Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (... (410.221.1)
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Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (Bezirkshelfereien)

16. Februar 1982 Verordnung über die Organisation der evangelisch-reformierten Regionalpfarrämter (Bezirkshelfereien) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 des Dekrets vom 9. Februar 1982 über die Organisation der Regionalpfarrämter (Bezirkshelfereien) [Aufgehoben durch Dekret BAG 00–5] , Artikel 4 der Übereinkunft vom 23. Dezember
1958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten [BSG 411.232.12] Artikel 11 der Konvention vom 20. Oktober 1980 zwischen dem Staat Bern und der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband [BSG 410.291] , auf Antrag der Direktion des Kirchenwesens, beschliesst:

Art. 1

Regional-Pfarrkreise (Helfereibezirke) Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern werden in folgende Regionalpfarrkreise (Helfereibezirke) eingeteilt: Interlaken, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Oberhasli und Interlaken; Saanen-Simmental, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Saanen und Obersimmental sowie vom Amtsbezirk Niedersimmental die Kirchgemeinden Oberwil i. S., Därstetten, Erlenbach i. S., und Diemtigen. Der Regionalpfarrer (Bezirkshelfer) von Saanen-Simmental wird bis auf weiteres ausserdem mit der Betreuung von Abländschen beauftragt; Thun, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Frutigen und Thun, vom Amtsbezirk Niedersimmental die Kirchgemeinden Reutigen, Spiez und Wimmis, vom Amtsbezirk Konolfingen die Kirchgemeinden Oberdiessbach und Linden und vom Amtsbezirk Seftigen die Kirchgemeinden Gerzensee, Gurzelen, Kirchdorf, Riggisberg, Thurnen und Wattenwil; Bern, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Bern, Schwarzenburg, Laupen und Konolfingen (ohne Oberdiessbach und Linden), vom Amtsbezirk Seftigen die Kirchgemeinden Belp, Kehrsatz, Rüeggisberg und Zimmerwald, vom Amtsbezirk Fraubrunnen die Kirchgemeinde Münchenbuchsee; Burgdorf, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Burgdorf, Fraubrunnen (ohne Münchenbuchsee) und Signau und vom Amtsbezirk Trachselwald die Kirchgemeinden Affoltern i. E., Lützelflüh, Rüegsau, Sumiswald, Trachselwald und Wasen. Langenthal, umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Aarwangen und Wangen und vom Amtsbezirk Trachselwald die Kirchgemeinden Dürrenroth, Eriswil, Wyssachen, Huttwil und Walterswil; Seeland umfassend die Kirchgemeinden der Amtsbezirke Aarberg, Biel (deutschsprachig), Erlach und Nidau; Büren-Solothurn, umfassend die Kirchgemeinden des Amtsbezirks Büren und die deutschsprachigen Kirchgemeinden und Pfarrstellen des Berner Jura. Der Regionalpfarrer von Büren-Solothurn steht auch den solothurnischen Kirchgemeinden Aetingen, Biberist-Gerlafingen, Derendingen, Grenchen-Bettlach, Lüsslingen und Solothurn, den solothurnischen Teilen der Kirchgemeinden Oberwil und Messen sowie der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura zur Verfügung; Jura, umfassend die französischsprachigen Kirchgemeinden des Berner Jura und der Städte Bern, Biel und Thun sowie die französischsprachige Pfarrstelle Nidau. Der Regionalpfarrer des Jura steht auch der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura zur Verfügung.

Art. 2

Wählbarkeit Wählbar als Regionalpfarrer sind Pfarrer, die in den bernischen Kirchendienst aufgenommen worden sind.

Art. 3

Aufgaben
1 Die Regionalpfarrer haben die Aufgabe, die Pfarrer ihres Regionalpfarrkreises, wo diese in der Erfüllung ihrer Pflichten infolge Krankheit oder anderer zwingender Gründe verhindert sind, in den kirchlichen Amtshandlungen zu vertreten.
2 Übernehmen die Regionalpfarrer mit Zustimmung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 10. 11. 1993] nebenamtlich eine Pfarrverweserei oder ein Vikariat, so sind sie während dieser Zeit für notwendig werdende weitere Vertretungen eines Pfarrers (Sonntagspredigten usw.) besorgt. Für vorübergehende Dienstleistungen kann die Mitwirkung des Regionalpfarrers auch in benachbarten Regionalpfarrkreisen beansprucht werden.
3 Die nähere Umschreibung der Obliegenheiten der Regionalpfarrer aufgrund vorstehender Bestimmungen und im Rahmen von Artikel 3 des Kirchengesetzes ist Sache der kirchlichen Oberbehörde.

Art. 4

Zusätzliche Aufgaben
1 Der Synodalrat ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 10. 11. 1993] und nach Anhörung des Regionalpfarrers diesem bestimmte Aufgaben im Interesse der Landeskirche zu übertragen. Für solche Arbeiten besteht kein Anspruch auf Besoldung gegenüber dem Staat; der Synodalrat sorgt dagegen für den Ersatz der Auslagen (Art. 8 des Dekrets vom 18. September
1972 über die Besoldungen der Geistlichen der bernischen Landeskirchen
00-5]
2 Soweit der Regionalpfarrer keine innerkirchlichen Besoldungsansprüche geltend machen kann, ist ihm die Möglichkeit zu bieten, neben unentgeltlichen in angemessenem Umfang auch entgeltliche Aufgaben zu übernehmen.

Art. 5

Vertretung Vertretungen für den Regionalpfarrer in Krankheitsfällen, bei Urlaub usw. werden durch den Synodalrat geordnet. Die Stellvertretung ist wenn möglich einem andern Regionalpfarrer zu übertragen.

Art. 6

Amtssitz und Wohnungsentschädigung
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 10. 11. 1993] bestimmt den Amtssitz der Regionalpfarrer. Sie hört dazu vorgängig den Synodalrat an.
2 Für die Festsetzung der Wohnungsentschädigung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Dekrets über die Besoldungen der Geistlichen der bernischen Landeskirchen BAG 00-5]

Art. 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 22. Oktober 1957 betreffend die Organisation der Bezirkshelfereien. Bern, 16. Februar 1982 Bürki Josi Anhang
16. 2. 1982 V GS 1982/110, in Kraft am 1. 1. 1982 Änderungen
10. 11. 1993 V GS 1993/682, in Kraft am 1. 1. 1994
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