Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schüle... (414.116.222)
Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schüle... (414.116.222)
Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft
Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft Vom 5. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2009) Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
1969
1 ) verfügt:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach ins Progymnasium (Niveau P der Sekundarschule) im Kanton Basel-Landschaft fest.
2 Im Übrigen gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel- Landschaft.
§ 2 Empfehlung
1 Schüler und Schülerinnen werden zur Aufnahme ins Progymnasium emp - fohlen, wenn sie von der abgebenden Schule als geeignet beurteilt wer - den.
2 Die Empfehlung entspricht dem Vorschlag nach den Regelungen des Kan - tons Basel-Landschaft.
§ 3 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die erste Klasse des
Progymnasiums
1 Die Klassenlehrperson beurteilt auf Ende des ersten Semesters des ent - sprechenden Schuljahres, ob Schüler und Schülerinnen der fünften oder sechsten Klasse der Primarschule zur Aufnahme in die erste Klasse des Pro - gymnasiums geeignet sind.
2 Sie beurteilt die Eignung in einem standardisierten Verfahren anhand fol - gender Kriterien: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres; b) Ergebnisse von je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichne - ten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Persönlichkeitsbeurteilung (Arbeitshaltung, Lernfähigkeit).
1) BGS 413.111 . GS 102, 175
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3 Geeignet ist, wer in den Leistungskriterien (Abs. 2 Bst. a und b) Noten von je mindestens 5.0 erreicht und als Persönlichkeit (Abs. 2 Bst. c) die Voraus - setzungen für eine erfolgreiche Laufbahn im Progymnasium mitbringt.
§ 4 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die vierte Klasse des
Progymnasiums
1 Die Klassenkonferenz beurteilt, ob Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der Bezirksschule zur Aufnahme in die vierte Klasse des Progymnasi - ums geeignet sind.
2 Geeignet ist, wer im Zeugnis Ende des Schuljahres in jenen Fächern, die zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus des Progymnasiums sind, gesamthaft einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreicht.
§ 5 Mitteilung an die Eltern
1 Die Klassenlehrperson beziehungsweise die Klassenkonferenz teilt den El - tern die Beurteilung und das Resultat, die Empfehlung oder Nichtempfeh - lung schriftlich mit.
2 Die Mitteilung der Nichtempfehlung zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der sechsten Klasse erfolgt in Form einer Verfügung.
§ 6 Übertrittsprüfung
1 Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ih - rer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können an der Über - trittsprüfung (Rekursprüfung) des Kantons Basel-Landschaft teilnehmen.
2 Die Übertrittsprüfung kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.
3 Für das Prüfungsverfahren sind die Regelungen des Kantons Basel-Land - schaft massgebend.
§ 7 Erklärung der Eltern
1 Die Eltern teilen der Klassenlehrperson schriftlich mit, ob sie ihr Kind zur Aufnahme ins Progymnasium beziehungsweise allenfalls nach nicht erfolg - ter Empfehlung, ob sie ihr Kind zur Übertrittsprüfung anmelden wollen.
§ 8 Empfehlung zur Aufnahme und Anmeldung zur
Übertrittsprüfung
1 Die abgebende Schule gibt der aufnehmenden Schule ihre Empfehlung zur Aufnahme beziehungsweise die Anmeldung zur Übertrittsprüfung nach entsprechender Erklärung der Eltern ab.
2 Die Empfehlung und die Prüfungsanmeldung erfolgen auf die vom Kan - ton Basel-Landschaft festgelegten Termine.
§ 9 Übertritt in die Bezirksschule
1 Wenn nach Aufnahme in die erste Klasse des Progymnasiums am Ende der Probezeit die Beförderungsbedingungen des Progymnasiums nicht er - füllt werden, erfolgt der Übertritt in die erste Klasse der Bezirksschule.
§ 10 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be - schwerde erhoben werden. *
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2 Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 6 richtet sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft. Inkrafttreten 1. August 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 20. Juli 2007.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.03.2009 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 10 Abs. 1 11.03.2009 01.01.2009 geändert -
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