Verkehrsregelnverordnung (741.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verkehrsregelnverordnung (VRV 1)

(VRV) ¹ vom 13. November 1962 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze 1bis, 2 und 3, 30 Absatz 1, 31 Absätze 2bis und 2ter, 41 Absatz 2bis, 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absätze 1 und 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² (SVG),³
verordnet:
² SR  741.01 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).

Einleitung

Art. 1 Begriffe ⁴
(Art. 1 SVG)
¹ Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
² Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
³ Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979⁵ über die Strassensignalisation, SSV)⁶ Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtun­gen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
⁴ Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
⁵ Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fort­be­we­gung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).⁷
⁶ Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).⁸
⁷ Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die nor­malerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch un­unterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV⁹).¹⁰
⁸ Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbah­nen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage‑, Parkplatz‑, Fabrik- oder Hof­ausfahrten usw. mit der Fahr­bahn gilt nicht als Verzweigung.
⁹ Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
¹⁰ Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.¹¹
* Vgl. z.B. die Art. 6 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 2 und 6.
⁴ Gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ) wur­den im ganzen Erlass die Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
⁵ SR 741.21 . Heute: Signalisationsverordnung
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁹ Heute: Art. 74 a Abs. 1 SSV.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 ( AS 2002 1931 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 1 a ¹² Ziffern bei Bezeichnungen von Signalen und Markierungen
Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 2 SSV¹³.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
¹³ SR 741.21

1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln

Art. 2 ¹⁴ Zustand des Führers
(Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)¹⁵
¹ Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmit­teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.¹⁶
² Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
c. Kokain;
d. Amphetamin (Amphetamin);
e. Methamphetamin;
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin).¹⁷
²bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper­ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.¹⁸
²ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahr­unfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwie­sen.¹⁹
³ Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahr­fähig ist.
⁴ ...²⁰
⁵ ...²¹
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1583 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2101 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2851 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2851 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 2851 ).
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) ( AS 2009 5959 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
Art. 2 a ²² Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss
(Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG)
¹ Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
b. im berufsmässigen Personentransport;
c.²³
mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t;
d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
f. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
¹bis Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:
a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995²⁴ über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.²⁵
² Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:
a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;
b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach Buchstabe b führt.²⁶
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3837 ).
²⁴ SR 741.41
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3837 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2015 2595 ).
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedie­nung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk­samkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Infor­mationssysteme nicht beeinträchtigt wird.²⁷
² Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwieri­gen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
³ Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.²⁸
³bis   Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.²⁹
⁴ Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfü­gung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; frei­willige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.³⁰
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
³⁰ Eingefügt durch Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausfüh­rungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz ( AS 1969 793 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ( AS 2005 4109 ).
Art. 3 a ³¹ Tragen von Si­cherheitsgurten
(Art. 57 Abs. 5 SVG)
¹ Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs­gemäss gesichert sind.³²
² Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a.³³
Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungs­attest nach der Richtlinie 91/671/EWG³⁴;
b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schnel­ler als 25 km/h gefahren wird;
c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werk­areal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmäs­sigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeu­gen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
g.³⁵
Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
³ Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
⁴ Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 2 VTS³⁶ zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:
a. für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
b. für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
c. für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
d. für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.³⁷
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 1975 ( AS 1975 541 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5701 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
³⁴ Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3, 5 Tonnen, ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/37/EU, ABl. L 59 vom 28.02.2014, S. 32.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5129 ).
³⁶ SR 741.41
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 3 b ³⁸ Tragen von Schutzhelmen
(Art. 57 Abs. 5 SVG)
¹ Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht‑, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.
² Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
b. Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c. Personen in geschlossenen Kabinen;
d. Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
f. Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
g. Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS³⁹).
³ Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 1077⁴⁰ oder SN EN 1078⁴¹ geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.⁴²
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 1981 ( AS 1981 507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
³⁹ SR 741.41
⁴⁰ SN EN 1077, 2007 , Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁴¹ SN EN 1078, 2013 , Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen. Diese Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
² und ³ ...⁴³
⁴ ...⁴⁴
⁵ Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 4 a ⁴⁵ Allgemeine Höchst­ge­schwindigkeiten; Grundregel
(Art. 32 Abs. 2 SVG)
¹ Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a. 50 km/h in Ortschaften;
b. 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Auto­bah­nen;
c. 100 km/h auf Autostrassen;
d. 120 km/h auf Autobahnen.⁴⁶
² Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugfüh­rer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ort­schaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaft­li­che Erschlies­sungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft ein­fahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
³ Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlas­sen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Auto­­strasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn» (4.02).⁴⁷
³bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)⁴⁸
⁴ Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).⁴⁹
⁵ Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den all­gemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anord­nung der zuständigen Behörde.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 ( AS 1976 2810 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ).
Art. 5 ⁵⁰ Höchstge­schwindigkeit für einzelne Fahr­zeugarten
(Art. 32 Abs. 2 SVG)
¹ Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a. 80 km/h für 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personen­wagen,
2. Anhängerzüge,
3. Sattelmotorfahrzeuge,
4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b. 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c. 40 km/h beim 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Ab­schlepp­rolli oder aufgesat­telt; die zuständige Behörde kann in be­sonderen Fällen höhere Schlepp­geschwindigkeiten ge­statten, namentlich für feste Abschlepp­vorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewähr­leisten,
2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Ge­schwindigkeiten gestatten;
d. 30 km/h 1. beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen⁵¹ Anhängern, die nicht immatri­ku­liert sind,
2. beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, so­fern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.⁵²
² Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindig­keit 100 km/h für:
a.⁵³
Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffent­li­chen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
b. schwere Wohnmotorwagen;
c.⁵⁴
leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhän­gers 3,5 t nicht übersteigt.⁵⁵
²bis ...⁵⁶
³ Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht über­schritten wer­den, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
⁴ Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.⁵⁷
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
⁵¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5701 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2000 2883 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1821 ).
Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten ⁵⁸
(Art. 33 SVG)
¹ Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren.⁵⁹ Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti­genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.⁶⁰
² Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen.⁶¹ Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
³ Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä­ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.⁶²
⁴ Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhal­ten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahr­bahn überqueren wollen.
⁵ Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklich­ter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur lang­sam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie hal­ten.⁶³
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 ( AS 1994 816 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).

2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 7 ⁶⁴
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschlussverkehr ⁶⁵
(Art. 44 SVG)⁶⁶
¹ Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überho­len, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.⁶⁷
² Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr ge­stattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bie­tet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
³ Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeu­gen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahr­zeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.⁶⁸ Das Rechtsüberholen durch Aus­schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.⁶⁹
⁴ Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:
a. auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
b. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung (Art. 74 a Abs. 7 Bst. e SSV⁷⁰) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen.⁷¹
⁵ Ist auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist unmittelbar vor Beginn der Verengung den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen abwechslungsweise der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen.⁷²
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1583 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
⁶⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁷⁰ SR 741.21
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 9 Kreuzen
(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreu­zen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte er­schwert wird.
² Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben An­hän­gerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahr­zeuge vor leichten und Gesell­schaftswagen vor Lastwagen.⁷³ Unter gleichar­tigen Fahrzeugen muss jenes zurückfah­ren, das sich näher bei einer Aus­weichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Berg­strassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.⁷⁴
⁷³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁷⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Art. 10 Überholen im Allgemeinen
(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwen­ken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahr­zeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
² Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...⁷⁵
³ Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeu­gen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweich­plätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
* Für die Zeichengebung vgl. Art. 28.
⁷⁵ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Art. 11 Überholen in be­sondern Fällen
(Art. 35 Abs. 4 SVG)
¹ Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugfüh­rer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahr­bahnhälfte nicht zum Überholen benützen.⁷⁶
² Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug über­holt, ausser wenn:
a.⁷⁷
beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;
b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung befindet.⁷⁸
³ Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert wer­den, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahn­übergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausge­nommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.⁷⁹
⁴ Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Stras­se mit Vortrittsrecht befindet oder der Ver­kehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.⁸⁰
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁷⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Art. 12 Hintereinander­fahren
(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichen­den Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr­zeugs rechtzeitig halten kann.
² Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
³ Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgänger­streifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.
Art. 13 Einspuren und Abbiegen
(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)
¹ Die Fahrzeugführer müssen beim Abbiegen frühzeitig einspuren. Dies gilt auch beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.⁸¹
² Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.
³ Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Ein­spurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.⁸²
⁴ Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenver­zweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegen­ge­setzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links ab­biegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
⁵ Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite aus­holen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.
⁶ Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht gebo­ten. Nötigenfalls ist eine Hilfsper­son beizuziehen, die das Fahr­manöver überwacht.⁸³
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Art. 14 Ausübung des Vortritts
(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)
¹ Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vor­tritts­berechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Ge­schwin­digkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
² Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu neh­men, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn er­blicken konnten.
³ Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
⁴ Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.⁸⁴
⁵ In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Ver­zwei­gung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verstän­digen.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 15 ⁸⁵ Besondere Fälle des Vortritts
(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)
¹ Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Neben­strassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
² Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortritts­recht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
³ Wer aus Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Rad­wegen, Park­plätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trot­toir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Be­nützern die­ser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle un­übersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfs­per­son beiziehen, die das Fahrmanöver über­wacht.⁸⁶
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁸⁶ Siehe jedoch Art. 74 a Abs. 4 SSV ( SR 741.21 ).
Art. 16 Vortritts­berech­tigte Fahrzeuge
(Art. 27 Abs. 2 SVG)
¹ Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blau­licht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.⁸⁷
² Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.⁸⁸
³ Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, so­lange die Dienst­fahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht einge­halten werden können.⁸⁹
⁴ Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Verkehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.⁹⁰
⁸⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 17 Wegfahren, Rück­wärtsfah­ren, Wenden
(Art. 36 Abs. 4 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rück­wärts­fah­ren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausge­schlos­sen ist.
² Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rück­wärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenver­zweigungen ist untersagt.
³ Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.⁹¹
⁴ Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unüber­sichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
⁵ Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei ei­ner gekennzeich­neten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahr­zeug­führer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Rich­tungs­blinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht recht­zeitig halten können.⁹²
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1973 2155 ).
Art. 18 Halten
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
¹ Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu.
Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:
a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
b. wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder mar­kiert ist;
c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;
d. in Einbahnstrassen.⁹³
² Das freiwillige Halten ist untersagt*:
a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kur­ven und Kup­pen;
b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c.⁹⁴
auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununter­bro­chenen Längs­linien und Doppellinien, wenn nicht eine wenig­stens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
d.⁹⁵
auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenver­zwei­gungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e.⁹⁶
auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Haltever­botslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
³ Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.⁹⁷
⁴ Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen un­verzüglich zu gestatten.
* Für das Halten bei Strassenbahngeleisen vgl. Art. 25 Abs. 5; für das Halten in Tunneln vgl. Art. 39 Abs. 3.
⁹³ Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 19 Parkieren im allgemeinen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
¹ Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Ausstei­genlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
² Das Parkieren ist untersagt:
a. wo das Halten verboten ist*);*
b. auf Hauptstrassen ausserorts;
c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Mo­torwagen nicht genügend Raum bliebe;
d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
e.⁹⁸
näher als 20 m bei Bahnübergängen;
f. auf Brücken;
g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
³ In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
⁴ Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.
* Vgl. Art. 18.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 20 Parkieren in be­sondern Fällen
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
¹ Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffent­lichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausge­nommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Be­hörde Ausnahmen bewilligen.⁹⁹
² ...¹⁰⁰
³ ...¹⁰¹
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
Art. 20 a ¹⁰² Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
¹ Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV¹⁰³) verfügen:
a.¹⁰⁴
an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;
b.¹⁰⁵
auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;
c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
² Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemei­nen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
³ Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflä­chen.
⁴ Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.¹⁰⁶
⁵ Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nach­weislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen einge­setzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
¹⁰³ SR 741.21
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1821 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1821 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1821 ).
Art. 21 Ein- und Aus­steigen, Güter­umschlag
(Art. 37 Abs. 2 SVG)
¹ Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefähr­det werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.
² Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Stras­senbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Ver­zug zu beenden.
³ Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pan­nen­signale oder Warnposten aufzustellen.
Art. 22 Sichern des Fahrzeugs
(Art. 37 Abs. 3 SVG)
¹ Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug ver­lässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbe­fugte sichern.
² Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Si­cherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrig­sten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahr­bahnrand.
³ In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfs­mässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motor­­wagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichte­ren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
Art. 23 ¹⁰⁷ Verwendung von Pannensignal und Warn­blink­lichtern
(Art. 4 Abs. 1 SVG)
¹ Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS¹⁰⁸) muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.¹⁰⁹
² Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird, ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.¹¹⁰
³ Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur War­nung vor Gefah­ren wie folgt verwendet werden:¹¹¹
a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeich­neten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auf­tau­chenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Auto­bahnen und Autostrassen beim Abschleppen.¹¹²
⁴ und ⁵ ...¹¹³
⁶ Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahr­zeuge anzubringen.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
¹⁰⁸ SR 741.41
¹⁰⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 24 Verhalten bei Bahn­übergän­gen und Schran­ken
(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)
¹ ...¹¹⁴
² Beim Überqueren von Bahnübergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren.¹¹⁵
³ Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und derglei­chen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.¹¹⁶
⁴ ...¹¹⁷
* Vgl. auch Art. 52 Abs. 4.
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
¹¹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 12. Nov. 2003, mit Wirkung seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
Art. 25 Verhalten ge­gen­über der Stra­ssen­bahn
(Art. 38 SVG)
¹ Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinde­rung des Gegenverkehrs ausge­schlossen ist.
² Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahr­zeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenver­kehr links ausweichen kann.
³ Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassen­bahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.
⁴ Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Ein­spuren deren Fahrraum benützen.
⁵ Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.¹¹⁸
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 26 ¹¹⁹
¹¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 27 Lernfahrten
(Art. 15 SVG)
¹ Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises ge­führt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
² Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss we­nigs­tens die Handbremse leicht erreichen können.¹²⁰
³ Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in ande­ren Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führer­ausweis verfügen.¹²¹
⁴ Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
⁵ Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärts­fahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu ver­meiden.
⁶ Auf Lern- und Prüfungsfahrten darf auch dann über längere Strecken rückwärts gefahren werden, wenn das Weiterfahren oder Wenden möglich ist.¹²²
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3212 ).
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).

3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren

Art. 28 Zeichengebung
(Art. 39 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbie­gen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Über­holen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
² Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein­stellen.¹²³
³ Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirk­sam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der ein­zuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er be­son­ders vorsichtig abschwenken.
⁴ Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, land- und forstwirtschaftliche Motor­fahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (An­hang 4 VTS¹²⁴) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Rich­tungs­blinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind.¹²⁵ Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassen­benüt­zer nicht gefährdet werden.¹²⁶
¹²³ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
¹²⁴ SR 741.41
¹²⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Art. 36 Ziff. I des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 ( AS 1969 793 ).
Art. 29 ¹²⁷ Warnsignale
(Art. 40 SVG)
¹ Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 109 Abs. 6 und 110 Abs. 3 Bst. b VTS¹²⁸).¹²⁹
² Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kin­der im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor un­übersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
³ Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben wer­den. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹²⁸ SR 741.41
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 30 ¹³⁰ Verwendung der Lichter während der Fahrt
(Art. 41 SVG)
¹ Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
² Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder.
³ Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:
a. rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b. beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
⁴ Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.
⁵ Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
Art. 31 ¹³¹ Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen
(Art. 41 SVG)
¹ An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
² Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend.
³ Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausreichend.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
Art. 32 ¹³² Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen
(Art. 41 SVG)
¹ Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur Tagfahrlichter verwendet werden. Bei mehreren Anhängern eines Zugs müssen rückwärtige Lichter nur am letzten Anhänger brennen.
² Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, soweit sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
Art. 33 Vermeiden von Lärm
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und un­nö­tiges Vorwär­men und Laufenlassen des Motors stillstehen­der Fahrzeuge;
b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in nied­ri­gen Gängen;
c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim An­fahren;
d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeu­gen, beim Mitfüh­ren von unbefestigten Ladungen und von An­hän­gern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mit­führen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabe­­gerä­te, die im Fahr­zeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
Art. 34 Vermeiden anderer Belästi­gungen
(Art. 42 Abs. 1 SVG)
¹ Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie kei­nen vermeid­baren Rauch entwickeln.
² Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.
³ Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Stras­sen, beson­ders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassen­benüt­zer und Anwohner nicht belästigt werden.

4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse

Art. 35 Benützung der Autobahnen und Autostrassen
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte.¹³³
² Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm³ Hubraum oder einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.¹³⁴
³ Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.
⁴ Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobah­nen und Auto­strassen nicht zugelassen.¹³⁵
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen
(Art. 43 Abs. 3 SVG)
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeich­neten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.
² Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.
³ Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstell­plätze für Pannen­fahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.¹³⁶
⁴ Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken. Bei stockendem Verkehr ist Artikel 8 Absatz 5 anwendbar.¹³⁷
⁵ Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist untersagt. Der Fahrzeugführer darf jedoch mit der gebotenen Vorsicht in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:
a. bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen;
b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
c. sofern der links liegende Fahrstreifen mit einer Sicherheitslinie (6.01) oder bei Doppellinien-Markierung (6.04) mit einer linksseitig angebrachten Sicherheitslinie abgegrenzt ist, bis zum Ende der entsprechenden Markierung, insbesondere auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten;
d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.¹³⁸
⁶ Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.¹³⁹
⁷ Fahren auf Autobahnen und Autostrassen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit oder befinden sie sich im Stillstand, so müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei-, Sanitäts-, Feuerwehr-, Zoll- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äussersten linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.¹⁴⁰
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1583 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976 ( AS 1976 2810 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 37 Einbahnstrassen
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
¹ Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in bei­den Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.
² An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Stra­s­sen­bahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.
³ Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.
Art. 38 Steile Strassen und Bergstrassen
(Art. 45 SVG)
¹ Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahr­zeuge* nicht kreu­zen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, aus­ser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.¹⁴¹
² ...¹⁴²
³ Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.¹⁴³
* ...¹⁴⁴
¹⁴¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1979 1583 ).
¹⁴⁴ Note aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Art. 39 Tunnel
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
¹ In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.¹⁴⁵
² Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.¹⁴⁶
³ Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüg­lich abzustellen.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
Art. 40 Radwege und Radstreifen
(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)
¹ Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
² Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.¹⁴⁷
³ Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abge­grenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahr­rad­verkehr dadurch nicht behindern.¹⁴⁸
⁴ Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaf­ten, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Rad­­wegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.¹⁴⁹
⁵ Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m ent­lang einer Fahr­bahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Ver­zweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah­rern den Vortritt zu gewähren.¹⁵⁰
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 1979 ( AS 1979 1583 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
Art. 41 Fusswege, Trottoirs
(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)
¹ Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.¹⁵¹ ¹⁵²
¹bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist unter­sagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulas­sen. Ohne eine solche Signalisa­tion dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Perso­nen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Ausstei­gen­lassen ist ohne Verzug zu beenden.¹⁵³ ¹⁵⁴
² Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.¹⁵⁵
³ Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur be­nützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.¹⁵⁶
⁴ Sind weder Radweg noch Radstreifen vorhanden, so dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren. Sie müssen ihre Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf die Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren.¹⁵⁷
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁵² Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁵⁴ Siehe auch die SchlB am Schluss dieser V.
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 41 a ¹⁵⁸ Wohnquartiere und dergleichen
Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugver­kehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeug­führer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 410 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 41 b ¹⁵⁹ Kreisver­kehr­s­plätze
(Art. 57 Abs. 1 SVG)¹⁶⁰
¹ Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Ver­bindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässi­gen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vor­tritt lassen.
² Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahr­streifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss ange­zeigt werden.
³ Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.¹⁶¹
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).

5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten

Art. 42 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines
(Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG)¹⁶²
¹ Motorradfahrer und Radfahrer müssen den für sie bestimmten Platz einneh­men. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale treten können.¹⁶³
² Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbe­nützer gefährden. Mitge­führte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
³ Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbei­fahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.¹⁶⁴
⁴ Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten.¹⁶⁵
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5129 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
Art. 43 ¹⁶⁶ Motorräder, Mo­torfahrräder und Fahrräder; Hintereinan­der­fahren
(Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)
¹ Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rä­dern;
b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Ne­ben­stras­sen;
d.¹⁶⁷
in Begegnungszonen.¹⁶⁸
² Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motor­fahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
Art. 43 a ¹⁶⁹ Rollstühle und Elektro-Stehroller
(Art. 43 Abs. 2 SVG)¹⁷⁰
¹ Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.¹⁷¹
² Rollstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflä­chen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Rollstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
Art. 44 ¹⁷²
¹⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 45 Strassenbahnen
(Art. 48 SVG)
¹ Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tram­schleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreu­zen auf schmalen Stras­sen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
² Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.¹⁷³
³ Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Stra­s­sen­benützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
¹⁷³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr

1. Abschnitt: Fussgänger

Art. 46 Strassen­benüt­zung
(Art. 49 Abs. 1 SVG)
¹ Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermei­den ein häufiges Wechseln der Strassen­seite.
² Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu ver­wei­len, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Stras­sen­verzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung.
²bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Neben­strassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.¹⁷⁴
³ Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn
(Art. 49 Abs. 2 SVG)
¹ Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterfüh­rungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.
² Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgän­ger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht­zeitig anhalten könnte.¹⁷⁵
³ Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Ver­kehrsinsel unter­teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbstän­diger Streifen.¹⁷⁶
⁴ ...¹⁷⁷
⁵ Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahr­zeugen den Vortritt zu lassen.
⁶ ...¹⁷⁸
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 ( AS 1994 816 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1994 ( AS 1994 816 ).
¹⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 48 Besondere Fälle
(Art. 49 SVG)
¹ Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinder­wagen, gescho­benen Rollstühlen und geschobenen Fahr­rä­dern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hinter­einander­­gehen.
¹bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.¹⁷⁹
² ...¹⁸⁰
³ Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.¹⁸¹
⁴ ...¹⁸²
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
¹⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
¹⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
Art. 49 ¹⁸³
¹⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).

1 a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
Art. 50 ¹⁸⁵ Strassenbenützung
¹ Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fuss­wege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
b. Radwegen;
c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
² Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Neben­strassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
³ ...¹⁸⁶
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
Art. 50 a ¹⁸⁷ Verwendung als Verkehrsmittel
¹ Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.
² Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbe­sondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
³ Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
⁴ Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).

2. Abschnitt: Reiter, Tiere

Art. 51 Reiter
(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)
¹ Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrs­gewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
² Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem ge­schlossenen Ver­band von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwa­chem Verkehr.
Art. 52 Einzelne Tiere, Herden
(Art. 50 Abs. 2–4 SVG)
¹ Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeig­neten Führern anvertraut werden.
² Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand ge­führt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.
³ Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie un­beaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.
⁴ Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu untertei­len.
Art. 53 Gemeinsame Bestimmungen
(Art. 50 SVG)
¹ Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
² Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zuge­wendeten Seite ein von vorne und hin­ten sichtbares, nicht blen­dendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rück­strahlenden Gama­schen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenig­stens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.¹⁸⁸
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).

3. Teil: Verhalten bei Unfällen

Art. 54 Sicherung der Unfallstelle
(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)
¹ Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflosse­nes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicher­heitsmassnahmen treffen.
² Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht un­verzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn aus­flie­s­sende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behin­dert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahn­verwaltung sofort zu verständigen.
³ ...¹⁸⁹
¹⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 55 Unfälle mit Personenschaden
(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)
¹ Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu be­nach­richtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.
² Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schür­fungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Ver­letzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezo­gen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine An­gehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittperso­nen am Unfall beteiligt sind.
³ ...¹⁹⁰
¹⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 56 Feststellung des Tatbestandes
(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)
¹ Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüng­liche Lage soll vorher auf der Strasse ange­zeichnet werden.
¹bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.¹⁹¹
² Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Melde­pflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.
³ Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmäs­sigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.¹⁹²
⁴ Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Un­fallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden.
¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 2101 ).
¹⁹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. Betriebssicherheit

Art. 57 Allgemeines
(Art. 29 SVG)
¹ Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschrifts­gemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist.¹⁹³
² Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müs­sen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsge­räte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Be­leuchtungsvorrichtungen verdecken.¹⁹⁴ ¹⁹⁵
³ Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit beson­derer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veran­lassen.
⁴ Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur be­finden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenig­stens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vor­handen ist, bei Nacht oder schlechter Witte­rung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.¹⁹⁶
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
¹⁹⁴ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1973 2155 ).
Art. 58 Schutzvorkehren
(Art. 29 SVG)
¹ Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstös­sen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.¹⁹⁷
² Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Bei Ausnahmetransporten sind überbreite Ladungen oder Anhänger mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen; nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.¹⁹⁸
²bis Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist deutlich zu kennzeichnen.¹⁹⁹
³ Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebe­gabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
⁴ ...²⁰⁰
⁵ Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.²⁰¹
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 410 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 816 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 59 ²⁰² Schutz der Fahrbahn
(Art. 29 SVG)
Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).

I a. ²⁰³ Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs

²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 1841 ).
Art. 59 a ²⁰⁴ Pflicht zur Abgaswartung
¹ Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
a. Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System);
b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor;
c. land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren;
d. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen;
e. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen.
² Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:
a. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen;
b. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen;
c. schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 ( AS 1985 1841 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7085 ).
Art. 59 b ²⁰⁵ Wartungsfristen
Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb der folgenden Fristen warten lassen:
a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: 1. ohne Katalysator: alle 12 Monate,
2. mit Katalysator: alle 24 Monate;
b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchst­geschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate;
c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchst­geschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate.
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7085 ).
Art. 59 c ²⁰⁶ Pflichten des Führers und des Halters
¹ Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
² Für Fahrzeuge mit einem anerkannten OBD-System muss der Halter, wenn die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems einen Fehler der abgasrelevanten Ausrüstung anzeigt, das Fahrzeug innert Monatsfrist nach dem erstmaligen Auftreten des Fehlers überprüfen und in Stand stellen lassen.
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7085 ).

II. Mitfahrende

Art. 60 ²⁰⁷ Allgemeines
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
¹ ...²⁰⁸
² In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewil­ligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.²⁰⁹
³ Auf Raupenfahrzeugen dürfen ausserhalb der bewilligten Plätze ausnahmsweise Verletzte und weitere Personen zu Hilfeleistungen transportiert werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist.²¹⁰
⁴ In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Per­sonen mitfah­ren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
⁵ Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Stra­s­sen­bahnen ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
⁶ Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
²⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. Okt. 1994 ( AS 1994 816 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2101 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 61 ²¹¹ Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
¹ Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitge­führt werden.
² Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:
a. auf land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern;
b. auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, wenn sie für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.²¹²
³ Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewil­ligten Plätze nicht ausreichen.²¹³
⁴ Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei, für Fahrten mit Raupenfahrzeugen, für Fahrten im Rahmen von nichtmilitärischen Veranstaltungen mit militärischen Fahrzeugen, die nicht unter der Obhut des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport stehen, oder für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.²¹⁴
⁵ Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhän­gerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung.
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 und für Abs. 1 seit 1. Jan. 2008 ( AS 2005 4487 ).
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5701 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5701 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 62 ²¹⁵
²¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
Art. 63 ²¹⁶ Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
¹ Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulas­sungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
² Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
³ Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS²¹⁷ an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Rollstuhl;
c.²¹⁸
auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination eine behinderte Person; oder
d.²¹⁹
in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.
⁴ Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
⁵ ...²²⁰
⁶ Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.
²¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
²¹⁷ SR 741.41
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4687 ).
²²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1821 ).

III. Masse und Gewichte

Art. 64 ²²¹ Breite
(Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)²²²
¹ Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahr­zeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Be­förderung von Gütern in tempera­turgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung min­destens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.²²³ Für den seit­lichen Über­hang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2.
² Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindig­keit bis 30 km/h, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei­sen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.²²⁴
³ Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz ver­wendeten Fahr­zeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²²² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
²²⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
Art. 65 ²²⁵ Länge
(Art. 9 Abs. 1 SVG)²²⁶
¹ Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:

Meter

a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen

12,00

b. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger

12,00

c. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen

13,50

d. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen

15,00

e. Sattelmotorfahrzeuge

16,50

f. Anhängerzüge

18,75

g. Gelenkbusse

18,75.²²⁷

² Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliess­lich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten.²²⁸
³ Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahr­zeugen beson­ders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahr­zeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.
⁴ Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchstens 0,15 m überschritten werden.²²⁹
²²⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3565 ).
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3565 ).
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ( AS 2017 2649 ).
Art. 65 a ²³⁰ Kreisfahrt
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10,60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahr­zeugteils (ausgenommen Rück­spiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahr­bahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausge­nommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeug­kombinationen.²³¹
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²³¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
Art. 66 Höhe
(Art. 9 Abs. 1 und 4 SVG)²³²
Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen. ...²³³
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²³³ Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
Art. 67 ²³⁴ Gewichte
(Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)²³⁵
¹ Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:²³⁶
a.²³⁷
40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
b.²³⁸
32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
c. 28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
d. 25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsi­gen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebs­achse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwer­tig anerkannten Federung aus­gerüstet ist oder wenn beide hinte­ren Antriebsachsen mit Doppelbereifung aus­ge­rü­s­tet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht über­schritten wird;
dbis.²³⁹
19,50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen;
e. 18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
f.²⁴⁰
32,00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelan­hänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
g.²⁴¹
24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
h.²⁴²
18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger.
¹bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann fest­legen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.²⁴³
¹ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e mit alternativem Antrieb (Art. 95 Abs. 1bis VTS) darf um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht, höchstens jedoch 1 t, höher sein.²⁴⁴
² Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:

Tonnen

a. Einzelachsen

10,00

b.²⁴⁵
angetriebene Einzelachsen bei:

1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS²⁴⁶)

14,00

2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS)

14,00

3. den übrigen Motorwagen

11,50

4.²⁴⁷
Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind

11,50

c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m

1. von Motorfahrzeugen

11,50

2. von Anhängern

11,00

d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m


16,00

e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m


18,00

f. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Dop­pelbereifung und Luft­fe­derung oder einer als gleich­wertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Dop­pelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchst­zuläs­sige Achslast von 9,50 t je Achse nicht über­schritten wird






19,00

g. Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsab­stand von 1,80 m oder mehr


20,00

h. Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m

21,00

i. Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m


24,00

k.²⁴⁸
Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m

27,00

³ Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht über­schrit­ten werden.
⁴ Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsions­­ge­wicht):
a. 22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h;
b. 25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.²⁴⁹
⁵ Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
⁶ und ⁷ ...²⁵⁰
⁸ Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.²⁵¹
⁹ Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetrans­porten.²⁵²
²³⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2882 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ( AS 2017 2649 ).
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 ( AS 2017 2649 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5129 ).
²⁴⁶ SR 741.41
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).

IV. Mitführen von Anhängern, Schleppen

(Art. 30 Abs. 3 SVG)
Art. 68 ²⁵³ Anhänger ²⁵⁴
¹ An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.²⁵⁵
² Es gelten folgende Ausnahmen:
a. Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei, mit kantonaler Bewilligung drei Anhänger ziehen.
b. Gewerbliche Traktoren dürfen zwei gewerbliche oder zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger ziehen.
c. Im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.²⁵⁶
³ An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motor­kar­ren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land­- und forstwirtschaftlichen Motoreinach­sern, wenn die Achse des ersten An­hän­gers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forst­wirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbelade­ner Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.²⁵⁷
⁴ Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahr­planmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen ver­wendet werden. An Gesell­schaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.²⁵⁸
⁵ Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.²⁵⁹
⁶ Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pfer­dezug eingerichtete Feuer­wehrgeräte mitgeführt werden.²⁶⁰
⁷ Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebs­gewicht darf höchstens 80 kg betragen.²⁶¹
²⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ( AS 1998 2352 ).
²⁵⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁶⁰ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 69 ²⁶²
²⁶² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 70 Sicherheits­vor­kehren bei An­hängern
¹ Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhän­ger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstos­sen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.²⁶³
² Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheits­mass­nahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Len­kung des Anhängers ordnungs­gemäss zu bedienen, wenn bei ungün­sti­gem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müs­sen.²⁶⁴
³ ...²⁶⁵
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des BRB vom 27. Aug. 1969 über administrative Ausfüh­rungsbestimmungen zum Strassenverkehrsgesetz, in Kraft seit 1. Okt. 1969 ( AS 1969 793 ).
²⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
Art. 71 Schleppen und Stossen all­ge­mein
¹ Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schlep­pen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwach­sene Radfahrer dürfen je­doch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
² Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.²⁶⁶
³ ...²⁶⁷
* Für die Fahrräder vgl. auch Art. 46 Abs. 4 SVG.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 72 Schleppen von Motorfahr­zeu­gen
¹ Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motor­fahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höch­stens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfä­hige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die kantonale Behörde kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motor­fahrzeugen – ausgenommen Motorräder – bewilligen.²⁶⁸
² Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis ge­lenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahr­zeugen, die ganz oder teilweise auf einer fahrbaren Abschleppvorrichtung aufliegen, dürfen keine Personen Platz nehmen.²⁶⁹
³ Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.²⁷⁰
⁴ Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug – aus­ge­nommen einem Motorrad ohne Seitenwagen – geschleppt wer­den.²⁷¹ Auf dem aufgesattelten Fahr­zeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch um­kippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne ge­schleppt werden; sein Führer muss das Seil nöti­genfalls sofort lösen können.
⁵ Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet wer­den, bei Motorrädern auch keine metal­li­schen Seile.
²⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).

V. Ladung

Art. 73 Ladung; Allge­meines
(Art. 30 Abs. 2 SVG)
¹ Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhän­gern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.²⁷²
² Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht über­ragen.²⁷³ Es gelten folgende Ausnahmen:
a.²⁷⁴
unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sport­­geräte­anhän­gern;
b.²⁷⁵
Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf land- und forstwirtschaftlichen Fahr­ten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahr­zeugrand vor­stehen;
d.²⁷⁶
Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, so­fern die Über­ra­gung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m be­trägt.²⁷⁷
³ Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvor­richtung gemes­sen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahr­zeugen und Anhängern höchs­tens 5,00 m hinter die Mitte der Hinter­achse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.²⁷⁸
⁴ Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche beför­dert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erfor­derlichen Sicherheitsmass­nahmen.
⁵ Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden können; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.²⁷⁹
⁶ Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, wel­che die Sicht nicht behindern.
⁷ Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware trans­por­tiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.
²⁷² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 1992, in Kraft seit 1. April 1992 ( AS 1992 536 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 74 ²⁸⁰ Transport von Tieren
(Art. 30 Abs. 4 SVG)
¹ Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach au­s­sen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saug­fähi­gem Material versehen sein.
² Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauen- oder Huftieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür zugelassen sind. Die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.²⁸¹
³ Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben beför­dert werden.
⁴ Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995²⁸² und der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008²⁸³.²⁸⁴
²⁸⁰ Fassung gemäss Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 572 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
²⁸² SR 916.401
²⁸³ SR 455.1
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 75 ²⁸⁵
²⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).

VI. Besondere Fälle

Art. 76 ²⁸⁶ Linienverkehr
(Art. 9 Abs. 3 SVG)²⁸⁷
¹ Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplan­mässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahr­bedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewilligt werden.²⁸⁸
² Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:
a.²⁸⁹
einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckan­hänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
b. einen Anhänger zum Sachentransport.
³ Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Perso­nentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtge­wicht bewilligen.
⁴ Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signa­lisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:
a. 25 mbeim Gelenkbus;
b.²⁹⁰
18,75 mbeim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;
c. 25 mbeim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentrans­port;
d. 28 mbeim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personen­transport und ein Gepäckanhänger mitge­führt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckan­hänger.
⁵ ...²⁹¹
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²⁸⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ( AS 1998 1465 ).
²⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2002 ( AS 2002 3565 ).
Art. 77 Arbeitsmotor­wa­gen; Schlit­tenan­hänger; Trans­port­behäl­ter ²⁹²
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
¹ Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Be­triebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschut­zes.²⁹³
² Die kantonale Behörde kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkin­ternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Waren­um­schlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportun­ter­nehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs ei­nes Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
³ Das Mitführen von Schlittenanhängern ist nur an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Raupenfahrzeugen zulässig. Es ist von der für Ausnahmebewilligungen zuständigen Behörde (Art. 79) zu bewilligen. Die Behörde bestimmt die Strecken und verfügt die zur Sicherheit nötigen Auflagen. Sie kann Personentransporte bewilligen.²⁹⁴
³bis Keiner Bewilligung bedarf das Mitführen der folgenden Anhänger, wenn sie die Breite des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:
a. Schlittenanhänger für den Warentransport bis zu einem Betriebsgewicht von höchstens 150 kg;
b. Schlittenanhänger auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten;
c. einplätzige Handrettungsschlitten.²⁹⁵
⁴ Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fahrten stattfinden, mit geeigneten Zugfahrzeugen von der und zur Verlade­station geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.²⁹⁶
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).

2. Abschnitt: Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

(Art. 9 Abs. 3, 20 SVG)²⁹⁷
Art. 78 Bewilligungen
¹ Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS²⁹⁸) dürfen auf öffentlichen Strassen nur auf Grund einer schriftli­chen Bewilligung verkehren.²⁹⁹ Einzelbewilligun­gen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbe­willigungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.³⁰⁰ Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.³⁰¹
² Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch erteilt werden für:³⁰²
a.³⁰³
zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
b.³⁰⁴
Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeu­gen innerhalb des Kantonsgebietes;
c.³⁰⁵
die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten; Dauer­bewilli­gungen für Raupenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden;
d.³⁰⁶
den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebie­tes;
e.³⁰⁷
die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für ausserkantonale Strecken;
f.³⁰⁸
den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeu­gen im Rahmen der Limiten von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a.³⁰⁹
²bis Bei Ausnahmefahrzeugen, deren Abmessungen und Gewichte die Limiten nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a nicht überschreiten, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die Kreis­fahrbedingungen nach Artikel 65 a eingehalten sind.³¹⁰
³ Von den Einzelbewilligungen für mehrere Fahrten und von den Dauerbewilligun­gen ist dem ASTRA und, so­weit auf interkantonalen Fahrten die gesetzlichen Masse und Ge­wich­te überschritten werden (Art. 79 Abs. 2), auch den berührten Kan­tonen eine Kopie zuzustel­len.³¹¹
⁴ Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten ver­ur­­sachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.
²⁹⁸ SR 741.41
²⁹⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
³⁰⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
³⁰¹ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3212 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000 ( AS 2000 2883 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
Art. 79 Zuständigkeit
¹ Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.³¹²
² Werden die gesetzlichen Masse und Gewichte überschritten, so können die Bewil­ligungen unter folgenden Voraussetzungen für die ganze Schweiz erteilt werden:³¹³
a.³¹⁴
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen dürfen höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sein sowie höchstens 44 t Betriebsgewicht aufweisen; die Achsbelastung darf je Achse 12 t nicht übersteigen;
b. es dürfen nur Durchgangsstrassen nach den Anhängen 1 und 2 Buchstaben A und B der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991³¹⁵ und von solchen Strassen berührte Ort­schaf­ten benützt werden.³¹⁶
³ Bei Einzelbewilligungen kann das Betriebsgewicht nach Absatz 2 Buchstabe a bis 50 t betragen, wenn der Transit durch die von der ausserkantonalen Fahrstrecke berührten Kantone ausschliesslich auf der Autobahn erfolgt.³¹⁷
⁴ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so erteilt jeder von der Fahrt betroffene Kanton eine Bewilligung für sein Kantonsgebiet oder gibt für Bewilligun­gen des ASTRA seine Zustimmung.³¹⁸
⁵ Werden die Masse und Gewichte nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so darf die Bewilligung für das Befahren von Nationalstrassen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden.³¹⁹
³¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³¹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³¹⁵ SR 741.272
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1992 ( AS 1993 1142 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 80 Übermasse und Übergewichte
¹ Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewich­ten (Art. 64–67) sind nur zulässig:³²⁰
a.³²¹
für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;
b.³²²
für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vor­schrif­ten trotz Ver­wendung geeigneter Fahrzeuge nicht einge­halten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmo­torwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mit­führt;
c.³²³
für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.
² Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu ver­weigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dring­lichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre.³²⁴
³ Innerhalb des Kantonsgebietes kann die kantonale Behörde auf Stra­s­sen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahr­zeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.³²⁵
⁴ ...³²⁶
³²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
³²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
³²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
³²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 ( AS 2009 5701 ).
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 410 ).
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 78 ).
³²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
Art. 81 ³²⁷
³²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
Art. 82 ³²⁸ Bedingungen für Ausnahme­an­hänger
¹ Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Artikel 67 Absatz 5 oder das in der Bewilligung nach Artikel 78 eingetragene Gesamtzugs­gewicht.³²⁹
² Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Behörde kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen, ausser an Motor­rädern, höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Schaustellern kann sie zwei Anhänger bis zu einer Gesamtlänge der Fahrzeugkombination von 30 m bewilligen.³³⁰
³ Die Bewilligung für Ausnahmeanhänger, ausgenommen fahrbare Be­hälter (Art. 77 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf be­stimmte Zugfahrzeuge beschränkt.
³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 83 ³³¹
³³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).
Art. 84 Schutz­anord­nun­gen
¹ Die Bewilligungsbehörde ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Das ASTRA erlässt hiefür einheitliche Richtlinien.
² Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahr­zeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Art. 85 Verhalten im Verkehr
¹ Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassen­­benützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten aus­serhalb der Fahrbahn.
² ...³³²
³ Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anord­nungen abgewichen werden. Dies gilt sinn­gemäss für deren Begleitfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Bau, zum Unterhalt und zur Reinigung der Strasse.³³³
³³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2101 ).
³³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5129 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 3519 ).

3. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ³³⁴

³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
(Art. 57 Abs. 1 SVG)
Art. 86 Zulässige Fahrten
¹ Mit land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten durchge­führt werden, nämlich:³³⁵
a.³³⁶
Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs;
b. Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaf­fung und zum Unterhalt der Fahrzeuge u. dgl.;
c.³³⁷
Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs.
² Den Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:³³⁸
a.³³⁹
...
b. die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse‑, Obst- und Weinbau dienen­den Betriebe;
c. die Gärtnereien;
d. die Imkereien.³⁴⁰
³ Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu land- und forstwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Personen und Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.³⁴¹
³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 87 Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs ³⁴²
¹ Mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet.³⁴³
² Zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:³⁴⁴
a.³⁴⁵
Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land-, haus- und forstwirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
b. Zu- und Abfuhr von Vieh, z.B. im Zusammenhang mit der Söm­merung, mit Märkten oder Ausstellungen;
c. Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Ver­wertung bis zum ersten Abnehmer;
d.³⁴⁶
Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb gehören.
³ Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs sind gleichgestellt:³⁴⁷
a. Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güter­zu­sammen­legun­gen und Rodungen zur land- und forstwirtschaftlichen Nut­zung des Bodens;
b. Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahr­zeughalter un­mittelbar beteiligt ist;
c. Transporte im Zusammenhang mit Gemeindewerk und Fron­­arbeiten, zu denen der Fahrzeughalter gegenüber dem Gemein­we­sen verpflichtet ist;
d.³⁴⁸
Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ers­ten Abnehmer;
e.³⁴⁹
Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;
f.³⁵⁰
unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 ( AS 1982 531 ).
³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 816 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2883 ).
Art. 88 Verbotene Fahrten
Nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Fahrten mit land- und forstwirt­schaftlichen Fahr­zeugen sind untersagt, namentlich:³⁵¹
a. Fahrten für ein anderes als in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe d genanntes Ne­bengewerbe, z.B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel;
b.³⁵²
Fahrten für Betriebe, die nicht in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind, wie Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte für Kundenmühlen;
c. Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusam­menhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffent­li­cher Ver­waltungen, ausgenommen in den Fällen von Artikel 87 Absatz 3.
³⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 89 ³⁵³ Genossenschaf­ten
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Genossenschaften können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit land- und forstwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Betriebe ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbe­­betrieb der Genossenschaft verwendet werden.
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
Art. 90 Ausnahmebe­willigungen
¹ Die kantonale Behörde kann die gewerbliche Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:
a.³⁵⁴
zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Un­terhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schnee­räumung;
b. zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahr­ten, wie Ein­sammeln der Milch und Transport von der Sam­mel­stelle zur Bahn, Bahn­ca­mionnage für abgelegene Gemein­den.
² Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen und nur für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweck­mäs­sige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen. Voraus­set­zung ist, dass die bewilligten Fahrten unbe­deutend sind und die land- und forstwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewil­li­gung kann jederzeit widerrufen werden.
³ Die kantonale Behörde kann die Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Artikel 3 Absatz 2 der Verkehrsversicherungsverord­nung vom 20. November 1959³⁵⁵ sinngemäss.³⁵⁶
⁴ Eine Kopie jeder Bewilligung ist dem Versicherer des Fahrzeugs zu­zustellen, eine weitere dem ASTRA zuhanden der interessierten Bun­des­stellen.
³⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 ( AS 1982 531 ).
³⁵⁵ SR 741.31
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).

5. Teil: Verschiedene Bestimmungen

1. Abschnitt: Sonntags- und Nachtfahrverbot

(Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 SVG)³⁵⁷
Art. 91 ³⁵⁸ Grundsatz
¹ Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und an den folgenden Feiertagen: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten sowie 26. Dezember, wenn Weihnachten nicht auf einen Montag oder Freitag fällt. Wird in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
² Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
³ Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a.
schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS ³⁵⁹);
b. gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c.
Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS ) von über 5 t;
d.
Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS ) von mehr als 3,5 t mitführen.
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4569 ).
³⁵⁹ SR 741.41
Art. 91 a ³⁶⁰ Ausnahmen vom Verbot
¹ Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a. Fahrzeuge zum Personentransport;
b. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;
c. Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d. Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und des Militärs sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e. gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie ihre Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für land- und forstwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 86–90);
f.³⁶¹
Fahrten der Schweizerischen Post AG und der Postkonzerngesellschaften nach Artikel 1 Buchstabe e der Postverordnung vom 29. August 2012³⁶² (VPG) im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grund­versorgung mit Postdiensten (Art. 13 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010³⁶³);
g.³⁶⁴
Transporte von Lebensmitteln (Art. 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014³⁶⁵, LMG), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
h. Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
i. Transporte von Schnittblumen;
j. Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
k.³⁶⁶
Fahrten mit Raupenfahrzeugen zur Pistenbereitung;
l.³⁶⁷
Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum, der speziell zum Blutspenden eingerichtet ist.
² Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
²bis Vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen sind Veteranenfahrzeuge, die gemäss Eintrag im Fahrzeugausweis als solche anerkannt sind.³⁶⁸
³ Bei den Fahrten nach Absatz 1 Buchstaben f–j kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Artikel 92 Absatz 1 erforderlich.
⁴ Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.
³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4569 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
³⁶² SR 783.01
³⁶³ SR 783.0
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁶⁵ SR 817.0
³⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).
³⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
³⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 92 ³⁶⁹ Transporte mit Bewilligungen
¹ Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.
² Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
a.³⁷⁰
Transport von Postsendungen durch Subunternehmerinnen nach Artikel 1 Buchstabe b VPG³⁷¹ im Rahmen der Verpflichtung der Schweizerischen Post AG zur Grundversorgung mit Postdiensten;
abis.³⁷²
Transport von Postsendungen durch Anbieterinnen nach Artikel 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 VPG oder durch deren Subunternehmerinnen nach Artikel 1 Buchstabe b VPG, sofern der Transport einem Angebot der Grund­versorgung mit Postdiensten entspricht (Art. 13 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010³⁷³);
b. Transport von Zirkus‑, Schausteller‑, Marktfahrer‑, Orchester‑, Theater­material und dergleichen;
c. Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom‑, Wasser‑, Telekomleitungen;
d. Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte;
e. Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.
³ Bewilligungen für andere Fahrten als nach Absatz 2 darf der Kanton nur mit Zustimmung des ASTRA erteilen. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.
⁴ Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes und für Fahrten nach Absatz 2 Buchstabe abis ist das ASTRA zuständig.³⁷⁴
⁵ Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit andern Gütern aufgefüllt werden.
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4569 ).
³⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
³⁷¹ SR 783.01
³⁷² Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
³⁷³ SR 783.0
³⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 der Postverordnung vom 29. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ( AS 2012 5009 ).
Art. 93 Verfahren
¹ Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dau­erbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.³⁷⁵
² In der Bewilligung sind anzugeben:
a bei Einzelbewilligungen: die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke;
b. bei Dauerbewilligungen: die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten.³⁷⁶
³ ...³⁷⁷
⁴ Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2101 ).
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2101 ).
³⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 62 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bun-desratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 243 ).

2. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen

(Art. 52 SVG)
Art. 94 Verbotene Ver­anstaltun­gen; Ausnahmen
¹ Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Mo­tor­fahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununter­brochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zuge­lassen sind.
² Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer ein­ander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Aus­scheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen u. dgl.) sowie Ballonverfolgungsfahrten auf Zeit.
³ Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der kantonalen Behörde:
a. Rasenrennen mit Motorrädern;
b. Geschicklichkeitswettfahrten im Gelände;
c. Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 cm³ Zylinderinhalt wie sogenannte Karts;
d. Autoslaloms;
e. Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft.³⁷⁸
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 ( AS 2016 403 ). Bst. e gilt nur bis zum 31. März 2026 ( AS 2020 2139 ).
Art. 95 Bewilligungen
¹ Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen der kantonalen Be­hörde spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicher­heitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die unge­fähre Zahl der Teilnehmer.*
² Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langan­dauernden Lärm zu befürch­ten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zu­widerläuft.
³ Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten u. dgl. werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.
⁴ Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Ver­an­stalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
⁵ Für Rennen im Rahmen der Formel-E-Meisterschaft legt die kantonale Behörde in der Bewilligung eine für Rennkurs und Fahrzeuge angemessene Höchstgeschwindigkeit fest. Die kantonale Behörde stellt sicher, dass die Höchstgeschwindigkeit kontrolliert und durchgesetzt wird.³⁷⁹
* Für den Versicherungsnachweis vgl. die Art. 30 und 31 der Verkehrsversi­cherungs­verordnung vom 20. Nov. 1959 (SR 741.31 ).
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2026 ( AS 2016 403 , 2020 2139 ).

3. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 96
(Art. 103 Abs. 1 SVG)
Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestim­mung anwendbar ist, mit Busse³⁸⁰ bestraft.
³⁸⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2101 ).

4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 97 Weisungen; Ausnahmen
(Art. 106 Abs. 1 SVG)
¹ Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung technische Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In Einzelfällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, bewilligen.³⁸¹
² Sondervorschriften für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
³⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
Art. 97 a ³⁸² Informationssysteme der Bewilligungsbehörden
¹ Zur Erteilung von Bewilligungen können die Bewilligungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit eigenständige Informationssysteme betreiben zu:
a. Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte;
b. Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen.
² Diese Informationssysteme enthalten insbesondere folgende Daten:
a. Name und Adresse des Gesuchstellers, des Rechnungsempfängers und des Bewilligungsinhabers;
b. Datum und Strecke der Fahrt;
c. Fahrzeugart;
d. technische Angaben zum verwendeten Fahrzeug;
e. Angaben zum Ladegut.
³ Die Informationssysteme enthalten überdies die Adressen aller kantonalen Verkehrspolizeien und Bewilligungsbehörden sowie die Adressverzeichnisse der zuständigen Mitarbeitenden.
⁴ Die Daten nach Absatz 2 können zwischen den Bewilligungsbehörden über eine Schnittstelle elektronisch ausgetauscht werden.
⁵ Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit erhalten die zuständigen Vollzugsbehörden auf Anfrage Zugriff auf bestimmte vom ASTRA ausgestellte Bewilligungen.
⁶ Zur Überprüfung der Angaben der Gesuchsteller kann das ASTRA über eine Schnittstelle auf die dafür notwendigen Fahrzeugdaten des Informationssystems Verkehrszulassung zugreifen.
³⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
Art. 98 ³⁸³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Mai 2002
Bereits in Verkehr stehende Fahrzeuge, welche der vor dem 1. August 2002 gelten­den Fahrraddefinition nach Artikel 24 Absatz 1 VTS³⁸⁴ entsprechen und alle techni­schen Anforderungen an Fahrräder erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2003 wie Fahrräder verwendet werden, sofern sie eine Fahrradvignette tragen.
³⁸³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Juli 1972 ( AS 1972 1573 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1931 ).
³⁸⁴ SR 741.41
Art. 98 a ³⁸⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015
¹ Schutzhelme für Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern, die nach bishe­rigem Recht zulässig waren, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.³⁸⁶
² Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstaben b und c bis zum 31. Dezember 2022 maximal 12,00 t betragen, soweit dabei die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.
³ Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die zulässige Achslast nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe f bis zum 31. Dezember 2022 maximal 20,00 t betragen, wenn dabei die höchstzu­lässige Achslast von 10,00 t je Achse und die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.
³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2451 ).
³⁸⁶ Die Berichtigung vom 15. Sept. 2015 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 3145 ).
Art. 99 Inkrafttreten, Aufhebung bis­herigen Rechts
(Art. 107 Abs. 1 und 3 SVG)
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
² Am gleichen Tage treten die noch nicht in Geltung stehenden Be­stimmungen des SVG und das Bundesgesetz vom 23. Juni 1961³⁸⁷ be­treffend Änderung des Bundesge­setzes über den Strassenverkehr in Kraft. Artikel 12 SVG ist jedoch auf Motorfahrzeuge und Anhän­ger erst anwendbar, wenn der Bundesrat die erforder­lichen Ausfüh­rungsvorschriften erlässt.
³ Aufgehoben sind das Bundesgesetz vom 15. März 1932³⁸⁸ über den Motorfahr­zeug- und Fahrradverkehr sowie alle Verkehrsregeln des bisherigen Rechts, ferner der Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1939³⁸⁹ über die zum Transport von lebenden Tieren verwendeten Motorfahrzeuge.
⁴ Die Verordnungen und Beschlüsse, die der Bundesrat in Ausführung des Bundes­gesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr erlassen hat, bleiben, mit Ausnahme der darin ent­hal­tenen Verkehrsregeln, bis auf weiteres in Kraft, soweit sie dem SVG oder dessen Ausführungs­vorschriften nicht widerspre­chen. Das UVEK stellt eine Liste der noch in Kraft bleibenden Be­stim­mun­gen auf.
³⁸⁷ AS 1962 1362 (SVG 33 Abs. 1 und 2 , 49 Abs. 2)
³⁸⁸ [BS 7 595 614; AS 1948 531 , 1949 II 1491 Art. 4, 1959 679 Art. 107 Abs. 3, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308 Art. 4 Abs. 6]
³⁸⁹ [BS 9 360]

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. Januar 1989 ³⁹⁰

³⁹⁰ AS 1989 410
Zu Art. 3b Abs. 3
Die Helmtrag-Pflicht für die Führer von Motorfahrrädern gilt ab 1. Ja­nuar 1990.
Zu Art. 41 Abs. 1 und 1bis
Artikel 41 Absätze 1 und 1bis gilt ab 1. Juli 1989.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. Dezember 1993 ³⁹¹

³⁹¹ AS 1994 167
¹ Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Motorwagen mit Selbstzündungs­motor (ausgenommen Arbeitsmotorwagen und land­wirtschaftliche Motorwagen) hat der Halter bis zum 1. März 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu beschaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
² Für die vor dem 1. Juli 1994 immatrikulierten Arbeitsmotorwagen und landwirt­schaftlichen Motorwagen mit Selbstzündungsmotoren hat der Halter bis zum 1. Juli 1995 ein Abgas-Wartungsdokument zu be­schaffen und die erste Abgaswartung durchführen zu lassen.
³ Für Fahrzeuge, die von der Typenprüfung befreit sind und vor dem 1. März 1995 durch Einzelprüfung zum Verkehr zugelassen werden, kann die Rauchmessung nach bisherigem Anhang 3 der Verordnung vom 27. August 1969³⁹² über Bau und Ausrüs­tung der Strassen­fahrzeuge erfolgen.
⁴ An Fahrzeugen, die zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 28. Februar 1995 erstmals in Verkehr gesetzt werden, kann bei der Abgas-Nach­kontrolle vor der ersten Inver­kehrsetzung auf eine Rauchmessung ver­zichtet werden.
³⁹² [ AS 1969 821 , 1972 1577 1748 , 1975 541 Ziff. II 2, 1976 2611 , 1979 1922 , 1981 572 Art. 72 Ziff. 3, 1982 495 531 Ziff. II, 1983 627 Art. 88 Ziff. 1, 1984 1338 , 1985 608 , 1986 1833 , 1989 410 Ziff. II 2 1195, 1991 78 Ziff. III, 1992 536, 1994 167 Ziff. II 214 Ziff. I, II 816 Ziff. II 3 1326. AS 1995 4425 Anhang 1 Ziff. I Bst. a]. Siehe heute die V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( SR 741.41 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 22. Oktober 1997 ³⁹³

³⁹³ AS 1997 2404
Kleidung nach Artikel 48 Absatz 3 VRV, die nicht der Schweizer Norm SN 640 710 entspricht, kann noch bis zum 31. Dezember 2000 verwendet werden.

Anhang I ³⁹⁴

³⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 816 ).

Anhang II ³⁹⁵

³⁹⁵ Aufgehoben durch Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, mit Wirkung seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 572 ).
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