Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche (410.141)
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Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

1 410.141 Verordnung betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche vom 19.10.1994 (Stand 01.01.1995) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 124 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) von Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisation des Kirchenwe sens 2 ) und Artikel 13 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 3 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Feststellung der Zugehörigkeit

Art. 1

Grundsatz
1 Die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche ist im Einwohnerregister festzuhalten.

Art. 2

Meldepflicht beim Zuzug
1 Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Ak ten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden mitzuteilen.
2 Personen, die keiner Landeskirche angehören, haben dies beim Zuzug ge genüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen.

Art. 3

Meldepflicht beim Eintritt
1 Der Kirchgemeinderat meldet Eintritte von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen an die Einwohnerkontrolle und die Steuerregisterführung.
1) BSG 101.1
2) BSG 410.11
3) BSG 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-122
410.141 2
2 Austritt

Art. 4

Austrittserklärung
1 Wer aus einer Landeskirche austreten will, hat dies mit einer persönlich unter zeichneten schriftlichen Erklärung mitzuteilen.
2 Die Austrittserklärung ist an den Kirchgemeinderat oder eine vom Kirchge meinderat dazu bestimmten Stelle zu richten.

Art. 5

Gültigkeit für Kinder
1 Eine Austrittserklärung von Inhaberinnen oder Inhabern der elterlichen Gewalt wirkt für deren Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahres nur dann, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.

Art. 6

Massgeblicher Zeitpunkt
1 Der Austritt ist in jenem Zeitpunkt vollzogen, in welchem die Austrittserklärung der zuständigen Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizeri schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

Art. 7

Meldepflicht beim Austritt
1 Der Kirchgemeinderat meldet den Austritt innert 30 Tagen an die Einwohner kontrolle und die Steuerregisterführung.
3 Inkrafttreten

Art. 8

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Bern, 19. Oktober 1994 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 410.141 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-122
410.141 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.10.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-122
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