Verteilungsschlüssel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Lehrerbesoldungskosten
Verteilungsschlüssel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Lehrerbesoldungskosten (Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungskosten) Vom 21. September 1988 (Stand 1. Januar 2003) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 6 Absatz 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 8. Dezember
1963
1 ) , nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsra - tes vom 14. Juni 1988 beschliesst:
§ 1 Grundgrössen
1 Als Grundgrössen zur Ermittlung des staatlichen Anteils an den Besol - dungsaufwendungen der Einwohnergemeinden für die Lehrkräfte sind zu berücksichtigen: a) die Lehrerbesoldungskosten der Volksschule; b) die Staatssteuer.
§ 2 Besoldungskosten
1 Die Besoldungskosten einer Gemeinde umfassen, soweit die Aufwendun - gen beitragsberechtigt sind, die Besoldungen der Lehrkräfte der Gemein - de, die Schulgelder, die Besoldungskostenanteile an Kreisschulen und die subventionsberechtigten Transport-, Verpflegungs- und Unterkunfskosten der Schulgemeinden, sowie Massnahmen zur Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung. *
2 Der Regierungsrat legt in einer Vollzugsverordnung zum Verteilungs - schlüssel die Einzelheiten für die Lehrerbesoldungskosten fest.
§ 3 Basisjahr und Geltungsjahr
1 Für die Berechnung der staatlichen Anteile an den Lehrerbesoldungskos - ten der einzelnen Gemeinden gelten die Lehrerbesoldungskosten und die Staatssteuer des Basisjahres.
2 Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
1) BGS 126.515.851.1 . GS 91, 159
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§ 4
1 Die zur Berechnung der Staatsbeiträge notwendigen Elemente werden wie folgt bestimmt: a) Lehrerbesoldungskosten pro ein Franken Staatssteuer:
1. Werden die Lehrerbesoldungskosten einer Gemeinde durch
die Staatssteuer dividiert, ergeben sich die Lehrerbesoldungs - kosten einer Gemeinde pro Franken Staatssteuer. b) Faktor:
1. Zur Bestimmung des Faktors wird die Konstante 10’000 durch
die Summe der Anteile der Lehrerbesoldungskosten pro ein Franken Staatssteuer sämtlicher Gemeinden dividiert. c) Schulschlüsselzahl:
1. Werden die Lehrerbesoldungskosten pro ein Franken Staats -
steuer je Gemeinde mit dem Faktor multipliziert, ergibt sich der Anteil der Lehrerbesoldungskosten. Dieser Anteil ent - spricht gleichzeitig der Schulschlüsselzahl. d) Beitragssatz:
1. * Der Beitragssatz einer Gemeinde ergibt sich durch die Sub -
traktion der Grenzschulschlüsselzahl von der Schulschlüssel - zahl, der anschliessenden Division mit der Schulschlüsselzahl und der Multiplikation mit der Konstante 100 und der darauf - folgenden Addition der Konstante 14. Der Beitragssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Prozentwerte zu runden. e) Grenzschulschlüsselzahl:
1. Die Grenzschulschlüsselzahl für das Geltungsjahr wird auf -
grund des Gesamtanteils des Kantons an den Lehrerbesol - dungskosten gemäss Lehrerbesoldungsgesetz festgelegt.
§ 5 Klassifikation
1 Die Klassifikation der Einwohnergemeinden wird im Jahr vor dem Gel - tungsjahr erstellt.
§ 6 Überschreitung oder Unterschreitung des Gesamtanteils
1 Wird der im Lehrerbesoldungsgesetz festgelegte Gesamtanteil des Kan - tons an den Lehrerbesoldungskosten nicht erreicht oder überschritten, ist die Differenz in den folgenden Jahren bei der Festlegung der prozentua - len Staatsanteile zu berücksichtigen.
§ 7 Nachklassifikation
1 Verändern sich die gesamten Besoldungskosten einer Gemeinde um we - nigstens 10%, Teuerungsausgleich, 13. Monatslohn und Reallohnerhöhung ausgenommen, ist eine Nachklassifikation vorzunehmen.
§ 8 Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 9 Aufhebung geltenden Rechts
1 Der Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1969 über den Verteilungsschlüs - sel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des
2
staatlichen Anteils an den Besoldungskosten für die Lehrkräfte (Ver - teilungs schlüssel für die Lehrerbesoldungen)
1 ) wird auf den 31. Dezember
1988 aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1989 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 28. Dezember 1988 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Januar 1989.
1) GS 84, 280.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.06.1995 01.01.1996 § 2 Abs. 1 geändert -
25.06.2003 01.01.2003 § 4 Abs. 1, d),
1.
geändert -
4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 28.06.1995 01.01.1996 geändert -
§ 4 Abs. 1, d),
1.
25.06.2003 01.01.2003 geändert -
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