Verordnung über Zulassungsbeschränkungen 2015/16 für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II --> 431.1.12
                            Verordnung  vom 20. Januar 2015  über Zulassungsbeschränk  ungen 2015/16 für die  Lehrerinnen- und Le  hrerbildung für die  französischsprachige Abte  ilung der Sekundarstufe II  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  24  des  Gesetzes  vom  19.  November  1997  über  die  Universität;  in Erwägung:  Im    Herbst    2015    wird    die    französischsprachige    Lehrerinnen-    und  Lehrerbildung  für  die  Sekundarstufe  II  den  15.  Jahrgang  Studierender  aufnehmen.     Nach     wie     vor     wird     die     ursprünglich     geplante  Aufnahmekapazität von 48 Studierenden jedes Jahr überschritten.  Für   das   Studienjahr   2015/16   wird   wiederum   eine   hohe   Zahl   von  Anmeldungen  erwartet,  doch  die  Kollegien  und  das  französischsprachige  Lern-  und  Forschungszentrum  der  Lehrerinnen-  und  Lehrerbildung  für  die  Sekundarstufen  I  und  II  können  nur  im  Rahmen  ihrer  Aufnahmekapazität  eine hochwertige Ausbildung gewährleisten.  Die             Auswahlkriterien             bleiben             unverändert.             Aus  praktikumsorganisatorischen  Gründen  wurde  jedoch  das  Datum  für  den  Nachweis   des   fachlichen   Ausbildungsabschlusses   auf   15.   Juni   2015  vorverlegt.  Um  weiterhin  ein  angemessenes  Ausbildungsniveau  anbieten  zu  können,  haben  das  Rektorat  der  Universität  und  die  interfakultäre  Kommission  Lehrerinnen-   und   Lehrerbildung   für   die   Sekundarstufen   I   und   II  beschlossen,  die  Zahl  der  Ausbildungsplätze  im  Studienjahr  2015/16  zu  beschränken.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
                            1    Diese  Verordnung  gilt  für  die  französischsprachige  Lehrerinnen-  und  Lehrerbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2015/16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regelt  die  Zulassungsbeschrä  nkung  zum  Studium  mit  Hilfe  eines  Auswahlverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmekapazität
                            Die  maximale  Aufnahmekapazität  in  der  französischsprachigen  Abteilung  wird   auf   120   Praktikumseinheiten   festgelegt.   In   der   Regel   werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Praktikumseinheiten  pro  Studentin  oder  Student  gerechnet.  Anhand  der  Anzahl Unterrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können,  wird die definitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            Das   Aufnahmeverfahren   wird   von   der   Beurteilungskommission   der  praktischen  Lehrerinnen-  und  Lehrerbildung  der  Sekundarstufe  II  in  der  französischsprachigen      Abteilung      der      Universität      Freiburg      (die  Beurteilungskommission)  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  französischsprachige Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II,  nach   dem   Studienplan   dieser   Ausbildung   und   nach   den   Statuten   der  Beurteilungskommission durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auswahlkriterien
                            Übersteigt    die    Gesamtzahl    der    Zulassungsgesuche    oder    die    der  Bewerberinnen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität  gemäss Artikel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für  den Aufnahmeentscheid sind dann massgebend:  a)   der   Nachweis,   dass   die   fachliche   Ausbildung,   einschliesslich   der  Verteidigung  der  Masterarbeit  und  allfälliger  Ergänzungen,  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Juni 2015 vollständig abgeschlossen ist;  b)   das  Ergebnis  der  Beurteilung,  die  vom  Departement  der  Universität  Freiburg,   das   für   das   betreffende   Unterrichtsfach   zuständig   ist,  zusammen    mit    den    entsprechenden    Fachdidaktikverantwortlichen  erstellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Daten des Aufnahmeverfahrens
                            1    Die  Zulassungsgesuche  für  das  akademische  Jahr  2015/16  müssen  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Februar  2015  eingereicht  werden;  die  Beurteilung  findet  zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Februar und 13. März 2015 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den  provisorischen     Aufnahmeentscheid     unter     der     Voraussetzung     des  Nachweises nach Artikel 4 Bst. a bis 20. März 2015 mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   ausgewählten   Kandidatinnen   und   Kandidaten   bestätigen   ihre  Anmeldung    schriftlich    und    überweisen    bis    27.    März    2015    eine  Praktikumsreservationsgebühr          von          1000          Franken.          Die  Praktikumsreservationsgebühr wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf  Vorweisen   der   definitiven   Einschreibung   für   die   Ausbildung   für   das  Studienjahr  2015/16  zurückerstattet.  Wird  die  Anmeldung  ohne  triftigen  Grund  nicht  fristgerecht  bestätigt,  so  erlischt  der  Anspruch  auf  Zulassung  für das Studienjahr 2015/16 automatisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  vom  21.  Januar  2014  über  Zulassungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/15      für      die      Lehrerinnen-      und      Lehrerbildung      in      der  französischsprachigen  Abteilung  der  Sekundarstufe  II  (SGF  431.41)  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.