Verordnung über die Pfarrwahlen (410.131)
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Verordnung über die Pfarrwahlen

410.131
31. Mai 2006 Verordnung über die Pfarrwahlen Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen , beschliesst:
1. Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt das Wahlverfahren für die Besetzung der vom Kanton besoldeten Gemeindepfarrstellen der Landeskirchen.
2. Ausschreibung der Stellen

Art. 2

Meldung Der Kirchgemeinderat oder die dafür zuständige Behörde meldet der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion unverzüglich, wenn eine Pfarrstelle neu zu besetzen ist.

Art. 3

Ausschreibung
1 Amtsblatt aus.
2
3 in kirchlichen Zeitschriften und Tageszeitungen ausschreiben.

Art. 4

Bewerbungen Die Bewerbungen sind an den zuständigen Kirchgemeinderat zu richten.

Art. 5

Wählbarkeit
1 bernischen Landeskirchen [BSG 410.11] in den bernischen Kirchendienst aufgenommen sind.
2 Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber ab.
3. Verfahren für Neuwahlen

Art. 6

Prüfung der Wahlvorschläge
1 der Kirchgemeinde einen Vorschlag. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin durch die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion um höchstens zwei Monate verlängert werden.
2
3 Verweserin oder einem Verweser besetzen. Kann er der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von 18 Monaten keinen Wahlvorschlag unterbreiten, ist die Stelle neu auszuschreiben.

Art. 7

Wahlorgan
1
2 oder den Regierungsstatthalter in Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen [BSG 410.11] angeordnet werden.

Art. 8

Veröffentlichung Der Kirchgemeinderat veröffentlicht Datum, Zeit und Traktanden der Wahlversammlung und gibt zugleich seinen Vorschlag nach Artikel 6 bekannt. Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens 30 Tage vorher einmal im amtlichen Anzeiger [Fassung vom 25. 8. 2010] .

Art. 9

Freie Vorschläge
1 Kirchgemeinderat weitere freie Vorschläge zuhanden der Kirchgemeindeversammlung schriftlich eingereicht werden.
2
3 Stimmberechtigten von wenigstens zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde unterzeichnet sein.
4 Regierungsstatthalter auf Gesuch des Kirchgemeinderates oder der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Vorschlags hin den vorgesehenen Wahltermin verschieben und eine angemessene Frist zur Einreichung neuer Vorschläge ansetzen.

Art. 10

Bekanntgabe aller Vorschläge
1 und die nach Artikel 9 eingereichten freien Vorschläge öffentlich bekannt und informiert, wenn der Wahltermin gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 verschoben werden muss.
2 Wahlversammlung oder Urnenwahl einmal im amtlichen Anzeiger [Fassung vom 25. 8. 2010] .

Art. 11

Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung
1 Stimmberechtigten.
2 Kirchgemeinde eine offene Wahl vorsehen.
3 unverzüglich ein zweiter Wahlgang durchzuführen, für den nur noch diejenigen zwei Personen aufgestellt werden, die im ersten Wahlgang am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Falls im zweiten Wahlgang keine Wahl zustande kommt, ist unverzüglich ein dritter Wahlgang durchzuführen.
4 Wahlgang oder bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten nach drei Wahlgängen kein gültiges Wahlergebnis gemäss Absatz 1 zustande gekommen ist.

Art. 12

Urnenwahl
1
2 innerhalb von 14 Tagen ein zweiter Wahlgang stattzufinden, für den nur noch diejenigen zwei Personen
aufgestellt werden, die im ersten Wahlgang am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.

Art. 13

Stille Wahl Römisch-katholische Kirchgemeinden können in ihrem Organisationsreglement vorsehen, dass keine Wahl durchzuführen ist, wenn nur ein Vorschlag des Kirchgemeinderates vorliegt und keine freien Vorschläge nach Artikel 9 vorliegen. Der Kirchgemeinderat erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt und teilt die Wahl der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter mit.

Art. 14

Wahlprotokoll, Wahlanerkennung Das Wahlprotokoll wird an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter und von dort nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist zur Wahlanerkennung an die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion weitergeleitet.
4. Verfahren für Wiederwahlen

Art. 15

Zeitpunkt
1 spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer abgeschlossen sein.
2 verbindlichen Zeitplan.

Art. 16

Vorentscheid des Kirchgemeinderates Der Kirchgemeinderat beschliesst, ob dem gemäss Artikel 31 des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen zuständigen Wahlorgan die Wiederwahl der Inhaberin oder des Inhabers der Pfarrstelle zu beantragen sei.

Art. 17

1. Antrag auf Wiederwahl
1 bisherigen Inhabers der Pfarrstelle, teilt er seinen Beschluss der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit und macht ihn öffentlich bekannt.
2 Anordnung einer öffentlichen Wiederwahl eingereicht, ist die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber wieder gewählt.
3 einzureichen. Dieses ist von fünf Prozent aller Stimmberechtigten, mindestens aber von zehn Stimmberechtigten, zu unterzeichnen.
4 Wahlverfahrens zu informieren.

Art. 18

2. Antrag auf Nichtwiederwahl
1 zu beantragen, ist die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion unverzüglich zu informieren. Diese berät die Parteien.
2 andern Entscheid des Kirchgemeinderates führt oder ein Begehren gemäss Artikel 17 Absatz 2 und 3 vorliegt, hat der Kirchgemeinderat das zuständige Wahlorgan gemäss Artikel 7 über die Wiederwahl entscheiden zu lassen.

Art. 19

Wiederwahl durch die Kirchgemeinde Die Wiederwahl durch das zuständige Wahlorgan erfolgt gemäss Artikel 11 oder 12.

Art. 20

Neubesetzung der Pfarrstelle Kommt keine Wiederwahl zustande, ist die Stelle gemäss Artikel 2 bis 14 neu zu besetzen.
5. Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen (BSG 410.131) wird aufgehoben.

Art. 22

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Bern, 31. Mai 2006 Annoni Anhang
31.5.2006 V BAG 06–75, in Kraft am 1. 10. 2006 Änderungen
25.8.2010 V Gemeindeverordnung, BAG 10–68 (II.), in Kraft am 1. 11. 2010
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