Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (511.514)
CH - SO

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

GS 103, 75
1 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Vom 15. November 2007 (Stand 30. Mai 2014) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidir ektorinnen und -direktoren verabschiedet folgenden Konkordatstext:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche M assnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich v on Sportveranstaltun- gen zu erkennen und zu bekämpfen. Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
1 Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten lieg en namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltun g, während der Ver- anstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftate n begangen oder dazu angestiftet hat:* a)* Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111 - 113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 1 29, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB)
1) ; b) Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB; c) Nötigung nach Artikel 181 StGB; d) Brandstiftung nach Artikel 221 StGB; e) Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 St GB; f)* Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g)* Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB; h)* Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i)* Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte na ch Artikel 285 StGB; j)* Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 S tGB.
1 ) SR 311.0.
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2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefähr dung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von W affen, Sprengmit- teln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständ en an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Arti kel 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Pol izei, der Zoll- verwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sport verbände und - vereine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörd e.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlic h festzuhalten und zu unterzeichnen.
1a. Bewilligungspflicht und Auflagen * Art. 3a* Bewilligungspflicht
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers- ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflicht ig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als be willigungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefä hrdung der öffentli- chen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflage n verbinden. Diese können insbesondere bauliche und technische Massnah men, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch de n Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskarten, den Ver kauf alkoholischer Ge- tränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen u mfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rü ckreise der Anhä- nger der Gastmannschaft abzuwickeln ist und unter w elchen Vorausset- zungen ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt we rden darf.
3 Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Be- steigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Spo rtstätten Identitäts- ausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informati- onssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Pe rsonen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder M assnahmen nach diesem Konkordat belegt sind.
4 Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahm en getroffen werden. Unter anderem kann eine Bewilligung entzoge n werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künfti ge Bewilligung kann mit zusätzlichen Auflagen versehen werden. Vom Bewi lligungsnehmer kann Kostenersatz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind.
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2. Polizeiliche Massnahmen

Art. 3b* Durchsuchungen
1 Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah men von Zutritts- kontrollen zu Sportveranstaltungen oder beim Bestei gen von Fantranspor- ten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gle ichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbo tenen Gegenstän- den durchsuchen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räu- men erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimb ereichs erfolgen un- ter Beizug von medizinischem Personal.
2 Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen , die vom Veran- stalter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstät ten und zu den Fan- transporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von ei- nem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Pers onen gleichen Ge- schlechts am ganzen Körper nach verbotenen Gegenstä nden abzutasten.
3 Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchung en. Art. 4 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranst altungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteil igt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im U mfeld von Sport- veranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verbot en werden. Die zu- ständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Ve rbot gilt.*
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Ja hren verfügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.*
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:* a)* von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem d ie Gewalttätigkeit erfolgte; b)* von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem d ie betroffene Person wohnt; c)* von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem d er Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigke iten folgt der Rei- henfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Ze ntralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean- tragen.* Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Gel tungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügun g sind Angaben bei- zufügen, die es der betroffenen Person erlauben, ge naue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.*
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übr igen in Artikel 4 Absatz 3 und 4 erwähnten Behörden.*
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkei ten gilt Artikel 3.
4 Art. 6 Meldeauflage
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für ein e Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zustä ndigen Behörde be- zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:* a)* sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen na chweislich an Gewalt- tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 A bsatz 1 Buch- staben a und c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tä tlichkeiten nach Artikel 126 Absatz 1 StGB
1) ; b)* sie Sachbeschädigungen im Sinne von Artikel 144 Absatz 2 und 3 StGB begangen hat; c)* sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyr otechnische Gegen- stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefä hrden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; d)* gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits ei ne Massnahme nach diesem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nac h Artikel 24c BWIS
2) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2 diese s Konkor- dats verstossen hat; e)* aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzu nehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttä tigkeiten an- lässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; o der f)* die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massn ahmen im Einzel- fall als milder erscheint.
2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verf ügung genannten Amts- stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach M öglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Be- hörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeor t und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.*
3 Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständ ige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol könn en den Erlass von Meldeauflagen beantragen.* Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
1 Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver anstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e), ist namentlich anzune hmen, wenn:* a) aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffen- den Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde; oder b) die betreffende Person aufgrund ihrer persönlich en Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umg ebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künfti gen Gewaltta- ten abgehalten werden kann.
2 Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zustä ndigen Stelle (Melde- stelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüg lich und unter Bekannt- gabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zustä ndige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der be treffenden Person.
1 ) SR 311.0.
2 ) SR 120.
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3 Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Me ldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen. Art. 8 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfüg t werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss- lich einer nationalen oder internationalen Sportver anstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen od er Sachen beteiligen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Vo raussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Ze itpunkt bei der Poli- zeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung ge- nannten Polizeistelle einzufinden und hat für die D auer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bez eichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kan tons verfügt wer- den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von d en Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird . Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird , hat dabei Vorrang. Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absa tz 1 Buchstabe a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbän den oder den natio- nalen Ligen organisiert werden, oder an denen Verei ne dieser Organisati- onen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Arti kel 8 Absatz 1 Buch- stabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach d en Artikeln 111 - 113,
122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB
1)
.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Per son einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, d ie für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
5 In der Verfügung ist die betreffende Person auf ih r Recht, den Freiheits- entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweise n (Art. 8 Abs. 5).
6 Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Pol izeistelle benach- richtigt die verfügende Behörde über die Durchführu ng des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung um- gehend.
1 ) SR 311.0.
6 Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
1 Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 – 9, die Zentralstelle und fedpol können den Organisatoren v on Sportveranstal- tungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote aus zusprechen, wel- che in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung in nerhalb oder aus- serhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfeh lung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Artikel 24a Abs atz 3 BWIS
1)
.* Art. 11 Untere Altersgrenze
1 Massnahmen nach den Artikeln 4 - 7 können nur gege n Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Artikeln 8 - 9 kann nur gegen Personen ver fügt werden, die das

15. Altersjahr vollendet haben.

3. Verfahrensbestimmungen

Art. 12 Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von

Artikel 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirku ng. Die Beschwer-

deinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerde- führer gewähren.*
2 Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnah men nach den

Artikeln 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn d adurch der Zweck

der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Bes chwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid a usdrücklich gewährt.* Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden fü r die Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und die Massnahmen nach de n Artikeln 3a Absatz
2 – 4, 3b und 4 – 9.*
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollst reckung der Mass- nahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Arti kel 292 StGB 2) hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Artikel 24a Absatz 4 BWIS
3) :* a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln
4 - 9 und 12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4 - 9 sowie die ent- sprechenden Strafentscheide; c)* die von ihnen festgelegten Rayons.
1 ) SR 120.
2 ) SR 311.0.
3 ) SR 120.
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4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Information des Bundes
1 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonale n Justiz- und Polizei- direktorinnen und direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet si ch nach Artikel 27o RVOV
1)
. Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindes tens zwei Kantone bei- getreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kant one, die ihnen zu- stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitri ttsbeschluss rechts- kräftig wird.* Art. 16 Kündigung
1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einj ähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Ka ntone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
1 Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJ PD über ihren Bei- tritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Abs atz 1 und ihre Kündi- gung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungs- stand des Konkordats. Beschlossen von der Konferenz der Kantonalen Justiz - und Polizeidirekto- rinnen und -direktoren am 15. November 2007. Inkrafttreten am 1. Januar 2010. Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. SGB 057/ 2008 vom 26. August

2008.

Publiziert im Amtsblatt vom 9. Januar 2009.
1 ) SR 172.010.1.
8 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttret en Element Änderung GS Fundstelle

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1, a) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1, f) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1, g) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1, h) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1, i) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 2 Abs. 1, j) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Titel 1a. eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 3a eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 3b eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Ar t. 4 Abs. 3 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 4 Abs. 3, a) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 4 Abs. 3, b) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 4 Abs. 3, c) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 4 Abs. 4 eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1, a) geändert GS 2014 , 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1, c) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 1, f) eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 2 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 6 Abs. 3 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.20 14 Art. 10 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 12 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 12 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 13 Abs. 3 g eändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 13 Abs. 3,

c) geändert GS 2014, 23

02.02.2012 30.05.2014 Art. 15 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 23

9 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Art. 2 Abs. 1 02.02.20 12 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 2 Abs. 1, a) 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 2 Abs. 1, f) 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 2 Abs. 1, g) 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 2 Abs. 1, h) 02.02.2012 30.05 .2014 geändert GS 2014, 23 Art. 2 Abs. 1, i) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 2 Abs. 1, j) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Titel 1a. 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 3a 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014 , 23 Art. 3b 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 1 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 2 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 3 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 3, a) 02.02 .2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 3, b) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 3, c) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 4 Abs. 4 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 5 Abs. 1 02.02.2012 30.05. 2014 geändert GS 2014, 23 Art. 5 Abs. 2 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1, a) 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1, b) 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1, c) 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1, d) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1, e) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 1, f) 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014 , 23 Art. 6 Abs. 2 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 6 Abs. 3 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 7 Abs. 1 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 10 Abs. 1 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 12 Abs. 1 02 .02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 12 Abs. 2 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23 Art. 13 Abs. 1 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 13 Abs. 3 02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23 Art. 13 Abs. 3, c)

02.02.2012 30.05.2014 geändert GS 2014, 23

Art. 15 Abs. 2 02.02.2012 30.05.2014 eingefügt GS 2014, 23
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