Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau
Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) vom 22. August 2023 (Stand 1. September 2023) Erlassen vom Regierungsrat.
1. Allgemeines
§ 1 Grundsätze
1 Die Behörden informieren von sich aus verständlich, umfassend und frühzeitig über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
2 Mit der aktiven Kommunikation fördern die Behörden die Transparenz und Nach - vollziehbarkeit staatlichen Handelns und erhöhen dessen Akzeptanz.
3 In ausserordentlichen Fällen gelten die Grundsätze der Krisenkommunikation.
1 )
4 Alle Medienunternehmen sind gleich zu behandeln.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Richtlinien gelten für die Kommunikation des Regierungsrates, der Departe - mente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe sowie im Fall seiner Einsetzung für den Kantonalen Führungsstab.
2 Ausgenommen sind die Mediendienste der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.
§ 3 Kommunikationsmittel
1 Kommunikationsmittel sind insbesondere Medienmitteilungen, Medienkonferen - zen, Internetauftritte, Videos, Beiträge auf Social-Media-Plattformen, Publikationen, Beantwortungen von Medienanfragen sowie Präsentationen an öffentlichen Veran - staltungen.
2 Für sämtliche Kommunikationsmittel gelten die Vorgaben zum Erscheinungsbild des Kantons Thurgau.
3 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe sind in der Wahl der Kom - munikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts frei.
1) Vgl. RRB Nr. 982 vom 27. November 2018
4 Die Departemente können ergänzende Bestimmungen zur Kommunikation erlas - sen.
2. Zuständigkeiten und Organisation
§ 4 Staatskanzlei
1 Die Koordination der externen Kommunikation liegt in der Zuständigkeit der Staatskanzlei.
§ 5 Dienststelle für Kommunikation
1 Die Dienststelle für Kommunikation (KOM) der Staatskanzlei ist die zentrale Lei - tungs- und Koordinationsstelle für die externe Kommunikation der Behörden.
2 Sie ist zuständig für:
1. eine verständliche, umfassende und frühzeitige Information der Öffentlichkeit über Behördentätigkeiten von allgemeinem Interesse
2. die zentrale Koordination der Kommunikation der Departemente, Staatskanz - lei, Ämter und Betriebe
3. die Beratung und Unterstützung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit
3. Aufgaben und Pflichten
§ 6 Information über Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrats
1 Die Dienststelle für Kommunikation stellt die Information über die Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrates nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der vorliegenden Richtlinien sicher.
§ 7 Medienmitteilungen
1 Der Versand von Medienmitteilungen erfolgt ausschliesslich über die Dienststelle für Kommunikation.
2 Für den Inhalt der Medienmitteilungen sind die Departemente, Staatskanzlei, Äm - ter und Betriebe verantwortlich.
§ 8 Medienkonferenzen
1 Die Dienststelle für Kommunikation organisiert die Medienkonferenzen des Regie - rungsrates und kann diese anregen.
2 Wer eine Medienkonferenz durchführen möchte, hat dies der Dienststelle für Kom - munikation im Regelfall frühzeitig anzukündigen. Die Dienststelle für Kommunika - tion verschickt die Einladungen.
§ 9 Medienanfragen
1 Die Dienststelle für Kommunikation unterstützt und berät die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe bei der Beantwortung von Medienanfragen.
§ 10 Gegendarstellungen
1 Die Inhalte von Gegendarstellungen, Berichtigungen oder Ähnlichem sind mit der Dienststelle für Kommunikation abzusprechen.
§ 11 Kontakt mit den Medien
1 Die Dienststelle für Kommunikation pflegt den Kontakt zu den Medien.
2 Sie organisiert in regelmässigen Abständen Zusammenkünfte mit Mitgliedern des Regierungsrates und Medienschaffenden.
§ 12 Internetauftritte
1 Die Dienststelle für Kommunikation führt, koordiniert und überwacht in Zusam - menarbeit mit dem Markenrat den einheitlichen und dienstleistungsorientierten Rah - men der kantonalen Internetauftritte.
2 Für die Kontrolle, ob kantonale Webseiten dem Erscheinungsbild entsprechen, ist die Reviewstelle, bestehend aus einer Vertretung des Amts für Informatik und der Webpublisherin oder des Webpublishers, zuständig.
1 )
3 Bei Abweichungen vom Erscheinungsbild des Kantons Thurgau ordnet die Dienst - stelle für Kommunikation Korrekturen an. Zur Durchsetzung können die Staats - schreiberin oder der Staatsschreiber und die zuständige Generalsekretärin oder der zuständige Generalsekretär beigezogen werden.
4 Die inhaltliche Verantwortung der Internetauftritte liegt in der Zuständigkeit der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
5 Das Amt für Informatik unterstützt die Dienststelle für Kommunikation in techni - schen Belangen.
§ 13 Soziale Medien
1 Die Dienststelle für Kommunikation betreut die offiziellen Kanäle der kantonalen Verwaltung in den Sozialen Medien.
1) Vgl. RRB Nr. 171 vom 6. März 2018
2 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe können eigenständige So - cial-Media-Kanäle betreiben. Die Dienststelle für Kommunikation wirkt unterstüt - zend.
§ 14 Wahlen und Abstimmungen
1 Die Dienststelle für Kommunikation publiziert die Wahl- und Abstimmungsresul - tate fristgerecht auf der Webseite www.tg.ch.
§ 15 Medientrainings
1 Die Dienststelle für Kommunikation bietet für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit regelmässigem Medienkontakt Medientrainings an.
2 Neue Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind verpflichtet, ein Medientraining zu ab - solvieren.
4. Interne Kommunikation
§ 16 Grundsätze
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmässig, zeitnah, möglichst gleichzeitig und stufengerecht sowohl über laufende Projekte als auch über Be - schlüsse informiert.
2 Bei personalrelevanten Entscheiden und Themen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Öffentlichkeit informiert.
§ 17 Kommunikationskanäle
1 Für die interne Kommunikation stehen insbesondere folgende Kanäle zur Verfü - gung: über die Linie via Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe; Intranet; Personalzeitschrift; E - Mail; Informationsanlässe.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich über die bereitgestellten Kanäle.
§ 18 Zuständigkeiten
1 Die Dienststelle für Kommunikation informiert über Beschlüsse des Regierungsra - tes, die von allgemeinem Interesse für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind.
2 Bei grösseren Vorhaben oder Anlässen kann die Dienststelle für Kommunikation für eine professionelle und sachgerechte interne Kommunikation beigezogen wer - den.
3 Die Dienststelle für Kommunikation gibt in Zusammenarbeit mit dem Personalamt eine Personalzeitschrift heraus.
§ 19 Weitere Zuständigkeiten
1 Das Personalamt hat die Hoheit über die personalrelevanten Themen und infor - miert über die Linie.
2 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind dafür verantwortlich, sämtliche relevanten Informationen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben.
3 Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe verantworten ihre interne Kommunikation selbst. Sie sind frei in der Wahl der Kommunikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts.
5. Weitere Bestimmungen
§ 20 Drucksachen und Medien
1 Die Auftragsvergabe für Publikationen des Regierungsrates und der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ) oder im Einvernehmen mit ihr.
§ 21 Externe Aufträge
1 Die Vergabe von externen Aufträgen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit liegt in der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
2 Nicht zulässig sind Aufträge für politische Kampagnen im Vorfeld von kantonalen Abstimmungen oder Entscheiden des Grossen Rates.
3 Die Vergabe von Aufträgen im Bereich Grafik, Video und Fotografie liegt in der Verantwortung der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.
§ 22 Audiovisuelle Mittel
1 Die Dienststelle für Kommunikation ist über die Erstellung audiovisueller Mittel zu informieren. Davon ausgenommen sind Lehrmittel und Ausstellungsmedien.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.2023 01.09.2023 Erstfassung 34/2023
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