Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren 2 (0.631.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren 2

Abgeschlossen in Kyoto am 18. Mai 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1976³ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. April 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1977 (Stand am 3. Februar 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Übereink. gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu den Staaten, die dem Prot. zur Änd. des Übereink. vom 26. Juni 1999 ( SR 0.631.21 ) nicht beigetreten sind. ³ Art. 1 des BB vom 17. März 1976 ( AS 1977 1435 ).
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist,
in dem Bewusstsein, dass Unterschiede zwischen den Zollverfahren der einzelnen Länder den internationalen Verkehr hemmen können,
in der Erwägung, dass es im Interesse aller Länder liegt, diesen Verkehr und die internationale Zusammenarbeit zu fördern, in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Harmonisierung ihrer Zollverfahren auf wirksame Weise zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beitragen können,
in der Überzeugung, dass ein internationaler Vertrag, der Bestimmungen enthält, zu deren frühestmöglicher Anwendung sich die Länder verpflichten, schrittweise zu einer weitgehenden Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens führen würde,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) der «Rat» die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950⁴ in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffen worden ist;
b) der «Ständige Technische Ausschuss» den Ständigen Technischen Ausschuss des Rates;
c) «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
⁴ SR 0.631.121.2

Kapitel II Geltungsbereich des Übereinkommens und Aufbau der Anlagen

Art. 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Vereinfachung und die Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck unter den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen nach den Normen und empfohlenen Praktiken in den Anlagen zu diesem Übereinkommen zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weitergehende als die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, so weit wie möglich solche weitergehenden Erleichterungen zu gewähren.
Art. 3
Dieses Übereinkommen schliesst die Anwendung der Verbote und Beschränkungen nicht aus, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben.
Art. 4
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
a) einer Einleitung, die eine Übersicht über die verschiedenen in der Anlage behandelten Fragen gibt;
b) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
c) Normen, d. h. Bestimmungen, deren allgemeine Anwendung als erforderlich betrachtet wird, um zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren zu gelangen;
d) empfohlenen Praktiken, d. h. Bestimmungen, die als ein Schritt auf dem Wege zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren betrachtet werden und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert angesehen wird;
e) Anmerkungen, die einige der für die Anwendung der entsprechenden Norm oder empfohlenen Praktik in Frage kommenden Möglichkeiten aufzeigen.
Art. 5
1.  Nimmt eine Vertragspartei eine Anlage an, so gelten auch alle Normen und empfohlenen Praktiken in dieser Anlage als von ihr angenommen, wenn sie nicht im Zeitpunkt der Annahme der Anlage oder später dem Generalsekretär des Rates die Norm(en) und die empfohlene(n) Praktik(en), bei der (denen) sie Vorbehalte macht, notifiziert, indem sie die Abweichung ihrer nationalen Rechtsvorschriften von den Bestimmungen der betreffenden Norm(en) und empfohlenen Praktik(en) angibt. Jede Vertragspartei, die Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Generalsekretär widerrufen, indem sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.
2.  Jede Vertragspartei, die durch eine Anlage gebunden ist, prüft mindestens alle drei Jahre die Normen und empfohlenen Praktiken in dieser Anlage, bei denen sie Vorbehalte gemacht hat, vergleicht sie mit den Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften und notifiziert dem Generalsekretär des Rates die Ergebnisse dieser Prüfung.

Kapitel III Aufgabe des Rates und des Ständigen Technischen Ausschusses

Art. 6
1.  Der Rat wacht im Rahmen dieses Übereinkommens über die Durchführung und die Entwicklung des Übereinkommens. Er beschliesst insbesondere über die Aufnahme neuer Anlagen.
2.  Zu diesem Zweck erfüllt der Ständige Technische Ausschuss im Auftrag und nach den Richtlinien des Rates die folgenden Aufgaben:
a) neue Anlagen auszuarbeiten und dem Rat ihre Annahme zur Aufnahme in dieses Übereinkommen vorzuschlagen;
b) wenn er es für notwendig hält, dem Rat Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens oder der Anlagen zu machen, insbesondere Vorschläge zur Änderung des Wortlauts der Normen und der empfohlenen Praktiken oder zur Umwandlung der empfohlenen Praktiken in Normen;
c) zu allen die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Fragen Stellungnahmen vorzulegen;
d) die Arbeiten auszuführen, die ihm der Rat im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Übereinkommens auftragen kann.
Art. 7
Für die Abstimmung im Rat und im Ständigen Technischen Ausschuss gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.

Kapitel IV Verschiedenes

Art. 8
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bildet jede für eine Vertragspartei geltende Anlage einen Bestandteil dieses Übereinkommens; für diese Vertragspartei bedeutet daher jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf eine solche Anlage.
Art. 9
Die Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, können dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass ihre Hoheitsgebiete für die Zwecke einer bestimmten Anlage zu diesem Übereinkommen als ein einziges Hoheitsgebiet zu betrachten sind. In allen Fällen, in denen sich infolge einer solchen Notifikation Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieser Anlage und denen des im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts ergeben, machen die betreffenden Staaten hinsichtlich der betroffenen Norm oder empfohlenen Praktik einen Vorbehalt nach Artikel 5.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 10
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.
2.  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien dem Ständigen Technischen Ausschuss vorgetragen, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.
3.  Kann der Ständige Technische Ausschuss die Meinungsverschiedenheit nicht beilegen, trägt er sie dem Rat vor, der Empfehlungen nach Artikel III Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates⁵ erteilt.
4.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates anzunehmen.
⁵ SR 0.631.121.2
Art. 11
1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:
a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c) durch Beitritt.
2.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1974 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
3.  Jeder Staat, der nicht Mitglied der in Absatz 1 genannten Organisationen ist und an den der Generalsekretär des Rates auf Ersuchen des Rates eine entsprechende
Einladung richtet, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, indem er ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt.
4.  Jeder der in den Absätzen 1 oder 3 bezeichneten Staaten nennt im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt die Anlage oder die Anlagen, die er annimmt, wobei er mindestens eine Anlage annehmen muss. Er kann dem Generalsekretär des Rates später notifizieren, dass er eine oder mehrere weitere Anlage(n) annimmt.
5.  Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
6.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen jede neue Anlage, die der Rat in dieses Übereinkommen aufzunehmen beschliesst. Die Vertragsparteien, die diese neue Anlage annehmen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Rates nach Absatz 4.
7.  Absatz 1 gilt auch für die in Artikel 9 genannten Zoll- oder Wirtschaftsunionen, sofern ihre zuständigen Organe nach den Übereinkünften über die Gründung solcher Zoll- oder Wirtschaftsunionen verpflichtet sind, im eigenen Namen zu handeln. Diese Organe haben jedoch kein Stimmrecht.
Art. 12
1.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitritts­urkunde in Kraft.
3.  Jede Anlage zu diesem Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Vertragsparteien diese Anlage angenommen haben.
4.  Für jeden Staat, der eine Anlage annimmt, nachdem fünf Staaten sie angenommen haben, tritt diese Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Annahme notifiziert hat.
Art. 13
1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2.  Jeder Staat, der dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 14 dieses Übereinkommens notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.
Art. 14
1.  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen jederzeit nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 12 in Kraft getreten ist, kündigen.
2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
4.  Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Anlagen zu diesem Übereinkommen, wobei jede Vertragspartei jederzeit nach dem Tag, an dem die Anlagen nach Artikel 12 in Kraft getreten sind, die Annahme einer oder mehrerer Anlage(n) zurückziehen kann. Zieht eine Vertragspartei die Annahme aller Anlagen zurück, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens.
Art. 15
1.  Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens wird vom Generalsekretär des Rates eingeladen, sich an der Erörterung der Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens zu beteiligen.
2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnerstaaten und den Mitgliedstaaten des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls es sich um eine Änderung einer in Kraft befindlichen Anlage handelt, jede an diese Anlage gebundene Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben:
a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt oder
b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
5.  Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 oder 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
6.  Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 oder 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen:
a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
ii) am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
7.  Jede als angenommen geltende Änderung tritt entweder sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten genannt ist, mit Ablauf dieser Frist nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung als angenommen gilt.
8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert so früh wie möglich den Vertragspar­teien dieses Übereinkommens und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Buchstabe a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend den Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.
Art. 16
1.  Unabhängig von dem Änderungsverfahren nach Artikel 15 kann jede Anlage mit Ausnahme der in ihr enthaltenen Begriffsbestimmung durch Beschluss des Rates geändert werden. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens wird vom Generalsekretär des Rates eingeladen, sich an der Erörterung jedes Vorschlags zur Änderung einer Anlage zu beteiligen. Der Generalsekretär des Rates teilt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnerstaaten und den Mitgliedstaaten des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder so beschlossenen Änderung mit.
2.  Die durch Beschluss nach Absatz 1 vorgenommenen Änderungen treten sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie vom Generalsekretär des Rates mitgeteilt worden sind. Macht eine Vertragspartei, die an eine so geänderte Anlage gebunden ist, keine Vorbehalte nach Artikel 5, so gelten die Änderungen als von ihr angenommen.
Art. 17
1.  Ratifiziert ein Staat dieses Übereinkommen oder tritt er ihm bei, so gelten die Änderungen, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind, als von ihm angenommen.
2.  Nimmt ein Staat eine Anlage an, und macht er keine Vorbehalte nach Artikel 5, so gelten die Änderungen dieser Anlage, die im Zeitpunkt der Notifikation dieser Annahme an den Generalsekretär des Rates in Kraft sind, als von diesem Staat angenommen.
Art. 18
Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnerstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 11;
b) den Tag, an dem dieses Abkommen und seine einzelnen Anlagen nach Artikel 12 in Kraft treten;
c) den Eingang der Notifikationen nach den Artikeln 9 und 13;
d) den Eingang der Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 5, 16 und 17;
e) den Eingang der Kündigungen nach Artikel 14;
f) die nach Artikel 15 als angenommen geltenden Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens;
g) die vom Rat nach Artikel 16 angenommenen Änderungen der Anlagen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.
Art. 19
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen⁶ wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
⁶ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Kyoto am achtzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 11 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Liste der Anlagen zum Übereinkommen, die für die Schweiz verbindlich sind ⁷

⁷ Der Wortlaut der Anlagen und die Vorbehalte der Schweiz gegenüber einzelnen Bestimmungen können bei der Oberzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern, eingesehen werden.

Anlage A. 1:

Anlage über die Zollformalitäten vor Abgabe der Zolldeklaration

Anlage A. 2:

Anlage über die vorübergehende Verwahrung von Waren

Anlage A. 3:

Anlage über die Zollformalitäten für Beförderungsmittel zur
gewerblichen Verwendung

Anlage B. 1:

Anlage über die Abfertigung zum freien Verkehr

Anlage B. 2:

Anlage über die Befreiung von Eingangsabgaben für zum freien Verkehr angemeldete Waren

Anlage B. 3:

Anlage über die Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand (Retourwaren)

Anlage C. 1:

Anlage über die endgültige Ausfuhr

Anlage D. 1:

Anlage über Ursprungsregeln (BBl 1975 II 787)

Anlage D. 2:

Anlage über Ursprungsnachweise (BBl 1975 II 795)

Anlage D. 3:

Anlage über die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen

Anlage E. 1:

Anlage über den zollgebundenen Transit

Anlage E. 3:

Anlage über Zolllager (BBl 1975 II 750)

Anlage E. 4:

Anlage über Zollrückvergütung (drawback) (BBl 1975 II 757)

Anlage E. 5:

Anlage über die vorübergehende Einfuhr mit Wiederausfuhr
in unverändertem Zustand (BBl 1975 II 761)

Anlage E. 6:

Anlage über die vorübergehende Einfuhr zur aktiven Veredelung (BBl 1975 II 770)

Anlage E. 8:

Anlage über die vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung

Anlage F. 1:

Anlage über die Freizonen

Anlage F. 3:

Anlage über Zollerleichterungen für Reisende

Anlage F. 4:¹⁰

Anlage über die Zollformalitäten im Postverkehr

Anlage F. 5:

Anlage über dringende Sendungen

Anlage F. 6:

Anlage über die Rückerstattung von Eingangsabgaben
(BBl 1975 II 808)

Anlage G. 1:

Anlage über Auskünfte der Zollbehörden

Anlage G. 2:

Anlage über die Beziehungen zwischen Zollbehörden und Dritten

Anlage H. 1:

Anlage über die Rechtsmittel in Zollangelegenheiten

Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. April 2005

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

In-Kraft-Treten

Algerien

12. Oktober

1976 B

12. Januar

1977

Australien

  3. Dezember

1974 B

  3. März

1975

Belgien

20. Oktober

1975

20. Januar

1976

Botswana

  5. Juli

1991 B

  5. Oktober

1991

Bulgarien

20. April

1982 B

20. Juli

1982

Burundi

25. Juni

1974 U

25. September

1974

China

  9. Mai

1988 B

  9. August

1988

Côte d’Ivoire

  2. Juni

1978 B

  2. September

1978

Dänemark

28. Juni

1974 U

28. September

1974

Deutschland

11. Juni

1974 U

25. September

1974

Europäische Gemeinschaft

(EG/EU/EWG)

26. Juni

1974 U

26. September

1974

Finnland*

23. November

1977

23. Februar

1978

Frankreich

28. Juni

1974 U

28. September

1974

Gambia

16. Januar

1974 U

25. September

1974

Griechenland

15. Juli

1988 B

15. Oktober

1988

Indien

18. Oktober

1976 B

18. Januar

1977

Irland

27. Juni

1974 U

27. September

1974

Israel

31. März

1977 B

30. Juni

1977

Italien

28. Juni

1974 U

28. September

1974

Japan

10. Juni

1976

10. September

1976

Kamerun

12. Januar

1977 B

12. April

1977

Kanada

19. April

1974 U

25. September

1974

Kenia

31. August

1983 B

  1. Dezember

1983

Kongo (Kinshasa)

24. Oktober

1977 B

24. Januar

1978

Korea (Süd-)

15. Juli

1983 B

15. Oktober

1983

Kroatien

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Kuba

  3. November

1995 B

  3. Februar

1996

Lesotho

14. Mai

1982 B

14. August

1982

Lettland

10. Dezember

1998 B

10. März

1999

Liechtenstein

13. April

1977

13. Juli

1977

Litauen

14. Februar

2003 B

15. Mai

2003

Luxemburg

28. Juni

1974 U

28. September

1974

Malawi

29. März

1993 B

29. Juni

1993

Malaysia

  8. Juni

1983 B

  8. September

1983

Marokko

  2. Juni

1987

  2. September

1987

Neuseeland*

20. August

1975

20. November

1975

Niederlande

  8. Juni

1977

  8. September

1977

Nigeria

  6. Juli

1976 B

  6. Oktober

1976

Norwegen

  5. August

1975

  5. November

1975

Österreich*

11. Juni

1974 U

25. September

1974

Pakistan

  9. Januar

1981 B

  9. April

1981

Polen

11. Februar

1980 B

11. Mai

1980

Portugal

  2. Februar

1982 B

  2. Mai

1982

Ruanda

22. April

1981 B

22. Juli

1981

Sambia

21. Mai

1984 B

21. August

1984

Saudi-Arabien

18. März

1985 B

18. Juni

1985

Schweden

31. August

1976

30. November

1976

Schweiz*

13. April

1977

13. Juli

1977

Senegal

18. Mai

1983 B

18. August

1983

Serbien und Montenegro

21. Oktober

1993 B

12. Februar

1983

Simbabwe

20. Juni

1988 B

20. September

1988

Slowakei

  5. Februar

1993 N

18. März

1991

Slowenien

23. November

1992 B

23. Februar

1993

Spanien

  4. Dezember

1979

  4. März

1980

Sri Lanka

19. Dezember

1984 B

19. März

1985

Südafrika

19. Mai

1981 B

19. August

1981

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

18. März

1991

Türkei

15. Mai

1995 B

15. August

1995

Uganda

11. Juli

1989 B

11. Oktober

1989

Ungarn

18. Dezember

1981 B

18. März

1982

Vereinigte Staaten

28. Oktober

1983 B

28. Januar

1984

Vereinigtes Königreich

27. Juni

1974 U

27. September

1974

Insel Man

14. Mai

1975 B

14. August

1975

Kanalinseln

14. Mai

1975 B

14. August

1975

Vietnam

  4. Juli

1997 B

  4. Oktober

1997

Zypern

25. Oktober

1976 B

25. Januar

1977

*

Vorbehalte und Erklärungen.

Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Sie können auf der Internetseite der Weltzollorganisation (World Customs Organization) www.wcoomd.org/ie/fr/Conventions/conventions.html eingesehen oder bei der Oberzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern bezogen werden.

⁸ AS 1989 1158
⁹ Bereinigt gemäss Beschlüssen Nr. 241 und 248 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, in Kraft seit 11. Aug. 1987 ( AS 1987 1358 ).
¹⁰ Bereinigt gemäss Beschlüssen Nr. 241 und 248 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, in Kraft seit 11. Aug. 1987 ( AS 1987 1358 ).

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Das Übereinkommen gilt für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag¹¹ an die Schweizerische Eidgenossenschaft gebunden ist.
¹¹ SR 0.631.112.514

Geltungsbereich der Anlagen ¹² am 26. April 2005 ¹³

¹² Der Geltungsbereich der Anlagen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann auf der Internetseite der Weltzollorganisation (World Customs Organization) www.wcoomd.org/ie/fr/Conventions/conventions.html eingesehen oder bei der Oberzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern bezogen werden.
¹³ Siehe AS 2005 2229
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