesamtprojektleitung

Art. 15.
1 Die Gesamtprojektleitung leitet das Projekt operat iv.
2 Sie setzt insbesondere den Projektauftrag um, plan t, führt und steuert die Projektphasen vom Projektauftrag bis zum Projek tabschluss.
3 Ein Sekretariat leistet die nötige administrative Unterstützung.
4 Das Nähere legt ein Reglement fest.

2.2.2. Erweiterte Projektleitung

Art. 16.
1 Die erweiterte Projektleitung setzt sich aus der G esamtprojektleitung und zwei weiteren Teilprojektleiterinnen oder Teilp rojektleitern zusam- men.
2 Sie stimmt die Teilprojektziele auf das Gesamtproj ektziel ab.
3 Sie berät und unterstützt die Gesamtprojektleitung .

2.3. Kontrollorgan

Art. 17.
1 Die Steuergruppe bestimmt das Kontrollorgan der Ve reinbarung.
2 Sie kann die Finanzkontrolle eines Vereinbarungska ntons oder eine pri- vate Treuhandgesellschaft mit dieser Aufgabe betrau en.
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3. Finanzierung

Art. 18.
1 Die einmaligen Projektkosten werden gemeinsam getr agen und nach der Einwohnerzahl auf die Unterzeichnerkantone verteilt .
2 Die einmaligen Weiterbildungskosten und die wieder kehrenden Kosten, welche den Kantonen aus der Tätigkeit der Steuergru ppe entstehen, trägt jeder Kanton selber.

4. Externe Qualitätssicherung

4.1. Beirat

Art. 19.
1 Der Beirat besteht aus sechs Expertinnen und Exper ten aus den für das Projekt relevanten Fachgebieten sowie aus weiteren Vertreterinnen und Vertreter.
2 Er gewährleistet den fachlichen Support zuhanden d es Gesamtprojekt- ausschusses und die externe Expertensicht.
3 Die Sitzungen des Beirats finden drei- bis viermal jährlich statt.

4.2. Evaluation

Art. 20.
1 Die Evaluation des Gesamtprojekts bezüglich der ve reinbarten Ziele und der Qualität der Leistungen erfolgt erstmals im 2. Halbjahr 2007.
2 Die Steuergruppe initiiert und überwacht Evaluatio nen im Rahmen des Projekts.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21. Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Region alsekretariat der NW EDK schriftlich mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpf lichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Beiträge in vor- geschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
2 Mit Zustimmung der Unterzeichnerkantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.
7 Art. 22. Dauer Die Vereinbarung dauert bis am 31. Juli 2014.
1) Art. 23. Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erk lärung an die Steuer- gruppe gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezem ber 2010.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt des Austritts we iter bestehen. ________________
1) ustimmung Regierungsrat des Kanton Solothurn mit RRB Nr. 2013/1314 vom 2. Jul i 2013.
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