Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (423.11)
CH - ZG

Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz

Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz * (Denkmalschutzgesetz, DMSG) Vom 26. April 1990 (Stand 14. Dezember 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) sowie in Vollzie - hung von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat - schutz (NHG) vom 1. Juli 1966 2 ) , des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014 3 ) , der Verordnung über den Schutz der Kultur - güter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines und Begriffe

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Erforschung, Erhaltung und Pflege der Denkmäler sowie den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastro - phen und in Notlagen. * 1) BGS 111.1 2) SR 451 3) SR 520.3 4) SR 520.31

§ 2 Begriff des Denkmals und des Kulturgutes

1 Denkmäler nach diesem Gesetz sind Siedlungsteile, Gebäudegruppen, ge - staltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Ob - jekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder heimat - kundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ er - füllt sein). *
2 Für den Begriff des Kulturgutes gilt das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notla - gen 1 ) . *
3 Je nach ihrem Wert sind Denkmäler und Kulturgüter von nationaler, regio - naler oder lokaler Bedeutung.

§ 3 Erhaltung und Sicherung von Denkmälern

*
1 Denkmäler sollen von der Eigentümerschaft und den Fachinstanzen ge - pflegt, wissenschaftlich erforscht und dem Schutzumfang entsprechend in ihrem Bestand gesichert werden. *
2 Bei der Anwendung der Schutzbestimmungen ist den Bedürfnissen der Eigentümerschaft Rechnung zu tragen. *

§ 4 Verzeichnis der geschützten Denkmäler (Denkmalverzeichnis)

1 Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst hohes öffentliches Interesse be - steht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen. *

§ 5 Inventar der schützenswerten Denkmäler

1 Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswer - ten Denkmäler festzuhalten.
§ 5a *
1 Das Verzeichnis nach § 4 und das Inventar nach § 5 sind ins GIS Kanton Zug gemäss Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug 2 ) aufzunehmen. *
2 Die Inventarblätter zu den schützenswerten und den geschützten Denkmä - lern werden im GIS Zug veröffentlicht. * 1) SR 520.3 2) BGS 215.71

§ 6 Ortsbildschutz

1 Die Gemeinden erlassen im Rahmen ihrer Bauordnungen Vorschriften zur Erhaltung der Eigenart und der Schönheit schützenswerter Siedlungsgebie - te. *

§ 7 Archäologische Funde

1 Archäologische Funde sind unverzüglich dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu melden. Sind sie von erheblichem wissenschaftlichem Wert, gelangen sie in das Eigentum des Kantons (Art. 724 ZGB).

§ 8 Urgeschichtliches Museum

1 Der Kanton unterhält ein urgeschichtliches Museum.
2 Es dient namentlich der Sammlung, Aufbewahrung, Inventarisation und Ausstellung der auf Kantonsgebiet gehobenen ur- und frühgeschichtlichen Bodenfunde sowie der wissenschaftlichen Bearbeitung und Veröffentli - chung der Museumsbestände.

§ 9 Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten

1 Die Sicherung und Respektierung von Kulturgütern bei bewaffneten Kon - flikten ist im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) vom 20. Juni 2014 1 ) und der Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei be - waffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSV) vom 29. Oktober 2014 2 ) zu gewährleisten. * 2. Zuständigkeiten

§ 10 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat fasst Beschluss über *
a) * die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz nicht einver - nehmlich mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag zustande kommt;
b) * die Genehmigung von vertraglichen Unterschutzstellungen, sofern die Standortgemeinde nicht zustimmt oder der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung infolge der Unterschutzstellung den vom Regierungsrat festgelegten Betrag übersteigen wird; 1) SR 520.3 2) SR 520.31
c) * die Aufhebung des Schutzes eines Denkmals, sofern diese nicht ein - vernehmlich erfolgt;
d) * die kantonalen Beiträge, die den vom Regierungsrat festgelegten Be - trag übersteigen;
e) * Massnahmen des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen;
2 Er ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
1966 1 ) . 2 ) *
3 ... *

§ 11 Direktion des Innern

1 Die Direktion des Innern erlässt alle behördlichen Entscheide im Rahmen dieses Gesetzes, soweit sie nicht dem Regierungsrat zustehen, und übt die unmittelbare Aufsicht über das Amt für Denkmalpflege und Archäologie aus.
2 Sie vollzieht in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion die Massnah - men für den Kulturgüterschutz bei bewaffneten Konflikten, bei Katastro - phen und in Notlagen. *
3 ... *
4 Steht fest, dass eine einvernehmliche vertragliche Unterschutzstellung nicht zustande kommt, so stellt die Direktion des Innern innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels Antrag an den Regierungs - rat, soweit nicht von einer Unterschutzstellung abgesehen wird. *
5 Die Direktion des Innern entscheidet über *
a) die Genehmigung von vertraglichen Unterschutzstellungen, sofern die Standortgemeinde zustimmt und der erstmalige mutmassliche Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutzstellung den vom Regierungsrat festgelegten Betrag nicht übersteigen wird;
b) die Aufhebung des Schutzes eines Denkmals, sofern diese einver - nehmlich erfolgt. 1) SR 451 2) Delegation an die Direktion des Innern für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen, die dem Kanton im Rahmen einer Programmvereinbarung mit dem Bund an die Restaurierung von Denkmälern sowie an archäologischen Grabungen und Bauuntersuchungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Zuständigkeit betrifft Denkmäler sowie alle archäologischen Grabun - gen und Bauuntersuchungen, bei denen der mutmassliche Bundesbeitrag an die Restaurie - rung den Betrag von Fr. 200'000.– nicht übersteigen wird (§ 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Delegati - onsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
c) die Änderung des Schutzes bei unter Schutz gestellten Denkmälern, sofern die Standortgemeinde einverstanden ist;
d) die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen, sofern der Kantonsbeitrag den vom Regierungsrat festgelegen Betrag nicht übersteigt.

§ 12 * ...

§ 13 * ...

§ 14 Amt für Denkmalpflege und Archäologie

1 Das Amt für Denkmalpflege und Archäologie ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 2 NHG) und hat namentlich folgende Auf - gaben zu erfüllen: *
a) Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der zuständigen Behörden;
b) Führung des kantonalen Verzeichnisses der geschützten Denkmäler;
c) Inventarisation der schützenswerten Denkmäler und Führung des In - ventars;
d) Überwachung des Denkmälerbestandes;
e) Überwachung der Restaurierung von Denkmälern;
f) Durchführung von archäologischen Boden- und Bauuntersuchungen sowie vorsorgliche Konservierung der archäologischen Funde;
g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen;
h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk - mal- und Kulturgüterschutzes;
i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Zivilschutz und Militär;
k) Öffentlichkeitsarbeit;
l) wissenschaftliche Erforschung der Denkmäler und Veröffentlichung der Ergebnisse;
m) * Kontrolle der Beitragszahlungen;
n) * Erarbeitung und Abschluss des Unterschutzstellungsvertrags.
2 Die Fachberichte des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie sind öf - fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet.

§ 15 Gemeinden

1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit.
2 Sie haben dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie - hen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer Ortsbildschutzzo - ne liegen, unter Schutz gestellt oder im Inventar der schützenswerten Denk - mäler aufgeführt sind.
3 Der Gemeinderat kann der Direktion des Innern die Aufnahme von Objek - ten von regionaler und lokaler Bedeutung in das Denkmalverzeichnis oder in das Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen.

§ 16 Zutrittsrecht von Organen des Gemeinwesens

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassten Organe des Kantons und der Gemeinden sind befugt, schützenswerte oder geschützte Denkmäler zu besichtigen. Eigentümer und Besitzer der Denkmäler sind vorher zu benach - richtigen. 3. Massnahmen

§ 17 Forschung im Allgemeinen

1 Die Denkmäler sollen wissenschaftlich erforscht werden. Die Forschungs - ergebnisse sind zu publizieren. Eigentümer und Besitzer von Denkmälern haben Untersuchungen zu gestatten.

§ 18 Archäologische Forschungen

1 Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen bedürfen der Zustim - mung der Direktion des Innern.
2 Vor Grabungen und Untersuchungen sind Abklärungen vorzunehmen. Las - sen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan mit einem anfechtbaren Ent - scheid festzulegen, namentlich wenn die Liegenschaft in ein Baubewilli - gungsverfahren einbezogen ist. Ein allfälliger Beschwerdeentscheid ist in der Regel innert 30 Tagen zu treffen.

§ 19 Massnahmen im Hinblick auf den Kulturgüterschutz bei

bewaffneten Konflikten
1 Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung, welche bei bewaff - neten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen besonderen Schutzes bedürfen, sind nach Massgabe des Bundesrechts zu bezeichnen, zu doku - mentieren und wo nötig mit baulichen Massnahmen zu sichern. *
2 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Eigentümer und der Gemeinden die betreffenden Objekte. Er kann das Zusammenlegen von Schutzbauten vorschreiben.

§ 20 Massnahmen des Ortsbildschutzes

1 In den vom Zonenplan der Gemeinde bezeichneten Ortsbildschutzzonen sind die prägenden Bestandteile der Siedlungen und gestalteten Freiräume zu bewahren. Im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen inner - halb der Schutzzonen wirkt das Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit.

§ 21 Inventarisation der schützenswerten Denkmäler

1 Objekte, deren Schutz erwogen wird, sind im kantonalen Inventar der schützenswerten Denkmäler zu verzeichnen. Die Direktion des Innern un - terrichtet den Eigentümer und die Standortgemeinde des Denkmals über die Aufnahme ins Inventar. 1a Vor der Aufnahme eines Objekts in das Inventar der schützenswerten Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein. *
2 Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwel - che Änderungen am Objekt vorzunehmen, hat er dies dem Bauamt der Standortgemeinde zuhanden des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie mitzuteilen. Die Behörden der Standortgemeinde haben entsprechend Mit - teilung zu machen, wenn sie sich mit Bauermittlungs- oder Baugesuchen befassen, welche inventarisierte Denkmäler betreffen.
3 Das Inventar der schützenswerten Denkmäler ist periodisch zu aktualisie - ren, in der Regel im Rahmen der gemeindlichen Ortsplanungsrevisionen. *

§ 21a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Form und Inhalt

1 Die Unterschutzstellung erfolgt in der Regel mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag oder, falls kein Vertrag zustande kommt, durch behördlichen Ent - scheid.
2 Im Vertrag oder im Entscheid wird das Denkmal als Objekt von regionaler oder lokaler Bedeutung klassiert. Es sind die notwendigen Auflagen und Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Schutzumfangs festzulegen.

§ 22 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorsorgliche

Massnahmen
1 Die Direktion des Innern kann gefährdete Denkmäler vorsorglich unter Schutz stellen und nötigenfalls zusätzliche sichernde Massnahmen verfü - gen.
2 Die Massnahmen fallen dahin, wenn der Regierungsrat nicht innert Jahres - frist die Aufnahme des Objektes in das Denkmalverzeichnis beschliesst.
3 Verwaltungsbeschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 23 Unterschutzstellung von Denkmälern – Vorentscheid

1 Plant der Eigentümer eines Denkmals, das von Eigentumsbeschränkungen nach diesem Gesetz betroffen werden kann, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, kann er bei der Direktion des Innern einen anfechtbaren Vor - entscheid erwirken. Dieser gibt die zu erwartenden denkmalpflegerischen oder archäologischen Schutzmassnahmen an.

§ 24 Unterschutzstellung von Denkmälern – Einleitung des

Verfahrens *
1 Die Direktion des Innern leitet das Unterschutzstellungsverfahren ein *
a) * auf Antrag der Eigentümerschaft oder der Standortgemeinde;
b) * oder wenn bei einer geplanten Veränderung der vermutete Schutzcha - rakter eines inventarisierten Objektes gefährdet wird.
2 ... *
3 Neben der Eigentümerschaft ist auch die Standortgemeinde Partei im Un - terschutzstellungsverfahren und im Verfahren betreffend Aufhebung oder Änderung des Schutzes. *

§ 24a * Unterschutzstellung von Denkmälern – Einvernehmliche

Unterschutzstellung mittels Vertrag
1 Die einvernehmliche Unterschutzstellung erfolgt mittels öffentlich-rechtli - chem Vertrag zwischen der Eigentümerschaft des Denkmals und dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie.
2 Der Vertrag ist von der dafür zuständigen Behörde zu genehmigen.
3 Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Unterschutzstellungsvor - aussetzungen nach § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht gegeben sind.

§ 25 Unterschutzstellung von Denkmälern – Beschluss über die

Unterschutzstellung
1 Soweit der Schutz des Denkmals mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit der Eigentümerschaft nicht sichergestellt werden kann, entscheidet der Re - gierungsrat über die Unterschutzstellung und den Schutzumfang. Er be - schliesst sie, wenn *
a) * das Denkmal von äusserst hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein);
b) * das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste - hende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über - wiegt;
c) * die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung er - möglicht wird;
d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen.
2 ... *
3 ... *
4 Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden, sofern sie nicht von re - gionaler oder nationaler Bedeutung sind. Bei Bauten bezieht sich das Alter auf das Datum der rechtskräftigen Baubewilligung. Massgebend ist das Al - ter zum Beginn des Unterschutzstellungsverfahrens oder zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bau- oder Abbruchgesuchs durch die Eigentümer - schaft. 1 ) *
5 Der Regierungsrat entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antrag der Direktion des Innern. Diese Frist darf in begründeten Fällen überschritten werden. * 1) Per 1. April 2021 aufgehoben durch das Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichts vom 1. April 2021 betreffend Änderung des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kul - turgüterschutz (Beschwerde gegen das Gesetz des Kantonsrats des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 2019 (GS 2019/085)

§ 26 Unterschutzstellung von Denkmälern – Sorgfaltspflicht des

Eigentümers
1 Eingetragene Denkmäler sind vom Eigentümer so zu unterhalten, dass ihr Bestand dauernd gesichert wird. Schäden, die den Wert des Denkmals be - drohen oder sein Aussehen beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu beheben.
2 Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals hat rechtswidrige Veränderungen am Schutzobjekt nach denkmalpflegerischen Gesichtspunk - ten und auf eigene Kosten zu beheben.

§ 27 * ...

§ 28 Unterschutzstellung von Denkmälern – Kennzeichnung als

Denkmal
1 Das geschützte Denkmal kann im Einvernehmen mit dem Eigentümer vom Amt für Denkmalpflege und Archäologie in geeigneter Weise gekennzeich - net werden.

§ 29 Umgebungsschutz

1 Bauliche Veränderungen in der näheren Umgebung eines geschützten Denkmals dürfen dessen Wert nicht wesentlich beeinträchtigen.
2 Die Gemeinden melden bauliche Veränderungen in der näheren Umge - bung schützenswerter oder geschützter Denkmäler vor Erteilung der Baube - willigung dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zur Stellungnahme.

§ 30 Erneuerung und Veränderung von Denkmälern

1 Veränderungen des Bauzustandes oder der geschützten Ausstattung eines unter Schutz gestellten Denkmals bedürfen der Zustimmung der Direktion des Innern. 1a Geschützte Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Werts verändert werden.
2 Ist gleichzeitig eine Baubewilligung der Gemeindebehörde erforderlich, holt diese vorher die Zustimmung der Direktion des Innern ein. 2a Anpassungen der inneren Bausubstanz, welche eine alters- und behinder - tengerechte Nutzung oder einen zeitgemässen Wohnstandard bezwecken, werden bewilligt, sofern diesen nicht schwerwiegende denkmalpflegerische Interessen entgegenstehen. *

§ 31 Änderung oder Aufhebung des Schutzes

1 Der Eigentümer und die Standortgemeinde eines geschützten Denkmals können die Änderung oder Aufhebung des Schutzes bei der Direktion des Innern beantragen und geltend machen, der Schutz sei nicht länger begrün - det.
2 Der Regierungsrat kann ein Denkmal aus dem Verzeichnis streichen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies verlangt oder wichtige Gründe der Unterschutzstellung nicht mehr gegeben sind. *
3 Die Direktion des Innern genehmigt vertragliche Anpassungen des Schutz - umfangs bei unter Schutz gestellten Denkmälern, sofern die Standortge - meinde damit einverstanden ist. Stimmt die Standortgemeinde der vertragli - chen Anpassung nicht zu, erfolgt die Genehmigung durch den Regierungs - rat. *

§ 32 Materielle Enteignung und Heimschlagsrecht

1 Wenn die Unterschutzstellung oder der Umgebungsschutz gemäss § 29 den Eigentümer wie eine Enteignung trifft, ist volle Entschädigung zu leis - ten. Im Streitfall wird die Entschädigung von der Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes festgesetzt 1 ) .
2 Der Eigentümer eines unter Schutz gestellten Denkmals kann nach Ablauf von zwei Jahren seit der rechtskräftigen Unterschutzstellung verlangen, dass das Denkmal, bei Gebäuden mit Einschluss eines angemessenen Umgelän - des, vom Kanton erworben wird, wenn ihn die Unterschutzstellung wie eine Enteignung trifft. Der Erwerbspreis entspricht der Entschädigung, die bei Enteignung zu leisten wäre.
3 Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten.

§ 33 Ersatzvornahme

1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen Verpflichtun - gen gemäss § 26 trotz Mahnung nicht nach, kann der Regierungsrat die Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes für den Kanton Zug 2 ) zu Lasten des Eigentümers anordnen. Der Kanton hat für seine Forderungen und Schadenersatzansprüche ein gesetzliches Grund - pfandrecht im Sinne von § 137 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch 3 ) . 1) BGS 721.11 (Fassung gemäss § 75 Bst. b PBG) 2) BGS 721.11 (Fassung gemäss § 75 Bst. b PBG) 3) BGS 211.1
4. Finanzielle Leistungen

§ 34 Beiträge an geschützte Denkmäler

1 Der Kanton leistet 75 % und die Gemeinden 25 % an die Kosten der Re - staurierung von geschützten Denkmälern. Sie leisten zudem Beiträge an die bedeutenderen Unterhaltsarbeiten. *
2 Die Beiträge gelten in der Regel den substanzerhaltenden Aufwendungen. Der Beitragssatz beträgt bei Objekten von lokaler und von regionaler Be - deutung 50 % und bei Wandgemälden, Fresken, Skulpturen und dergleichen 70 %. *
3 Beiträge des Kantons und der Gemeinden können zurückgefordert werden, wenn Bedingungen, die an die Gewährung des Beitrages geknüpft wurden, nicht eingehalten werden.
4 Gesuche um Beiträge an geschützte Denkmäler sind vor Baubeginn beim Amt für Denkmalpflege und Archäologie einzureichen. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Gesuchseinreichung möglich, wenn die Arbeiten von der Kantonalen Denkmalpflege begleitet worden sind. *
5 Beiträge werden nur entrichtet, wenn die Restaurierung oder die Unter - haltsarbeiten von der Denkmalpflege begleitet werden. *

§ 35 Beiträge an Massnahmen des Ortsbildschutzes

1 Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern aus den Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden.
2 Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen die Massnahmen des Ortsbildschutzes fördern.

§ 36 Schadenersatz bei archäologischen Massnahmen

1 Soweit archäologische Grabungen enteignungsähnliche Wirkung haben oder Art. 724 Abs. 2 ZGB anwendbar ist, besteht ein Anspruch auf Entschä - digung.

§ 37 Beiträge an Massnahmen des Kulturgüterschutzes

1 An die baulichen und nichtbaulichen Massnahmen des Kulturgüterschut - zes bei bewaffneten Konflikten und Katastrophenfällen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflik - ten vom 6. Oktober 1966 1 ) leisten der Kanton und die Standortgemeinde gleich hohe Beiträge, die zusammen dem Bundesbeitrag entsprechen. 1) SR 520.3

§ 38 Bewilligung der finanziellen Mittel

1 Der Kantonsrat bewilligt die zur Ausrichtung von Beiträgen im Denkmal- und Kulturgüterschutz erforderlichen Mittel mit entsprechenden Voran - schlagskrediten.
2 Dasselbe gilt für alle übrigen Aufwendungen im Bereich Denkmalschutz, Archäologie und Kulturgüterschutz. Objektkredite für archäologische Gra - bungen sind jedoch durch allgemeinverbindlichen Kantonsratsbeschluss zu bewilligen, wenn sie pro Objekt und Grabung 2 Mio. Franken übersteigen. 5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 39 Rechtsschutz

1 Ein nach diesem Gesetz getroffener behördlicher Entscheid kann von den Parteien gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) mit Beschwerde an den Regierungsrat bzw. an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
2 Das Beschwerderecht gegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Di - rektion des Innern im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. dieses Gesetzes steht auch denjenigen kantonalen Ver - einigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz oder verwand - ten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der Regie - rungsrat bezeichnet diese Vereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperi - ode. *

§ 40 Strafbestimmung

1 Wer eine in diesem Gesetz angeordnete Meldepflicht verletzt, wer ein Ver - bot missachtet, das der Regierungsrat gestützt auf dieses Gesetz erlassen hat, wer eine bei der Gewährung eines Beitrages an die Erhaltung oder In - standstellung eines geschützten Denkmals gestellte Bedingung nicht erfüllt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz 2 ) bestraft. Die Bestrafung gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 3 ) bleibt vorbehalten. * 1) BGS 162.1 2) BGS 311.1 3) SR 520.3

§ 41 Bedeutung der bisherigen Verzeichnisse

1 Die nach dem Gesetz über den Schutz historischer Baudenkmäler vom 27. Februar 1964 1 ) unter Schutz gestellten Denkmäler bleiben nach dem vorliegenden Gesetz geschützt.
2 Die im kantonalen Richtplan 1987 aufgeführten regionalen Kulturobjekte sowie die aus den Ortsplanungen hervorgehenden gemeindlichen Kulturob - jekte gelten nebst den archäologischen Fundstätten bis auf weiteres als schützenswerte Denkmäler im Sinne von § 5.

§ 42 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) das Gesetz über den Schutz historischer Baudenkmäler vom 27. Fe - bruar 1964 2 ) ;
b) der Kantonsratsbeschluss betreffend die Gründung einer Stiftung zur Förderung der urgeschichtlichen Forschung und eines urgeschichtli - chen Museums im Kanton Zug vom 13. September 1928 3 ) ;
c) die Verordnung betreffend wissenschaftliche Funde im Kanton Zug und Gründung eines urgeschichtlichen Museums vom 17. September 1928 4 ) .
2 Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 1967 wird wie folgt geändert: 5 )

§ 43 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

§ 44 * Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 31. Januar

2019
1 Verfahren betreffend die Unterschutzstellung bzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängig sind, werden nach neuem Recht abgeschlossen.
2 Verfahren betreffend Beiträge an geschützte Denkmäler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts rechtskräftig zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen. 1) GS 18, 575 2) GS 18, 575 3) GS 12, 343 4) GS 12, 345 5) Die Änderungen sind im entsprechenden Erlass eingebaut (vgl. BGS 153.1 ).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.04.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung GS 23, 545 23.11.1999 01.01.2000 § 11 Abs. 3 geändert GS 26, 471 23.11.1999 01.01.2000 § 25 Abs. 3 geändert GS 26, 471 02.06.2005 01.01.2006 § 34 Abs. 2 geändert GS 28, 415 29.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 3 geändert GS 28, 779 26.09.2006 01.01.2007 § 14 Abs. 1, i) geändert GS 28, 797 05.07.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 2 geändert GS 29, 332 05.07.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 29, 332 28.08.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 29, 925 28.08.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 925 28.08.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert GS 29, 925 28.08.2008 01.01.2009 § 14 Abs. 1 geändert GS 29, 925 28.08.2008 01.01.2009 § 25 Abs. 1, a) geändert GS 29, 925 30.06.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert GS 31, 221 27.10.2011 01.01.2012 § 27 aufgehoben GS 31, 377 29.03.2012 01.01.2013 § 5a eingefügt GS 31, 507 23.05.2013 01.10.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2013/052 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 2 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3 aufgehoben GS 2017/075 31.01.2019 14.12.2019 Erlasstitel geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 Ingress geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 2 Abs. 2 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 3 Titel geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 4 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 5a Abs. 2 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 9 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, a) geändert GS 2019/085
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, c) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, d) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 1, e) eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 11 Abs. 2 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 11 Abs. 5 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 12 aufgehoben GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 13 aufgehoben GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 14 Abs. 1, m) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 14 Abs. 1, n) eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 21 Abs. 1a eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 21a eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24 Titel geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24 Abs. 3 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 24a eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1, a) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1, b) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 4 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 25 Abs. 5 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 30 Abs. 1a eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 30 Abs. 2a eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 31 Abs. 2 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 31 Abs. 3 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 1 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 2 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 4 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 34 Abs. 5 eingefügt GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2019/085
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.01.2019 14.12.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2019/085 31.01.2019 14.12.2019 § 44 eingefügt GS 2019/085 11.04.2019 29.06.2019 Ingress geändert GS 2019/037 11.04.2019 29.06.2019 § 5a Abs. 1 geändert GS 2019/037
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.04.1990 01.01.1991 Erstfassung GS 23, 545 Erlasstitel 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 Ingress 31.01.2019 14.12.2019 geändert GS 2019/085 Ingress 11.04.2019 29.06.2019 geändert GS 2019/037

§ 1 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 2 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 925

§ 2 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 2 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 3 31.01.2019

14.12.2019 Titel geändert GS 2019/085

§ 3 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 3 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 4 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 925

§ 4 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 5a 29.03.2012

01.01.2013 eingefügt GS 31, 507

§ 5a Abs. 1 11.04.2019

29.06.2019 geändert GS 2019/037

§ 5a Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 6 Abs. 1 30.06.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 221

§ 9 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 10 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 10 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 10 Abs. 1, a) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 10 Abs. 1, b) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 10 Abs. 1, c) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 10 Abs. 1, d) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 10 Abs. 1, e) 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 10 Abs. 2 05.07.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 332

§ 10 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 10 Abs. 3 05.07.2007

01.01.2008 eingefügt GS 29, 332

§ 10 Abs. 3 31.01.2019

14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085

§ 11 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 11 Abs. 3 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 11 Abs. 3 28.11.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/075

§ 11 Abs. 4 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 11 Abs. 5 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 12 31.01.2019

14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 12 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 925

§ 13 31.01.2019

14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085

§ 14 Abs. 1 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 925

§ 14 Abs. 1, i) 26.09.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 797

§ 14 Abs. 1, m) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 14 Abs. 1, n) 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 19 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 21 Abs. 1a 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 21 Abs. 3 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 21a 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 24 31.01.2019

14.12.2019 Titel geändert GS 2019/085

§ 24 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 24 Abs. 1, a) 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 24 Abs. 1, b) 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 24 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085

§ 24 Abs. 3 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 24a 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 25 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 25 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 25 Abs. 1, a) 28.08.2008

01.01.2009 geändert GS 29, 925

§ 25 Abs. 1, a) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 25 Abs. 1, b) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 25 Abs. 1, c) 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 25 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 aufgehoben GS 2019/085

§ 25 Abs. 3 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 25 Abs. 3 28.11.2017

01.01.2018 aufgehoben GS 2017/075

§ 25 Abs. 4 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 25 Abs. 5 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 27 27.10.2011

01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377

§ 27 Abs. 3 29.08.2006

01.01.2007 geändert GS 28, 779

§ 30 Abs. 1a 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 30 Abs. 2a 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 31 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 31 Abs. 3 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 34 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 34 Abs. 2 02.06.2005

01.01.2006 geändert GS 28, 415

§ 34 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 34 Abs. 4 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085

§ 34 Abs. 5 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 39 Abs. 1 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 39 Abs. 2 31.01.2019

14.12.2019 geändert GS 2019/085

§ 40 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 44 31.01.2019

14.12.2019 eingefügt GS 2019/085
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