Verordnung über die Verleihung eines Bachelor of Arts in Music durch die Musikhochschule des Konservatoriums
1 Verordnung vom 19. September 2006 über die Verleihung eines Bachelor of Arts in Music durch die Musikhochschule des Konservatoriums Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG); gestützt auf das Reglement vom 28. Oktober 2005 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs direktoren über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna-Reform (Titelreglement); gestützt auf die Richtlinien vom 5. Dezember 2002 des Fachhochschulrates der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren für die Umsetzung der Erklärung von Bol ogna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen; gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates; gestützt auf die Verordnung vom 7. September 2004 über das Konservatorium; in Erwägung: Der Staatsrat hat am 7. Septembe r 2004 eine neue Verordnung über das Konservatorium angenommen, die das Konservatorium in zwei Sektionen gliedert, die Sektion Musikschule (MS) und die Sektion Musikhochschule (MHS) mit den Berufsklassen und Studiengängen. Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport hat am 1. September 2004 in Übereinstimmung mit den Richtlinie n der Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS) einen neuen Studien- und Prüfungsplan eingeführt. Nun muss diese Gliederung der MHS Freiburg noch mit dem Übergang zum Klassifizierungs- und Modulsystem gemäss den Europaverträgen von Bologna ergänzt werden. Die Unterrichtseinheiten werden in Modulen zusammengefasst und mit Werteeinheiten, dem so genannten ECTS
2 ( European Transfer Credit System ), validiert. Damit hat das ausgestellte Diplom internationalen Anerkennungs- und Austauschwert. Die verschiedenen Ausbildungsstätten der Westschweiz haben diese Betriebslogik mit diesem Ansatz einer internationalen Lesbarkeit in Übereinstimmung mit den von de r HES-SO herausgegebenen Rahmenrichtlinien verabschiedet und zudem beschlossen, sich als komplementäre Mitglieder einer Sc hule im Verbund zu konstituieren und zu diesem Zweck verabschiedet: – ein Studienreglement und einen gemeinsamen Rahmenstudienplan, – ein gemeinsames Aufnahmeverfahren, das eine Mobilität zwischen den Institutionen des Verbunds zulässt, – einen Grundsatz für die Regulierungsgrundsatz der Bestände sämtlicher Westschweizer Kantone, – den Entscheid über örtlic he Forschungsschwerpunkte. Darum möchte die Musikhochschule des Konservatoriums, dass der Bachelorausweis ausgestellt wird, de r die Zulassung zu verschiedenen Masterstudien ermöglicht. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: Art. 1 Ausstellung des Bachelor of Arts in Music
1 Die Musikhochschule (MHS) ste llt den Kandidatinne n und Kandidaten am Ende ihres Studiums den Bachelor of Arts in Music aus, wenn sie die Bedingungen gemäss dem Reglement vom 29. Juni 2006 des Fachbereichsrats Musik der HES-SO für die Erlangung des Diploms, den Beschrieben der Bachelor-Module und dem Reglement vom 29. Juni 2006 des Fachbereichsrats Musik der HES-SO über die Organisation des Bachelor-Studiums erfüllen.
2 Die von der Direktion für Erzie hung, Kultur und Sport ausgestellten Diplome und der von der MHS ausgestellte Bachelor of Arts in Music sind ein einziges Dokument. Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 7. September 2004 über das Konservatorium (SGF
481.4.11) wird wie folgt geändert:
...
3
2 Die Verordnung vom 5. April 2005 über die Prüfungen des Konservatoriums (SGF 481.4.12) wird wie folgt geändert:
... Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft gesetzt.
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