Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich N... (0.831.109.598.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 21. Februar 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Juni 1980¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 3. September 1980 In Kraft getreten am 1. November 1980 ¹ AS 1980 1840
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreiches Norwegen,
vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, in bezug auf das Königreich Norwegen das Gebiet des Königreiches Norwe­gen;
b. «Gesetzgebung» die in Artikel 3 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragspar­teien;
c. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich Norwegen das Sozialministerium;
d. «Träger die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 3 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurück­gelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
f. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für die Schweizerische Eidgenossenschaft und für das Königreich Norwegen. Es gilt auch für den norwegischen Kontinentalsockel.
Art. 3
¹ Dieses Abkommen bezieht sich
a. in der Schweiz: 1. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinter­lassenen­ver­sicherung;
2. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
3. auf die Bundesgesetzgebung über die obligatorische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
b. in Norwegen: 1. auf das Gesetz vom 17. Juni 1966 über die Volksversicherung, mit Ausnahme der Kapitel 4 und 12;
2. auf das Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzulagen zu den Leistungen der Volksversicherung;
3. auf das Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung.
² Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
³ Hingegen bezieht es sich
a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn die ihre Gesetzgebung ändernde Vertragspartei nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Ver­öffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung der zustän­digen Behörde der anderen Vertragspartei zukommen lässt.
Art. 4
Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
Art. 5
¹ Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.
² Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, über die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.
³ Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die norwegische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung norwegischer Staats­angehöriger im Ausland.
Art. 6
¹ Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 4 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 3 aufgeführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen.
² Unter dem gleichen Vorbehalt werden die Geldleistungen nach den in Artikel 3 aufgeführten Gesetzgebungen der einen Vertragspartei an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 7
¹ Staatsangehörige einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
² Ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei im Gebiet beider Vertragsparteien erwerbstätig, so untersteht er hinsichtlich der Versicherungspflicht nur der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet er wohnt.
³ Staatsangehörige einer Vertragspartei, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.
Art. 8
¹ Von dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a. Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten zwölf Monate der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben. Dies gilt auch für die Ehefrau und die Kinder, welche den entsandten Arbeitnehmer in das Gebiet der anderen Vertragspartei begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
b. Arbeitnehmer von Landtransportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die auch im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei, so untersteht er deren Gesetzgebung.
c. Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt worden sind.
d. Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
² Absatz 1 gilt für alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 9
¹ Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
² Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
³ Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der einen Vertragspartei Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieser zweiten Vertragspartei hinsichtlich der Beitragsleistung auferlegten Pflichten zu erfüllen.
⁴ Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese haben, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
⁵ Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 10
¹ Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, gilt deren Gesetzgebung.
² Für Personen, die in Einrichtungen zur Ausbeutung und Erforschung von Bodenschätzen auf dem norwegischen Kontinentalsockel beschäftigt werden, gilt die norwegische Gesetzgebung. Sie gilt auch für Personen, die in norwegischen Einrichtungen auf dem nicht‑norwegischen Teil des Kontinentalsockels beschäftigt werden, sofern sich dies aus einem besonderen Übereinkommen mit dem betreffenden Küstenstaat oder sonst aus dem Völkerrecht ergibt. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt entsprechend.
Art. 11
Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 7–10 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 12
¹ Erwerbstätige norwegische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
² Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder norwegischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 13
¹ Norwegische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; Absatz 2 bleibt vorbehalten.
² Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung werden norwegischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wohnt ein norwegischer Staatsangehöriger ausserhalb der Schweiz und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
³ Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die für die Berechnung der ordentlichen schweizerischen Invalidenrente eines norwegischen Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers massgebend ist, werden die nach der norwegischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten und die ihnen entsprechenden Einkommen berücksichtigt.
⁴ Ordentliche schweizerische Alters‑ oder Hinterlassenenrenten, die eine nach Absatz 3 berechnete Invalidenrente ablösen, werden auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden.
⁵ Ist die nach Absatz 4 berechnete ordentliche schweizerische Altersrente niedriger als die abgelöste Invalidenrente, so wird sie bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine norwegische Altersrente im Betrag der bisherigen Invalidenrente gewährt.
⁶ Kann ein norwegischer Staatsangehöriger oder Schweizer Bürger gleichzeitig mit einer ordentlichen schweizerischen Altersrente eine nach Artikel 17 Absatz 4 berechnete norwegische Invalidenrente beanspruchen, so wird die schweizerische Altersrente um den Betrag der norwegischen Invalidenrente gekürzt.
Art. 14
Norwegische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
B. Anwendung der norwegischen Gesetzgebung
Art. 15
¹ Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der norwegischen Volksversicherung werden, soweit nötig, schweizerische Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht mit norwegischen Versicherungszeiten überschneiden und diese mindestens ein Jahr betragen.
² Für den Erwerb des Anspruchs auf Zusatzrente werden indessen nur schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, die sich nicht mit norwegischen Versicherungszeiten überschneiden, und sofern für mindestens ein Jahr Rentenpunkte gutgeschrieben worden sind.
Art. 16
¹ Schweizer Bürger, die in Norwegen wohnen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie norwegische Staatsangehörige Anspruch auf die Eingliederungsmassnahmen der norwegischen Volksversicherung.
² Bei der Berechnung der Eingliederungsrenten für norwegische Staatsangehörige wie Schweizer Bürger gilt Artikel 17 Absatz 4 entsprechend.
Art. 17
¹ Schweizer Bürger haben bei Invalidität unter den gleichen Voraussetzungen wie norwegische Staatsangehörige Anspruch auf die Renten einschliesslich der Zusatzleistungen der norwegischen Volksversicherung; die Absätze 3–6 bleiben vorbehalten.
² Schweizer Bürger haben wie norwegische Staatsangehörige nur Anspruch auf die Grundentschädigung und die Hilflosenentschädigung sowie die Kompensations­zulage, solange sie in Norwegen wohnen.
³ Wohnt ein Schweizer Bürger ausserhalb Norwegens und bezieht er dort eine wegen teilweiser Invalidität herabgesetzte Invalidenrente, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
⁴ Bei der Ermittlung der Versicherungszeit, die als Bemessungsgrundlage für die Grundrente eines norwegischen Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers dient, werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten wie norwegische Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden.
⁵ Bei der Ermittlung der Punktejahre, die als Bemessungsgrundlage für die Zusatzrente eines norwegischen Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers dienen, werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten, auf Erwerbstätigkeit beruhenden Beitragszeiten wie norwegische Punktejahre berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei der Ermittlung der massgebenden durchschnittlichen Punktezahl werden nur die nach der norwegischen Gesetzgebung anzurechnenden Einkommen und die ihnen entsprechenden Rentenpunkte berücksichtigt.
⁶ Eine Altersrente, die eine nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Invalidenrente ablöst, wird auf Grund der norwegischen Gesetzgebung berechnet, wobei ausschliesslich norwegische Versicherungszeiten beziehungsweise Punktejahre berücksichtigt werden.
Art. 18
¹ Hinterlassene von Schweizer Bürgern haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Hinterlassene von norwegischen Staatsangehörigen Anspruch auf die Renten einschliesslich der Zusatzleistungen für Hinterlassene der norwegischen Volksversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
² Die in Artikel 4 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung angehören, gelten auch im Sinne der norwegischen Gesetzgebung als versichert.
³ Hinterlassene von Schweizer Bürgern haben wie Hinterlassene von norwegischen Staatsangehörigen nur Anspruch auf die erhöhte Pflegeunterstützung samt Ausbildungshilfe sowie auf die Kompensationszulage, solange sie in Norwegen wohnen.
⁴ Für Hinterlassene von norwegischen Staatsangehörigen und von Schweizer Bürgern, die in beiden Vertragsstaaten versichert waren, entspricht die Rente der norwegischen Volksversicherung jenem Teil der vollen Rente, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem der Verstorbene in Norwegen versichert war, und sämtlichen Jahren vom 16. Altersjahr bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergibt. Bei der Berechnung der Zusatzrente werden nur norwegische Punktejahre berücksichtigt. War der Verstorbene oder Hinterlassene bei Eintritt des Ver­sicherungsfalles in Norwegen versichert und wäre die ausschliesslich nach der norwegischen Gesetzgebung berechnete Hinterlassenenrente höher als die Summe der schweizerischen und der nach Satz 1 berechneten norwegischen Hinterlassenenrenten, so erhöht sich die Hinterlassenenrente der norwegischen Volksversicherung um den erwähnten Differenzbetrag.
Art. 19
¹ Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie norwegische Staatsangehörige Anspruch auf die Altersrenten einschliesslich der Zusatzleistungen der norwegischen Volksversicherung.
² Schweizer Bürger haben wie norwegische Staatsangehörige nur Anspruch auf die Kompensationszulage, solange sie in Norwegen wohnen.
Art. 20
Für Schweizer Bürger werden die nach Artikel 17–19 zu gewährenden Zusatzrenten gegebenenfalls auf Grund der nach § 7–5 Absatz 3 Volksversicherungsgesetz erlassenen Bestimmungen (Überkompensations‑Regelung) berechnet. Diese Renten werden unverändert ausgezahlt, auch wenn der Berechtigte in der Schweiz wohnt.

Zweites Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 21
¹ Personen, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforder­lichen Sachleistungen verlangen.
² Haben versicherte Personen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Aufenthaltsort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
³ Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach der Gesetzgebung zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gilt.
⁴ Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.
Art. 22
¹ Geldleistungen, auf die versicherte Personen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei Anspruch haben, werden auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung durch den aushelfenden Träger der anderen Vertragspartei bezahlt.
² Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der dem Versicherten zukommenden Geldleistungen mitzuteilen.
Art. 23
Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der in Anwendung der Artikel 21 und 22 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren ver­einbaren.
Art. 24
Wäre eine Berufskrankheit nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung der Vertragspartei zu gewähren, in deren Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 25
Die zuständigen Behörden
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b. unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
c. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsparteien;
d. können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
Art. 26
¹ Die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsparteien leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Unter­suchungen kostenlos.
² Zur Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigen die Träger jeder Vertrags­partei gegebenenfalls die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 27
¹ Die durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertrags­partei beizubringen sind.
² Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 28
¹ Die Träger, Behörden und Gerichte einer Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache der anderen Vertragspartei oder in englischer Sprache abgefasst sind.
² Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsparteien miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.
Art. 29
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieser Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter.
Art. 30
¹ Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
² Hat ein Träger an einen Träger der anderen Vertragspartei Zahlungen vorzu-nehmen, so sind diese in der Währung der zweiten Vertragspartei zu leisten.
³ Falls eine Vertragspartei Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsparteien unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 31
¹ Hat der Träger einer Vertragspartei Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht bezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei zugunsten des Trägers einbehalten werden.
² Hat der Träger einer Vertragspartei einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.
³ Hat eine Person nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger der anderen Vertragspartei Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Für­sorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 32
¹ Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
² Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.

Abschnitt V Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 33
¹ Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Ver­sicherungsfälle. Jedoch
a wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Anspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, in dem er invalid geworden ist;
b. werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebs­unfälle nur den Versicherten selbst oder ihren Witwen und Waisen gewährt.
² Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
³ Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
⁴ Frühere Entscheide stehen der Neufeststellung nicht entgegen.
⁵ Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 34
In Fällen, in denen nach der anwendbaren Gesetzgebung die Staatsangehörigkeit oder der Wohnort des Berechtigten der Leistungsgewährung entgegenstand und in denen dieses Abkommen ein solches Hindernis beseitigt, beginnen die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetz­gebungen der Vertragsparteien frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 35
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 36
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Oslo ausgetauscht.
² Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 37
¹ Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
² Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Vorschriften erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
So geschehen zu Bern, am 21. Februar 1979, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in norwegischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise ver­bindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreiches Norwegen:

Hans Wolf

Erik Colban

Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertrags-parteien folgende Erklärungen vereinbart:
1. Das Abkommen gilt nicht für die künftige schweizerische Bundesgesetz­gebung über die berufliche Vorsorge.
2. Das Abkommen bezieht sich auch auf die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung von Arbeitnehmern.
3. Es wird festgestellt, dass die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei für den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt sind.
4. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ die Rechts­stellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkom­mens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954⁴ die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Vorausset­zung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
5. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, die Durchführung der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung der anderen Vertragspartei auf ihrem Gebiet nicht zu behindern.
6. Die Bestimmungen von Artikel 8 des Abkommens werden auf norwegischer Seite auch in bezug auf die Krankenversicherung angewandt.
7. Soweit es sich um aus Norwegen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens entsandte Arbeitnehmer handelt, wird vorausgesetzt, dass Beiträge nach den geltenden Rechtsvorschriften entrichtet werden.
8. In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens teilen die Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei dem zuständigen Träger der anderen Vertragspartei mit, welche Personen für beschränkte Zeit entsandt werden.
9. In der Schweiz wohnende norwegische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unter­brechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens nicht. 10. a.In Ergänzung des Artikels 12 Absatz 2 des Abkommens werden Kinder, die in Norwegen invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten auf­gehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Norwegen entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
b. Ein Aufenthalt des Kindes in Norwegen während höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht.
11. Norwegische Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenver­sicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
12. Norwegische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unter­brechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 14 des Abkommens nicht. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet.
13. Die an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung ent­richteten Beiträge, die norwegischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der schweizerischen Rentenversicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden. Die erfolgten Beitragsrückvergütungen stehen anderseits der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 14 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.
14. «Zusatzleistungen» im Sinne der Artikel 17, 18 und 19 des Abkommens sind in bezug auf das Königreich Norwegen a. die Sonderzulage gemäss Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonder­zulagen zu den Leistungen der Volksversicherung;
b. die Kompensationszulage gemäss Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung;
c. die Ehegattenzulage;
d. Kinderzulagen.
15. Norwegische Staatsangehörige und Schweizer Bürger, die je eine Teilrente der norwegischen und der schweizerischen Versicherung beziehen und Anspruch sowohl auf Kinderzulagen der norwegischen wie auf Kinderrenten der schweizerischen Versicherung haben, erhalten die norwegische Zusatz­leistung nur in dem Umfang, der dem Verhältnis zwischen der norwegischen Teilrente und der betreffenden Vollrente entspricht.
16. Hinterlassenenrenten der norwegischen Volksversicherung im Sinne dieses Abkommens sind auch die norwegischen Waisenrenten. 17. a.Vor Inkrafttreten des Abkommens in der norwegischen Volksversiche­rung zurückgelegte Versicherungszeiten können in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung frühestens ab 1. Ja­nuar 1948 berücksichtigt werden.
b. Vor Inkrafttreten des Abkommens in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung zurückgelegte Versicherungs­zeiten können für die norwegische Zusatzrente frühestens ab 1. Januar 1967 berücksichtigt werden.
18. Soweit die in der Schweiz beschäftigten norwegischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genuss einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundes­gesetzes vom 13. Juni 1911⁵ über die Kranken‑ und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Ver­sicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die für diese Versicherung erforderlichen Beiträge an ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Tragung der Beiträge bleiben vor­behalten.
19. Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a. Verlegt eine Person ihren Wohnort von Norwegen nach der Schweiz und scheidet sie aus der norwegischen Volksversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankenpflege versichert, sofern sie – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der norwegischen Versicherung um die Aufnahme bewirbt
und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken übersiedelt.
b. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren der genannten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
c. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäss den Statuten der Krankenkasse werden die in der norwegischen Volksversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Sach­leis­tungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
20. Der Bezug von Leistungen im Falle von Krankheit gemäss Kapitel 2 und 3 des norwegischen Volksversicherungsgesetzes wird wie folgt erleichtert:
Verlegt eine Person, die vor Verlassen der Schweiz bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse versichert war, ihren Wohnort nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken von der Schweiz nach Norwegen und benötigt sie dort für eine bereits bestandene Krankheit Sachleistungen, so werden ihr diese von der norwegischen Volksversicherung gewährt.
21. Das Abkommen steht der Anwendung allfälliger günstigerer Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.
So geschehen zu Bern, am 21. Februar 1979, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in norwegischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise ver­bindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
des Königreiches Norwegen:

Hans Wolf

Erik Colban

² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
⁵ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung.
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