Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 3. Juni 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Dezember 1968² Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 1969 (Stand am 1. Oktober 1997) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1969 410
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg,
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu verbessern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 14. November 1955³ treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
³ SR 0.831.109.518.1
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieses Abkommen findet Anwendung:
a) schweizerischerseits auf die gegenwärtige und künftige Bundesgesetzgebung über: – die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
– die Invalidenversicherung;
– die obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebs-unfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
– die Familienzulagen;
b) luxemburgischerseits auf die gegenwärtige und künftige Gesetzgebung über: – die Pensionsversicherungen (Alters‑, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungen) mit Einschluss der Zusatzversicherungen;
– die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
– die Familienzulagen, mit Ausnahme der Geburtszulagen.
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene, die, soweit sie ihre Rechte von den Staatsangehörigen ableiten, diesen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit gleichgestellt sind.
Art. 3 ⁴
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene im Sinne von Artikel 2 in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.
⁴ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
Art. 4
1. Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls werden die auf Grund der Gesetzgebung der einen Vertragspartei erworbenen Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenen-Pensionen und ‑Renten sowie die Renten der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten in vollem Umfange und ohne Einschränkung ausgerichtet, wenn der Berechtigte im Gebiete der andern Vertragspartei wohnt.
2. Unter dem selben Vorbehalt werden die genannten Leistungen von den verpflichteten Trägern der einen Vertragspartei den Staatsangehörigen der andern Vertrags-partei, die in einem Drittland wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt wie die eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittland wohnen.
3. Dieser Artikel findet auch auf die an Stelle von Pensionen und Renten tretenden Abfindungen sowie auf die Sterbegelder Anwendung.
4. Für den Auskauf einer Rente gilt der Wohnort im Gebiete der andern Vertragspartei nicht als Wohnort im Ausland.
Abschnitt II: Anwendbare Gesetzgebung
Art. 5
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abschnittes unterstehen die Angehörigen der einen Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, den Gesetzgebungen der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
Art. 6
In Bezug auf Artikel 5 gelten folgende Ausnahmen oder besonderen Regelungen:
1. Werden Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleiben sie für die Dauer von 24 Monaten der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarenden Frist weiterhin bestehen.
2. Werden Arbeitnehmer, die im Dienste eines Eisenbahn‑, Strassentransport‑, Luftverkehrs- oder Binnenschiffahrtsunternehmens stehen, aus dem Gebiete der einen Vertragspartei, in dem sie gewöhnlich arbeiten, vorübergehend in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so bleiben sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstellt. 3. a)Werden Staatsangehörige der einen Vertragspartei in deren Dienst in das Gebiet der andern Vertragspartei entsandt, so unterstehen sie der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei;
b) Werden Staatsangehörige der einen Vertragspartei im Gebiete der andern Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer ihrer dortigen Dienststellen eingestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können innert 3 Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen;
c) Die Bestimmung von Buchstabe b) gilt sinngemäss für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Buchstabe a) bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden;
d) Die Buchstaben a) bis c) gelten nicht für die Bediensteten von Honorarpersonal der konsularischen Vertretungen.
Art. 7
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen und unter Bedachtnahme auf die sozialen Interessen der betreffenden Personen in einzelnen Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 vereinbaren.
Abschnitt III: Besondere Bestimmungen zu den verschiedenen Versicherungszweigen
1. Kapitel: Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
I. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 8 ⁵
1. Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen des Abkommens und seines Schlussprotokolls haben luxemburgische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Luxemburgische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
3. In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung gelten luxemburgische Staatsangehörige, die einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung angehören, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.
4. Als einem luxemburgischen System der Pensionsversicherung im Sinne von Absatz 3 angehörend gelten luxemburgische Staatsangehörige,
a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein gültiger Beitrag zur luxemburgischen Pensionsversicherung entrichtet wurde, oder
b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen eine gleichgestellte Zeit ist.
5. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden luxemburgischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.
⁵ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
Art. 9
Luxemburgische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens 10 Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente und einer Invalidenrente sowie einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens 5 Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Art. 10
1. Luxemburgischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
2. Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern luxemburgischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen dort gewohnt haben.
Kinder, die in Luxemburg invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz – insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Luxemburg entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.⁶
II. Anwendung der luxemburgischen Gesetzgebung
⁶ Unterabs. eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
Art. 11
War ein Versicherter nacheinander oder wechselweise der Gesetzgebung der Vertragsparteien unterstellt, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf luxemburgische Leistungen, die auf Grund der Gesetzgebung jeder der beiden Vertragspartien zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
Erreicht die luxemburgische Versicherungszeit nicht ein Jahr, so wird keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn die Invalidität oder der Tod Folge eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit ist.⁷
⁷ Unterabs. eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
Art. 12
1. Die Leistungen, auf welche ein in Artikel 11 dieses Abkommens bezeichneter Versicherter oder seine Hinterlassenen auf Grund der luxemburgischen Gesetzgebung Anspruch haben, werden wie folgt festgestellt:
a) die von der Versicherungsdauer abhängigen Leistungen oder Leistungsteile werden ausschliesslich nach Massgabe der nach der luxemburgischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet und unterliegen keinerlei Kürzung;
b)⁸
Der Ergänzungsbetrag zur Erreichung der Mindestrente, der Kinderzuschlag sowie die besonderen Zuschüsse werden im gleichen Verhältnis wie der Grundbetrag gewährt.
2. …⁹
⁸ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
⁹ Aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
2. Kapitel: Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 13
1. Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der andern Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Verischerungsträger dieser Vertragspartei sämtliche Sachleistungen verlangen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.
2. Haben schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie vorbehältlich des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b diese Sachleistungen auch, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers ihren Wohnort in das Gebiet der andern Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
3. Die Sachleistungen, die ein schweizerischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beanspruchen kann, sind
– in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt,
– in Luxemburg von der Unfallversicherungsgenossenschaft, Gewerbliche Abteilung,
nach den für den Versicherungsträger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Fall nicht unbedingt dringlich ist, nur mit vorheriger Zustimmung des verpflichteten Versicherungsträgers zu gewähren.
Art. 14
1. Die Geldleistungen, mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und Pflegegeld, auf die schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige gemäss den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Anspruch haben, werden in den Fällen von Artikel 13 Absätze 1 und 2
– in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt,
– in Luxemburg von der Unfallversicherungsgenossenschaft, Gewerbliche Abteilung,
auf Ersuchen des verpflichteten Versicherungsträgers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung bezahlt.
2. Der verpflichtete Versicherungsträger hat in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer dieser Geldleistungen mitzuteilen.
Art. 15
Der verpflichtete Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger, der in Anwendung der Artikel 13 und 14 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
Art. 16
1. Für die Bemessung des Leistungsanspruches im Falle einer Berufskrankheit werden von den Versicherungsträgern der beiden Vertragsparteien die Beschäftigungen berücksichtigt, die ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien im Gebiete beider Vertragsparteien ausgeübt hat und die ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Dabei gilt folgendes:
a) jeder Versicherungsträger entscheidet, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind;
b) besteht nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Renten nur gemäss den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, in deren Gebiet die Person wohnt;
c) besteht nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien ein Anspruch auf Rente, so gewährt jeder Versicherungsträger den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der in seinem Gebiete ausgeübten Beschäftigung zur Gesamtdauer der nach Satz 1 dieses Artikels zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht;
d) Buchstabe c gilt auch für die Neuberechnung der Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.
2. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, so leistet der Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der Berechtigte wohnt, bis zur endgültigen Feststellung der Rente Vorschüsse. Der Versicherungsträger der andern Vertragspartei hat in diesem Falle den zu seinen Lasten gehenden Teil der Leistungen zu erstatten.
3. Ist der Betrag der Leistung, welche der Berechtigte auf Grund allein der im Gebiet der einen Vertragspartei zurückgelegten Beschäftigungszeiten beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der Leistungen, die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels ergeben, so hat er gegenüber dem Versicherungsträger dieser Vertragspartei Anspruch auf eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages.
4. Dieser Artikel gilt für Pneumokoniosen und für sämtliche weiteren von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu bezeichnenden Berufskrankheiten.
3. Kapitel: Familienzulagen
Art. 17 ¹⁰
Personen, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig sind und deren Kinder im Gebiet der andern Vertragspartei wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als ob die Kinder im Gebiet dieser Vertragspartei wohnten.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
Abschnitt IV: Verschiedene Bestimmungen
Art. 18
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, nämlich
– in der Schweiz1 das Bundesamt für Sozialversicherungen¹¹, Bern,
– in Luxemburg die Mitglieder der Regierung, in deren Aufgabenbereich die in Artikel 1 aufgeführten Gesetzgebungen fallen, a) vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie regeln insbesondere die Einzelheiten der gegenseitigen Hilfe sowie die Kostentragung für die medizinische und administrative Abklärung von Fällen, in denen sich Personen im Gebiete der einen Vertragspartei aufhalten und Leistungen von Versicherungen der andern Vertragspartei beanspruchen oder beziehen;
b) unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
c) unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.
2. Um die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen bezeichnet:
– in der Schweiz
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf; für die Unfallversicherung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern; für die Familienzulagen das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern
– in Luxemburg
das Amt für Sozialversicherung, Luxemburg.
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 19
1. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger der beiden Vertragsparteien leisten sich bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung der eigenen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit handelte.
2. Die durch die Gesetzgebung der einen Vetragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Unterlagen oder Schriftstücke, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für die entsprechenden Unterlagen und Schriftstücke, die gemäss der Gesetzgebung der andern Vertragspartei beizubringen sind.
3. Sämtliche Urkunden und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens beizubringen sind, bedürfen keiner Legalisation durch die diplomatischen oder konsularischen Behörden, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Behörde oder der Stelle versehen sind, die die Urkunden und Schriftstücke ausgestellt hat.
Art. 20
1. Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei innert einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder einem Träger der Sozialen Sicherheit einzureichen sind, gelten als eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Behörde oder einem Träger der andern Vertragspartei eingereicht wurden. In solchen Fällen leitet dieser Träger die genannten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an den zuständigen Träger der ersten Vertragspartei weiter.
2. Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die zuständigen Träger der einen Vetragspartei dürfen Gesuche und sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 21
1. Die Träger der Sozialen Sicherheit, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in der Währung ihres Landes von ihrer Verpflichtung befreit.
2. Falls die eine oder andere Vertragspartei Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, werden im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen getroffen, um die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beiträge gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.
Art. 22
1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiete der andern Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den verpflichteten Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über. Die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an. Voraussetzung ist, dass auch für den gleichen Versicherungszweig geltende Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei den Übergang des Ersatzanspruchs vorsieht.
2. Haben die Versicherungsträger der Vertragsparteien in Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels wegen Leistungen auf Grund desselben Schadenfalles einen Ersatzanspruch, so sind die Gesamtgläubiger und anteilig im Verhältnis der ihnen zustehenden Beträge ausgleichspflichtig.
3. Erhält eine Person nach der Gesetzgebung der einen Vetragspartei für einen im Gebiet der andern Vertragspartei verursachten oder eingetretenen Schaden Leistungen, so bestimmt sich auch nach dieser Gesetzgebung, in welchen Fällen die Haftpflicht der Arbeitgeber oder der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger ausgeschlossen ist.
Absatz 1 ist anwendbar auf die allfälligen Ansprüche des verpflichteten Trägers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern in Fällen, in denen ihre Haftpflicht nicht ausgeschlossen ist.
Art. 23
1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.
2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
3. Das Schiedsgericht wird für jede Streitigkeit innert drei Monaten bestellt, vom Tage an gerechnet, an dem die eine Vertragspartei der andern mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünscht. Dieses setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien und einem von den Regierungen der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten Angehörigkeiten eines Drittstaates als Obmann.
4. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind bindend. Es regelt sein Verfahren selbst und setzt die Kostenaufteilung fest.
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
1. Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Rechte.
2. Dieses Abkommen begründet keine Ansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
3. Unter Vorbehalt von Ziffer 13 des Schlussprotokolls werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens sämtliche Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie sämtliche Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
4. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels wird ein Anspruch nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle begründet.
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden jedoch nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Luxemburg vom 14. November 1955¹² überwiesen oder erstatten worden sind. Die Ansprüche luxemburgischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungs-fällen richten sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 14. November 1955.
5. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten sind.
¹² SR 0.831.109.518.1
Art. 25
Standen die Bestimmungen der anwendbaren Gesetzgebung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes des Berechtigten der Gewährung von Ansprüchen entgegen, so beginnen die nach der Gesetzgebung der Vertragsparteien für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Fristen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen.
Art. 26
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 27
1. Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
2. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Ansprüche erhalten. Die Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 28
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.
2. Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, vorbehältlich Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Abkommens, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg vom 14. November 1955¹³ ausser Kraft.
¹³ SR 0.831.109.518.1
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1967 in zwei Urschriften.
Für die | Für das |
Motta | Krier, Grégoire |
Schlussprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit (im folgenden Abkommen genannt) erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass Einverständnis über folgendes besteht:
1. Das Abkommen berührt das Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung nicht.
Luxemburgische Staatsangehörige, die als Rheinschiffer auf einem schweizerischen Schiff beschäftigt waren und ihre Beschäftigung infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgeben mussten, gelten indessen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach diesen Rechtsvorschriften entrichtet haben.¹⁴
2.¹⁵
Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951¹⁶ und des Protokolls vom 31. Januar 1967¹⁷ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954¹⁸ über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
3.¹⁹
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer sowie über die Fürsorgeleistungen für die ausserhalb der Schweiz wohnenden Schweizer Bürger. Gleiches gälte für den Fall, dass Luxemburg entsprechende Regelungen einführen würde.
4. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens sind die Bestimmungen des internationalen Rechts ebenso zu beachten wie die des innerstaatlichen Rechts.
5. Artikel 6 Ziffern 1 und 2 und die Artikel 7, 13 und 22 des Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
6. Schweizerbürger, die den in Artikel 1 dieses Abkommens aufgeführten luxemburgischen Sozialversicherungen angehört haben und Luxemburg verlassen, können diese Versicherungen unter den gleichen Voraussetzungen wie luxemburgische Staatsangehörige freiwillig weiterführen.
7.²⁰
Als «nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen gleichgestellte Zeit» im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens werden für die Aufrechterhaltung von Ansprüchen berücksichtigt a) in den Systemen der Arbeitnehmer: – Zeiten, während welcher der Versicherte eine Invalidenpension oder eine entsprechende Zulage bezog oder während welcher diese Pension oder Zulage ruhte;
– Zeiten, während welcher der Versicherte sich einer Heilbehandlung unterzog;
– Tage, während welcher die betreffende Person eine Unfallrente wegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwanzig Prozent bezog und keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte;
– Zeiten, während welcher der Versicherte eine Arbeitslosenunterstützung bezog oder darauf Anspruch gehabt hätte;
b) in den Systemen der Selbständigerwerbenden: – Zeiten, während welcher das Unternehmen infolge Unfall oder Krankheit stillstand;
– Zeiten, während welcher der Versicherte eine Invalidenpension bezog.
7a.²¹
Frauen luxemburgischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Luxemburg, die die sonstigen Voraussetzungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für die Begründung des Anspruchs auf ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für diesen Anspruch als versichert. Im übrigen gilt Artikel 8 Absatz 2 entsprechend.
8. Die Wohndauer im Sinne von Artikel 9 des Abkommens gilt als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wird. Wohnzeiten in der Schweiz, während welcher die betreffende Person von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit war, werden auf die vorgeschriebene Wohndauer nicht angerechnet.
9. Artikel 17 …²² steht der Anwendung günstigerer innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegen.
10. Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a.
Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen Wohnsitz von Luxemburg nach der Schweiz und scheidet er aus der luxemburgischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von den zuständigen schweizerischen Behörden bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– vor der Übersiedlung bei einem Träger der luxemburgischen Krankenversicherung versichert war,
– sich innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus der luxemburgischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizerische Krankenkasse bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt;
b.
das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung in Luxemburg der Versicherungszugehörigkeit gleichsteht;
c.
für den Erwerb des Leistungsanspruches werden die in der luxemburgischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle der Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
11. Die Aufnahme in die luxemburgische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a.
Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen Wohnsitz von der Schweiz nach Luxemburg und scheidet er aus der Versicherung bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse aus, so werden für die Aufnahme in die freiwillige luxemburgische Weiterversicherung die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt;
b.
für den Erwerb des Leistungsanspruches bei Krankheit werden die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; gleiches gilt für den Leistungsanspruch im Falle der Mutterschaft unter der Voraussetzung, dass die Versicherte seit drei Monaten der luxemburgischen Krankenversicherung angehört;
c.
für die Krankenversicherung der Bezüger von Pensionen oder Renten sind die schweizerischen Renten den luxemburgischen Renten und Pensionen gleichgestellt, sofern der Berechtigte in Luxemburg wohnt;
d.
in den in Buchstaben a und c bezeichneten Fällen werden die Zuständigkeit der Kassen und das Beitrittsverfahren durch die zuständige luxemburgische Behörde geordnet.
12. Die von der Schweiz in das Grossherzogtum Luxemburg entsandten Arbeitnehmer können der auf Grund ihrer Beschäftigung zuständigen luxemburgischen Krankenkasse freiwillig beitreten.
13. Versicherten die das Grossherzogtum Luxemburg vor dem 1. Juli 1938 verlassen haben, werden die vor diesem Zeitpunkt in der luxemburgischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für die Zuerkennung und Berechnung ihrer Ansprüche nur angerechnet a.
wenn sich über 6 Monate Zugehörigkeit zur luxemburgischen Sozialversicherung nach diesem Zeitpunkt ausweisen können, falls sie vor dem 1. Juli 1955 in das Grossherzogtum zurückgekehrt sind;
b.
wenn dies nicht der Fall ist: sofern sie ihre Anwartschaft erhalten oder ihre Ansprüche gemäss der luxemburgischen Gesetzgebung wiedererworben haben.
Die vorstehende Bestimmung findet auf die in Bergwerken zurückgelegten Versicherungszeiten keine Anwendung.
14.²³ Versicherungszeiten, die Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in Luxemburg nach der luxemburgischen Gesetzgebung zurücklegen, sind den für die Gewährung des Grundbetrages in den luxemburgischen Pensionen erforderlichen Wohnzeiten gleichgestellt.
Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1967 in zwei Urschriften.
Für die | Für das |
Motta | Krier, Grégoire |
¹⁴ Unterabs. eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
¹⁵ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
¹⁶ SR 0.142.30
¹⁷ SR 0.142.301
¹⁸ SR 0.142.40
¹⁹ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
²⁰ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
²¹ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
²² Worte gestrichen durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
²³ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 26. März 1976, von der BVers genehmigt am 23. Juni 1977 und in Kraft seit 1. Dez. 1977 ( AS 1977 2094 2093 ; BBl 1976 III 1161 ).
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