Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel
Verwaltungsreglement Verwendung Alkoholzehntel Vom 15. September 2009 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999
1 ) und Artikel 43 ff. des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni
1932
2 ) und §§ 60, 135 und 137 des Sozialgesetzes vom 31. Januar 2007
3 ) beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Der Alkoholzehntel dient dazu, das Suchtverhalten in seinen Ursachen und Wirkungen zu bekämpfen sowie Projekte der Prävention im Gesund - heits- und Sozialbereich zu unterstützen.
2 Der Alkoholzehntel bezweckt, die Entstehung von Suchtproblemen zu verhindern und deren Auswirkungen zu vermindern oder zu beenden. Er ist hauptsächlich für die Förderung und Unterstützung von Projekten und Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherfassung (universelle und selektive Prävention), der Forschung sowie der Aus- und Weiterbil - dung vorgesehen.
§ 2 Mittel
1 Die Mittel entsprechen dem Anteil, der dem Kanton am Reinertrag der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Alkoholzehntel) zusteht.
§ 3 Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachge - wiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt oder die Massnahme voll zu finanzieren.
3 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin - gungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt oder die Massnahme unterstützen.
4 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.
5 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
1) SR 101 .
2) SR 680 .
3) BGS 831.1 . GS 104, 139
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§ 4 Kriterien für finanzielle Leistungen
1 Wer ein Gesuch stellt, muss a) das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewähr - leisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Träger - schaft, finanzielle Situation der Trägerschaft); b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren; c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt oder die Massnahme a) muss klar umschrieben, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und ver - hältnismässig, wirtschaftlich und wirkungsorientiert sein; b) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw. keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme kon - kurrenzieren; c) muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein. In den Bereichen der Prävention und Forschung sowie der Aus- und Weiter - bildung können, im Sinne von koordinierten und gemeinsamen Massnahmen, Beiträge an interkantonal tätige Organisationen aus - gerichtet werden; d) muss qualitativ und quantitativ bewertet werden können.
§ 5 Gesuch
1 Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim Amt für soziale Sicherheit einzureichen.
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: a) Trägerschaft (Zweck der Einrichtung und deren spezifische Fach - kenntnisse, allfällige Statuten); b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt); c) das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahres der Einrichtung; d) Zweck und Ziel des Projekts; e) Zielgruppen; f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag); g) Vernetzung; h) die geplante Dauer und gegebenenfalls die Massnahmen für den Fortbestand des Projekts; i) Bedürfnis und Bedarf; j) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen; k) Zweck- und Verhältnismässigkeit; l) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit; m) Gemeinnützigkeit; n) Finanzierung (auch Eigenleistung und allfällige Reserven).
3 Gesuchsformulare können beim Amt für soziale Sicherheit bezogen wer - den.
§ 6 Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über den Alkoholzehntel führt das Departement des Innern. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Amt für soziale Sicherheit.
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2 Die Aufsicht über die Verwendung der Mittel aus dem Alkoholzehntel liegt bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Das Amt für soziale Si - cherheit reicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel im Vorjahr an die Eidgenössische Alkoholverwaltung ein.
§ 7 Finanzielle Kompetenzen
1 Einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und jährlich wiederkehrende Bei - träge bis 10'000 Franken werden mittels Verfügung namens des Departe - ments des Innern durch das Amt für soziale Sicherheit gesprochen.
2 Einmalige Beiträge über 50'000 Franken und jährlich wiederkehrende Bei - träge über 10'000 Franken bewilligt der Regierungsrat.
3 Bei jährlich wiederkehrenden Beiträgen über 50'000 Franken sind Leis - tungsvereinbarungen abzuschliessen. Eine Leistungsvereinbarung wird in der Regel für längstens vier Jahre abgeschlossen und ist vor Ablauf dieser Zeit für eine Verlängerung neu zu verhandeln.
§ 8 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise wiederrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwe - cken missbraucht wurden.
2 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
§ 9 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 18. September 2009.
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