Verordnung über die Einschreibe- und Studiengebühren an der Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit --> 432.12.58
                            Verordnung  vom 8. November 2011  über die Einschreibe-   und Studiengebühren  an der  Fachhochschule Freiburg für Soziale Arbeit  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit (FH  -GS);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  9.  September  2005  über  die  Fachhochschule  Freiburg für Soziale Arbeit (FHF  -SA);  gestützt  auf  das  Gebührenreglement  der  FH  Westschweiz  vom  26.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011,   das   vom   Strategischen   Ausschuss   der   HES  -SO   und   FH  -GS  verabschiedet wurde;  in Erwägung:  Die  Interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit  (FH  -GS)  sieht  vor,  dass  die  Ausbildungsst  ätten  einheitliche  Studiengebühren  für  jeden   Studiengang   erheben   können,   deren   Höhe   vom   Strategischen  Ausschuss    festgelegt    und    mit    den    Studiengebühren    der    anderen  Fachhochschulen  harmonisiert  wird.  Der  Entwurf  der  neuen  HES  -SO  -  Vereinbarung soll eine ähnlic  he Bestimmung enthalten.  Am    26.    Mai    2011    genehmigte    der    Strategische    Ausschuss    das  Gebührenreglement  der  FH  Westschweiz,  in  dem  nun  die  Bestimmungen  zusammengefasst  sind,  die  zuvor  in  verschiedenen  Sonderverfügungen  dieses Organs geregelt waren. Mit dem neuen  Reglement  wird  gleichzeitig  eine   reduzierte   Gebühr   für   beurlaubte   Studierende   eingeführt;   zudem  werden terminologische Änderungen vorgenommen.  Auch  wenn  die  Anpassungen  der  Verordnung  über  die  Einschreibe  -  und  Studiengebühren  für  die  Grundausbildung  an  der Fachhochschule Freiburg  für  Soziale  Arbeit  vor  allem  formaler  Natur  sind,  betreffen  sie  doch  sämtliche  Artikel.  Daher  drängt  sich  der  Erlass  einer  neuen  Verordnung  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gebührenreglement  der  FH  Westschweiz a  uf den Beginn des Herbstsemesters 2011 am 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 in Kraft.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einschreibegebühr
                            1    Bei der Einreichung des G  esuchs  um  Zulassung  zur  Grundausbildung  an  der  Fachhochschule  Freiburg  für  Soziale  Arbeit  (FHF  -SA)  wird  eine  nicht  rückzahlbare Einschreibegebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  die  Einschreibegebühr  nicht  bezahlt,  so  gilt  die  Anmeldung  der  Kandidatin oder des Kandidaten als nichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Studiengebühr
                            1    Die  Studiengebühr  in  der  Grundausbildung  beträgt  500  Franken  pro  Semester.   Wird   das   Studium   im   Laufe   des   Semesters   unter  -   oder  abgebrochen,    so    besteht    kein    Anspruch    auf    Rückerstattung    der  Studiengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während eines Urlaubssemesters kann die Studiengeb  ühr auf 150 Franken  pro Semester reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Studiengebühr   wird zu Beginn des Semesters eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wer diese Gebühr nicht bezahlt, wird exmatrikuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenbefreiung
                            Die  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  kann  die  Studiengebühr  in  Einzelfällen  ausnahmsweise  und  auf  begründetes  Gesuch  hin  ganz  oder  teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitrag an die Ausbildungskosten
                            1    Die  FHF  -SA  erhebt  eine  Gebühr  von  100  Franken  pro  Semester  als  Beitrag   an   Sach  -   und   Dienstleistungen   in   Zusammenhang   mit   der  Ausbildung, die in der Studiengebühr nicht enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Beitrag  wird  zu  Semesterbeginn  eingezogen  und  kann  nich  t  rückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erhebung der Gebühren und des Ausbildungsbeitrags
                            Die   Einschreibegebühr,   die   Studiengebühr   und   der   Beitrag   an   die  Ausbildungskosten werden von der Verwaltung der FHF-  SA erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die   Verordnung   vom   2.   Oktober   2006   über   die   Einschreibe  -   und  Studiengebühren  für  die  Grundausbildung  an  der  Fachhochschule  Freiburg  für Soziale   Arbeit (SGF 428.92) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  19.  September  2011  in  Kraft  gesetzt.