Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis * Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 1 Abs. 3 und § 28 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1. September 1994 1 ) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12. Dezember 1994 2 ) sowie im Einvernehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Umgang des Personals mit elektronischen Kommunikationsmitteln der Internetdienste, die vom Kanton als Arbeitge - ber angeboten werden. Vorbehalten bleiben bundesrechtlich definierte Nut - zungen von Informationstechniken.
§ 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen
1 Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden. *
2 Beim Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeit oder bei einem mögli - chen Zugriff von Dritten aus dem Publikum auf den Arbeitsplatz ist die Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet sich vom System ab. 1) BGS 154.21 2) BGS 154.211
3 E-Mails von unbekannten Personen sind im Zweifelsfall ungeöffnet zu löschen und aus dem elektronischen Papierkorb zu entfernen. *
§ 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten
1 Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im kantonseigenen Netzwerk übertragen werden.
§ 4 Technische Unregelmässigkeiten
1 Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftre - tenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation umgehend das ITL zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unre - gelmässigkeiten beseitigen zu wollen.
2 Angehörige der Zuger Polizei sowie beim Kanton angestellte Benützerin - nen und Benützer der kantonalen Schulnetze melden solche Vorkommnisse ihrer Informatik-Technik bzw. ihrer Schulnetzwerk-Administration. * 2. Geschäftliche Nutzung
§ 5 Leeren des elektronischen Briefkastens und Abwesenheit
1 Der elektronische Briefkasten ist regelmässig abzurufen. Bei unerwarteter länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Entlas - sung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder aufgrund einer speziellen Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrichtung ei - ner Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT-Leistungserbringer auf dem ent - sprechenden E-Mail-Konto eine Abwesenheitsmeldung einrichtet. *
2 Das automatische Umleiten von E-Mails an E-Mail-Adressen ausserhalb des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind die Netze der kantonalen Schulen. *
§ 6 Identifikation von E-Mails
1 Gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger von E-Mails sind Name, betriebliche Funktion sowie die betriebliche Adresse inklusive Tele - fonnummer und E-Mail-Adresse der Absenderin oder des Absenders anzu - geben.
§ 7 Internet
1 Es dürfen nur Webseiten abgerufen bzw. Dateien heruntergeladen werden, die geschäfts- oder auftragsrelevant sind.
2 Programme dürfen auf den betreffenden Servern ausschliesslich durch das ITL, die Schulnetzwerk-Administration und die Informatik-Technik der Zu - ger Polizei installiert werden. * 3. Private Nutzung
§ 8 Zeitrahmen
1 Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail wird toleriert.
2 Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen die Arbeitsleistung und die technische Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden.
§ 9 Anwendungsbereich
1 Online-Dienste wie interaktive Medien, SMS, Chatrooms, Newsgroups und dergleichen sind zur privaten Nutzung verboten.
§ 10 Internet-Nutzung
1 Es dürfen keine kostenpflichtigen Webseiten abgerufen, keine privaten Ge - schäfte getätigt, keine Spiele sowie keine Finanztransaktionen (Teleban - king) durchgeführt werden. In jedem Fall verboten ist der Abruf von Web - seiten mit erotischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt sowie allge - mein solche, welche gegen die geltenden Gesetze verstossen. Zudem dürfen keine Dateien, Programme sowie insbesondere Audio- oder Videodateien, aus dem Internet heruntergeladen werden.
§ 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten
1 Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar - beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf deren bzw. dessen geschäftli - che Daten zuzugreifen. Bei der privaten Nutzung von technischen Geräten beziehungsweise Kommunikationsmitteln kann die Vertraulichkeit und der Schutz (allenfalls vorhandener) privater Daten nicht gewährleistet werden.
4. Kontrolle
§ 11 Anonyme Auswertungen von Protokollierungen
1 Es werden aus Gründen der Systemsicherheit durch die Informatik- Administration laufend automatisierte anonyme Überwachungen der techni - schen Ressourcen des betrieblichen Computernetzwerkes in Form von Pro - tokollierungen durchgeführt. Dabei kann die Einhaltung der vorliegenden Nutzungsregelung stichprobenweise in anonymer oder anonymisierter Form überprüft werden.
§ 12 Personenbezogene Auswertungen von Protokollierungen
1 Sobald die anonyme Überprüfung oder andere Vorkommnisse Hinweise auf einen Missbrauch der elektronischen Kommunikationsmittel ergeben, kann eine personenbezogene Auswertung von Protokollierungen folgender - massen vorgenommen werden:
a) Falls trotz Missbrauchs keine technische Störung des EDV-Systems vorliegt, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer speziel - len schriftlichen Ankündigung durch das gemäss § 13 dieser Verord - nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene Auswertung stattfinden kann.
b) Falls ein Missbrauch zugleich auch zu einer technischen Störung des EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö - rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer - tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten, jedoch nicht der Inhalt von E-Mails und/oder Webseiten ausgewertet.
§ 13 Zuständigkeit für die Anordnung von und den Zugriff auf
Auswertungen
1 Auswertungen anordnen können der Regierungsrat, die Fachdirektionen für ihr Personal und das Ober- bzw. das Verwaltungsgericht für Angestellte der Gerichte. *
2 Die jeweilige Anordnungsinstanz regelt im Einzelfall den Zugriff auf per - sonenbezogene Auswertungen.
§ 14 Sanktionierung
1 Wird ein Verstoss gegen personalrechtliche Pflichten, geltende Gesetze oder die vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang ge - sperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündigung gelöscht werden.
2 Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen Sanktionsmöglichkei - ten.
3 Die oder der Angestellte haftet für allfälligen Schaden, den sie oder er ab - sichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zugefügt hat.
4 Bei konkretem begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung muss Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden. 5. Schlussbestimmung
§ 15 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Erlasse
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Alle früher erlassenen Internet- und E-Mail-Regelungen sind aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 613 20.05.2003 24.05.2003 § 2 Abs. 1 geändert GS 27, 755 20.05.2003 24.05.2003 § 2 Abs. 3 geändert GS 27, 755 20.05.2003 24.05.2003 § 4 Abs. 2 geändert GS 27, 755 20.05.2003 24.05.2003 § 4 Abs. 2 geändert GS 27, 755 20.05.2003 24.05.2003 § 5 Abs. 2 geändert GS 27, 755 20.05.2003 24.05.2003 § 7 Abs. 2 geändert GS 27, 755 20.05.2003 24.05.2003 § 13 Abs. 1 geändert GS 27, 755 01.06.2010 01.07.2010 Erlasstitel geändert GS 30, 493 01.06.2010 01.07.2010 § 5 Abs. 1 geändert GS 30, 493 01.06.2010 01.07.2010 § 10a totalrevidiert GS 30, 493 15.12.2020 19.12.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/089
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.12.2002 01.01.2003 Erstfassung GS 27, 613 Erlasstitel 01.06.2010 01.07.2010 geändert GS 30, 493
§ 2 Abs. 1 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 2 Abs. 3 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 4 Abs. 2 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 4 Abs. 2 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 5 Abs. 1 01.06.2010
01.07.2010 geändert GS 30, 493
§ 5 Abs. 2 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 5 Abs. 2 15.12.2020
19.12.2020 geändert GS 2020/089
§ 7 Abs. 2 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
§ 10a 01.06.2010
01.07.2010 totalrevidiert GS 30, 493
§ 13 Abs. 1 20.05.2003
24.05.2003 geändert GS 27, 755
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