Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (131.51)
CH - SO

Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register

Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV) Vom 12. März 2008 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni
1986
1 ) sowie auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohn - erregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisie - rungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006
2 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Register - harmonisierungsgesetz) und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug dem Kanton obliegt.
2 Sie gilt für die folgenden Register der Einwohner- und Einheitsgemein - den: a) Einwohnerregister; b) Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische und kantonale Volksabstimmungen und Wahlen dienen; c) Steuerregister.
3 Sie bezweckt die Vereinfachung des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den von den Gemeinden geführten Registern gemäss Absatz 2 und dem Kanton oder dem Bund durch deren Harmoni - sierung.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des zuständigen De - partementes. Es ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.

2. Einwohner-, Stimm- und Steuerregister

§ 3 Elektronische Registerführung

1 Die Gemeinden führen das Einwohner-, das Stimm- sowie das Steuerregis - ter elektronisch.
1) BGS 111.1 .
2) SR 431.02 . GS 103, 23
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§ 4 Datenlieferung

1 Die Gemeinden übermitteln die Daten des Einwohner-, des Stimm- und des Steuerregisters dem Kanton oder den Bundesbehörden unentgeltlich in elektronischer Form nach den Vorgaben des zuständigen Departementes oder des Bundes.

§ 5 Inhalt des Einwohnerregisters

1 Der minimale Inhalt der Einwohnerregister richtet sich nach dem Regis - terharmonisierungsgesetz des Bundes.

§ 6 Personalien der Schweizer Staatsangehörigen

1 Als Grundlage der Erfassung der Schweizer Bürger und Bürgerinnen im Einwohnerregister dient ausschliesslich das Zivilstandsregister (Infostar/Hei - matschein).
2 Die Personalien der Schweizer Staatsangehörigen sind so ins Einwohner - register zu übernehmen, wie sie vom zuständigen Zivilstandsamt mitgeteilt werden.
3 Zivilstandsereignisse, welche sich im Ausland ereignet haben, sind erst ins Einwohnerregister zu übertragen, wenn sie in der Schweiz anerkannt sind und vom Zivilstandsamt mitgeteilt werden.

§ 7 Personalien der ausländischen Staatsangehörigen

1 Als Grundlage der Erfassung der Ausländischen Staatsangehörigen dient ausschliesslich das heimatliche Reisedokument (Pass-, Personalausweis oder amtlich beglaubigter Zivilstandsauszug).

§ 8 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und

Haushaltszugehörigkeit
1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen sind ver - pflichtet, die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungs - identifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Ein - wohnerregister zuständigen Stellen unentgeltlich zur Verfügung zu stel - len.
2 Erheben weder industrielle Werke noch andere registerführenden Stellen Daten gemäss Absatz 1, haben die Vermieter, Vermieterinnen oder Liegen - schaftsverwaltungen diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Physische Wohnungsnummerierung

1 Die Gemeinden können zur Bestimmung und Nachführung des Woh - nungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung für einzelne oder alle Gebäude einführen.
2 Die physischen Wohnungsnummern der Gemeinden werden im eidgenös - sischen Gebäude- und Wohnungsregister als Merkmal geführt.
3 Führt die Gemeinde eine physische Wohnungsnummerierung ein, sind die Gebäudeeigen tümer, die Immobilienverwaltungen sowie die Bauherren bei Neubauten verpflichtet, a) die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Num - mern gut sichtbar und nach Möglichkeit nach den Empfehlungen des Bundes an den Wohnungseinheiten ihrer Liegen schaft anzubrin - gen;
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b) die Personen, die in der Liegenschaft wohnen, einer physischen Wohnungsnummer zuzu ordnen und diese der Gemeinde zu melden; c) die physischen Wohnungsnummern auf dem Mietvertrag aufzudru - cken.

§ 10 Bereitstellung der Daten und Datenaustausch bei Umzug

1 Die Gemeinden oder der Kanton stellen dem ersuchenden Bundesamt und die Gemeinden der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplatt - form die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung. *
2 Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwoh - nerinnen und Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikati - onsplattform des Bundes aus. *
3 Datenlieferung und -austausch erfolgen elektronisch und nach den Be - stimmungen des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur in ver - schlüsselter Form.
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... *

3. Meldepflicht

§ 11 Meldepflicht

1 Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb der Gemeinde bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei Umzü - gen innerhalb eines Gebäudes.
2 Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen, und wenn erforderlich, ihre Angaben zu dokumentieren.
3 In Gemeinden, die eine physische Wohnungsnummerierung einführen, haben die Meldepflichtigen der Einwohnerkontrolle einen Auszug aus dem Mietvertrag vorzulegen.

§ 12 Subsidiäre Auskunftspflicht

1 Wird die Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt, haben die nachfolgenden Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgelt lich Auskunft zu erteilen: a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen; b) Vermieter, Vermieterinnen und Liegenschaftsverwaltungen über ein - ziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter; c) Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

4. Schlussbestimmung

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
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Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt abgelaufen. Vom Bund genehmigt am 7. Juli 2008. Inkrafttreten am 1. September 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 23. August 2008.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

05.11.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1 geändert GS 2014, 60

05.11.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2 geändert GS 2014, 60

05.11.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 4 aufgehoben GS 2014, 60

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 10 Abs. 1 05.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 60

§ 10 Abs. 2 05.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 60

§ 10 Abs. 4 05.11.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 60

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