Gemeindegesetz (II E/2)
CH - GL

Gemeindegesetz

II E/2 Gemeindegesetz Vom 3. Mai 1992 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf die Artikel 115–134 und 145 der Kantonsverfassung 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gemeinden, der Zweckverbände von Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie die Zu - sammenarbeit dieser Körperschaften untereinander und mit dem Kanton.

Art. 2 *

Arten von Gemeinden
1 Gemeinden sind:
a. die Gemeinden (Einheitsgemeinden);
b. die Kirchgemeinden.

Art. 3 Zweckverbände

1 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des kantonalen öffent - lichen Rechts mit einem bestimmten Gebiet. Sie umfassen Gemeinden, die sich zur Erfüllung bestimmter zusammengehörender öffentlicher Aufgaben zusammengeschlossen haben.

Art. 4 Bestand und Autonomie der Gemeinden und Zweckverbände

1 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, gewährleistet.
2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten, Lehrpersonen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Er - messen. *

Art. 5 Aufgaben der Gemeinden und Zweckverbände

1 Die Gemeinden und die Zweckverbände erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Verfassung und Gesetz übertragen werden, sowie die Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse wahrnehmen. 1) GS I A/1/1 SBE V/3 134 1
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2 Sie besorgen namentlich alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind. *

Art. 6 Zusammenarbeit

1 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung von Auf - gaben, die im gemeinsamen öffentlichen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
2 Sie arbeiten ebenso mit Kanton und Bund zusammen, wenn diese auf ih - rem Gebiet öffentliche Aufgaben erfüllen.

Art. 7

* Organe der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben folgende Organe:
a. die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Gemeindever - sammlung oder an der Urne ausüben;
b. den Gemeinderat;
c. * die Geschäftsprüfungskommission respektive das Rechnungsprü - fungsorgan;
d. die Schulkommission;
e. allenfalls besondere Kommissionen;
f. die Verwaltung, die Betriebe und die Anstalten der Gemeinde.

Art. 7a

* Gemeindeparlament
1 Die Gemeinden können durch die Gemeindeordnung ein Gemeindeparla - ment einführen und diesem einzelne Aufgaben der Stimmberechtigten oder des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen.
2 Die Gemeindeordnung regelt die Bestellung, die Befugnisse, die Kompe - tenzaufteilung zwischen den Gemeindeorganen und das Verfahren des Gemeindeparlaments. Sie kann von diesem Gesetz abweichende Regelun - gen treffen, soweit dies durch diese Organisationsform bedingt ist. Subsidi - är gilt die Landratsverordnung 1 ) sinngemäss.
3 Für die Wahlen in das Gemeindeparlament können die Gemeinden Wahl - kreise bilden. *

Art. 8

* Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden und Grenzänderun - gen
1 Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden bedürfen der Zustim - Landsgemeinde.
2 Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat. 1) GS II A/2/3
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3 Für die Rückgängigmachung solcher Änderungen gilt das entsprechende Verfahren.

Art. 9 *

......

Art. 10 Wirkung einer Vereinigung oder Aufteilung

1 Die durch Vereinigung entstehende Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnis - se der bisherigen Gemeinden ein. Die Vereinbarung über die Vereinigung be - stimmt den Namen und das Wappen der neuen Gemeinde. *
2 ...... *
3 Die Vereinbarung über die Vereinigung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Vorsteherschaften der bisherigen Gemeinden bis zum Ablauf der Amts - dauer gesamthaft die Vorsteherschaft der neuen Gemeinde bilden.
4 ...... *
5 Nach einer Vereinigung müssen die Vorschriften der zusammengeschlos - senen Gemeinden längstens innert vier Jahren ab Rechtskraft des Zusam - menschlusses vereinheitlicht werden. Die früheren Vorschriften bleiben bis zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft, soweit sie nicht der Vereinbarung über die Vereinigung widersprechen.
6 Wird eine Gemeinde aufgeteilt, sind das Vermögen und die Verbindlichkei - ten entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und entsprechend der Art und den Bedürfnissen der neuen Gemeinden aufzuteilen. Wird eine Vereinigung rückgängig gemacht, so nimmt jede Gemeinde das von ihr ein - gebrachte Gut nach Möglichkeit zurück.

Art. 11 Regelung offener Fragen

1 Lässt sich über das bei einer Vereinigung oder Aufteilung zu beobachtende Verfahren, über die Behandlung von Vermögen und Verbindlichkeiten, über das Bürgerrecht oder über die Übergangsordnung zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung erzielen, kann jede Gemeindevorsteherschaft den Landrat anrufen, der auf Antrag des Regierungsrates über die Einzelhei - ten der Vereinbarung entscheidet.

Art. 12 Gemeindegrenzen

1 Benachbarte Gemeinden können mit Zustimmung ihrer Stimmberechtigten eine Grenzbereinigung oder eine Grenzänderung vereinbaren. Die Grenzbe - der Genehmigung des Landrates. *
2 Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Ge - biet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist. *
3 Will der Kanton mit einem benachbarten Kanton eine Grenzänderung durchführen, muss er vorgängig die Zustimmung der betroffenen glarneri - schen Gemeinde einholen. 3
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Art. 13 Name und Wappen der Gemeinde

1 Die Gemeinde bestimmt ihren Namen und ihr Wappen. *
2 Name oder Wappen der Gemeinde können durch Beschluss der Stimmbe - rechtigten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3 Die Kirchgemeinden können ein Wappen bestimmen. *

Art. 14 Öffentlich-rechtliche Korporationen

1 Eine öffentlich-rechtliche Korporation ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts, die auf einem bestimmten Kreis von Personen oder auf bestimmten Gütern beruht und Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt.
2 Die Errichtung neuer öffentlich-rechtlicher Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. *
3 Der Regierungsrat kann, wenn es im öffentlichen Interesse unerlässlich ist, die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Korporation anordnen, die Aufga - ben einer solchen neu bestimmen oder eine solche auch auflösen.
4 Die öffentlich-rechtlichen Korporationen organisieren sich selbst nach de - mokratischen Grundsätzen. Sie beachten dabei die Verfahrens- und Organi - sationsgrundsätze dieses Gesetzes. Die Bestimmungen über den Rechts - schutz (achtes Kapitel) sind anwendbar.
5 Die öffentlich-rechtlichen Korporationen verwalten und nutzen ihre Güter selbstständig und berücksichtigen dabei die allgemeinen Gemeindeinteres - sen.
6 Ihre Rechnungslegung richtet sich nach Artikel 957 Absätze 2 und 3 Obli - gationenrecht 1 ) . Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar. * 2. Gemeindearten

Art. 15–19

* ......

Art. 20 Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden

1 Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinden müssen den Grundsät - zen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen richten sie sich nach den kirchlichen Vorschriften.
2 Im Einzelnen gilt:
a. Wo nach diesem Gesetz die Genehmigung oder Zustimmung einer kantonalen Instanz nötig ist, können die kirchlichen Vorschriften vorsehen, dass vorgängig kantonale kirchliche Instanzen mitwir - ken. 1) SR 220
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b. Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchgemeinden nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender Weise verletzt wird.
c. Der Rechtsschutz gegenüber den Kirchgemeinden richtet sich nach den Kirchenverfassungen 2 ) und dem Verwaltungsrechtspfle - gegesetz 3 ) .
d. Die Landeskirchen können im Übrigen in Einzelfragen abweichen - de Bestimmungen erlassen, sofern die Rechtsstellung der Stimm - berechtigten, die Funktionen der Gemeindebehörden und die Rechtsstellung der Gemeindebediensteten nicht beeinträchtigt werden. 3. Politische Rechte 3.1. Grundlagen

Art. 21–25 *

......

Art. 26 Information der Öffentlichkeit

1 Die Stimmberechtigten werden von der Vorsteherschaft vor jeder Ver - sammlung oder Urnenabstimmung mittels Unterlagen (Art. 51) orientiert über:
a. die Vorlagen, Anträge und Auffassungen der Behörden;
b. die Hauptanliegen von antragstellenden Stimmberechtigten;
c. die finanziellen Auswirkungen der Geschäfte von erheblicher Trag - weite.
2 ...... *

Art. 27 Einheit der Materie

1 Eine Abstimmungsvorlage darf nur eine einzige Materie umfassen.
2 Zwischen den einzelnen Teilen einer Vorlage muss ein sachlicher Zusam - menhang bestehen. Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müs - sen in einer Vorlage zusammengefasst werden. 2) GS IV A/1 3) GS III G/1 5
II E/2 3.2. Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung und Gemeindeparlament *

Art. 28 Gemeindeversammlung

1 Die Stimmberechtigten üben ihr Stimm- und Wahlrecht in der Regel offen an der Gemeindeversammlung aus.

Art. 29 Urnenwahlen und -abstimmungen

1 Eine Urnenwahl oder Urnenabstimmung findet nur statt, soweit:
a. * dieses Gesetz sie vorsieht;
b. die Gemeindeordnung sie vorsieht;
c. die Gemeindeversammlung sie im Einzelfall beschliesst.
2 Wird an der Gemeindeversammlung beschlossen, eine Abstimmung nach der Versammlung an der Urne durchzuführen, kann die Vorlage dennoch be - raten und abgeändert werden.
3 Soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt, gilt für die Durchführung von Urnenwahlen und -abstimmungen das Gesetz über die politischen Rechte. * 3.3. Wahlen

Art. 30

* Befugnisse der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne die Mitglieder des Gemeindera - tes und die Mitglieder des Gemeindeparlaments, wenn die Gemeindeord - nung ein solches vorsieht. Sie wählen den Gemeindepräsidenten oder die Gemeindepräsidentin mit einem separaten Stimmzettel.
2 Die Stimmberechtigten wählen an der Gemeindeversammlung:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Ge - schäftsprüfungskommission (Art. 99a), in den übrigen Körper - schaften die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans (Art. 95);
b. die Mitglieder der Schulkommission (Art. 94);
c. die Mitglieder des kommunalen Wahlbüros (Art. 56);
d. die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder von Kommissionen, die nach der Gemeindeordnung durch die Stimmberechtigten zu bestellen sind;
e. nach Massgabe der Gemeindeordnung die Delegierten der Gemeinde in den Zweckverbänden, oder die Vertreter der Gemein - de in der Vorsteherschaft und in der Geschäftsprüfungskommissi - on oder dem Rechnungsprüfungsorgan eines Zweckverbandes, soweit dieser keine Delegiertenversammlung vorsieht (Art. 125 und 126);
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f. * ......
g. in den Kirchgemeinden, die Vorsteherschaft, den Pfarrer oder die Pfarrerin sowie weitere kirchliche Bedienstete, soweit die kirchli - chen Vorschriften dies vorsehen.

Art. 31 *

......

Art. 32 Wahlvorschläge

1 ...... *
2 Bei der Wahl von Angestellten sowie Pfarrerinnen und Pfarrern, die durch die Stimmberechtigten erfolgt, sind die von der Vorsteherschaft als wahlfä - hig erklärten Bewerbungen in die Wahl zu nehmen, wobei die Vorsteher - schaft eine Wahlempfehlung abgeben kann. *

Art. 33 Wählbarkeit

1 Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind als Mitglie - der von Gemeindebehörden oder als Behördenmitglieder oder Delegierte für Zweckverbände wählbar. * 2–3 ...... *
4 In beratende Kommissionen ohne Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnis - se können auch nicht stimmberechtigte Personen gewählt werden.

Art. 34 *

Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Gemeinderates, der Schulkommission und weiterer exe - kutiver Behörden, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber, die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter und weitere leitende Gemeindeangestellte können nicht dem Gemeindeparlament angehören.
2 Die Angestellten und die Lehrpersonen der Gemeinden, Zweckverbände, Betriebe und Anstalten können nicht ihrer Vorsteherschaft angehören. *
3 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Be - hörde der Gemeinde oder des Zweckverbandes angehören.
4 In ein Kontrollorgan darf nicht gewählt werden, wer in der betreffenden Gemeinde oder im Zweckverband ein kontrolliertes Amt bekleidet oder mit dem Inhaber eines solchen so nah verwandt ist, dass ein Ausschlussgrund
5 Schliessen gleichzeitig gewählte Personen einander aus, so wird diejenige als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet das Los. Niemand darf ein weiteres Amt antreten, wenn er unvereinbare Amtspflichten übernehmen müsste. 7
II E/2 3.4. Antragsrecht

Art. 35 Antragsrecht

1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, jederzeit selbstständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten der Vorsteherschaft Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung oder an der Urne fallen (Art. 39-42).
2 Ein Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausge - arbeiteten Entwurfs gestellt werden. Er muss den Grundsatz der Einheit der Materie beachten (Art. 27).
3 Er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht; er darf nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist.
4 Er muss genau umschrieben und begründet sein, und er soll von den An - tragstellern schriftlich unterzeichnet eingereicht oder an der Gemeindever - sammlung zu Protokoll gegeben werden.

Art. 36 Antrag auf Wiedererwägung

1 Ein Antrag auf Wiedererwägung eines Beschlusses der Gemeindever - sammlung ist unzulässig, wenn bereits erhebliche Vollzugshandlungen er - folgt sind, wenn die Körperschaft bei Annahme des Antrages Treu und Glau - ben gegenüber Dritten verletzen müsste oder wenn der Beschluss nach dem Recht des Kantons oder des Bundes oder nach der Natur der Sache nicht mehr zurückgenommen werden kann.

Art. 37–38

* ...... 3.5. Obligatorische Abstimmungen

Art. 39 Rechtssetzungsbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass:
a. der Gemeindeordnung;
b. der andern allgemeinverbindlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vollzugsverordnungen und der Verwaltungsanweisungen der Vor - steherschaft gemäss Artikel 86 Buchstabe b.
2 Abgesehen vom Erlass der Gemeindeordnung können die Stimmberechtig - ten ihre Befugnis zur Rechtssetzung entweder durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss im Einzelfall der Vorsteherschaft übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben ist.
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Art. 40 Befugnisse bei Gemeindeverträgen

1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für Beschlüsse über:
a. die Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Vereinbarungen mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden (Art. 117 ff.) oder mit privaten Personen über die Erfüllung einer öffentlichen Aufga - be der Gemeinde;
b. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Genehmigung oder Än - derung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts von Zweckverbänden;
c. die Vereinigung, Auflösung oder Aufteilung der Gemeinde;
d. Grenzbereinigungen und andere Grenzänderungen sowie über Ab - tretungen von Liegenschaften der Körperschaft.
2 Die Stimmberechtigten können ihre Befugnisse betreffend Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Gemeindeverträgen entweder durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss im Einzelfall der Vorsteherschaft übertragen.

Art. 41 Finanzbefugnisse der Stimmberechtigten

1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für:
a. die Festsetzung des Voranschlags (Budget);
b. Beschlüsse über Nachtragskredite zum Voranschlag, soweit der Beschluss nicht nach Haushaltsrecht oder Gemeindeordnung in die Zuständigkeit der Vorsteherschaft fällt;
c. Beschlüsse über Verpflichtungskredite;
d. die Festsetzung des Steuerfusses, im Rahmen der kantonalen Steuergesetzgebung;
e. die Genehmigung der Rechnungen der Gemeinde, ihrer Betriebe und Anstalten und die Genehmigung der Berichte des Rechnungs - prüfungsorgans;
f. Beschlüsse über: 1. alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die den von der Gemeindeordnung fest - gesetzten Betrag übersteigen; 2. alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die den von der Gemeindeordnung festgesetzten jährlichen Betrag übersteigen;
g. die Veräusserung von Grundstücken sowie die Einräumung von Kaufsrechten zugunsten Dritter an gemeindeeigenen Grund - stücken, wenn die Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen; den Erwerb, die Einräumung oder die Veräusserung von Dienst - barkeiten und Grundlasten, wenn der Wert den in der Gemeinde - ordnung festgesetzten Betrag übersteigt; 9
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i. die Ermächtigung zur Einräumung oder zur Änderung von Konzes - sionen, wenn der Wert den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigt;
k. die Leistung von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen, so - weit die Gemeinde nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, wenn der Wert den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag über - steigt;
l. Beschlüsse über den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge zu einem Preis, der den in der Gemeindeord - nung festgesetzten Betrag übersteigt;
m. die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Auflagen oder Bedingungen von erheblicher finanzieller Tragweite.
2 Die Stimmberechtigten in der Gemeinde und der Kirchgemeinde nehmen zudem regelmässig vom mehrjährigen Finanzplan Kenntnis. *
3 Die Stimmberechtigten können ihre Befugnisse nach Absatz 1 Buchsta - ben f–l entweder durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss im Ein - zelfall der Vorsteherschaft übertragen.

Art. 42 Weitere Sachbefugnisse

1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass des Zonenplans. *
2 Sie sind im Weitern zuständig für:
a. die politische Aufsicht über die Behörden der Gemeinde oder des Zweckverbandes sowie über die Verwaltung, die Betriebe und An - stalten dieser Körperschaften;
b. den Beschluss, namens der Gemeinde oder des Zweckverbandes zuhanden der Landsgemeinde einen Memorialsantrag zu stellen;
c. jedes Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder eines Gemeindevertrags oder durch Beschluss der Vorsteherschaft den Stimmberechtigten vorgelegt wird.
3 ...... *

Art. 42a

* Gemeinde mit Gemeindeparlament
1 In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten ob - ligatorisch zuständig für:
a. den Erlass der Gemeindeordnung;
b. Beschlüsse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
c. Beschlüsse nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie nach Artikel 42 Absatz 1;
d. Beschlüsse im Rahmen der Gemeindeordnung nach Artikel 41 Ab - satz 1 Buchstaben f, g, i und l.
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II E/2 3.6. Fakultative Abstimmungen

Art. 43 *

Dringliche Beschlüsse der Vorsteherschaft
1 In dringlichen Fällen kann die Vorsteherschaft, wenn alle anwesenden Mit - glieder zustimmen, oder das Gemeindeparlament mit absoluter Mehrheit ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen.
2 ...... *
3 Mindestens 100 Stimmberechtigte, in Kirchgemeinden mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen, können innert
14 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.

Art. 44 Beschlüsse der Vorsteherschaft aufgrund von Ermächtigungen

durch die Gemeindeordnung
1 Fakultativ unterliegen einer Referendumsabstimmung durch die Stimmbe - rechtigten, wenn die Gemeindeordnung dies vorsieht:
a. rechtssetzende Erlasse der Vorsteherschaft gestützt auf Arti - kel 39 Absatz 2;
b. Vereinbarungen der Vorsteherschaft gestützt auf Artikel 40 Ab - satz 2;
c. Finanzbeschlüsse nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben f-l.
2 Diese Erlasse und Beschlüsse der Vorsteherschaft werden den Stimmbe - rechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung als Antrag vorgelegt, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mindestens 300 Stimmberechtigte der Gemeinden, in Kirchgemeinden mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessi - onsangehörigen, dies verlangen. *

Art. 44a *

Referendum in Gemeinden mit Gemeindeparlament
1 In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament bestimmt die Gemeindeord - nung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakul - tativen Referendum unterliegen. 3.7. Anfragen und Eingaben

Art. 45 Anfragen der Stimmberechtigten

1 Jede stimmberechtigte Person kann der Vorsteherschaft über Angelegen - heiten der Gemeinde schriftlich Fragen von allgemeinem Interesse zur Be - antwortung vorlegen. Sie kann ihre Fragen auch an der Gemeindeversamm - lung stellen, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht. 11
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Art. 46

* Eingaben und Petitionen
1 Jede Person ist berechtigt, an die Gemeindebehörden Eingaben oder Peti - tionen (Gesuche) zu richten.
2 ...... * 4. Durchführung der Gemeindeversammlung 4.1. Zeitpunkt

Art. 47

* Ordentliche Gemeindeversammlungen
1 Die Gemeinden ohne Gemeindeparlament halten mindestens zweimal jähr - lich, im Frühjahr und im Herbst, eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Sie beschliessen spätestens bis zum 30. Juni über die Rechnung des Vor - jahres und bis zum 15. Dezember über den Voranschlag sowie den Steuer - fuss für das folgende Jahr. An der Herbstversammlung nehmen sie peri - odisch auch Kenntnis von der Finanzplanung.
2 Gemeinden mit Gemeindeparlament und Kirchgemeinden halten mindes - tens jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Sie beschliessen spätestens bis 15. Dezember über die Rechnung des Vorjahres und über den Voranschlag für das folgende Jahr. Sie setzen dabei auch den Steuer - fuss für das Folgejahr fest und nehmen periodisch Kenntnis von der Finanz - planung. *

Art. 48 Ausserordentliche Gemeindeversammlung

1 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet längstens innert drei Monaten statt, wenn:
a. die Vorsteherschaft es beschliesst;
b. * es von mindestens 300 Stimmberechtigten, in Kirchgemeinden von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessi - onsangehörigen, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird;
c. der Regierungsrat es anordnet. 4.2. Vorbereitung

Art. 49–51

* ......

Art. 52

* Vorgängige Einreichung von Abänderungsanträgen zu Vorlagen
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Stimmberechtigten aus - nahmsweise Abänderungsanträge zu einer Vorlage vor der Gemeindever - sammlung begründet der Vorsteherschaft einreichen müssen.
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2 Diese Anträge müssen den Stimmberechtigten von der Vorsteherschaft vor der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. 4.3. Organisation

Art. 53 Öffentlichkeit

1 Die Gemeindeversammlung ist öffentlich, sofern nicht die Vorsteherschaft aus wichtigen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschliesst.
2 Nicht stimmberechtigte Personen sind als Zuhörer zugelassen, soweit die räumlichen Verhältnisse dies gestatten und dadurch die Ermittlung des Mehrs nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen die Verhandlungen und Abstim - mungen nicht stören und sich nicht daran beteiligen.
3 Die Vorsteherschaft kann in jedem Fall Vertreter der Medien sowie Perso - nen mit besonderem Interesse zulassen.

Art. 54 Leitung und Ordnung

1 Der Präsident oder die Präsidentin der Vorsteherschaft leitet die Gemein - deversammlung. Im Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht gilt Artikel 92 über die Stellvertretung. 2–4 ...... *

Art. 55 *

......

Art. 56 Stimmenzähler

1 Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn der Verhandlung die erforder - lichen Stimmenzähler.
2 Die Gemeindeordnung kann vorsehen:
a. dass die Stimmenzähler für die ganze Amtsdauer gewählt werden;
b. dass die Mitglieder des kommunalen Wahlbüros, das für die Ur - nenwahlen und -abstimmungen bestellt wird, als Stimmenzähler amten.
3 Die Mitglieder der Vorsteherschaft sowie der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin sind nicht als Stimmenzähler wählbar. *
4 Die Stimmenzähler dürfen bei Abstimmungen über eigene Angelegenheiten nicht amten. 13
II E/2 4.4. Ablauf der Verhandlungen

Art. 57 Eröffnung; Traktandenliste

1 Der oder die Vorsitzende eröffnet die Gemeindeversammlung und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Behörden und besondere Geschehnisse seit der letzten Versammlung.
2 Nach der Wahl der Stimmenzähler (Art. 56) wird die Traktandenliste zur Diskussion gestellt. Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Ge - schäfte gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung.
3 Die Versammlung kann wegen stark vorgerückter Zeit oder aus einem andern wichtigen Grund durch Beschluss der Stimmberechtigten vorzeitig geschlossen werden.
4 Nicht angekündigte Geschäfte dürfen weder in die Traktandenliste aufge - nommen noch behandelt werden.

Art. 58 Erläuterung der Geschäfte

1 Die Anträge der Vorsteherschaft, einer Kommission oder des Rechnungs - prüfungsorgans werden verlesen und soweit nötig erläutert. Stimmberech - tigte, die einen Antrag gestellt haben, erhalten Gelegenheit, ihren Antrag kurz zu begründen.
2 Sowohl die Vorsteherschaft als auch die anwesenden Stimmberechtigten können beschliessen, zu einer Vorlage nichtstimmberechtigte Sachverstän - dige anzuhören. Die Anhörung von nichtstimmberechtigten Personen mit besonderem Interesse bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten.

Art. 59 Diskussion, Anträge

1 Nach den Erläuterungen wird das Wort freigegeben.
2 Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und entweder Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder aber Annah - me, Aenderung oder Ablehnung beantragen.
3 Abänderungs- oder Gegenanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
4 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu for - mulieren und ihn danach kurz zu begründen.

Art. 60 Ordnungsanträge

1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Verhandlungen und die Vornahme der Abstimmungen beziehen, wie Anträge auf Verschie - bung der Beratung, auf umgehende Abstimmung, auf geheime Abstimmung oder Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
2 Wird durch die Gemeindeversammlung Schluss der Diskussion beschlos - sen, so ist die Diskussion beendet.
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3 Rückkommensanträge sind bis zum Schluss der Versammlung zulässig.
4 Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.

Art. 61 Erläuterung des Abstimmungsverfahrens

1 ...... *
2 Einwände gegen die Abstimmungsart sind vor Beginn der Abstimmung an - zumelden; die Gemeindeversammlung entscheidet darüber.
3 Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jeder Stimmberechtigte Teilung verlangen.

Art. 62 Abstimmung über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung und

Verschiebung
1 ...... *
2 Wird Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an die Vorsteherschaft zurück. Bei Rückweisung muss diese das Geschäft neu begutachten, bei Verschiebung nur, soweit zusätzliche Gesichtspunkte geprüft werden müssen.

Art. 63 *

......

Art. 64 Ermittlung der Mehrheit

1 Der oder die Vorsitzende ermittelt die Mehrheit der Stimmenden durch Abschätzen.
2 Ergibt sich das Mehr nicht offensichtlich, ist die Abstimmung zu wiederho - len, wobei die Stimmen durch die Stimmenzähler abzuzählen sind.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stich - entscheid. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Art. 65 Stimmrecht der Behördenmitglieder

1 Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der andern Gemeindebehörden nehmen an den Abstimmungen teil. Der oder die Vorsitzende enthält sich der Stimme.
2 Bei der Genehmigung der Rechnung und bei Beschlüssen über die Ge - schäftsführung der Behörden, Verwaltung, Betriebe und Anstalten dürfen die Mitglieder der verantwortlichen Gemeindebehörde nicht mitstimmen.

Art. 66 Abstimmungsverfahren bei der Genehmigung der Jahresrech

- nung
1 Werden zu einzelnen Positionen der Jahresrechnung Anträge gestellt, so ist zuerst über diese und danach über die Genehmigung der Jahresrech - nung zu beschliessen. 15
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2 Wird die Rechnung nur unter dem Vorbehalt der Klärung der beanstande - ten Positionen genehmigt, so muss die Vorsteherschaft an der nächsten Gemeindeversammlung über ihre Überprüfung Bericht erstatten.
3 Wird die Rechnung nicht genehmigt, so muss die Vorsteherschaft die be - anstandeten Positionen nochmals prüfen und wenn nötig ergänzen oder be - richtigen. Sie gibt dem Rechnungsprüfungsorgan unverzüglich von ihrer Stellungnahme Kenntnis.
4 Spätestens innert acht Wochen nach der Nichtgenehmigung hat die Vor - steherschaft dann eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einzube - rufen.
5 Wird die Genehmigung wieder abgelehnt, so macht das Rechnungsprü - fungsorgan dem Regierungsrat Mitteilung von der Angelegenheit.

Art. 67 Abstimmungsverfahren beim Beschluss über Voranschlag und

Steuerfuss
1 Die Stimmberechtigten müssen zuerst über den Voranschlag und danach über den Steuerfuss beschliessen.
2 Werden zu einzelnen Positionen des Voranschlags Anträge gestellt, so ist zuerst über diese und danach über den bereinigten Voranschlag zu be - schliessen.

Art. 68

* ......

Art. 69 Rechtsgültigkeit der Erlasse und Beschlüsse

1 Die Erlasse und Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden ohne be - sondere Publikation mit der Annahme rechtsgültig, ausser wenn etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 70

* ...... 4.5. Rechtsschutz

Art. 71 Rechtswidrige Anträge

1 Über rechtswidrige Anträge darf nicht abgestimmt werden.
2 Wird von einer stimmberechtigten Person behauptet, eine Vorlage oder ein Antrag sei rechtswidrig, so ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der Entscheid steht dem oder der Vorsitzenden zu.
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Art. 72 Recht auf Einsprache und Beschwerde

1 Jede stimmberechtigte Person kann bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln, rechtswidrigen Beschlüssen oder andern Rechtsverletzungen erheben.
2 Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegen - stand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.
3 Nach Schluss der Verhandlung kann:
a. jede stimmberechtigte Person wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung binnen zehn Ta - gen seit der Versammlung nach den Artikeln 114-116 Verwaltungs - rechtspflegegesetz beim Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde erheben;
b. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen einen rechtswidrigen Beschluss binnen 30 Tagen seit der Ver - sammlung nach den Artikeln 85 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben. 5. Behörden und Verwaltung der Gemeinden und Zweckverbände 5.1. Allgemeine Vorschriften

Art. 73 *

Allgemeine Amtspflicht
1 Behördenmitglieder, öffentliche Bedienstete sowie mit öffentlichen Aufga - ben beauftragte private Personen sind zu gewissenhafter Amtsführung ver - pflichtet.

Art. 74 Rücktritt vom Behördenamt

* 1–2 ...... *
3 Ein Behördenmitglied soll während der Amtsdauer nur mit einer Ankündi - gung von mindestens drei Monaten zurücktreten, es sei denn, dass ihm die weitere Tätigkeit im Amt nicht mehr zugemutet werden kann.
4 ...... *

Art. 75 Protokolle und Akten

1 Über die Verhandlungen der Behörden einschliesslich der Kommissionen werden Protokolle geführt.
2 Jedes Behördemitglied hat das Recht, seinen Widerspruch gegen einen Beschluss im Protokoll vermerken zu lassen, sofern es ihn vor der Abstim - mung erhoben und begründet hat.
3 Die verhandlungsleitende und die protokollführende Person unterzeichnen das Protokoll. Es ist der Behörde an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten. 17
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4 Über wichtige Amtshandlungen oder aufgrund besonderer Vorschriften sind Akten anzulegen.

Art. 76

* ......

Art. 77 Amtsgeheimnis

1 Die Behördenmitglieder, die öffentlichen Bediensteten und die mit öffentli - chen Aufgaben betrauten privaten Personen sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen 1 ) be - steht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. *
2 ...... *
3 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
4 Besondere Bestimmungen dieses Gesetzes, des übrigen kantonalen oder des eidgenössischen Rechts, die von der Geheimhaltungspflicht entbinden und zur Herausgabe von amtlichen Dokumenten ermächtigen, bleiben vor - behalten. *

Art. 78 Ausstand

1 Behördenmitglieder, öffentliche Bedienstete und beauftragte Personen, die einen Entscheid oder Beschluss vorbereiten, daran mitwirken oder einen solchen fassen, haben gemäss Artikel 77 Kantonsverfassung und den Arti - keln 13 und 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz in den Ausstand zu treten.

Art. 79 Haftung für Schaden

1 Die Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen für Scha - den, den Amtsinhaber Dritten verursachen, richtet sich nach dem Staatshaf - tungsgesetz 2 ) .
2 Die Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen können nach dem Staatshaftungsgesetz auf Amtsinhaber, die vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, Rückgriff nehmen. 1) GS I F/1 2) GS II F/2
18
II E/2

Art. 80 *

Geschenke und andere Vorteile
1 Behördenmitgliedern, öffentlichen Bediensteten und mit öffentlichen Auf - gaben beauftragten Personen ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtli - chen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwel - che Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzuneh - men, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausge - nommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Geschenke und andere Vorteile verfallen der Körperschaft.

Art. 81 Disziplinarische Massnahmen wegen Verletzung der Amts- und

Dienstpflichten
1 Behördenmitglieder werden disziplinarisch bestraft, wenn sie: *
a. vorsätzlich oder fahrlässig ihre Amts- oder Dienstpflicht (insbeson - dere nach Art. 73, 77, 78 und 80) verletzen oder vernachlässigen;
b. vorsätzlich oder fahrlässig ausser Amt oder Dienst sich so verhal - ten, dass dies mit dem Amt oder dem Dienst offensichtlich nicht vereinbar ist.
2 Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung: der schriftliche Verweis, eine Geldbusse bis 5000 Franken, die Kürzung oder Aufhebung der ordentli - chen Besoldungserhöhung, die Versetzung ins provisorische Dienstverhält - nis oder in eine niedrigere Besoldungsklasse, die vorübergehende Einstel - lung im Dienst bis zu drei Monaten, die Androhung der Entlassung sowie die Entlassung aus dem Amt oder dem Dienst.
3 Die einzelnen Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden wer - den.
4 Disziplinarbehörde ist die Vorsteherschaft. Für die Mitglieder der Vorste - herschaft amtet der Regierungsrat als Disziplinarbehörde.
5 Ob ein Disziplinarfehler zu verfolgen ist und welche Disziplinarmassnah - men zu verhängen sind, muss nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden.
6 Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Vorsteherschaft die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Diszipli - narfehler und die fehlbare Person bekanntgeworden sind. Die Verfolgung ei - nes Disziplinarfehlers verjährt innert drei Jahren nach dessen Begehung; die Disziplinarstrafe verjährt trotz der Unterbrechung fünf Jahre nach der Bege - hung.
7 Die Massnahmen bei Verletzung von Dienstpflichten durch Angestellte richten sich nach Artikel 114a. *

Art. 82 Strafrechtliche Massnahmen bei Verletzung von Amts- und

Dienstpflichten
1 Für strafrechtliche Massnahmen gelten die Artikel 312-322 des Schweizeri - schen Strafgesetzbuches. 19
II E/2 5.2. Vorsteherschaft

Art. 83 Stellung; Bestand

1 Die Vorsteherschaft ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde der Gemeinde oder des Zweckverbandes.
2 Sie besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weitern Mitgliedern.
3 In den Gemeinden legt die Gemeindeordnung die Mitgliederzahl fest, in den Zweckverbänden das Organisationsstatut. *

Art. 84

* Umfang der Beschäftigung
1 Die Gemeinde bestimmt in der Gemeindeordnung, welche Mitglieder der Vorsteherschaft im Neben-, Haupt- oder Vollamt tätig sind. Ein Zweckver - band kann in seinen Statuten dasselbe vorsehen.
2 In der Kirchgemeinde kann die Gemeindeordnung und in einem Zweckver - band kann das Organisationsstatut vorsehen, dass ein Mitglied der Vorste - herschaft als Aktuar oder Aktuarin oder als Finanzverwalter oder -verwalte - rin tätig ist, sofern es sich höchstens um ein Halbamt handelt.
3 Die Mitglieder der Vorsteherschaften sind angemessen zu entschädigen.

Art. 85 Kollegialsystem

1 Die Vorsteherschaft ist eine Kollegialbehörde.
2 Die Mitglieder achten die Vertraulichkeit der Beratungen.
3 Möchte ein Mitglied gegenüber den Stimmberechtigten eine abweichende Meinung vertreten, soll es dies vorgängig dem Kollegium mitteilen.
4 Alle wichtigen und grundsätzlichen Entscheide trifft das Kollegium in jedem Fall gesamthaft. Unter dieser Voraussetzung kann es:
a. die Vorprüfung einzelner Geschäfte oder die Ausführung von Be - schlüssen den Mitgliedern übertragen;
b. den Mitgliedern, Ausschüssen oder Kommissionen oder einzelnen Verwaltungsstellen Geschäfte von untergeordneter Bedeutung zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 86 Rechtssetzungs-, Vertrags- und Planungsbefugnisse

1 Die Vorsteherschaft ist zuständig für:
a. den Entwurf der Gemeindeordnung und der Gesetze der Gemein - de;
b. den Erlass von Vollzugsverordnungen und Verwaltungsanweisun - gen;
c. den Erlass von Vorschriften, zu dem sie durch die Gemeindeord - nung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall ermächtigt worden ist (Art. 39 Abs. 2) oder die von besonderer Dringlichkeit sind;
20
II E/2
d. den Entwurf von Vereinbarungen und Verträgen der Körperschaft mit andern Körperschaften;
e. Abschluss, Änderung oder Kündigung von Verträgen, soweit: 1. sie durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzelfall dazu ermächtigt worden ist (Art. 40 Abs. 2), 2. es um blosse Verwaltungsvollzugsaufgaben oder administrative Hilfsgeschäfte geht; f den Entwurf von grundlegenden oder allgemeinverbindlichen Plä - nen.

Art. 87 Finanzbefugnisse

1 Die Vorsteherschaft ist zuständig für:
a. den Entwurf des Voranschlags sowie für Begehren um Nachtrags - kredite oder Begehren um Verpflichtungskredite, die in die Zustän - digkeit der Stimmberechtigten fallen;
b. die Führung der Jahresrechnung;
c. * den Finanzplan;
d. Beschlüsse über frei bestimmbare einmalige Ausgaben für den gleichen Zweck oder über frei bestimmbare wiederkehrende Aus - gaben für den gleichen Zweck gemäss der Gemeindeordnung oder aufgrund von Ermächtigungen der Stimmberechtigten;
e. Beschlüsse über Ausgaben, die durch übergeordnetes Recht ver - bindlich und ohne Ermessensspielraum vorgeschrieben sind;
f. Beschlüsse über Verpflichtungen der Körperschaft nach Arti - kel 41 Absatz 1 Buchstaben g – l, soweit sie durch die Gemeinde - ordnung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten im Einzel - fall dazu ermächtigt worden ist;
g. die Verwaltung des Vermögens;
h. Beschlüsse über den ordentlichen Unterhalt der Gebäude, Anla - gen und Einrichtungen der Körperschaft;
i. den Entscheid über die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen;
k. den Entscheid über die Aufnahme von Krediten;
l. * ......

Art. 88 Weitere Sachbefugnisse

1 Der Vorsteherschaft obliegt im Weiteren:
a. * Erlasse, Beschlüsse, Verträge oder Urteile durch Anordnungen oder durch Weisungen an die Verwaltung zu vollziehen, soweit da - für nicht andere Organe zuständig sind; 21
II E/2
b. die Verwaltung, die Anstalten und Betriebe der Gemeinde oder des Zweckverbandes zu organisieren, zu führen und zu beaufsich - tigen;
c. * die Angestellten oder Lehrpersonen der Körperschaft anzustellen, soweit nicht nach der kantonalen Gesetzgebung oder der Gemein - deordnung eine andere Instanz zuständig ist, und alle Stellenbe - schriebe zu erlassen;
d. für bestimmte Verwaltungsbereiche oder einzelne Geschäfte Kom - missionen zu bestellen;
e. Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen Stellen der Körper - schaft zu entscheiden.
2 Ihr obliegt sodann:
a. die Einberufung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Gemeindeversammlung (Art. 47 und 48);
b. der Entscheid über die rechtliche Zulässigkeit von Anträgen zu - handen der Stimmberechtigten sowie die Stellungnahme zu sol - chen Anträgen (Art. 37);
c. der Beschluss, namens der Vorsteherschaft zuhanden der Lands - gemeinde einen Memorialsantrag zu stellen;
d. zu Vorlagen von kantonalen Behörden Stellung zu nehmen;
e. die Körperschaft nach aussen zu vertreten und die Beziehungen zu den Behörden des Kantons, des Bundes oder anderer Gemein - den zu wahren;
f. die Prozess- und Verfahrensführung für die Körperschaft in öffent - lich-rechtlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten;
g. weitere Leitungs-, Planungs- oder Verwaltungsaufgaben wahrzu - nehmen, die ihr durch die Gesetzgebung, durch die Gemeindeord - nung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten übertragen wurden oder die sonst wahrgenommen werden müssen.
3 Dem Gemeinderat obliegt zudem, für öffentliche Ruhe und Ordnung auf dem Gemeindegebiet zu sorgen und bei einer ernsten, unmittelbaren und of - fensichtlichen Gefährdung und im Falle eines Notstandes die gebotenen Massnahmen zu ergreifen. *

Art. 89 Zwangs- und Strafbefugnisse

1 Die Vorsteherschaft kann, um die Entscheide der Stimmberechtigten und ihre eigenen Entscheide durchzusetzen, nach den Artikeln 127-131 Verwal - tungsrechtspflegegesetz Zwangsmittel einsetzen.
2 Der Gemeinderat kann die kommunalen Kontrollorgane hinsichtlich der Übertretungstatbestände des Gemeinderechts ermächtigen, im Einverständ - nis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben. Er bestimmt die Übertretungen, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, legt den Bussenbetrag fest und regelt das Verfahren. *
22
II E/2
3 Anerkennt die betroffene Person die Widerhandlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erfolgt Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 1000 Franken. *

Art. 90 Präsident oder Präsidentin

1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Vorsteherschaft oder den Zweckverband.
2 Es obliegt ihm oder ihr insbesondere:
a. die Geschäfte der Vorsteherschaft vorzubereiten und dafür die notwendigen Vorabklärungen zu veranlassen;
b. die Verhandlungen der Vorsteherschaft zu leiten und deren Be - schlüsse zu vollziehen;
c. die Tätigkeit der Mitglieder sowie von Ausschüssen und Kommis - sionen der Vorsteherschaft zu koordinieren;
d. die Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen, soweit die Gemeindeordnung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt;
e. die Vorbereitung der Gemeindeversammlungen und der Urnen - wahlen und -abstimmungen zu beaufsichtigen und die Gemeinde - versammlung zu leiten;
f. die Gemeinde und ihre Behörden zu vertreten;
g. die Information der Öffentlichkeit zu betreuen.

Art. 91 Präsidialverfügungen

1 Der Präsident oder die Präsidentin handelt für die Vorsteherschaft, wenn:
a. unverzügliche Massnahmen zu treffen sind;
b. die Vorsteherschaft ihn oder sie ermächtigt, bestimmte Geschäfte von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialverfügung zu erle - digen.
2 Die Vorsteherschaft muss an der nächstfolgenden Sitzung darüber infor - miert werden. Sie kann Präsidialverfügungen aufheben, soweit der Schutz des Vertrauens der betroffenen Parteien dies zulässt.
3 Die Gemeindeordnung kann dem Präsidenten oder der Präsidentin eine selbstständige Ausgabenbefugnis einräumen.

Art. 92 Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin

1 Werden die Mitglieder der Vorsteherschaft durch Urnenwahl bestimmt, so nimmt jenes Mitglied die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsiden - tin wahr, das mit den meisten Stimmen gewählt wurde. Werden die Mitglie - der der Vorsteherschaft an der Gemeindeversammlung bestimmt, so wählt die Vorsteherschaft ihren Vizepräsidenten oder ihre Vizepräsidentin.
2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt im Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht den Präsidenten oder die Präsidentin. 23
II E/2
3 Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin an der Amtsführung verhindert, obliegt die Stellvertretung dem amtsältesten Mitglied der Vorste - herschaft.
4 Für einzelne Aufgabenbereiche kann die Vorsteherschaft besondere Stell - vertretungen anordnen. 5.3. Ausschüsse und Kommissionen *

Art. 93 Delegationen

*
1 Die Vorsteherschaft kann aufgrund eines kantonalen Gesetzes oder auf - grund der Gemeindeordnung oder des Organisationsstatuts des Zweckver - bands in einzelnen Aufgabenbereichen Entscheidungsbefugnisse oder Be - fugnisse zur Leitung und Aufsicht über die Verwaltung einem Ausschuss oder einer ständigen Kommission übertragen. Einer solchen Kommission muss mindestens ein Mitglied der Vorsteherschaft angehören. *
2 Die Vorsteherschaft kann auf dieser Grundlage in einzelnen Aufgabenberei - chen auch Entscheidungsbefugnisse auf eine Verwaltungseinheit übertra - gen. *

Art. 94

* Schulkommission
1 Der Schulkommission gehören die von den Stimmberechtigten gewählten Mitglieder an. Den Vorsitz führt das zusätzlich vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestimmte Mitglied. 5.4. Geschäftsprüfungskommission respektive Rechnungsprüfungsorgan *

Art. 95 Stellung und Zusammensetzung

1 Das Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde oder des Zweckverbandes ist die oberste Aufsichtsbehörde in Finanzfragen. Es dient den Stimmbe - rechtigten bei Finanzbeschlüssen und bei der Oberaufsicht im Finanzbe - reich.
2 Als Rechnungsprüfungsorgan amtet die Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei Mitgliedern. Es können auch zwei oder mehr selbstständige Rechnungsrevi - soren als Rechnungsprüfungsorgan gewählt werden, welche in der Körper - schaft nicht stimmberechtigt sein müssen.
3 Das Rechnungsprüfungsorgan kann, wenn dies die Gemeindeordnung vor - sieht, private Revisions- und Treuhandunternehmen oder Fachstellen der Finanzkontrolle von andern Körperschaften beiziehen.
24
II E/2

Art. 96 Aufgaben

1 Das Rechnungsprüfungsorgan ist namentlich zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts, insbesondere der Jahresrechnung und der Ab - rechnung der von den Stimmberechtigten beschlossenen besonderen Kredi - te. Es kann nach der Gemeindeordnung oder dem Organisationsstatut des Zweckverbands auch zum Voranschlag, zur Festsetzung des Gemeindesteu - erfusses oder zur Finanzplanung sowie zu weitern wichtigen Finanzvorlagen der Stimmberechtigten Stellung nehmen.
2 Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet seine Berichte mit den Feststellun - gen und Empfehlungen sowie seine Stellungnahmen der Vorsteherschaft, welche diese den Stimmberechtigten bekannt gibt.

Art. 97 Aufsichtskriterien

1 Das Rechnungsprüfungsorgan übt seine Tätigkeit sowohl nach den Grund - sätzen der Haushaltsführung gemäss dem kantonalen Finanzhaushaltsrecht als auch nach den anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
2 Die Prüfung des Haushalts erfolgt unter rechnerischen, buchhalterischen, haushaltsrechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Art. 98 Dokumentation, Akteneinsichtsrecht

1 Gemeindekanzlei, Gemeindekasse, Verwaltungsabteilungen, Betriebe und Anstalten gewähren dem Rechnungsprüfungsorgan Einsicht in alle Erlasse, Weisungen und Beschlüsse, welche bedeutsame finanzielle Auswirkungen haben oder die Haushaltsführung betreffen.
2 Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans und die protokollführende Person sind in Bezug auf Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterlie - gen, ihrerseits zur Geheimhaltung (Art. 77) verpflichtet.

Art. 99 *

Zusammenarbeit mit der kantonalen Finanzkontrolle
1 Das Rechnungsprüfungsorgan arbeitet mit der kantonalen Finanzkontrolle zusammen, soweit diese im Bereiche der Gemeinden und der Zweckverbän - de eine Finanzaufsicht wahrnehmen muss.

Art. 99a *

Geschäftsprüfungskommission
1 In den Gemeinden erfüllt grundsätzlich die Geschäftsprüfungskommission die Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans. Die Kirchgemeinden und Zweckverbände können eine abweichende Regelung treffen. 25
II E/2
2 Der Geschäftsprüfungskommission obliegt zusätzlich die Prüfung der Rechtmässigkeit der Amtsführung der Gemeindebehörden und der Verwal - tung, der Anträge des Gemeinderates über Voranschlag und Steuerfuss so - wie von Geschäften mit direkter oder indirekter Kostenfolge, die in den Zu - ständigkeitsbereich der Stimmberechtigten fallen. Sie erstattet den Stimm - berechtigten Bericht.
3 Die Gemeindeordnung kann die Rechnungsprüfungsaufgabe an externe Fachleute übertragen oder bestimmt die fachlichen Anforderungen an die Geschäftsprüfungskommission. 5.5. Geschäftsordnung von Behörden und Kommissionen

Art. 100 Sitzungen

1 Die Vorsteherschaft, andere Behörden oder Kommissionen versammeln sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsiden - tin oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
2 Der Präsident oder die Präsidentin lädt zu den Sitzungen ein und leitet die - se.
3 Mit der Einladung werden die Traktandenliste sowie die Unterlagen für wichtige Verhandlungsgegenstände verteilt. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur abschliessend behandelt werden, wenn alle anwesenden Mitglie - der einverstanden sind.
4 Für einzelne Geschäfte können Mitarbeiter der Verwaltung oder aussenste - hende Fachleute zu den Beratungen beigezogen werden.

Art. 101 Beschlussfassung

1 Die Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. *
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat.
3 Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn die ge - heime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen und Ernennungen kann jedes Behördenmitglied geheime Abstimmung verlangen.

Art. 102 Zirkulationsbeschlüsse

1 In dringlichen Angelegenheiten sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig, so - fern kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt.
26
II E/2

Art. 103 Zeichnungsberechtigung

1 Die Vorsteherschaft regelt die Zeichnungsberechtigung ihrer Mitglieder, der Mitglieder von Kommissionen sowie der leitenden Bediensteten in Ver - waltung, Betrieben und Anstalten der Gemeinde oder des Zweckverbands.

Art. 104 Öffentlichkeit

*
1 Die Verhandlungen und Protokolle der Behörden und Kommissionen sind nicht öffentlich. 2–3 ...... * 5.6. Organisation der Verwaltung

Art. 105 Allgemeine Verwaltung

1 Die Gemeindeordnung bzw. das Organisationsstatut des Zweckverbands legt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, die Grundzüge der Organi - sation der Verwaltung fest. Die Einzelheiten bestimmt die Vorsteherschaft.
2 Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen diejenigen Aufgaben, die ihnen durch das kantonale Recht, die Vorschriften der Gemeinde oder des Zweckverbands oder durch ergänzende Anweisungen der Vorsteher - schaft übertragen sind.

Art. 106 Übertragung von Verwaltungsaufgaben

*
1 Durch die Gemeindeordnung oder besonderen Beschluss der Stimmbe - rechtigten beziehungsweise durch das Organisationsstatut des Zweckver - bandes können wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verwaltungsaufgaben aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen der Rechtsschutz und die Aufsicht der Gemeinde sichergestellt wer - den. *
2 Ausnahmsweise können solche Aufgaben durch gemischtwirtschaftliche oder privatrechtliche Organisationen, an denen sich die Gemeinde oder der Zweckverband beteiligt, erfüllt werden. Eine solche Beteiligung bedarf der Bewilligung des Regierungsrates.

Art. 107 Beratende Kommissionen

1 Für bestimmte Verwaltungsbereiche oder für einzelne Geschäfte können Kommissionen bestellt werden, welche die Vorsteherschaft bei der Rechts - setzung, der Planung und in finanziellen, sozialen oder kulturellen Fragen beraten. 27
II E/2

Art. 108 Grundsätze der Organisation

1 Die Verwaltungsstellen, Kommissionen, Betriebe und Anstalten sind nach den Grundsätzen einer rechtmässigen, zweckmässigen und leistungsfähigen Verwaltung zu organisieren und zu leiten.
2 Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Verwaltungsteile, so sorgen die Beteiligten für die gegenseitige Information und Koordination. Die Vorsteher - schaft bestimmt, wer federführend ist.

Art. 109 Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin; Aktuar oder Ak

- tuarin
1 In der Gemeinde führt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreibe - rin, in den andern Körperschaften der Aktuar oder die Aktuarin das Sekreta - riat der Vorsteherschaft. Er oder sie nimmt an den Sitzungen der Vorsteher - schaft mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen. *
2 Ihm oder ihr obliegt insbesondere:
a. das Protokoll der Gemeindeversammlung und dasjenige der Vor - steherschaft zu führen und deren Erlasse und Beschlüsse auszu - fertigen;
b. nach diesem Gesetz und nach dem Abstimmungsgesetz die not - wendigen Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen zu treffen und insbesondere das Pro - tokoll des Wahlbüros zu führen;
c. die Korrespondenz der Gemeinde oder des Zweckverbandes zu besorgen;
d. nach den Anordnungen der Vorsteherschaft die Gemeindekanzlei und das Gemeindearchiv zu organisieren und zu leiten.

Art. 110 Finanzverwalter oder Finanzverwalterin

1 Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin betreut das Finanzwesen der Körperschaft.
2 Ihm oder ihr obliegt insbesondere:
a. die Kasse und die Buchhaltung zu führen;
b. * ......
c. Forderungen einzutreiben;
d. die Grundlagen für die Jahresrechnung, den Voranschlag und den allfälligen Finanzplan zu erarbeiten;
e. das Finanzvermögen zu verwalten.
28
II E/2 5.7. Öffentliches Dienstrecht

Art. 111 *

Öffentliche Bedienstete
1 Öffentliche Bedienstete sind die Angestellten, die Lehrpersonen sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Angestellten bilden das Verwaltungspersonal der Körperschaft. Ihr Dienstverhältnis richtet sich bei Voll- und Teilzeitanstellung nach diesem Ge - setz und den Vorschriften der Körperschaft. Ist nichts anderes bestimmt, so werden die Vorschriften über die Dienstverhältnisse der kantonalen Ange - stellten sinngemäss angewendet.
3 Das Dienstverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach der kantonalen Bildungsgesetzgebung.
4 Das Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der weiteren Be - diensteten der Kirchgemeinden richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 20 nach den kirchlichen Vorschriften.

Art. 112 *

Öffentlich-rechtliche Angestellte
1 Die Angestellten der Gemeinden und Zweckverbände werden auf bestimm - te oder unbestimmte Zeit angestellt.
2 Das Dienstverhältnis besteht grundsätzlich in der Form der öffentlich- rechtlichen Anstellung. Die Gemeinden können in einem Erlass der Stimm - berechtigten vorsehen, dass Angestellte von ausgegliederten Verwaltungs - einheiten privatrechtlich angestellt werden. Im Übrigen können privatrechtli - che Arbeitsverträge bei besonderen Anstellungen, wie Aushilfen oder Prakti - ka, sowie bei befristeten Dienstverhältnissen bis maximal drei Jahre abge - schlossen werden.
3 Mehrjährige oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnisse können beidseitig, wenn nichts anderes bestimmt wird, schriftlich im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Vorsteherschaft muss die Kündigung eines Dienstverhältnisses begründen.

Art. 112a–113 *

......

Art. 114 *

Publikation der Stellen
1 Die Gemeinden und ihre Anstalten sowie die Zweckverbände schreiben zu besetzende Stellen öffentlich aus. *
2 Sie können Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen. * 29
II E/2

Art. 114a

* Massnahmen bei Verletzung von Dienstpflichten
1 Bei Verletzung von Dienstpflichten der Angestellten kann die Vorsteher - schaft zwecks Wiederherstellung der geordneten Aufgabenerfüllung folgen - de Massnahmen treffen: Erteilung eines schriftlichen Verweises, Aufhebung der ordentlichen Besoldungserhöhung, Besoldungskürzung, Kündigung und vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 115).

Art. 115 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen

Gründen *
1 Die Vorsteherschaft kann jedes Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen.
2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Vorsteherschaft nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zu ge - mutet werden kann.
3 Die disziplinarische Entlassung nach Artikel 81 bleibt vorbehalten.

Art. 116 Besoldungen und soziale Sicherung

1 Die Gemeinden und Zweckverbände erlassen Vorschriften über die Besol - dungen, die soziale Sicherung und die übrigen Rechte der öffentlichen Be - diensteten. 6. Zusammenarbeit mit andern Gemeinden; Zweckverbände 6.1. Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 117 Möglichkeiten

1 Die Gemeinden können für eine Zusammenarbeit mit andern Gemeinden durch Vereinbarungen:
a. Verwaltungsaufgaben von andern Gemeinden übernehmen bzw. einer andern Gemeinde übertragen (Art. 119 und 120);
b. einer andern Gemeinde eigene Einrichtungen oder Mitarbeiter zur Verfügung stellen;
c. für bestimmte Aufgaben eine gemeinsame Stelle oder Kommission einsetzen oder eine gemeinsame Einrichtung schaffen;
d. Zweckverbände bilden (Art. 121-137).
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II E/2

Art. 118 Formelle Voraussetzungen

1 Die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit erfolgt durch öffentlich-recht - lichen Vertrag. Dieser legt namentlich den Zweck der Übereinkunft, die Or - ganisation der Zusammenarbeit, die Beiträge und Abgeltungen, die Rechts - verhältnisse allfälliger Güter und die Kündigungs- und Auflösungsbedingun - gen fest.
2 Privatrechtliche Verträge dürfen über administrative Hilfsgeschäfte, die Verwaltung von Finanzvermögen sowie über nicht hoheitlich handelnde, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Betriebe abgeschlossen werden.
3 Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden können nur aufgrund ei - ner besonderen Gesetzesvorschrift, einer interkantonalen Vereinbarung des Kantons oder, soweit die Interessen des Kantons betroffen sind, mit Geneh - migung des Regierungsrates abgeschlossen werden. Sie müssen die Grund - sätze des kantonalen Rechts beachten.
4 Die Befugnisse der Stimmberechtigten einer jeden Gemeinde nach den Ar - tikeln 39 - 42 bleiben vorbehalten.

Art. 119 Übernahme einer Verwaltungsaufgabe

1 Die Gemeinde kann durch Vereinbarung Aufgaben anderer Gemeinden übernehmen, namentlich wenn diesen die Aufgabenerfüllung einen unver - hältnismässigen Aufwand verursachen würde.
2 Sie kann auch durch Vereinbarung Aufgaben einer Gemeinde aus der Nachbarschaft übernehmen, wenn:
a. für diese in abgelegenem Gebiet die Verwaltung erschwert ist;
b. im Grenzgebiet zu einem andern Kanton eine einheitliche Verwal - tung im öffentlichen Interesse liegt.
3 Die betroffenen Kreise sind vor einer Vereinbarung anzuhören.

Art. 120 Grundsätze für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben

1 Die Gemeinde, welche übertragene Aufgaben wahrnimmt, wird in eigenem Namen und, im Rahmen der Vereinbarung, nach eigenem Recht tätig.
2 Die Vereinbarung ist zu befristen; sie kann nach einer Überprüfung jeweils um eine weitere Frist verlängert werden.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls, wenn keine Vereinbarung zustande kommt, eine Aufgabe einer Gemeinde zuweisen. 6.2. Zweckverbände

Art. 121 Entstehung

1 Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung der Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden zum Gründungsvertrag und zum Organisations - statut. 31
II E/2
2 Gründungsvertrag und Organisationsstatut sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er wird im Amts - blatt veröffentlicht.
3 Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat Abweichun - gen von diesem Gesetz genehmigen, sofern die Grundsätze des kantonalen Rechts eingehalten sind.

Art. 122 Ausserordentliche Gründung oder Beitrittszwang

1 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Gemeinden verpflichten, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Er kann dessen Grün - dungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen.
2 Aus den gleichen Gründen kann er eine Gemeinde verpflichten, einem Zweckverband beizutreten, oder diesen verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
3 In allen diesen Fällen hört er vorher die Beteiligten an. Die Beschlüsse des Regierungsrats werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 123 Gründungsvereinbarung

1 Die Vereinbarung über die Gründung eines Zweckverbandes bestimmt mindestens:
a. die Mitgliedgemeinden;
b. den Namen und den Zweck des Verbandes sowie den Ort, an dem der Verband seinen Sitz hat;
c. die Organe des Verbands (Art. 125) und die Vertretung der Mit - gliedgemeinden in diesen (Art. 126);
d. die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben, insbe - sondere die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedern;
e. die Voraussetzung und das Verfahren für Beitritt und Austritt;
f. das Verfahren zur Auflösung des Verbandes.

Art. 124 Organisationsstatut

1 Das Organisationsstatut des Zweckverbandes regelt mindestens:
a. die Einberufung, das Verhandlungsverfahren und die Zuständig - keiten der Verbandsorgane (Art. 125 ff.);
b. die Grundzüge der Organisation der Verwaltung des Verbandes;
c. alle Fragen, die nach diesem Gesetz die Gemeinden durch die Gemeindeordnung zu regeln haben.
2 Das Organisationsstatut kann im Gründungsvertrag niedergelegt werden.
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II E/2

Art. 125 Organe des Zweckverbands

1 Organe des Zweckverbands sind:
a. die Mitgliedgemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. die Vorsteherschaft;
d. das Rechnungsprüfungsorgan (Art. 95);
e. allenfalls besondere Kommissionen;
f. die Verwaltung, die Betriebe und die Anstalten des Verbandes.
2 Die Gründungsvereinbarung kann vorsehen, dass keine Delegiertenver - sammlung bestellt und dass an ihrer Stelle die Vorsteherschaft des Verban - des durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt wird und auch die Befugnisse der Delegiertenversammlung nach Artikel 127 Buchsta - ben c–h wahrnimmt. In diesem Fall müssen auch die Mitglieder der Rech - nungsprüfungskommission oder die Rechnungsrevisoren durch die Stimm - berechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt werden.

Art. 126 Bestand und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jedes Verbandsmit - glieds zusammen.
2 Die Gründungsvereinbarung bestimmt die Zahl der Delegierten unter Be - rücksichtigung der Bevölkerungszahl der Mitglieder und der Bedeutung des Verbands für die einzelnen Mitglieder.
3 Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter in der Delegiertenversammlung. Keine Gemeinde darf mehr als die Hälfte der Delegierten stellen, es sei denn, dass nur zwei Gemeinden den Verband bil - den.
4 Die Gemeindeordnung einer Mitgliedgemeinde kann vorsehen, dass min - destens ein Delegierter, höchstens aber die Hälfte der Delegierten dieser Gemeinde, aus dem Kreis der Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft gewählt werden muss.
5 Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Vorsteherschaft oder das Rechnungsprüfungsorgan des Verbands gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte und sind durch ihre gewählten Stellvertreter zu ersetzen.

Art. 127 Befugnisse der Delegiertenversammlung

1 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft des Verbands;
b. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder der Rechnungsrevisoren;
c. den Erlass von Reglementen des Verbands; 33
II E/2
d. Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündi - gung von Verträgen mit andern Körperschaften oder mit privaten Personen über die Aufgaben des Verbands;
e. Finanzbefugnisse, wie sie die Stimmberechtigten einer Gemeinde hätten (Art. 41), unter Vorbehalt der Rechte der Verbandsmitglie - der gemäss Artikel 133;
f. den Beschluss über die Aufnahme neuer Mitglieder;
g. die Aufsicht über die Verwaltung, die Betriebe und Anstalten des Verbands;
h. jedes weitere Geschäft, das durch die Gesetzgebung, den Grün - dungsvertrag oder das Organisationsstatut der Delegiertenver - sammlung vorzulegen ist.

Art. 128 Verhandlungen der Delegiertenversammlung

1 Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten oder der gewählten Stellvertreter anwesend ist.
2 Jede delegierte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nach Massgabe des Organisationsstatuts möglich.
3 Für die Durchführung der Delegiertenversammlung gelten die Bestimmun - gen für die Gemeindeversammlung (viertes Kapitel) sinngemäss.

Art. 129 Vorsteherschaft

1 Die Vorsteherschaft des Zweckverbands besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens zwei weitern Mitgliedern.
2 Die Gemeinde, in der der Zweckverband seinen Sitz, oder diejenige, in der er seine wichtigsten Anlagen hat, muss in der Vorsteherschaft vertreten sein.
3 Die Befugnisse der Vorsteherschaft richten sich nach dem Gründungsver - trag, dem Organisationsstatut und nach den Bestimmungen dieses Geset - zes über die Vorsteherschaft der Gemeinden und Zweckverbände (Art. 86 - 89).
4 Die Vorsteherschaft erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht, den sie dieser zusammen mit der Verbandsrechnung und dem Bericht des Rechnungsprüfungsorgans vorlegt.

Art. 130 Vorrang des Verbandsrechts

1 Die Erlasse und Beschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ih - rer gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse ergehen, ver - pflichten die Verbandsmitglieder.
2 Der Verband kann gegenüber privaten Personen und Organisationen allge - meinverbindliche Regelungen erlassen oder Verfügungen treffen. Er kann insbesondere im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse Beiträge und Gebühren erheben, unter Ausschluss anderer kom - munaler Abgaben.
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II E/2

Art. 131 Haushalt

1 Die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle gelten auch für den Zweckverband.
2 Rechnung und Voranschlag des Verbands sind so rechtzeitig aufzustellen und den Verbandsmitgliedern zuzustellen, dass diese ihre Beiträge in die eigene Rechnung und in den eigenen Voranschlag für das folgende Jahr auf - nehmen können.

Art. 132 Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder

1 Die Gründungsvereinbarung, das Organisationsstatut und die vom Zweck - verband erlassenen Reglemente ordnen die Einnahmen.
2 Die Verbandsmitglieder sind mindestens zur laufenden Deckung der Aus - gabenüberschüsse verpflichtet. *
3 Für die Schulden des Verbands haften die Verbandsmitglieder anteilsmäs - sig entsprechend der Gründungsvereinbarung.

Art. 133 Mitwirkungsrechte der Verbandsmitglieder

1 Die Gemeindeversammlung und die Vorsteherschaft jeder Mitgliedgemein - de können verlangen, dass die Delegiertenversammlung binnen vier Mona - ten oder die Vorsteherschaft des Verbands binnen zwei Monaten einberufen wird.
2 Das Organisationsstatut legt fest, welche Beschlüsse über alle frei be - stimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck und welche Be - schlüsse über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsmit - glieder oder der Zustimmung der Vorsteherschaften dieser Gemeinden be - dürfen.
3 Die Gründungsvereinbarung oder das Organisationsstatut kann vorsehen, dass weitere Verbandsbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder bedürfen.

Art. 134 Information der Verbandsmitglieder

1 Die Verbandsorgane müssen die Verbandsmitglieder regelmässig und voll - ständig über die Tätigkeit des Zweckverbands informieren.
2 Die Verbandsmitglieder können jederzeit Auskünfte verlangen.
3 Die Vorsteherschaften der Mitgliedgemeinden informieren die Stimmbe - rechtigten jährlich über die Geschäftsführung und den Haushalt des Zweck - verbands. 35
II E/2

Art. 135 Eintritt und Austritt

1 Von neuen Verbandsmitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden, wenn die bisherigen Mitglieder entsprechende Vorleistun - gen erbracht haben.
2 Ein Mitglied kann gemäss den Bestimmungen des Gründungsvertrags aus dem Verband austreten.
3 Wird jedoch der Fortbestand des Verbands oder die Erfüllung seiner Zwecke durch den Austritt eines oder mehrerer Mitglieder schwer gefährdet oder werden die übrigen Mitglieder des Verbands durch den Austritt über - mässig belastet, so kann der Regierungsrat auf Gesuch die Kündigungsfrist soweit nötig erstrecken. Er hört vorher alle Beteiligten an.
4 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften entsprechend der Gründungsvereinbarung anteilsmässig für die Verbindlichkeiten des Ver - bands, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.

Art. 136 Auflösung des Verbands

1 Der Verband wird gemäss der Gründungsvereinbarung oder durch einstim - migen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss muss vom Regierungsrat genehmigt werden.
2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen einen Verband auflösen, nachdem er die Beteiligten angehört hat.
3 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 137 Folgen der Auflösung

1 Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, sofern nicht sein Vermögen von einem oder mehreren Verbandsmitgliedern oder einer dritten Körperschaft übernommen wird. Das Verwaltungsvermögen ist zuerst den Körperschaften anzubieten, die künftig die Verbandsaufgaben wahrnehmen, darnach zu ver - steigern. Das Finanzvermögen wird freihändig verkauft. Die ungedeckten Verbindlichkeiten gehen auf die Verbandsmitglieder über. Sie werden unter Orientierung der Gläubiger anteilsmässig auf die Verbandsmitglieder verteilt.
2 Wenn der Regierungsrat die Liquidation oder die Übernahme genehmigt hat, ist der Verband aufgelöst. 7. Aufsicht des Kantons

Art. 138 Aufsichtsbehörden

1 Die Gemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen sowie die Anstalten und Betriebe der kommunalen Körperschaften stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
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II E/2
2 Der Regierungsrat kann bestimmte Aufsichtsbefugnisse an das zuständige Departement delegieren. Soweit der Regierungsrat nichts anderes be - stimmt, ist das mit dem Inneren befasste Departement das zuständige De - partement. *
3 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Ver - ordnung, welche die Aufsicht über die Erfüllung kantonaler Aufgaben durch die Gemeinden dem zuständigen Fachdepartement zuweisen. *

Art. 139 Umfang der Aufsicht

1 Der Aufsicht des Kantons unterliegen die Beschlüsse der Stimmberechtig - ten und die gesamte Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung der kom - munalen Körperschaften, Anstalten und Betriebe.
2 ...... *

Art. 140 Aufsichtsmassnahmen

1 Der Regierungsrat und die ihm unterstehenden kantonalen Behörden sind, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, zuständig für:
a. Kontrollen und Untersuchungen;
b. Weisungen und Verfügungen;
c. die Aufhebung strittiger Verfügungen;
d. besondere Zwangsmassnahmen.
2 Die Gesetzgebung bestimmt zudem, welche Erlasse, Beschlüsse, Verträge und Verfügungen dem Regierungsrat oder einer andern kantonalen Auf - sichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten sind.

Art. 141 Untersuchungen

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Akten nehmen, Berichte der Behörden verlangen, Behördenmitglieder und öffentliche Bedienstete befragen sowie auf andere geeignete Weise einen Sachverhalt abklären.
2 Der Aufsichtsbehörde sind ungeachtet von Geheimhaltungspflichten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 142 Zwangsmassnahmen

1 Der Regierungsrat trifft die angemessenen Massnahmen zur Wiederher - stellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung in der Körperschaft.
2 Er kann anstelle eines Gemeindeorgans handeln oder Ersatzvornahmen an - Verträge abschliessen und Beschlüsse über die Rechnung, den Voranschlag und den Steuerfuss fassen.
3 Er kann ein Mitglied einer kommunalen Behörde des Amtes entheben, wenn aus schwerwiegenden Gründen dessen Verbleiben im Amt den Inter - essen der Körperschaft schadet. 37
II E/2
4 Er kann eine Gemeinde oder einen Zweckverband unter Zwangsverwaltung stellen, wenn die Gemeinde oder der Zweckverband dauernd die rechtlichen Verpflichtungen verletzt, sich den Anordnungen des Regierungsrates be - harrlich widersetzt oder durch das Finanzgebaren die Zahlungsfähigkeit ernsthaft gefährdet.
5 Der Regierungsrat ernennt für die Zwangsverwaltung einen oder mehrere Kommissäre und setzt deren Befugnisse fest. Sobald es der Grund der Zwangsverwaltung erlaubt, werden Neuwahlen der Behörden durchgeführt.

Art. 143 Verfahren; Kosten

1 Der Regierungsrat hört die zuständigen Gemeindeorgane an und fordert sie zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung auf.
2 Er ordnet Zwangsmassnahmen nur soweit und solange an, als sie notwen - dig sind.
3 Die Gemeinde oder der Zweckverband tragen die Kosten der Massnah - men. 8. Rechtsschutz

Art. 144 Rechtsschutz der privaten Personen

1 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinde oder einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, binnen 30 Tagen nach den Artikeln 85 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz oder nach den Fristen und Verfahren der Spezialgesetze Beschwerde erheben.
2 Wegen der Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann, entsprechend Artikel 72 dieses Gesetzes, nach den Artikeln 114-116 Verwaltungsrechtspflegegesetz binnen zehn Tagen Beschwerde erhoben werden.

Art. 145 Anzeigen von privaten Personen

1 Jede Person kann der Aufsichtsbehörde Tatsachen aus der Führung und Verwaltung einer kommunalen Körperschaft anzeigen, die eine Überprüfung oder ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erfordern.
2 Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Empfang der Anzeige, prüft diese und trifft wenn nötig Massnahmen. Sie erteilt der anzeigenden Person auf jeden Fall einen Bescheid, ausser die Anzeige wäre haltlos oder mutwillig.
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II E/2

Art. 146 Rechtsschutz der Körperschaft

1 Eine Gemeinde, ein Zweckverband, eine öffentlich-rechtliche Korporation oder eine selbstständige öffentlich-rechtliche kommunale Anstalt kann ge - gen aufsichtsrechtliche Anordnungen kantonaler Behörden nach dem Ver - waltungsrechtspflegegesetz Beschwerde erheben.
2 Zuständigkeitskonflikte unter Gemeindebehörden, unter kommunalen Kör - perschaften und Anstalten oder Zuständigkeitskonflikte zwischen kommu - nalen Behörden und kantonalen Verwaltungsbehörden entscheidet nach Ar - tikel 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz das Verwaltungsgericht. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Übergangsordnung zu den Änderungen vom 4. Mai 2008 *

Art. 147 *

Erlass der Gemeindevorschriften
1 Die Stimmberechtigten der zusammengelegten Gemeinden (Art. 148 Abs. 1 KV) beschliessen bis spätestens am 30. Juni 2009 an einer ausserordentli - chen Gemeindeversammlung über die Gemeindeordnung, die Personal- und Besoldungsvorschriften sowie, unter Vorbehalt von Artikel 148, über Namen und Wappen der zusammengelegten Gemeinde.
2 Sie können an dieser Versammlung weitere Vorschriften erlassen.

Art. 147a *

......

Art. 148 *

Vorbereitung der Beschlussfassungen
1 Die Vorbereitung der ausserordentlichen Versammlung einschliesslich der Erarbeitung der Vorlagen obliegt den Gemeindepräsidentinnen und Gemein - depräsidenten der zugehörigen bisherigen Gemeinden.
2 Sie können beschliessen, über Namen und Wappen an der Urne abstim - men zu lassen.

Art. 149 *

Regeln und Leitung der ausserordentlichen Gemeindeversamm - lung
1 Für die Vorbereitung und Durchführung der ausserordentlichen Gemeinde - versammlung und einer allfälligen Urnenabstimmung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes beziehungsweise des Abstimmungsgesetzes sinn - gemäss.
2 Die Leitung der Versammlung steht der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten der einwohnerstärksten bisherigen Gemeinde zu. All - fällige Stellvertretung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der nächstfolgenden Gemeinde zu gewährleisten. 39
II E/2

Art. 150

* Behördenmitglieder
1 Die Stimmberechtigten der zusammengelegten Gemeinden wählen die Be - hördenmitglieder für die Amtsperiode 2010/2014 bis spätestens am 30. Sep - tember 2009.
2 Diese können die neuen Gemeinden rechtsverbindlich verpflichten und na - mentlich sämtliche Vorkehrungen treffen, damit die neuen Gemeinden per 1. Januar 2011 ihren Betrieb aufnehmen können.
3 Sie können den Stimmberechtigten der zusammengelegten Gemeinden weitere Geschäfte unterbreiten.

Art. 151

* Anstellung und Aufgaben der neuen Behördenmitglieder
1 Die Vorsteherschaften der zusammengelegten Gemeinden sind nach Massgabe der Gemeindeordnungen frühestens per 1. Januar 2010 anzustel - len.
2 Sie übernehmen die bisherigen Gemeinden per 1. Juli 2010 und überführen diese in die neue Struktur.

Art. 152

* Weitere Beschlussfassungen der neuen Gemeinden
1 Bis spätestens am 30. November 2010 beschliessen die Stimmberechtig - ten der zusammengelegten Gemeinden über das Budget 2011, den Steuer - fuss sowie den Finanzplan.

Art. 153

* Gemeindewahlkreise
1 Die zusammengelegten Gemeinden bilden für die Wahlen gemäss Arti - kel 150 einen Wahlkreis.
2 Die bisherigen Gemeinden führen diese Wahlen gemäss regierungsrätlicher Weisung durch.

Art. 154

* Zusammensetzung der Exekutiven; Vertretung der bisherigen Gemeinden
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass den bisherigen Gemeinden für die Amtsdauer 2010/2014 mindestens ein Sitz in der Exekutive der zusam - mengelegten Gemeinde garantiert wird, soweit ihr Bevölkerungsanteil per 31. Dezember 2006 mindestens ein Zwölftel der neuen Gemeinde beträgt.
2 Erreichen einzelne Gemeinden diesen Anteil nicht, so steht der entspre - chende Mindestanspruch diesen als Gruppe zu.

Art. 155

* Ergänzendes Übergangsrecht
1 Die Übergangsregeln nach Artikel 60 ff. des Sozialhilfegesetzes sowie die Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Beschluss über die Kantonali - sierung des Sozial- und Vormundschaftswesens gelten analog auch für die Bildung der drei Gemeinden nach Artikel 148 Absatz 1 KV.
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II E/2
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, weitere Bestimmungen für einen einwandfreien Übergang zu erlassen. 9.2. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts, Inkrafttreten *

Art. 156 *

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 6. Mai 1956 über das Gemeinwesen wird aufgehoben.
2 Geltende Gesetzesbestimmungen werden gemäss besonderer Vorlage angepasst.

Art. 157 *

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft. 41
II E/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2001 01.08.2002 Art. 30 totalrevidiert SBE VII/9 479 06.05.2001 01.08.2002 Art. 113 totalrevidiert SBE VII/9 479 06.05.2001 01.08.2002 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE VII/9 479 05.05.2002 01.07.2002 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 30 totalrevidiert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 32 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 33 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 34 totalrevidiert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 73 totalrevidiert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 74 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 74 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 74 Abs. 4 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.01.2002 Art. 77 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 80 totalrevidiert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 81 Abs. 7 eingefügt SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 88 Abs. 1, c. geändert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 111 totalrevidiert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 112 totalrevidiert SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 112a eingefügt SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 114a eingefügt SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 115 Sachüberschrift geänd. SBE VIII/4 258 05.05.2002 01.07.2002 Art. 147a eingefügt SBE VIII/4 258 07.05.2006 01.01.2007 Art. 34 totalrevidiert SBE X/1 2 07.05.2006 07.05.2006 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE X/1 22 07.05.2006 07.05.2006 Art. 42 Abs. 3 geändert SBE X/1 22 07.05.2006 07.05.2006 Art. 110 Abs. 2, b. aufgehoben SBE X/1 22 07.05.2006 07.05.2006 Art. 138 Abs. 2 geändert SBE X/1 22 07.05.2006 07.05.2006 Art. 138 Abs. 3 eingefügt SBE X/1 22 06.05.2007 06.05.2007 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE X/4 237 06.05.2007 06.05.2007 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE X/4 237 06.05.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 8 totalrevidiert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 10 Abs. 4 geändert SBE X/5 314
42
II E/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.05.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 18 aufgehoben SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 3 geändert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 47 totalrevidiert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 77 Abs. 2 geändert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 84 totalrevidiert SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 94 aufgehoben SBE X/5 314 06.05.2007 01.01.2008 Art. 113 totalrevidiert SBE X/5 314 04.05.2008 01.01.2011 Ingress geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 2 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1, c. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2010 Art. 7a eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 9 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2009 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2009 Art. 13 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 16 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 17 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 22 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 24 Abs. 3 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Titel 3.2. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2010 Art. 30 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 31 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 34 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 41 Abs. 2 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 42 Abs. 3 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 42a eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 43 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 44 Abs. 2 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 44a eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 46 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 47 totalrevidiert SBE X/7 497 43
II E/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2008 01.01.2011 Art. 48 Abs. 1, b. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 51 Abs. 2, b. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 51 Abs. 2, d. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 51 Abs. 2, e. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 52 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 56 Abs. 3 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 74 Abs. 4 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 81 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 81 Abs. 7 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 83 Abs. 3 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2009 Art. 84 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 87 Abs. 1, c. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 87 Abs. 1, l. aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 88 Abs. 1, c. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 88 Abs. 3 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Titel 5.3. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 94 wieder in Kraft SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Titel 5.4. geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2010 Art. 99a eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 101 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 106 Sachüberschrift geänd. SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 106 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 109 Abs. 1 geändert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 112 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 112a aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 113 aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 114 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 01.01.2011 Art. 114a totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Titel 9.1. eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 147 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 147a aufgehoben SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 148 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 149 totalrevidiert SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 150 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 151 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 152 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 153 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 154 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 155 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Titel 9.2. eingefügt SBE X/7 497
44
II E/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2008 04.05.2008 Art. 156 eingefügt SBE X/7 497 04.05.2008 04.05.2008 Art. 157 eingefügt SBE X/7 497 02.05.2010 01.01.2011 Art. 132 Abs. 2 geändert SBE XI/5 339 02.05.2010 01.07.2011 Art. 42 Abs. 1 geändert SBE XI/5 378 02.05.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 2 geändert SBE XI/6 400 01.05.2011 01.01.2012 Art. 42a totalrevidiert SBE XII/2 88 01.05.2011 01.01.2012 Art. 47 Abs. 2 geändert SBE XII/2 88 01.05.2011 01.01.2012 Art. 99 totalrevidiert SBE XII/2 88 06.05.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 77 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282 05.05.2013 05.05.2013 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE 2013 21 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 1 geändert SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 15 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 19 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 23 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 74 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 74 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 74 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 88 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 93 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 93 Abs. 1 geändert SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 93 Abs. 2 eingefügt SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 139 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 89 Abs. 2 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 89 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 41 01.05.2016 01.08.2017 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE 2017 11 01.05.2016 01.08.2017 Art. 114 Abs. 2 eingefügt SBE 2017 11 07.05.2017 01.07.2018 Art. 30 Abs. 2, f. aufgehoben SBE 2017 16 07.05.2017 01.01.2018 Art. 7a Abs. 3 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 24 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 25 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1, a. geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 29 Abs. 3 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 31 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 32 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 37 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 38 aufgehoben SBE 2017 25 45
II E/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2017 01.01.2018 Art. 43 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 46 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 49 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 50 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 51 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 54 Abs. 2 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 54 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 55 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 61 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 62 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 63 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 68 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 70 aufgehoben SBE 2017 25 05.09.2021 01.01.2023 Art. 26 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 76 aufgehoben SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 77 Abs. 1 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 77 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 77 Abs. 4 geändert SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 104 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 104 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 47 05.09.2021 01.01.2023 Art. 104 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 47 01.05.2022 01.01.2023 Art. 14 Abs. 6 eingefügt SBE 2022 30
46
II E/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 2 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 314 Art. 2 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 4 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258 Art. 5 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40 Art. 7 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 314 Art. 7 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 7 Abs. 1, c. 04.05.2008 01.01.2010 geändert SBE X/7 497 Art. 7a 04.05.2008 01.01.2010 eingefügt SBE X/7 497 Art. 7a Abs. 3 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 8 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 314 Art. 8 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 9 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 9 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 314 Art. 10 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40 Art. 10 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 10 Abs. 4 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 314 Art. 10 Abs. 4 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 12 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 12 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 12 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 314 Art. 12 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 13 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 497 Art. 13 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 497 Art. 14 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 22 Art. 14 Abs. 6 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30 Art. 15 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 15 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 16 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 17 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 18 06.05.2007 01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 314 Art. 19 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 21 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 21 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 237 Art. 21 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282 Art. 22 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 23 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 47
II E/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 24 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 24 Abs. 2 06.05.2007

01.01.2008 geändert SBE X/5 314

Art. 24 Abs. 2 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 24 Abs. 3 06.05.2007

01.01.2008 geändert SBE X/5 314

Art. 24 Abs. 3 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 25 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 26 Abs. 2 05.09.2021

01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47 Titel 3.2. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 29 Abs. 1, a. 07.05.2017

01.01.2018 geändert SBE 2017 25

Art. 29 Abs. 3 07.05.2017

01.01.2018 geändert SBE 2017 25

Art. 30 06.05.2001

01.08.2002 totalrevidiert SBE VII/9 479

Art. 30 05.05.2002

01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 258

Art. 30 04.05.2008

01.01.2010 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 30 Abs. 2, f. 07.05.2017

01.07.2018 aufgehoben SBE 2017 16

Art. 31 04.05.2008

01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 31 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 32 Abs. 1 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 32 Abs. 2 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258

Art. 33 Abs. 1 06.05.2007

06.05.2007 geändert SBE X/4 237

Art. 33 Abs. 2 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258

Art. 33 Abs. 2 04.05.2008

01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497

Art. 33 Abs. 3 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258

Art. 33 Abs. 3 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 34 05.05.2002

01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 258

Art. 34 07.05.2006

01.01.2007 totalrevidiert SBE X/1 2

Art. 34 04.05.2008

01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 34 Abs. 2 05.05.2013

05.05.2013 geändert SBE 2013 21

Art. 37 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 38 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 41 Abs. 2 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 42 Abs. 1 02.05.2010

01.07.2011 geändert SBE XI/5 378

Art. 42 Abs. 3 07.05.2006

07.05.2006 geändert SBE X/1 22

Art. 42 Abs. 3 04.05.2008

01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497

Art. 42a 04.05.2008

01.01.2011 eingefügt SBE X/7 497

Art. 42a 01.05.2011

01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 88

Art. 43 04.05.2008

01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 43 Abs. 2 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25

Art. 44 Abs. 2 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 44a 04.05.2008

01.01.2011 eingefügt SBE X/7 497

Art. 46 04.05.2008

01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 46 Abs. 2 07.05.2017

01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
48
II E/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 47 06.05.2007 01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 314 Art. 47 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 47 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 88 Art. 48 Abs. 1, b. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 49 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 50 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 51 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 51 Abs. 2, b. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 51 Abs. 2, d. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 51 Abs. 2, e. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 52 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 54 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 54 Abs. 3 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 54 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 55 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 56 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 61 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 62 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 63 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 68 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 70 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 73 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 258 Art. 74 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40 Art. 74 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258 Art. 74 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 74 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 74 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258 Art. 74 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Art. 74 Abs. 4 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258 Art. 74 Abs. 4 04.05.2008 01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 76 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47 Art. 77 Abs. 1 05.05.2002 01.01.2002 geändert SBE VIII/4 258 Art. 77 Abs. 1 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 77 Abs. 2 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 314 Art. 77 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282 Art. 77 Abs. 2 05.09.2021 01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47 Art. 77 Abs. 4 05.09.2021 01.01.2023 geändert SBE 2022 47 Art. 80 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 258 Art. 81 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258 Art. 81 Abs. 1 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497 Art. 81 Abs. 7 05.05.2002 01.07.2002 eingefügt SBE VIII/4 258 49
II E/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 81 Abs. 7 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 83 Abs. 3 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 84 06.05.2007

01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 314

Art. 84 04.05.2008

01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 87 Abs. 1, c. 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 87 Abs. 1, l. 04.05.2008

01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497

Art. 88 Abs. 1, a. 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 40

Art. 88 Abs. 1, c. 05.05.2002

01.07.2002 geändert SBE VIII/4 258

Art. 88 Abs. 1, c. 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 88 Abs. 3 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 89 Abs. 2 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/6 400

Art. 89 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 41

Art. 89 Abs. 3 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 41 Titel 5.3. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 93 04.05.2014

01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 40

Art. 93 Abs. 1 04.05.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 40

Art. 93 Abs. 2 04.05.2014

01.09.2014 eingefügt SBE 2014 40

Art. 94 06.05.2007

01.01.2008 aufgehoben SBE X/5 314

Art. 94 04.05.2008

01.01.2011 wieder in Kraft SBE X/7 497 Titel 5.4. 04.05.2008 01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 99 01.05.2011

01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 88

Art. 99a 04.05.2008

01.01.2010 eingefügt SBE X/7 497

Art. 101 Abs. 1 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 104 05.09.2021

01.01.2023 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 47

Art. 104 Abs. 2 05.09.2021

01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47

Art. 104 Abs. 3 05.09.2021

01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 47

Art. 106 04.05.2008

01.01.2011 Sachüberschrift geänd. SBE X/7 497

Art. 106 Abs. 1 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 109 Abs. 1 04.05.2008

01.01.2011 geändert SBE X/7 497

Art. 110 Abs. 2, b. 07.05.2006

07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 22

Art. 111 05.05.2002

01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 258

Art. 112 05.05.2002

01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 258

Art. 112 04.05.2008

01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 112a 05.05.2002

01.07.2002 eingefügt SBE VIII/4 258

Art. 112a 04.05.2008

01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497

Art. 113 06.05.2001

01.08.2002 totalrevidiert SBE VII/9 479

Art. 113 06.05.2007

01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 314

Art. 113 04.05.2008

01.01.2011 aufgehoben SBE X/7 497

Art. 114 04.05.2008

01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497

Art. 114 Abs. 1 06.05.2001

01.08.2002 geändert SBE VII/9 479

Art. 114 Abs. 1 01.05.2016

01.08.2017 geändert SBE 2017 11
50
II E/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 114 Abs. 2 01.05.2016 01.08.2017 eingefügt SBE 2017 11 Art. 114a 05.05.2002 01.07.2002 eingefügt SBE VIII/4 258 Art. 114a 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 115 05.05.2002 01.07.2002 Sachüberschrift geänd. SBE VIII/4 258 Art. 132 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 339 Art. 138 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 22 Art. 138 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/1 22 Art. 139 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40 Titel 9.1. 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 147 04.05.2008 04.05.2008 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 147a 05.05.2002 01.07.2002 eingefügt SBE VIII/4 258 Art. 147a 04.05.2008 04.05.2008 aufgehoben SBE X/7 497 Art. 148 04.05.2008 04.05.2008 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 149 04.05.2008 04.05.2008 totalrevidiert SBE X/7 497 Art. 150 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 151 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 152 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 153 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 154 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 155 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Titel 9.2. 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 156 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 Art. 157 04.05.2008 04.05.2008 eingefügt SBE X/7 497 51
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