Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
                            Verordnung  über die Benutzung von elektronischen Geräten und  elektronischen Kommunikationsmitteln im  Arbeitsverhältnis  *  Vom 17. Dezember 2002 (Stand 19. Dezember 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  1  Abs.  3 und §  28 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals (Personalgesetz) vom 1.  September 1994  1  )    in Verbindung  mit §  10  Abs.  2 der Verordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des  Staatspersonals (Personalverordnung) vom 12.  Dezember 1994  2  )   sowie im  Einvernehmen mit dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Umgang des Personals mit elektronischen  Kommunikationsmitteln der Internetdienste, die vom Kanton als Arbeitge  -  ber angeboten werden. Vorbehalten bleiben bundesrechtlich definierte Nut  -  zungen von Informationstechniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zugangskontroll- und Sicherheitsmassnahmen
                            1  Das Passwort ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Verlassen des Arbeitsplatzes für längere Zeit oder bei einem mögli  -  chen Zugriff von Dritten aus dem Publikum auf den Arbeitsplatz ist die  Arbeitsstation zu sperren, oder die Benützerin bzw. der Benützer meldet  sich vom System ab.  1)  BGS  154.21  2)  BGS  154.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  E-Mails von unbekannten Personen sind im Zweifelsfall ungeöffnet zu  löschen und aus dem elektronischen Papierkorb zu entfernen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Personendaten und vertrauliche Sachdaten
                            1  Personendaten und vertrauliche Sachdaten dürfen unverschlüsselt nur im  kantonseigenen Netzwerk übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Technische Unregelmässigkeiten
                            1  Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftre  -  tenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation umgehend  das ITL zu informieren. Es ist untersagt, mit eigenen Versuchen die Unre  -  gelmässigkeiten beseitigen zu wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angehörige der Zuger Polizei sowie beim Kanton angestellte Benützerin  -  nen und Benützer der kantonalen Schulnetze melden solche Vorkommnisse  ihrer Informatik-Technik bzw. ihrer Schulnetzwerk-Administration.  *  2. Geschäftliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leeren des elektronischen Briefkastens und Abwesenheit
                            1  Der elektronische Briefkasten ist regelmässig abzurufen. Bei unerwarteter  länger dauernder Abwesenheit namentlich infolge Krankheit, Unfall, Entlas  -  sung, Freistellung oder Tod einer bzw. eines Mitarbeitenden oder aufgrund  einer speziellen Vereinbarung zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und  vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrichtung ei  -  ner Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die  vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT-Leistungserbringer auf dem ent  -  sprechenden E-Mail-Konto eine Abwesenheitsmeldung einrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das automatische Umleiten von E-Mails an E-Mail-Adressen ausserhalb  des kantonalen Netzes, wie beispielsweise an die private Mailbox, ist aus  Gründen der Informationssicherheit untersagt. Davon ausgenommen sind  die Netze der kantonalen Schulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Identifikation von E-Mails
                            1  Gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger von E-Mails sind  Name, betriebliche Funktion sowie die betriebliche Adresse inklusive Tele  -  fonnummer und E-Mail-Adresse der Absenderin oder des Absenders anzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Internet
                            1  Es dürfen nur Webseiten abgerufen bzw. Dateien heruntergeladen werden,  die geschäfts- oder auftragsrelevant sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Programme dürfen auf den betreffenden Servern ausschliesslich durch das  ITL, die Schulnetzwerk-Administration und die Informatik-Technik der Zu  -  ger Polizei installiert werden.  *  3. Private Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zeitrahmen
                            1  Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E-Mail wird  toleriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen die Arbeitsleistung  und die technische Infrastruktur nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anwendungsbereich
                            1  Online-Dienste wie interaktive Medien, SMS, Chatrooms, Newsgroups  und dergleichen sind zur privaten Nutzung verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Internet-Nutzung
                            1  Es dürfen keine kostenpflichtigen Webseiten abgerufen, keine privaten Ge  -  schäfte getätigt, keine Spiele sowie keine Finanztransaktionen (Teleban  -  king) durchgeführt werden. In jedem Fall verboten ist der Abruf von Web  -  seiten mit erotischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt sowie allge  -  mein solche, welche gegen die geltenden Gesetze verstossen. Zudem dürfen  keine Dateien, Programme sowie insbesondere Audio- oder Videodateien,  aus dem Internet heruntergeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten
                            1  Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar  -  beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf deren bzw. dessen geschäftli  -  che Daten zuzugreifen. Bei der privaten Nutzung von technischen Geräten  beziehungsweise Kommunikationsmitteln kann die Vertraulichkeit und der  Schutz (allenfalls vorhandener) privater Daten nicht gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anonyme Auswertungen von Protokollierungen
                            1  Es werden aus Gründen der Systemsicherheit durch die Informatik-  Administration laufend automatisierte anonyme Überwachungen der techni  -  schen Ressourcen des betrieblichen Computernetzwerkes in Form von Pro  -  tokollierungen durchgeführt. Dabei kann die Einhaltung der vorliegenden  Nutzungsregelung stichprobenweise in anonymer oder anonymisierter Form  überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Personenbezogene Auswertungen von Protokollierungen
                            1  Sobald die anonyme Überprüfung oder andere Vorkommnisse Hinweise  auf einen Missbrauch der elektronischen Kommunikationsmittel ergeben,  kann eine personenbezogene Auswertung von Protokollierungen folgender  -  massen vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Falls trotz Missbrauchs keine technische Störung des EDV-Systems  vorliegt, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer speziel  -  len schriftlichen Ankündigung durch das gemäss § 13 dieser Verord  -  nung zuständige Organ darüber informiert, dass ab dem Zeitpunkt der  schriftlichen Information stichprobenweise eine personenbezogene  Auswertung stattfinden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Falls ein Missbrauch zugleich auch zu einer technischen Störung des  EDV-Systems geführt hat, kann zur Behebung der technischen Stö  -  rung ohne schriftliche Information eine personenbezogene Auswer  -  tung vorgenommen werden. Grundsätzlich werden nur die Randdaten,  jedoch nicht der Inhalt von E-Mails und/oder Webseiten ausgewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständigkeit für die Anordnung von und den Zugriff auf
                            Auswertungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auswertungen anordnen können der Regierungsrat, die Fachdirektionen  für ihr Personal und das Ober- bzw. das Verwaltungsgericht für Angestellte  der Gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jeweilige Anordnungsinstanz regelt im Einzelfall den Zugriff auf per  -  sonenbezogene Auswertungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sanktionierung
                            1  Wird ein Verstoss gegen personalrechtliche Pflichten, geltende Gesetze  oder die vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang ge  -  sperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündigung  gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen Sanktionsmöglichkei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Angestellte haftet für allfälligen Schaden, den sie oder er ab  -  sichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zugefügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei konkretem begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung muss  Strafanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet werden.  5. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Erlasse
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle früher erlassenen Internet- und E-Mail-Regelungen sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  17.12.2002  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  GS 27, 613  20.05.2003  24.05.2003  § 2 Abs. 1  geändert  GS 27, 755  20.05.2003  24.05.2003  § 2 Abs. 3  geändert  GS 27, 755  20.05.2003  24.05.2003  § 4 Abs. 2  geändert  GS 27, 755  20.05.2003  24.05.2003  § 4 Abs. 2  geändert  GS 27, 755  20.05.2003  24.05.2003  § 5 Abs. 2  geändert  GS 27, 755  20.05.2003  24.05.2003  § 7 Abs. 2  geändert  GS 27, 755  20.05.2003  24.05.2003  § 13 Abs. 1  geändert  GS 27, 755  01.06.2010  01.07.2010  Erlasstitel  geändert  GS 30, 493  01.06.2010  01.07.2010  § 5 Abs. 1  geändert  GS 30, 493  01.06.2010  01.07.2010  § 10a  totalrevidiert  GS 30, 493  15.12.2020  19.12.2020  § 5 Abs. 2  geändert  GS 2020/089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  17.12.2002  01.01.2003  Erstfassung  GS 27, 613  Erlasstitel  01.06.2010  01.07.2010  geändert  GS 30, 493
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 01.06.2010
                            01.07.2010  geändert  GS 30, 493
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 15.12.2020
                            19.12.2020  geändert  GS 2020/089
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 01.06.2010
                            01.07.2010  totalrevidiert  GS 30, 493
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 20.05.2003
                            24.05.2003  geändert  GS 27, 755