Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesi... (0.351.942.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indonesien über Rechtshilfe in Strafsachen

Abgeschlossen in Bern am 4. Februar 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2021¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. September 2021 (Stand am 14. September 2021) ¹ AS 2021 489
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Indonesien,
nachfolgend: die Vertragsparteien,
in Anbetracht der Bande der Freundschaft und der Zusammenarbeit, die sie verbinden;
in der Erkenntnis, dass der Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen eine gemeinsame Verantwortung der internationalen Gemeinschaft bildet;
im Bewusstsein, dass die justizielle Zusammenarbeit und insbesondere die Rechtshilfe gestärkt werden müssen, um die Zunahme verbrecherischer Tätigkeiten zu verhindern;
in dem Wunsche, einander gegenseitig ein Höchstmass an Rechtshilfe bei der Verbrechensbekämpfung zu leisten und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Untersuchung, Verfolgung und Bestrafung von Verbrechen zu verbessern;
in Einhaltung ihrer jeweiligen Verfassung sowie ihrer Gesetze und Vorschriften sowie der Grundsätze des Völkerrechts, insbesondere der Souveränität, der territorialen Integrität und der Nichteinmischung, und in Achtung der innerstaatlichen Rechtsordnung der beiden Vertragsparteien;
unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschliesslich denjenigen im Bereich der Menschenrechte festgelegt sind, und im Bestreben, im Hinblick auf deren Förderung zusammenzuarbeiten;
haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrags weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten in allen Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, deren Ahndung im Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.
Art. 2 Umfang der Rechtshilfe
1.  Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die zur Unterstützung eines Strafverfahrens im ersuchenden Staat getroffen werden:
a. die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
b. die Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;
c. die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung;
d. das Zurverfügungstellen von Informationen;
e. die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
f. das Auffinden und Identifizieren von Personen und Eigentum, einschliesslich der Untersuchung von Gegenständen und Örtlichkeiten;
g. das Aufspüren, das Einfrieren, die Beschlagnahme und das Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen und von Tatwerkzeugen;
h. die Zustellung von Schriftstücken;
i. das Zurverfügungstellen inhaftierter Personen zum Zweck der Einvernahme oder der Gegenüberstellung;
j. die Einladung an Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige, im ersuchenden Staat zu erscheinen und auszusagen;
k. alle anderen Massnahmen im Rahmen der Rechtshilfe, die mit den Zielen dieses Vertrags vereinbar sind und von den Vertragsparteien akzeptiert werden können, vorausgesetzt, sie sind nicht unvereinbar mit den Gesetzen des ersuchten Staates.
2.  Dieser Vertrag ist auch anwendbar auf Ersuchen um Rechtshilfe im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen oder Unterlassungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind.
3.  Die Vertragsparteien leisten einander nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht weitestgehende Rechtshilfe in Strafsachen mit Bezug auf fiskalische strafbare Handlungen.
Art. 3 Unanwendbarkeit
Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
a. die Verhaftung oder Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung nach ihnen zum Zweck ihrer Auslieferung;
b. die Vollstreckung von Strafurteilen;
c. die Überstellung verurteilter Personen zur Verbüssung ihrer Strafe;
d. die Übertragung der Strafverfolgung.
Art. 4 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe
1.  Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:
a. sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammen­hängende strafbare Handlung angesehen wird;
b. sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
c. der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen, wie sie von seiner zuständigen Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
d. das Ersuchen Handlungen betrifft, aufgrund deren eine strafrechtlich verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen, begnadigt oder verurteilt wurde, und sofern eine verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
e. ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder dass eine Gutheissung des Ersuchens dazu führen würde, dass sich die Situation dieser Person aus einem der genannten Gründe verschlechtern würde;
f. ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966² über bürgerliche und politische Rechte, festgehalten sind;
g. sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, für die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe vorgesehen ist, es sei denn, der ersuchende Staat gibt dem ersuchten Staat eine von diesem als aus­reichend erachtete Zusicherung ab, dass die Todesstrafe nicht beantragt oder verhängt wird oder dass sie, wenn sie verhängt würde, nicht vollstreckt wird.
2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
a. teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe in Betracht zu ziehen; und
b. prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
² SR 0.103.2

Kapitel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht
1.  Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.
2.  Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewendet wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
Art. 6 Doppelte Strafbarkeit und Zwangsmassnahmen
1.  Einem Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, wird nur dann entsprochen, wenn die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht beider Vertragsparteien eine Straftat darstellt.
2.  Bei der Beurteilung, ob die zur Last gelegte Verhaltensweise gemäss dem Recht beider Vertragsparteien eine Straftat darstellt, ist es unerheblich, ob das Recht beider Vertragsparteien diese Verhaltensweise derselben Kategorie von Straftaten zuordnet oder die Straftat gleich bezeichnet. Die im Ersuchen beschriebenen Handlungen müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen.
3.  Zwangsmassnahmen umfassen:
a. die Durchsuchung von Personen und die Hausdurchsuchung;
b. die Beschlagnahme von Beweismitteln, einschliesslich der Tatwerkzeuge, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde, sowie der Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer strafbaren Handlung darstellen;
c. jede Massnahme, welche die Preisgabe von Geheimnissen bewirkt, die durch das Strafrecht des ersuchten Staates geschützt werden; und
d. jede andere Massnahme, die mit der Anwendung von Zwang verbunden und als solche im Verfahrensrecht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
4.  Die doppelte Strafbarkeit ist nicht erforderlich für die Ausführung von Ersuchen, die keine Zwangsmassnahmen erfordern.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustands, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.
Art. 8 Beschränkte Verwendung von Auskünften, Schriftstücken und Gegenständen
1.  Der ersuchende Staat darf erhaltene Auskünfte oder Beweismittel nicht ohne vorgängige Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates für andere als die im Ersuchen aufgeführten Zwecke offenlegen oder verwenden.
2.  Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:
a. das ausländische Strafverfahren sich gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben; oder
b. das Material für eine Untersuchung oder ein Verfahren bezüglich der Leistung von Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verfahren verwendet wird, für das Rechtshilfe gewährt wurde.
Art. 9 Personenbezogene Daten
1.  Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Vertrags übermittelt werden, dürfen ausschliesslich für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden; ihre Verwendung untersteht den Bedingungen, die vom übermittelnden Staat formuliert werden. Unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b ist für die Verwendung zu anderen Zwecken die vor­gängige Zustimmung des übermittelnden Staates erforderlich.
2.  Für die Übermittlung und die Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen eines Ersuchens um Rechtshilfe nach diesem Vertrag übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
a. Der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates werden nur Daten übermittelt, die einen Bezug zum Ersuchen haben.
b. Auf Anfrage informiert die Vertragspartei, welche die Daten erhalten hat, den Staat, der die Daten übermittelt hat, über die Verwendung der Daten und die erzielten Ergebnisse.
c. Stellt der übermittelnde Staat fest, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden sollen, so benachrichtigt dieser Staat den Staat, der die Daten erhalten hat, unverzüglich. Der Staat, der die Daten erhalten hat, korrigiert allfällige Fehler umgehend oder vernichtet die erhaltenen Daten.
d. Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen in leicht abrufbarer Form betreffend die Übermittlung und den Erhalt der Daten.
e. Die Weiterübermittlung personenbezogener Daten ist ausschliesslich in Über­­einstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und mit vorgängiger Zustimmung des übermittelnden Staates gestattet.
f. Übermittelte Daten, die nicht länger für die nach diesem Vertrag zulässigen Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu vernichten; gegebenenfalls sind andere nach innerstaatlichem Recht zulässige Massnahmen zu ergreifen, die den Rechten der betroffenen Person gleichermassen dienen.
3.  Die Vertragsparteien schützen personenbezogene Daten vor zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Vernichtung oder Veränderung, unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung oder Offenlegung oder anderem Missbrauch.
4.  Die Vertragsparteien gewährleisten die legitimen Rechte der von der Datenübermittlung nach diesem Vertrag betroffenen Person in Bezug auf Information und Auskunft über die sie betreffenden Daten, deren Berichtigung oder Löschung oder gegebenenfalls die Einschränkung ihrer Verarbeitung sowie auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit der Übermittlung oder Nutzung der Informationen auf Ersuchen der betroffenen Person.
5.  Jede Vertragspartei kann die Rechte der betroffenen Person auf Information und Auskunft über Daten, einschliesslich der Information über die Ablehnung der Berichtigung oder der Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung ganz oder teilweise beschränken, falls dies eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt, um berechtigte Interessen zu berücksichtigen und die öffentliche und nationale Sicherheit sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen und zu verhindern, dass gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert und die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt werden.
Art. 10 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates informiert die Zentralbehörde des ersuchten Staates den ersuchenden Staat über Zeit und Ort der Ausführung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Ausführung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Art. 11 Zeugenaussagen im ersuchten Staat
1.  Die Zeugen und Zeuginnen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.
2.  Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Der Entscheid muss begründet werden.
3.  Macht der Zeuge oder die Zeugin ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er oder sie deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.
Art. 12 Übermittlung von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln
1.  Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.
2.  Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.
3.  Der ersuchende Staat ist gehalten, das Herausgegebene möglichst rasch oder spätestens nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, es sei denn, der ersuchte Staat verzichtet ausdrücklich auf die Rückgabe.
4.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.
Art. 13 Gerichts- oder Untersuchungsakten
1.  Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteilen und Entscheiden, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.
2.  Schriftstücke, Akten und anderes Beweismaterial werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein abgeschlossenes Verfahren beziehen. Ist dies nicht der Fall, so entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Staates, ob die Herausgabe dennoch zulässig ist.
Art. 14 Strafregister und Austausch von Strafnachrichten
1.  Der ersuchte Staat übermittelt Auszüge und Informationen aus dem Strafregister, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates verlangt werden und für eine Strafsache erforderlich sind, in dem gemäss seinem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang.
2.  In anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder in der Praxis des ersuchten Staates vorgesehen sind.
3.  Die Vertragsparteien können einander in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht über alle strafrechtlichen Verurteilungen und Folgemassnahmen, die die Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei betreffen und die im Strafregister eingetragen sind, informieren.
Art. 15 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten
1.  Zu Sicherungszwecken beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung oder den entsprechenden Erlös darstellen, sowie zu Sicherungszwecken beschlagnahmte In­stru­mente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, oder der entsprechende Ersatzwert können dem ersuchenden Staat zur Einziehung oder zur Rückgabe an die berechtigte Person herausgegeben werden, es sei denn, eine gutgläubige Drittperson erhebt Anspruch darauf.
2.  Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss oder Urteil des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat kann jedoch die Gegenstände und Vermögenswerte gestützt auf innerstaatliches Recht und in gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien auch in einem früheren Stadium des Verfahrens herausgeben, wenn ihre illegale Herkunft offensichtlich ist.
Art. 16 Teilung eingezogener Vermögenswerte
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur weitestgehenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Teilung gemäss ihrem innerstaatlichen Recht.
2.  Zur Teilung eingezogener Vermögenswerte nach diesem Artikel schliessen die Vertragsparteien für jeden Einzelfall eine Übereinkunft oder Vereinbarung ab, wel­che die besonderen Voraussetzungen für das Ersuchen, die Herausgabe und die Überweisung der geteilten Vermögenswerte festlegt.
Art. 17 Kontrollierte Lieferung
1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen der anderen Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen auslieferungsfähiger Straftaten genehmigt wer­den können.
2.  Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates unter Beachtung von dessen innerstaatlichem Recht getroffen.
3.  Die kontrollierten Lieferungen werden gemäss den vom ersuchten Staat vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten, zur Leitung und zur Kontrolle des Einsatzes liegt bei den zuständigen Behörden dieses Staates.

Kapitel III: Zustellung und Erscheinen

Art. 18 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung durch den ersuchten Staat an den Empfänger oder die Empfängerin erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.
3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger oder von der Empfängerin unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Das entsprechende Schriftstück wird dem ersuchenden Staat un­verzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Gründe unverzüglich schriftlich mit.
4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 30 Kalendertage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugehen.
Art. 19 Erscheinen von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen im ersuchenden Staat
1.  Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen, einer Zeugin oder eines oder einer Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert die betreffende Person auf, im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats zu erscheinen.
2.  Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Entscheidung des Zeugen, der Zeugin oder des oder der Sachverständigen bezüglich der Aufforderung unverzüglich schriftlich mit.
3.  Der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige, der oder die zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine oder ihre Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
4.  Die dem Zeugen, der Zeugin oder dem oder der Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort dieser Person an berechnet und ihr nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.
Art. 20 Nichterscheinen
Der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige, der oder die einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden, es sei denn, er oder sie begibt sich später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und wird dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen.
Art. 21 Freies Geleit
1.  Ein Zeuge, eine Zeugin, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der oder die auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner oder ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner oder ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen wurde, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung aufgeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3.  Ohne ihre schriftliche Zustimmung darf eine Person, auf welche die Absätze 1 oder 2 anwendbar sind, nicht dazu aufgefordert werden, im Rahmen eines anderen Verfahrens auszusagen als in jenem, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.
4.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige oder strafrechtlich Verfolgte während 30 aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine oder ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt oder wenn er oder sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
5.  Eine Person, die einwilligt, gemäss Artikel 19 oder Artikel 23 zu erscheinen, darf aufgrund ihrer Aussage keiner Verfolgung ausgesetzt werden, mit Ausnahme wegen Meineids.
Art. 22 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat
1.  Eine Person, die aufgrund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, es sei denn, es steht ihr nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien ein Verweigerungsrecht zu.
2.  Artikel 8 und Artikel 11 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 23 Vorübergehende Überführung inhaftierter Personen
1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder Zeugin oder zur Gegenüberstellung, so wird sie vorübergehend an den Ort überführt, an dem die Einvernahme stattfinden soll, vorausgesetzt, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 21 dieses Vertrags, soweit anwendbar.
2.  Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:
a. die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b. die Anwesenheit der inhaftierten Person in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c. die Überführung der Person geeignet ist, ihre Haft zu verlängern;
d. der ersuchende Staat nicht in der Lage ist, die Bedingungen, welche der ersuchte Staat mit Bezug auf den Gewahrsam oder die Sicherheit der zu überführenden Person gestellt hat, zu erfüllen; oder
e. andere überwiegende Gründe der Überführung der Person ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, es sei denn, der ersuchte Staat verlangt ihre Freilassung.
4.  Der überführten Person wird die im ersuchenden Staat verbüsste Haft an die Verbüssung der im ersuchten Staat ausgesprochenen Strafe angerechnet.
Art. 24 Einvernahme per Videokonferenz
1.  Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge, Zeugin, Sachverständiger oder Sachverständige von den Justizbehörden der anderen Vertragspartei einvernommen werden, so kann Letztere, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme nach Massgabe der Absätze 2–6 per Videokonferenz erfolgt.
2.  Der ersuchte Staat bewilligt die Einvernahme per Videokonferenz, sofern deren Einsatz seinen Grundprinzipien nicht entgegensteht. Verfügt der ersuchte Staat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese vom ersuchenden Staat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt wer­den.
3.  Die Justizbehörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.
4.  Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
a. Bei der Einvernahme ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der Justizbehörde des ersuchten Staates anwesend, bei Bedarf unterstützt durch einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin. Dieser Vertreter oder diese Vertreterin ist auch für die Identifizierung der einzuvernehmenden Person und für die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verantwortlich. Werden nach Ansicht der Justizbehörde des ersuchten Staates bei der Einvernahme die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates verletzt, so trifft sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, um die Einvernahme nach diesen Prinzipien fortführen zu können.
b. Die zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates vereinbaren bei Bedarf Massnahmen zum Schutz der einzuvernehmenden Person.
c. Die Einvernahme wird unmittelbar von oder unter der Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Staates nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
d. Auf Verlangen des ersuchenden Staates oder der einzuvernehmenden Person sorgt der ersuchte Staat dafür, dass die einzuvernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher oder einer Dolmetscherin unterstützt wird.
e. Die einzuvernehmende Person kann sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Staates zusteht, berufen.
5.  Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll unter Angabe des Datums und Orts der Einvernahme, der Identität der einvernommenen Person, der Identität und der Funktion der übrigen Personen, die im ersuchten Staat an der Einvernahme teilgenommen haben, aller allfälligen Vereidigungen und der technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Die­ses Dokument wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates übermittelt.
6.  Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständige nach diesem Artikel in ihrem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, ihr innerstaatliches Recht genauso angewendet wird, wie wenn die Einvernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.
7.  Die Vertragsparteien können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Be­stimmungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen eine beschuldigte Person oder ein Verdächtiger oder eine Verdächtige teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschliesslich des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966³ über bürgerliche und politische Rech­te, treffen. Einvernahmen von beschuldigten Personen oder Verdächtigen dür­fen nur mit deren Einwilligung stattfinden.
³ SR 0.103.2

Kapitel IV: Verfahren

Art. 25 Zentralbehörde
1.  Zentralbehörde im Sinne dieses Vertrags ist für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Republik Indonesien das Ministerium für Recht und Menschenrechte.
2.  Die Zentralbehörden übermitteln die aufgrund dieses Vertrags gestellten Rechtshilfeersuchen in Strafsachen ihrer zuständigen Behörden und nehmen Ersuchen der anderen Vertragspartei entgegen.
3.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates bearbeitet die Rechtshilfeersuchen möglichst rasch und übermittelt sie gegebenenfalls zur Ausführung an die zuständigen Behörden. Die Zentralbehörde behält die Koordination der Ausführung dieser Ersuchen.
4.  Die Zentralbehörden der Vertragsparteien verkehren direkt miteinander.
5.  Die Zentralbehörden der Vertragsparteien können auf Englisch miteinander kom­munizieren.
6.  Jede der beiden Vertragsparteien kann ihre Zentralbehörde ändern; dies wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt.
Art. 26 Form des Ersuchens und Übermittlungswege
1.  Rechtshilfeersuchen werden schriftlich abgefasst.
2.  In dringenden Fällen kann das Ersuchen per Fax oder auf jedem anderen vom ersuchten Staat zugelassenen Weg übermittelt werden. Die Originalfassung des Er­su­chens muss innerhalb von acht Tagen versandt werden.
Art. 27 Inhalt des Ersuchens
1.  Das Ersuchen muss Folgendes enthalten:
a. die Bezeichnung der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht;
b. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c. eine detaillierte Beschreibung der Beweismittel, der Auskünfte oder der Massnahmen, um die ersucht wird;
d. soweit möglich, den vollständigen Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet;
e. den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 18;
f. den Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt, der im ersuchenden Staat untersucht wird, und den Massnahmen, die im ersuchten Staat ergriffen werden sollen;
g. den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, soweit dies nicht möglich ist, die Angabe des massgeblichen anwendbaren Rechts;
h. den gewünschten Vertraulichkeitsgrad sowie die Gründe dafür;
i. eine allfällige Frist, innerhalb deren die Ausführung des Ersuchens gewünscht wird; und
j. andere Informationen oder Handlungen, die gemäss dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates erforderlich sind oder die anderweitig für die ordnungsgemässe Ausführung des Ersuchens notwendig sind.
2.  Zusätzlich muss das Ersuchen enthalten:
a. bei der Anwendung ausländischen Rechts im Hinblick auf die Ausführung (Art. 5 Abs. 2) den Wortlaut der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den Grund für deren Anwendung;
b. bei der Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 10) die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und den Grund ihrer Anwesenheit;
c. den mutmasslichen Ort und eine Beschreibung der Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer strafbaren Handlung oder den entsprechenden Erlös darstellen, oder der Instrumente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, oder den Hauptgrund, warum diese Gegenstände und Vermögenswerte im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates vermutet werden;
d. bei der Zustellung von Verfahrensurkunden, Gerichtsentscheidungen und Vorladungen (Art. 18 und 19) den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin;
e. bei einer Vorladung von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen (Art. 19) eine Erklärung, wonach der ersuchende Staat für Kosten und Entschädigungen aufkommt und auf Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
f. bei der vorübergehenden Überführung inhaftierter Personen (Art. 23) deren Namen, die Angabe der Beamten oder Beamtinnen, in deren Gewahrsam sich die inhaftierte Person während der Überführung befindet, den Ort, wohin sie überführt werden soll, sowie den mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Rücküberführung;
g. bei einer Einvernahme per Videokonferenz (Art. 24) den Grund, weshalb das persönliche Erscheinen des Zeugen, der Zeugin oder des oder der Sachverständigen nicht zweckmässig oder möglich ist, die Angabe der Justizbehörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden;
h. bei Zeugenaussagen (Art. 11, Art. 19 und Art. 23) den Gegenstand, zu dem die Person befragt werden soll, einschliesslich falls notwendig eine Liste mit den zu stellenden Fragen und eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, die vorgelegt werden sollen;
i. bei der Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person (Art. 15) den rechtskräftigen Gerichtsentscheid, falls vorhanden, und eine Erklärung über den Status des Entscheids;
j. alle weiteren ergänzenden Informationen, Beweise oder Schriftstücke, die für die Ausführung des Ersuchens durch den ersuchten Staat notwendig oder nützlich sind.
3.  Erachtet der ersuchte Staat die Informationen als ungenügend, um das Ersuchen auszuführen, so kann er zusätzliche Informationen verlangen, die es ermöglichen, das Ersuchen zu behandeln.
Art. 28 Ausführung des Ersuchens
1.  Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrags, so teilt die Zentralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt die Änderung oder Ergänzung des Ersuchens; vorbehalten bleibt die Anordnung vorläufiger Massnahmen nach Artikel 7.
2.  Erscheint das Ersuchen vertragskonform, so leitet die Zentralbehörde des ersuchten Staates es unmittelbar an die für die Ausführung zuständige Behörde weiter.
3.  Nach der Ausführung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Ersuchen sowie die gesammelten Informationen und Beweismittel der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen vollständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentralbehörde des ersuchenden Staates mit.
4.  Absatz 3 dieses Artikels steht einer teilweisen Ausführung des Ersuchens nicht entgegen. Der ersuchte Staat informiert den ersuchenden Staat unverzüglich über seine Entscheidung, dem Ersuchen um Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht zu entsprechen.
5.  Der ersuchte Staat informiert den ersuchenden Staat unverzüglich über alle Umstände, die die Beantwortung des Ersuchens wesentlich verzögern könnten.
Art. 29 Befreiung von jeder Beglaubigung, Echtheitsbestätigung und anderen Formerfordernissen
1.  Schriftstücke, Akten, Aussagen und anderes Beweismaterial, die nach diesem Vertrag übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung, Echtheitsbestätigung oder anderer Formerfordernisse.
2.  Schriftstücke, Akten, Aussagen und anderes Beweismaterial, die von der Zentralbehörde des ersuchten Staates übermittelt werden, werden ohne weitere Formerfordernisse oder Beglaubigungsnachweise als Beweismittel zugelassen.
Art. 30 Sprache
1.  Von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen dieses Vertrags gestellte Ersuchen sowie die beigefügten Schriftstücke werden ins Indonesische übersetzt. Von der Republik Indonesien im Rahmen dieses Vertrags gestellte Ersuchen sowie die beigefügten Schriftstücke werden in eine der Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft übersetzt (Französisch, Deutsch oder Italienisch), wie sie von der schweizerischen Zentralbehörde für jeden Einzelfall angegeben wird.
2.  Die Übersetzung der Schriftstücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erlangt werden, obliegt dem ersuchenden Staat.
3.  Von den Vertragsparteien vorgenommene Übersetzungen haben amtlichen Charakter.
4.  In dringenden Fällen und wenn zwischen den Zentralbehörden vereinbart, können Ersuchen und Begleitdokumente auf Englisch übermittelt werden.
Art. 31 Ausführungskosten
1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Ausführung des Ersuchens entstandenen Kosten und Auslagen:
a. Entschädigungen, Reisekosten und Aufenthaltskosten für Zeugen und Zeuginnen und gegebenenfalls deren Rechtsbeistände;
b. Kosten im Zusammenhang mit der Überführung inhaftierter Personen;
c. Honorare, Reisekosten und Aufenthaltskosten für Sachverständige;
d. sofern die Vertragsparteien keine andere Vereinbarung treffen, die Kosten im Zusammenhang mit der Einvernahme per Videokonferenz nach Artikel 24: die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung im ersuchten Staat, die Vergütung der von diesem zur Verfügung gestellten Dolmetscher und Dolmetscherinnen und die Entschädigung von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen sowie deren Reisekosten im ersuchten Staat.
2.  Verursacht die Ausführung des Ersuchens ausserordentliche Kosten, so benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat darüber, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die verlangte Rechtshilfe geleistet werden kann.

Kapitel V: Unaufgeforderte Übermittlung und Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

Art. 32 Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen und Beweismitteln
1.  Im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts kann eine zuständige Behörde einer Vertragspartei über ihre Zentralbehörde ohne vorheriges Ersuchen der Zentralbehörde der anderen Vertragspartei Informationen oder Beweismittel übermitteln, die sie im Verlauf ihrer eigenen Ermittlungen oder Strafverfolgung erlangt hat, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a. die Einreichung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zu ermöglichen;
b. ein Strafverfahren einzuleiten; oder
c. die Durchführung einer laufenden Strafuntersuchung zu erleichtern.
2.  Die Behörde, welche die Informationen übermittelt, kann gemäss ihrem innerstaatlichen Recht Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch den empfangenden Staat festlegen. Der empfangende Staat ist an diese Bedingungen gebunden.
Art. 33 Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung
1.  Anzeigen einer Vertragspartei zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte der anderen Vertragspartei oder zum Zweck der Einziehung von Erträgen aus Straftaten sind Gegenstand des Schriftverkehrs zwischen den Zentralbehörden.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates teilt dem ersuchenden Staat die aufgrund dieser Anzeige getroffenen Massnahmen mit und übermittelt gegebenenfalls eine Kopie der ergangenen Entscheidung.
Art. 34 Übersetzung
Artikel 30 ist analog auf die Übersetzung von Informationen und Beweismitteln nach den Artikeln 32 und 33 anwendbar. Die beigefügten Schriftstücke müssen nicht übersetzt werden.

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Art. 35 Vereinbarkeit mit anderen Vereinbarungen und Formen der Zusammenarbeit
Die Bestimmungen dieses Vertrags stehen einer weitergehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsparteien in anderen Vereinbarungen oder Abmachungen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus innerstaatlichem Recht ergeben könnte.
Art. 36 Meinungsaustausch
Die Vertragsparteien beraten sich, mündlich oder schriftlich, zu in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Zeiten, um die wirksamste Umsetzung dieses Vertrags im Allgemeinen oder in Bezug auf einen Einzelfall zu fördern. Die Vertragsparteien können sich ebenfalls auf praktische Massnahmen einigen, die notwendig sein können, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.
Art. 37 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten betreffend die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrags werden auf diplomatischem Weg gelöst, falls die Zentralbehörden sie nicht selber beilegen können.
Art. 38 Vertragsänderung
Dieser Vertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Eine solche Änderung tritt im gleichen Verfahren in Kraft, das für das Inkrafttreten des Vertrags gilt.
Art. 39 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig schriftlich über die Erfüllung ihrer jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrags. Der Vertrag tritt am 60. Tag nach Erhalt der letzten Mitteilung in Kraft.
2.  Jede der beiden Vertragsparteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt der Vertrag sechs Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft. Auf laufende Rechtshilfeverfahren hat die Kündigung keine Auswirkungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Bern, am 4. Februar 2019, in zwei Urschriften in englischer, indonesischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von sich widersprechenden Auslegungen ist die englische Fassung massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Karin Keller-Sutter

Für die
Republik Indonesien:

Yasonna H. Laoly

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