Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (514.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

(VFBF) vom 23. Februar 2005 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹, Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958², die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958³ und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995⁴,
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 170.32 ³ SR 741.01 ⁴ SR 510.10

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt:
a.⁵
die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen;
b. die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstellungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen;
c. das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen;
d. die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen;
e.⁶
den Bezug von Treibstoff.
² Die Beschaffung und die Ausserdienststellung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 2007⁷.⁸
³ Die militärische Verwendung und die Instandhaltung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Verordnung vom 11. Februar 2004⁹ über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).¹⁰
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4507 ).
⁷ SR 514.20
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
⁹ SR 510.710
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:
a. die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997;
b. die Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹¹;
c. die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
d. die Gerichte des Bundes.
² Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die im Militärdienst oder für ausserdienstliche militärische Tätigkeiten eingesetzt werden;
b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
c. das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen;
d. im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Füh­rerinnen;
e. den ETH-Bereich.¹²
¹¹ SR 171.10
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 3 Begriffe
Es gelten:
a. als Bundesfahrzeuge die Verwaltungsfahrzeuge und die Militärfahrzeuge;
b. als Verwaltungsfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 und ihre Angestellten beschafft oder diesen zur Verfügung gestellt werden;
c.¹³
als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV¹⁴);
d. als Repräsentationsfahrzeuge die Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 für den Transport von Standespersonen eingesetzt werden;
dbis.¹⁵
als Sonderschutzfahrzeuge die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen des Bundes eingesetzt werden;
e. als Angestellte des Bundes Personen, die auf Grund eines befristeten oder unbefristeten Vertrages in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
¹⁴ SR 510.710
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
Art. 4 Abkürzungen
¹ Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
a. VBS für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
b. LBA für die Logistikbasis der Armee;
c.¹⁶ ...
d. SVSAA für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee im VBS.
² Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
a. ADR für das Übereinkommen vom 30. September 1957¹⁷ über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
b. VEMZ für die Verordnung vom 8. Dezember 1997¹⁸ über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten;
c. SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958.
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
¹⁷ SR 0.741.621
¹⁸ [ AS 1998 214 , 2003 5093 , 2006 4647 Art. 9, 2009 6667 Anhang 36 Ziff. 1. AS 2013 2767 Art. 14]. Siehe heute: die V vom 21. August 2013 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln ( SR 513.74 ).
Art. 5 Prioritätenordnung für Dienstreisen und Transporte
Dienstreisen und Transporte sind in erster Linie an ökologischen und ökonomischen Grundsätzen auszurichten. Daher gilt die folgende Prioritätenordnung:
1. Benützung der öffentlichen Verkehrs- bzw. Transportmittel;
2. Benützung von Bundesfahrzeugen;
3. Beanspruchung von Leih- und Mietfahrzeugen;
4. für Distanzen bis rund 150 km Benützung von Privatfahrzeugen der Angestellten, sofern kein Fahrzeug der betreffenden Stelle zur Verfügung steht.
Art. 6 Betreuung der Fahrzeugflotte
Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.

2. Abschnitt: Abgabe und Verwendung von Bundesfahrzeugen

Art. 7 Abgabe von Verwaltungsfahrzeugen
¹ Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre Angestellten zuständig.
² Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.
³ In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.¹⁹
⁴ Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 771 ).
Art. 8 Abgabe von Militärfahrzeugen
¹ Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraussetzungen nicht.²⁰
² Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen kantonalen Kontrollschildern versehen. Der Chef oder die Chefin der Logistikbasis der Armee kann die Abgabe von Militärfahrzeugen mit Militärkontrollschildern an Dritte über die Frist von 30 Tagen hinaus bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Armee besteht. ²¹
³ Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifiziertem Inhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef der Armee.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 771 ).
Art. 9 ²² Beförderung gefährlicher Güter
¹ Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen über der Freigrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR²³ ist eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich.
² Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen unter dieser Freigrenze genügt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
²³ SR 0.741.621
Art. 10 Kontrolle der Betriebssicherheit
Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
Art. 11 Mitfahrende
¹ Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Drittpersonen mitgeführt werden.
² Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder an Besuchstagen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.²⁴
³ Der Personentransport ist untersagt, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entsprechen.²⁵
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 12 Fahrtenkontrolle
¹ Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.
² Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug fest­gestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.
³ ...²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 13 Treibstoff
¹ Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem Verzeichnis der LBA oder an zivilen Tankstellen, die mit dem Bund unter Vertrag stehen (Vertragstankstellen), zu beziehen.²⁷
² Jeder Bezug von Treibstoff erfolgt mit der Betriebsstoffbezugskarte des Bundes.
³ Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes oder einer Vertragstankstelle bezogen werden, so können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittelten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.²⁸
⁴ Treibstoffbezüge im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.
⁵ Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch.²⁹
⁶ Für dienstlich verwendete Privatfahrzeuge darf an Tankstellen des Bundes kein Treibstoff bezogen werden.³⁰
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4507 ).

3. Abschnitt: Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen ³¹

³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
Art. 14 Einsatzzwecke ³²
¹ Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:
a. Betreuung von ausländischen Gästen, die zu einem offiziellen Besuch in der Schweiz weilen;
b.³³
Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber ausländischen Vertretern und Vertreterinnen;
c. Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist; der Aufsichtsausschuss erlässt die entsprechenden Weisungen.
² Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Nationalrates und des Ständerates;
b. dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung;
c. den Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte des Bundes;
d. den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates oder Mitgliedern von Amts­direktionen, sofern sie im Auftrag des Bundesrates im Einsatz sind;
e. Staatspersonen des Auslandes, Leitungsorganen internationaler Organisatio­nen sowie ausländischen Offizieren im Generalsrang, die der Schweiz einen offiziellen Besuch abstatten.
³ Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 2001³⁴ über das Sicherheitswesen in Bundes­verantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.³⁵
⁴ ...³⁶
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
³⁴ SR 120.72
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
Art. 14 a ³⁷ Transportbegehren
¹ Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei der Einsatzstelle Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.
² Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im Führungsstab der Armee über den Einsatz der Sonderschutzfahrzeuge.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
Art. 15 Einsatzstelle
¹ Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
² Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.
³ Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.³⁸
⁴ ...³⁹
⁵ ...⁴⁰
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013 ( AS 2013 1871 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, mit Wirkung seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
Art. 15 a ⁴¹ Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen
¹ Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.
² Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsenta­tions- und Sonderschutzfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe, Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vorbehalten. Mitgeführte Dienstwaffen dürfen ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
Art. 16 Aufsicht
Die Bundeskanzlei nimmt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärenkonferenz und mit den Gerichten des Bundes die Aufsicht wahr.

4. Abschnitt: Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Art. 17 Ausbildung
¹ Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.⁴²
¹bis Angestellte des Bundes dürfen nur mit Zustimmung des Departements oder einer anderen dafür zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.⁴³
² Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
³ Angestellte des Bundes dürfen zu Lasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahr­zeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.
⁴ Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 ( AS 2016 399 ).
⁴³ Ursprünglich Abs. 1.
Art. 18 Kostenbeteiligung und Rückerstattung
¹ Angestellte des Bundes müssen sich an den Kosten der Ausbildung für Motorräder (Kat. A1 und A) und Personenwagen (Kat. B) angemessen beteiligen. Die Kosten­beteiligung ist in den Anstellungsverträgen zu regeln. Für die Ausbildung von Lehr­lingen gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
² Wer auf Motorwagen der Kategorien C1, C, D1 und D ausgebildet wurde, muss die Ausbildungskosten anteilmässig zurückerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor Ablauf von vier Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufgelöst wird.

5. Abschnitt: Verkehrsunfälle

Art. 19 ⁴⁴ Beizug der Polizei
Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit oder an Bundesfahrzeugen:
a. die Schadensumme 5000 Franken übersteigt; oder
b. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 20 ⁴⁵ Unfall- und Schadenmeldungen
¹ Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorge­setzten Person zu melden.
² ...⁴⁶
³ Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle innert fünf Tagen mittels des Formulars «Unfallmeldung/Schadenanzeige» an das Schadenzentrum VBS weiter.⁴⁷
⁴ Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die private Motorfahrzeugversicherung zu informieren.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 25. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6015 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6015 ).
Art. 21 Schadenregulierung
¹ Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.⁴⁸
² Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.⁴⁹
³ Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer des Bundes dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 21 a ⁵⁰ Schadenersatz bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen
¹ Personen- und Sachschäden, die Angestellten bei der dienstlichen Verwendung eines Privatfahrzeugs entstanden sind und durch die private Motorfahrzeugversicherung nicht gedeckt sind, werden ersetzt.
² Der Schadenersatz kann bei Mitverschulden der angestellten Person gekürzt werden.
³ Kein Schadenersatz wird geleistet, wenn die angestellte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4507 ).
Art. 22 ⁵¹ Instandsetzung
¹ Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Schadenzentrums VBS instand gesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Unter­suchungsorgane oder des SVSAA.
² Die Betriebe des Bundes dürfen keine Instandsetzungsarbeiten an dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen ausführen.⁵²
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4507 ).

6. Abschnitt: Beschaffung, Zulassung und Instandhaltung von Bundesfahrzeugen

Art. 23 ⁵³ Beschaffung von Verwaltungsfahrzeugen
¹ Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bestellen die zu beschaffenden Verwaltungsfahrzeuge bei der armasuisse. Die Beschaffungskosten werden den Krediten der betreffenden Stellen belastet.
² Dem Kauf sind die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.
³ Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 haben die Bestellung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Katego­rien C und D zu begründen. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang 4 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017⁵⁴). Über Ausnahmen entscheidet das zuständige Generalsekretariat der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1.⁵⁵
⁴ Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach Artikel 71 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁵⁶.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 793 ).
⁵⁴ SR 730.02
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. I 2 der Energieeffizienzverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6951 ).
⁵⁶ SR 172.220.111.3
Art. 24 Zulassung und Prüfung von Verwaltungsfahrzeugen
¹ Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.
² Das SVSAA ist für die Erstzulassung aller Verwaltungsfahrzeuge zuständig. Es erfasst die Grunddaten, erstellt die notwendigen Zulassungsdokumente und übergibt diese der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zur Immatrikulation der Fahrzeuge bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Standortkantons.
³ Nach der Erstzulassung werden alle weiteren Mutationen durch die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden erledigt.
⁴ Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kantonalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1.⁵⁷
⁵ Bei kantonal immatrikulierten Verwaltungsfahrzeugen ist der jeweilige Standortkanton für die Einzelprüfung vor der Erstzulassung, die periodische und die ausserordentliche Prüfung zuständig.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).
Art. 25 Instandhaltung von Verwaltungsfahrzeugen
¹ Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für die Instandhaltungsarbeiten die offiziellen Markenvertretungen. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen.⁵⁸
² Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen können sie Ausnahmen bewilligen.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 793 ).
Art. 26 ⁵⁹ Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen
¹ Für die Ausserdienststellung sind die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich.
² Sie verwerten die ausser Dienst gestellten Fahrzeuge nach marktüblichen Kriterien und Preisen.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Febr. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 793 ).
Art. 27 ⁶⁰ Zulassung von Motorfahrrädern
Motorfahrräder werden durch das SVSAA mit Post- und Regie-Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4923 ).
Art. 28 Militärfahrzeuge
¹ Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungs­behörden, des Nachrichtendienstes des Bundes sowie der Armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.⁶¹
² Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist die LBA zuständig. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1871 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmung
Verwaltungsfahrzeuge sind spätestens bis zum 1. Oktober 2005 bei der Zulassungsbehörde des Standortkantons unter Vorlage des Fahrzeugausweises anzumelden. Bis zur kantonalen Immatrikulation dürfen sie mit den bisherigen Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern verkehren.
Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 31 ⁶² Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2005 in Kraft.
⁶² AS 2005 1635

Anhang

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1.
Verordnung vom 31. März 1971 ⁶³ über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Fü h rer (VMBF);
2.
Verordnung vom 5. Dezember 1978 ⁶⁴ über die Motorfahrzeuge des Siche r heitsdienstes der Armee und ihre Führer;
3.
Verordnung vom 21. November 1990 ⁶⁵ über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bu n des;
4.
Verordnung vom 20. Dezember 1978 ⁶⁶ über Beiträge an armeetaugliche Motorfahrzeuge;
5.
Bundesratsbeschluss vom 29. November 1949 ⁶⁷ über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen;
6.
Verfügung des EMD vom 16. Januar 1967 ⁶⁸ über die Abgabe von Dienst ­moto r fahrzeugen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
...⁶⁹
⁶³ [ AS 1971 399 , 1983 627 Art. 88 Ziff. 2, 1985 907 , 1989 937 , 1990 1838 Art. 8, 1994 2211 Art. 63 Ziff. 2, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 16, 1999 891 ]
⁶⁴ [ AS 1978 1982 , 1994 1667 ]
⁶⁵ [ AS 1990 1838 2002 , 1997 2779 Ziff. II 7, 2000 198 Art. 32 Ziff. 2]
⁶⁶ [ AS 1979 61 , 1985 254 , 1988 565 , 1990 16 ]
⁶⁷ [ AS 1949 1601 , 1953 154 184 , 1971 359 ]
⁶⁸ [ AS 1967 86 ]
⁶⁹ Die Änderungen können unter AS 2005 1167 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht