Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (0.632.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1994¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Juni 1995 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juli 1995 (Stand am 24. März 2022) ¹ AS 1995 2113
Die Vertragsparteien dieses Abkommens –
in der Erkenntnis, dass ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf einen ständigen Zuwachs des Realeinkommens und der effektiven Nachfrage auf hohem Niveau sowie auf die Steigerung der Produktion und des Handels mit Waren und Dienstleistungen gerichtet sein sollen, wobei gleichzeitig die optimale Erschliessung der Ressourcen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung möglich sein soll, im Hinblick auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und auf den verstärkten Einsatz von Mitteln, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Bestrebungen vereinbar sind;
in der Erkenntnis, dass es positiver Bemühungen bedarf, damit die Entwicklungsländer, insbesondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, einen Anteil am Wachstum des internationalen Handels erreichen, der den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entspricht;
in dem Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen;
entschlossen, ein integriertes, funktionsfähigeres und dauerhafteres multilaterales Handelssystem zu schaffen, welches das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, die Ergebnisse früherer Liberalisierungsbemühungen und alle Ergebnisse der Uruguay-Runde einschliesst;
entschlossen, die fundamentalen Grundsätze dieses multilateralen Handelssystems zu wahren und die Verwirklichung seiner Ziele zu fördern –
kommen wie folgt überein:
Art. I Errichtung der Organisation
Die Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt) wird hiermit errichtet.
Art. II Wirkungsbereich der WTO
1.  Die WTO bildet den gemeinsamen institutionellen Rahmen für die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern in Fragen im Zusammenhang mit den Übereinkünften und den dazugehörigen Rechtsinstrumenten, die diesem Ab­kommen als Anhänge beigefügt sind.
2.  Die als Anhänge 1, 2 und 3 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechtsinstrumente (im folgenden «Multilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind Bestandteil dieses Abkommens und für alle Mitglieder verbindlich.
3.  Die als Anhang 4 beigefügten Übereinkünfte und die dazugehörigen Rechts­instrumente (im folgenden «Plurilaterale Handelsübereinkünfte» genannt) sind für die Mitglieder, die sie angenommen haben, ebenfalls Teil dieses Abkommens und für diese Mitglieder verbindlich. Die Plurilateralen Handelsübereinkünfte begründen für die Mitglieder, die sie nicht angenommen haben, weder Pflichten noch Rechte.
4.  Das als Anhang 1A beigefügte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im folgenden «GATT 1994» genannt) unterscheidet sich rechtlich von dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Oktober 1947² im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte in seiner später berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung (im folgenden «GATT 1947» genannt).
² SR 0.632.21
Art. III Aufgaben der WTO
1.  Die WTO fördert die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie die Verwirklichung ihrer Ziele und dient auch als Rahmen für die Umsetzung, die Verwaltung und das Funktionieren der Plurilateralen Handelsübereinkünfte.
2.  Die WTO ist Forum für die zwischen ihren Mitgliedern geführten Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen in den Bereichen, die unter die diesem Abkommen als Anhänge beigefügten Übereinkünfte fallen. Die WTO kann ferner als Forum für andere zwischen den Mitgliedern geführte Verhandlungen über deren multilaterale Handelsbeziehungen und, je nach Beschluss der Ministerkonferenz, als Rahmen für die Umsetzung der Ergebnisse solcher Verhandlungen dienen.
3.  Die WTO verwaltet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung» oder «DSU» genannt), die diesem Abkommen als Anhang 2 beigefügt ist.
4.  Die WTO verwaltet den Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRM» genannt), der in Anhang 3 dieses Abkommens festgelegt ist.
5.  Im Interesse einer kohärenteren Gestaltung der Weltwirtschaftspolitik arbeitet die WTO gegebenenfalls mit dem Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie deren Zweiganstalten zusammen.
Art. IV Aufbau der WTO
1.  Eine Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitglieder tagt mindestens einmal alle zwei Jahre. Die Ministerkonferenz nimmt die Aufgaben der WTO wahr und trifft die dafür erforderlichen Massnahmen. Die Ministerkonferenz ist befugt, auf Antrag eines Mitglieds und im Einklang mit den Beschlussfassungsbestimmungen dieses Abkommens und der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkünfte in allen unter eines dieser Übereinkommen fallenden Fragen Beschlüsse zu fassen.
2.  Ein Generalrat aus Vertretern aller Mitglieder tritt bei Bedarf zusammen. In der Zeit zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz werden deren Aufgaben vom Generalrat übernommen. Der Generalrat nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnungen der in Absatz 7 genannten Ausschüsse.
3.  Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des in der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Streitbeilegungsorgans wahrzunehmen. Das Streitbeilegungsorgan kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
4.  Der Generalrat tritt bei Bedarf zusammen, um die Aufgaben des im TPRM vorgesehenen Organs zur Überprüfung der Handelspolitik wahrzunehmen. Das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik kann seinen eigenen Vorsitzenden haben und gibt sich die Geschäftsordnung, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben für notwendig hält.
5.  Es werden ein Rat für Warenverkehr, ein Rat für Dienstleistungshandel und ein Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «Rat für TRIPS» genannt) eingesetzt, die unter der allgemeinen Leitung des Generalrats tätig sind. Der Rat für Warenverkehr überwacht das Funktionieren der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A. Der Rat für Dienstleistungshandel überwacht das Funktionieren des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden «GATS» genannt). Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (im folgenden «TRIPS-Abkommen» genannt). Diese Räte nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund der jeweiligen Übereinkünfte und vom Generalrat übertragen sind. Sie geben sich Geschäftsordnungen, die der Genehmigung durch den Generalrat bedürfen. An diesen Räten können die Vertreter aller Mitglieder teilnehmen. Diese Räte tagen, sooft es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
6.  Der Rat für Warenverkehr, der Rat für Dienstleistungshandel und der Rat für TRIPS setzen nach Bedarf Nebenorgane ein. Die Nebenorgane geben sich Ge­schäftsordnungen, die der Zustimmung des jeweiligen Rates bedürfen.
7.  Die Ministerkonferenz setzt einen Ausschuss für Handel und Entwicklung, einen Ausschuss für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen und einen Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung ein. Die Ausschüsse nehmen die ihnen aufgrund dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte übertragenen Aufgaben sowie alle zusätzlichen Aufgaben, die ihnen der Generalrat überträgt, wahr. Der Ausschuss für Handel und Entwicklung prüft in regelmässigen Abständen die besonderen Bestimmungen der Multilateralen Handelsübereinkünfte zugunsten der zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder gehörenden Mitglieder und erstattet dem Generalrat Bericht, damit dieser geeignete Massnahmen trifft. Die Ausschüsse stehen den Vertretern aller Mitglieder zur Teilnahme offen.
8.  Die in den Plurilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen aufgrund dieser Übereinkünfte übertragen sind, und arbeiten innerhalb des institutionellen Rahmens der WTO. Sie unterrichten den Generalrat regelmässig von ihrer Arbeit.
Art. V Beziehungen zu anderen Organisationen
1.  Der Generalrat trifft geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, deren Aufgaben mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
2.  Der Generalrat kann geeignete Vereinbarungen im Hinblick auf Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Nichtregierungsorganisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die mit denen der WTO in Zusammenhang stehen.
Art. VI Sekretariat
1.  Es wird ein Sekretariat der WTO eingerichtet (im folgenden «Sekretariat» ge­nannt), das einem Generaldirektor untersteht.
2.  Die Ministerkonferenz ernennt den Generaldirektor und legt Bestimmungen über die Befugnisse, die Aufgaben, das Dienstverhältnis und die Amtsdauer des Generaldirektors fest.
3.  Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Sekretariatspersonals und legt deren Aufgaben und Dienstverhältnis im Einklang mit den von der Ministerkonferenz erlassenen Bestimmungen fest.
4.  Die Aufgaben des Generaldirektors und des Sekretariatspersonals haben ausschliesslich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal des Sekretariats Weisungen einer Regierung oder einer anderen WTO-fremden Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie unterlassen jedes Handeln, das mit ihrer Stellung als internationale Bedienstete unvereinbar ist. Die WTO-Mitglieder respektieren den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals des Sekretariats und versuchen nicht, diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
Art. VII Haushalt und Beiträge
1.  Der Generaldirektor legt dem Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung jährlich den Haushaltsvoranschlag und den Finanzbericht der WTO vor. Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung prüft den jährlichen Haushaltsvoranschlag und den jährlichen Finanzbericht und übermittelt dem Generalrat diesbezügliche Empfehlungen. Der jährliche Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung durch den Generalrat.
2.  Der Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Verwaltung schlägt dem Generalrat eine Finanzregelung vor, die Bestimmungen enthält über:
a) den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Mitglieder zur Deckung der Ausgaben der WTO;
b) die Massnahmen, die gegenüber Mitgliedern zu treffen sind, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind.
Die Finanzregelung beruht so weit wie möglich auf den Regeln und Verfahren des GATT 1947³.
3.  Der Generalrat verabschiedet die Finanzregelung und den jährlichen Haushaltsvoranschlag mit einer Mehrheit von drei Vierteln, die mehr als die Hälfte der WTO-Mitglieder einschliesst.
4.  Jedes WTO-Mitglied entrichtet umgehend den Beitrag, der nach der vom Generalrat verabschiedeten Finanzregelung seinem Anteil an den Ausgaben der WTO entspricht.
³ SR 0.632.21
Art. VIII Rechtsstellung der WTO
1.  Die WTO besitzt Rechtspersönlichkeit und erhält von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderliche Rechtsfähigkeit zuerkannt.
2.  Der WTO werden von jedem ihrer Mitglieder die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
3.  Den Bediensteten der WTO und den Vertretern der Mitglieder werden von jedem der Mitglieder die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der WTO erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
4.  Die Vorrechte und Immunitäten, die ein Mitglied der WTO deren Bediensteten und den Vertretern ihrer Mitglieder einräumt, entsprechen den Vorrechten und Immunitäten, die in dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigten Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen festgelegt sind.
5.  Die WTO kann ein Sitzabkommen schliessen.
Art. IX Beschlussfassung
1.  Die WTO behält die im Rahmen des GATT 1947⁴ übliche Praxis der Beschlussfassung durch Konsens⁵ bei. Kommt ein Beschluss nicht durch Konsens zustande, so wird vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen über die betreffende Angelegenheit abgestimmt. Auf den Tagungen der Ministerkonferenz und des Generalrates verfügt jedes WTO-Mitglied über eine Stimme. In den Fällen, in denen die Europäischen Gemeinschaften ihr Stimmrecht ausüben, verfügen sie über eine Zahl von Stimmen, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der WTO sind, entspricht⁶. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz und des Generalrates ergehen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern dieses Abkommen oder die einschlägige Multilaterale Handelsübereinkunft keine anderslautenden Bestimmungen enthält⁷.
2.  Die Ministerkonferenz und der Generalrat besitzen die ausschliessliche Befugnis zur Auslegung dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte. Bei der Auslegung einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 üben sie ihre Befugnis auf der Grundlage einer Empfehlung des Rates aus, der das Funktionieren der betreffenden Übereinkunft überwacht. Ein Auslegungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst. Dieser Absatz wird nicht in einer Weise angewendet, durch die die Bestimmungen des Artikels X über Änderungen ausgehöhlt würden.
3.  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Ministerkonferenz beschliessen, ein Mitglied von einer seiner Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach einer Multilateralen Handelsübereinkunft zu entbinden, sofern dieser Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder gebilligt wird⁸.
a) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen wird der Ministerkonferenz zur Prüfung gemäss der Praxis der Beschlussfassung durch Konsens vorgelegt. Die Ministerkonferenz setzt für die Prüfung des Antrags eine Frist von höchstens 90 Tagen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Konsens zustande, so bedarf ein Beschluss über die Gewährung einer Befreiung einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder⁹.
b) Ein Antrag auf Befreiung von Verpflichtungen nach Multilateralen Handelsübereinkünften in den Anhängen 1A, 1B oder 1C sowie deren Anhängen wird zunächst dem Rat für Warenverkehr, dem Rat für Dienstleistungshandel oder dem Rat für TRIPS zur Prüfung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen vorgelegt. Nach Ablauf dieser Frist legt der zuständige Rat der Ministerkonferenz einen Bericht vor.
4.  Ein Beschluss der Ministerkonferenz, mit dem eine Befreiung gewährt wird, nennt die aussergewöhnlichen Umstände, die den Beschluss rechtfertigen, die Modalitäten und Bedingungen für die Anwendung der Befreiung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie endet. Jede Befreiung, die für länger als ein Jahr gewährt wird, wird von der Ministerkonferenz spätestens ein Jahr nach der Gewährung und anschliessend jedes Jahr bis zu ihrem Auslaufen geprüft. Bei jeder Prüfung stellt die Ministerkonferenz fest, ob die aussergewöhnlichen Umstände, die die Befreiung gerechtfertigt hatten, noch gegeben sind und ob die mit der Befreiung verbundenen Modalitäten und Bedingungen eingehalten wurden. Aufgrund der jährlichen Prüfung kann die Ministerkonferenz die Befreiung verlängern, abändern oder aufheben.
5.  Für Beschlüsse aufgrund einer Plurilateralen Handelsübereinkunft, einschliesslich aller Beschlüsse über Auslegungen und Befreiungen, gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
⁴ SR 0.632.21
⁵ Es wird davon ausgegangen, dass ein mit einer Angelegenheit befasstes Organ einen Be­schluss durch Konsens gefasst hat, wenn kein in der Sitzung, in der der Beschluss ergeht, anwesendes Mitglied gegen den vorgeschlagenen Beschluss förmlich Einspruch erhebt.
⁶ Die Zahl der Stimmen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten ist keinesfalls höher als die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
⁷ Tagt der Generalrat in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsorgan, so werden seine Beschlüsse gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Streitbeilegungsvereinbarung gefasst.
⁸ Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffel­ten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.
⁹ Ein Beschluss über die Befreiung von einer mit einer Übergangszeit oder einer gestaffelten Umsetzungsfrist verbundenen Verpflichtung, die das antragstellende Mitglied am Ende der betreffenden Übergangszeit oder Frist nicht erfüllt hat, kann nur einstimmig gefasst werden.
Art. X Änderungen
1.  Jedes WTO-Mitglied kann der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1 vorlegen. Ferner können die in Artikel IV genannten Räte der Ministerkonferenz Vorschläge zur Änderung der jeweiligen Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1, deren Funktionieren sie jeweils überwachen, vorlegen. Sofern die Ministerkonferenz keinen längeren Zeitraum beschliesst, wird innerhalb von 90 Tagen nach der förmlichen Vorlage des Vorschlags bei der Ministerkonferenz ein Beschluss der Ministerkonferenz, den Mitgliedern den Änderungsvorschlag zur Genehmigung vorzulegen, durch Konsens gefasst. Sofern nicht die Absätze 2, 5 oder 6 zur Anwendung kommen, legt dieser Beschluss fest, ob die Absätze 3 oder 4 zur Anwendung kommen. Kommt ein Konsens zustande, so legt die Ministerkonferenz den Änderungsvorschlag unverzüglich den Mitgliedern zur Annahme vor. Kommt auf einer Tagung der Ministerkonferenz während der festgelegten Frist kein Konsens zustande, so beschliesst die Ministerkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, ob der Änderungsvorschlag den Mitgliedern zur Annahme vorzulegen ist. Vorbehaltlich der Absätze 2, 5 und 6 gilt Absatz 3 für die vorgeschlagene Änderung, es sei denn, die Ministerkonferenz beschliesst mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, dass Absatz 4 zur Anwendung kommt.
2.  Änderungen dieses Artikels sowie der im folgenden aufgeführten Artikel treten nur mit Zustimmung aller Mitglieder in Kraft:
Artikel IX dieses Abkommens;
Artikel I und II des GATT 1994;
Artikel II Absatz 1 des GATS;
Artikel 4 des TRIPS-Abkommens.
3.  Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu einer Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für die Mitglieder, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen worden sind, und danach für jedes andere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund dieses Absatzes in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben.
4.  Andere als die in den Absätzen 2 und 6 genannten Änderungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 1A und 1C, die zu keiner Änderung der Rechte und Pflichten der Mitglieder führen, treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
5.  Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 2 treten Änderungen der Teile I, II und III des GATS sowie der jeweiligen Anhänge für die Mitglieder, die diese Änderungen angenommen haben, in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden, und danach für jedes weitere Mitglied nach Annahme durch dieses. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder kann die Ministerkonferenz beschliessen, dass eine Änderung, die aufgrund der vorstehenden Bestimmung in Kraft getreten ist, so gestaltet ist, dass es jedem Mitglied, das diese Änderung nicht innerhalb einer von der Ministerkonferenz jeweils festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, aus der WTO auszutreten oder mit Zustimmung der Ministerkonferenz weiterhin Mitglied zu bleiben. Änderungen der Teile IV, V und VI des GATS sowie der jeweiligen Anhänge treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder angenommen wurden.
6.  Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels können Änderungen des TRIPS-Abkommens, die die in Artikel 71 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Ministerkonferenz ohne weiteres förmliches Annahmeverfahren angenommen werden.
7.  Jedes Mitglied, das eine Änderung dieses Abkommens oder einer Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 1 annimmt, hinterlegt beim Generaldirektor der WTO innerhalb der von der Ministerkonferenz für die Annahme festgesetzten Frist eine Annahmeurkunde.
8.  Jedes Mitglied der WTO kann der Ministerkonferenz einen Vorschlag zur Änderung der Multilateralen Handelsübereinkünfte in den Anhängen 2 und 3 vorlegen. Der Beschluss über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 2 wird durch Konsens gefasst; die Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind. Beschlüsse über die Annahme von Änderungen der Multilateralen Handelsübereinkunft in Anhang 3 treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie von der Ministerkonferenz genehmigt sind.
9.  Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer Handelsübereinkunft sind, kann die Ministerkonferenz die Einbeziehung dieser Übereinkunft in den Anhang 4 ausschliesslich durch Konsens beschliessen. Auf Antrag der Mitglieder, die Vertragsparteien einer der Plurilateralen Handelsübereinkünfte sind, kann die Ministerkonferenz die Streichung dieser Übereinkunft aus Anhang 4 beschliessen.
10.  Die Änderung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XI Gründungsmitglieder
1.  Die Parteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Vertragsparteien des GATT 1947¹⁰ sind, und die Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte annehmen und deren Listen mit Zugeständnissen und Verpflichtungen im Anhang des GATT 1994 beigefügt sind beziehungsweise deren Listen mit spezifischen Verpflichtungen im Anhang des GATS beigefügt sind, werden Gründungsmitglieder der WTO.
2.  Die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche anerkannt sind, brauchen Verpflichtungen nur insoweit einzugehen und Zugeständnisse nur insoweit einzuräumen, als diese mit den jeweiligen Erfordernissen ihrer Entwicklung, ihrer Finanzen und ihres Handels oder mit ihren verwaltungsmässigen und institutionellen Möglichkeiten vereinbar sind.
¹⁰ SR 0.632.21
Art. XII Beitritt
1.  Jeder Staat oder jedes gesonderte Zollgebiet, der beziehungsweise das in der Wahrnehmung seiner Aussenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit besitzt, kann diesem Abkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen ihm und der WTO zu vereinbaren sind. Der Beitritt gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte.
2.  Beschlüsse über den Beitritt werden von der Ministerkonferenz gefasst. Die Ministerkonferenz genehmigt das Abkommen über die Beitrittsbedingungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der WTO-Mitglieder.
3.  Für den Beitritt zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XIII Nichtanwendung der Multilateralen Handelsübereinkünfte zwischen einzelnen Mitgliedern
1.  Dieses Abkommen und die als Anhänge 1 und 2 beigefügten Multilateralen Handelsübereinkünfte finden zwischen zwei Mitgliedern keine Anwendung, wenn eines der beiden Mitglieder zu dem Zeitpunkt, zu dem eines von ihnen Mitglied wird, der Anwendung seine Zustimmung versagt.
2.  Gründungsmitglieder der WTO, die Vertragsparteien des GATT 1947¹¹ waren, können sich untereinander nur dann auf Absatz 1 berufen, wenn sie sich früher auf Artikel XXXV des GATT 1947 berufen haben und dieser Artikel zwischen diesen Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt Anwendung fand, zu dem dieses Abkommen für sie in Kraft tritt.
3.  Absatz 1 findet zwischen einem Mitglied und einem anderen Mitglied, das gemäss Artikel XII beitritt, nur Anwendung, wenn das Mitglied, das der Anwendung des Abkommens seine Zustimmung versagt, dies der Ministerkonferenz notifiziert, bevor diese das Abkommen über die Beitrittsbedingungen genehmigt.
4.  In Sonderfällen kann die Ministerkonferenz auf Antrag eines Mitglieds die Auswirkung dieses Artikels überprüfen und geeignete Empfehlungen aussprechen.
5.  Die Nichtanwendung einer Plurilateralen Handelsübereinkunft zwischen Vertragsparteien der betreffenden Übereinkunft richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
¹¹ SR 0.632.21
Art. XIV Annahme, Inkrafttreten und Hinterlegung
1.  Dieses Abkommen liegt den Vertragsparteien des GATT 1947¹² sowie den Euro­päischen Gemeinschaften, die gemäss Artikel XI dieses Abkommens Gründungsmitglieder der WTO werden können, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Die Annahme gilt für dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte. Dieses Abkommen und die in dessen Anhang enthaltenen Multilateralen Handelsübereinkünfte treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, den die Minister gemäss Absatz 3 der Schlussakte mit den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegen, und liegen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt zur Annahme auf, sofern die Minister nichts anderes beschliessen. Eine nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgende Annahme tritt am dreissigsten Tag nach der Annahme in Kraft.
2.  Ein Mitglied, das das Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt die in den Multilateralen Handelsübereinkünften vorgesehenen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die während eines Zeitraums, der mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, umgesetzt werden müssen, so um, als habe es dieses Abkommen zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens angenommen.
3.  Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird der Wortlaut dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte beim Generaldirektor der Vertragspa r teien des GATT 1947 hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jeder Regierung und den Europäischen Gemeinschaften, die dieses Abkommen angenommen haben, unverzüglich eine beglaubigte Ausfertigung dieses Abkommens sowie der Multilateralen Handelsübereinkünfte und notifiziert ihnen jede Annahme. Dieses Abkommen und die Multilateralen Handelsübereinkünfte sowie alle darin vorgenommenen Änderungen werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
4.  Für die Annahme und das Inkrafttreten einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden diese Übereinkünfte beim Generaldirektor der WTO hinterlegt.
¹² SR 0.632.21
Art. XV Rücktritt
1.  Jedes Mitglied kann von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt gilt sowohl für dieses Abkommen als auch für die Multilateralen Handelsübereinkünfte und wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generaldirektor der WTO wirksam.
2.  Für den Rücktritt von einer Plurilateralen Handelsübereinkunft gelten die Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
Art. XVI Sonstige Bestimmungen
1.  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens oder der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten für die WTO die Beschlüsse, Verfahren und Gepflogenheiten der Vertragsparteien des GATT 1947¹³ und der im Rahmen des GATT 1947 eingesetzten Organe.
2.  Soweit möglich, wird das Sekretariat des GATT 1947 zum Sekretariat der WTO und übernimmt der Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 solange die Aufgaben des Generaldirektors der WTO, bis die Ministerkonferenz gemäss Artikel VI Absatz 2 dieses Abkommens einen Generaldirektor ernennt.
3.  Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen dieses Abkommens und Bestimmungen einer der Multilateralen Handelsübereinkünfte sind die Bestimmungen dieses Abkommens massgebend.
4.  Jedes Mitglied gewährleistet die Übereinstimmung seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit seinen Verpflichtungen nach den im Anhang beigefügten Übereinkünften.
5.  Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Vorbehalte zu den Multilateralen Handelsübereinkünften sind nur in dem in den Bestimmungen dieser Übereinkünfte vorgesehenen Ausmass zulässig. Vorbehalte zu einer Plurilateralen Handelsübereinkunft richten sich nach den Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft.
6.  Dieses Abkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erläuterungen
Als «Staat» oder «Staaten» im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort «national» oder «innerstaatlich» verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, dass er sich auf das Zollgebiet bezieht.
¹³ SR 0.632.21

Liste der Anhänge

Anhang 1
Anhang 1A:
Multilaterale Handelsübereinkünfte
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher
    und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Abkommen über Handelserleichterungen
Anhang 1B:
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Anhänge
Anhang 1C:
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Anhang 3
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Anhang 4
Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen¹⁴
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse¹⁵
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch¹⁶
¹⁴ SR 0.632.231.422
¹⁵ [ AS 1995 2555 , 1998 2698 ]
¹⁶ [ AS 1995 2597 , 1998 2699 ]

Anhang 1.A

Multilaterale Handelsübereinkünfte

Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:
Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft massgebend.

Anhang 1A.1

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994

1.  Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 («GATT 1994») besteht aus:
a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947¹⁷ im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung;
b) den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrumenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind: i) Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen;
ii) Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, dass Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);
iii) Beschlüsse über Befreiungen gemäss Artikel XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind¹⁸;
iv) sonstige Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN des GATT 1947;
c) den nachstehenden Vereinbarungen: i) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
ii) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
iii) Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
iv) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
v) Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
vi) Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
d) dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.
2.  Erläuterungen
a) In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck «Vertragspartei» ein «Mitglied». Die Ausdrücke «wenig entwickelte Vertragspartei» und «entwickelte Vertragspartei» bezeichnen ein «Entwick­lungs­land-Mitglied» und ein «Industrieland-Mitglied». Der Ausdruck «Exe­kutiv­sekretär» bezeichnet den «Generaldirektor der WTO».
b) In Artikel XV Absätze 1, 2 und 8 und in Artikel XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Artikeln XII und XVIII und in den Bestimmungen von Artikel XV Absätze 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
c) i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich. ii) Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen.
iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Documents.
3. a) Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Massnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschliesslichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Massnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, dass ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.
b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.
c) Ein Mitglied, für dessen Massnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.
d) Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismässige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigen, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muss, einzuführen.
e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.
¹⁷ SR 0.632.21
¹⁸ Die gemäss diesem Artikel gewährten Befreiungen sind in Fussnote 7 auf den Seiten 11 und 12 in Abschnitt II des Dokuments MTN/FA vom 15. Dezember 1993 und in Dok. MTN/FA/Corr. 6 vom 21. März 1994 aufgeführt. Auf ihrer ersten Tagung erstellt die Ministerkonferenz eine überarbeitete Liste der nach diesem Artikel gewährten Befreiungen, die auch alle aufgrund des GATT 1947 seit dem 15. Dezember 1993 und vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährten Befreiungen einbezieht und in der die bis dahin abgelaufenen Befreiungen gestrichen sind.

Anhang 1A.1.a

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1.  Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Artikel II Absatz 1 Buchstabe b) hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundenen Zolltarifpositionen erhobenen «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der «anderen Abgaben und Belastungen» nicht ändert.
2.  Der Zeitpunkt, zu dem die «anderen Abgaben und Belastungen» im Sinne des Artikels II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der massgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständnis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947¹⁹ oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.
3.  Die «anderen Abgaben und Belastungen» werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.
4.  Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen «anderen Abgaben und Belastungen» nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen «anderen Abgaben und Belastungen» bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher «anderen Abgaben und Belastungen» mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5.  Die Angabe der «anderen Abgaben und Belastungen» in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von «anderen Abgaben und Belastungen» mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
6.  Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
7.  «Andere Abgaben und Belastungen», die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme einer entsprechenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien  des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in der betreffenden Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und «andere Abgaben und Belastungen», die in einer niedrigeren als der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.
8.  Die Entscheidung gemäss Absatz 2 über den massgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke von Artikel II Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den massgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).
¹⁹ SR 0.632.21

Anhang 1A.1.b

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Die Mitglieder,
aufgrund der Feststellung, dass Artikel XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug auf Handelsunternehmen nach Artikel XVII Absatz 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Massnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf staatliche Massnahmen erfüllen müssen, welche staatliche Handelsunternehmen betreffen,
in Anerkennung dessen, dass diese Vereinbarung die in Artikel XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt,
kommen wie folgt überein:
1.  Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäss Absatz 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:
«Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.»
Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Absatz 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Produktion von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.
2.  Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmass an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.
3.  Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staat­liche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder die unter Absatz 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
4.  Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Absatz 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied darüber.
5.  Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Artikels VII Absatz 4 Buchstabe c kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrunde­legung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Absatz 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Sie erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke von Artikel XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, ihr anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht.²⁰
²⁰ Die Tätigkeiten dieser Arbeitsgruppe werden mit den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe gemäss Abschnitt III der Ministererklärung über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 koordiniert.

Anhang 1A.1.c

Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Die Mitglieder,
in Anerkennung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung «Erklärung von 1979» genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen²¹,
kommen wie folgt überein:

Anwendung von Massnahmen

1.  Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche Zeitpläne gegebenenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanz­situation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.
2.  Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Massnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Massnahmen (in dieser Vereinbarung «preisbezogene Massnahmen» genannt) schliessen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Massnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass unbeschadet des Artikels II preisbezogene Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Massnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.
3.  Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, dass in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Massnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Massnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Massnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.
4.  Die Mitglieder bestätigen, dass einfuhrbeschränkende Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Massnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmass zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäss Artikel XII Absatz 3 und Artikel XVIII Absatz 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die Erhebung von allgemeinen Abgabenzuschlägen oder andere Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschliessen oder begrenzen. Als «wichtige Waren» gelten Produkte, die grundlegende Konsumbedürfnisse befriedigen oder die Bemühungen eines Mitglieds unterstützen, seine Zahlungsbilanzsituation zu verbessern, zum Beispiel Investitionsgüter oder für die Produktion erforderliche Betriebsmittel. Zur Verwaltung der quantitativen Beschränkungen wendet ein Mitglied nur dann ein System von beliebigen Einfuhrlizenzvergaben an, wenn dies unausweichlich erscheint, und es schafft diese schrittweise wieder ab. Für die Kriterien, welche zur Festlegung der Menge oder des Werts der bewilligten Einfuhren angewandt werden, wird eine angemessene Begründung geliefert.

Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen

5.  Der Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung «Ausschuss» genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungs­bilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Massnahmen zu prüfen. Der Ausschuss legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53, in dieser Vereinbarung «vollständiges Konsultationsverfahren» genannt).
6.  Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Massnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Massnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuss ein. Das Mitglied, das solche Massnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.
7.  Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuss gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe b oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe b; die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Massgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.
8.  Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäss dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuss vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung «vereinfachtes Konsultationsverfahren» genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann ebenfalls angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Absatz 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

Notifikation und Unterlagen

9.  Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Massnahmen im Sinne von Absatz 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Massnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.
10.  Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuss geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäss Artikel XII Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel XVIII Absatz 12 Buchstabe a. Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Massnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, können die Angelegenheit dem Ausschuss vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Massnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschussmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.
11.  Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschliesslich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanz­situation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Massnahmen; b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Massnahmen; c) die seit der letzten Konsultation getroffenen Massnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.
12.  Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten.

Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen

13.  Der Ausschuss erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Falle des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuss ist bemüht, in seine Schlussfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, dass ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besondere Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlussfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuss geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuss zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
²¹ Diese Vereinbarung soll nicht die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 ändern. Die Mitglieder können sich in bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

Anhang 1A.1.d

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Die Mitglieder,
gestützt auf Artikel XXIV des GATT 1994,
in Anerkennung dessen, dass Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947²² erheblich zugenommen haben und dass heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,
in Anerkennung dessen, dass durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,
in Anerkennung dessen, dass dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber, dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und dass bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freihandelszonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,
überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Artikel XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Artikel XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss Artikel XXIV Absatz 12,
kommen wie folgt überein:
1.  Zollunionen, Freihandelszonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone müssen, um mit Artikel XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Absätzen 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen.

Artikel XXIV Absatz 5

2.  Die Bewertung nach Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe a der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, dass zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Massnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3.  Die «angemessene Frist» im Sinne von Artikel XXIV Absatz 5 Buchstabe c soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, dass zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums.

Artikel XXIV Absatz 6

4.  Artikel XXIV Absatz 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, dass das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muss, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5.  Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erzielung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäss Artikel XXIV Absatz 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäss Artikel XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Artikels XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäss Artikel XXVIII zurückzunehmen.
6.  Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren.

Überprüfung von Zollunionen und Freihandelszonen

7.  Alle Notifikationen gemäss Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a) werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Absatzes 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.
8.  In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluss der Bildung der Zollunion oder Freihandelszone erforderlichen Massnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.
9.  Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.
10.  Enthält eine nach Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe a notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Absatz 5 Buchstabe c des Artikels XXIV keinen Plan und kein Programm, so empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäss den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.
11.  Zollunionen und Teile von Freihandelszonen berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden.

Streitbeilegung

12.  Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Artikel XXIV betreffend Zollunionen, Freihandelszonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben, auf die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

Artikel XXIV Absatz 12

13.  Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.
14.  Die Mitglieder können sich in bezug auf Massnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, dass eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Massnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.
15.  Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Massnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
²² SR 0.632.21

Anhang 1A.1.e

Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1.  Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Massnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Massnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.
2.  Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder des Artikels IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte massgeblich ist.
3.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil
a) ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält, oder
b) eine bestimmte Massnahme getroffen wird, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstösst,
so kann es sich auf Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.

Anhang 1A.1.f

Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1.  Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d. h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, dass dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.
2.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant im Sinne von Absatz 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des am 10. November 1980 angenommenen «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII» (BISD 27S/26-28).
3.  Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne von Absatz 1 oder von Artikel XXVIII Absatz 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so dass dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluss der Verhandlungen der Fall sein wird.
4.  Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d. h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltarif­linie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitgliedstaat und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitgliedstaat berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst eine «neue Ware» eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.
5.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Absatz 4 des vorgenannten «Verfahrens für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII».
6.  Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird:
a) der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzüglich 10 Prozent, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird;
b) der Handel im vorangegangenen Jahr zuzüglich 10 Prozent.
In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Mass hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.
7.  Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäss Absatz 1 oder gemäss Artikel XXVIII Absatz 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.

Anhang 1A.1.g ²³

²³ Eingefügt durch Ministererklärung vom 16. Dez. 2015, von der BVers genehmigt am 17. März 2017, von der Schweiz der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Juli 2017 und in Kraft für die Schweiz seit 19. Okt. 2017 ( AS 2018 3389 3385 ; BBl 2017 813 1047 ).

Erklärung über die Ausdehnung des Handels mit Produkten der Informationstechnologie

Abgeschlossen am 28. Juli 2015
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Juli 2017
Die folgenden Mitglieder der Welthandelsorganisation («WTO»), die sich auf die Ausweitung des Welthandels mit Waren der Informationstechnologie geeinigt haben (im Folgenden die «Vertragsparteien»):

Albanien

Australien

China

Costa Rica

Europäische Union

Gesondertes Zollgebiet Taiwan,
    Penghu, Kinmen und Matsu

Guatemala

Hongkong, China

Island

Israel

Japan

Kanada

Korea

Malaysia

Montenegro

Neuseeland

Norwegen

Philippinen

Schweiz²⁴

Singapur

Thailand

Vereinigte Staaten

erklären Folgendes:
1.  Jede Vertragspartei bindet und beseitigt, wie nachstehend dargelegt, die Zölle und die anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994²⁵ in Bezug auf Folgendes:
a) alle in Anlage A zu dieser Erklärung aufgeführten und in Unterpositionen des Harmonisierten Systems (im Folgenden «HS») 2007 eingereihten Waren; und
b) alle in Anlage B zu dieser Erklärung aufgeführten Waren, ob in Anlage A enthalten oder nicht.

Stufenweiser Zollabbau

2.  Die Vertragsparteien senken die Zölle normalerweise von 2016 bis 2019 in vier gleichen jährlichen Stufen über drei Jahre, sofern die Vertragsparteien nicht anerkennen, dass der Zollabbau unter eingeschränkten Umständen gestreckt werden muss, und deshalb etwas anderes vereinbart haben. Der gesenkte Zollsatz ist bei jeder Stufe auf die erste Dezimalstelle abzurunden. Jede Vertragspartei nimmt in ihre Liste der Zugeständnisse²⁶ zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (im Folgenden «Liste der Zugeständnisse») für jede Ware Verpflichtungen zum Zollabbau auf.
²⁶ Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Informations-Technologiegüter wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden im BBl 2017 1083 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern bezogen oder eingesehen werden ( AS 2018 3387 ).

Umsetzung

3.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und die inländischen Verfahrensanforderungen erfüllt sind, schafft jede Vertragspartei sämtliche Zölle sowie anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf die in den Anlagen aufgeführten Waren wie folgt ab:
a) Abschaffung von Zöllen in gleichen Stufen; die erste derartige Zollsenkung wird spätestens am 1. Juli 2016, die zweite spätestens am 1. Juli 2017, die dritte spätestens am 1. Juli 2018 wirksam und die Abschaffung von Zöllen ist spätestens am 1. Juli 2019 wirksam abgeschlossen; und
b) die Abschaffung der anderen Abgaben und Belastungen jeder Art im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 wird bis zum 1. Juli 2016 abgeschlossen.

Beschleunigte Umsetzung

4.  Die Vertragsparteien streben von sich aus die sofortige Abschaffung von Zöllen oder die beschleunigte Umsetzung des Zollabbaus z. B. für Waren, für die vergleichsweise niedrige Zollsätze gelten, noch vor den in Absatz 3 genannten Daten an.

Zeitplan

5.  So früh wie möglich, spätestens aber am 30. Oktober 2015, unterbreitet jede Vertragspartei allen anderen Vertragsparteien den Entwurf eines Zeitplans mit folgenden Angaben: a) genaue Angaben über die jeweilige Zollbehandlung, wie sie in ihrer Liste der Zugeständnisse vorgesehen ist, sowie b) eine Liste der ausführlichen HS-Unterpositionen, die für die in Anlage B aufgeführten Waren von Belang sind, einschliesslich eines Kopfvermerks, aus dem hervorgeht, dass für diese Waren unabhängig von ihrer Einreihung im HS Zollfreiheit gilt. Jeder Entwurf eines Zeitplans wird von den Vertragsparteien geprüft und unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien bei den Verhandlungen geäusserten Bedenken einvernehmlich genehmigt. Das Prüfungsverfahren sollte spätestens am 4. Dezember 2015 abgeschlossen sein.
6.  Nachdem die Prüfung für jeden solchen Zeitplan einer Vertragspartei abgeschlossen ist, reicht diese Vertragspartei den Zeitplan vorbehaltlich der Erfüllung inländischer Verfahrensanforderungen als Änderung ihrer Liste der Zugeständnisse gemäss dem Beschluss über die Verfahren zur Änderung und Berichtigung der Listen der Zollzugeständnisse vom 26. März 1980 (BISD 27S/25) ein.
7.  Jede Vertragspartei führt die Absätze 3 und 6 dieser Erklärung durch, sobald die Vertragsparteien Zeitplanentwürfe geprüft und einvernehmlich genehmigt haben, auf die ungefähr 90 Prozent des Welthandels²⁷ mit den durch diese Erklärung erfassten Waren entfallen.
²⁷ Dieser Wert ist vom Sekretariat der Welthandelsorganisation zu berechnen und den Vertragsparteien auf Grundlage der neuesten verfügbaren Daten mitzuteilen.

Format für die Entwürfe von Listen der Zugeständnisse

8.  Zur Durchführung ihrer Bindung und Beseitigung von Zöllen und anderen Abgaben und Belastungen jeder Art auf in den Anlagen aufgeführte Waren muss jede Vertragspartei bei Änderungen ihrer Liste der Zugeständnisse:
a) im Falle von Waren, die unter den in Anlage A aufgeführten Unterpositionen des HS 2007 eingereiht sind, gegebenenfalls Unterpositionen in ihrer Liste der Zugeständnisse entsprechend den Unterteilungen des nationalen Zolltarifs schaffen; und
b) im Fall der in der Anlage B aufgeführten Waren ihrer Liste der Zugeständnisse einen Anhang beifügen, der für alle Waren der Anlage B die genaue zolltarifliche Einreihung entweder in Form der entsprechenden Zolllinie des nationalen Zolltarifs oder des entsprechenden sechsstelligen HS-Codes angibt.

Annahme

9.  Die Erklärung steht allen Mitgliedern der Welthandelsorganisation zur Annahme offen. Die Annahme ist dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation schriftlich mitzuteilen, der sie seinerseits an alle Vertragsparteien weiterleitet.

Nichttarifäre Handelshemmnisse

10.  Die Vertragsparteien vereinbaren die Intensivierung der Konsultationen über nichttarifäre Handelshemmnisse im Bereich der Informationstechnologie. Hierzu unterstützen die Vertragsparteien die mögliche Entwicklung eines erweiterten Arbeitsplans für nichttarifäre Handelshemmnisse.

Schlussbemerkung

11.  Die Vertragsparteien treffen sich regelmässig, und zwar mindestens einmal jährlich vor den regelmässigen Änderungen der Systematik des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation und spätestens im Januar 2018, um die Erfassung der in den Anlagen enthaltenen Waren zu überprüfen und zu erwägen, ob die Anlagen angesichts technischer Entwicklungen, der Erfahrungen mit der Anwendung der Zollzugeständnisse oder von Änderungen der Systematik des HS zur Einbeziehung zusätzlicher Waren aktualisiert werden sollten.
12.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Ergebnisse dieser Verhandlungen Zugeständnisse beinhalten, die bei laufenden multilateralen Verhandlungen über den Zugang zu nichtlandwirtschaftlichen Märkten im Rahmen der Doha-Entwicklungs­agenda berücksichtigt werden sollten.

Anlagen zu dieser Erklärung

In Anlage A sind die Unterpositionen des HS 2007 oder Teile von diesen aufgeführt, auf die sich diese Erklärung erstreckt.
In Anlage B sind bestimmte Produkte aufgeführt, auf die sich diese Erklärung unabhängig davon erstreckt, wo sie im HS 2007 eingereiht sind.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage A

Position

HS2007

ex*

Warenbezeichnung

001

350691

ex

Durchsichtige Klebefolien und härtbare durchsichtige Flüssigklebstoffe der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Flachbildschirmen oder berührungsempfindlichen Bildschirmen verwendeten Art

002

370130

Andere Platten und Filme mit einer grössten Seitenlänge von mehr als 255 mm

003

370199

Andere

004

370590

Andere

005

370790

Andere

006

390799

ex

Thermoplastische Copolymere auf der Grundlage von aromatischen Flüssigkristall-Polyestern

007

841459

ex

Ventilatoren der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Kühlung von Mikroprozessoren, Fernmeldegeräten, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

008

841950

ex

Wärmeaustauscher aus Fluorpolymeren, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 3 cm

009

842010

ex

Rollenlaminiergeräte der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Substraten für gedruckte Schaltungen oder gedruckten Schaltungen verwendeten Art

010

842129

ex

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron

011

842139

ex

Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm

012

842199

ex

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten, aus Fluorpolymeren, mit einer Dicke der Filtrier- oder Reinigungsmembran von nicht mehr als 140 Mikron; Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen, mit Gehäuse aus rostfreiem Stahl, mit einem Innendurchmesser der Einlass- und Auslassrohre von nicht mehr als 1,3 cm

013

842320

ex

Waagen zum kontinuierlichen Wiegen auf Fördereinrichtungen, mit elektronischer Wiegevorrichtung

014

842330

ex

Waagen zur Verwiegung gleichbleibender Gewichtsmengen und Absack-, Abfüll- oder Dosierwaagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung

015

842381

ex

Andere Waagen, für eine Höchstlast von nicht mehr als 30 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung

016

842382

ex

Andere Waagen, für eine Höchstlast von mehr als 30 kg, jedoch nicht mehr als 5000 kg, mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Wiegevorrichtungen für Automobile

017

842389

ex

Andere Waagen, mit elektronischer Wiegevorrichtung

018

842390

ex

Teile von Waagen mit elektronischer Wiegevorrichtung, ausgenommen Teile von Waagen für Automobile

019

842489

ex

Mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

020

842490

ex

Teile von mechanischen Apparaten zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

021

844230

Maschinen, Apparate und Geräte

022

844240

Teile für die vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

023

844250

Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecken zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

024

844331

Geräte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

025

844332

Andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

026

844339

Andere

027

844391

Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Klischees, Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Nr. 84.42

028

844399

Andere

029

845610

ex

Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

030

846693

ex

Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Laser- oder anderen Licht- oder Photonenstrahlen arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen aus gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Ultraschall arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Bearbeitungszentren, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Drehmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Bohrmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von anderen Fräsmaschinen, numerisch gesteuert, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Säge- oder Trennmaschinen, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art; Teile und Zubehör von Werkzeugmaschinen, mit Elektroerosion arbeitend, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen, Baugruppen von gedruckten Schaltungen, Teilen von Apparaten der Nr. 8517 oder Teilen von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art

031

847210

Vervielfältiger

032

847290

Andere

033

847310

Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.69

034

847340

Teile und Zubehör für Maschinen der Nr. 84.72

035

847521

Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern und ihren Rohlingen

036

847590

ex

Teile von Maschinen der Nr. 847521

037

847689

ex

Geldwechselautomaten

038

847690

ex

Teile von Geldwechselautomaten

039

847989

ex

Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

040

847990

ex

Teile von Bestückungsautomaten für elektronische Bauelemente, der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

041

848610

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Barren oder Scheiben

042

848620

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

043

848630

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flachbildschirmen

044

848640

In Anmerkung 9 C) zu diesem Kapitel genannte Maschinen und Apparate

045

848690

Teile und Zubehör

046

850440

Statische Umformer

047

850450

Andere Reaktanz- und Drosselspulen

048

850490

Teile

049

850590

ex

Elektromagnete der ausschliesslich oder hauptsächlich in Diagnoseapparaten für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz verwendeten Art, andere als solche der Nr. 90.18

050

851430

ex

Andere Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

051

851490

ex

Teile von anderen Öfen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

052

851519

ex

Andere Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

053

851590

ex

Teile von anderen Maschinen zum Wellenlöten der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Baugruppen aus gedruckten Schaltungen verwendeten Art

054

851761

Basisstationen

055

851762

Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate

056

851769

Andere

057

851770

Teile

058

851810

Mikrofone und Haltevorrichtungen dazu

059

851821

Einzellautsprecher, in Gehäuse eingebaut

060

851822

Lautsprechersysteme, in gemeinsames Gehäuse eingebaut

061

851829

Andere

062

851830

Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Kompaktgeräte oder Zusammenstellungen, bestehend aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern

063

851840

elektrische Tonfrequenzverstärker

064

851850

elektrische Tonverstärkereinrichtungen

065

851890

Teile

066

851981

Für magnetische, optische oder Halbleiter-Träger

067

851989

Andere

068

852110

Magnetbandgeräte

069

852190

Andere

070

852290

Andere

071

852321

Karten mit Magnetstreifen

072

852329

Andere

073

852340

Optische Träger

074

852351

Nichtflüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis

075

852352

«Intelligente Karten»

076

852359

Andere

077

852380

Andere

078

852550

Sendegeräte

079

852560

Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

080

852580

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

081

852610

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar)

082

852691

Geräte für Funknavigation

083

852692

Geräte für Funkfernsteuerung

084

852712

Taschen-Radiokassettengeräte

085

852713

Andere Geräte, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Ton­wiedergabegerät

086

852719

Andere

087

852721

ex

Rundfunkempfangsgeräte, die nur mit externer Stromquelle arbeiten können, der in Motorfahrzeugen verwendeten Art, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert und die in der Lage sind, digitale RDS-Signale (Radio Data System) zu empfangen und zu decodieren

088

852729

Andere

089

852791

Mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert

090

852792

Nicht mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät, jedoch mit einer Uhr kombiniert

091

852799

Andere

092

852849

Andere

093

852871

Nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

094

852910

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

095

852990

ex

Andere, ausgenommen Module aus organischen Leuchtdioden und Tafeln aus organischen Leuchtdioden, für Apparate der Nrn. 8528.72 oder 8528.73 bestimmt

096

853180

ex

Andere Geräte, ausgenommen Läutwerke, Glockenspiele, Summer und ähnliche Vorrichtungen

097

853190

Teile

098

853630

Andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

099

853650

Andere Schalter, Trenner und Kommutatoren

100

853690

ex

Andere Geräte, ausgenommen Batterieklemmen der für Automobile der Nrn. 8702, 8703, 8704 oder 8711 verwendeten Art

101

853810

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger der Nr. 8537, nicht mit ihren Geräten ausgerüstet

102

853939

ex

Kaltkathoden-Fluoreszenzlampen (CCFL) für die Hintergrund­beleuchtung von Flachbildschirmen

103

854231

Prozessoren und Controller, auch mit Speichern, Konvertern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Zeitsteuerungs- und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen kombiniert

104

854232

Speicher

105

854233

Verstärker

106

854239

Andere

107

854290

Teile

108

854320

Signalgeneratoren

109

854330

ex

Maschinen für die Galvanoplastik und Elektrolyse der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von gedruckten Schaltungen verwendeten Art

110

854370

ex

Waren, die besonders zum Anschliessen an Apparate oder Instrumente für die Telefonie oder Telegrafie oder Telefonie- oder Telegrafienetze hergerichtet sind

111

854370

ex

Mikrowellenverstärker

112

854370

ex

Drahtlose Infrarot-Steuergeräte für Video-Spielkonsolen

113

854370

ex

Digitale Flugdatenschreiber

114

854370

ex

Tragbare, batteriebetriebene elektronische Lesegeräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Text, Einzelbildern und Audiodateien

115

854370

ex

Digitale Signalverarbeitungsgeräte für die Tonmischung, die an ein drahtgebundenes oder drahtloses Netz angeschlossen werden können

116

854390

Teile

117

880260

ex

Fernmeldesatelliten

118

880390

ex

Teile von Fernmeldesatelliten

119

880521

Flugkampf-Simulatoren und Teile davon

120

880529

Andere

121

900120

Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

122

900190

Andere

123

900219

Andere

124

900220

Filter

125

900290

Andere

126

901050

Andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

127

901060

Projektionsschirme

128

901090

ex

Teile und Zubehör von Waren der Nr. 901050 und 901060

129

901110

Stereomikroskope

130

901180

Andere Mikroskope

131

901190

Teile und Zubehör

132

901210

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

133

901290

Teile und Zubehör

134

901310

ex

Fernrohre für Maschinen, Apparate oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI

135

901320

Laser, andere als Laserdioden

136

901390

ex

Teile und Zubehör von anderen Apparaten und Instrumenten als Zielfernrohre für Waffen und Periskope

137

901410

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse

138

901420

Instrumente, Apparate und Geräte für die Luft- oder Raumfahrtnavigation (andere als Kompasse)

139

901480

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

140

901490

Teile und Zubehör

141

901510

Telemeter

142

901520

Theodolite und Tachymeter

143

901540

Instrumente, Apparate und Geräte für Fotogrammetrie

144

901580

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

145

901590

Teile und Zubehör

146

901811

Elektrokardiografen

147

901812

Diagnoseapparate, mit Ultraschallabtastung arbeitend (Scanners)

148

901813

Diagnoseapparate für die bildliche Darstellung mittels Magnetresonanz

149

901819

Andere

150

901820

Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

151

901850

Andere Instrumente, Apparate und Geräte, für die Ophthalmologie

152

901890

ex

Instrumente, Apparate und Geräte für die Elektrochirurgie oder die Elektromedizin und Teile und Zubehör davon

153

902150

Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

154

902190

Andere

155

902212

Computertomografen

156

902213

Andere, für zahnärztliche Zwecke

157

902214

Andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

158

902219

Für andere Zwecke

159

902221

Für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

160

902229

Für andere Zwecke

161

902230

Röntgenröhren

162

902290

ex

Teile und Zubehör für Röntgengeräte

163

902300

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle für Demonstrationszwecke (z. B. im Unterricht oder in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

164

902410

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

165

902480

Andere Maschinen, Apparate und Geräte

166

902490

Teile und Zubehör

167

902519

Andere

168

902590

Teile und Zubehör

169

902710

Gas- oder Rauchgasprüfer

170

902780

Andere Instrumente, Apparate und Geräte

171

902790

Mikrotome; Teile und Zubehör

172

902830

Elektrizitätszähler

173

902890

Teile und Zubehör

174

903010

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

175

903020

Oszilloskope und Oszillografen

176

903031

Multimeter, ohne Registriervorrichtung

177

903032

Multimeter, mit Registriervorrichtung

178

903033

ex

Andere, ohne Registriervorrichtung, ausgenommen Instrumente zum Messen von Widerstand

179

903039

Andere, mit Registriervorrichtung

180

903084

Andere, mit Registriervorrichtung

181

903089

Andere

182

903090

Teile und Zubehör

183

903110

Auswuchtmaschinen

184

903149

Andere

185

903180

Andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

186

903190

Teile und Zubehör

187

903220

Druckregler (Pressostate)

188

903281

Hydraulische oder pneumatische

189

950410

Video-Spiele der mit Fernsehempfängern verwendeten Art

190

950430

ex

Andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings) und Glücksspiele mit sofortigem Geldgewinn

191

950490

ex

Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 950430

* Teilweise erfasste Unterpositionen sind mit dem Symbol «ex» gekennzeichnet.

Anlage B

192
Integrierte Multikomponenten-Schaltungen , die Kombinationen aus einer oder mehreren monolithischen, hybriden oder integrierten Multichip-Schaltungen sind und die mindestens eine der folgenden Komponenten enthalten: Sensoren, Aktuatoren, Oszillatoren, Resonatoren aus Silizium, auch untereinander kombiniert, oder Komponenten, die die Funktionen von Waren der Nrn. 8532, 8533, 8541 oder von Induktoren der Nr. 8504 ausüben, und die wie bei einer integrierten Schaltung auf praktisch untrennbare Weise zu einem einzigen Körper vereinigt sind, um ein Bauelement von der Art zu bilden, welches mittels Kontaktstiften, Kontaktleitungen, Lotperlen, Kontaktflächen, Kontakthügeln oder Kontaktpunkten auf einer Leiterplatte (gedruckte Schaltung) oder einem anderen Träger montiert wird. Für die Auslegung dieser Definition gilt: 1. «Komponenten» können diskret, unabhängig voneinander hergestellt, und danach zu einer integrierten Multikomponenten-Schaltung zusammengebaut oder in anderen Komponenten integriert sein.
2. Der Begriff «aus Silizium» bedeutet, dass die Komponente auf einem Siliziumsubstrat hergestellt worden ist oder aus Materialien auf der Grundlage von Silizium besteht oder auf einem integrierten Schaltungschip hergestellt worden ist.
3.a) «Sensoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erfassen physikalischer oder chemischer Grössen und zum Umwandeln dieser in elektrische Signale, hervorgerufen durch Veränderungen elektrischer Eigenschaften oder einer Veränderung der mechanischen Struktur.
«Physikalische oder chemische Grössen» bezieht sich auf reale Erscheinungen, wie Druck, Schallwellen, Beschleunigung, Vibration, Bewegung, Orientierung, Belastung, magnetische Feldstärke, elektrische Feldstärke, Licht, Radioaktivität, Feuchtigkeit, Durchfluss, Konzentration chemischer Stoffe usw.
3.b) «Aktuatoren aus Silizium» bestehen aus mikroelektronischen und mechanischen Strukturen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Umwandeln elektrischer Signale in physikalische Bewegung.
3.c) «Resonatoren aus Silizium» sind Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen als Reaktion auf ein externes Signal.
3.d) «Oszillatoren aus Silizium» sind aktive Komponenten, die aus mikroelektronischen oder mechanischen Strukturen bestehen, die im halbleitenden Material oder auf der Oberfläche eines halbleitenden Materials hergestellt worden sind, und dienen zum Erzeugen einer mechanischen oder elektrischen Schwingung mit einer vorgegebenen Frequenz, die abhängig ist von der physikalischen Geometrie dieser Strukturen.
193
Module zur Hintergrundbeleuchtung durch Leuchtdioden (LED) : Lichtquellen bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, einem oder mehreren Verbindern und anderen passiven Komponenten, die auf einer gedruckten Schaltung oder einem ähnlichen Träger montiert sind, auch kombiniert mit optischen Komponenten oder Schutzdioden, und die zur Hintergrundbeleuchtung von Flüssigkristallanzeigen (LCD) bestimmt sind.
194
Berührungsempfindliche Eingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne Anzeigefunktion, bestimmt zum Einbau in Anzeigegeräte, deren Funktion darin besteht, die Anwesenheit und den Ort einer Berührung auf der Anzeigefläche zu erkennen. Die Erkennung der Berührung kann mittels Widerstand, elektrostatischer Kapazität, Erkennung eines akustischen Impulses, Infrarotlicht oder einer anderen Technik zur Berührungserkennung erfolgen.
195
Tintenpatronen (mit oder ohne integriertem Druckkopf), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt und mechanische oder elektrische Bauelemente aufweisend; Patronen mit thermoplastischem oder elektrostatischem Toner (auch mit beweglichen Teilen), zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339 bestimmt; feste Tinte in bearbeiteten Blöcken zum Einsetzen in Apparate der HS-Unternummern 844331, 844332 oder 844339.
196
Drucksachen , die ein Recht auf Zugang zu oder Installation, Wiedergabe oder jede andere Verwendung von Software (einschliesslich Spiele), Daten, Internetinhalten (einschliesslich Inhalte von Spielen und Anwendungen) oder -diensten oder Fernmeldediensten (einschliesslich mobile Dienste) einräumen.**
197
Kreisförmige selbstklebende Polierscheiben der zur Herstellung von Halbleiterscheiben verwendeten Art.
198
Schachteln (einschliesslich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren , aus Kunststoff, besonders hergerichtet für den Transport oder die Verpackung von Halbleiterscheiben, Masken oder Reticles, der Nr. 392310 oder 848690.
199
Vakuumpumpen der ausschliesslich oder hauptsächlich zur Herstellung von Halbleitern oder Flachbildschirmen verwendeten Art.
200
Plasmareinigungsgeräte , die organische Verschmutzungen bei Proben oder Probenhaltern für die Elektronenmikroskopie entfernen.
201
Tragbare interaktive elektronische Lerngeräte , hauptsächlich für Kinder bestimmt.
** Die Beseitigung der Zölle für Drucksachen betrifft nur die Rechte und Pflichten hinsichtlich des Handels mit Waren, d. h., sie betrifft den Marktzugang nur hinsichtlich der Zoll­tarife der Teilnehmer. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens hindert ein ITA-Mitglied daran, den Inhalt solcher Waren, unter anderem auch Internetinhalte, zu regeln. Keine der Bestimmungen des ITA-Erweiterungsübereinkommens betrifft Marktzugangsrechte und -pflichten eines Mitglieds hinsichtlich des Dienstleistungsverkehrs oder hindert ein Mitglied daran, seinen Dienstleistungsmarkt zu regeln.
²⁴ Im Auftrag der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein.
²⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1

Anhang 1A.1.h ²⁸

²⁸ AS 2021 232

Änderung der Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein ²⁹ bezüglich Würzfleisch ³⁰

²⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
³⁰ Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden in SR 0.632.290.17 ; AS 2021 247 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden.
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 2021³¹
Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 2021
In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2022³²
³¹ BBl 2021 679
³² AS 2022 326

Anhang 1A.2

Protokoll von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994

Die Mitglieder,
nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947³³ gemäss der Ministererklärung zur Uruguay-Runde,
kommen wie folgt überein:
1.  Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste³⁴ eines Mitglieds wird an dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede Liste, die gemäss dem Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2.  Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Liste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre und die letzte spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, das dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, nimmt, sofern in seiner Liste nichts anderes bestimmt ist, an dem Tag, an dem das Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle bereits erfolgten Zollsenkungen sowie die Senkungen vor, die es gemäss dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; alle verbleibenden Zollsenkungen werden gemäss dem im vorstehenden Satz genannten Zeitplan vorgenommen. Der gesenkte Zollsatz ist jeweils auf die erste Dezimalstelle zu runden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft richtet sich die Staffelung der Zollsenkungen nach der in den entsprechenden Teilen der Listen festgelegten Regelung.
3.  Die Umsetzung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Listen im Anhang zu diesem Protokoll wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens bleiben unberührt.
4.  Ist die Liste eines Mitglieds im Anhang zu diesem Protokoll gemäss Absatz 1 eine Liste des GATT 1994 geworden, so steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Liste für eine Ware, die hauptsächlich von einem anderen Teilnehmer der Uruguay-Runde geliefert wird, dessen Liste noch keine Liste des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Rat für Warenhandel schriftlich von der Aussetzung oder der Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und auf Antrag Konsultationen mit jenen Mitgliedern geführt wurden, deren einschlägige Listen Listen des GATT 1994 sind und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse gelten dann ab dem Tag, an dem die Liste des Mitglieds, das in erster Linie an der Lieferung interessiert ist, Liste des GATT 1994 geworden ist.
5. a) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft gilt für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens für jede Ware, für die in der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu diesem Protokoll Zugeständnisse gemacht werden.
b) Für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a des GATT 1994 gilt das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens einer Liste von Zugeständnissen im Anhang zu diesem Protokoll.
6.  Bei Änderungen oder Rücknahme von Zugeständnissen im Zusammenhang mit nichttariflichen Massnahmen in Teil III der Listen gelten Artikel XXVIII des GATT 1994 und das «Verfahren für Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII», das am 10. November 1980 angenommen wurde (BISD 27S/26-28). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 bleiben unberührt.
7.  In jedem Fall, in dem eine Ware aufgrund einer Liste im Anhang zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als in den Listen des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens für diese Ware vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, die geeigneten Massnahmen getroffen hat, die nach den einschlägigen Bestimmungen von Artikel XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.
8.  Für die Listen im Anhang ist entsprechend der Regelung in jeder Liste der englische, französische oder spanische Wortlaut verbindlich.
9.  Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
³³ SR 0.632.21
³⁴ Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden.

Anhang 1A.3

Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Mitglieder,
aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel «darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und dass ein Reformprozess durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durch­führungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll»,
unter Hinweis auch darauf, dass «dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert beziehungsweise verhütet werden»,
aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,
im Einvernehmen darüber, dass die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen Landwirtschaftserzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Produktion als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen, und zwar unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der Einigung darüber, dass eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesent­liches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern,
kommen wie folgt überein:

Teil I

Art. 1 Begriffsbestimmungen
In diesem Übereinkommen, sofern nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert,
a) bedeutet «aggregiertes Stützungsmass» oder «AMS» das in Geldwert ausgedrückte jährliche Ausmass der für ein landwirtschaftliches Erzeugnis gewähr­ten Stützung zugunsten der Produzenten des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses oder eine nicht produktspezifische Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten im allgemeinen, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das AMS wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den dies­bezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste³⁵ eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
b) ist ein «landwirtschaftliches Grunderzeugnis» in bezug auf die Verpflichtungen hinsichtlich der internen Stützung ein so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt erfasstes Erzeugnis, das in der Liste des Mitglieds und dem diesbezüglichen Quellenmaterial angegeben ist;
c) schliessen «Haushaltsausgaben» oder «Ausgaben» auch Einnahmenverzicht ein;
d) bedeutet «äquivalentes Stützungsmass» das in Geldwert ausgedrückte jähr­liche Ausmass der Stützung, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses durch die Anwendung einer oder mehrerer Massnahmen erhalten und die nicht nach der AMS-Methode berechnet werden kann, mit Ausnahme der Stützungsmassnahmen im Rahmen von Programmen, die nach Anhang 2 von der Senkung ausgenommen sind; das äquivalente Stützungsmass wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung in den dies­bezüglichen Tabellen des in Teil IV der Liste eines Mitglieds angeführten Quellenmaterials angegeben und
ii) in bezug auf die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährte Stützung gemäss Anhang 3 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
e) beziehen sich «Ausfuhrsubventionen» auf Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschliesslich Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9;
f) bezeichnet der Begriff «Durchführungszeitraum» einen Zeitraum von sechs Jahren, beginnend mit dem Jahr 1995, ausgenommen im Falle von Artikel 13, für den der Zeitraum neun Jahre ab 1995 umfasst;
g) schliessen «Marktzugangszugeständnisse» alle Marktzugangsverpflichtungen ein, die im Rahmen dieses Übereinkommens übernommen werden;
h) bedeutet «gesamtes aggregiertes Stützungsmass» oder «Gesamt-AMS» die Summe aller internen Stützungsmassnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, berechnet als Summe aller AMS für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse, aller nicht produktspezifischen AMS und aller äquivalenten Stützungsmasse für landwirtschaftliche Erzeugnisse; das Gesamt-AMS wird i) in bezug auf die im Bezugszeitraum gewährte Stützung (das heisst «das Ausgangs-Gesamt-AMS») und auf die höchste Stützung, die in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums oder danach gewährt werden darf (das heisst «das jährliche und das endgültig gebundene Verpflichtungsniveau»), in Teil IV der Liste eines Mitglieds angegeben und
ii) in bezug auf das Stützungsniveau, das tatsächlich in einem beliebigen Jahr des Durchführungszeitraums und danach gewährt wird (das heisst das «laufende Gesamt-AMS»), gemäss diesem Übereinkommen einschliesslich des Artikels 6 berechnet, wobei die Ausgangsdaten und Methoden berücksichtigt werden, die in den Tabellen des in Teil IV der Liste des Mitglieds angeführten Quellenmaterials verwendet worden sind;
i) bedeutet «Jahr» in Buchstabe f und im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen eines Mitglieds das Kalender-, Finanz- oder Wirtschaftsjahr, das in der Liste dieses Mitglieds angegeben ist.
³⁵ Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für die in Anhang 1 aufgeführten Erzeugnisse, im folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse» genannt.

Teil II

Art. 3 Einbindung der Zugeständnisse und Verpflichtungen
1.  Die Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung und der Ausfuhrsubventionen in Teil IV der Liste jedes Mitglieds sind Verpflichtungen zur Beschränkung der Subventionierung und werden Bestandteil des GATT 1994.
2.  Vorbehaltlich des Artikels 6 gewährt ein Mitglied keine Stützung zugunsten einheimischer Produzenten, die über das in Teil IV Abschnitt I seiner Liste angegebene Verpflichtungsniveau hinausgeht.
3.  Vorbehaltlich des Artikels 9 Absätze 2 Buchstabe b und 4 gewährt ein Mitglied keine der in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Ausfuhrsubventionen für in Teil IV Abschnitt II seiner Liste aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die über die in der Liste enthaltenen Verpflichtungen bezüglich Haushaltsausgaben und Mengen hinausgehen, und keinerlei Subventionen dieser Art für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Abschnitt seiner Liste angegeben sind.

Teil III

Art. 4 Marktzugang
1.  Marktzugangszugeständnisse, die in den Listen enthalten sind, betreffen Bindungen und Senkungen von Zöllen sowie andere in den Listen angegebene Markt­zugangsverpflichtungen.
2.  Kein Mitglied behält Massnahmen bei oder führt solche ein oder wieder ein, die in Zölle³⁶ im eigentlichen Sinn umgewandelt werden müssen, sofern nicht in Artikel 5 und Anhang 5 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
³⁶ Diese Massnahmen schliessen mengenmässige Einfuhrbeschränkungen, bewegliche Ein­fuhrabschöpfungen, Mindesteinfuhrpreise, nichtautomatische Einfuhrlizenzerteilung, nicht­­tarifäre Massnahmen staatlicher Handelsunternehmen, freiwillige Ausfuhr­beschrän­kungen und ähnliche Grenzmassnahmen ein, die keine Zölle im eigentlichen Sinne darstellen, auch wenn solche Massnahmen aufgrund von länderspezifischen Abweichungen von den Bestimmungen des GATT 1947 beibehalten werden, nicht dagegen Massnahmen, die aufgrund von Zahlungsbilanzbestimmungen und anderen allgemeinen, nicht landwirtschaftsspezifischen Bestimmungen des GATT 1994 oder der anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in Anhang 1A des WTO-Abkommens beibehalten werden.
Art. 5 Besondere Schutzklausel
1.  Unbeschadet des Artikels II Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 kann sich jedes Mitglied im Zusammenhang mit der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 2 in Zölle im eigentlichen Sinn umgewandelt wurden und die in seiner Liste mit dem Symbol «SSG» als Erzeugnisse gekennzeichnet sind, die einem Zugeständnis unterliegen, für das sich ein Mitglied auf diesen Artikel berufen kann, auf die Absätze 4 und 5 berufen, wenn
a) der Umfang der Einfuhren dieses Erzeugnisses in das Zollgebiet des Mitglieds, welches das Zugeständnis gewährt, in einem beliebigen Jahr eine Auslösungsschwelle überschreitet, die gemäss Absatz 4 in bezug auf die vorhandenen Marktzugangsmöglichkeiten festgelegt wird, oder
b) der Preis, zu dem Einfuhren eines solchen Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds gelangen, auf der Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Lieferung in Landeswährung unter einen Schwellenpreis fällt, welcher dem durchschnittlichen Referenzpreis³⁷ des betreffenden Erzeugnisses in den Jahren 1986–1988 entspricht.
2.  Einfuhren im Rahmen von Verpflichtungen in bezug auf den laufenden oder den Mindestmarktzugang, die als Teil eines in Absatz 1 genannten Zugeständnisses festgelegt worden sind, werden bei der Bestimmung des für die Berufung auf Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 erforderlichen Einfuhrvolumens angerechnet; jedoch unterliegen die Einfuhren im Rahmen solcher Verpflichtungen keinem Zusatzzoll gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 oder Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5.
3.  Lieferungen der betreffenden Erzeugnisse, die sich aufgrund eines Vertrages, der noch vor Einführung eines Zusatzzolls nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 geschlossen wurde, auf dem Transport befinden, sind von dem Zusatzzoll befreit, vorausgesetzt, dass sie im darauffolgenden Jahr auf das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses für die Zwecke der Auslösung von Absatz 1 Buchstabe a angerechnet werden können.
4.  Ein gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhobener Zusatzzoll wird nur bis zum Ende des Jahres, in dem er eingeführt wurde, aufrechterhalten und nur bis zu einer Höhe erhoben, die ein Drittel der Höhe des in dem betreffenden Jahr erhobenen Zolls im eigentlichen Sinn nicht überschreitet. Die Auslösungsschwelle wird unter Zugrundlegung der Marktzugangsmöglichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Einfuhren am jeweiligen internen Verbrauch³⁸ in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, nach folgendem Schema festgesetzt:
a) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis 10 Prozent oder weniger beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 125 Prozent;
b) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 110 Prozent;
c) wenn der Marktzugang für ein Erzeugnis mehr als 30 Prozent beträgt, beträgt die Grund-Auslösungsschwelle 105 Prozent.
In allen Fällen darf der Zusatzzoll in jedem Jahr erhoben werden, in dem das absolute Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in das Zollgebiet des das Zugeständnis gewährenden Mitglieds die Summe aus x = der oben angegebenen Grund-Auslösungsschwelle, multipliziert mit der durchschnittlichen Einfuhrmenge in den drei vorangegangenen Jahren, für die Daten vorhanden sind, und y = der absoluten Veränderung des Volumens des internen Verbrauchs des betreffenden Erzeugnisses im letzten Jahr, für das Daten vorhanden sind, gegenüber dem Vorjahr überschreitet, vorausgesetzt, dass die Auslösungsschwelle nicht weniger als 105 Prozent der bei x zugrunde gelegten durchschnittlichen Einfuhrmenge beträgt.
5.  Ein gemäss Absatz 1 Buchstabe b erhobener Zusatzzoll wird nach folgendem Schema festgesetzt:
a) beträgt die Differenz zwischen dem cif-Einfuhrpreis der Lieferung, ausgedrückt in Landeswährung (nachstehend «Einfuhrpreis» genannt), und dem Schwellenpreis im Sinne des genannten Buchstabens 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;
b) beträgt die Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Schwellenpreis (nachstehend «Differenz» genannt) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des Betrags, um den die Differenz 10 Prozent überschreitet;
c) beträgt die Differenz mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des Betrags, um den die Differenz 40 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b;
d) beträgt die Differenz mehr als 60 Prozent ist, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des Betrags, um den die Differenz 60 Prozent des Schwellenpreises überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b und c;
e) beträgt die Differenz mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des Betrags, um den die Differenz 75 Prozent überschreitet, zuzüglich des Zusatzzolls nach den Buchstaben b, c und d.
6.  Bei verderblichen und saisonabhängigen Erzeugnissen sind die vorstehend dargelegten Bedingungen so anzuwenden, dass den Besonderheiten solcher Erzeugnisse Rechnung getragen wird. Insbesondere können kürzere Zeiträume gemäss Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 im Hinblick auf die entsprechenden Zeiträume im Bezugszeitraum sowie verschiedene Referenzpreise für verschiedene Zeiträume gemäss Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden.
7.  Die besonderen Schutzmassnahmen werden transparent angewendet. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a trifft, richtet zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung einer solchen Massnahme eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. In Fällen, in denen Veränderungen des Verbrauchsvolumens im Zusammenhang mit Massnahmen nach Absatz 4 verschiedenen Zolltariflinien zugeordnet werden müssen, schliessen die zweckdienlichen Daten die bei der Zuordnung dieser Veränderungen zugrunde gelegten Angaben und Methoden ein. Ein Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 4 trifft, räumt jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten. Jedes Mitglied, das eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe b trifft, richtet innerhalb von 10 Tagen nach Durchführung der ersten derartigen Massnahme oder, im Falle verderblicher und saisonabhängiger Erzeugnisse, der ersten Massnahme in einem jeden Zeitraum eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Daten an den Ausschuss für Landwirtschaft. Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen des Möglichen, sich nicht auf Absatz 1 Buchstabe b zu berufen, wenn das Volumen der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses zurückgeht. Jedenfalls räumt ein Mitglied, das eine solche Massnahme trifft, jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit ein, mit ihm bezüglich der Modalitäten der Durchführung einer solchen Massnahme in Konsultationen einzutreten.
8.  Die Mitglieder verpflichten sich, sich in Fällen, in denen Massnahmen nach den Absätzen 1–7 getroffen werden, im Zusammenhang mit diesen Massnahmen nicht auf Artikel XIX Absätze 1 Buchstabe a und 3 des GATT 1994 oder auf Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen zu berufen.
9.  Dieser Artikel bleibt für die Dauer des Reformprozesses gemäss Artikel 20 in Kraft.
³⁷ Der Referenzpreis, der bei der Berufung auf diesen Buchstaben zugrunde gelegt wird, ist in der Regel der durchschnittliche cif-Wert je Einheit des betreffenden Erzeugnisses oder ein hinsichtlich Qualität und Verarbeitungsstufe des Erzeugnisses angemessener Preis. Er ist nach seiner ersten Anwendung zu veröffentlichen und insoweit zur Verfügung zu stellen, als dies erforderlich ist, damit andere Mitglieder den gegebenenfalls erhobenen Zusatzzoll beurteilen können.
³⁸ Wird der interne Verbrauch nicht berücksichtigt, so wird die Grund-Auslösungsschwelle gemäss Absatz 4 Buchstabe a zugrunde gelegt.

Teil IV

Art. 6 Verpflichtungen betreffend die interne Stützung
1.  Die in Teil IV der Liste jedes Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen zur Senkung der internen Stützung beziehen sich auf alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Produzenten mit Ausnahme solcher internen Massnahmen, die nach den Kriterien dieses Artikels und des Anhangs 2 den Senkungsverpflichtungen nicht unterliegen. Diese Verpflichtungen werden als «gesamtes aggre­giertes Stützungsmass» und als «jährliches und endgültig gebundenes Verpflich­tungs­niveau» ausgedrückt.
2.  Gemäss dem bei der Halbzeitprüfung erzielten Einvernehmen darüber, dass mittelbare oder unmittelbare staatliche Hilfen zur Förderung der landwirtschaft­lichen und ländlichen Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungsprogramme der Entwicklungsländer sind, werden Investitionsbeihilfen, die der Landwirtschaft in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, und Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebsmittel, die Produzenten mit geringem Einkommen oder geringen Ressourcen in Entwicklungsland-Mitgliedern allgemein zur Verfügung stehen, von der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, die andernfalls für solche Massnahmen gelten würde, ebenso ausgenommen wie interne Stützungsmassnahmen für Produzenten in Entwicklungsland-Mitgliedern, die zur Aufgabe des unerlaubten Anbaus von Pflanzen zur Drogengewinnung und zur Diversifizierung ermutigt werden sollen. Interne Stützungsmassnahmen, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen, brauchen nicht in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds einbezogen zu werden.
3.  Die Verpflichtungen eines Mitglieds zur Senkung seiner internen Stützung gelten in jedem Jahr als erfüllt, in dem die interne Stützung zugunsten landwirtschaftlicher Produzenten, ausgedrückt als laufendes Gesamt-AMS, das entsprechende jährliche oder endgültig gebundene Verpflichtungsnivau in Teil IV der Liste des Mitglieds nicht überschreitet.
4. a) Ein Mitglied braucht die folgenden Stützungsmassnahmen nicht in die Berechnung seines laufenden Gesamt-AMS einzubeziehen und zu senken: i) produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnung des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Gesamtwerts der Produktion eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in diesem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr nicht überschreiten; und
ii) nicht produktspezifische interne Stützungsmassnahmen, die andernfalls in die Berechnungen des AMS eines Mitglieds einbezogen werden müssten, sofern sie 5 Prozent des Werts der gesamten landwirtschaft­lichen Produktion eines Mitglieds nicht überschreiten.
b) Für die Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der Prozentsatz nach diesem Absatz 10 Prozent.
5. a) Direktzahlungen im Rahmen von Produktionsbeschränkungsprogrammen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Senkung der internen Stützung, wenn i) die Zahlungen auf bestimmte Flächen und Erträge bezogen sind oder
ii) die Zahlungen auf der Grundlage von 85 Prozent oder weniger der Grundproduktionsmenge erfolgen oder
iii) Lebendviehprämien auf der Grundlage einer festgesetzten Bestandsgrösse gezahlt werden.
b) Der Befreiung von den Senkungsverpflichtungen bezüglich Direktzahlungen, die die genannten Kriterien erfüllen, wird durch Nichtberücksichtigung des Werts dieser Direktzahlungen bei der Berechnung des laufenden Gesamt-AMS eines Mitglieds Rechnung getragen.
Art. 7 Allgemeine Disziplinen für die interne Stützung
1.  Jedes Mitglied stellt sicher, dass interne Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten, die nicht den Senkungsverpflichtungen unterliegen, weil sie den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen, nach Massgabe dieses Übereinkommens gehandhabt werden.
2. a) Alle internen Stützungsmassnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Produzenten einschliesslich aller Änderungen solcher Massnahmen sowie alle in der Folge eingeführten Massnahmen, für die nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 erfüllen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Übereinkommens von der Senkung ausgenommen sind, werden in die Berechnung des laufenden Gesamt-AMS des Mitglieds einbezogen.
b) Sofern in Teil IV der Liste eines Mitglieds keine Verpflichtung bezüglich des Gesamt-AMS enthalten ist, gewährt das Mitglied keine Stützung für landwirtschaftliche Produzenten, die über die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Prozentsätze hinausgeht.

Teil V

Art. 8 Verpflichtungen bezüglich des Ausfuhrwettbewerbs
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Art. 9 Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen
1.  Die nachstehenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:
a) Gewährung einer von der Ausfuhrleistung abhängigen direkten Subvention der öffentlichen Hand einschliesslich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig, die Produzenten eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, eine Genossenschaft oder andere Produzentengemeinschaft oder eine Absatzorganisation;
b) Verkauf oder Überlassung zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nichtkommerziellen Lagern durch die öffentliche Hand zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Binnenmarkt für die gleichen Erzeugnisse verlangte vergleichbare Preis;
c) Zahlungen bei der Ausfuhr eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die aufgrund von staatlichen Massnahmen finanziert werden, unabhängig davon, ob sie zu Lasten des Staatshaushalts gehen oder nicht, einschliesslich Zahlungen, die durch die Einnahmen aus einer auf das betreffende landwirtschaft­liche Erzeugnis oder auf ein zur Herstellung der Ausfuhrware verwendetes landwirtschaftliches Erzeugnis erhobenen Abgabe finanziert werden;
d) Gewährung von Subventionen zur Verringerung der Kosten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausge­nommen allgemeine Ausfuhrförderungs- und -beratungsdienste) einschliesslich Behandlungs-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskosten sowie Transport- und Frachtkosten im grenzüberschreitenden Verkehr;
e) interne Transport- und Frachtgebühren für Ausfuhrsendungen, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den internen Versand;
f) Subventionen, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufgrund ihrer Verwendung zur Herstellung von Ausfuhrwaren gewährt werden.
2. a) Ausser im Falle der Regelungen nach Buchstabe b betreffen die für jedes Jahr des Durchführungszeitraums in der Liste eines Mitglieds angegebenen Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen in bezug auf die in Absatz 1 aufgeführten Subventionen i) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Kürzung der Haushaltsausgaben die Höchstgrenze der Ausgaben für solche Subventionen, die in dem Jahr für das betreffende landwirtschaftliche Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe getätigt werden oder anfallen können;
ii) im Falle von Verpflichtungen bezüglich der Verringerung der Ausfuhrmengen die Höchstmenge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe, für die in dem Jahr Subventionen gemäss diesem Artikel gewährt werden können.
b) Im zweiten bis fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 gewähren, die für das betreffende Jahr das entsprechende jährliche Verpflichtungsniveau für die Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in Teil IV der Liste des Mitglieds überschreiten, sofern i) die kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Aus­gabenverpflichtungenergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
ii) die kumulativen Mengen, bei deren Ausfuhr Subventionen gewährt werden, vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten jährlichen Mengenverpflichtungen ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent des Verpflichtungsniveaus für den Bezugszeitraum überschreiten;
iii) die gesamten kumulativen Beträge der Haushaltsausgaben für solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, im gesamten Durchführungszeitraum nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der entsprechenden in der Liste des Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen ergeben hätten;
iv) die Haushaltsausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen und die Mengen, bei deren Ausfuhr solche Subventionen gewährt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Bezugszeitraums 1986–1990 nicht überschreiten. Für Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze 76 beziehungsweise 86 Prozent.
3.  Verpflichtungen bezüglich einer Begrenzung der Ausweitung des Bereichs der Ausfuhrsubventionierung werden in den Listen angegeben.
4.  Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhrsubventionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e zu übernehmen, sofern diese Subventionen nicht so gewährt werden, dass die Senkungsverpflichtungen umgangen werden.
Art. 10 Verhinderung der Umgehung von Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen
1.  Ein Mitglied darf andere als die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausfuhrsubventionen nicht derart anwenden, dass dadurch seine Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder umgangen zu werden drohen; auch nichtkommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benutzt werden.
2.  Die Mitglieder verpflichten sich, international vereinbarte Disziplinen für die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogrammen zu erarbeiten und, sobald solche Disziplinen vereinbart worden sind, Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme nur im Einklang mit diesen Disziplinen bereitzustellen.
3.  Ein Mitglied, das behauptet, dass eine über das Senkungsverpflichtungsniveau hinaus ausgeführte Menge nicht subventioniert wird, muss nachweisen, dass für die betreffende Ausfuhrmenge keine in Artikel 9 aufgeführte oder sonstige Ausfuhr­subvention gewährt worden ist.
4.  Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher, dass
a) die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in die Empfängerländer gebunden ist;
b) internationale Nahrungsmittelhilfe einschliesslich bilateraler finanzieller Nahrungsmittelhilfe gemäss den «Grundsätzen für die Überschussverwertung und Konsultationsverpflichtungen» der FAO sowie, falls erforderlich, gemäss dem System der Üblichen Markterfordernisse (UMR) durchgeführt wird;
c) eine solche Hilfe im grösstmöglichen Ausmass als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zumindest zu den in Artikel IV des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1986³⁹ vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
³⁹ [ AS 1986 2049 , 1987 1815 , 1989 1541 , 1991 800 801 , 1994 356 357 . AS 1996 2642 ] Siehe heute: Internationales Getreideabkommen von 1995 ( SR 0.916.111.311 ).
Art. 11 Verarbeitungserzeugnisse
Keinesfalls darf die Subvention pro Einheit eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses die Subvention pro Einheit überschreiten, die bei der Ausfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses gewährt würde.

Teil VI

Art. 12 Disziplinen für Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen
1.  Ein Mitglied, das ein neues Ausfuhrverbot oder eine neue Ausfuhrbeschränkung für Nahrungsmittel gemäss Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des GATT 1994 einführt, beachtet folgende Disziplinen:
a) das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, berücksichtigt sorgfältig die Auswirkungen eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung auf die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung der Einfuhrmitglieder;
b) bevor ein Mitglied ein Ausfuhrverbot oder eine Ausfuhrbeschränkung einführt, unterrichtet es so früh wie möglich den Ausschuss für Landwirtschaft schriftlich unter anderem über Art und Dauer einer solchen Massnahme und führt auf Ersuchen eines anderen Mitglieds, das als Importeur ein wesent­liches Interesse an jeder mit der betreffenden Massnahme verbundenen Frage hat, Konsultationen durch. Das Mitglied, das das Ausfuhrverbot oder die Ausfuhrbeschränkung einführt, stellt einem solchen Mitglied auf Ersuchen die notwendigen Informationen zur Verfügung.
2.  Dieser Artikel gilt nicht für Entwicklungsland-Mitglieder, es sei denn, die Massnahme wird von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffen, das Nettoexporteur des betreffenden Nahrungsmittels ist.

Teil VII

Art. 13 Angemessene Zurückhaltung
Während des Durchführungszeitraums gilt unbeschadet des GATT 1994 und des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (in diesem Artikel «SCM-Übereinkommen» genannt) folgendes:
a) interne Stützungsmassnahmen, die dem Anhang 2 dieses Übereinkommens voll entsprechen, sind i) Subventionen, auf die sich ein Mitglied nicht für die Zwecke von Ausgleichszöllen⁴⁰ berufen kann;
ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Artikel XVI des GATT 1994 und von Teil III des SCM-Übereinkommens;
iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 vorliegt;
b) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte interne Stützungsmassnahmen, die Artikel 6 dieses Übereinkommens voll entsprechen, einschliesslich Direktzahlungen, die die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 5 erfüllen, sowie interner Stützungsmassnahmen von geringem Ausmass gemäss Artikel 6 Absatz 2 sind i) ausgenommen von der Erhebung von Ausgleichszöllen, es sei denn, dass die Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung gemäss Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Überein­kommens getroffen wird; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
ii) ausgenommen von Verfahren aufgrund von Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 oder der Artikel 5 und 6 des SCM-Übereinkommens, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht;
iii) ausgenommen von Verfahren gegen Massnahmen, durch die Vorteile von Zollzugeständnissen, die sich für ein anderes Mitglied aus Artikel II des GATT 1994 ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden, ohne dass eine Verletzung von GATT-Bestimmungen im Sinne von Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 vorliegt, vorausgesetzt, die Massnahmen gewähren keine Stützung für ein bestimmtes Erzeugnis, die über das während des Wirtschaftsjahres 1992 beschlossene Mass hinausgeht;
c) in der Liste eines Mitglieds aufgeführte Ausfuhrsubventionen, die Teil V dieses Übereinkommens voll entsprechen, i) unterliegen Ausgleichszöllen nur nach Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung aufgrund des Umfangs, der Auswirkung auf die Preise oder entsprechender Folgen nach Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des SCM-Übereinkommens; bei der Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung ist angemessene Zurückhaltung zu üben;
ii) sind ausgenommen von Verfahren aufgrund des Artikels XVI des GATT 1994 oder der Artikel 3, 5 und 6 des SCM-Übereinkommens.
⁴⁰ «Ausgleichszölle» im Sinne dieses Artikels sind die in Artikel VI des GATT 1994 und Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen erfassten Abgaben.

Teil VIII

Art. 14 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Mitglieder kommen überein, dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Wirksamkeit zu verleihen.

Teil IX

Art. 15 Besondere und differenzierte Behandlung
1.  In Anerkennung dessen, dass die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird in bezug auf die Verpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
2.  Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Mitgliedern werden keine Senkungsverpflichtungen verlangt.

Teil X

Art. 16 Am wenigsten entwickelte Länder sowie Entwicklungsländer, die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln sind
1.  Die Industrieland-Mitglieder treffen die Massnahmen, die sich aus dem Beschluss über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern ergeben.
2.  Der Ausschuss für Landwirtschaft überwacht in geeigneter Weise die Durchführung des genannten Beschlusses.

Teil XI

Art. 17 Ausschuss für Landwirtschaft
Es wird ein Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt.
Art. 18 Prüfung der Durchführung von Verpflichtungen
1.  Die Fortschritte bei der Durchführung der im Rahmen des Reformprogramms der Uruguay-Runde ausgehandelten Verpflichtungen werden vom Ausschuss für Landwirtschaft geprüft.
2.  Die Prüfung erfolgt anhand von Notifikationen, die von den Mitgliedern in festzulegenden Angelegenheiten und Zeitabständen vorgenommen werden, sowie anhand von Unterlagen, die das Sekretariat zur Erleichterung der Prüfung auf Ersuchen vorbereitet.
3.  Zusätzlich zu den gemäss Absatz 2 vorzunehmenden Notifikationen ist jede neue interne Stützungsmassnahme oder Änderung einer bestehenden Massnahme, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, unverzüglich zu notifizieren. Diese Notifikation enthält die Einzelheiten der neuen oder geänderten Massnahme und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Kriterien in Artikel 6 oder Anhang 2.
4.  Bei der Prüfung berücksichtigen die Mitglieder gebührend den Einfluss von übermässig hohen Inflationsraten auf die Fähigkeit eines Mitglieds, seine Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung zu erfüllen.
5.  Die Mitglieder halten jährlich bezüglich ihres Anteils am normalen Wachstum des Welthandels in landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen gemäss diesem Übereinkommen Konsultationen im Ausschuss für Landwirtschaft ab.
6.  Die Prüfung gibt jedem Mitglied die Möglichkeit, alle Angelegenheiten, die für die Durchführung der Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms nach diesem Übereinkommen wichtig sind, zur Sprache zu bringen.
7.  Jedes Mitglied kann eine Massnahme, die seiner Meinung nach von einem anderen Mitglied hätte notifiziert werden müssen, dem Ausschuss für Landwirtschaft zur Kenntnis bringen.
Art. 19 Konsultationen und Streitbeilegung
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgelegt und ergänzt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gelten für Konsultationen und Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

Teil XII

Art. 20 Fortsetzung des Reformprozesses
In Anerkennung der Tatsache, dass das langfristige Ziel einer schrittweisen wesentlichen Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen, die zu einer grundlegenden Reform führt, ein kontinuierlicher Prozess ist, kommen die Mitglieder überein, ein Jahr vor dem Ende des Durchführungszeitraums Verhandlungen über die Fortsetzung dieses Prozesses einzuleiten, wobei folgendes berücksichtigt wird:
a) die bis zu diesem Zeitpunkt gewonnenen Erfahrungen bei der Durchführung der Senkungsverpflichtungen;
b) die Auswirkungen der Senkungsverpflichtungen auf den Weltagrarhandel;
c) nicht handelsbezogene Anliegen, die besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder, das Ziel, ein gerechtes und marktorientiertes System für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einzuführen, sowie die anderen Ziele und Anliegen, die in der Präambel dieses Übereinkommens genannt sind;
d) die Frage, welche Verpflichtungen weiterhin notwendig sind, um das oben erwähnte langfristige Ziel zu erreichen.

Teil XIII

Art. 21 Schlussbestimmungen
1.  Das GATT 1994 und die anderen Multilateralen Handelsübereinkünfte in An­hang 1A des WTO-Abkommens gelten vorbehaltlich dieses Übereinkommens.
2.  Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Anhang 1 Geltungsbereich

1.  Dieses Übereinkommen erfasst die folgenden Erzeugnisse:
i) die Kapitel 1–24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie⁴¹
ii)

HS-Nr.

2905.43

(Mannitol)

HS-Nr.

2905.44

(D-Glucitol [Sorbit])

HS-Nr.

3301

(Etherische Öle)

HS-Nrn.

3501–3505

(Eiweissstoffe, modifizierte Stärken, Klebstoffe)

HS-Nr.

3809.10

(Appretur- oder Ausrüstungsmittel)

HS-Nr.

3823.60

(Sorbit, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

HS-Nrn.

4101–4103

(Häute und Felle)

HS-Nr.

4301

(Pelzfelle, roh)

HS-Nrn.

5001–5003

(Rohseide und Abfälle von Seide)

HS-Nrn.

5101–5103

(Wolle und feine oder grobe Tier­haare)

HS-Nrn.

5201–5203

(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und kardierte oder gekämmte Baumwolle)

HS-Nr.

5301

(Flachs, roh)

HS-Nr.

5302

(Hanf, roh)

2.  Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
⁴¹ Die zwischen runden Klammern stehenden Warenbezeichnungen sind nicht notwendigerweise erschöpfend.

Anhang 2 Interne Stützung: Grundlage für Ausnahmen von den Senkungsverpflichtungen

1.  Interne Stützungsmassnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Produktion hervorrufen. Dementsprechend müssen alle Massnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen:
a) die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschliesslich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;
b) die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Produzenten auswirken;
ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein.
Staatliche Dienstleistungsprogramme
2.  Allgemeine Dienstleistungen
Stützungsmassnahmen in dieser Kategorie schliessen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Massnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Produzenten oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien von Absatz 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:
a) Forschung einschliesslich allgemeiner Forschung, Forschung in Verbindung mit Umweltprogrammen sowie Forschungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten Erzeugnissen;
b) Schädlings- und Krankheitsbekämpfung einschliesslich allgemeiner und pro­duktspezifischer Schädlings- und Krankheitsbekämpfungsmassnahmen, wie Frühwarnsysteme, Quarantäne und Ausrottung;
c) Ausbildung einschliesslich allgemeiner und fachlicher Ausbildungsmöglichkeiten;
d) Beratungsdienste einschliesslich Schaffung der materiellen Voraussetzungen für die Erleichterung des Informationstransfers und der Verbreitung der Forschungsergebnisse bei Produzenten und Verbrauchern;
e) Inspektionsdienste einschliesslich allgemeiner Inspektionsdienste und Inspektion bestimmter Erzeugnisse zu Gesundheits-, Sicherheits-, Güteklassen- und Normungszwecken;
f) Marktforschungs- und Marktförderungsmassnahmen einschliesslich Marktinformation, -beratung und -förderung in bezug auf bestimmte Erzeugnisse; ausgenommen sind jedoch Ausgaben für nicht näher bestimmte Zwecke, die von den Verkäufern dazu verwendet werden können, ihren Verkaufspreis zu senken oder den Käufern einen direkten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen;
g) Infrastrukturdienstleistungen einschliesslich Stromversorgungsnetze, Strassen und anderer Verkehrssysteme, Vermarktungs- und Hafenanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Dämme und Entwässerungsprojekte sowie Infrastruk­tur­arbeiten im Zusammenhang mit Umweltprogrammen. In jedem Fall betreffen die Ausgaben nur die Bereitstellung oder den Bau von Grossanlagen, nicht dagegen die Unterstützung von Baumassnahmen einzelner landwirtschaftlicher Betriebe mit Ausnahme des Anschlusses an öffentliche Versorgungsnetze. Sie dürfen keine Beihilfen für Betriebsmittel oder Betriebs­kosten oder Vorzugsgebühren für die Benutzer einschliessen.
3.  Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung⁴² ⁴³
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäss internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschliessen.
Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschliesslich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für das betreffende Produkt und die betreffende Qualität.
4.  Interne Nahrungsmittelhilfe⁴⁴
Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung.
Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.
5.  Direktzahlungen an Produzenten
Stützungsmassnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschliesslich Sachleistungen an Produzenten, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Absatz 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäss den Absätzen 6–13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Absätzen 6–13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Absatz 1 den in Absatz 6 Buchstaben b–e aufgeführten Kriterien entsprechen.
6.  Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Produzent oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.
b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.
e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht davon abhängig, ob produziert wird.
7.  Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand an Einkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand des Einkommensverlusts festgelegt, wobei nur landwirtschaftliche Einkommen berücksichtigt werden, die 30 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens oder des in Nettoeinkommen ausgedrückten Äquivalents (ohne Zahlungen aus dem betreffenden oder ähnlichen Programmen) im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreiten. Alle Produzenten, die diese Bedingung erfüllen, sind zum Erhalt der Zahlungen berechtigt.
b) Der Betrag solcher Zahlungen gleicht weniger als 70 Prozent des Einkommensverlusts des Produzenten in dem Jahr aus, in dem er die Berechtigung zum Erhalt dieser Hilfe erwirbt.
c) Die Höhe solcher Zahlungen ist lediglich vom Einkommen abhängig; sie ist nicht abhängig von Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) des Produzenten oder von internen oder internationalen Preisen für eine solche Produktion oder von eingesetzten Produktionsfaktoren.
d) Erhält ein Produzent im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 8 (Hilfe bei Naturkatastrophen), so macht der Gesamt­betrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.
8.  Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förm­licher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschliesslich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 Prozent der durchschnittlichen Produktion des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.
b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschliesslich Aufwendungen für die tierärzliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.
c) Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden.
d) Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Buchstabens b) zu verhindern oder abzuschwächen.
e) Erhält ein Produzent im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Absatzes 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 Prozent des gesamten Einkommensverlusts aus.
9.  Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Produzenten
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.
b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
10.  Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschliesslich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Produktion enthalten sind.
b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Produktion für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräusserung.
c) Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Produktion marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.
d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Produktion, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.
11.  Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.
b) Ausser in den unter Buchstabe e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
d) Die Zahlungen werden nur für den Zeitraum geleistet, der für die Verwirklichung der betreffenden Investition notwendig ist.
e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Produktion eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.
f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.
12.  Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschliesslich Bedingungen hinsichtlich der Produktions­methoden oder Betriebsmittel.
b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.
13.  Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen
a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Produzenten in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes, zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmässigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgeht, dass die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.
b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Produktion verringern.
c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
d) Diese Zahlungen stehen nur Produzenten in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, innerhalb dieser Regionen jedoch generell allen Produzenten.
e) Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.
f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Produktion in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.
⁴² Für die Zwecke von Abs. 3 gelten staatliche Vorratsprogramme in Entwicklungsländern, die transparent und nach amtlich bekanntgemachten Kriterien oder Richtlinien durch­geführt werden, als mit diesem Absatz vereinbar; dies gilt auch für Programme, in deren Rahmen Nahrungsmittelvorräte für die Ernährungssicherung zu amtlich geregelten Preisen gekauft und verkauft werden, sofern die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem externen Referenzpreis in dem AMS berücksichtigt wird.
⁴³ Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.
⁴⁴ Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 gilt die Bereitstellung von Nahrungsmitteln zu subventionierten Preisen mit dem Ziel, den Ernährungsbedarf der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen in städtischen und ländlichen Gebieten der Entwicklungsländer regelmässig zu vertretbaren Preisen zu decken, als mit diesem Absatz vereinbar.

Anhang 3 Interne Stützung: Berechnung des aggregierten Stützungsmasses

1.  Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das aggregierte Stützungsmass (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe («andere nicht ausgenommene Massnahme») gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmassnahmen werden in Geldwert ausgedrückt, in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst.
2.  Beihilfen gemäss Absatz 1 schliessen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.
3.  Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
4.  Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
5.  Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.
6.  Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das als Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.
7.  Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.
8.  Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Produktionsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
9.  Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986–1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.
10.  Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Produktionsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
11.  Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986–1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.
12.  Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
13.  Andere nicht ausgenommene Massnahmen einschliesslich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Massnahmen, wie Massnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Massnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmass der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.

Anhang 4 Interne Stützung: Berechnung des äquivalenten Stützungsmasses

1.  Vorbehaltlich des Artikels 6 wird das äquivalente Stützungsmass für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäss Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmass gemäss Absatz 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Massnahmen, die gemäss Absatz 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
2.  Das äquivalente Stützungsmass gemäss Absatz 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmass unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Produktionsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Produzentenpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.
3.  Werden für in Absatz 1 erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmass für die betreffenden Massnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Absätze 10–13) festgelegt.
4.  Das äquivalente Stützungsmass wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaft­licher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmass um den entsprechenden Betrag.

Anhang 5 Besondere Behandlung gemäss Artikel 4 Absatz 2

Abschnitt A

1.  Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen («bezeichnete Erzeugnisse»), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden «besondere Behandlung» genannt):
a) die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986–1988 («Bezugszeitraum»);
b) für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;
c) für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Produktionsbeschränkungsmassnahmen angewendet;
d) diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol «ST-Anhang 5» als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen;
e) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 Prozent des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben.
2.  Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Massgabe von Absatz 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0,4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
3.  Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Absatz 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Artikel 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.
4.  Wenn in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
5.  Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Absatz 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
6.  Grenzmassnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Artikel 4 Absatz 2 dieses Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, wie wenn während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 Prozent in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden.

Abschnitt B

7.  Artikel 4 Absatz 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, welches das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a–d aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:
a) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 1 Prozent des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vom Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 Prozent des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden;
b) bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt.
8.  Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäss Absatz 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.
9.  Wenn in den in Absatz 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
10.  Darf diese besondere Behandlung gemäss Absatz 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Absatz 6.

Anlage zu Anhang 5 Richtlinien für die Berechnung von Zolläquivalenten für die Zwecke der Absätze 6 und 10 dieses Anhangs

1.  Die Berechnung der als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalente erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986–1988. Die Zolläquivalente:
a) werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummern berechnet;
b) werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet;
c) werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmässigen oder mengenmässigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubreitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs berücksichtigt werden.
2.  Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:
a) geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land; oder
b) Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden.
3.  Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.
4.  Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Grosshandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf dieser Stufe.
5.  Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
6.  Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7.  Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.

Ministerratsbeschluss: Vereinbarung über die Regeln zur Verwaltung der Zollkon­tin­gente für Agrarprodukte gemäss Artikel 2 des Agrarabkommens ⁴⁵

⁴⁵ AS 2015 1603
Angenommen am 7. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:
Unbeschadet des allgemeinen Abschlusses der Verhandlungen der Doha-Runde gestützt auf das Prinzip des «Single Undertaking» und der in Artikel 20 des Agrarabkommens verankerten und in der Doha-Entwicklungsagenda über Verhandlungen im Agrarbereich vereinbarten⁴⁶ Fortsetzung des Reformprozesses kommen die Mitglieder wie folgt überein:
1.  Die Zollkontingent-Verwaltung von in den Listen aufgeführten Zollkontingenten wird als «Einfuhrlizenzverfahren» im Sinne des Übereinkommens über Einfuhr­lizenzverfahren der Uruguay-Runde betrachtet, weshalb dieses Abkommen vollumfänglich zur Anwendung kommt, vorbehaltlich des Agrarabkommens und der nachfolgenden spezifischeren zusätzlichen Verpflichtungen.
2.  Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 4(a) des betreffenden Übereinkommens erwähnten Fragen und da es sich bei diesen Agrarzollkontingenten um ausgehandelte und in den Listen aufgeführte Verpflichtungen handelt, erfolgt die Publikation der entsprechenden Informationen spätestens 90 Tage vor dem Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents. Müssen Anträge gestellt werden, so gilt diese Mindestfrist auch für die Eröffnung des Antragsverfahrens.
3.  Hinsichtlich Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens sollen sich Antragsteller für in den Listen aufgeführte Zollkontingente nur an eine Behörde wenden.
4.  Hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 5(f) des Übereinkommens erwähnten Fragen darf die Frist für die Bearbeitung der Anträge, ausnahmslos, 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge «in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet» werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge «gleichzeitig bearbeitet» werden. Die Lizenzerteilung erfolgt daher spätestens am effektiven Eröffnungsdatum des betreffenden Zollkontingents, ausser es gab für die zweite Kategorie eine Verlängerung für Anträge gemäss Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens.
5.  Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(i) sind die Lizenzen für in den Listen aufgeführte Zollkontingente in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
6.  Die «Ausschöpfungsraten» der Zollkontingente sind zu notifizieren.
7.  Um zu gewährleisten, dass ihre administrativen Verfahren mit Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Einklang stehen, d.h. dass sie «keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist», stellen die einführenden Mitglieder sicher, dass ein nicht ausgeschöpfter Zugang zu den Zollkontingenten nicht auf administrative Verfahren zurückzuführen ist, die einschränkender sind als dies gemäss einer Prüfung der «unbedingten Notwendigkeit» erforderlich ist.
8.  Werden von privaten Marktteilnehmern gehaltene Lizenzen wiederholt nicht voll ausgeschöpft und ist dies auf Gründe zurückzuführen, die für einen normalen kommerziellen Marktteilnehmern unter diesen Umständen wohl nicht ausschlaggebend wären, so berücksichtigt das für die Lizenzerteilung zuständige Mitglied dies gebührend bei der Prüfung der Gründe für diese Nichtausschöpfung und erwägt die Zuteilung neuer Lizenzen wie in Artikel 3 Absatz 5(j) vorgesehen.
9.  Wird ein Zollkontingent offenkundig nicht voll ausgeschöpft, scheint es jedoch keine vernünftigen kommerziellen Gründe dafür zu geben, erkundigt sich ein einführendes Mitglied bei den privaten Marktteilnehmern, die ihre Rechte nicht voll ausgeschöpft haben, ob sie diese an andere potenzielle Nutzer abtreten würden. Wird ein Zollkontingent von einem privaten Marktteilnehmer in einem Drittland gehalten, z.B. aufgrund länderspezifischer Zuteilungsvereinbarungen, leitet das einführende Mitglied das Ersuchen an den Inhaber des betreffenden Anteils weiter.
10.  Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 5(a)(ii) des Übereinkommens stellen die Mitglieder die Kontaktdaten der Importeure zur Verfügung, die Lizenzen für den Zugang zu in den Listen aufgeführten Agrarzollkontingenten halten, sofern dies, vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 11, möglich ist und/oder mit ihrer Zustimmung.
11.  Der Ausschuss für Landwirtschaft prüft und überwacht die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss der vorliegenden Vereinbarung.
12.  Die Mitglieder sehen im Einklang mit den in Anhang A dargelegten Verfahren einen wirksamen Mechanismus für die Neuzuteilung vor.
13.  Spätestens vier Jahre nach Annahme dieses Beschlusses wird unter Berücksichtigung der bis dahin gesammelten Erfahrungen die Umsetzung dieses Beschlusses überprüft. Ziel dieser Überprüfung ist es, die Ausschöpfung der Zollkontingente kontinuierlich zu verbessern. Im Zuge dieser Überprüfung richtet der Generalrat Empfehlungen an die 12. Ministerkonferenz⁴⁷, unter anderem dazu, ob, und falls ja wie, Absatz 4 in Anhang 1 für die künftige Umsetzung zu bestätigen oder abzuändern ist.
14.  Die Empfehlungen des Generalrats im Zusammenhang mit Absatz 4 sehen Bestimmungen zur besonderen und differenzierten Behandlung vor. Sofern die 12. Ministerkonferenz keine Verlängerung von Absatz 4 Anhang A in seiner aktuellen oder in abgeänderter Form beschliesst, wird er, vorbehaltlich Absatz 15, nicht mehr angewendet.
15.  Ungeachtet von Absatz 14 wenden die Mitglieder die Bestimmungen von Absatz 4 Anhang A weiterhin an, wenn kein Beschluss zur Verlängerung dieses Absatzes vorliegt; dies gilt nicht für die Mitglieder, die sich das Recht vorbehalten, Absatz 4 Anhang A nicht weiter anzuwenden, und die in Anhang B aufgeführt sind.

Anhang A

1.  Im ersten Überprüfungsjahr kann ein Mitglied, sofern ein einführendes Mitglied die Ausschöpfungsrate nicht notifiziert oder die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent liegt, beim Ausschuss für Landwirtschaft Bedenken bezüglich einer Zollkontingent-Verpflichtung anmelden und diese Bedenken in ein vom Sekretariat geführtes Nachverfolgungs-Register eintragen lassen. Das einführende Mitglied erörtert die Zollkontingent-Verwaltung mit allen interessierten Mitgliedern, um die geäusserten Bedenken zu verstehen und den Mitgliedern zu ermöglichen, die Marktgegebenheiten⁴⁸ und die Art und Weise der Zollkontingent-Verwaltung besser zu verstehen sowie der Frage nachzugehen, ob administrative Faktoren zur Nichtausschöpfung beitragen. Dazu stellt das Mitglied objektive und relevante Daten zu dieser Angelegenheit zur Verfügung, insbesondere zu den Marktgegebenheiten. Die interessierten Mitglieder berücksichtigen die vom einführenden Mitglied vorgelegten Unterlagen vollumfänglich.⁴⁹ Das einführende Mitglied unterbreitet dem Ausschuss für Landwirtschaft eine Übersicht über die den interessierten Mitgliedern vorgelegten Unterlagen. Die beteiligten Mitglieder informieren den Ausschuss für Landwirtschaft darüber, ob die Angelegenheit geregelt wurde. Konnte die Angelegenheit nicht geregelt werden, legen die interessierten Mitglieder dem Ausschuss für Landwirtschaft gestützt auf die Gespräche und vorgelegten Unterlagen eine klare Begründung vor, weshalb die Angelegenheit weiterer Klärung bedarf. Diese Unterlagen und Informationen können auf die gleiche Art auch in der zweiten und dritten Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus unterbreitet und berücksichtigt werden, um den Bedenken der Mitglieder Rechnung zu tragen und diese auszuräumen.
2.  Wurde der Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang gesetzt und bleibt die Ausschöpfungsrate während zwei aufeinander folgenden Jahre bei unter 65 Prozent oder wurde für diesen Zeitraum keine Notifikation gemacht, so kann ein Mitglied über den Ausschuss für Landwirtschaft verlangen, dass das einführende Mitglied (eine) spezifische Massnahme(n)⁵⁰ zur Umgestaltung der Verwaltung des betreffenden Zollkontingents trifft. Das einführende Mitglied trifft entweder die verlangte(n) spezifische(n) Massnahme(n) oder (eine) andere entsprechende Massnahme(n), die es gestützt auf die vorgängig mit den interessierten Mitgliedern geführten Gespräche beschliesst und die die Ausschöpfungsrate des Zollkontingents nach seinem Erachten wirksam verbessern wird/werden. Erhöht sich die Ausschöpfungsrate infolge der vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahme(n) auf über 65 Prozent oder haben sich die interessierten Mitglieder während der erfolgten datengestützten Gespräche anderweitig vergewissert, dass die Nichtausschöpfung des Zollkontingents auf Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, wird dies notiert und die Ange­legenheit wird im Nachverfolgungs-Register des Sekretariats mit dem Vermerk «resolved» versehen und keiner weiteren Überprüfung unterzogen (ausser das Verfahren wird in der Zukunft erneut in Gang gesetzt, in diesem Fall beginnt aber wieder ein neuer Dreijahreszyklus). Bleibt die Ausschöpfungsrate unter 65 Prozent, kann ein Mitglied weiterhin zusätzliche Änderungen der Zollkontingent-Verwaltung verlangen.
3.  Falls im dritten und den darauffolgenden Überprüfungsjahren:
a. die Ausschöpfungsrate während drei aufeinanderfolgenden Jahren unter 65 Prozent geblieben ist oder für diesen Zeitraum keine Notifikation gemacht wurde; und
b. die Ausschöpfungsrate für jedes der vorangehenden drei Jahre nicht um eine jährliche Zuwachsrate von: i. mindestens 8 Prozentpunkten, sofern die Ausschöpfungsrate über 40 Prozent liegt,
ii. mindestens 12 Prozentpunkten, sofern die Ausschöpfungsrate bei 40 Prozent oder darunter liegt⁵¹,
gestiegen ist; und
c. nicht alle interessierten Parteien durch die datengestützten Gespräche über die Marktgegebenheiten zum Schluss gekommen sind, dass diese Gegebenheiten der Grund für die Nichtausschöpfung sind; und
d. ein interessiertes Mitglied gegenüber dem Ausschuss für Landwirtschaft erklärt, dass es die letzte Stufe des Nichtausschöpfungsmechanismus in Gang setzen möchte.
4.  In diesem Fall erlaubt das einführende Mitglied unverzüglich den ungehinderten Zugang mittels einer der folgenden Methoden für die Zollkontingent-Verwaltung⁵²: System der Genehmigung nach dem «First come, first served»-Prinzip (an der Grenze) oder automatische, bedingungslose Lizenzerteilung auf Anfrage innerhalb des Zollkontingents. Bei der Entscheidung für eines dieser beiden Systeme konsultiert das einführende Mitglied interessierte ausführende Mitglieder. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach – und vorausgesetzt, die Notifikationen für diese zwei Jahre sind rechtzeitig erfolgt – wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen. Entwicklungsland-Mitglieder dürfen eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung wählen oder ihre bestehende Methode beibehalten. Wird eine alternative Methode für die Zollkontingent-Verwaltung gewählt, wird dies dem Ausschuss für Landwirtschaft gemäss den Bestimmungen dieses Mechanismus mitgeteilt. Das einführende Mitglied behält die gewählte Methode während mindestens zwei Jahren bei; danach und sofern die Ausschöpfungsrate um zwei Drittel der unter Absatz 3(b) angegebenen jährlichen Zuwachs­rate erhöht wurde, wird dies im Nachverfolgungs-Register notiert und die Angelegenheit wird mit dem Vermerk «closed» versehen.
5.  Die Verfügbarkeit dieses Mechanismus sowie die Inanspruchnahme durch ein Mitglied tangieren nicht die gemäss den erwähnten Übereinkommen geltenden Rechte und Pflichten der Mitglieder in Bezug auf allfällige mittels dieses Mechanismus geregelte Angelegenheiten; im Falle eines Konfliktes gehen die Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen vor.
⁴⁸ Die berücksichtigten Marktgegebenheiten können unter anderem umfassen: Preisfaktoren, die Produktion und andere für Angebot und Nachfrage auf dem in- und ausländischen Markt ausschlaggebende Faktoren sowie weitere für den Handel relevante Faktoren, wie das Bestehen von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die ein einführendes Mitglied im Einklang mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen getroffen hat.
⁴⁹ Diese Unterlagen können Informationen zur Zollkontingent-Verwaltung enthalten oder andere Angaben, die die Erläuterungen des Mitglieds zu den für das betreffende Zollkontingent vorherrschenden Marktgegebenheiten und/oder das Bestehen von für das betreffende Produkt geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen belegen.
⁵⁰ Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen.
⁵¹ Erhöht sich die Ausschöpfungsrate in einem Jahr um mehr als das unter 3(b)(ii) angegebene Niveau, muss im darauffolgenden Jahr die unter 3(b)(i) angegebene jährliche Zuwachsrate erreicht werden.
⁵² Die gemäss dem Nichtausschöpfungsmechanismus vom einführenden Mitglied getroffenen Massnahmen und vorgenommenen Handlungen dürfen die Rechte eines Mitglieds, dem ein entsprechendes länderspezifisches Zollkontingent zugeteilt wurde, hinsichtlich der länderspezifischen Zuteilung nicht verändern oder verletzen.

Anhang B

Barbados
Dominikanische Republik
El Salvador
Guatemala
Vereinigte Staaten von Amerika
⁴⁶ Absatz 13 der Doha-Ministererklärung (Dokument WT/MIN(01)/DEC/1).
⁴⁷ Sollte die 12. Ministerkonferenz nicht bis zum 31. Dez. 2019 stattfinden, entscheidet der Generalrat spätestens am 31. Dez. 2019 über die aus der Überprüfung resultierenden Empfehlungen, sofern die Mitglieder nichts anderes vereinbaren.

Ministerratsbeschluss: Öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit ⁵³

⁵³ AS 2015 1611
Angenommen am 7. Dezember 2013
In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Dezember 2013
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:
1.  Die Mitglieder vereinbaren, einen Übergangsmechanismus wie unten beschrieben einzuführen und im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung⁵⁴ in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit eine Vereinbarung auszuhandeln, die von der 11. Ministerkonferenz zu verabschieden ist.
2.  In der Zwischenzeit, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist und vorausgesetzt, die unten aufgeführten Bedingungen sind erfüllt, sehen die Mitglieder davon ab, über den Streitbeilegungsmechanismus der WTO dagegen vorzugehen, wenn ein Entwicklungsland-Mitglied seinen Verpflichtungen gemäss den Artikeln 6.3 und 7.2(b) des Agrarabkommens⁵⁵ im Zusammenhang mit der Stützung, die es für tradi­tionelle Grundnahrungsmittel⁵⁶ im Einklang mit am Datum dieses Beschlusses bereits bestehenden Programmen zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit gewährt, nicht nachkommt, sofern diese Programme mit den Kriterien von Absatz 3 Fussnote 5 sowie Fussnote 5 und 6 von Anhang 2 des Agrarabkommens vereinbar sind und das Entwicklungsland-Mitglied die Bedingungen dieses Beschlusses erfüllt.⁵⁷

Notifikation und Transparenz

3.  Ein Entwicklungsland-Mitglied, das von diesem Beschluss profitiert, muss:
a. dem Ausschuss für Landwirtschaft notifiziert haben, dass es aufgrund seiner oben erwähnten Programme eine der oder beide Obergrenzen seines aggregierten Stützungsmasses (AMS) (d.h. das gebundene Gesamt-AMS des Mitglieds oder den De-minimis- Prozentsatz) überschreitet oder zu überschreiten droht;
b. seine gemäss dem Agrarabkommen geltende Notifikationspflicht bezüglich der internen Stützung im Einklang mit dem Dokument G/AG/2 vom 30. Juni 1995 erfüllt haben und weiterhin erfüllen, wie im Anhang angegeben;
c. für die einzelnen von ihm zu Zwecken der Ernährungssicherheit umgesetzten Programme zur öffentlichen Lagerhaltung jedes Jahr zusätzliche Informationen geliefert haben und weiterhin liefern, indem es die Vorlage im Anhang ausfüllt;
d. sobald diese zur Verfügung stehen, allfällige zusätzliche relevante statistische Informationen – wie in der statistischen Anlage zum Anhang beschrieben – sowie allfällige Informationen zur Aktualisierung oder Korrektur von früher eingereichten Informationen liefern.

Verhinderung der Umgehung/Schutz

4.  Entwicklungsland-Mitglieder, die für ihre Programme Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Programme beschafften Lagerbestände nicht den Handel verzerren oder die Ernährungssicherheit anderer Mitglieder beeinträchtigen.
5.  Die Anwendung dieses Beschlusses darf nicht zu einer Erhöhung der Stützung führen, die der Obergrenze des gebundenen Gesamt-AMS des Mitglieds oder der Obergrenze des festgelegten De-minimis- Prozentsatzes unterliegt und die für Programme gewährt wird, die nicht gemäss Absatz 3(a) notifiziert wurden.

Konsultationen

6.  Profitiert ein Entwicklungsland-Mitglied von diesem Beschluss, hält es mit anderen Mitgliedern auf Ersuchen Konsultationen über die Umsetzung seiner gemäss Absatz 3(a) notifizierten Programme zur öffentlichen Lagerhaltung ab.

Überprüfung

7.  Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die gemäss diesem Beschluss unterbreiteten Informationen.

Arbeitsprogramm

8.  Die Mitglieder erklären sich dazu bereit, ein Arbeitsprogramm zu erstellen, das vom Ausschuss für Landwirtschaft durchgeführt wird und dieses Thema weiterverfolgt, um Empfehlungen für eine dauerhafte Lösung zu unterbreiten. Dieses Arbeitsprogramm berücksichtigt bestehende und künftige Eingaben von Mitgliedern.
9.  Vor dem Hintergrund der gesamten «Post-Bali-Agenda» verpflichten sich die Mitglieder für das im vorstehenden Absatz erwähnte Arbeitsprogramm, mit dem Ziel, dieses spätestens an der 11. Ministerkonferenz abzuschliessen.
10.  Der Generalrat erstattet der 10. Ministerkonferenz Bericht zwecks einer Beurteilung der Umsetzung dieses Beschlusses, insbesondere bezüglich der Fortschritte des Arbeitsprogramms.

Anhang

Vorlage
[Name des Entwicklungsland-Mitglieds]
Allgemeine Informationen
1. Sachbezogene Informationen zur Bestätigung, dass die Notifikationen DS:1 und die relevanten Belegtabellen für die fünf vorangehenden Jahre noch aktuell sind (z.B. Datum und genauer Inhalt der Dokumente).
2. Einzelheiten zum Programm, aus denen das Ziel der Ernährungssicherheit und der Umfang des Programms ersichtlich sind, einschliesslich: a. Name des Programms;
b. Traditionelle(s) Grundnahrungsmittel, für das/die das Programm gilt;
c. Behörde, die für die Umsetzung verantwortlich ist;
d. Einschlägige Gesetze und Regulierungen;
e. Datum des Programmbeginns;
f. Offiziell veröffentlichte objektive Kriterien oder Richtlinien.
3. Konkrete Beschreibung der Funktionsweise des Programms, einschliesslich: a. Regelungen für den Einkauf von Vorräten, u.a. betreffend die Fest­legung des administrierten Einkaufspreises;
b. Regelungen in Bezug auf den Umfang und den Aufbau von Vorrats­lagern, u.a. Vorschriften für vordefinierte Ziele und quantitative Beschränkungen;
c. Regelungen in Bezug auf die Freigabe von Lagerbeständen, u.a. zur Festlegung des Freigabepreises und der Zielgruppe (Berechtigung zum Bezug von Lagerbeständen).
4. Beschreibung allfälliger Massnahmen zur Verringerung von produktions- oder handelsverzerrenden Auswirkungen des Programms.
5. Statistische Informationen (gemäss der statistischen Anlage unten).
6. Weitere Informationen, die als relevant betrachtet werden, einschliesslich Angabe von Websites.
Statistische Anlage ( pro Nahrungsmittel ) (Angaben zu den letzten drei Jahren)

Einheit

[Jahr 1]

[Jahr 2]

[Jahr 3]

[Name des Nahrungsmittels]

a. Ursprünglicher Lagerbestand

b. Jährliche Käufe im Rahmen des Programms (Wert)

c. Jährliche Käufe im Rahmen des Programms (Menge)

d. Jährliche Freigabe im Rahmen des Programms (Wert)

e. Jährliche Freigabe im Rahmen des Programms (Menge)

f. Einkaufspreise

g. Freigabepreise

h. Lagerbestand per Ende Jahr

i. Total Produktion (Menge)

j. Total Produktion (Wert)

k. Informationen zur Bevölkerung, die von der Freigabe dieses Nahrungsmittels profitiert,
und freigegebene Mengen:

– geschätzte Anzahl Begünstigte auf nationaler und, falls möglich, subnationaler Ebene

– freigegebene Menge zuhanden der Begünstigten auf nationaler und, falls möglich, subnationaler Ebene

– weitere Informationen

l. Im Falle von staatlicher Hilfe für private Lagerhaltung, Statistiken zur gewährten Stützung und allfällige aktualisierte Statistiken

m. Total Einfuhren (Wert)

n. Total Einfuhren (Menge)

o. Total Ausfuhren (Wert)

p. Total Ausfuhren (Menge)

⁵⁴ Die dauerhafte Lösung wird für alle Entwicklungsland-Mitglieder gelten.
⁵⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.3
⁵⁶ Dieser Begriff bezeichnet landwirtschaftliche Primärerzeugnisse, die für die traditionelle Ernährung der Bevölkerung eines Entwicklungsland-Mitglieds zu den wichtigsten Grundnahrungsmitteln gehören.
⁵⁷ Dieser Beschluss hindert Entwicklungsland-Mitglieder nicht daran, Programme zur öffentlichen Lagerhaltung zu Zwecken der Ernährungssicherheit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Agrarabkommens einzuführen.

Ministerbeschluss vom 19. Dezember 2015: Ausfuhrwettbewerb ⁵⁸

⁵⁸ AS 2019 587
Angenommen am 19. Dezember 2015
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 2017⁵⁹
In Kraft getreten für die Schweiz rückwirkend ab dem 19. Dezember 2015
Die Ministerkonferenz,
gestützt auf Artikel IX Absatz 1 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation;
beschliesst Folgendes:

Allgemein

1.  Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung gemäss der Bali-Ministererklärung von 2013 über den Ausfuhrwettbewerb⁶⁰, alle Arten von Ausfuhrsubventionen und alle Ausfuhrmassnahmen mit gleicher Wirkung mit äusserster Zurückhaltung einzusetzen.
2.  Keine Bestimmung in diesem Beschluss ist so auszulegen, dass irgendein Mitglied das Recht hätte, direkt oder indirekt Ausfuhrsubventionen zu gewähren, die über die Verpflichtungen in den Länderlisten⁶¹ hinausgehen, oder die Verpflichtungen von Artikel 8 des Übereinkommens über die Landwirtschaft anderweitig zu umgehen. Ausserdem ist keine Bestimmung so auszulegen, dass sich daraus Änderungen der Verpflichtungen und Rechte nach Artikel 10.1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft ergeben oder bestehende Verpflichtungen aus anderen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft oder anderer WTO-Abkommen abgeschwächt werden.
3.  Des Weiteren ist keine Bestimmung in diesem Beschluss so auszulegen, dass die bestehenden Verpflichtungen des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern und des Ministerratsbeschlusses vom 14. November 2001⁶² über Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Umsetzung in irgendeiner Weise abgeschwächt werden, unter anderem betreffend die Verpflichtungsniveaus für Nahrungsmittelhilfe, die Gewährung von Nahrungsmittelhilfe durch Geber, die technische und finanzielle Hilfe im Rahmen von Hilfsprogrammen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und Infrastruktur sowie die Finanzierung normaler Niveaus von kommerziellen Einfuhren von Grundnahrungsmitteln. Zudem ist nichts in diesem Beschluss so zu verstehen, dass sich etwas an der regelmässigen Überprüfung dieser Beschlüsse durch die Ministerkonferenz und am Monitoring durch den Ausschuss für Landwirtschaft ändern würde.
4.  Der Ausschuss für Landwirtschaft überprüft die Umsetzung dieses Beschlusses durch die Mitglieder im Einklang mit den bestehenden Notifikationsverpflichtungen gemäss dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und den ergänzenden Be-stimmungen im Anhang zu diesem Beschluss.
5.  An den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft werden die in diesem Beschluss enthaltenen Disziplinen alle drei Jahre überprüft mit dem Ziel, die Disziplinen zu stärken und so zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Beseitigung von Ausfuhrsubventionen nicht umgangen werden, und zu verhindern, dass nichtkommerzielle Transaktionen zur Umgehung dieser Verpflichtungen genutzt werden.
⁶⁰ Dokument WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.
⁶¹ Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen wird in der AS nicht veröffentlicht. Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar und nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden im BBl 2017 4411 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern bezogen oder eingesehen werden ( AS 2019 599 ).
⁶² Dokument WT/MIN(01)/17.

Ausfuhrsubventionen

6.  Entwickelte Mitglieder beseitigen zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses unverzüglich ihre noch verbleibenden in ihren Listen gebundenen Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen.⁶³ ⁶⁴
7.  Entwicklungsland-Mitglieder beseitigen ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2018.⁶⁵
8.  Für Entwicklungsland-Mitglieder gelten weiterhin und bis Ende 2023 die Be-stimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, d.h. noch fünf Jahre nach der Frist für die Beseitigung aller Arten von Ausfuhrsubventionen. Für die im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern gelten weiterhin und bis Ende 2030 die Bestimmungen von Artikel 9.4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
9.  Die Mitglieder wenden Ausfuhrsubventionen nicht so an, dass die Verpflichtung zur Reduktion und Beseitigung aller Ausfuhrsubventionen umgangen wird.
10.  Die Mitglieder sind bestrebt, ihre Ausfuhrsubventionen pro Produkt nicht über das durchschnittliche Niveau der letzten fünf Jahre anzuheben.
11.  Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Ausfuhrsubventionen höchstens minimale handelsverzerrende Auswirkungen haben und dass sie Ausfuhren anderer Mitlieder weder verdrängen noch behindern. Zu diesem Zweck berücksichtigen Mitglieder, die Ausfuhrsubventionen anwenden, gebührend, welche Auswirkungen ihre Ausfuhrsubventionen auf andere Mitglieder haben, und beraten sich auf Anfrage mit jedem anderen Mitglied, das ein wesentliches Ausfuhrinteresse hat, über alle Fragen im Zusammenhang mit den betreffenden Ausfuhrsubventionen. Das Mitglied, das solche Ausfuhrsubventionen anwendet, stellt den anderen Mitgliedern auf Anfrage die nötigen Informationen zur Verfügung.
⁶³ Dieser Absatz gilt nicht für Mengen, die gemäss den für die Streitfälle DS265, DS266 und DS283 angenommenen Empfehlungen und Entscheiden des Streitbeilegungsorgans für das bestehende, per 30. September 2017 auslaufende Programm für das vom jeweiligen Streitfall betroffene Produkt als Verpflichtung zur Reduktion von Ausfuhrsubventionen angerechnet wurden.
⁶⁴ Dieser Absatz gilt nicht für verarbeitete Produkte, Milchprodukte und Schweinefleisch eines entwickelten Mitglieds, das zustimmt, per 1. Januar 2016 alle Ausfuhrsubventionen für Produkte zu beseitigen, die in am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ausgeführt werden, und das Ausfuhrsubventionen für solche Produkte oder Produktkategorien in einer seiner drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben hat, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden. Für diese Produkte müssen in den Listen gebundene Ausfuhrsubventionen bis Ende 2020 beseitigt werden und mengenmässige Verpflichtungsniveaus gelten im Status quo bis Ende 2020 in der Höhe der tatsächlichen durchschnittlichen Mengenniveaus der Vergleichsperiode 2003–2005. Zudem dürfen keine weiteren Ausfuhrsubventionen weder für neue Märkte noch für neue Produkte eingeführt werden.
⁶⁵ Ungeachtet dieses Absatzes müssen Entwicklungsland-Mitglieder ihre Verpflichtungslimiten zur Gewährung von Ausfuhrsubventionen bis Ende 2022 für Produkte oder Produktgruppen beseitigen, für die sie Ausfuhrsubventionen in einer ihrer drei letzten Ausfuhrsubventionen angegeben haben, die vom Ausschuss für Landwirtschaft vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geprüft wurden.

Baumwolle

12.  In Bezug auf Baumwolle müssen die Disziplinen und Verpflichtungen dieses Beschlusses von entwickelten Mitgliedern unverzüglich zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses und von Entwicklungsland-Mitgliedern spätestens per 1. Januar 2017 umgesetzt werden.

Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme

Begriffsbestimmung

13.  Zusätzlich zur Einhaltung aller anderen aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und jeglichen anderen einschlägigen Abkommen⁶⁶ entstehenden Verpflichtungen bezüglich Ausfuhrsubventionen verpflichten sich die Mitglieder, keine Ausfuhrkredite⁶⁷, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme für Ausfuhren der in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft genannten Produkte (im Folgenden «landwirtschaftliche Erzeugnisse») zu gewähren, es sei denn, diese stehen im Einklang mit diesem Beschluss. Diese Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien und Versicherungsprogramme (im Folgenden «Ausfuhrfinanzierungshilfen») umfassen:
a) direkte Finanzierungshilfen, einschliesslich Direktkredite/-finanzierungen, Refinanzierungen und Zinszuschüsse;
b) Risikoabsicherung, einschliesslich Versicherungen oder Rückversicherungen für Ausfuhrkredite und Ausfuhrkreditgarantien;
c) Kreditvereinbarungen zwischen zwei Regierungen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Gläubigerland, bei denen das Risiko teilweise oder ganz von der Regierung des Ausfuhrlandes getragen wird; sowie
d) jegliche anderen Arten direkter oder indirekter staatlicher Ausfuhrkredithilfen, einschliesslich der verzögerten Rechnungstellung und der Absicherung von Wechselkursrisiken.
14.  Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten für Ausfuhrfinanzierungshilfen gemäss der Definition in Absatz 13, die von einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Körperschaft gemäss Artikel 1.1 a) 1) des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen gewährt werden.
⁶⁶ Der zweite Absatz von Buchstabe k des Anhangs I zum Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Liste von Beispielen») kommt bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht zur Anwendung.
⁶⁷ Bei den in diesem Absatz definierten Ausfuhrkrediten ist die Finanzierung von Betriebskapital für die Zulieferer nicht inbegriffen.

Modalitäten und Bedingungen

15.  Ausfuhrfinanzierungshilfen werden unter Einhaltung folgender Modalitäten und Bedingungen gewährt:
a) Maximale Rückzahlungsfrist: Die maximale Rückzahlungsfrist für Ausfuhrfinanzierungshilfen gemäss diesem Beschluss, d.h. die Zeitspanne vom Beginn der Kreditlaufzeit⁶⁸ bis zum vertraglich vereinbarten Datum der Schlusszahlung, darf 18 Monate nicht überschreiten. Für entwickelte Mitglieder gilt dies ab dem letzten Tag des Jahres 2017. Bestehende Verträge, die vor der Annahme dieses Beschlusses abgeschlossen wurden, noch immer gelten und eine längere Rückzahlungsfrist als im obigen Satz vorsehen, laufen bis zu ihrem vertraglichen Ende so weiter, sofern sie dem Ausschuss für Landwirtschaft gemeldet und nicht geändert werden.
b) Selbstfinanzierung: Garantie-, Versicherungs- und Rückversicherungsprogramme für Ausfuhrkredite sowie andere Programme zur Risikoabsicherung wie sie in den Unterabsätzen 13 b), c) und d) oben erwähnt sind, müssen selbstfinanziert sein und die langfristigen Betriebskosten und Verluste eines Programmes im Sinne von Punkt j) der Liste von Beispielen in Anhang I des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen decken. Für die im vorherigen Satz genannten Tätigkeiten sind risikobasierte Prämien zu verlangen.
⁶⁸ Bei einem Vertrag, bei dem die Lieferungen innerhalb eines zusammenhängenden Sechs-Monats-Zeitraums erfolgen, gilt als «Beginn der Kreditlaufzeit» spätestens das gewichtete durchschnittliche oder das effektive Datum der Ankunft der Waren im Empfängerland.

Besondere und differenzierte Behandlung

16.  Für Entwicklungsland-Mitglieder, die Ausfuhrfinanzierungshilfen gewähren, gelten folgende Bestimmungen:
Maximale Rückzahlungsfristen: Den betroffenen Entwicklungsland-Mitgliedern wird nach dem ersten Tag der Umsetzungsfrist⁶⁹ eine Übergangszeit von vier Jahren gewährt, an deren Ende sie die maximale Rückzahlungsfrist von 18 Monaten vollständig umsetzen müssen. Dies geschieht wie folgt:
a) Mit dem ersten Tag der Umsetzung gilt als maximale Rückzahlungsfrist für jede neu gewährte Hilfe eine Dauer von 36 Monaten.
b) Zwei Jahre nach Umsetzungsbeginn gilt als maximale Rückzahlungsfrist für jede neu gewährte Hilfe eine Dauer von 27 Monaten.
c) Vier Jahre nach Umsetzungsbeginn gilt die maximale Rückzahlungsfrist von 18 Monaten.
Es versteht sich, dass nach diesen Daten für bereits bestehende Vereinbarungen, die gemäss den oben genannten Absätzen a)–c) getroffen wurden, die ursprünglichen Rückzahlungsfristen gelten.
17.  Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 15 a) und 16 oben wird den am wenigsten entwickelten Ländern und den im Dokument G/AG/5/Rev.10 aufgeführten Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern eine differenzierte und günstigere Behandlung gewährt, die unter anderem vorsieht, ihnen für den Kauf von Grundnahrungsmitteln Rückzahlungsfristen von 36 bis 54 Monaten einzuräumen.⁷⁰ Sollte sich eines dieser Mitgliedsländer mit ausserordentlichen Umständen konfrontiert sehen, die es weiterhin daran hindern, innerhalb dieser Fristen normale Mengen von kommerziell eingeführten Grundnahrungsmitteln zu finanzieren und/oder Zugang zu Darlehen von multilateralen und/oder regionalen Finanzinstitutionen zu erhalten, so wird die entsprechende Frist verlängert. In diesen Fällen gelten die üblichen Bestimmungen bezüglich Monitoring und Kontrolle gemäss diesem Beschluss.⁷¹
⁶⁹ Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Umsetzungsfrist definiert als die Frist, die im Jahr 2016 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.
⁷⁰ Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname.
⁷¹ Falls Kuba als Empfänger-Mitgliedsland mit einer solchen Situation konfrontiert sein sollte, kann die Frist auch länger sein als 54 Monate und jegliches Monitoring bzw. jegliche Kontrolle wird nur mit der ausdrücklichen Einwilligung Kubas durchgeführt.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen

18.  Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der Absätze 20 und 21 und in Übereinstimmung mit Artikel XVII, der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII und anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft und anderen WTO-Abkommen betrieben werden.
19.  Für die in diesem Beschluss im Folgenden genannten Disziplinen gilt als landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführendes staatliches Handelsunternehmen jedes Unternehmen, das der in der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 enthaltenen Arbeitsdefinition entspricht und Waren exportiert, die in Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführt sind.⁷²
20.  Die Mitglieder stellen sicher, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Tätigkeit nicht so ausüben, dass andere in diesem Beschluss enthaltene Disziplinen umgangen werden.
21.  Die Mitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen ihre Monopolstellung bei den Ausfuhren so ausüben, dass handelsverzerrende Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden und es nicht zur Verdrängung oder Verhinderung der Ausfuhren eines anderen Mitglieds kommt.
⁷² «Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder ver­fassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen.» Dabei versteht sich, dass bei dem Verweis auf «Vorrechte», die «den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen» im vorherigen Satz der Aspekt der Einfuhren an sich nicht unter die Disziplinen dieses Beschlusses fällt, da es hier ausschliesslich um den Aspekt der Ausfuhren gemäss dieser Arbeitsdefinition geht.

Internationale Nahrungsmittelhilfe

22.  Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, ein angemessenes Niveau der internationalen Nahrungsmittelhilfe aufrechtzuerhalten, um die Interessen von Nahrungsmittelhilfeempfängern zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachfolgend genannten Disziplinen nicht ungewollt die Lieferung von für Notsituationen vorgesehener Nahrungsmittelhilfe beeinträchtigen. Um das Ziel zu erreichen, die kommerzielle Verdrängung zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren, stellen die Mitglieder sicher, dass internationale Nahrungsmittelhilfe vollständig im Einklang mit den Disziplinen in den Absätzen 23–32 erfolgt, was dazu beiträgt, das Ziel der Verhinderung der kommerziellen Verdrängung zu erreichen.
23.  Die Mitglieder stellen sicher, dass jegliche Nahrungsmittelhilfe:
a) bedürfnisgesteuert ist;
b) vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss erfolgt;
c) nicht mittelbar oder unmittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen Waren und Dienstleistungen gebunden ist;
d) nicht mit den Marktentwicklungszielen der Gebermitgliedsländer verknüpft ist;
und dass
e) als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte landwirtschaftliche Erzeugnisse in keiner Form wieder ausgeführt werden, ausser die landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurden nicht zur Einfuhr in das Empfängerland zugelassen, als unangemessen beurteilt oder sie werden nicht mehr gebraucht für den Zweck, für den das Empfängerland sie erhalten hat, oder die Wiederausfuhr ist aus logistischen Gründen notwendig, um die Nahrungsmittelbereitstellung für ein anderes Land in einer Notsituation zu beschleunigen. Jegliche Wiederausfuhr gemäss diesem Unterabsatz muss so erfolgen, dass sie in den Ländern, in die die Nahrungsmittel wieder ausgeführt werden, keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.
24.  Bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe sind die lokalen Marktbedingungen für dieselben oder gleichwertige Produkte zu berücksichtigen. Die Mitglieder unterlassen jegliche internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien in Situationen, in denen klar absehbar ist, dass diese eine nachteilige Wirkung auf gleiche oder gleichwertige lokale⁷³ oder regionale Produkte hätte. Ausserdem stellen die Mitglieder sicher, dass die internationale Nahrungsmittelhilfe keine unangemessene Auswirkung auf bestehende, funktionierende Handelsmärkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat.
25.  Mitglieder, die ausschliesslich Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld leisten, sind aufgefordert, dies weiterhin zu tun. Die anderen Mitglieder werden zur Gewährung von Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld oder Naturalien in Notsituationen und bei anhaltenden Krisen (gemäss der FAO-Definition⁷⁴) oder auch in nicht dringenden Situationen ermutigt, in denen die Nahrungsmittelhilfe zur Entwicklung/zum Aufbau von Kapazitäten erfolgt und die Empfängerländer oder anerkannte internationale humanitäre Einrichtungen/Ernährungsorganisationen, wie etwa die Vereinten Nationen, Nahrungsmittelhilfe beantragt haben.
26.  Die Mitglieder werden zudem ermutigt, internationale Nahrungsmittelhilfe soweit möglich vermehrt aus lokalen oder regionalen Quellen zu beziehen, vorausgesetzt, die Verfügbarkeit und die Preise für Grundnahrungsmittel auf diesen Märkten werden dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.
27.  Die Mitglieder dürfen internationale Nahrungsmittelhilfe nur dort monetarisieren, wo dies zu Transport- und Lieferzwecken der Nahrungsmittelhilfe erwiesenermassen notwendig ist oder wenn die Monetarisierung von internationaler Nahrungsmittelhilfe zur Behebung kurz- und/oder langfristiger Nahrungsmittelengpässe oder einer ungenügenden landwirtschaftlichen Produktion dient, die zu chronischem Hunger und Unterernährung in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Nettoimporteuren von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern führen.⁷⁵
28.  Vor der Monetarisierung internationaler Nahrungsmittelhilfe ist eine Analyse des lokalen oder regionalen Marktes durchzuführen. Dabei sind auch die Ernährungsbedürfnisse des Empfängerlandes, Marktdaten lokaler Organisationen der Vereinten Nationen und die normale Einfuhr- und Verbrauchsmenge der zu monetarisierenden Ware sowie die im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens erfolgte Berichterstattung zu beachten. Kommerzielle oder nichtgewinnorientierte Stellen, die als unabhängige Drittpartei agieren, werden zur Monetarisierung von in Naturalien erfolgter internationaler Nahrungsmittelhilfe eingesetzt, sodass für den Verkauf dieser in Naturalien erfolgten internationalen Nahrungsmittelhilfe ein offener Wettbewerb gewährleistet ist.
29.  Beim Beizug dieser als unabhängige Drittpartei agierenden kommerziellen oder nichtgewinnorientierten Stellen zum im vorherigen Absatz genannten Zweck stellen die Mitglieder sicher, dass diese Stellen Störungen der lokalen oder regionalen Märkte auf das Minimum reduzieren oder unterbinden, einschliesslich der Auswirkungen auf die Produktion, wenn die internationale Nahrungsmittelhilfe monetarisiert wird. Die Mitglieder gewährleisten, dass der Verkauf von Waren zum Zweck der Nahrungsmittelhilfe in einem transparenten, offenen Verfahren nach den Regeln des freien Wettbewerbs und über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt.⁷⁶
30.  Die Mitglieder verpflichten sich, sich für die Gewährung aller Formen von internationaler Nahrungsmittelhilfe so flexibel wie möglich zu zeigen, damit die notwendigen Niveaus aufrechterhalten werden. Gleichzeitig sind sie bemüht, vermehrt eine ungebundene internationale Nahrungsmittelhilfe in Form von Bargeld im Einklang mit dem Ernährungshilfe-Übereinkommen zu leisten.
31.  Die Mitglieder anerkennen in ihrer jeweiligen Rechtsprechung die Rolle der Regierung bei der Entscheidungsfindung bezüglich der internationalen Nahrungsmittelhilfe. Sie anerkennen, dass die Regierung eines Empfängerlandes von internationaler Nahrungsmittelhilfe entscheiden kann, auf die Verwendung von monetarisierter internationaler Nahrungsmittelhilfe zu verzichten.
32.  Die Mitglieder kommen überein, die Bestimmungen zur internationalen Nahrungsmittelhilfe in den vorherigen Absätzen im Rahmen des regelmässigen Monitorings des Ausschusses für Landwirtschaft zur Umsetzung des Ministerratsbeschlusses von Marrakesch vom April 1994 über Massnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern zu überprüfen.
⁷³ Mit dem Begriff «lokal» kann hier auf nationaler oder subnationaler Ebene gemeint sein.
⁷⁴ Die FAO definiert eine «anhaltende Krise» wie folgt: «Anhaltende Krisen sind Situationen, in denen ein bedeutender Anteil einer Bevölkerung mit einem erhöhten Risiko von Tod und Krankheit sowie mit der Verschlechterung der Existenzgrundlage konfrontiert ist.»
⁷⁵ Diese Bestimmung gilt auch für Belize, Ecuador, Fidschi, Guatemala, Guyana, Nicaragua, Papua-Neuguinea, den Plurinationalen Staat Bolivien und Suriname.
⁷⁶ Ist der Verkauf über eine öffentliche Ausschreibung nicht möglich, kann der Verkauf auch als frei verhandelter Verkauf erfolgen.

Anhang ⁷⁷

⁷⁷ Ungeachtet von Absatz 4 dieses Beschlusses setzen Entwicklungsland-Mitglieder diesen Anhang spätestens fünf Jahre nach der Annahme dieses Beschlusses um, ausser sie sind in der Lage, ihn bereits früher umzusetzen.
Ausfuhrsubventionen
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb⁷⁸ und zusätzlich zu den jährlichen Notifikationsverpflichtungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft und den damit zusammenhängenden Beschlüssen stellen die Mitlieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über die Ausfuhrsubventionen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
1. Informationen über operative Änderungen bei den Massnahmen.
⁷⁸ Beschluss WT/MIN(13)/40 und WT/L/915.
Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme (Ausfuhrfinanzierung)
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditgarantien oder Versicherungsprogramme zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
1. Programmbeschreibung (Klassifizierung gemäss den folgenden Kategorien: direkte Finanzierungshilfe, Risikoabsicherung, Kreditvereinbarung zwischen Regierungen oder andere Art von staatlicher Ausfuhrkredithilfe) und Angabe der entsprechenden Gesetzgebung;
2. Beschreibung der für die Ausfuhrfinanzierung zuständigen Stelle;
3. Gesamtwert der ausgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die ein Ausfuhrkredit, eine Ausfuhrkreditgarantie oder Versicherungsprogramme bestehen, und Verwendung pro Programm;
4. durchschnittliche jährliche Prämien/Gebühren pro Programm;
5. maximale Rückzahlungsfristen pro Programm;
6. durchschnittliche jährliche Rückzahlungsfristen pro Programm;
7. Ausfuhrdestination oder Gruppe von Destinationen pro Programm;
8. Verwendung des Programms pro Produkt oder Produktgruppe.
Nahrungsmittelhilfe
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über internationale Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
1. Produktbeschreibung;
2. Menge und/oder Wert der geleisteten Nahrungsmittelhilfe;
3. Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe in Form von Naturalien oder ungebunden in Form von Bargeld erfolgt und ob eine Monetarisierung erlaubt war;
4. Angabe, ob sie vollständig als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zu Vorzugsbedingungen erfolgt;
5. Beschreibung der entsprechenden Bedarfsanalyse (durch wen ausgeführt?) und Angabe, ob die Nahrungsmittelhilfe aufgrund einer Notstandserklärung oder infolge eines Aufrufs zur Nothilfe erfolgte (wenn ja, von wem?);
6. Angabe, ob die Wiederausfuhr der Nahrungsmittelhilfe als Möglichkeit in den Bedingungen zur Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe vorgesehen ist.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen
Im Einklang mit der Bali-Ministererklärung über den Ausfuhrwettbewerb stellen die Mitglieder im Rahmen eines jährlichen Überprüfungsverfahrens weiterhin Informationen über landwirtschaftliche Erzeugnisse ausführende staatliche Handelsunternehmen zur Verfügung und zwar nach folgender Struktur:
1. Aufzählung der staatlichen Handelsunternehmen – Identifikation der staatlichen Handelsunternehmen,
– Beschreibung der betroffenen Produkte (einschliesslich der entsprechenden Zolltarifnummer(n));
2. Grund und Zweck – Grund oder Zweck der Gründung und/oder Beibehaltung des staatlichen Handelsunternehmens,
– Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen für die Gewährung von ausschliesslichen oder besonderen Vorrechten, einschliesslich der rechtlichen Bestimmungen sowie einer kurzen Übersicht über die gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Befugnisse;
3. Beschreibung der Funktionsweise des staatlichen Handelsunternehmens – Zusammenfassung mit einer Übersicht über die Tätigkeiten des staat­lichen Handelsunternehmens,
– Angabe der ausschliesslichen oder besonderen Vorrechte, die das staatliche Handelsunternehmen geniesst.
Zusätzliche Angaben vorbehältlich der üblichen Erwägungen zum vertraulichen Umgang mit Handelsinformationen:
1. Ausfuhren (Wert/Volumen);
2. Ausfuhrpreise;
3. Ausfuhrdestinationen.
⁵⁹ AS 2018 3939

Anhang 1A.4

Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen

Die Mitglieder,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass kein Mitglied daran gehindert werden soll, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;
in der Erkenntnis, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken;
in Anerkennung dessen, dass internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;
in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grund­lage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschliesslich der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne dass die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in Anerkennung dessen, dass für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang sowie bei der Abfassung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen in ihrem Hoheitsgebiet besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen;
in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen betreffen, insbesondere zu Artikel XX Buchstabe b)⁷⁹,
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.  Dieses Übereinkommen gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. Solche Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens entwickelt und angewendet.
2.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die Definitionen in Anhang A.
3.  Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
4.  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte der Mitglieder nach dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse⁸⁰ in bezug auf nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Massnahmen unberührt.
⁸⁰ Anhang 1A.6
Art. 2 Grundlegende Rechte und Pflichten
1.  Die Mitglieder haben das Recht, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
2.  Die Mitglieder stellen sicher, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme nur insoweit angewendet wird, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und ausser in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 7 nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten wird.
3.  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mitgliedern, in denen die gleichen oder ähnliche Bedingungen herrschen, oder zwischen ihrem eigenen Gebiet und anderen Mitgliedern bewirken. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen werden nicht so angewendet, dass sie zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen.
4.  Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmen, gelten als im Einklang mit den die Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen betreffenden Verpflichtungen der Mitglieder aufgrund des GATT 1994, insbesondere mit Artikel XX Buchstabe b).
Art. 3 Harmonisierung
1.  Mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu erreichen, stützen sich die Mitglieder bei ihren gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, soweit diese bestehen, es sei denn, dass in diesem Übereinkommen und insbesondere in Absatz 3 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2.  Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die inter­nationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen entsprechen, gelten als notwendig zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und als im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Über­einkommens und des GATT 1994.
3.  Die Mitglieder können gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen einführen oder beibehalten, die ein höheres gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau bewirken als das, welches durch Massnahmen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen erreicht würde, wenn eine wissenschaftliche Begründung vorliegt oder sich dieses höhere Niveau als Folge des von einem Mitglied gemäss den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 5 Absätze 1–8 als angemessen festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes ergibt.⁸¹ Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung dürfen Massnahmen, die ein gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreichen, das sich von dem unterscheidet, das durch auf internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen beruhenden Massnahmen erreicht würde, nicht im Widerspruch zu den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
4.  Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten voll und ganz an den Arbeiten der zuständigen internationalen Organisationen und ihrer Unterorganisationen, insbesondere der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen internationalen und regionalen Organisationen, um in deren Rahmen die Entwicklung und regelmässige Überprüfung von Normen, Richtlinien oder Empfehlungen in bezug auf alle Aspekte gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu fördern.
5.  Der Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 4 erarbeitet ein Verfahren zur Über­wachung des internationalen Harmonisierungsprozesses und koordiniert die dies­bezüglichen Anstrengungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
⁸¹ Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 liegt eine wissenschaftliche Begründung vor, wenn ein Mitglied auf der Grundlage einer Prüfung und Bewertung verfügbarer wissenschaftlicher Angaben gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens festlegt, dass die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen nicht ausreichen, um das für angemessen erachtete Schutzniveau zu erreichen.
Art. 4 Gleichwertigkeit
1.  Die Mitglieder erkennen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen anderer Mitglieder als gleichwertig an, selbst wenn sich diese Massnahmen von ihren eigenen oder von denen anderer mit der gleichen Ware handelnder Mitglieder unterscheiden, wenn das Ausfuhrmitglied dem Einfuhrmitglied objektiv nachweist, dass seine Massnahmen das von dem Einfuhrmitglied als angemessen betrachtete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutz­niveau erreichen. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
2.  Die Mitglieder treten auf Ersuchen in Konsultationen ein mit dem Ziel, bilaterale und multilaterale Übereinkünfte über die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen zu erzielen.
Art. 5 Risikobewertung und Festlegung des angemessenen gesundheits­polizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus
1.  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf einer den Umständen angepassten Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen beruhen, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelten Risikobewertungsmethoden zugrunde gelegt werden.
2.  Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigen die Mitglieder das verfügbare wissenschaftliche Beweismaterial, die einschlägigen Verfahren und Produktionsmethoden, die einschlägigen Inspektions-, Probenahme- und Prüfverfahren, das Vorkommen bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen schädlings- oder krankheitsfreier Gebiete, die einschlägigen Bedingungen von Ökologie und Umwelt sowie Quarantäne oder sonstige Behandlungen.
3.  Bei der Bewertung der Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen und bei der Festlegung der Massnahme, durch die ein angemessener gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Schutz vor solchen Gefahren erreicht werden soll, berücksichtigen die Mitglieder folgende einschlägigen wirtschaftlichen Faktoren: den potentiellen Schaden durch Produktions- oder Absatzausfälle im Falle der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung eines Schädlings oder einer Krankheit, die Kosten der Kontrolle oder Ausrottung im Gebiet des Einfuhrmitglieds und die relative Kostenwirksamkeit alternativer Methoden zur Risikobegrenzung.
4.  Bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus berücksichtigen die Mitglieder das Ziel, die nach­teiligen Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken.
5.  Mit dem Ziel einer konsequenten Anwendung des Konzepts eines angemessenen Niveaus des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzes vor Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vermeidet jedes Mitglied willkürliche oder ungerechtfertigte Unterschiede des Schutzniveaus, das es unter unterschiedlichen Umständen als angemessen erachtet, wenn solche Unterschiede zu Diskriminierung oder versteckten Beschränkungen des internationalen Handels führen. Die Mitglieder arbeiten gemäss Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Ausschuss zusammen, um Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung dieser Bestimmung zu entwickeln. Bei der Entwicklung von Richtlinien berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen Faktoren einschliesslich der aussergewöhnlichen Natur von Gesundheitsrisiken für den Menschen, denen sich Personen freiwillig aussetzen.
6.  Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 stellen die Mitglieder bei der Einführung oder Beibehaltung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzen­schutzrechtlichen Schutzniveaus sicher, dass solche Massnahmen den Handel nicht mehr als nötig beschränken, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit⁸² das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu erreichen.
7.  In Fällen, in denen das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht ausreicht, kann ein Mitglied gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschliesslich Angaben zuständiger internationaler Organisationen sowie auf der Grundlage der von anderen Mitgliedern angewendeten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einführen. In solchen Fällen bemühen sich die Mitglieder, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nehmen innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme vor.
8.  Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass eine bestimmte gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme, die von einem anderen Mitglied eingeführt oder beibehalten wird, seine Ausfuhren beschränkt oder beschränken könnte, und stützt sich die betreffende Massnahme nicht auf die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen oder gibt es keine solchen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen, so kann eine Erläuterung der Gründe für diese gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme verlangt werden, die von dem Mitglied, das die Massnahme beibehält, zu liefern ist.
⁸² Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 6 beschränkt eine Massnahme den Handel nicht mehr als nötig, wenn keine andere Massnahme unter vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung steht, die das angemessene Schutzniveau erreicht und den Handel wesentlich weniger beschränkt.
Art. 6 Anpassung an regionale Bedingungen einschliesslich schädlings- oder krankheitsfreie Gebiete und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten
1.  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten des Gebiets – sei dieses ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder ein alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder einschliessendes Gebiet – angepasst sind, in dem die Ware ihren Ursprung hat und für das die Ware bestimmt ist. Bei der Bewertung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Besonderheiten eines Gebiets berücksichtigen die Mitglieder unter anderem die Intensität des Auftretens bestimmter Krankheiten oder Schädlinge, das Bestehen von Ausrottungs- oder Kontrollprogrammen sowie geeignete Kriterien oder Richtlinien, die von den zuständigen internationalen Organisationen entwickelt werden können.
2.  Die Mitglieder anerkennen insbesondere die Konzepte von schädlings- oder krankheitsfreien Gebieten und von Gebieten mit geringem Auftreten von Schäd­lingen oder Krankheiten. Die Festlegung solcher Gebiete stützt sich auf Faktoren wie geographische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen.
3.  Ausfuhrmitglieder, die behaupten, dass Teile ihres Gebiets schädlings- oder krank­heitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefern den notwendigen Beweis dafür, um dem Einfuhrmitglied den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete schädlings-oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Für diesen Zweck erhält das Einfuhrmitglied auf Ersuchen angemessenen Zugang zu Kontroll-, Prüf- und sonstigen einschlägigen Verfahren.
Art. 7 Transparenz
Die Mitglieder notifizieren Änderungen ihrer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen und informieren über ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach den Bestimmungen von Anhang B.
Art. 8 Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren
Die Mitglieder befolgen die Bestimmungen von Anhang C bei der Durchführung von Kontroll‑, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich nationaler Regelungen zur Genehmigung der Verwendung von Zusatzstoffen oder zur Fest­legung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln und stellen zudem sicher, dass ihre Verfahren nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen.
Art. 9 Technische Unterstützung
1.  Die Mitglieder kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Mitglieder, insbesondere Entwicklungsland-Mitglieder, entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu erleichtern. Solche Unterstützung kann unter anderem in den Bereichen Verarbeitungstechniken, Forschung und Infrastruktur, einschliesslich der Errichtung nationaler Regulierungs­instanzen, erfolgen und in Form von Beratung, Krediten, Schenkungen und Zuschüssen, einschliesslich für technische Gutachten, für Ausbildung und für Ausrüstung, gegeben werden, damit diese Länder sich auf die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen einstellen können, die notwendig sind, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau in ihren Ausfuhrmärkten zu erreichen, und damit sie diesen Massnahmen nachkommen können.
2.  Soweit ein ausführendes Entwicklungsland-Mitglied wesentliche Investitionen tätigen muss, um die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen eines Einfuhrmitglieds zu erfüllen, zieht das letztere die Bereitstellung von technischer Unterstützung in Betracht, die es dem Entwicklungsland-Mitglied ermöglicht, den Marktzugang für die betreffende Ware aufrechtzuerhalten und auszuweiten.
Art. 10 Besondere und differenzierte Behandlung
1.  Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieder.
2.  Soweit das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau Spielraum für eine stufenweise Einführung neuer gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen lässt, sollen für Erzeugnisse, die für Entwicklungsland-Mitglieder von Interesse sind, längere Umsetzungsfristen festgesetzt werden, damit die Ausfuhrmöglichkeiten erhalten bleiben.
3.  Um sicherzustellen, dass Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, wird der Ausschuss ermächtigt, solchen Ländern auf Ersuchen bestimmte zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen zu gewähren, wobei ihre Finanz‑, Handels- und Entwicklungsbedürfnisse berücksichtigt werden.
4.  Die Mitglieder sollen die aktive Teilnahme von Entwicklungsland-Mitgliedern in den zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern.
Art. 11 Konsultationen und Streitbeilegung
1.  Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen unterliegen den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, sofern in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
2.  Geht es bei einem Streitfall im Rahmen dieses Übereinkommens um wissenschaftliche oder technische Fragen, so soll sich die Sondergruppe von Sachverständigen beraten lassen, die von der Sondergruppe im Einvernehmen mit den Streitparteien ausgewählt werden. Zu diesem Zweck kann die Sondergruppe, wenn sie dies für zweckmässig hält, auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine beratende technische Sachverständigengruppe einsetzen oder die zuständigen internationalen Organisationen konsultieren.
3.  Dieses Übereinkommen berührt die Rechte der Mitglieder aufgrund anderer internationaler Übereinkünfte nicht, insbesondere auch nicht das Recht, die guten Dienste oder Streitbeilegungsverfahren anderer internationaler Organisationen oder im Rahmen einer internationalen Übereinkunft in Anspruch zu nehmen.
Art. 12 Verwaltung
1.  Es wird ein Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen eingesetzt, um ein ordentliches Forum für Konsultationen zu schaffen. Der Ausschuss erfüllt die zur Durchführung dieses Übereinkommens oder zur Förderung seiner Ziele notwendigen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Harmonisierung. Der Ausschuss trifft seine Beschlüsse durch Konsens.
2.  Der Ausschuss fördert und erleichtert ad hoc eingeleitete Konsultationen oder Verhandlungen seiner Mitglieder über besondere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Fragen. Der Ausschuss fördert die Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen durch alle Mitglieder und betreut zu diesem Zweck technische Konsultationen und Studien mit dem Ziel, internationale und nationale Systeme und Verfahren für die Genehmigung von Nahrungsmittel­zusätzen oder die Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln zunehmend zu koordinieren und zu integrieren.
3.  Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit den zuständigen internationalen Organisationen im Bereich des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrecht­lichen Schutzes, insbesondere mit der Kommission des Codex Alimentarius, dem Internationalen Tierseuchenamt und dem Sekretariat der Internationalen Pflanzenschutzkonvention, mit dem Ziel, die bestmögliche wissenschaftliche und technische Beratung für die Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen und unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden.
4.  Der Ausschuss entwickelt ein Verfahren für die Überwachung des Prozesses der internationalen Harmonisierung und der Anwendung internationaler Normen, Richtlinien oder Empfehlungen. Zu diesem Zweck soll der Ausschuss in Verbindung mit den zuständigen internationalen Organisationen ein Verzeichnis der internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen aufstellen, die nach Feststellung des Ausschusses erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben. Das Verzeichnis gibt für jedes Mitglied die internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen an, deren Einhaltung eine Voraussetzung für die Einfuhr ist oder auf deren Grundlage die den betreffenden Normen entsprechenden Waren Marktzugang erhalten. In Fällen, in denen ein Mitglied keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr anwendet, gibt das betreffende Mitglied den Grund dafür an und erklärt insbesondere, ob seiner Meinung nach die betreffende Norm nicht streng genug ist, um das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten. Wenn ein Mitglied seine Haltung ändert, nachdem es die Anwendung einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung als Voraussetzung für die Einfuhr angegeben hat, liefert es eine Erklärung für die Änderung und setzt das Sekretariat sowie die zuständigen internationalen Organisationen davon in Kenntnis, es sei denn, Notifikation und Erklärung erfolgen nach dem Verfahren von Anhang B.
5.  Um unnötige doppelte Arbeit zu vermeiden, kann der Ausschuss nötigenfalls beschliessen, sich auf Informationen zu stützen, die sich aus den einschlägigen Verfahren, insbesondere den Notifikationsverfahren ergeben, welche in den betreffenden internationalen Organisationen angewandt werden.
6.  Der Ausschuss kann auf Veranlassung eines der Mitglieder durch geeignete Kanäle die zuständigen internationalen Organisationen oder ihre Unterorganisationen einladen, besondere Fragen im Zusammenhang mit einer Norm, Richtlinie oder Empfehlung einschliesslich der Erklärungen für die Nichtanwendung gemäss Absatz 4 zu prüfen.
7.  Der Ausschuss überprüft die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, und danach wenn ein Bedürfnis entsteht. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr nötigenfalls Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Art. 13 Durchführung
Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen voll verantwortlich für die Erfüllung aller darin enthaltenen Verpflichtungen. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung dieses Übereinkommens durch andere Stellen als die der Zentralregierung erarbeiten und durchführen. Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten sowie regionale Stellen, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder angehören, die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, welche bewirken, dass solche regionalen Stellen, nichtstaatlichen Stellen oder Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung mittelbar oder unmittelbar verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit diesem Übereinkommen unvereinbaren Weise zu handeln. Die Mitglieder stellen sicher, dass sie sich für die Durchführung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen nur dann auf die Dienste nichtstaatlicher Stellen stützen, wenn diese Stellen die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten.
Art. 14 Schlussbestimmungen
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer können die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhr­waren auswirken, um fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben. Andere Entwicklungsland-Mitglieder können die Durchführung dieses Übereinkommens mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 8 und von Artikel 7 in bezug auf bestehende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich auf die Einfuhr oder auf Einfuhrwaren auswirken, um zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens aufschieben, wenn die Durchführung des Übereinkommens durch Mangel an technischem Sachverstand, technischer Infrastruktur oder Ressourcen verhindert wird.

Anhang A Definitionen ⁸³

⁸³ Für die Zwecke dieser Definitionen schliesst der Begriff «Tiere» Fische und wildlebende Tiere, der Begriff «Pflanzen» Wälder und wildlebende Pflanzen, der Begriff «Schädlinge» Unkraut und der Begriff «Verunreinigungen» Rückstände von Pestiziden und Tierarzneimitteln sowie Fremdstoffe ein.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:
1.  Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme – Jede Massnahme, die angewendet wird
a) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;
b) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;
c) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch von Tieren, Pflanzen oder Waren daraus übertragene Krankheiten oder durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen;
d) zur Verhütung oder Begrenzung sonstiger Schäden im Gebiet des Mitglieds, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen.
Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren einschliesslich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf‑, Inspektions‑, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemassnahmen einschliesslich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
2.   Harmonisierung – Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen durch verschiedene Mitglieder.
3.  Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
a) für die Nahrungsmittelsicherheit: die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius in bezug auf Nahrungsmittelzusätze, Rückstände von Tierarzneimitteln und Pestiziden, Verunreinigungen, Analyse- und Probenahmemethoden sowie Verhaltensvorschriften und ‑richtlinien für die Praxis;
b) für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt werden;
c) für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen regionalen Organisationen entwickelt werden;
d) für Angelegenheiten, die nicht durch die oben genannten Organisationen abgedeckt sind, geeignete Normen, Richtlinien und Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler Organisationen, deren Mitgliedschaft nach Feststellung des Ausschusses allen Mitgliedern offensteht.
4.   Risikobewertung – Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die angewendet werden könnten, sowie der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen, oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.
5.   Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutz ­niveau – Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff sonst als «annehmbares Risikoniveau».
6.   Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet – Ein Gebiet – ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann – innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region – ein Gebiet umschliessen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermassen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrollmassnahmen wie die Festlegung von Schutz‑, Überwachungs- oder Pufferzonen begrenzt oder ausgerottet wird.
7.   Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten – Ein Gebiet –ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Masse vorkommt und wirksame Überwachungs‑, Kontroll- oder Ausrottungsmassnahmen getroffen worden sind.

Anhang B Transparenz der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften

Veröffentlichung

1.  Die Mitglieder stellen sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften⁸⁴, die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2.  Ausser in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
⁸⁴ Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen wie Gesetze, Erlasse oder Verordnungen mit allgemeiner Geltung.

Auskunftsstellen

3.  Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen über:
a) alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, die in seinem Gebiet erlassen oder entworfen worden sind;
b) alle Kontroll- und Inspektionsverfahren, Produktions- und Quarantänevorschriften, Genehmigungsverfahren für Grenzwerte für Pestizide und Zusätze in Nahrungsmitteln, die in seinem Gebiet durchgeführt werden;
c) Risikobewertungsverfahren, in Betracht gezogene Faktoren sowie die Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus;
d) die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Organisationen und Systemen im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen und bei bilateralen und multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie den Wortlaut dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen.
4.  Die Mitglieder stellen sicher, dass Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen⁸⁵ des betreffenden Mitglieds.
⁸⁵ «Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.

Notifikationsverfahren

5.  Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
a) die beabsichtigte Einführung einer bestimmten Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt so bekanntmachen, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
b) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Erzeugnisse notifizieren, für die die entworfenen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungsnahmen berücksichtigt werden können;
c) auf Ersuchen hin anderen Mitgliedern Kopien der entworfenen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht;
d) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen hin erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
6.  Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme des Gesundheitschutzes entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied:
a) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende Vorschrift und die Erzeugnisse, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
b) auf Ersuchen hin den anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;
c) anderen Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen hin erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
7.  Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französicher oder spanischer Sprache.
8.  Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
9.  Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und macht die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Erzeugnisse betreffen, welche für sie von besonderem Interesse sind.
10.  Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikations­verfahren gemäss den Absätzen 5, 6, 7 und 8 zuständig ist.

Allgemeine Vorbehalte

11.  Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
a) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen oder Dokumente in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen; ausgenommen sind die Bestimmungen von Absatz 8 dieses Anhangs;
b) vertrauliche Angaben preiszugeben, welche die Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften behindern oder den berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen zuwiderlaufen würden.

Anhang C Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ⁸⁶

⁸⁶ Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren schliessen unter anderem Probe­nahme- und Zertifizierungsverfahren ein.
1.  Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sicher, dass:
a) solche Verfahren so rasch wie möglich und in einer für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstigen Weise als für gleichartige einheimische Erzeugnisse eingeleitet und abgeschlossen werden;
b) die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen hin mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich das Verfahren fort; der Anmelder wird auf Ersuchen hin über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
c) die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll‑, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Mass beschränkt werden;
d) Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Erzeugnisse, die sich aus Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrau­liche Angaben über einheimische Erzeugnisse und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
e) die Erfordernisse der Kontrolle, Inspektion oder Genehmigung einzelner Muster eines Erzeugnisses auf das vertretbare und erforderliche Mass beschränkt werden;
f) alle Gebühren, die für ein Verfahren bei einem eingeführten Erzeugnis erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, und nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung;
g) bei der Wahl des Standorts der für die Verfahren benutzten Einrichtungen und der Auswahl der Proben für eingeführte Erzeugnisse die gleichen Kriterien zugrunde gelegt werden wie für einheimische Erzeugnisse, um Schwierigkeiten für die Anmelder, Importeure, Exporteure oder ihre Vertreter auf ein Mindestmass zu beschränken;
h) wenn Spezifikationen eines Erzeugnisses nach seiner Kontrolle oder Inspektion anhand der geltenden Vorschriften geändert werden, das Verfahren für das geänderte Erzeugnis auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um festlegen zu können, ob noch genug Vertrauen darauf vorhanden ist, dass das Erzeugnis die betreffenden Vorschriften erfüllt;
i) ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.
2.  Schreibt eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme Kontrollen auf der Ebene der Produktion vor, so gewährt das Mitglied, in dessen Gebiet die Produktion stattfindet, die notwendige Unterstützung zur Erleichtung solcher Kontrollen und der Arbeit der Kontrollbehörden.
3.  Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihrem Gebiet eine angemessene Inspektion durchzuführen.
⁷⁹ In diesem Übereinkommen gilt die Bezugnahme auf Artikel XX Buchstabe b) auch für die einführenden Bestimmungen zu diesem Artikel.

Anhang 1A.5

Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung

Die Mitglieder,
im Hinblick darauf, dass die Minister in Punta del Este vereinbart haben, dass «die Verhandlungen im Bereich Textilwaren und Bekleidung darauf abzielen, die Modalitäten einer späteren Einbeziehung dieses Sektors in das GATT auf der Grundlage verstärkter GATT-Regeln und -Disziplinen festzulegen und dabei auch zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels beizutragen»,
im Hinblick darauf, dass der Ausschuss für die Handelsverhandlungen in seinem Beschluss vom April 1989 übereingekommen war, dass dieser Einbeziehungsprozess nach dem Abschluss der Uruguay-Runde beginnen und stufenweise durchgeführt werden soll,
im Hinblick auch darauf, dass vereinbart wurde, dass den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern eine besondere Behandlung eingeräumt werden soll,
kommen wie folgt überein:
Art. 1
1.  Dieses Übereinkommen legt die Bestimmungen fest, die von den Mitgliedern während einer Übergangszeit bis zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungs­sektors in das GATT 1994 angewendet werden.
2.  Die Mitglieder kommen überein, Artikel 2 Absatz 18 und Artikel 6 Absatz 6 Buch­stabe b) in einer Weise anzuwenden, die eine bedeutungsvolle Steigerung der Zugangsmöglichkeiten für kleine Lieferländer und die Entwicklung eines kommerziell erheblichen Handelsvolumens für neue Marktteilnehmer im Bereich des Handels mit Textilwaren und Bekleidung gestattet.⁸⁷
3.  Die Mitglieder berücksichtigen gebührend die Lage derjenigen Mitglieder, welche die Protokolle zur Verlängerung der Vereinbarung über den Internationalen Handel mit Textilien (in diesem Übereinkommen «MFA» genannt) seit 1986 nicht angenommen haben, und räumen diesen im Rahmen des Möglichen bei der Durchführung dieses Übereinkommens eine besondere Behandlung ein.
4.  Die Mitglieder kommen überein, dass den besonderen Interessen der Baumwolle produzierenden Ausfuhrmitglieder in Konsultationen mit diesen bei der Durchführung dieses Übereinkommens Rechnung getragen werden soll.
5.  Zur Erleichterung der Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 sollen die Mitglieder autonom und kontinuierlich für eine Anpassung ihrer Industrie und für verstärkten Wettbewerb auf ihren Märkten sorgen.
6.  Soweit in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder aufgrund des WTO-Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
7.  Die Textil- und Bekleidungswaren, die unter dieses Übereinkommen fallen, sind im Anhang aufgeführt.
⁸⁷ Im Rahmen des Möglichen kann diese Bestimmung auch den Ausfuhren der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zugute kommen.
Art. 2
1.  Alle mengenmässigen Beschränkungen im Rahmen von nach Artikel 4 MFA aufrechterhaltenen oder nach Artikel 7 oder 8 MFA notifizierten bilateralen Abkommen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, müssen von den Mitgliedern, die diese Beschränkungen aufrechterhalten, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens unter Angabe aller Einzelheiten einschliesslich der Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen dem nach Artikel 8 eingesetzten Textilaufsichtsorgan (in diesem Übereinkommen «TMB» genannt) notifiziert werden. Die Mitglieder kommen überein, dass mit dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens alle derartigen Beschränkungen zwischen Vertragsparteien des GATT 1947⁸⁸, die am Tag vor dem Inkrafttreten des genannten Abkommens in Kraft waren, durch dieses Übereinkommen geregelt werden.
2.  Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.
3.  Wenn der Zeitraum von zwölf Monaten von nach Absatz 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zeitraum von zwölf Monaten übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollen die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr⁸⁹ in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels fiktive Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, welches für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.
4.  Die nach Absatz 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Massgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden.⁹⁰ Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich ausser Kraft gesetzt.
5.  Einseitige Massnahmen nach Artikel 3 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als zwölf Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch die MFA eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen «TSB» genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Massnahme zu prüfen, so wird diese Massnahme von dem TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die für Massnahmen gemäss Artikel 3 MFA gelten. Massnahmen aufgrund eines Abkommens nach Artikel 4 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der von dem TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls von dem TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren der MFA geprüft.
6.  Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang aufgeführten Waren entfielen, unter Zugrunde­legung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.
7.  Alle Einzelheiten der nach Absatz 6 getroffenen Massnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:
a) Mitglieder, die Beschränkungen nach Absatz 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu dem mit Minister­beschluss vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Kenntnisnahme zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke von Absatz 21 zur Verfügung gestellt;
b) Mitglieder, die nicht nach Artikel 6 Absatz 1 auf das Recht verzichtet haben, sich auf Artikel 6 zu berufen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne von Artikel 1 Absatz 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu und prüft sie gemäss Absatz 21.
8.  Die übrigen Waren, d. h. Waren, die nicht nach Absatz 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:
a) am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
b) am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 Prozent des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
c) am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben worden sind.
9.  Haben Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Berufung auf Artikel 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Absätzen 6–8 und 11 nicht nachzukommen.
10.  Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäss Absatz 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu übermitteln.
11.  Die Programme für die Einbeziehung nach Absatz 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und von dem TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.
12.  Die Grundmengen der Beschränkungen für die übrigen Waren im Sinne von Absatz 8 sind die in Absatz 1 genannten Höchstmengen.
13.  Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFA-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Steigerungsraten, erhöht um 16 Prozent, angehoben.
14.  Sofern der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Artikel 8 Absatz 12 nicht etwas Gegenteiliges beschliesst, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Prozentsätze angehoben:
a) für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende, um 25 Prozent erhöhte Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge;
b) für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 2 geltende, um 27 Prozent erhöhte Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge.
15.  Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung ab Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Massnahme informiert werden. Die Frist für die vorherige Information kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz in Betracht ziehen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.
16.  Die Flexibilitätsbestimmungen, d. h. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFA-Abkommen für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmässige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.
17.  Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.
18.  Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1,2 Prozent oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Steigerungsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Absätze 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.
19.  Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Massgabe dieses Artikels eine Schutzmassnahme gemäss Artikel XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Artikel XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen⁹¹, sofern nicht in Absatz 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
20.  Wird eine derartige Massnahme mit nichttarifären Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende Einfuhrmitglied die Massnahme auf Antrag eines Ausfuhrmitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmassnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der in Artikel XIII Absatz 2 Buchstabe d des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende Ausfuhrmitglied verwaltet die Massnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmassnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muss ferner die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmässigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende Ausfuhrmitglied von dem Recht gemäss Artikel XIX Absatz 3 Buchstabe a des GATT 1994, im wesent­lichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.
21.  Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.
⁸⁸ SR 0.632.21
⁸⁹ Ein Übereinkommensjahr wird definiert als der Zeitraum von zwölf Monaten, der mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, bzw. die jeweils nachfolgenden Zeiträume von zwölf Monaten.
⁹⁰ Für Waren, die noch nicht in das GATT 1994 einbezogen worden sind, gehört Artikel XIX nicht zu den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, sofern nicht in Absatz 3 des Anhangs ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.
⁹¹ Anhang 1A.14
Art. 3
1.  Mitglieder, die (andere als die im Rahmen der MFA aufrechterhaltenen und unter Artikel 2 fallenden) Beschränkungen⁹² für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens entweder a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollen diese Notifikationen Angaben enthalten über die Begründung der Beschränkungen nach dem GATT 1994 einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, aufgrund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.
2.  Mitglieder, die unter Absatz 1 fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 begründet sind, müssen diese Beschränkungen:
a) innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Kenntnisnahme notifizieren, oder
b) nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise auf­heben. Dieses Programm muss vorsehen, dass alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.
3.  Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Kenntnisnahme alle Notifikationen von nach einer Bestimmung des GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen oder Änderungen zur Verfügung.
4.  Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Kenntnisnahme Gegennotifikationen in bezug auf die Begründung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Massgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Gegennotifikationen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 bei dem zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.
5.  Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu.
⁹² Der Begriff «Beschränkungen» bezeichnet alle einseitigen mengenmässigen Beschränkungen sowie alle bilateralen Vereinbarungen und sonstigen Massnahmen mit gleicher Wirkung.
Art. 4
1.  Die in Artikel 2 genannten und die nach Artikel 6 angewendeten Beschränkungen werden von den Ausfuhrmitgliedern verwaltet. Die Einfuhrmitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zur Einfuhr zuzulassen, die über die nach Artikel 2 notifizierten oder nach Artikel 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.
2.  Die Mitglieder kommen überein, dass Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren einschliesslich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.
3.  Wird nach Artikel 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, dass Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.
4.  Sofern in den Absätzen 2 und 3 genannte Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder überein, dass ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, dass in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine allseitig annehmbare Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, welches Empfehlungen nach Artikel 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall von dem TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der MFA geprüft.
Art. 5
1.  Die Mitglieder kommen überein, dass die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigt. Die Mitglieder sollen daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme aufgrund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.
2.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.
3.  Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Massnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Zusammenarbeit gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschliesst. Die Mitglieder sollen sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteter Umgehungen einschliesslich der Rolle der beteiligten Exporteure oder Importeure aufzuklären.
4.  Liegen aufgrund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, dass dieses Übereinkommen umgangen worden ist (d. h. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, dass die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Massnahmen getroffen werden sollen. Zu diesen Massnahmen kann die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Massnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Massnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer allseitig zufriedenstellenden Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.
5.  Die Mitglieder stellen fest, dass in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagsorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie stellen fest, dass möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagsorten durchführbar ist.
6.  Die Mitglieder kommen überein, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur gleichfalls die Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. Sofern Beweise dafür vorliegen, dass solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, dass gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Massnahmen gegen die beteiligten Exporteure oder Importeure getroffen werden sollen. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Verwaltungsmassnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so soll dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.
Art. 6
1.  Die Mitglieder erkennen an, dass es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen «vorübergehende Schutzklausel» genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang aufgeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäss Artikel 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Artikel 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, teilen dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens mit, ob sie das Recht zur Berufung auf diesen Artikel wahren wollen. Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der MFA seit 1986 nicht angenommen haben, machen diese Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel soll so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.
2.  Schutzmassnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn aufgrund der Feststellungen eines Mitglieds⁹³ nachgewiesen wird, dass eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren produziert, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines erheblichen Schadens muss nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten verursacht werden.
3.  Das Mitglied, das eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne von Absatz 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoss, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt.
4.  Eine nach diesem Artikel eingeführte Massnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Die Mitglieder, denen ein erheblicher Schaden oder die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach den Absätzen 2 und 3 zuzuschreiben ist, werden bestimmt nach dem jeweils bereits eingetretenen oder bevorstehenden⁹⁴ scharfen und wesentlichen Anstieg der Einfuhren aus diesem Mitglied oder diesen Mitgliedern, nach der Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, nach dem Marktanteil sowie den Einfuhr- und Inlandspreisen auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.
5.  Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmassnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Absatz 7 nicht überschreiten.
6.  Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel wird auf die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie folgt besonders Rücksicht genommen:
a) die am wenigsten entwickelten Mitglieder erhalten eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern, vorzugsweise in allen Elementen, zumindest jedoch global gesehen;
b) Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Absätzen 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferländern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gebührend berücksichtigt;
c) bei Waren aus Wolle aus einem Wolle produzierenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilwaren und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu auschliesslich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handels­volumen bei Textilwaren und Bekleidung auf den Märkten der Einfuhrmitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, werden die Ausfuhrerfordernisse des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Höchst­mengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen besonders in Betracht gezogen;
d) ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textil- und Bekleidungswaren, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschliessenden Wiedereinfuhr in das Gebiet eines anderen Mitglieds ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvorschriften und Praktiken des Einfuhrmitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus dem Gebiet eines Mitglieds eingeführt werden, für das ein wesentlicher Anteil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren auf diese Art des Warenverkehrs entfällt.
7.  Ein Mitglied, das eine Schutzmassnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Massnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäss Absatz 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäss Absatz 4, aufgrund deren es die Schutzmassnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultations­ersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den in Absatz 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmassnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus dem Gebiet der betreffenden Mitglieder festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter dem in Absatz 8 genannten Niveau liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Absätzen 3 und 4 genannten sachlichen Angaben einschliesslich der vorgeschlagenen Höchstmenge mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB von dem Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.
8.  Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, dass die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einem Niveau festgesetzt, das nicht niedriger sein darf als das Niveau der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.
9.  Die Einzelheiten der vereinbarten Beschränkungsmassnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluss der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Massgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.
10.  Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultations­ersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmassnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Massgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befasst es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts einschliesslich der Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sach­lichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Absatz 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdien­lichen Angaben.
11.  Unter äusserst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Massnahme nach Absatz 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Einführung der Massnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Massnahme unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Massnahme. Das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.
12.  Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Massnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.
13.  Bleibt die Beschränkungsmassnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Steigerungsrate von nicht weniger als 6 Prozent pro Jahr, es sei denn, dass gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 Prozent überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 Prozent entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und von Absatz 14 dürfen keine mengenmässigen Beschränkungen gelten.
14.  Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 Prozent überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Masseinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.
15.  Wird eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFA oder nach Artikel 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der in Absatz 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach:
a) dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Artikel 2 Absatz 15 oder
b) dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach der MFA eingeführten Beschränkung;
in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zeitraum von zwölf Monaten, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Absatz 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird.
16.  Beschliesst ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Artikel 2 aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in die Zollnomenklatur und die auf üblichen Handelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faser­zusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des Binnenmarktes, und b) eine übermässige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Absatz 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.
⁹³ Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme für ihr gesamtes Gebiet oder für einen Mit­glied­staat anwenden. Beruft sich eine Zollunion auf die Schutzklausel für ihr gesamtes Ge­­­biet, so müssen alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Gesamtlage in der Zoll­union getroffen werden. Wird eine Schutzmassnahme für einen Mitgliedstaat angewendet, so werden alle erforderlichen Feststellungen des erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens aufgrund der Lage in diesem Mitgliedstaat getroffen; in diesem Fall gilt die Massnahme nur für den betreffenden Mitgliedstaat.
⁹⁴ Der bevorstehende Anstieg muss messbar sein, und sein Vorhandensein darf nicht aufgrund von Behauptungen, Vermutungen oder einer reinen Möglichkeit, die sich zum Beispiel aus einer in den Ausfuhrmitgliedländern bestehenden Produktionskapazität ergibt, bloss erschlossen werden.
Art. 7
1.  Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Massnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen:
a) Gewährleistung eines verbesserten Marktzugangs für Textil- und Bekleidungswaren durch Massnahmen wie Senkung und Bindung von Zollansätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttarifären Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll‑, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsformalitäten;
b) Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilwaren und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestimmungen und -verfahren, Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;
c) Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Massnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.
Solche Massnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.
2.  Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Massnahmen nach Absatz 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Massnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht den Mitgliedern frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.
3.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein anderes Mitglied die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB informieren. Alle Feststellungen oder Schlussfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.
Art. 8
1.  Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen und deren Konformität mit diesem Übereinkommen sowie zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan («TMB») eingesetzt. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmässiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für Warenverkehr für die Mitgliedschaft im TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt und üben ihre Funktion ad personam aus.
2.  Das TMB entwickelt selbst seine Arbeitsverfahren. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass ein Konsens im TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind.
3.  Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder vom TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte anderer WTO-Organe oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.
4.  Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.
5.  Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.
6.  Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine allseitig zufriedenstellende Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 11 für zweckmässig erachtete Bemerkungen.
7.  Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfasst, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.
8.  Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden den unmittelbar betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden auch dem Rat für Warenverkehr zur Kenntnisnahme zugeleitet.
9.  Die Mitglieder bemühen sich, den Empfehlungen des TMB in vollem Umfang nachzukommen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.
10.  Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmässig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und sich auf Artikel XXII Absatz 2 des GATT 1994 sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Streitbeilegungsvereinbarung berufen.
11.  Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für Warenverkehr vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für Warenverkehr einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozess, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäss den Artikeln 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die von dem TMB für zweckmässig erachteten Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr einschliessen.
12.  Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für Warenverkehr durch Konsens Beschlüsse fassen, die er für zweckmässig erachtet, um zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne von Artikel 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des in Artikel 9 festgelegten Datums des Ausserkrafttretens für die an die Prüfung anschliessende Stufe eine Anpassung von Artikel 2 Absatz 14 gegenüber Mitgliedern bewilligen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.
Art. 9
Dieses Übereinkommen und alle aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.

Anhang Liste der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren

1.  Dieser Anhang enthält die Liste der Textil- und Bekleidungswaren, die im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) mit sechsstelligen Nummern erfasst sind.
2.  Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 werden für einzelne Textil- und Bekleidungswaren getroffen und nicht auf der Grundlage von HS-Nummern als solchen.
3.  Massnahmen aufgrund der Schutzklausel in Artikel 6 dürfen nicht für folgende Waren getroffen werden:
a) Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder von in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fussantrieb hergestellten Geweben, von in Handarbeit aus derartigen Geweben hergestellten Konfektionswaren sowie von handwerklichen Textil- und Bekleidungswaren der traditionellen Volkskunst, sofern für diese Waren nach zwischen den betreffenden Mitgliedern vereinbarten Verfahren ausgestellte ordnungsgemässe Bescheinigungen vorgelegt werden;
b) traditionell gehandelte Textilwaren, die vor 1982 in kommerziell bedeutenden Mengen international gehandelt wurden, wie Taschen, Säcke und Beutel, Teppichunterlagen, Bindfäden, Seile und Taue, Gepäckwaren, Matten, Teppiche und andere Fussbodenbeläge, die traditionell aus Fasern wie Jute, Kokos, Sisal, Abaca, Maguey und Henequen hergestellt werden;
c) Waren aus reiner Seide.
Für die vorgenannten Waren gilt Artikel XIX des GATT 1994 in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen⁹⁵.

Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)

HS-Nr.

Warenbezeichnung

Kap. 50

Seide

5004 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5005 00

Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5006 00

Seidengarne, Schappeseidengarne od. Bouretteseidengarne,
in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

5007 10

Gewebe Bouretteseide

5007 20

Gewebe mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide (ausgenommen Bouretteseide) von 85 GHT oder mehr

5007 90

Andere Gewebe aus Seide

Kap. 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe
aus Rosshaar

5105 10

Gekrempelte Wolle

5105 21

Gekämmte Wolle in loser Form («open tops»)

5105 29

Kammzüge aus Wolle und andere gekämmte Wolle, ausgenommen gekämmte Wolle in loser Form

5105 30

Feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5106 10

Garne aus gekämmter Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf

5106 20

Streichgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 10

Kammgarne aus Wolle, >/=85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5107 20

Kammgarne aus Wolle, <85 GHT Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5108 10

Streichgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5108 20

Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 10

Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT dieser Spinnstoffe,
in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109 90

Garne aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT dieser Spinnstoffe,
in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5110 00

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5111 11

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT,

5111 19

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT,
>300 g/m²

5111 20

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt

5111 30

Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt

5111 90

Andere Streichgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >85 GHT

5112 11

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85,

5112 19

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT,
<200 g/m²

5112 20

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, >/=85 GHT, mit synth. od. künstl. Filamenten gemischt

5112 30

Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT, mit synth. od. künstl. Spinnfasern gemischt

5112 90

Andere Kammgarngewebe aus Wolle/feinen Tierhaaren, <85 GHT

5113 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

Kap. 52

Baumwolle

5204 11

Nähgarne aus Baumwolle, >/=85 GHT Baumwolle, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 19

Nähgarne aus Baumwolle, <85 GHT Baumwolle, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf

5204 20

Nähgarne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 11

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 12

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5205 13

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5205 14

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 15

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 21

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 22

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 23

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 24

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 25

Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 31

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 32

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 33

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 34

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 35

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 41

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 42

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5205 43

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5205 44

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5205 45

Andere Garne aus Baumwolle, >/=85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 11

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 12

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 714.29 > dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5206 13

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 232.56 > dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5206 14

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, 192.31 > dtex >/=125, nt put up

5206 15

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 21

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 22

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 23

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 24

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 25

Garne aus Baumwolle, <85 GHT, ungezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 31

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzel­verkauf

5206 32

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 33

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, 232.56 >dex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 34

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 35

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus nicht
gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 41

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, >/=714.29 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 42

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 714.29 >dtex >/=232.56, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5206 43

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 232.56 >dtex >/=192.31, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

5206 44

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, 192.31 >dtex >/=125, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5206 45

Andere Garne aus Baumwolle, <85 GHT, gezwirnt, aus gekämmten Fasern, <125 dtex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5207 10

Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), >/=85 GHT Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5207 90

Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), <85 GHT Baum­wolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5208 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m², roh

5208 12

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m² bis 200 g/m², roh

5208 13

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², roh

5208 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², roh

5208 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m², gebleicht

5208 22

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m² bis 200 g/m², gebleicht

5208 23

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², gebleicht

5208 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², gebleicht

5208 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m², gefärbt

5208 32

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT,>100 g/m² bis 200 g/m², gefärbt

5208 33

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², gefärbt

5208 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², gefärbt

5208 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m², buntgewebt

5208 42

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m² bis 200 g/m², buntgewebt

5208 43

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², buntgewebt

5208 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², buntgewebt

5208 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 100 g/m², bedruckt

5208 52

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, >100 g/m² bis 200 g/m², bedruckt

5208 53

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², bedruckt

5208 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, nicht mehr als 200 g/m², bedruckt

5209 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², roh

5209 12

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², roh

5209 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², roh

5209 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², gebleicht

5209 22

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², gebleicht

5209 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², gebleicht

5209 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², gefärbt

5209 32

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², gefärbt

5209 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m²,
gefärbt

5209 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², buntgewebt

5209 42

Denim aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m²

5209 43

Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², buntgewebt

5209 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², buntgewebt

5209 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², bedruckt

5209 52

Köpergewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m², bedruckt

5209 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, >/=85 GHT, mehr als 200 g/m²,
bedruckt

5210 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², roh

5210 12

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², roh

5210 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt,

5210 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², gebleicht

5210 22

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², gebleicht

5210 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt,

5210 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², gefärbt

5210 32

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², gefärbt

5210 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt,

5210 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², buntgewebt

5210 42

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², buntgewebt

5210 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt,

5210 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², bedruckt

5210 52

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², bedruckt

5210 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt,

5211 11

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², roh

5211 12

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², roh

5211 19

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, nicht mehr als 200 g/m², roh

5211 21

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², gebleicht

5211 22

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², gebleicht

5211 29

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², gebleicht

5211 31

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², gefärbt

5211 32

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², gefärbt

5211 39

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², gefärbt

5211 41

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², buntgewebt

5211 42

Denim aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m²

5211 43

Köpergewebe aus Baumwolle, andere als Denim, <85 GHT,
mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m², buntgewebt

5211 49

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, >200 g/m², buntgewebt

5211 51

Gewebe in Leinwandbindung, aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², bedruckt

5211 52

Köpergewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², bedruckt

5211 59

Andere Gewebe aus Baumwolle, <85 GHT, mit Chemiefasern gemischt, mehr als 200 g/m², bedruckt

5212 11

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m², roh

5212 12

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m², gebleicht

5212 13

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m², gefärbt

5212 14

Andere Gewebe aus Baumwolle,

5212 15

Andere Gewebe aus Baumwolle, nicht mehr als 200 g/m², bedruckt

5212 21

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m², roh

5212 22

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m², gebleicht

5212 23

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m², gefärbt

5212 24

Andere Gewebe aus Baumwolle, >200 g/m², buntgewebt

5212 25

Andere Gewebe aus Baumwolle, mehr als 200 g/m², bedruckt

Kap. 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe
aus Papiergarnen

5306 10

Garne aus Flachs (Leinengarne), ungezwirnt

5306 20

Garne aus Flachs (Leinengarne), gezwirnt

5307 10

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, ungezwirnt

5307 20

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, gezwirnt

5308 20

Hanfgarne

5308 90

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

5309 11

Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, roh od. gebleicht

5309 19

Gewebe mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr, andere als roh od. gebleicht

5309 21

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, roh od. gebleicht

5309 29

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe), <85 GHT Flachs, andere als roh od. gebleicht

5310 10

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, roh

5310 90

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als roh

5311 00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papier­garnen

Kap. 54

Synthetische oder künstliche Filamente

5401 10

Nähgarne aus synthetischen Filamenten

5401 20

Nähgarne aus künstlichen Filamenten

5402 10

Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Nylon od. anderen Polyamiden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 20

Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 31

Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von

5402 32

Texturierte Garne, aus Nylon od. anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von >50 tex, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 33

Texturierte Garne, aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 39

Andere texturierte Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5402 41

Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 42

Garne aus Polyestern, teilverstreckt, ungezwirnt, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 43

Garne aus anderen Polyestern, ungezwirnt, ungedreht, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 49

Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 51

Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 52

Garne aus Polyestern, ungezwirnt, >50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 59

Andere Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt,
>50 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 61

Andere Garne aus Nylon od. anderen Polyamiden, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 62

Andere Garne aus Polyestern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5402 69

Andere Garne aus synthetischen Filamenten, gezwirnt, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5403 10

Hochfeste Garne (ausgenommen Nähgarne), aus Viskose, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 20

Texturierte Garne, aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 31

Garne aus Viskose, ungezwirnt, ungedreht, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 32

Garne aus Viskose, ungezwirnt, >120 Drehungen je Meter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 33

Garne aus Celluloseacetat, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 39

Andere Garne aus künstlichen Filamenten, ungezwirnt, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5403 41

Andere Garne aus Viskose, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 42

Andere Garne aus Celluloseacetat, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5403 49

Andere Garne aus anderen künstlichen Filamenten, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5404 10

Synthetische Monofile, >/=67 dtex und einem grössten Durchmesser
von 1 mm od. weniger

5404 90

Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, mit einer augen­scheinlichen Breite von 5 mm od. weniger

5405 00

Künstliche Monofile, 67 dtex, grösster Durchmesser >1 mm; Streifen und dergleichen aus synth. Spinnmasse, Breite

5406 10

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne),
in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5406 20

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne),
in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5407 10

Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen Polyamiden od. aus Polyester

5407 20

Gewebe aus Streifen oder dergleichen aus synthetischer Spinnmasse

5407 30

Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI (Erzeugnisse aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne)

5407 41

Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen
Polyamiden, roh od. gebleicht

5407 42

Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen
Polyamiden, gefärbt

5407 43

Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen
Polyamiden, buntgewebt

5407 44

Andere Gewebe, >/=85 GHT Filamente aus Nylon oder anderen
Polyamiden, bedruckt

5407 51

Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, roh od. gebleicht

5407 52

Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, gefärbt

5407 53

Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente,
buntgewebt

5407 54

Andere Gewebe, >/=85 GHT texturierte Polyester-Filamente, bedruckt

5407 60

Andere Gewebe, >/=85 GHT nicht texturierte Polyester-Filamente

5407 71

Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, roh od. gebleicht

5407 72

Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, gefärbt

5407 73

Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, buntgewebt

5407 74

Andere Gewebe, >/=85 GHT synthetische Filamente, bedruckt

5407 81

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, roh od. gebleicht

5407 82

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, gefärbt

5407 83

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, buntgewebt

5407 84

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, bedruckt

5407 91

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, roh od. gebleicht

5407 92

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, gefärbt

5407 93

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, buntgewebt

5407 94

Andere Gewebe aus synthetischen Filamenten, bedruckt

5408 10

Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

5408 21

Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od.
dergleichen, roh/gebleicht

5408 22

Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od.
dergleichen, gefärbt

5408 23

Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od.
dergleichen, buntgewebt

5408 24

Andere Gewebe, >/=85 GHT künstliche Filamente, Streifen od.
dergleichen, bedruckt

5408 31

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, roh od. gebleicht

5408 32

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, gefärbt

5408 33

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, buntgewebt

5408 34

Andere Gewebe aus künstlichen Filamenten, bedruckt

Kap. 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

5501 10

Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Nylon od. anderen Polyamiden

5501 20

Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyestern

5501 30

Kabel aus synthetischen Filamenten, aus Polyacryl oder Modacryl

5501 90

Andere Kabel aus synthetischen Filamenten

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten

5503 10

Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 20

Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 30

Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 40

Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt

5503 90

Andere synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt

5504 10

Spinnfasern aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt

5504 90

Künstliche Spinnfasern, andere als aus Viskose, weder gekrempelt noch gekämmt

5505 10

Abfälle aus synthetischen Chemiefasern

5505 20

Abfälle aus künstlichen Chemiefasern

5506 10

Spinnfasern aus Nylon od. anderen Polyamiden, gekrempelt oder
gekämmt

5506 20

Spinnfasern aus Polyestern, gekrempelt oder gekämmt

5506 30

Spinnfasern aus Polyacryl oder Modacryl, gekrempelt oder gekämmt

5506 90

Andere synthetische Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt

5507 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt oder gekämmt

5508 10

Nähgarne aus synthetischen Spinnfasern

5508 20

Nähgarne aus künstlichen Spinnfasern

5509 11

Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern,
ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 12

Garne, >/=85 GHT Nylon- oder andere Polyamid-Spinnfasern,
gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 21

Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5509 22

Garne, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Auf-machungen für den Einzelverkauf

5509 31

Garne, >/=85 GHT Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 32

Garne, >/=85 GHT Polyacryl-/Modacryl-Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 41

Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern,
ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 42

Andere Garne, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 51

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/künstl. Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 52

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 53

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 59

Andere Garne aus Polyester-Spinnfasern, mit anderen Spinnfasern gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 61

Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 62

Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 69

Andere Garne aus Polyacryl-Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 91

Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt

5509 92

Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5509 99

Andere Garne aus anderen synthetischen Spinnfasern, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5510 11

Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, ungezwirnt, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5510 12

Garne, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gezwirnt, nicht in Auf­machungen für den Einzelverkauf

5510 20

Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 30

Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern mit Baumwolle gemischt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5510 90

Andere Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5511 10

Garne, >/=85 GHT synthetische Spinnfasern, ausgenommen Nähgarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5511 20

Garne, <85 GHT synthetische Spinnfasern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5511 30

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5512 11

Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, roh od. gebleicht

5512 19

Gewebe, >/=85 GHT Polyester-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht

5512 21

Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, roh od. gebleicht

5512 29

Gewebe, >/=85 GHT Polyacryl-Spinnfasern, andere als roh od. gebleicht

5512 91

Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, roh/gebleicht

5512 99

Gewebe, >/=85 GHT andere synthetische Spinnfasern, andere als roh/gebleicht

5513 11

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt,

5513 12

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 13

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 19

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt,

5513 21

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt,

5513 22

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 23

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 29

Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 31

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt,

5513 32

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 33

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 39

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt,

5513 41

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt,

5513 42

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, <=/170 g/m², bedruckt

5513 43

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5513 49

Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt,

5514 11

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², roh/gebleicht

5514 12

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², roh/gebleicht

5514 13

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², roh/gebleicht

5514 19

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², roh/gebleicht

5514 21

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², gefärbt

5514 22

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², gefärbt

5514 23

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², gefärbt

5514 29

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², gefärbt

5514 31

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², buntgewebt

5514 32

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², buntgewebt

5514 33

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², buntgewebt

5514 39

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², buntgewebt

5514 41

Gewebe in Leinwandbindung aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², bedruckt

5514 42

Köpergewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², bedruckt

5514 43

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle gemischt, >170 g/m², bedruckt

5514 49

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, <85 GHT,
mit Baumwolle gemischt, >17 g/m², bedruckt

5515 11

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Viskose-Spinnfasern gemischt

5515 12

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 13

Gewebe aus Polyester-Spinnfasern mit Wolle/feinen Tierhaaren
gemischt

5515 19

Andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

5515 21

Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 22

Gewebe aus Polyacryl-Spinnfasern, mit Wolle/feinen Tierhaaren
gemischt

5515 29

Andere Gewebe aus Polyacryl oder Modacryl Spinnfasern

5515 91

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 92

Andere Gewebe aus anderen synthetischen Spinnfasern, mit Wolle od. feinen Tierhaaren gemischt

5515 99

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

5516 11

Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, roh/gebleicht

5516 12

Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, gefärbt

5516 13

Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, buntgewebt

5516 14

Gewebe, >/=85 GHT künstliche Spinnfasern, bedruckt

5516 21

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, roh/gebleicht

5516 22

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, gefärbt

5516 23

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, buntgewebt

5516 24

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt

5516 31

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, roh/gebleicht

5516 32

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, gefärbt

5516 33

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, buntgewebt

5516 34

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Wolle/feinen Tierhaaren gemischt, bedruckt

5516 41

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle
gemischt, roh od. gebleicht

5516 42

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle
gemischt, gefärbt

5516 43

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle
gemischt, buntgewebt

5516 44

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, <85 GHT, mit Baumwolle
gemischt, bedruckt

5516 91

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, roh od. gebleicht

5516 92

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, gefärbt

5516 93

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, buntgewebt

5516 94

Andere Gewebe aus künstlichen Spinnfasern, bedruckt

Kap. 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden,
Seile und Taue; Seilerwaren

5601 10

Hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, aus Watte

5601 21

Watte aus Baumwolle und Waren daraus, andere als hygienische Waren

5601 22

Watte aus Chemiefasern und Waren daraus, andere als hygienische Waren

5601 29

Watte aus anderen Spinnstoffen und Waren daraus, andere als
hygienische Waren

5601 30

Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602 10

Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

5602 21

Filze, andere als Nadelfilze, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5602 29

Filze, andere als Nadelfilze, aus anderen Spinnstoffen, weder getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5602 90

Anderer Filze aus Spinnstoffen

5603 00

Vliesstoffe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

5604 10

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5604 20

Hochfeste Garne aus Polyester, Nylon od. and. Polyamiden od. aus Viskose, getränkt od. bestrichen

5604 90

Andere Garne, Streifen und dergl. aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

5605 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Spinnstoffgarnen in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver usw.

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergl.; Chenillegarne; Maschengarne

5607 10

Bindfäden, Seile und Taue, aus Jute od. anderen textilen Bastfasern

5607 21

Bindegarne oder Pressengarne, aus Sisal od. anderen textilen Agave­fasern

5607 29

Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Sisal od. anderen textilen­Agavefasern

5607 30

Bindfäden, Seile und Taue, aus Abaca (Manilahanf) od. aus anderen harten Blattfasern

5607 41

Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen od. Polypropylen

5607 49

Andere Bindfäden, Seile und Taue, aus Polyethylen od. Polypropylen

5607 50

Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607 90

Bindfäden, Seile und Taue, aus anderen Spinnstoffen

5608 11

Konfektionierte Fischernetze, aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen

5608 19

Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere
konfektionierte Netze aus synthetischen od. künstlichen Spinnstoffen

5608 90

Andere geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen und Tauen und andere konfektionierte Netze aus anderen Spinnstoffen

5609 00

Waren aus Garnen, aus Streifen od. dergl., aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Kap. 57

Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen

5701 10

Geknüpfte Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren

5701 90

Geknüpfte Teppiche aus anderen Spinnstoffen

5702 10

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20

Fussbodenbeläge aus Kokosfasern

5702 31

Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, nicht
konfektioniert

5702 32

Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor,
nicht konfektioniert

5702 39

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, nicht
konfektioniert

5702 41

Andere Teppiche aus Wolle/feinen Tierhaaren, mit Flor, konfektioniert

5702 42

Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, mit Flor,
konfektioniert

5702 49

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, mit Flor, konfektioniert

5702 51

Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 52

Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 59

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, nicht
konfektioniert

5702 91

Andere Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, ohne Flor,
konfektioniert

5702 92

Andere Teppiche aus synth. od. künstl. Spinnstoffen, ohne Flor,
konfektioniert

5702 99

Andere Teppiche aus anderen Spinnstoffen, ohne Flor, konfektioniert

5703 10

Teppiche aus Wolle od. feinen Tierhaaren, getuftet (Nadelflor)

5703 20

Teppiche aus Nylon od. anderen Polyamiden, getuftet (Nadelflor)

5703 30

Teppiche aus anderen synth. od. künstl. Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor)

5703 90

Teppiche aus anderen Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor)

5704 10

Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m² oder weniger

5704 90

Andere Teppiche aus Filz

5705 00

Andere Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Kap. 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen;
Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

5801 10

Samt und Plüsch, gewebt, aus Wolle/feinen Tierhaaren, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 21

Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten

5801 22

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Baumwolle,
ausgenommen Bänder

5801 23

Anderer Schusssamt und Schussplüsch, aus Baumwolle

5801 24

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 25

Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle, aufgeschnitten,
ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 26

Chenillegewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder

5801 31

Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 32

Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aus Chemiefasern,
aufgeschnitten, ausgenommen Bänder

5801 33

Schusssamt und Schussplüsch, aus Chemiefasern

5801 34

Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, nicht aufgeschnitten (Epinglé), ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 35

Kettsamt und Kettplüsch, aus Chemiefasern, aufgeschnitten,
ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5801 36

Chenillegewebe aus Chemiefasern, ausgenommen Bänder

5801 90

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, aus anderen Spinn­stoffen, ausgenommen Schlingengewebe und Bänder

5802 11

Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, roh

5802 19

Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle, ausgenommen Bänder, andere als roh

5802 20

Schlingengewebe nach der Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder

5802 30

Getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der­
Position 57.03

5803 10

Drehergewebe aus Baumwolle, ausgenommen Bänder

5803 90

Drehergewebe aus anderen Spinnstoffen, ausgenommen Bänder

5804 10

Tülle (einschl. Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe,
ungemustert

5804 21

Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 29

Maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 30

Handgefertigte Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive

5805 00

Tapisserien, handgewebt, und Tapisserien als Nadelarbeit, auch
konfektioniert

5806 10

Bänder aus Samt, Plüsch und Chenillegewebe

5806 20

Andere Bänder, >/=5 GHT Elastomergarne oder Kautschukfäden

5806 31

Andere Bänder, aus Baumwolle

5806 32

Andere Bänder, Chemiefasern

5806 39

Andere Bänder, aus anderen Spinnstoffen

5806 40

Schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5807 10

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, aus Spinnstoffen

5807 90

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, andere als gewebt,
aus Spinnstoffen

5808 10

Geflechte als Meterware

5808 90

Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnl. Waren

5809 00

Gewebe aus Metallfäden/aus Metallgarnen oder metallisierten Garnen, von zur Bekleidung usw. verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5810 10

Ätzstickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 91

Andere Stickereien, aus Baumwolle, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 92

Andere Stickereien, aus Chemiefasern, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 99

Andere Stickereien, aus anderen Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder als Motive

5811 00

Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt

Kap. 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene
Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

5901 10

Gewebe, mit Leim od. stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern usw. verwendeten Art

5901 90

Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnlich steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

5902 10

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon od. anderen
Polyamiden

5902 20

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Polyester

5902 90

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose

5903 10

Gewebe, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyvinylchlorid versehen

5903 20

Gewebe, mit Polyurethan getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Polyurethan versehen

5903 90

Gewebe, mit anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus anderen Kunststoffen versehen

5904 10

Linoleum, auch zugeschnitten

5904 91

Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit einer Unterlage aus Nadelfilz od. Vliesstoff

5904 92

Fussbodenbeläge, andere als Linoleum, mit anderer Spinnstoffunterlage

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5906 10

Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

5906 91

Andere kautschutierte Gewebe, aus Gewirken oder Gestricken

5906 99

Andere kautschutierte Gewebe

5907 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen usw.

5908 00

Dochte, für Lampen, Kocher usw.; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche

5910 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall od. anderen Stoffen verstärkt

5911 10

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, usw., von der zum
Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken

5911 20

Müllergaze, auch konfektioniert

5911 31

Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, <650 g/m²

5911 32

Gewebe, usw., von der auf Papiermaschinen verwendeten Art, >/=650 g/m²

5911 40

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl od. zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

5911 90

Andere Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinn­stoffen

Kap. 60

Gewirke und Gestricke

6001 10

Hochflorerzeugnisse

6001 21

Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Baumwolle

6001 22

Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus Chemiefasern

6001 29

Schlingengewirke und Schlingengestricke, aus anderen Spinnstoffen

6001 91

Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle

6001 92

Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus Chemiefasern

6001 99

Anderer Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, aus anderen Spinnstoffen

6002 10

Andere Gewirke und Gestricke, Breite /=5 GHT
Elastomergarne, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

6002 20

Andere Gewirke und Gestricke, Breite 30 cm oder weniger

6002 30

Andere Gewirke und Gestricke, Breite >30 cm, >/=5 GHT
Elastomergarne od. Kautschukfäden

6002 41

Kettengewirke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6002 42

Kettengewirke, aus Baumwolle

6002 43

Kettengewirke, aus Chemiefasern

6002 49

Kettengewirke, aus anderen Spinnstoffen

6002 91

Andere Gewirke od. Gestricke, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6002 92

Andere Gewirke od. Gestricke, aus Baumwolle

6002 93

Andere Gewirke od. Gestricke, aus Chemiefasern

6002 99

Andere Gewirke od. Gestricke, aus anderen Spinnstoffen

Kap. 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder
Gestricken

6101 10

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tier­haaren

6101 20

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6101 30

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6101 90

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6102 10

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tier­haaren

6102 20

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6102 30

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6102 90

Mäntel (einschl. Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6103 11

Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6103 12

Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6103 19

Anzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6103 21

Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6103 22

Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

6103 23

Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6103 29

Kombinationen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen

6103 31

Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6103 32

Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

6103 33

Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6103 39

Jacken, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen

6103 41

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6103 42

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle

6103 43

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern

6103 49

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken aus anderen Spinnstoffen

6104 11

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6104 12

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Baumwolle

6104 13

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus synthetischen Chemiefasern

6104 19

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus anderen Spinnstoffen

6104 21

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder
Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6104 22

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder
Gestricken, aus Baumwolle

6104 23

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 29

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 31

Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6104 32

Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Baumwolle

6104 33

Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus synthetischen Chemiefasern

6104 39

Jacken, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus anderen Spinnstoffen

6104 41

Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6104 42

Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Baumwolle

6104 43

Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus synthetischen Chemiefasern

6104 44

Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus künstlichen Chemiefasern

6104 49

Kleider, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken,
aus anderen Spinnstoffen

6104 51

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6104 52

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 53

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 59

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6104 61

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6104 62

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6104 63

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6104 69

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6105 10

Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Baumwolle

6105 20

Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Chemiefasern

6105 90

Hemden für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken,
aus anderen Spinnstoffen

6106 10

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6106 20

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6106 90

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6107 11

Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6107 12

Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6107 19

Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6107 21

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6107 22

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6107 29

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6107 91

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben,
aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6107 92

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben,
aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6107 99

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben,
aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 11

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 19

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 21

Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6108 22

Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 29

Slips und andere Unterhosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 31

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen,
aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6108 32

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen,
aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 39

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen,
aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6108 91

Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6108 92

Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6108 99

Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6109 10

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6109 90

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6110 10

Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6110 20

Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6110 30

Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6110 90

Pullover, Strickjacken usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6111 10

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6111 20

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6111 30

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6111 90

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6112 11

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6112 12

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6112 19

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinn­stoffen

6112 20

Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6112 31

Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus synthetischen Chemiefasern

6112 39

Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6112 41

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6112 49

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6113 00

Bekleidung aus mit Kunststoff getränkten, bestrichenen oder über­zogenen, mit Lagen aus Kunststoff versehenen oder kautschutierten Gewirken oder Gestricken

6114 10

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6114 20

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6114 30

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6114 90

Andere Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6115 11

Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen
Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von <67 dtex

6115 12

Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen
Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von >/=67 dtex

6115 19

Strumpfhosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6115 20

Damenstrümpfe usw., aus Spinnstoffgarnen mit einem Titel der
einfachen Garne von <67 dtex

6115 91

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6115 92

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6115 93

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus
synthetischen Chemiefasern

6115 99

Andere Strumpfwaren, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6116 10

Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, mit Kunststoff oder
Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

6116 91

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6116 92

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6116 93

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6116 99

Andere Handschuhe, aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6117 10

Schals, Umschlagtücher, usw. und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6117 20

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals,
aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6117 80

Anderes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken,
aus Spinnstoffen

6117 90

Teile von Bekleidung/Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder
Gestricken, aus Spinnstoffen

Kap. 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

6201 11

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6201 12

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6201 13

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6201 19

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6201 91

Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6201 92

Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6201 93

Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6201 99

Anoraks und ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6202 11

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6202 12

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od.
Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baum­wolle

6202 13

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od.
Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemie­fasern

6202 19

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) und ähnl. Waren, für Frauen od.
Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6202 91

Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle/feinen Tierhaaren

6202 92

Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6202 93

Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6202 99

Anoraks und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 11

Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6203 12

Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 19

Anzüge, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 21

Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6203 22

Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6203 23

Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 29

Kombinationen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 31

Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6203 32

Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6203 33

Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 39

Jacken, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6203 41

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6203 42

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6203 43

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6203 49

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen),, Latzhosen und kurze Hosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 11

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6204 12

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 13

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 19

Kostüme, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 21

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6204 22

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 23

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 29

Kombinationen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 31

Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6204 32

Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 33

Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 39

Jacken, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 41

Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6204 42

Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 43

Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 44

Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern

6204 49

Kleider, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 51

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6204 52

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 53

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 59

Röcke und Hosenröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6204 61

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6204 62

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6204 63

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6204 69

Lange Hosen (einschl. Kniebundhosen u. ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6205 10

Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6205 20

Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6205 30

Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6205 90

Hemden, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6206 10

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide od. Bouretteseide

6206 20

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6206 30

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6206 40

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6206 90

Blusen und Hemdblusen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6207 11

Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6207 19

Slips und andere Unterhosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6207 21

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6207 22

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6207 29

Nachthemden und Schlafanzüge, für Männer od. Knaben,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6207 91

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6207 92

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6207 99

Bademäntel und -jacken, Hausmäntel usw., für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6208 11

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6208 19

Unterkleider und Unterröcke, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6208 21

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6208 22

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6208 29

Nachthemden und Schlafanzüge, für Frauen od. Mädchen,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6208 91

Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6208 92

Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6208 99

Negligés, Bademäntel usw., für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6209 10

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6209 20

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6209 30

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, aus
synthetischen Chemiefasern, ausgenommen aus Gewirken oder
Gestricken

6209 90

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6210 10

Bekleidung aus Filzen und Vliesstoffen

6210 20

Mäntel (einschl. Kurzmäntel) u. ähnl. Waren, für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6210 30

Mäntel einschl. Kurzmäntel und ähnl. Waren, für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6210 40

Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6210 50

Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, aus kautschutierten oder mit Kunststoff getränken, bestrichenen oder überzogenen Geweben

6211 11

Badeanzüge und Badehosen, für Männer od. Knaben, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6211 12

Badeanzüge und Badehosen, für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6211 20

Skianzüge, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6211 31

Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6211 32

Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6211 33

Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6211 39

Andere Bekleidung für Männer od. Knaben, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6211 41

Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6211 42

Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6211 43

Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6211 49

Andere Bekleidung für Frauen od. Mädchen, ausgenommen aus
Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6212 10

Büstenhalter und Teile davon, aus Spinnstoffen

6212 20

Hüftgürtel und Miederhosen und Teile davon, aus Spinnstoffen

6212 30

Korseletts und Teile davon, aus Spinnstoffen

6212 90

Korsette, Hosenträger usw. und ähnl. Waren, Teile davon, aus Spinnstoffen

6213 10

Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6213 20

Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus Baumwolle

6213 90

Taschentücher, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus anderen Spinnstoffen

6214 10

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6214 20

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6214 30

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6214 40

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus künstlichen Chemiefasern

6214 90

Schals, Umschlagtücher usw. und ähnl. Waren, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6215 10

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

6215 20

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Chemiefasern

6215 90

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals,
ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6216 00

Handschuhe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus Spinnstoffen

6217 10

Anderes Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder
Gestricken, aus Spinnstoffen

6217 90

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

Kap. 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren;
Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

6301 10

Decken mit elektrischer Heizvorrichtung, aus Spinnstoffen

6301 20

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung),
aus Wolle od. feinen Tierhaaren

6301 30

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung),
aus Baumwolle

6301 40

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung),
aus synthetischen Chemiefasern

6301 90

Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung),
aus anderen Spinnstoffen

6302 10

Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

6302 21

Andere Bettwäsche, aus Baumwolle, bedruckt

6302 22

Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern, bedruckt

6302 29

Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen, bedruckt

6302 31

Andere Bettwäsche, aus Baumwolle

6302 32

Andere Bettwäsche, aus Chemiefasern

6302 39

Andere Bettwäsche, aus anderen Spinnstoffen

6302 40

Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

6302 51

Andere Tischwäsche, aus Baumwolle

6302 52

Andere Tischwäsche, aus Flachs

6302 53

Andere Tischwäsche, aus Chemiefasern

6302 59

Andere Tischwäsche, aus anderen Spinnstoffen

6302 60

Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware,
aus Baumwolle

6302 91

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle

6302 92

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Flachs

6302 93

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemie­fasern

6302 99

Andere Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus anderen Spinnstoffen

6303 11

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge
(Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6303 12

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge
(Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen
Chemiefasern

6303 19

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge
(Schabracken), aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6303 91

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge
(Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus Baumwolle

6303 92

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge
(Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus synthetischen Chemiefasern

6303 99

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- u. Bettbehänge
(Schabracken), ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken,
aus anderen Spinnstoffen

6304 11

Bettüberwürfe, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6304 19

Bettüberwürfe, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen

6304 91

Andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken, aus Spinnstoffen

6304 92

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

6304 93

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus synthetischen Chemiefasern

6304 99

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, aus anderen Spinnstoffen

6305 10

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern

6305 20

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Baumwolle

6305 31

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Polyethylen- oder Polypropylen-Streifen

6305 39

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

6305 90

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus anderen Spinnstoffen

6306 11

Planen und Markisen, aus Baumwolle

6306 12

Planen und Markisen, aus synthetischen Chemiefasern

6306 19

Planen und Markisen, aus anderen Spinnstoffen

6306 21

Zelte, aus Baumwolle

6306 22

Zelte, aus synthetischen Chemiefasern

6306 29

Zelte, aus anderen Spinnstoffen

6306 31

Segel, aus synthetischen Chemiefasern

6306 39

Segel, aus anderen Spinnstoffen

6306 41

Luftmatratzen, aus Baumwolle

6306 49

Luftmatratzen, aus anderen Spinnstoffen

6306 91

Andere Campingausrüstungen, aus Baumwolle

6306 99

Andere Campingausrüstungen, aus anderen Spinnstoffen

6307 10

Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen

6307 20

Schwimmwesten und Rettungsgürtel, aus Spinnstoffen

6307 90

Andere konfektionierte Waren einschl. Schnittmuster, aus Spinnstoffen

6308 00

Warenzusammenstellungen aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, usw.

6309 00

Altwaren

Textil- und Bekleidungswaren der Kapitel 30–49 und 64–96

HS-Nr.

Warenbezeichnung

3005 90

Watte, Mull, Binden und dergleichen

ex 3921 12
ex 3921 13
ex 3921 90



Mit Kunststoffen getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen von Kunststoffen versehene Gewebe, Gewirke oder Gestricke und Vliesstoffe

ex 4202 12
ex 4202 22
ex 4202 32
ex 4202 92





Reisekoffer, Handtaschen, Kosmetikkoffer und ähnliche Waren, mit Aussenseite überwiegend aus Spinnstoffen

ex 6405 20

Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Spinnstoffen

ex 6406 10

Schuhoberteile, deren Aussenseite zu 50 GHT oder mehr aus Spinnstoffen besteht

ex 6406 99

Gamaschen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen

6501 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz

6502 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt

6503 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz

6504 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt

6505 90

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgen. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt

6601 10

Gartenschirme und ähnliche Waren

6601 91

Taschenschirme

6601 99

Andere Regenschirme und Sonnenschirme

ex 7019 10

Garne aus Glasfasern

ex 7019 20

Gewebe aus Glasfasern

8708 21

Sicherheitsgurte von Kraftfahrzeugen

8804 00

Fallschirme (einschl. lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör

9113 90

Uhrarmbänder aus Spinnstoffen

ex 9404 90

Kissen, Schlummerrollen und Kopfkissen, aus Baumwolle; Stepp­decken, Deckbetten und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen
(comforters)

9502 91

Bekleidung und Bekleidungszubehör für Puppen

ex 9612 10

Farbbänder, aus Chemiefasern, ausgenommen solche mit einer Breite von weniger als 30 mm in Kassetten

⁹⁵ Anhang 1A.14

Anhang 1A.6

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde,
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern,
in Anerkennung des bedeutenden Beitrages, den internationale Normen und Konformitätsbewertungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Konformitätsbewertungssysteme zu fördern,
in dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich Erfordernisse der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, auf als geeignet erachteter Ebene Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des inter­nationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen,
in Anerkennung dessen, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
in Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus Industrieland-Mitgliedern nach Entwicklungsland-Mitgliedern leisten kann,
in Anerkennung dessen, dass für die Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen und Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1  Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Normenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden.
1.2  Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.
1.3  Alle Waren einschliesslich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4  Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Geltungsbereich.
1.5  Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen⁹⁶ beschrieben sind.
1.6  Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschliesst.
⁹⁶ Anhang 1A.4

Technische Vorschriften und Normen

Art. 2 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
2.1  Die Mitglieder stellen sicher, dass aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
2.2  Die Mitglieder stellen sicher, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.
2.3  Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.
2.4  Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
2.5  Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Absätze 2–4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Absatz 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.
2.6  Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.
2.7  Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.
2.8  Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.9  Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
2.9.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt­machen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
2.9.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
2.9.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.9.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
2.10 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Absatz 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:
2.10.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
2.10.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
2.10.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
2.11 Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2.12 Sofern keine der in Absatz 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Art. 3 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:
3.1  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen Artikel 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss den Unterabsätzen 9.2 und 10.1 einhalten.
3.2  Die Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 2 Unterabsätze 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
3.3  Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Artikel 2 Absätze 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.
3.4  Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
3.5  Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen von Artikel 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung von Artikel 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
Art. 4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen
4.1  Die Mitglieder stellen sicher, dass die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen «Ver­haltenskodex» genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normen­organisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.
4.2  Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.

Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung
5.1  Die Mitglieder stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1 Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schliesst das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäss den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;
5.1.2 Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.
5.2  Bei der Durchführung von Artikel 5 Absatz 1 stellen die Mitglieder sicher, dass:
5.2.1 Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;
5.2.2 die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich die Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
5.2.3 die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Mass beschränkt werden;
5.2.4 Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
5.2.5 alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitäts­bewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations‑, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;
5.2.6 die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;
5.2.7 wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;
5.2.8 ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.
5.3  Die Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
5.4  In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, dass solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.
5.5  Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.
5.6  Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
5.6.1 die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
5.6.2 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahren gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
5.6.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
5.6.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
5.7 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Absatz 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Absatz 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens:
5.7.1 den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
5.7.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;
5.7.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
5.8  Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
5.9  Sofern keine der in Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.
Art. 6 Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:
6.1  Unbeschadet der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:
6.1.1 angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Ausfuhrmitglieder, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;
6.1.2 Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.
6.2  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungsverfahren soweit wie möglich die Durchführung von Absatz 1 erlauben.
6.3  Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, dass solche Abkommen die Kriterien von Absatz 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.
6.4  Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.
Art. 7 Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:
7.1  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 einhalten.
7.2  Die Mitglieder stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Artikel 5 Unterabsätze 6.2 und 7.1 notifiziert werden; jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.
7.3  Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Artikel 5 Absätze 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.
7.4  Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
7.5  Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Artikel 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Artikel 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.
Art. 8 Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen
8.1  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
8.2  Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitäts­bewer­tungsverfahren stützen, als diese Stellen die Artikel 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.
Art. 9 Internationale und regionale Systeme
9.1  Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.
9.2  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Artikel 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Artikeln 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.
9.3  Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihre Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 einhalten.

Information und Unterstützung

Art. 10 Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren
10.1  Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:
10.1.1 technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.2 Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.1.3 bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.1.4 die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;
10.1.5 die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;
10.1.6 den Standort der Auskunftsstellen gemäss Absatz 3.
10.2  Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, dass an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.
10.3  Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:
10.3.1 alle Normen, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
10.3.2 alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
10.3.3 die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.
10.4  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen⁹⁷ des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.
10.5  Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
10.6  Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und macht Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Waren betreffen, welche von besonderem Interesse für sie sind.
10.7  Hat ein Mitglied mit einem oder mehrern anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schliessen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.
10.8  Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
10.8.1 Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;
10.8.2 Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäss Absatz 5;
10.8.3 Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesent­lichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
10.9  Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.
10.10  Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss diesem Übereinkommen ausgenommen die Bestimmungen von Anhang 3 verantwortlich ist.
10.11  Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentral­regierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.
⁹⁷ «Staatsangehörige» sind in diesem Zusammenhang im Falle eines besonderen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz oder mit einer tatsächlichen und effektiven Gewerbe- oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
Art. 11 Technische Unterstützung für andere Mitglieder
11.1  Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.
11.2  Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.
11.3  Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf:
11.3.1 die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und
11.3.2 die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am bes­ten geeignet sind.
11.4  Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.
11.5  Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Massnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.
11.6  Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen.
11.7  Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewer­tungs­systeme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen.
11.8  Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Absätze 1–7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.
Art. 12 Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
12.1  Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.
12.2  Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaat­licher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs‑, Finanz- und Handels­bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.
12.3  Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, dass solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.
12.4  Die Mitglieder erkennen an, dass Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, dass von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, dass sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs‑, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden verwenden.
12.5  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen und inter­nationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.
12.6  Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren zu schaffen, die von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder sind, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.
12.7  Die Mitglieder gewähren nach Artikel 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigt.
12.8  Es wird anerkannt, dass Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und infrastruktureller Probleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Artikel 13 vorgesehene Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.
12.9  Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Aus­arbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mit­glieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.
12.10  Der Ausschuss überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 13 Ausschuss «Technische Handelshemmnisse»
13.1  Es wird ein Ausschuss «Technische Handelshemmnisse» eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.
13.2  Der Ausschuss setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.
13.3  Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 14 Konsultationen und Streitbeilegung
14.1  Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung⁹⁸.
14.2  Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigengruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.
14.3  Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.
14.4  Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Artikel 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handels­interessen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.
⁹⁸ Anhang 2

Schlussbestimmungen

Art. 15 Schlussbestimmungen
Vorbehalte
15.1  Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Überprüfung
15.2  Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls notifiziert.
15.3  Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.
15.4  Der Ausschuss überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Artikels 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.
Anhänge
15.5  Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Anhang 1 Begriffe und Definitionen für die Zwecke dieses Übereinkommens

Die Begriffe, die im ISO/IEC-Leitfaden 2 «Allgemeine Begriffe im Bereich der Normung und verwandter Tätigkeiten und ihre Definitionen» (6. Auflage, 1991) erfasst sind, haben in diesem Übereinkommen die Bedeutung, die der Definition in dem Leitfaden entspricht, wobei zu berücksichtigen ist, dass Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten jedoch die folgenden Definitionen:
1.  Technische Vorschrift
Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschliesslich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Ver­packungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Die Definition im ISO/IEC-Leitfaden 2 ist nicht eigenständig zu verwenden, sondern beruht auf dem sogenannten «Bausteinsystem».
2.  Norm
Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschliesslich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.
Erläuternde Bemerkung
Die Definitionen im ISO/IEC-Leitfaden 2 erfassen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Dieses Übereinkommen erfasst nur technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in bezug auf Produkte oder Verfahren und Produktionsmethoden. Normen im Sinne des ISO/IEC-Leitfadens 2 können verbindlich oder freiwillig sein. Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden Normen als freiwillig und technische Vorschriften als verbindlich definiert. Von der internationalen Normungsgemeinschaft ausgearbeitete Normen gründen sich auf Konsens. Dieses Übereinkommen erfasst auch Dokumente, die sich nicht auf Konsens gründen.
3.  Konformitätsbewertungsverfahren
Jedes Verfahren, das mittelbar oder unmittelbar der Feststellung dient, dass einschlägige Erfordernisse in technischen Vorschriften oder Normen erfüllt sind.
Erläuternde Bemerkung:
Konformitätsbewertungsverfahren schliessen unter anderem Verfahren für Probenahme, Prüfung und Kontrolle, Bewertung, Nachprüfung und Bescheinigung der Konformität, Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie Kombinationen solcher Verfahren ein.
4.  Internationale Organisation oder internationales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.
5.  Regionale Organisation oder regionales System
Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen nur einiger Mitglieder beitreten können.
6.  Stelle der Zentralregierung
Die Zentralregierung, ihre Ministerien und Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht der Zentralregierung untersteht.
Erläuternde Bemerkung:
Im Fall der Europäischen Gemeinschaften finden die Bestimmungen über die Zentralregierung Anwendung. Es können jedoch regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaften errichtet werden, welche dann den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend regionale Organisationen oder Konformitätsbewertungssysteme unterliegen.
7.  Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
Eine Regierung oder Verwaltung, die keine Zentralregierung ist (z. B. Mitglieder eines Bundesstaats, Provinzen, Bundesländer, Kantone, Gemeinden usw.), ihre Ministerien oder Abteilungen oder jede andere Stelle, die in bezug auf die betreffende Tätigkeit der Aufsicht dieser Regierung oder Verwaltung untersteht
8.  Nichtstaatliche Stelle
Eine Stelle, die keine Stelle einer Zentralregierung und keine Stelle einer lokalen Regierung oder Verwaltung ist, einschliesslich einer nichtstaatlichen Stelle, die durch Gesetz ermächtigt ist, eine technische Vorschrift durchzusetzen.

Anhang 2 Technische Sachverständigengruppen

Die folgenden Verfahren gelten für die nach Artikel 14 eingesetzten technischen Sachverständigengruppen.
1.  Technische Sachverständigengruppen stehen unter der Aufsicht der Sondergruppe. Ihr Mandat und die Einzelheiten ihrer Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe beschlossen, der sie Bericht erstatten.
2.  Die Teilnahme an technischen Sachverständigengruppen ist auf Personen beschränkt, die auf dem fraglichen Gebiet als Fachleute anerkannt sind und Erfahrungen besitzen.
3.  Staatsangehörige der Streitparteien dürfen ohne gemeinsame Zustimmung der Streitparteien nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein, es sei denn, dass die Sondergruppe unter besonderen Umständen befindet, dass der benötigte wissenschaftliche Sachverstand auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Beamte der Streitparteien dürfen nicht Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe sein. Die Mitglieder einer technischen Sachverständigengruppe handeln in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation. Regierungen oder Organisationen dürfen ihnen daher keine Weisungen in bezug auf die in einer technischen Sachverständigengruppe behandelten Fragen erteilen.
4.  Technische Sachverständigengruppen können Konsultationen durchführen und Informationen und technische Gutachten aus jeder ihnen geeignet erscheinenden Quelle einholen. Bevor eine technische Sachverständigengruppe solche Informationen oder Gutachten aus einer der Rechtsprechung eines Mitglieds unterliegenden Quelle einholt, setzt sie die Regierung dieses Mitglieds davon in Kenntnis. Jedes Mitglied beantwortet unverzüglich und vollständig jedes Ersuchen einer technischen Sachverständigengruppe um die von ihr für notwendig und angemessen erachteten Auskünfte.
5.  Die Streitparteien haben Zugang zu allen einer technischen Sachverständigengruppe erteilten einschlägigen Auskünften, sofern diese nicht vertraulicher Natur sind. Der technischen Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskunft erteilenden Regierung, Organisation oder Person nicht preisgegeben werden. Wird von der technischen Sachverständigengruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so stellt die Regierung, Organisation oder Person, die die Auskunft erteilt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung.
6.  Die technische Sachverständigengruppe unterbreitet den betreffenden Mitgliedern einen Berichtsentwurf, um deren Stellungnahmen einzuholen, und wird diese Stellungnahmen im Schlussbericht gegebenenfalls berücksichtigen; dieser Bericht wird auch den betreffenden Mitgliedern zugeleitet, wenn er der Sondergruppe unterbreitet wird.

Anhang 3 Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen

Allgemeine Bestimmungen

A.  Für die Zwecke dieses Kodex gelten die Definitionen in Anhang 1 dieses Übereinkommens.
B.  Dieser Kodex liegt für alle Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds der WTO – unabhängig davon, ob es sich um Stellen der Zentralregierung, Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen handelt – zur Annahme auf, ferner für staatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Mitglieder der WTO sind, sowie für nichtstaatliche regionale Normenorganisationen, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder ihren Sitz im Gebiet eines Mitglieds der WTO haben (im folgenden zusammengefasst «Normen­organisationen» bzw. einzeln «Normenorganisation» genannt).
C.  Normenorganisationen, die diesen Kodex angenommen haben oder davon zurückgetreten sind, notifizieren diesen Umstand dem ISO/IEC-Informations­zentrum in Genf. Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der betreffenden Stelle und den Umfang ihrer gegenwärtigen und zu erwartenden Normungstätigkeiten. Die Notifikation erfolgt entweder unmittelbar an das ISO/IEC-Informations­zentrum, durch die nationale Stelle, die Mitglied der ISO/IEC ist, oder – vorzugsweise – durch das zuständige nationale Mitglied beziehungsweise das internationale Mitglied von ISONET.

Materielle Bestimmungen

D.  In bezug auf Normen gewähren die Normenorganisationen Waren mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds der WTO keine weniger günstige Behandlung als gleichartigen Waren nationalen Ursprungs und gleichartigen Waren mit Ursprung in einem anderen Land.
E.  Die Normenorganisationen stellen sicher, dass Normen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.
F.  Sofern einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwendet die Normenorganisation diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die Normen, die sie entwickelt, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.
G.  Die Normenorganisation beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für den betreffenden Gegenstand Normen ausgearbeitet hat oder die Ausarbeitung von Normen beabsichtigt. Die Teilnahme von Normenorganisationen im Gebiet eines Mitglieds an einer bestimmten internationalen Normungstätigkeit erfolgt soweit möglich durch eine Delegation aller Normenorganisationen in diesem Gebiet, die für den Gegenstand, auf den sich die internationale Normungstätigkeit bezieht, Normen angenommen haben oder anzunehmen beabsichtigen.
H.  Die Normenorganisation im Gebiet eines Mitglieds unternimmt jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit anderer nationaler Normenorganisationen oder mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden. Sie unternehmen auch jede Anstrengung, um einen nationalen Konsens über die Normen, die sie entwickeln, zu erreichen. Die regionalen Normenorganisationen unternehmen jede Anstrengung, um Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit einschlägiger internationaler Normenorganisationen zu vermeiden.
I.  Soweit angebracht, umschreibt die Normenorganisation die Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
J.  Mindestens einmal alle sechs Monate veröffentlich die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm mit ihrem Namen und ihrer Anschrift, den Normen, deren Aus­arbeitung im Gange ist, und den Normen, die sie im vorangegangenen Zeitraum angenommen hat. Eine Norm gilt als in Ausarbeitung von dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung getroffen wurde, eine Norm zu entwickeln, bis zu ihrer Annahme. Die Titel einzelner Norm-Entwürfe werden auf Ersuchen in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung gestellt. Eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms wird in einem nationalen oder gegebenenfalls regionalen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten veröffentlicht.
Das Arbeitsprogramm enthält für jede Norm gemäss den ISONET-Regeln Angaben über die den Gegenstand betreffende Klassifikation, den Stand der Entwicklung der Norm und die Verweisungen auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden. Spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Arbeitsprogramms notifiziert die Normenorganisation dessen Bestehen dem ISO/IEC-Informationszentrum in Genf.
Die Notifikation enthält den Namen und die Anschrift der Normenorganisation, den Namen und die Nummer des Publikationsorgans, in dem das Arbeitsprogramm veröffentlicht ist, den Zeitraum, für den das Arbeitsprogramm gilt, sowie gegebenenfalls Angaben darüber, zu welchem Preis (sofern nicht unentgeltlich), wie und wo es erhältlich ist. Die Notifikation wird gegebenenfalls unmittelbar, vorzugsweise jedoch über das zuständige nationale Mitglied oder das internationale Mitglied von ISONET, an das ISO/IEC-Informationszentrum gerichtet.
K.  Das nationale Mitglied der ISO/IEC wird jede Anstrengung unternehmen, um Mitglied von ISONET zu werden oder eine andere Stelle zu beauftragen, Mitglied zu werden, und die möglichst weitgehende Form der ISONET-Mitgliedschaft zu erlangen. Andere Normenorganisationen werden jede Anstrengung unternehmen, sich mit dem ISONET-Mitglied zu assoziieren.
L.  Vor Annahme einer Norm räumt die Normenorganisation eine Frist von mindestens 60 Tagen ein, damit interessierte Parteien im Gebiet eines Mitglieds der WTO Bemerkungen zu dem Norm-Entwurf vorlegen können. Diese Frist kann jedoch in Fällen, in denen dringende Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltprobleme entstehen oder zu entstehen drohen, verkürzt werden. Spätestens zu Beginn der Frist für Stellungnahmen veröffentlicht die Normenorganisation in dem in Absatz J genannten Publikationsorgan eine Bekanntmachung über den Beginn dieser Frist. In dieser Bekanntmachung ist, soweit möglich, anzugeben, ob der Norm-Entwurf von einschlägigen internationalen Normen abweicht.
M.  Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie des Norm-Entwurfs, den sie für Stellungnahmen unterbreitet hat, zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
N.  Die Normenorganisation zieht bei der weiteren Ausarbeitung der Norm die innerhalb der Frist für Stellungnahmen eingegangenen Stellungnahmen in Betracht. Stellungnahmen von Normenorganisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, werden auf Ersuchen so rasch wie möglich beantwortet. Die Antwort enthält eine Erläuterung, warum eine Abweichung von einschlägigen internationalen Normen notwendig ist.
O.  Wenn eine Norm angenommen worden ist, wird sie unverzüglich veröffentlicht.
P.  Auf Ersuchen jeder interessierten Partei im Gebiet eines Mitglieds der WTO wird die Normenorganisation unverzüglich eine Kopie ihres jüngsten Arbeitsprogramms oder einer von ihr festgelegten Norm zur Verfügung stellen oder Vorsorge hierfür treffen. Alle für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Gebühren mit Ausnahme der reinen Versandkosten sind für in- und ausländische Parteien gleich.
Q.  Die Normenorganisation wird Konsultationen über Darlegungen von Normen­organisationen, die diesen Verhaltenskodex angenommen haben, wohlwollend in Betracht ziehen und angemessene Gelegenheit für solche Konsultationen bieten. Sie wird jede Anstrengung zur Bereinigung von Beschwerden unternehmen.

Anhang 1A.7

Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen

Die Mitglieder,
in der Erwägung, dass die Minister in der Erklärung von Punta del Este darin übereinstimmten, dass «nach einer Untersuchung des Funktionierens der GATT-Artikel betreffend die Handelsbeschränkungen und handelsverzerrenden Auswirkungen von Investitionsmassnahmen (…) in den Verhandlungen gegebenenfalls weitere Bestimmungen ausgearbeitet [werden], die erforderlich sein können, um derartige nachteilige Auswirkungen auf den Handel zu verhüten»;
in dem Wunsch, die Ausweitung und allmähliche Liberalisierung des Welthandels zu fördern und Investitionen über die internationalen Grenzen hinweg zu erleichtern, um so das Wirtschaftswachstum aller Handelspartner, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, zu steigern und gleichzeitig den freien Wettbewerb zu gewährleisten;
unter Berücksichtigung der besonderen Handels- und Entwicklungserfordernisse sowie der besonderen finanziellen Erfordernisse der Entwicklungsland-Mitglieder, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
in der Erkenntnis, dass bestimmte Investitionsmassnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können,
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «TRIMs» genannt).
Art. 2 Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen
1.  Unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach dem GATT 1994 wendet kein Mitglied TRIMs an, die mit Artikel III oder Artikel XI des GATT 1994 unvereinbar sind.
2.  Eine nicht erschöpfende Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist diesem Übereinkommen im Anhang beigefügt.
Art. 3 Ausnahmen
Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.
Art. 4 Entwicklungsland-Mitglieder
Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Artikel 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/205–209) dem Mitglied gestatten, von den Artikeln III und XI des GATT 1994 abzuweichen.
Art. 5 Notifikation und Übergangsregelungen
1.  Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für Warenverkehr alle TRIMs, die sie anwenden und die nicht mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. Solche allgemein oder in besonderen Fällen geltenden TRIMs werden zusammen mit ihren Hauptmerkmalen notifiziert.⁹⁹
2.  Jedes Mitglied beseitigt alle nach Absatz 1 notifizierten TRIMs innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, soweit es sich um ein Industrieland-Mitglied handelt, innerhalb von fünf Jahren, soweit es sich um ein Entwicklungsland-Mitglied handelt, und innerhalb von sieben Jahren, soweit es sich um ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied handelt.
3.  Auf Antrag kann der Rat für Warenverkehr die Übergangszeit für die Beseitigung der nach Absatz 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied sowie ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Rat für Warenverkehr die besonderen Entwicklungs‑, Finanz- und Handelserfordernisse des betreffenden Mit­glieds.
4.  Während der Übergangszeit ändert ein Mitglied die Bedingungen für von ihm nach Absatz 1 notifizierte TRIMs gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Artikel 2 erhöht wird. Für TRIMs, die später als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt werden, gelten die Übergangsregelungen nach Absatz 2 nicht.
5.  Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitglied, um bestehende Unternehmen, für die eine nach Absatz 1 notifizierte TRIM gilt, nicht zu benachteiligen, während der Übergangszeit die gleiche TRIM auf ein neues Unernehmen anwenden, i) wenn es sich bei den Erzeugnissen des betreffenden Unternehmens und denen der bestehenden Unternehmen um gleichartige Erzeugnisse handelt und ii) wenn dies notwendig ist, um eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen dem neuen Unternehmen und den bestehenden Unternehmen zu verhindern. Alle solchen für neue Unternehmen geltenden TRIMs werden dem Rat für Warenverkehr notifiziert. Die Bedingungen für solche TRIMs müssen in ihren Auswirkungen auf die Wett­bewerbsfähigkeit den für die bestehenden Unternehmen geltenden Bedingungen entsprechen und zur gleichen Zeit auslaufen.
⁹⁹ Werden TRIMs nach freiem Ermessen angewendet, so wird jede einzelne Anwendung notifiziert. Informationen, durch die die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen geschädigt würden, brauchen nicht preisgegeben zu werden.
Art. 6 Transparenz
1.  Die Mitglieder bekräftigen bezüglich der TRIMs, dass sie zu ihren Verpflichtungen betreffend Transparenz und Notifikation nach Artikel X des GATT 1994, nach der in der Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung vom 28. November 1979 enthaltenen Übereinkunft über «Notifizie­rung» sowie nach dem Ministerbeschluss über Notifikationsverfahren vom 15. April 1994 stehen.
2.  Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, die mög­licherweise TRIMs umfassen, einschliesslich der von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene in deren Gebieten angewendeten TRIMs.
3.  Jedes Mitglied prüft Auskunftsersuchen wohlwollend und gibt in angemessenem Umfang Gelegenheit zu Konsultationen über alle von einem anderen Mitglied zur Sprache gebrachten Fragen, sie sich aus diesem Übereinkommen ergeben. Gemäss Artikel X des GATT 1994 ist kein Mitglied zur Preisgabe von Informationen verpflichtet, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 7 Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen
1.  Es wird ein Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) eingesetzt, in dem alle Mitglieder vertreten sein können. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Mitglieds.
2.  Der Ausschuss nimmt die ihm vom Rat für Warenverkehr übertragenen Auf­gaben wahr und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, sich über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren und der Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.
3.  Der Ausschuss überwacht das Funktionieren und die Durchführung dieses Übereinkommens und erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber Bericht.
Art. 8 Konsultationen und Streitbeilegung
Die gemäss der Streitbeilegungsvereinbarung¹⁰⁰ ergänzten und angewendeten Artikel XXII und XXIII des GATT 1994 gelten für die Konsultationen und Streitbeilegungen im Rahmen dieses Übereinkommens.
¹⁰⁰ Anhang 2
Art. 9 Überprüfung durch den Rat für Warenverkehr
Spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens überprüft der Rat für Warenverkehr das Funktionieren dieses Übereinkommens und schlägt der Ministerkonferenz gegebenenfalls Änderungen im Wortlaut vor. Bei dieser Überprüfung erwägt der Rat für Warenverkehr, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden sollte.

Anhang Nicht erschöpfende Liste

1.  Unvereinbar mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und denen zufolge
a) ein Unternehmen Waren inländischen Ursprungs oder inländischer Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können; oder
b) die Käufe oder die Verwendung eingeführter Waren durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt werden, der sich nach der Menge oder dem Wert einheimischer Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.
2.  Unvereinbar mit der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 sind unter anderen diejenigen TRIMs, die aufgrund inländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Verwaltungsentscheidungen zwingend vorgeschrieben oder durchsetzbar sind oder deren Einhaltung zur Erlangung eines Vorteils notwendig ist und durch die beschränkt werden:
a) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, sei es generell oder in einem Umfang, der sich nach der Menge oder dem Wert der von dem Unternehmen ausgeführten einheimischen Produktion richtet;
b) die Einfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die bei dessen einheimischer Produktion verwendet werden oder diese Produktion betreffen, durch Beschränkung des Zugangs zu Devisen auf eine Menge, die sich nach den dem Unternehmen anzurechnenden Devisenzuflüssen richtet; oder
c) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, wobei bestimmte Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein Anteil an der Menge oder am Wert seiner einheimischen Produktion vorgeschrieben sein können.

Anhang 1A.8

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

Teil I

Art. 1 Grundsätze
Eine Antidumpingmassnahme darf nur unter den in Artikel VI des GATT 1994 vor­gesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen angewendet werden, die gemäss diesem Übereinkommen eingeleitet¹⁰¹ und durchgeführt werden. Die folgen­den Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder -verordnun­gen getroffen werden.
¹⁰¹ Der Ausdruck «eingeleitet» bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmässigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.
Art. 2 Feststellung des Dumpings
2.1  Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heisst als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.2  Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge¹⁰² keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.
2.2.1  Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Verwaltungs‑, Vertriebs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwertes unberücksichtigt gelassen werden, wenn die Behörden¹⁰³ feststellen, dass solche Verkäufe während eines längeren Zeitraums¹⁰⁴ in erheblichen Mengen¹⁰⁵ und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen. Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, gelten sie als Preise, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.
2.2.1.1  Für die Zwecke von Absatz 2 werden die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Exporteurs oder Herstellers berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Ausfuhrlandes entsprechen und die mit der Produktion und dem Verkauf der frag­lichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden berücksichtigen alle verfügbaren Nachweise für die ordnungsgemässe Kostenverteilung – einschliesslich der Nachweise, die der Exporteur oder Hersteller während der Untersuchung vorlegt –, sofern solche Kostenverteilungen traditionell von dem Exporteur oder Hersteller vorgenommen wurden, und dies insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung angemessener Tilgungs- und Abschreibungszeiträume sowie angemessener Berichtigungen für Investitionsausgaben und sonstige Entwicklungskosten. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäss diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen vorgenommen für die nichtwiederkehrenden Kostenfaktoren, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen, sowie in den Fällen, in denen die Kosten im Untersuchungszeitraum durch die Produktionsaufnahme beeinflusst werden¹⁰⁶.
2.2.2  Für die Zwecke von Absatz 2 werden die Beträge für Verwaltungs‑, Vertriebs-und Gemeinkosten sowie für Gewinne anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Exporteur bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:
i) anhand der Kosten und Gewinne, die der fragliche Exporteur oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;
ii) anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Exporteure oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen;
iii) auf jeder anderen angemessenen Grundlage, sofern der auf diese Weise ermittelte Betrag für die Gewinne nicht höher ist als die Gewinne, die andere Exporteure oder Hersteller normalerweise beim Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes verzeichnen.
2.3  Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4  Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein fairer Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe, und zwar normalerweise auf der Stufe ab Werk, und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden. Dabei werden jedesmal gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschliesslich Unterschieden in den Verkaufsbedingungen, der Besteuerung, den Handelsstufen, den Mengen und den materiellen Eigenschaften sowie sonstigen Faktoren, die nachweislich die Vergleich­barkeit der Preise beeinflussen¹⁰⁷. In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschliesslich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden. Ist in diesen Fällen die Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben, so bestimmen die Behörden den Normalwert auf der gleichen Handelsstufe wie den rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis, oder nehmen gemäss diesem Absatz gebührende Berichtigungen vor. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen für einen fairen Vergleich erforderlich sind, und legen diesen Parteien keine unangemessene Beweislast auf.
2.4.1  Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag¹⁰⁸ herangezogen werden; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem fraglichen Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt; bei einer Untersuchung räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen ein, damit diese ihre Ausfuhrpreise zur Berücksichtigung anhaltender Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum anpassen können.
2.4.2  Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 über einen fairen Vergleich werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich von einander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.
2.5  Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland an das Einfuhrmitgliedland verkauft werden, normalerweise mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Er kann jedoch mit dem Preis im Ursprungsland verglichen werden, wenn zum Beispiel die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
2.6  In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like product», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der fraglichen Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der fraglichen Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der fraglichen Ware sehr ähnlich sind.
2.7  Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994.
¹⁰² Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes gelten normalerweise als für die Bestimmung des Normalwertes ausreichend,­ wenn sie 5 Prozent oder mehr der Verkäufe der fraglichen Ware an das Einfuhrmitglied ausmachen; ein niedrigerer Prozentsatz sollte zulässig sein, sofern nachgewiesen ist, dass die Inlandsverkäufe trotz dieses niedrigeren Prozentsatzes für einen angemessenen Vergleich ausreichen.
¹⁰³ In diesem Übereinkommen sind unter «Behörden» solche auf angemessen höherer Ebene zu verstehen.
¹⁰⁴ Der längere Zeitraum sollte normalerweise ein Jahr umfassen und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate.
¹⁰⁵ Verkäufe unter Stückkosten werden in erheblichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder dass die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 Prozent der zur Bestimmung des Normalwertes berücksichtigten Geschäfte ausmachen.
¹⁰⁶ Die Berichtigung für die Produktionsaufnahme spiegelt die Kosten am Ende der Anlaufphase wider oder aber, sofern sich diese Phase über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die neuesten Kosten, die die Behörden angemessenerweise während der Untersuchung berücksichtigen können.
¹⁰⁷ Es wird davon ausgegangen, dass sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können; die Behörden stellen sicher, dass sie Anpassungen gemäss dieser Bestimmung nicht doppelt vornehmen.
¹⁰⁸ Normalerweise entspricht der Verkaufstag dem Datum des Vertrages, der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, was in den Verkaufsbedingungen festgelegt ist.
Art. 3 Feststellung der Schädigung ¹⁰⁹
3.1  Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
3.2  Zum Umfang der gedumpten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Ein fuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.3  Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 5 Absatz 8 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
3.4  Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
3.5  Es muss nachgewiesen werden, dass die gedumpten Einfuhren durch die in den Absätzen 2 und 4 beschriebenen Auswirkungen des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den gedumpten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtgedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
3.6  Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
3.7  Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen¹¹⁰. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
i) eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
ii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
iii) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften, und
iv) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
3.8  In den Fällen, in denen gedumpte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
¹⁰⁹ Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Ausdruck «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftzweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
¹¹⁰ Dies ist beispielsweise – jedoch nicht ausschliesslich – der Fall, wenn überzeugende Grün­­de zu der Annahme bestehen, dass die Einfuhren der Ware zu Dumpingpreisen in naher Zukunft erheblich zunehmen werden.
Art. 4 Bestimmung des Begriffs «Inländischer Wirtschaftszweig»
4.1  Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder die­jenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
i) Sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden¹¹¹ oder selbst Importeure der angeblich gedumpten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen;
ii) unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die gedumpten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
4.2  Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne von Absatz 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben¹¹². Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die gedumpten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 8 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
4.3  Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne von Absatz 1.
4.4  Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
¹¹¹ Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder Im­porteur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Drittenkontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
¹¹² Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
Art. 5 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung
5.1  Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
5.2  Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) von Dumping, b) einer Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, die Namen des oder der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der fraglichen Ware;
iii) Informationen über die Preise, zu denen die fragliche Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten des oder der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus dem oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware) sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des Einfuhrmitglieds weiterverkauft wird;
iv) Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Inlandspreise der gleichartigen Ware und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
5.3  Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.4  Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird¹¹³, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde¹¹⁴. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 Prozent der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
5.5  Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Erhalt eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags unterrichten die Behörden jedoch vor der Einleitung einer Untersuchung die Regierung des betroffenen Ausfuhrmitglieds.
5.6  Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 genügend Beweise für das Vorliegen von Dumping, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
5.7  Die Beweise sowohl für das Dumping als auch die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
5.8  Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass weder die Beweise für das Dumping noch die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Dumpingspanne geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen gedumpten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Die Dumpingspanne gilt als geringfügig, wenn sie, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 Prozent beträgt. Das Volumen der gedumpten Einfuhren gilt normalerweise als unerheblich, wenn die gedumpten Einfuhren aus einem bestimmten Land weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland ausmachen, ausser wenn Länder, auf die einzeln weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland entfallen, zusammen mehr als 7 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware in das Einfuhrmitgliedland erreichen.
5.9  Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.10  Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
¹¹³ Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.
¹¹⁴ Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von in­län­dischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen An­trag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.
Art. 6 Beweise
6.1  Alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die fragliche Antidumpinguntersuchung für sachdienlich halten.
6.1.1  Exporteuren oder ausländischen Herstellern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt¹¹⁵. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
6.1.2  Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
6.1.3  Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 5 Absatz 1¹¹⁶ und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 5 gebührend zu schützen.
6.2  Während der Antidumpinguntersuchung haben alle interessierten Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die Behörden allen interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegen­­teilige Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Die interessierten Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, weitere Informationen mündlich vorzubringen.
6.3  Mündliche Informationen nach Absatz 2 werden von den Behörden nur insoweit berücksichtigt, wie sie in schriftlicher Form nachgereicht und den anderen interessierten Parteien gemäss Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Verfügung gestellt werden.
6.4  Die Behörden geben allen interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Antidumpinguntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Absatz 5 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
6.5  Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden¹¹⁷.
6.5.1  Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können die Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
6.5.2  Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen¹¹⁸.
6.6  Vorbehaltlich des Absatzes 8 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
6.7  Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Informationen können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durch­führen, sofern sie dafür die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Für Untersuchungen im Gebiet anderer Mitglieder gilt das Verfahren nach Anhang I. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 9 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
6.8  Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfüg­baren Informationen getroffen werden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind die Bestimmungen von Anhang II einzuhalten.
6.9  Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
6.10  Die Behörden ermitteln in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekanntermassen betroffenen Exporteur oder Hersteller der fraglichen Ware. Sollte dies aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Exporteure, Hersteller, Importeure oder Warentypen nicht möglich sein, so können die Behörden ihre Untersuchung entweder auf eine vertretbare Anzahl interessierter Parteien oder Waren beschränken, indem sie nach den normalen statistischen Verfahren Stichproben auf der Grundlage der Informationen bilden, die ihnen zum Zeitpunkt der Stichprobenbildung zur Verfügung stehen, oder aber auf den höchsten Prozentsatz der Ausfuhren aus dem fraglichen Land, der in angemessener Weise untersucht werden kann.
6.10.1  Jede Auswahl unter den Exporteuren, Herstellern, Importeuren oder Warentypen gemäss diesem Absatz erfolgt vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betreffenden Exporteuren, Herstellern oder Importeuren.
6.10.2  In den Fällen, in denen die Behörden ihre Untersuchung gemäss diesem Absatz beschränken, ermitteln sie dennoch eine individuelle Dumpingspanne für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Exporteur oder Hersteller, der die erforder­lichen Informationen so rechtzeitig vorlegt, dass sie während der Untersuchung berücksichtigt werden können, ausser wenn die Anzahl der Exporteure oder Hersteller so gross ist, dass individuelle Ermittlungen die Behörden über Gebühr belasten und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden. Freiwillige Stellungnahmen sind zulässig.
6.11  Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»:
i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind,
ii) die Regierung des Ausfuhrmitglieds und
iii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
6.12  Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
6.13  Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
6.14  Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
¹¹⁵ Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fra­ge­bogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Wo­che nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zu­ständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
¹¹⁶ Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind.
¹¹⁷ Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.
¹¹⁸ Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.
Art. 7 Vorläufige Massnahmen
7.1  Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
i) eine Untersuchung gemäss Artikel 5 eingeleitet wurde, eine Bekannt­machung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
ii) vorläufig festgestellt wurde, dass Dumping vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig dadurch geschädigt wird; und
iii) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
7.2  Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass ein vorläufiger Zoll erhoben wird oder, was vorzuziehen ist, dass eine Sicherheitsleistung – durch Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung ist eine angemessene vorläufige Massnahme, sofern der übliche Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Massnahmen.
7.3  Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
7.4  Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder – wenn die zuständigen Behörden dies auf Antrag von Exporteuren beschliessen, die einen wesentlichen Prozentsatz des betreffenden Handels bestreiten – sechs Monate nicht überschreiten. Wenn die Behörden während einer Untersuchung prüfen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen, kann dieser Zeitraum sechs beziehungsweise neun Monate betragen.
7.5  Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestim­mungen von Artikel 9 befolgt.
Art. 8 Preisverpflichtungen
8.1  Ein Verfahren kann¹¹⁹ ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Dumpingspanne, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
8.2  Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass Dumping vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird.
8.3  Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben ihm soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
8.4  Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Dumping- und Schadensuntersuchung dennoch abzuschliessen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden dies beschliessen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass Dumping und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
8.5  Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die gedumpten Einfuhren andauern.
8.6  Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei der Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
¹¹⁹ Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleich­­zeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.
Art. 9 Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen
9.1  Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Dumpingspanne, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
9.2  Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus Quellen, von denen gemäss diesem Übereinkommen Preisverpflichtungen angenommen wurden. Die Behörden nennen den oder die Lieferanten der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferanten desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferanten zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferanten aus mehr als einem Land betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferanten oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle betroffenen Lieferländer nennen.
9.3  Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen.
9.3.1  Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt, so erfolgt die endgültige Feststellung der Zollschuld für den Antidumpingzoll umgehend, und zwar normalerweise innerhalb von 12 Monaten, aber keinesfalls später als 18 Monate nach dem Datum eines Antrags auf endgültige Festsetzung des Betrags des Antidumpingzolls¹²⁰. Rückerstattungen werden umgehend vorgenommen, und zwar normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der endgültigen Feststellung der Zollschuld gemäss diesem Unterabsatz. Erfolgt die Rückerstattung nicht innerhalb von 90 Tagen, so legen die Behörden auf Antrag die Gründe dafür vor.
9.3.2  Wird der Betrag des Antidumpingzolls im voraus festgesetzt, so wird dafür Sorge getragen, dass der die Dumpingspanne übersteigende Zollbetrag auf Antrag unverzüglich erstattet wird. Über die Rückerstattung des die tatsächliche Dumpingspanne übersteigenden Zollbetrags wird normalerweise innerhalb von 12 Monaten entschieden, spätestens aber 18 Monate nach dem Tag, an dem ein Importeur der Ware, die dem Antidumpingzoll unterliegt, einen auf ausreichende Beweise gestützten Erstattungsantrag gestellt hat. Die Rückerstattung soll normalerweise innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung erfolgen.
9.3.3  Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäss Artikel 2 Absatz 3 rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäss niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.
9.4  Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz beschränken, so dürfen die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von den nicht in die Untersuchung einbezogenen Exporteuren oder Herstellern die folgenden Beträge nicht übersteigen:
i) die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die ausgewählten Exporteure oder Hersteller ermittelt wurde, oder
ii) in Fällen, in denen die Zollschuld anhand eines prospektiv ermittelten Normalwertes berechnet wird, die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Exporteure oder Hersteller und den Ausfuhrpreisen der nicht individuell untersuchten Exporteure oder Hersteller,
vorausgesetzt, dass die Behörden für die Zwecke dieses Absatzes Dumpingspannen in Höhe von 0 Prozent, geringfügige Dumpingspannen und gemäss Artikel 6 Absatz 8 ermittelte Dumpingspannen nicht berücksichtigen. Die Behörden wenden individuelle Zölle oder Normalwerte auf die Einfuhren der nicht in die Unter­suchung einbezogenen Exporteure oder Hersteller an, die während der Untersuchung gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 die erforderlichen Informationen vor­gelegt haben.
9.5  Unterliegt eine Ware in einem Einfuhrmitgliedstaat Antidumpingzöllen, so führen die Behörden umgehend eine Überprüfung durch, um individuelle Dumpingspannen für die Exporteure oder Hersteller im fraglichen Ausfuhrland zu ermitteln, die die Ware im Untersuchungszeitraum nicht in das Einfuhrmitgliedland ausgeführt haben, sofern diese Exporteure oder Hersteller nachweisen können, dass sie mit den Exporteuren oder Herstellern im Ausfuhrland, die dem Antidumpingzoll unterliegen, nicht geschäftlich verbunden sind. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zu den normalen Zollfestsetzungs- und Überprüfungsverfahren im Einfuhrmitgliedland beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Überprüfung werden keine Antidumpingzölle auf den Einfuhren von solchen Exporteuren oder Herstellern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Zollfestsetzung aussetzen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen, um zu gewährleisten, dass Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls im Rahmen dieser Überprüfung festgestellt werden sollte, dass bei diesen Herstellern oder Exporteuren Dumping vorliegt.
¹²⁰ Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der in diesem Unterabsatz und in Unterabsatz 2 genannten Fristen nicht möglich sein kann, wenn die fragliche Ware Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist.
Art. 10 Rückwirkung
10.1  Vorläufige Massnahmen und Antidumpingzölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
10.2  Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
10.3  Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag für die Sicherheitsleistung, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder der geschätzte Betrag der Sicherheitsleistung, so wird je nach Sachlage der Differenzbetrag rückerstattet oder der Zoll neu berechnet.
10.4  Ausser bei Anwendung von Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
10.5  Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich erstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
10.6  Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, sofern die Behörden bei der fraglichen gedumpten Ware feststellen:
i) dass schon früher gedumpte Einfuhren eine Schädigung verursacht haben oder der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass der Exporteur Dumping betreibt und dass dies eine Schädigung verursachen würde, und
ii) dass die Schädigung durch massive gedumpte Einfuhren der Ware in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum verursacht wird, so dass es in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens der gedumpten Einfuhren und sonstiger Umstände (zum Beispiel ein rascher Aufbau von Lagerbeständen bei der eingeführten Ware) wahrscheinlich ist, dass die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben wird, vorausgesetzt, dass den betroffenen Importeuren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
10.7  Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung die erforderlichen Massnahmen – zum Beispiel Aussetzung der endgültigen Zollfestsetzung – treffen, um gemäss Absatz 6 Antidumpingzölle rückwirkend erheben zu können, sobald sie ausreichende Beweise dafür haben, dass die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10.8  Auf Waren, die vor der Einleitung der Untersuchung zum freien Verkehr abgefertigt wurden, werden rückwirkend keine Zölle gemäss Absatz 6 erhoben.
Art. 11 Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und Preisverpflichtungen
11.1  Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
11.2  Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder – sofern seit der Einführung des endgültigen Antidumpingzolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist – auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen¹²¹. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich des Dumpings erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Antidumpingzoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
11.3  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Antidumpingzölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden¹²². Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
11.4  Die Bestimmungen von Artikel 6 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
11.5  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Preisverpflichtungen, die gemäss Artikel 8 angenommen werden.
¹²¹ Eine endgültige Feststellung der Zollschuld für Antidumpingzölle gemäss Artikel 9 Ab­satz 3 ist für sich genommen keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels.
¹²² Wird der Betrag des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Fest­stellungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, dass kein Zoll zu erheben ist, so veranlasst diese Tatsache an sich die Behörden nicht, den endgültigen Zoll aufzuheben.
Art. 12 Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
12.1  Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gemäss Artikel 5 zu rechtfertigen, so werden das Mitglied oder die Mitglieder, dessen beziehungsweise deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
12.1.1  Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht¹²³ enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der fraglichen Ware;
ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
iii) Grundlage, auf die sich die Dumpingbehauptung in dem Antrag stützt;
iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;
v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
vi) Fristen, die den interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
12.2  Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 8, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Antidumpingzölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden dem Mitglied oder den Mitgliedern, dessen oder deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
12.2.1  In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Dumping- und Schädigungsfeststellungen sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dar­gelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
iii) die ermittelten Dumpingspannen und eine umfassende Erläuterung der Gründe für die Wahl der Methode zur Ermittlung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäss Artikel 2;
iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Artikel 3 von Bedeutung gewesen sind;
v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
12.2.2  In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Preisverpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Preisverpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Unterabsatz 1 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden, sowie die Grundlage für jeden Beschluss gemäss Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2.
12.2.3  In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 8 oder in einem gesonderten Bericht werden die nichtvertraulichen Bestimmungen dieser Preisverpflichtung aufgeführt.
12.3  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 11 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 10 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
¹²³ Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
Art. 13 Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Antidumpingmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Artikel 11 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig von den Behörden sein, die für die fragliche Feststellung oder Überprüfung zuständig sind.
Art. 14 Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes
14.1  Ein Antrag auf Einführung von Antidumpingmassnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des Drittlandes gestellt, welches die Massnahmen beantragt.
14.2  Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren gedumpt sind, sowie auf ausführliche Angaben darüber, dass das angebliche Dumping eine Schädigung des betreffenden inländischen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Informationen, die die Behörden für notwendig halten.
14.3  Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das angebliche Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder ausschliesslich an den Auswirkungen gemessen, die das angebliche Dumping auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs in das Einfuhrland hat, noch ausschliesslich an den Auswirkungen auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges.
14.4  Der Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens obliegt dem Einfuhrland. Ist das Einfuhrland bereit, Massnahmen zu ergreifen, so obliegt es ihm, die Zustimmung des Rates für Warenverkehr einzuholen.
Art. 15 Entwicklungsland-Mitglieder
Es wird anerkannt, dass Industrieland-Mitglieder, wenn sie Antidumpingmassnahmen aufgrund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders berücksichtigen müssen. Vor der Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, sind die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, zu prüfen.

Teil II

Art. 16 Ausschuss für Antidumpingmassnahmen
16.1  Es wird ein Ausschuss für Antidumpingmassnahmen (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
16.2  Der Ausschuss kann bei Bedarf Untergruppen einsetzen.
16.3  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Der Ausschuss muss die Zustimmung des Mitglieds und des Unternehmens erhalten, das befragt werden soll.
16.4  Die Mitglieder berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmassnahmen. Diese Berichte können von den anderen Mitgliedern im Sekretariat eingesehen werden. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen 6 Monate getroffenen Antidumpingmassnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.
16.5  Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine für die Einleitung und Durchführung einer Untersuchung nach Artikel 5 zuständigen Behörden und b) seine innerstaatlichen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
Art. 17 Konsultationen und Streitbeilegung
17.1  Die Streitbeilegungsvereinbarung¹²⁴ gilt für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
17.2  Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen anderer Mitglieder zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen.
17.3  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines der Ziele des Übereinkommens behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits befriedigenden Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend.
17.4  Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des Einfuhrmitglieds endgültige Massnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Annahme von Preisverpflichtungen getroffen, so kann dieses Mitglied die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan («DSB») unterbreiten. Hat eine vorläufige Massnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, dass die getroffene Massnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstösst, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.
17.5  Das DSB setzt auf Ersuchen der antragstellenden Partei eine Sondergruppe ein, die die Angelegenheit prüft aufgrund:
i) einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden Mitglieds, in der es darlegt, in welcher Form ein ihm aus diesem Übereinkommen mittelbar oder unmittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wird, oder dass die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
ii) der den Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Informationen.
17.6  Bei der Prüfung der in Absatz 5 genannten Angelegenheit:
i) stellt die Sondergruppe zwecks Beurteilung des Sachverhalts fest, ob die Sachverhaltsfeststellung der Behörden richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv war. War die Sachverhaltsfeststellung richtig und die Sachverhaltswürdigung unparteiisch und objektiv, so kann die Würdigung nicht verworfen werden, auch wenn die Sondergruppe möglicherweise zu einer anderen Schlussfolgerung gekommen wäre;
ii) legt die Sondergruppe die massgeblichen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts aus. Stellt die Sondergruppe fest, dass eine massgebliche Bestimmung des Übereinkommens mehr als eine Auslegung zulässt, so erklärt sie die Massnahme der Behörden als mit dem Übereinkommen vereinbar, sofern sich diese Massnahme auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.
17.7  Die der Sondergruppe übermittelten vertraulichen Informationen dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde nicht preisgegeben werden. Werden derartige Informationen von der Sondergruppe verlangt und wird ihrer Preisgabe durch die Sondergruppe nicht zugestimmt, so wird mit Zustimmung der die Informationen übermittelnden Person, Stelle oder Behörde eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorgelegt.
¹²⁴ Anhang 2

Teil III

Art. 18 Schlussbestimmungen
18.1  Spezifische Massnahmen gegen gedumpte Ausfuhren eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden¹²⁵.
18.2  Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
18.3  Vorbehaltlich des Absatzes 3 Unterabsätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
18.3.1  Für die Berechnung der Dumpingspannen in Rückerstattungsverfahren gemäss Artikel 9 Absatz 3 gelten die Regeln, die bei der jüngsten Dumpingfeststellung oder Dumpingüberprüfung angewendet wurden.
18.3.2  Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Antidumpingmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden inländischen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
18.4  Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder beson­derer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
18.5  Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
18.6  Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
18.7  Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
¹²⁵ Dies schliesst jedoch bei Bedarf Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

Anhang I Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle gemäss Artikel 6 Absatz 7

2.  Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3.  Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
4.  Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6.  Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7.  Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8.  Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.

Anhang II Beste verfügbare Informationen im Sinne von Artikel 6 Absatz 8

1.  Nach Einleitung der Untersuchung sollen die untersuchenden Behörden die interessierten Parteien umgehend in allen Einzelheiten über die erbetenen Informationen unterrichten und angeben, wie die interessierten Parteien diese Informationen in ihrer Antwort gliedern sollen. Die Behörden sollen ferner sicherstellen, dass den Parteien bekannt ist, dass die Behörden, sollten die Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt werden, Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen können, einschliesslich der Informationen im Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung der Untersuchung.
2.  Die Behörden können eine interessierte Partei ferner auffordern, ihre Antwort auf einem bestimmten Datenträger (z. B. Magnetband) oder in einem bestimmten Datenformat zu übermitteln. In diesem Fall sollen die Behörden berücksichtigen, inwieweit die interessierte Partei normalerweise in der Lage ist, ihre Antwort auf dem bevorzugten Datenträger oder in dem bevorzugten Datenformat zu übermitteln, und sollen von der Partei nicht verlangen, für ihre Antwort ein anderes EDV-System zu benutzen als das, das die Partei selbst verwendet. Die Behörden sollen nicht auf einer Antwort in elektronischer Form bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf EDV führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären. Die Behörden sollen nicht auf der Übermittlung der Antwort auf einem bestimmten Datenträger oder in einem bestimmten Datenformat bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht auf einem solchen Datenträger oder in einem solchen Datenformat führt und wenn die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde, zum Beispiel wenn damit unangemessene zusätzliche Kosten und Schwierigkeiten verbunden wären.
3.  Bei den Feststellungen sollen alle überprüfbaren Informationen berücksichtigt werden, die fristgerecht und so vorgelegt werden, dass sie ohne ungebührliche Schwierigkeiten für die Untersuchung verwendet werden können, und die gegebenenfalls auf dem von den Behörden gewünschten Datenträger oder in dem von ihnen gewünschten Datenformat übermittelt werden. Legt eine interessierte Partei ihre Antwort nicht auf dem gewünschten Datenträger oder in dem gewünschten Datenformat vor und stellen die Behörden fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so soll nicht die Auffassung vertreten werden, dass diese Unterlassung die Untersuchung erheblich behindert.
4.  Sollten die Behörden die auf einem bestimmten Datenträger übermittelten Informationen (z. B. Magnetband) nicht verarbeiten können, so sollen diese Informationen schriftlich oder in jeder anderen für die Behörden annehmbaren Form übermittelt werden.
5.  Sollten sich die übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, so soll dies die Behörden nicht berechtigen, diese Informationen unberücksichtigt zu lassen, sofern die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.
6.  Sollten Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert werden, so soll die Partei, die sie vorgelegt hat, über die Gründe informiert werden und die Möglichkeit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erläuterungen zu geben; dabei sind die Fristen für die Untersuchung gebührend zu berücksichtigen. Sollten die Behörden die Erläuterungen nicht für ausreichend halten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.
7.  Müssen die Behörden ihre Feststellungen, einschliesslich der Feststellungen betreffend den Normalwert, auf Informationen aus zweiter Hand, einschliesslich der Angaben im Antrag auf Einleitung der Untersuchung, stützen, so sollen sie mit besonderer Vorsicht vorgehen. In solchen Fällen sollen die Behörden, soweit möglich, die Informationen anhand von Angaben aus anderen ihnen zugänglichen unabhängigen Quellen (z. B. veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen) sowie von Informationen prüfen, die andere interessierte Parteien während der Untersuchung vorlegen. Wenn eine interessierte Partei nicht mitarbeitet und somit den Behörden massgebliche Informationen vorenthält, kann dies selbstverständlich zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

Anhang 1A.9

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994

Allgemeine Einleitung

1.  Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwerts angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch im gezahlten oder zu zahlenden Preis der eingeführten Waren nicht enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die der Käufer dem Verkäufer in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbringt. Die Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
2.  Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so setzen sich normaler­weise die Zollverwaltung und der Importeur in Verbindung, um zu einer Bewertungs­grundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Beispielsweise kann es vorkommen, dass der Importeur über Informationen zum Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem sich die beiden Parteien miteinander in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung des Geschäfts­geheimnisses ein Informationsaustausch zur Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
3.  Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwerts vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts der eingeführten Waren oder gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterverarbeitet werden, auf seinen Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur wird deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
4.  Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Die Mitglieder,
im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des GATT 1994 zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
in Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des GATT 1994 und in dem Wunsch, Regeln für deren Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
in Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschliesst;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Grundlage für die Bewertung der Waren für Zollzwecke soweit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte;
in Anerkennung der Tatsache, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen, und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:

Teil I Regeln über die Zollwertermittlung

Art. 1
1.  Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung, dass
a) keine Beschränkungen für die Verwendung oder den Gebrauch der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,
ii) das Gebiet abgrenzen, in dem die Waren weiterverkauft werden können,
iii) den Wert der Waren nicht wesentlich beeinflussen;
b) das Kaufgeschäft oder der Preis weder an Bedingungen noch an Leistungen gebunden ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Artikel 8 erfolgen kann; und
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann.
2. a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung von Absatz 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Hat die Zollverwaltung jedoch aufgrund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, so teilt sie dem Importeur diesen Grund mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Trans­aktionswert anerkannt und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur nachweist, dass dieser Wert einem der folgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt: i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland;
ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde;
iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde.
Bei den vorgenannten Vergleichen werden nachgewiesene Unterschiede bei der Handelsstufe, der Menge, den in Artikel 8 aufgezählten Faktoren sowie den Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, gebührend berücksichtigt.
c) Die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Werte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b nicht festgesetzt werden.
Art. 2
1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels wird zur Ermittlung des Zollwerts der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht fest­gestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt.
2.  Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Trans­aktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, die wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung trägt.
3.  Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 3
1. a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in anderen Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist für Unterschiede bei der Handelsstufe und/oder der Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigung auf der Grundlage von Nachweisen vorgenommen werden kann, welche die Richtigkeit und die Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt.
2.  Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten und Abgaben im Trans­aktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, die wesentlichen Unterschieden bei diesen Kosten und Abgaben zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung trägt.
3.  Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleich­artiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 4
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5 oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln; auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
Art. 5
1. a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist die Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen: i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;
ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
iii) gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten;
iv) Zölle und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren im Einfuhrland zu entrichtende inländische Abgaben.
b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
2.  Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so wird der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Wertsteigerung und den in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
Art. 6
1.  Der nach diesem Art. ermittelte Zollwert eingeführter Waren beruht auf einem errechneten Wert. Der errechnete Wert besteht aus der Summe folgender Faktoren:
a) Kosten oder Wert des Materials und der Herstellung sowie sonstiger Be‑ oder Verarbeitungen, die bei der Produktion der eingeführten Waren angefallen sind;
b) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, welcher normalerweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
c) Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von dem Mitglied nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
2.  Kein Mitglied darf von einer nicht in seinem Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des errechneten Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwände gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Art. 7
1.  Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so wird der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Grundsätzen und den allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des GATT 1994 vereinbar sind, und auf der Grundlage der im Einfuhrland verfügbaren Daten ermittelt.
2.  Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollwertermittlung heranzuziehen ist;
c) den Inlandmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als diejenigen, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
3.  Dem Importeur werden auf Antrag der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die dabei angewendete Methode schriftlich mitgeteilt.
Art. 8
1.  Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 1 werden zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet:
a) folgende Kosten, soweit diese dem Käufer entstehen, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind: i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,
ii) Kosten von Umschliessungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden,
iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten;
b) der anteilig aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden, soweit dieser Wert im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten ist: i) in den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,
ii) bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen,
iii) bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien,
iv) für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden;
c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind;
d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
2.  Jedes Mitglied trifft gesetzliche Regelungen darüber, ob die nachstehenden Kosten ganz oder teilweise in den Zollwert einzubeziehen sind oder nicht:
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort;
b) Lade- und Entladekosten sowie Bereitstellungskosten, die mit der Beförderung der eingeführten Waren bis zum Einfuhrhafen oder Einfuhrort zusammenhängen;
c) Versicherungskosten.
3.  Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.
4.  Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwertes nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.
Art. 9
1.  Ist bei der Ermittlung des Zollwertes eine Währungsumrechnung erforderlich, so ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden des betreffenden Einfuhrlandes ordnungsgemäss veröffentlichte Kurs anzuwenden. Dieser Kurs hat so genau wie möglich für jeden von einer solchen Veröffentlichung betroffenen Zeit­abschnitt den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung des Einfuhrlandes wiederzugeben.
2.  Massgebender Umrechnungskurs ist je nach Vorschrift jedes Mitgliedes der Kurs zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Art. 10
Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die für Zwecke der Zollwertermittlung vertraulich mitgeteilt werden, sind von den betreffenden Behörden streng vertraulich zu behandeln und dürfen, soweit dies nicht im Verlauf eines Gerichtsverfahrens verfügt wird, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder der Regierung, die diese Angaben gemacht hat, nicht preisgegeben werden.
Art. 11
1.  Jedes Mitglied sieht in seinen Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolls herangezogen werden kann, im Zusammenhang mit der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vor.
2.  Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
3.  Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über weitere Beschwerderechte zu unterrichten.
Art. 12
Gesetze und Verordnungen sowie allgemeingültige Gerichts- und Verwaltungsentscheide zur Umsetzung dieses Übereinkommens werden vom betreffenden Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 veröffentlicht.
Art. 13
Wird es im Verlauf der Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren notwendig, die endgültige Festsetzung des Zollwerts aufzuschieben, so darf der Importeur über seine Waren verfügen, sofern er auf Verlangen durch Bürgschaft, Hinterlegung oder auf andere geeignete Art eine ausreichende Sicherheit leistet, die den endgültigen Zollbetrag abdeckt, dem die Waren gegebenenfalls unterliegen. Die Rechtsvorschriften eines jeden Mitglieds müssen entsprechende Bestimmungen vorsehen.
Art. 14
Anhang I ist Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.
Art. 15
1.  In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck:
a) «Zollwert von eingeführten Waren» den Wert von Waren für die Zwecke der Erhebung von Wertzöllen auf eingeführten Waren;
b) «Einfuhrland» das Einfuhrzollgebiet;
c) «hergestellt» auch angebaut, erzeugt oder abgebaut.
2.  In diesem Übereinkommen:
a) bedeutet der Ausdruck «gleiche Waren» Waren, die in jeder Hinsicht – einschliesslich der materiellen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens – gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schliessen Waren nicht aus, die nach der Definition ansonsten als gleich anzusehen sind;
b) bedeutet der Ausdruck «gleichartige Waren» Waren, die – obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind – gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handelsverkehr austauschbar zu sein. Bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;
c) schliessen die Ausdrücke «gleiche Waren» und «gleichartige Waren» keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv) vorgenommen wurde, weil sie im Einfuhrland erarbeitet wurden;
d) dürfen Waren nicht als «gleiche Waren» oder «gleichartige Waren» angesehen werden, wenn sie nicht im selben Land wie die zu bewertenden Waren hergestellt wurden;
e) werden von einer anderen Person hergestellte Waren nur in Betracht gezogen, wenn es keine gleichen oder gleichartigen Waren gibt, die von der Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
3.  In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Waren derselben Gattung oder Art» Waren, die zu einer Gruppe oder Palette von Waren gehören, welche von einem bestimmten Wirtschaftszweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schliesst auch gleiche oder gleichartige Waren ein.
4.  Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen nur dann als verbunden, wenn
a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;
b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 Prozent oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren; oder
h) sie Mitglieder derselben Familie sind.
5.  Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass unabhängig von der Bezeichnung die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens nur dann als verbunden, wenn auf sie die Kriterien von Absatz 4 zutreffen.
Art. 16
Auf schriftlichen Antrag ist dem Importeur von der Zollverwaltung des Einfuhrlandes schriftlich mitzuteilen, auf welche Weise der Zollwert der von ihm eingeführten Waren ermittelt wurde.
Art. 17
Dieses Übereinkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Zollverwaltungen ein, sich von der Richtigkeit und Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden.

Teil II Verwaltung des Übereinkommens, Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 18 Institutionen
1.  Es wird ein Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Jahr oder nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen, damit die Mitglieder einander in Fragen konsultieren können, die die Anwendung des Systems der Zollwertermittlung durch ein Mitglied betreffen, soweit diese Anwendung das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele berührt; der Ausschuss tritt ferner zusammen, um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Mitgliedern zugewiesen werden. Das Sekretariat der WTO handelt als Sekretariat des Ausschusses.
2.  Es wird ein Technischer Ausschuss für den Zollwert (in diesem Übereinkommen «Technischer Ausschuss» genannt) unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (in diesem Übereinkommen «RZZ» genannt) eingesetzt, welcher die im Anhang II dieses Übereinkommens genannten Aufgaben erfüllt und nach den darin enthaltenen Verfahrensvorschriften tätig wird.
Art. 19 Konsultationen und Streitbeilegung
1.  Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt die Streitbeilegungsvereinbarung¹²⁶ für Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens.
2.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die ihm unmittelbar oder mittelbar aufgrund dieses Übereinkommens zustehen, zunichte gemacht oder geschmälert werden, oder dass die Erreichung eines der Ziele dieses Übereinkommens durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder anderer Mitglieder behindert wird, so kann es zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Lösung Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern verlangen. Jedes Mitglied muss das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds wohlwollend prüfen.
3.  Der Technische Ausschuss leistet den an Konsultationen beteiligten Mitgliedern auf Verlangen Rat und Beistand.
4.  Eine zur Prüfung eines Streitfalls im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen eingesetzte Sondergruppe kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus den Technischen Ausschuss mit der Prüfung jeder Frage beauftragen, die einer technischen Erörterung bedarf. Die Sondergruppe bestimmt den Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses für den jeweiligen Streitfall und setzt eine Frist für die Vorlage des Berichts des Technischen Ausschusses. Die Sondergruppe hat den Bericht des Technischen Ausschusses zu berücksichtigen. Falls der Technische Ausschuss nicht in der Lage ist, in einer Angelegenheit im Sinne dieses Absatzes eine Einigung herbeizuführen, sollte die Sondergruppe den Streitparteien die Möglichkeit geben, der Sondergruppe ihre Standpunkte in der Angelegenheit darzulegen.
5.  Der Sondergruppe erteilte vertrauliche Auskünfte dürfen ohne formelle Zustimmung der diese Auskünfte erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde nicht preisgegeben werden. Wird von einer Sondergruppe eine Auskunft verlangt, die sie nicht preisgeben darf, so wird mit Zustimmung der die Auskunft erteilenden Person, Körperschaft oder Behörde eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Auskunft zur Verfügung gestellt.
¹²⁶ Anhang 2

Teil III Besondere und differenzierte Behandlung

Art. 20
1.  Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979¹²⁷ sind, können die Anwendung dieses Übereinkommens für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens für diese Mitglieder aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
2.  Zusätzlich zu Absatz 1 können Entwicklungsland-Mitglieder, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 12. April 1979 sind, die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii und von Artikel 6 für einen Zeitraum von längstens drei Jahren im Anschluss an die Anwendung aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufschieben. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich für einen solchen Aufschub der Bestimmungen dieses Absatzes entscheiden, notifizieren dies dem Generaldirektor der WTO.
3.  Industrieland-Mitglieder leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grund­lage erstellen die Industrieland-Mitglieder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalausbildung, Unterstützung bei der Vorbereitung von Durchführungsmassnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollwertermittlung und Beratung bei der Anwendung dieses Übereinkommens einschliessen können.
¹²⁷ SR 0.632.231.3

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 21 Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Art. 22 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
1.  Jedes Mitglied gewährleistet, dass spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für es in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
2.  Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.
Art. 23 Überprüfung
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Art. 24 Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.

Anhang I Erläuterungen

Allgemeine Anmerkung

Reihenfolge der Anwendung der Methoden der Zollwertermittlung
1.  Die Artikel 1–7 bestimmen, wie der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Übereinkommen ermittelt wird. Die Methoden der Zollwertermittlung sind in der anzuwendenden Reihenfolge aufgeführt. Die vorrangig anzuwendende Methode ist in Artikel 1 festgelegt, das heisst, der Zollwert der eingeführten Waren wird nach diesem Artikel ermittelt, sofern die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.  Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist er nach dem erstmöglichen der nachfolgenden Artikel zu ermitteln, der jeweils anwendbar ist. Abgesehen von der Regelung in Artikel 4 können die nächstfolgenden Artikel erst herangezogen werden, wenn der Zollwert nicht nach dem vorangehenden Artikel ermittelt werden kann.
3.  Sofern der Importeur nicht die Umkehrung der Reihenfolge der Artikel 5 und 6 beantragt, ist die normale Reihenfolge einzuhalten. Stellt der Importeur einen solchen Antrag, erweist sich dann aber eine Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 6 als unmöglich, so ist der Zollwert nach Artikel 5 festzulegen, wenn dieser anwendbar ist.
4.  Kann der Zollwert nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist er nach Artikel 7 zu ermitteln.
Anwendung allgemein anerkannter Buchführungsgrundsätze
1.  Der Begriff «Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze» bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiven und Passiven gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiven und Passiven gebucht werden, wie die Aktiven und Passiven sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch um ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens verwenden die Zollverwaltungen der einzelnen Mitglieder Informationen, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in dem betreffenden Land entsprechen und sich für den betreffenden Artikel eignen. So stützt sich beispielsweise die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 5 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits stützt sich die Ermittlung des normalen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 6 auf Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes übereinstimmen. Ein weiteres Beispiel: Der Wert eines der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten, im Einfuhrland hergestellten Gegenstände wird anhand von Informationen ermittelt, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

Anmerkungen zu Artikel 1

Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
1.  Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer dem Verkäufer oder zu seinen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Die Zahlung muss nicht unbedingt in Form einer Geldübertragung, sondern kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.
2.  Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten werden, abgesehen von denen, für die in Artikel 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer vorteilhaft angesehen werden können. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzurechnet.
3.  Die nachstehenden Abgaben oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:
a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden;
b) Beförderungskosten nach der Einfuhr;
c) Zölle und Abgaben des Einfuhrlandes.
4.  Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis der eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii
Zu den Beschränkungen, die einen tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht unannehmbar machen, gehören solche, die sich nicht wesentlich auf den Wert der Waren auswirken. Ein Beispiel für derartige Beschränkungen ist, dass ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, an dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Zu Absatz 1 Buchstabe b
1.  Ist das Kaufgeschäft oder der Preis an Bedingungen oder Leistungen gebunden, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, so kann der Transaktionswert für Zollzwecke nicht anerkannt werden. Beispiele hierfür sind:
a) Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, dass der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.
b) Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Waren andere Waren verkauft.
c) Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, dass er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.
2.  Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Produktion oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des Trans­aktionswerts. So hat beispielsweise der Umstand, dass der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des Transaktionswerts nach Artikel 1 zur Folge. Ebenso ist dann, wenn der Käufer auf eigene Rechnung, obgleich nach Absprache mit dem Verkäufer, für den Absatz der eingeführten Waren selbst tätig wird, der Wert dieser Tätigkeiten nicht Teil des Zollwerts; ausserdem dürfen solche Tätigkeiten nicht zur Ablehnung des Trans­aktionswerts führen.
Zu Absatz 2
1.  Absatz 2 Buchstaben a und b sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2.  Absatz 2 Buchstabe a sieht vor, dass, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden und der Transaktionswert als Zollwert anerkannt wird, sofern die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifelt die Zollverwaltung nicht daran, dass der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne dass vom Importeur weitere Informationen verlangt werden. Beispielsweise kann die Zollverwaltung schon früher die Verbundenheit untersucht haben oder sie kann schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie kann bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat.
3.  Kann die Zollverwaltung den Transaktionswert nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so gibt sie dem Importeur Gelegenheit zur Beschaffung von weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kauf­geschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang muss die Zollverwaltung bereit sein, die massgebenden Umstände des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschliesslich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und in der der betreffende Preis zustande gekommen ist, um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat. Kann aufgezeigt werden, dass Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 15 miteinander verbunden, voneinander kaufen oder einander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies beweisen, dass der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der üblichen Preispraxis des betreffenden Wirtschaftszweigs oder so festgelegt worden, wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit dem Verkäufer verbunden sind, so beweist dies, dass der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflusst wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (z. B. auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde.
4.  Absatz 2 Buchstabe b gibt dem Importeur die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Transaktionswert einem zuvor von der Zollverwaltung anerkannten «Vergleichs­wert» sehr nahe kommt und daher nach Artikel 1 anerkannt werden kann. Wird nach Artikel 2 Buchstabe b ein Vergleichswert gefunden, so ist die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a nicht zu untersuchen. Verfügt die Zollverwaltung schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, dass einer der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund dafür vor, vom Importeur den Nachweis zu verlangen, dass der Vergleich auch hier zum Erfolg führt. In Absatz 2 Buchstabe b bedeutet der Begriff «nicht verbundene Käufer» Käufer, die in keinem konkreten Anwendungsfall mit dem Verkäufer verbunden sind.
Zu Absatz 2 Buchstabe b
Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert «sehr nahe kommt», müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Wirtschaftszweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden, und die Feststellung, ob der Wertunterschied im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Massstab, etwa in Form eines bestimmten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann z. B. ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein grosser Unterschied im Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der Transaktionswert dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angeführten «Vergleichswert» sehr nahe kommt.

Anmerkungen zu Artikel 2

1.  Bei der Anwendung von Artikel 2 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran. Ist ein solches Kauf­geschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;
b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesent­lichen die gleichen Mengen;
c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.
2.  Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
a) sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;
b) sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder
c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.
3.  Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4.  Für die Zwecke von Artikel 2 ist der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5.  Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar dar­legen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 2 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 3

1.  Bei der Anwendung von Artikel 3 zieht die Zollverwaltung nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heran.
Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:
a) ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über verschiedene Mengen;
b) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über im wesent­lichen die gleichen Mengen; oder
c) ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über verschiedene Mengen.
2.  Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen für:
a) sich nur auf die Menge beziehende Faktoren;
b) sich nur auf die Handelsstufe beziehende Faktoren; oder
c) sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehende Faktoren.
3.  Der Ausdruck «und/oder» lässt genügend Spielraum für die Heranziehung von Kaufgeschäften und für die notwendigen Berichtigungen in allen drei vorgenannten Fällen.
4.  Für die Zwecke von Artikel 3 ist der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren ein Zollwert, der – gegebenenfalls nach den in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen – bereits nach Artikel 1 anerkannt wurde.
5.  Voraussetzung für eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe oder der Menge ist, dass eine solche Berichtigung – unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder zu einer Verminderung des Wertes führt – nur aufgrund von Nachweisen vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar dar­legen, z. B. gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von zehn Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichartigen Waren, für die ein Transaktionswert vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, dass der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muss bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von zehn Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, dass ein Verkauf von zehn Einheiten tatsächlich stattgefunden haben muss, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als zuverlässig erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Massstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 nicht angebracht.

Anmerkungen zu Artikel 5

1.  Der Begriff «Preis je Einheit, zu dem … Waren in der grössten Menge insgesamt» verkauft werden, bedeutet den Preis, zu dem die grösste Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
2.  Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für Käufe in grösseren Mengen vorsieht.

Verkaufsmenge

Preis je Einheit

Anzahl der Verkäufe

Gesamtmenge der
zum jeweiligen Preis
verkauften Waren

1–10 Einheiten

100

10 Verkäufe zu   5 Einheiten

65

  5 Verkäufe zu   3 Einheiten

11–25 Einheiten

  95

  5 Verkäufe zu 11 Einheiten

55

über 25 Einheiten

  90

  1 Verkauf zu 30 Einheiten

80

  1 Verkauf zu 50 Einheiten

Die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt auf 90.
3.  Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die grösste Menge insgesamt ist daher 95.
4.  Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, dass verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.
a) Verkäufe

Verkaufsmenge

Preis je Einheit

40 Einheiten

100

30 Einheiten

  90

15 Einheiten

100

50 Einheiten

  95

25 Einheiten

105

35 Einheiten

  90

 5 Einheiten

100

b) Insgesamt

Insgesamt verkaufte
Gesamtmenge

Preis je Einheit

65

  90

50

  95

60

100

25

105

Bei diesem Beispiel beträgt die grösste Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils grösste Menge insgesamt ist daher 90.
5.  Ein Verkauf im Einfuhrland im Sinne von Absatz 1 an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar, unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen eine der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr liefert oder erbringt, wird bei der Feststellung des Preises je Einheit nach Artikel 5 nicht in Betracht gezogen.
6.  Zu beachten ist, dass der in Artikel 5 Absatz 1 angeführte Begriff «Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Die Höhe des Abzugs wird auf der Grundlage der von dem oder für den Importeur gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, dass diese Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Importeurs nicht in Einklang mit den vorgenannten Zahlen, so kann der Betrag für «Gewinn und Gemeinkosten» auf eine andere als die vom oder für den Importeur gegebene einschlägige Information gestützt werden.
7.  Die «Gemeinkosten» umfassen die direkten und indirekten Kosten für die Vermarktung der betreffenden Waren.
8.  Beim Verkauf der Waren anfallende örtliche Abgaben, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv nicht abgezogen wurden, müssen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i abgezogen werden.
9.  Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 5 Absatz 1 muss die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 5 umfasst sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
10.  Als «frühester Zeitpunkt» im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Ermittlung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen getätigt werden.
11.  Die bei der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- oder Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantifizierbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grund­lage der Berechnungen.
12.  Die Bewertungsmethode nach Artikel 5 Absatz 2 sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Identität verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Identität der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Identität behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, dass die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäss muss jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Anmerkungen zu Artikel 6

1.  Der Zollwert wird nach diesem Übereinkommen grundsätzlich anhand von im Einfuhrland leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Zur Ermittlung eines errechneten Wertes kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die ausserhalb des Einfuhrlandes beschafft werden müssen, zu überprüfen. Ausserdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Einfuhrlandes. Die Verwendung des errechneten Wertes ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2.  Die «Kosten» oder der «Wert» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltungskonten des Herstellers zu stützen, sofern diese Konten den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.
3.  Zu den «Kosten» oder dem «Wert» gehören die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der entsprechend der einschlägigen Anmerkung zu Artikel 8 anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a angeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht wurden. Der Wert der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv angeführten und im Einfuhrland erarbeiteten Faktoren wird nur insoweit mit einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden. Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Absatz behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des «errechneten Wertes» nicht zweimal angerechnet werden.
4.  Der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, dass die Zahlen des Herstellers nicht mit denen in Einklang stehen, die sich normalerweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
5.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der «Betrag für Gewinn und Gemeinkosten» als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, können Gewinn und Gemeinkosten des Herstellers zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis im Einfuhrland neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller einen niedrigen Gewinn beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nachweisen, so wird der tatsächliche Gewinn des Herstellers berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Wirtschaftszweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken, oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen.
Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich normalerweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6.  Werden andere Informationen als die vom oder für den Hersteller gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Wertes benutzt, so haben die Behörden des Einfuhrlandes den Importeur auf dessen Antrag über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen, vorbehaltlich des Artikels 10, zu unterrichten.
7.  Zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b angeführten «Gemeinkosten» gehören auch die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a umfasst werden.
8.  Ob bestimmte Waren «derselben Gattung oder Art» wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 6 werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einer solchen Warenpalette wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. «Waren derselben Gattung oder Art» im Sinne von Artikel 6 müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.

Anmerkungen zu Artikel 7

1.  Die nach Artikel 7 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2.  Als Bewertungsmethoden nach Artikel 7 sollen die in den Artikeln 1–6 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen von Artikel 7.
3.  Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:
a) Gleiche Waren  – das Erfordernis, dass die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
b) Gleichartige Waren  – das Erfordernis, dass die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach den Artikeln 5 und 6 ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.
c) Deduktive Methode  – das Erfordernis in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, dass die Waren «in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden» verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von «90 Tagen» kann grosszügig gehandhabt werden.

Anmerkungen zu Artikel 8

Zu Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i
Unter dem Begriff «Einkaufsprovisionen» sind Beträge zu verstehen, die ein Importeur jemandem dafür zahlt, dass er ihn im Ausland beim Kauf der zu bewertenden Waren vertritt.
Zu Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
1.  Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen – der Wert des Gegenstands selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Werts dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2.  Erwirbt der Importeur den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Importeur oder von einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Importeur verwendet worden, gleichgültig, ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
3.  Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Importeur den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Importeur kann aber auch beantragen, dass der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, dass der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Importeur beigebrachten Unterlagen ab.
4.  Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Importeur stellt einem Hersteller eine Gussform zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit dem Hersteller, 10 000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Importeur kann bei der Zollverwaltung beantragen, den Wert der Gussform auf 1000, 4000 oder 10 000 Einheiten aufzuteilen.
Zu Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv
1.  Zuschläge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantifizierbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Importeur als auch für die Zollverwaltung gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2.  Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3.  Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4.  Es ist beispielsweise möglich, dass ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein ausserhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, dass es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 8 ohne weiteres vorgenommen werden.
5.  In einem anderen Fall kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros ausserhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 8 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
6.  Eine Änderung der oben genannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
7.  Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch ausserhalb des Einfuhrlandes tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
Zu Absatz 1 Buchstabe c
1.  Die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen. Zahlungen für das Recht zur Vervielfältigung der eingeführten Waren im Einfuhrland dürfen jedoch bei der Ermittlung des Zollwerts nicht zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
2.  Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dürfen zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.
Zu Absatz 3
Liegen keine objektiven und quantifizierbaren Angaben über die nach Artikel 8 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der Transaktionswert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren identifizierbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschliesslich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.

Anmerkung zu Artikel 9

Der Begriff «Zeitpunkt der Einfuhr» im Sinne von Artikel 9 kann auch den Zeitpunkt der Zollanmeldung umfassen.

Anmerkungen zu Artikel 11

1.  Artikel 11 sichert dem Importeur ein Beschwerderecht gegen eine Entscheidung der Zollverwaltung über den Zollwert der zu bewertenden Waren zu. Die Entscheidung kann zunächst auf einer höheren Ebene der Zollverwaltung angefochten werden, doch muss der Importeur das Recht haben, letzten Endes ein Gericht anzurufen.
2.  «Straffrei» bedeutet, dass der Importeur nicht mit einer Busse oder Bussandrohung belegt werden darf, nur weil er von seinem Beschwerderecht Gebrauch macht. Die Zahlung der normalen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren wird nicht als Busse betrachtet.
3.  Artikel 11 hindert jedoch kein Mitglied daran, die volle Entrichtung der berechneten Zölle zu verlangen, auch wenn Beschwerde eingelegt wird.

Anmerkungen zu Artikel 15

Zu Absatz 4
Der Begriff «Personen» im Sinne dieses Artikels schliesst juristische Personen ein.
Zu Absatz 4 Buchstabe e
Im Sinne dieses Übereinkommens wird angenommen, dass eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.

Anhang II Technischer Ausschuss für den Zollwert

1.  Nach Artikel 18 dieses Übereinkommens wird ein Technischer Ausschuss unter der Schirmherrschaft des RZZ eingesetzt, um auf technischer Ebene für die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens Sorge zu tragen.
2.  Die Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
a) die Untersuchung technischer Probleme, die bei der Anwendung der Bewertungssysteme der Mitglieder immer wieder vorkommen, sowie Gutachten zu geeigneten Lösungen anhand des dargelegten Sachverhalts;
b) auf Antrag die Untersuchung von die Bewertung betreffenden Rechtsvorschriften, Verfahren und Praktiken, soweit sie sich auf dieses Übereinkommen beziehen, ferner die Erstellung von Berichten über solche Untersuchungen;
c) die Ausarbeitung und Verteilung von Jahresberichten über das Funktionieren und den Stand dieses Übereinkommens in technischer Hinsicht;
d) die Unterrichtung und Beratung in allen Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Zollwertes eingeführter Waren, wenn dies von einem Mitglied oder vom Ausschuss verlangt wird. Solche Unterrichtungen oder Beratungen können in Form von Gutachten, Kommentaren oder Erläuterungen erfolgen;
e) auf Antrag Hilfestellung bei der technischen Unterstützung der Mitglieder, um die weltweite Annahme dieses Übereinkommens zu fördern;
f) die Prüfung der ihm von einer Sondergruppe nach Artikel 19 dieses Übereinkommens vorgelegten Fragen; und
g) die Übernahme weiterer Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.

Allgemeines

3.  Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeit, insbesondere bei Fragen, die ihm von Mitgliedern, dem Ausschuss oder einer Sondergruppe vorgelegt werden, innerhalb angemessen kurzer Zeit abzuschliessen. Nach Artikel 19 Absatz 4 setzt eine Sondergruppe jeweils eine bestimmte Frist für die Vorlage eines Berichts des Technischen Ausschusses, und der Technische Ausschuss legt diesen Bericht innerhalb dieser Frist vor.
4.  Der Technische Ausschuss wird in seiner Tätigkeit vom Sekretariat des RZZ in geeigneter Weise unterstützt.

Vertretung

5.  Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird nachstehend als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich von Beratern unterstützen lassen. Das Sekretariat der WTO kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
6.  Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können bei Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten sein. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
7.  Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (nachstehend als «der Generalsekretär» bezeichnet) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Regierungs- und Handelsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
8.  Die für die Sitzungen des Technischen Ausschusses vorgesehenen Delegierten, Stellvertreter und Berater sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen des Technischen Ausschusses

9.  Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die einzelnen Sitzungstermine werden vom Technischen Ausschuss auf der jeweils vorhergehenden Sitzung festgelegt. Der Sitzungstermin kann auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses mit Zustimmung der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder oder in dringenden Fällen auf Verlangen des Vorsitzenden abgeändert werden. Unbeschadet des ersten Satzes dieses Absatzes tritt der Technische Ausschuss im Bedarfsfall zusammen, um über Angelegenheiten zu beraten, die ihm nach Artikel 19 dieses Übereinkommens von einer Sondergruppe vorgelegt werden.
10.  Die Sitzungen des Technischen Ausschusses werden am Sitz des RZZ gehalten, sofern nichts anderes bestimmt wird.
11.  Der Generalsekretär unterrichtet alle Mitglieder des Technischen Ausschusses und die in den Absätzen 6 und 7 Genannten – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vorher über den Zeitpunkt des Beginns der einzelnen Sitzungsperioden des Technischen Ausschusses.

Tagesordnung

12.  Für jede Sitzungsperiode stellt der Generalsekretär eine vorläufige Tagesordnung auf und gibt sie den Mitgliedern des Technischen Ausschusses sowie den in den Absätzen 6 und 7 genannten Teilnehmern – ausser in dringenden Fällen – mindestens 30 Tage vor der Sitzungsperiode bekannt. Diese Tagesordnung umfasst alle Punkte, deren Aufnahme vom Technischen Ausschuss auf der vorhergehenden Sitzung genehmigt wurde, alle vom Vorsitzenden von sich aus aufgenommenen Punkte, sowie alle Punkte, deren Aufnahme vom Generalsekretär, vom Ausschuss oder von einem Mitglied des Technischen Ausschusses beantragt wurde.
13.  Der Technische Ausschuss beschliesst seine Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzungsperiode. Die Tagesordnung kann im Laufe der Sitzungsperiode vom Technischen Ausschuss jederzeit geändert werden.

Zusammensetzung und Geschäftsordnung

14.  Der Technische Ausschuss wählt unter den Vertretern seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden üben ihr Amt ein Jahr lang aus. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden können wiedergewählt werden. Das Amt eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn er nicht mehr ein Mitglied des Technischen Ausschusses vertritt.
15.  Ist der Vorsitzende während einer Sitzung nicht oder zeitweise nicht anwesend, so übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender den Vorsitz. In diesem Fall hat der stellvertretende Vorsitzende die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vorsitzende.
16.  Der Vorsitzende einer Sitzung nimmt an den Beratungen des Technischen Ausschusses in dieser Eigenschaft und nicht als Vertreter eines Mitglieds des Technischen Ausschusses teil.
17.  Zusätzlich zu den ihm durch diese Regeln übertragenen Befugnissen hat der Vorsitzende die Aufgabe, die einzelnen Sitzungen zu eröffnen und zu schliessen, die Diskussion zu leiten, das Wort zu erteilen und die Beratungen im Rahmen dieser Regeln zu lenken. Desgleichen kann der Vorsitzende einen Redner zur Ordnung rufen, wenn die Ausführungen des Redners nicht zur Sache gehören.
18.  Bei der Diskussion jeder Angelegenheit kann der Vertreter eines Mitglieds eine Verfahrensfrage stellen. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende sofort. Wird diese Entscheidung bestritten, so legt der Vorsitzende sie dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vor; sie bleibt bestehen, sofern sie nicht verworfen wird.
19.  Der Generalsekretär oder von ihm bestellte Bedienstete des Sekretariats erledigen die Sekretariatsarbeiten der Sitzungen des Technischen Ausschusses.

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

20.  Der Technische Ausschuss ist beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
21.  Jedes Mitglied des Technischen Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse des Technischen Ausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst. Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung über eine bestimmte Sache ist es dem Technischen Ausschuss freigestellt, dem Ausschuss und dem RZZ einen umfassenden Bericht über diese Frage vorzulegen, in dem die in den einschlägigen Diskussionen geäusserten unterschiedlichen Standpunkte dargelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes fasst der Technische Ausschuss in Angelegenheiten, die ihm von einer Sondergruppe vorgelegt werden, seine Beschlüsse einvernehmlich. Falls im Technischen Ausschuss über die ihm von einer Sondergruppe vorgelegte Frage kein Einvernehmen erzielt wird, legt er einen Bericht unter Angabe der Einzelheiten des Falles und unter Darlegung der Standpunkte der Mitglieder vor.

Sprachen und Aufzeichnungen

22.  Die Amtssprachen des Technischen Ausschusses sind Englisch, Französisch und Spanisch. Ausführungen oder Erklärungen in einer dieser drei Sprachen werden unmittelbar in die anderen Amtssprachen übersetzt, sofern nicht alle Mitglieder auf eine Übersetzung verzichten. Ausführungen oder Erklärungen in einer anderen Sprache sind mit der gleichen Massgabe ins Englische, Französische oder Spanische zu übersetzen, vorausgesetzt, dass das betreffende Mitglied eine englische, eine französische oder eine spanische Übersetzung vorlegt. Für die amtlichen Dokumente des Technischen Ausschusses werden ausschliesslich Englisch, Französisch und Spanisch benutzt. Alle Schriftstücke, die dem Technischen Ausschuss vorgelegt werden, müssen in einer der Amtssprachen abgefasst sein.
23.  Der Technische Ausschuss erstellt über jede Sitzungsperiode einen Bericht und – falls der Vorsitzende es für notwendig hält – Sitzungsprotokolle oder Kurzberichte über die einzelnen Sitzungen. Der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter erstattet bei jeder Sitzung des Ausschusses und bei jeder Sitzung des RZZ Bericht über die Arbeit des Technischen Ausschusses.

Anhang III

1.  Der für Entwicklungsland-Mitglieder vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäss Artikel 20 Absatz 1 kann in der Praxis für einige dieser Mitglieder unzureichend sein. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf der in Artikel 20 Absatz 1 genannten Frist deren Verlängerung beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder einen solchen Antrag in den Fällen, in denen das Entwicklungsland-Mitglied stichhaltige Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen.
2.  Entwicklungsländer, die gegenwärtig die Zollwertermittlung auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte durchführen, können gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Mitglieder zustimmen, beibehalten zu können.
3.  Entwicklungsländer, die der Meinung sind, dass die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäss Artikel 4 ihnen echte Schwierigkeiten bereiten kann, können folgenden Vorbehalt zu Artikel 4 einlegen:
«Die Regierung von ………. behält sich vor vorzuschreiben, dass die einschlägige Bestimmung von Artikel 4 des Übereinkommens nur Anwendung findet, wenn die Zollbehörden dem Antrag auf Anwendung der Artikel 5 und 6 in umgekehrter Reihenfolge stattgeben.»
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens zu.
4.  Entwicklungsländer können folgenden Vorbehalt zu Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens einlegen:
«Die Regierung von ………. behält sich vor vorzuschreiben, dass Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit der einschlägigen Anmerkung angewendet wird, ob der Importeur einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder nicht.»
Legen Entwicklungsländer einen solchen Vorbehalt ein, so stimmen die Mitglieder diesem Vorbehalt gemäss Artikel 21 des Übereinkommens zu.
5.  In einigen Entwicklungsländern können bei der Durchführung von Artikel 1 des Übereinkommens Schwierigkeiten auftreten, soweit er sich auf von Alleinvertretern oder Alleinkonzessionären getätigte Einfuhren in ihre Länder bezieht. Treten derartige Schwierigkeiten in der Praxis auf, so wird auf Antrag der Entwicklungsland-Mitglieder, die das Übereinkommen anwenden, eine Untersuchung dieser Frage durchgeführt, um geeignete Lösungen zu finden.
6.  Artikel 17 erkennt an, dass die Zollverwaltungen bei der Anwendung des Übereinkommens gegebenenfalls Untersuchungen durchführen müssen, um sich von der Richtigkeit oder Genauigkeit von Angaben, Erklärungen oder Unterlagen zu überzeugen, die für die Zollwertermittlung abgegeben wurden. Der Artikel erkennt damit an, dass Untersuchungen durchgeführt werden können, mit denen beispielsweise nachgeprüft werden soll, ob die dem Zoll in Verbindung mit einer Zollwertermittlung angegebenen oder vorgelegten Wertfaktoren vollständig und richtig sind. Die Mitglieder haben vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, die volle Mitwirkung der Importeure bei diesen Untersuchungen zu erwarten.
7.  Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis schliesst alle Zahlungen ein, die als Bedingung für den Kauf der eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich geleistet worden oder zu leisten sind.

Anhang 1A.10

Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand

Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»;
in Anbetracht dessen, dass zahlreiche Entwicklungsland-Mitglieder Vorversandkontrollen durchführen;
in Anerkennung dessen, dass die Entwicklungsländer so handeln müssen, solange und insofern dies zur Überprüfung der Qualität, der Menge oder des Preises von eingeführten Waren erforderlich ist;
eingedenk dessen, dass solche Programme durchgeführt werden müssen, ohne Anlass zu unnötigen Verzögerungen oder ungleicher Behandlung zu geben;
in Anbetracht dessen, dass diese Kontrollen per definitionem in dem Gebiet des Ausfuhrmitglieds durchgeführt werden;
in Anerkennung der Notwendigkeit, sowohl für die Benutzermitglieder als auch für die Ausfuhrmitglieder ein vereinbartes internationales Rahmenwerk von Rechten und Pflichten zu schaffen;
in Anerkennung dessen, dass die Grundsätze und Verpflichtungen des GATT 1994 für jene Tätigkeiten der Vorversandkontrollstellen gelten, die im Auftrag von Regierungen durchgeführt werden, die Mitglieder der WTO sind;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Tätigkeit der Vorversandkontrollstellen und der Gesetze und Verordnungen über Vorversandkontrolle zu sorgen;
in dem Wunsch, für eine rasche, wirksame und gerechte Lösung von Streitigkeiten zu sorgen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zwischen Exporteuren und Vorversandkontrollstellen entstehen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Geltungsbereich – Begriffsbestimmungen
1.  Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.
2.  Der Begriff «Benutzermitglied» bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich verein­baren oder in Auftrag geben.
3.  Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschliesslich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen.
4.  Der Begriff «Vorversandkontrollstelle» bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen.¹²⁸
¹²⁸ Es gilt als vereinbart, dass diese Bestimmung die Mitglieder nicht verpflichtet, Regierungsstellen anderer Mitglieder die Durchführung von Vorversandkontrollen in ihrem Gebiet zu erlauben.
Art. 2 Verpflichtungen der Benutzermitglieder
Nichtdiskriminierung
1.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und dass die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Exporteure angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher.
Staatliche Vorschriften
2.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen von Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 eingehalten werden.
Ort der Kontrolle
3.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschliesslich der Erstellung eines Schlussberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden.
Normen
4.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und dass in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen¹²⁹ angewandt werden.
Transparenz
5.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.
6.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Exporteure die Vorversandkontrollstellen diesen eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Exporteure erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Exporteuren auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information muss einen Hinweis enthalten auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Exporteure gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren nach Absatz 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Exporteur zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen informiert worden ist. In Dringlichkeitsfällen gemäss den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auf eine Sendung auch angewandt werden, bevor der Exporteur informiert worden ist. Diese Unterstützung entbindet die Exporteure jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten.
7.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Auskünfte den Exporteuren auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können.
8.  Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen
9.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäfts­informationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, Dritten bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren anwenden.
10.  Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Massnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Absatz 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrau­liche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit der Programme der Vorversandkontrolle gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
11.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Dritten keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren oder Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.
12.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen von den Exporteuren keine Informationen verlangen betreffend:
a) Fabrikationsangaben im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;
b) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;
c) die interne Preisbildung, einschliesslich der Herstellungskosten;
d) die Gewinnmargen;
e) die Bedingungen der Verträge zwischen den Exporteuren und ihren Lieferanten, ausser wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.
13.  Zur Verdeutlichung eines bestimmten Falls: Die Informationen gemäss Absatz 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Exporteur freiwillig preisgegeben werden.
Interessenkonflikte
14.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäss den Absätzen 9–13 Verfahren anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden:
a) zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschliesslich derjenigen, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen;
b) zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschliesslich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;
c) mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befasst sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.
Verzögerungen
15.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unangemessene Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, dass, sobald eine Kontrollstelle und ein Exporteur einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, dass der Termin zwischen dem Exporteur und der Vorversandkontrollstelle einvernehmlich geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Exporteur oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird¹³⁰.
16.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluss der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Exporteure eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren.
17.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass, sofern die Exporteure dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Exporteur und Importeur, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, dass ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Exporteuren unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.
18.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlussbericht über die Feststellungen zusenden.
19.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlussbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln.
Preisprüfung
20.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen¹³¹ nach folgenden Leitlinien durchführen:
a) Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Exporteur und Importeur vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, dass ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäss den Buchstaben b–e genügt.
b) Die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preis(e) für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardrabatte angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes: i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;
ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;
iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen unter Buchstabe c) aufgeführten Faktoren;
iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Exporteur Gelegenheit, den Preis zu erläutern.
c) Bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, besondere Merkmale des Modells, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; sie umfassen auch bestimmte, den vom Exporteur festgelegten Preis beeinflussende Faktoren, wie das Vertragsverhältnis zwischen Exporteur und Importeur.
d) Die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben.
e) Folgende Faktoren werden für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen: i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;
ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;
iii) die Produktionskosten;
iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.
Beschwerdeverfahren
21.  Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Exporteuren erhoben werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und dass diese Verfahren den Exporteuren gemäss den Absätzen 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden:
a) Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprachen oder Beschwerden der Exporteure entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;
b) die Exporteure übermitteln dem oder den hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;
c) der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Exporteurs und treffen nach Erhalt der unter Buchstabe b) bezeichneten Unterlagen so rasch wie möglich eine Entscheidung.
Abweichung
22.  In Abweichung von Artikel 2 sehen die Benutzermitglieder vor, dass – mit Ausnahme von Teilsendungen – Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Exporteuren gemäss Absatz 6 erteilten Auskünften.
¹²⁹ Eine internationale Norm ist eine von einer staatlichen Stelle oder einer nichtstaatlichen Stelle, deren Mitgliedschaft allen Mitgliedstaaten offensteht und die eine auf dem Gebiet der Normung anerkannte Tätigkeit ausübt, angenommene Norm.
¹³⁰ Es gilt als vereinbart, dass «höhere Gewalt» für die Zwecke dieses Übereinkommens «unausweichlichen Zwang oder unausweichliche Gewalt infolge von unvorhersehbaren Ereignissen, die die Nichterfüllung des Vertrags entschuldigen», bedeutet.
¹³¹ Die Verpflichtungen von Benutzermitgliedern in bezug auf Dienstleistungen der Vorversandkontrollstellen im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zollwertes sind die Verpflichtungen, die sie nach dem GATT 1994 und den anderen in Anhang 1A des WTOAbkommens angeführten multilateralen Handelsübereinkünften eingangen sind.
Art. 3 Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
1.  Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden.
Transparenz
2.  Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
Technische Hilfe
3.  Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf deren Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens¹³².
¹³² Es gilt als vereinbart, dass die technische Hilfe auf bilateraler, plurilateraler oder multilateraler Grundlage gewährt werden kann.
Art. 4 Verfahren für die unabhängige Prüfung
Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Exporteure dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäss Artikel 2 Absatz 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
a) Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Exporteure vertretenden Organisation gebildet wird.
b) Diese unter Buchstabe a genannte unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt: i) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Vorversandkontrollstellen vertritt, benannt;
ii) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Exporteure vertritt, benannt;
iii) eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle benannt.
Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, dass alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt.
c) Will ein Exporteur oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so gelangt er oder sie an die unter Buchstabe a bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, dass unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Exporteur aus der Gruppe ii der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit ihm verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste dürfen keine Einwände erhoben werden.
d) Der aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll.
e) Sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Buchstabe a genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z. B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll.
f) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen.
g) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf.
h) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Exporteur, die Streitparteien sind, bindend.
Art. 5 Notifikation
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, dass diese Informationen vorliegen.
Art. 6 Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Über­ein­kommens ändern.
Art. 7 Konsultation
Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen von Artikel XXII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung¹³³ festgelegt und angewandt werden, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
¹³³ Anhang 2
Art. 8 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen von Artikel XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung¹³⁴ festgelegt und angewandt werden.
¹³⁴ Anhang 2
Art. 9 Schlussbestimmungen
1.  Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen.
2.  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.

Anhang 1A.11

Übereinkommen über Ursprungsregeln

Die Mitglieder,
in Anbetracht dessen, dass die Minister am 20. September 1986 übereingekommen sind, dass «die multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde zum Ziel haben, eine weitere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels herbeizuführen», «die Rolle des GATT zu stärken» und «die Anpassungsfähigkeit des GATT-Systems an das sich wandelnde internationale wirtschaftliche Umfeld zu erhöhen»;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anerkennung dessen, dass klare und vorhersehbare Ursprungsregeln und deren Anwendung die internationalen Handelsströme erleichtern;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln nicht selbst unnötige Handelshemmnisse schaffen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln die Rechte der Mitglieder nach dem GATT 1994 weder zunichte machen noch schmälern;
in Anerkennung dessen, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Rechtsvorschriften und Verfahren in bezug auf die Ursprungsregeln zu sorgen;
in dem Wunsch sicherzustellen, dass die Ursprungsregeln unvoreingenommen, transparent, vorhersehbar, folgerichtig und neutral ausgearbeitet und angewendet werden;
in Anerkennung dessen, dass ein Konsultationsmechanismus sowie Verfahren für eine rasche, wirkungsvolle und gerechte Beilegung von im Rahmen dieses Übereinkommens entstehenden Streitfällen zur Verfügung stehen;
in dem Wunsch, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und klarer zu formulieren;
kommen wie folgt überein:

Teil I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Art. 1 Ursprungsregeln
1.  Für die Zwecke der Teile I–IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, sofern diese Ursprungsregeln nicht vertragliche oder autonome Handelsregelungen betreffen, die zur Gewährung von über die Anwendung von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 hinausgehenden Zollpräferenzen führen.
2.  Ursprungsregeln im Sinne von Absatz 1 schliessen alle Ursprungsregeln ein, die bei nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten verwendet werden, beispielsweise bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Artikeln I, II, III, XI und XIII des GATT 1994, der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Artikel VI des GATT 1994, der Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, der Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordernissen nach Artikel IX des GATT 1994 und der Anwendung von diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen oder Zollkontingenten. Sie schliessen auch Ursprungsregeln ein, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden.¹³⁵
¹³⁵ Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung die Begriffsbestimmungen für «inländischer Wirtschaftszweig» oder «gleichartige Waren eines inländischen Wirtschaftszweigs» oder ähnliche Begriffe, wo immer sie Verwendung finden, unberührt lässt.

Teil II Disziplinen für die Anwendung der Ursprungsregeln

Art. 2 Disziplinen während der Übergangszeit
Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, dass:
a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss: i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Ursprungsregel sowie jede Ausnahme davon eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
b) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden;
c) Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäss Buchstabe a berück­sichtigt werden;
d) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware¹³⁶ keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
e) bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
f) die Ursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Ursprungs­regeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
g) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
h) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage¹³⁷ nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Buchstabe j eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens k öffentlich bekanntgemacht;
i) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
j) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen – soweit notwendig – im Rahmen von Gerichtsverfahren.
¹³⁶ In bezug auf Ursprungsregeln, die für die Zwecke des öffentlichen Beschaffungswesens angewendet werden, begründet diese Bestimmung keine Verpflichtungen über diejenigen hinaus, die die Mitglieder aufgrund des GATT 1994 eingegangen sind.
¹³⁷ Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.
Art. 3 Disziplinen nach der Übergangszeit
Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung nach Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, dass:
a) sie die Ursprungsregeln gleichermassen für alle in Artikel 1 genannten Zwecke anwenden;
b) nach ihren Ursprungsregeln das Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land ist, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder her­gestellt worden ist, oder – wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist – das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
c) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
d) die Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
e) ihre Rechtsvorschriften und ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
f) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Überprüfung gemäss Buchstabe h) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buch­stabens i öffentlich bekanntgemacht;
g) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
h) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
i) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen – soweit notwendig – im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Teil III Verfahrensbestimmungen über Notifikation, Prüfung, Konsultation und Streitbeilegung

Art. 4 Institutionen
1.  Es wird ein Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen «Ausschuss» genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden; er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die Verwirklichung der in diesen Teilen definierten Ziele zu beraten, und um andere Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für Warenverkehr übertragen werden. Der Ausschuss ersucht den Technischen Ausschuss nach Absatz 2 gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.
2.  Ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen «Technischer Ausschuss» genannt) wird unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) nach Massgabe von Anhang I eingesetzt. Der Technische Ausschuss führt die in Teil IV verlangten und in Anhang I vorgeschriebenen technischen Arbeiten durch. Der Technische Ausschuss ersucht den Ausschuss gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Technische Ausschuss kann den Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das RZZ-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Technischen Ausschuss wahr.
Art. 5 Mitteilung und Verfahren für die Änderung von Ursprungsregeln sowie die Einführung neuer Ursprungsregeln
1.  Jedes Mitglied teilt innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam sind, dem Sekretariat mit. Ist versehentlich eine Ursprungsregel nicht mitgeteilt worden, so teilt sie das betreffende Mitglied unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstands mit. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
2.  Während des in Artikel 2 genannten Zeitraums veröffentlichen Mitglieder, die Änderungen bestehender Ursprungsregeln – ausgenommen minimale Änderungen – vornehmen oder neue Ursprungsregeln einführen, worunter für die Zwecke dieses Artikels alle Ursprungsregeln im Sinne von Absatz 1 zu verstehen sind, die nicht dem Sekretariat mitgeteilt worden sind, eine diesbezügliche Bekanntmachung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regel, damit interessierte Parteien von der Absicht, eine Ursprungsregel zu ändern oder eine neue Ursprungsregel einzuführen, Kenntnis nehmen können, es sei denn, dass für ein Mitglied aussergewöhnliche Umstände entstehen oder zu entstehen drohen. In solchen aussergewöhnlichen Fällen veröffentlicht das betreffende Mitglied die geänderte oder neue Regel so bald wie möglich.
Art. 6 Prüfung
1.  Der Ausschuss prüft jährlich die Umsetzung und Durchführung der Teile II und III unter Bezugnahme auf die Ziele dieses Übereinkommens. Der Ausschuss unterrichtet jährlich den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen im jeweiligen Prüfungszeitraum.
2.  Der Ausschuss prüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt Änderungen vor, die erforderlich sind, um den Ergebnissen des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung Rechnung zu tragen.
3.  Der Ausschuss richtet in Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuss einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei er die in Artikel 9 aufgeführten Ziele und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschliessen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren aufgrund technologischer Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.
Art. 7 Konsultation
Artikel XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung¹³⁸, gilt für dieses Übereinkommen.
¹³⁸ Anhang 2
Art. 8 Streitbeilegung
Artikel XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung¹³⁹, gilt für dieses Übereinkommen.
¹³⁹ Anhang 2

Teil IV Harmonisierung der Ursprungsregeln

Art. 9 Ziele und Grundsätze
1.  Mit dem Ziel, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und unter anderem eine grössere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogramm unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an:
a) die Ursprungsregeln sollen gleichermassen für alle in Artikel 1 genannten Zwecke angewendet werden;
b) die Ursprungsregeln sollen gewährleisten, dass als Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land bezeichnet wird, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder – wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist – das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
c) die Ursprungsregeln sollen objektiv, verständlich und vorhersehbar sein;
d) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, sollen letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden. Sie sollen nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums berücksichtigt werden;
e) die Ursprungsregeln sollen in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden können;
f) die Ursprungsregeln sollen kohärent sein;
g) die Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Kriterium beruhen. Auf einem negativen Kriterium beruhende Ursprungsregeln sind zur Erläuterung eines positiven Kriteriums zulässig.
Arbeitsprogramm
2. a) Das Arbeitsprogramm wird nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens so bald wie möglich in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.
b) Der Ausschuss und der Technische Ausschuss nach Artikel 4 sind die geeigneten Organe für die Durchführung dieser Arbeiten.
c) Damit der RZZ in Einzelheiten gehende Vorleistungen erbringen kann, ersucht der Ausschuss den Technischen Ausschuss, seine Auslegungen und Stellungnahmen mitzuteilen, die sich aus den nachstehend beschriebenen Arbeiten unter Zugrundelegung der Grundsätze in Absatz 1 ergeben. Um einen zeitgerechten Abschluss des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung zu gewährleisten, werden die Arbeiten nach Warengruppen entsprechend den verschiedenen Kapiteln oder Abschnitten der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) durchgeführt. i) Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren und minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge Der Technische Ausschuss erarbeitet harmonisierte Begriffsbestimmungen für: – Waren, die als vollständig in einem Land gewonnen oder her­gestellt gelten. Diese Arbeiten sollen so detailliert wie möglich sein;
– minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich gesehen nicht ursprungsbegründend sind.
Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses vorgelegt. (ii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung – Wechsel der zolltariflichen Einreihung – Der Technische Ausschuss wird unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die Verwendung des Wechsels der Tarifposition oder -unterposition bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor sowie gegebenenfalls die dieses Kriterium erfüllende Mindeständerung der Einreihung in die Nomenklatur.
– Der Technische Ausschuss wird seine Arbeit unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.
(iii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung – Zusätzliche Kriterien
Bei Abschluss der Arbeiten nach Ziffer ii für Warensektoren oder einzelne Warengruppen, für die das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei ausschliesslicher Verwendung der HS-Nomenklatur nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wird der Technische Ausschuss – unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die ergänzende oder ausschliessliche Verwendung anderer Erfordernisse einschliesslich Wertprozentsätze¹⁴⁰ und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge¹⁴¹ bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor;
– gegebenenfalls Erläuterungen zu seinen Vorschlägen vorlegen;
– seine Arbeiten unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab.
Aufgabe des Ausschusses
3.  Unter Zugrundelegung der in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze:
a) prüft der Ausschuss in regelmässigen Zeitabständen gemäss dem Zeitplan nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii die Auslegungen und Stellungnahmen des Technischen Ausschusses im Hinblick auf deren Bestätigung. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss ersuchen, seine Arbeit zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Konzepte zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Ausschusses soll der Ausschuss seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeiten darlegen und gegebenenfalls Alternativkonzepte vorschlagen;
b) nach Abschluss aller unter den Ziffern i, ii und iii aufgeführten Arbeiten prüft der Ausschuss die Ergebnisse im Hinblick auf ihre globale Kohärenz.
Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten
4.  Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens¹⁴² ist. Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.
¹⁴⁰ Ist das Wertprozentsatzkriterium vorgeschrieben, so ist in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes anzugeben.
¹⁴¹ Ist das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben, so ist der ursprungsbegründende Vorgang genau anzugeben.
¹⁴² Gleichzeitig werden Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der zolltariflichen Einreihung in Betracht gezogen.

Anhang I Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln

Aufgaben

1.  Die laufenden Aufgaben des Technischen Ausschusses umfassen:
a) auf Antrag eines Mitglieds des Technischen Ausschusses die Untersuchung spezifischer technischer Probleme, die bei der Verwaltung der Ursprungsregeln der Mitglieder auftreten, und beratende Stellungnahmen zu geeigneten Lösungen anhand der vorgelegten Tatsachen;
b) die Information und Beratung in allen Angelegenheiten, die sich auf die Feststellung des Ursprungs von Waren beziehen, wenn ein Mitglied oder der Ausschuss dies beantragt;
c) die Ausarbeitung und Verteilung von regelmässigen Berichten über die Durchführung und den Stand dieses Übereinkommen in technischer Hinsicht;
d) die jährliche Prüfung der technischen Aspekte der Umsetzung und Durchführung der Teile II und III.
2.  Der Technische Ausschuss übernimmt alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Ausschuss übertragen werden.
3.  Der Technische Ausschuss ist bestrebt, seine Arbeiten über spezifische Angelegenheiten, insbesondere die ihm von Mitgliedern oder dem Ausschuss übertragenen Arbeiten, in angemessen kurzer Zeit abzuschliessen.

Vertretung

4.  Jedes Mitglied ist berechtigt, Vertreter in den Technischen Ausschuss zu entsenden. Jedes Mitglied kann einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter zu seinen Vertretern im Technischen Ausschuss ernennen. Ein auf diese Weise im Technischen Ausschuss vertretenes Mitglied wird im folgenden als «Mitglied des Technischen Ausschusses» bezeichnet. Die Vertreter von Mitgliedern des Technischen Ausschusses können sich in Sitzungen des Technischen Ausschusses von Beratern unterstützen lassen. Das WTO-Sekretariat kann an den Sitzungen als Beobachter ebenfalls teilnehmen.
5.  Mitglieder des RZZ, die nicht Mitglieder der WTO sind, können sich an Sitzungen des Technischen Ausschusses durch einen Delegierten und einen oder mehrere Stellvertreter vertreten lassen. Diese Vertreter nehmen an den Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teil.
6.  Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Technischen Ausschusses kann der Generalsekretär des RZZ (in diesem Anhang «Generalsekretär» genannt) Vertreter von Regierungen, die weder Mitglieder der WTO noch Mitglieder des RZZ sind, sowie Vertreter internationaler Organisationen und Handelsvereinigungen einladen, an Sitzungen des Technischen Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.
7.  Die Ernennungen von Delegierten, Stellvertretern und Beratern für die Sitzungen des Technischen Ausschusses sind dem Generalsekretär mitzuteilen.

Sitzungen

8.  Der Technische Ausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

Verfahren

9.  Der Technische Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Anhang II Gemeinsame Erklärung über Präferenzursprungsregeln

1.  In Anerkennung dessen, dass einige Mitglieder Präferenzursprungsregeln anwenden, die sich von den nichtpräferentiellen Ursprungsregeln unterscheiden, kommen die Mitglieder wie folgt überein.
2.  Für die Zwecke dieser Gemeinsamen Erklärung sind Präferenzursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied bei der Feststellung zugrunde gelegt werden, ob Waren eine Präferenz­behandlung aufgrund von vertraglichen oder autonomen Handelsregelungen erhalten können, die zur Gewährung von Zollpräferenzen über die Anwendung von Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 hinaus führen.
3.  Die Mitglieder kommen überein sicherzustellen, dass:
a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss: i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Präferenzursprungsregel sowie jede Ausnahme davon eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Präferenzursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der präferenzursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
b) die Präferenzursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Präferenzursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Präferenzursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
c) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln nach Massgabe von Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
d) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Präferenzursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage¹⁴³ nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Fest­stellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt an­genommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Präferenzursprungs­regeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Buchstabe f eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Buchstabens g öffentlich bekanntgemacht;
e) bei der Einführung von Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder von neuen Präferenzursprungsregeln solche Änderungen nach Mass­gabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
f) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Präferenz­ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Präferenzursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
g) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Präferenzursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen – soweit notwendig – im Rahmen von Gerichtsverfahren.
4.  Die Mitglieder kommen überein, bestehende Präferenzursprungsregeln einschliesslich einer Liste der Präferenzvereinbarungen, auf die sich diese Regeln beziehen, sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Präferenzursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Erklärung wirksam sind, unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Weiter kommen die Mitglieder überein, Änderungen bestehender Präferenzursprungsregeln oder neue Präferenzursprungsregeln so bald wie möglich dem Sekretariat mitzuteilen. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
¹⁴³ Im Falle von Anträgen, die im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gestellt werden, sind die Mitglieder lediglich verpflichtet, diese Feststellungen so bald wie möglich zu erteilen.

Anhang 1A.12

Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren

Die Mitglieder,
im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Ziele des GATT 1994 zu fördern;
in Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder;
in Anerkennung dessen, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erlassen worden sind;
in Anerkennung der Bestimmungen des GATT 1994, soweit sie auf Einfuhrlizenzverfahren anwendbar sind;
in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Einfuhrlizenzverfahren nicht in einer den Grundsätzen und Verpflichtungen des GATT 1994 zuwiderlaufenden Art und Weise benutzt werden;
in Anerkennung dessen, dass der internationale Handel durch die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren behindert werden könnte;
in der Überzeugung, dass die Einfuhrlizenzverfahren, insbesondere die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren, in einer transparenten und vorhersehbaren Art und Weise durchgeführt werden sollten;
in Anerkennung dessen, dass die nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren keine grösseren administrativen Belastungen verursachen sollten, als für die Verwaltung der betreffenden Massnahmen unbedingt notwendig ist;
in dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten sowie eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
in dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren¹⁴⁴ zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zoll­gebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
2.  Die Mitglieder stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschliesslich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handels­bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder¹⁴⁵ zu berücksichtigen sind.
3.  Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4. a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Artikel 4 vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen «Aus­schuss» genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen¹⁴⁶ und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einfuhrlizenzverfahrens, in keinem Fall jedoch nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.
b) Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Antrag die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betroffene Mitglied hat diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterung gebührend zu berücksichtigen.
5.  Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden.
6.  Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so soll sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
7.  Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8.  Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare geringfügige Abweichungen handelt.
9.  Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie den Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10.  Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT 1994.
11.  Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertrau­licher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
¹⁴⁴ Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungs­verfahren.
¹⁴⁵ Die Grundlage, der Geltungsbereich oder die Dauer einer Massnahme, zu deren Durchführung ein Lizenzverfahren eingeführt wird, werden durch dieses Übereinkommen nicht in Frage gestellt.
¹⁴⁶ Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck «Regierungen» auch die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 2 Automatische Einfuhrlizenzverfahren ¹⁴⁷
1.  Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen genehmigt werden und die mit Absatz 2 Buchstabe a in Einklang stehen.
2.  Die folgenden Bestimmungen¹⁴⁸ gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 und Absatz 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, dass sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, es sei denn, dass unter anderem: i) jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, gleichermassen berechtigt ist, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;
ii) Lizenzanträge an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden können;
iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, umgehend genehmigt werden, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
b) Die Mitglieder erkennen an, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlass gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
¹⁴⁷ Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
¹⁴⁸ Ein Entwicklungsland-Mitglied, das nicht Vertragspartei des am 12. April 1979 unterzeichneten Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren ( SR 0.632.231.43 ) ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) hat, kann nach Notifikation an den Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das betreffende Mitglied aufschieben.
Art. 3 Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
1.  Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter die Definition nach Artikel 2 Absatz 1 fallen.
2.  Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen ausser der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten Wirkung keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen nach Umfang und Dauer der Massnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist.
3.  Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmässigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für die anderen Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden.
4.  Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäss Artikel 1 Absatz 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen.
5. a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über: i) die Verwaltung der Beschränkungen;
ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer; und
iv) soweit möglich, Einfuhrstatistiken (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mit­gliedern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
b) Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
c) Werden Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen- oder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 1 Absatz 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
d) In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Artikel 1 Absatz 4 genannte Auskunft innerhalb der im selben Absatz festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
e) Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaat­lichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen.
f) Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf – ausser aus Gründen, die sich dem Einfluss des Mitglieds entziehen – 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, d. h. im Windhundverfahren, bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluss der Anträge folgt.
g) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden.
k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber¹⁴⁹ die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
l) Gemäss Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschreiten.
¹⁴⁹ Manchmal als «Kontingentsinhaber» bezeichnet.
Art. 4 Institutionen
Es wird hiermit ein Ausschuss für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über alle Fragen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen, zu beraten.
Art. 5 Notifikation
1.  Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Ausschuss innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung.
2.  Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:
a) das Verzeichnis der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;
b) die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;
c) die Verwaltungsstelle(n), bei der (denen) die Anträge einzureichen sind;
d) Datum und Titel der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekanntgemacht werden;
e) Angabe, ob es sich um ein automatisches oder ein nichtautomatisches Lizenzverfahren gemäss den Definitionen in den Artikeln 2 und 3 handelt;
f) im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;
g) im Falle nichtautomatischer Einfuhrlizenzverfahren die Angabe der Massnahme, die mit dem Lizenzverfahren durchgeführt werden soll; und
h) die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und anderenfalls den Grund, weshalb diese Auskunft nicht erteilt werden kann.
3.  Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren enthalten die vorstehenden Angaben, in denen die Änderungen vorgenommen werden.
4.  Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Veröffentlichung(en), in der (denen) die erforderlichen Auskünfte gemäss Artikel 1 Absatz 4 bekanntgemacht werden.
5.  Jedes interessierte Mitglied, das der Meinung ist, dass ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäss den Absätzen 1–3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die Notifikation nicht unverzüglich danach vorgenommen, kann das betreffende Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschliesslich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.
Art. 6 Konsultationen und Streitbeilegung
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsverein­barung festgelegt und angewandt werden.
Art. 7 Überprüfung
1.  Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten.
2.  Als Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuss bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht aufgrund der gemäss Artikel 5 erteilten Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren¹⁵⁰ und anderer ihm verfügbarer einschlägiger zuverlässiger Auskünfte vor. Dieser Bericht enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgenannten Angaben, aus der insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums hervorgehen, sowie weitere vom Ausschuss vereinbarte Auskünfte.
3.  Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren umgehend und vollständig auszufüllen.
4.  Der Ausschuss setzt den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums in Kenntnis.
¹⁵⁰ Ursprünglich als GATT 1947 Dokument L/3515 vom 23. März 1971 in Umlauf gesetzt.
Art. 8 Schlussbestimmungen
Vorbehalte
1.  Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
2. a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden.
b) Jedes Mitglied informiert den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

Anhang 1A.13

Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmung
1.1  Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn:
a) 1. eine Regierung oder öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds (in diesem Übereinkommen «Regierung» genannt) eine finanzielle Beihilfe leistet, d. h. wenn: i) diese Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z. B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalbeteiligungen) oder potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet;
ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften)¹⁵¹;
iii) die Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren aufkauft;
iv) die Regierung Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der in i–iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden;
oder
a) 2. irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne von Artikel XVI des GATT 1994 besteht;
und
b) dadurch ein Vorteil gewährt wird.
1.2  Eine Subvention im Sinne von Absatz 1 fällt nur dann unter Teil II oder unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Artikel 2 um eine spezifische Subvention handelt.
¹⁵¹ Gemäss den Bestimmungen von Artikel XVI des GATT 1994 (Anmerkung zu Artikel XVI) und den Bestimmungen der Anhänge I–III dieses Übereinkommens gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf gleichen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren liegen, oder die Rückerstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention.
Art. 2 Spezifizität
2.1  Ob es sich bei einer Subvention nach Artikel 1 Absatz 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als «bestimmte Unternehmen» bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
a) Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.
b) Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen¹⁵² für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifizität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Diese müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifizität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze nach den Buchstaben a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subven­tion handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention¹⁵³ von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Buchstabens muss berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.
2.2  Eine Subvention, die auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau be­zeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Be­hörde beschränkt ist, ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3  Jede Subvention gemäss Artikel 3 gilt als spezifische Subvention.
2.4  Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifizität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
¹⁵² Objektive Kriterien oder Bedingungen bedeuten hier horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Grösse der Unternehmen.
¹⁵³ In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder der Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für solche Entscheidungen berücksichtigt.

Teil II: Verbotene Subventionen

Art. 3 Verbot
3.1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne von Artikel 1 verboten:
a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich¹⁵⁴ entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschliesslich der in Anhang I¹⁵⁵ genannten Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
3.2  Ein Mitglied darf Subventionen nach Absatz 1 weder gewähren noch beibehalten.
¹⁵⁴ Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Tatsachen belegen, dass die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtige(n) oder erwartete(n) Ausfuhr oder Ausfuhrerlöse gebunden ist. Die blosse Tatsache, dass eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, gilt für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel 1.
¹⁵⁵ Massnahmen, die nach Anhang I keine Ausfuhrsubventionen darstellen, sind weder durch diese noch durch eine andere Bestimmung dieses Übereinkommens verboten.
Art. 4 Abhilfemassnahmen
4.1  Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2  Jedes Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention enthalten.
4.3  Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4.4  Wird innerhalb von 30 Tagen¹⁵⁶ nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan (in diesem Übereinkommen «DSB» genannt) bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe ein­zusetzen.
4.5  Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe¹⁵⁷ (in diesem Übereinkommen «PGE» genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Massnahme und gibt dem Mitglied, das diese Massnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, dass die betreffende Massnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlussfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von dieser festgelegten Frist vor. Die Schlussfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.
4.6  Die Sondergruppe legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
4.7  Wird die betreffende Massnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, innerhalb deren die Massnahme zurückgenommen werden muss.
4.8  Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9  Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder¹⁵⁸ durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
4.10  Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene¹⁵⁹ Gegenmassnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11  Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der Streitbeilegungsvereinbarung («DSU»)¹⁶⁰, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen angemessen sind¹⁶¹.
4.12  Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung solcher Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
¹⁵⁶ Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
¹⁵⁷ Nach Artikel 24 eingesetzt.
¹⁵⁸ Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
¹⁵⁹ Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegen­massnahmen zulässig sind.
¹⁶⁰ Anhang 2
¹⁶¹ Dieser Ausdruck bedeutet nicht, dass aufgrund der Tatsache, dass die in diesen Bestimmungen behandelten Subventionen verboten sind, unangemessene Gegen­massnahmen zulässig sind.

Teil III: Anfechtbare Subventionen

Art. 5 Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d. h.:
a) die Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds¹⁶²;
b) eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäss Artikel II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen¹⁶³;
c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds¹⁶⁴.
Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft¹⁶⁵ beibehalten werden.
¹⁶² Der Ausdruck «Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs» wird hier in demselben Sinne verwendet wie in Teil V dieses Übereinkommens.
¹⁶³ Der Ausdruck «Zunichtemachung oder Schmälerung» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, und das Bestehen einer solchen Zunichtemachung oder Schmälerung wird nach der üblichen Praxis der Anwendung dieser Bestimmungen festgestellt.
¹⁶⁴ Der Ausdruck «ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds» wird in diesem Übereinkommen in demselben Sinne verwendet wie in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und umfasst auch eine drohende ernsthafte Schädigung.
¹⁶⁵ Anhang 1A.3
Art. 6 Ernsthafte Schädigung
6.1  Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c liegt vor, wenn
a) die wertmässige Subventionierung¹⁶⁶ einer Ware insgesamt 5 Prozent¹⁶⁷ über­schreitet;
b) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs gewährt werden;
c) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Massnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden;
d) ein direkter Schuldenerlass gewährt wird, d. h. Erlass von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung¹⁶⁸.
6.2  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, dass die betreffende Subvention keine der in Absatz 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
6.3  Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:
a) Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;
b) die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus;
c) die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus;
d) die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grunderzeugnis oder einer subventionierten Ware¹⁶⁹ im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei diese Zunahme einer Tendenz entspricht, die über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat.
6.4  Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nachgewiesen wurde, dass (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist. Die «Änderung der relativen Marktanteile» umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5  Im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei allen den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.
6.6  Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eingetretene ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Absatzes 3 von Anhang V den Streitparteien gemäss Artikel 7 und der nach Artikel 7 Absatz 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Markt­anteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
6.7  Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Absatz 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt¹⁷⁰:
a) Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat auf den betreffenden Drittlandmarkt;
b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat aus nichtkommerziellen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern;
c) Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat verfüg­baren Ware erheblich beeinträchtigen.
d) Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat;
e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat (unter anderem dadurch, dass Unternehmen des beschwerdeführenden Mitgliedstaats eigenständig Verlagerungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen);
f) Nichtübereinstimmung mit Normen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes.
6.8  Falls die in Absatz 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.
6.9  Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft¹⁷¹ beibehalten werden.
¹⁶⁶ Die wertmässige Gesamtsubventionierung wird gemäss Anhang IV berechnet.
¹⁶⁷ Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, findet der Schwellenwert unter diesem Buchstaben auf Zivilluftfahrzeuge keine Anwendung.
¹⁶⁸ Die Mitglieder erkennen an, dass eine unvollständige Rückzahlung der Finanzierung von Zivilluftfahrtprogrammen durch Lizenzgebühren infolge eines geringeren tatsächlichen Verkaufs als geplant an sich keine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Buchstabens bedeutet.
¹⁶⁹ Sofern keine anderen multilateral vereinbarten spezifischen Regeln auf den Handel mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Ware Anwendung finden.
¹⁷⁰ Die Tatsache, dass in diesem Absatz auf bestimmte Umstände Bezug genommen wird, verleiht ihnen an sich noch keinen rechtlichen Status im Sinne des GATT 1994 oder dieses Übereinkommens. Diese Umstände dürfen nicht vereinzelt oder sporadisch vorllegen oder aus anderen Gründen unbedeutend sein.
¹⁷¹ Anhang 1A.3
Art. 7 Abhilfemassnahmen
7.1  Hat ein Mitglied unter Vorbehalt von Artikel 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft¹⁷² Grund zu der Annahme, dass eine Subvention gemäss Artikel 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
7.2  Jedes Ersuchen um Konsultationen gemäss Absatz 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung¹⁷³ der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht, enthalten.
7.3  Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.4  Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen¹⁷⁴ zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.
7.5  Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
7.6  Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB¹⁷⁵ angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7  Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder¹⁷⁶ durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
7.8  Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, dass eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Artikel 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.
7.9  Trifft das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmassnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmassnahmen zu treffen, die dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
7.10  Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Artikel 22 Absatz 6 der DSU¹⁷⁷, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
¹⁷² Anhang 1A.3
¹⁷³ Bezieht sich der Antrag auf eine Subvention, von der angenommen wird, dass sie zu einer ernsthaften Schädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 führt, so können die verfügbaren Beweise für eine ernsthafte Schädigung auf den Beweis der Einhaltung bzw. der Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 beschränkt werden.
¹⁷⁴ Jede in diesem Artikel genannte Frist kann einvernehmlich verlängert werden.
¹⁷⁵ Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
¹⁷⁶ Ist während dieses Zeitraums keine Sitzung des DSB geplant, so wird eigens hierfür eine Sitzung abgehalten.
¹⁷⁷ Anhang 2

Teil IV: Nichtanfechtbare Subventionen

Art. 8 Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen
8.1  Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar¹⁷⁸:
a) Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 nicht spezifisch sind;
b) Subventionen, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind, aber alle in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllen.
8.2  Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nicht anfechtbar:
a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern¹⁷⁹ ¹⁸⁰ ¹⁸¹:
die Beihilfe¹⁸² nicht mehr als 75 Prozent der Kosten für industrielle Forschung¹⁸³ oder 50 Prozent der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung¹⁸⁴ ¹⁸⁵ deckt; und sich diese Beihilfe ausschliesslich beschränkt auf: i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschliesslich für die Forschungstätigkeit beschäftigtes Hilfspersonal);
ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschliesslich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;
iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschliesslich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschliesslich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;
iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
b) Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäss einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung¹⁸⁶ gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Artikel 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt, dass: i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zu­sammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;
ii) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien¹⁸⁷ als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, dass sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;
iii) die Kriterien einen Massstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert: – entweder das Pro-Kopf-Einkommen oder das Haushaltseinkommen pro Kopf oder das Pro-Kopf-BIP, das 85 Prozent des Durchschnitts des betreffenden Gebiets nicht überschreiten darf;
– die Arbeitslosenrate, die mindestens 110 Prozent des Durchschnitts des betreffenden Gebiets betragen muss;
gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschliessen;
c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen¹⁸⁸ an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, dass die Beihilfe: i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Massnahme darstellt;
ii) auf 20 Prozent der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;
iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang vom Unternehmen getragen werden müssen;
iv) unmittelbar an die vom Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Fabrikationskosten deckt, die erzielt werden können;
v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.
8.3  Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen von Absatz 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuss gemäss Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muss ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 beurteilen können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuss ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und über Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms¹⁸⁹ gewährte Subventionen zu verlangen.
8.4  Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Absatz 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuss seine Feststellungen. Der Ausschuss überpüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Absatz 3 notifiziert werden.
8.5  Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuss durchgeführte Ermittlung gemäss Absatz 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU¹⁹⁰ für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
¹⁷⁸ Es wird anerkannt, dass staatliche Beihilfen für verschiedene Zwecke von den Mit­gliedern allgemein zur Verfügung gestellt werden und dass die blosse Tatsache, dass diese Beihilfen nach diesem Artikel nicht als nichtanfechtbar in Betracht kommen, nicht an sich die Möglichkeit der Mitglieder einschränkt, derartige Beihilfen zu gewähren.
¹⁷⁹ Da für Zivilluftfahrzeuge voraussichtlich besondere multilaterale Regeln gelten werden, gilt dieser Buchstabe nicht für diese Ware.
¹⁸⁰ Spätestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der in Artikel 24 vorgesehene Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen­ (in diesem Übereinkommen «der Ausschuss» genannt) das Funktionieren der Bestimmungen von Absatz 2 Buchstabe a mit dem Ziel, alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieser Bestimmungen zu verbessern. Bei der Prüfung der möglichen Änderungen überprüft der Ausschuss sorgfältig die Begriffs­bestimmungen der in diesem Buchstaben genannten Kategorien im Lichte der von den Mitgliedern bei der Durchführung von Forschungsprogrammen gesammelten Erfahrungen und der Arbeiten anderer einschlägiger internationaler Institutionen.
¹⁸¹ Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Grundlagenforschung, die von Hochschul- oder Forschungseinrichtungen selbständig betrieben wird. Der Begriff «Grundlagenforschung» bedeutet eine Erweiterung der allgemeinen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht mit industriellen oder kommerziellen Zielen verbunden ist.
¹⁸² Die in diesem Buchstaben genannte zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen wird im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden beihilfefähigen Gesamtkosten festgelegt.
¹⁸³ Der Begriff «industrielle Forschung» bedeutet planmässiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen.
¹⁸⁴ Der Begriff «vorwettbewerbliche Entwicklung» bedeutet die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschliesslich der Schaf­­fung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Ausserdem kann dieser Begriff die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Pro­dukten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nut­zung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfasst keine routinemässigen oder regelmässigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Fabrikationsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.
¹⁸⁵ Bei Programmen, die sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Beihilfen, berechnet auf der Grundlage aller beihilfefähigen Kosten gemäss den Ziffern i–v dieses Buchstabens, nicht überschreiten.
¹⁸⁶ Ein «allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung» bedeutet, dass die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik sind und dass Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung einer Region haben.
¹⁸⁷ «Neutrale und objektive Kriterien» bedeuten Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Mass hinaus begünstigen, das angemessen ist, um Ungleichheiten zwischen Regionen im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern. Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Ober­grenzen für die Beihilfen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Innerhalb dieser Obergrenzen werden die Beihilfen breit und gleichmässig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 zu vermeiden.
¹⁸⁸ Der Begriff «bestehende Einrichtungen» bedeutet Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Umweltvorschriften erlassen werden, mindestens zwei Jahre in Betrieb waren.
¹⁸⁹ Es wird anerkannt, dass diese Notifikationsbestimmungen nicht dazu verpflichten, vertrauliche Informationen einschliesslich vertraulicher Geschäftsinformationen mitzuteilen.
¹⁹⁰ Anhang 2
Art. 9 Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen
9.1  Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäss Artikel 8 Absatz 2 ungeachtet der Tatsache, dass das Programm den in dem genannten Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, dass dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so dass eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subvention gewährt oder beibehält.
9.2  Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Absatz 1 wird das Mitglied, das das betreffende Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
9.3  Wird bei den Konsultationen nach Absatz 2 innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
9.4  Wird die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt, so überprüft der Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die in Absatz 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, dass diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuss legt seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem ihm die Angelegenheit nach Absatz 3 vorgelegt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, so ermächtigt der Ausschuss das ersuchende Mitglied, geeignete, der Art und dem Ausmass der festgestellten Auswirkungen angemessene Gegenmassnahmen zu treffen.

Teil V: Ausgleichsmassnahmen

Art. 10 Anwendung von Art. VI des GATT 1994 ¹⁹¹
Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls¹⁹² auf einer Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Artikel VI des GATT 1994 und mit diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft¹⁹³ eingeleiteten¹⁹⁴ und durchgeführten Untersuchungen er­hoben werden.
¹⁹¹ Die Berufung auf Teil II oder III kann parallel zu der Berufung auf Teil V erfolgen; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrmitglieds darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll, wenn die Voraussetzungen von Teil V erfüllt sind, oder Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 4 oder Artikel 7) begegnet werden. Im Falle von Massnahmen, die gemäss Teil IV nicht­anfechtbar sind, ist eine Berufung auf die Teile III und V nicht zulässig. Massnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a können jedoch Gegenstand einer Untersuchung sein um festzustellen, ob es sich um spezifische Massnahmen im Sinne von Artikel 2 handelt oder nicht. Ausserdem ist im Falle einer Subvention gemäss Artikel 8 Absatz 2, die im Rahmen eines nicht nach Artikel 8 Absatz 3 notifizierten Programms gewährt wird, eine Berufung auf Teil III oder V zulässig, jedoch gilt diese Subvention als nichtanfechtbar, wenn festgestellt wird, dass sie den Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 2 entspricht.
¹⁹² Der Begriff «Ausgleichszoll» bedeutet im Sinne von Artikel VI Absatz 3 des GATT 1994 einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Subvention unwirksam zu machen.
¹⁹³ Anhang 1 A.3
¹⁹⁴ Der Begriff «eingeleitet» bezeichnet nachstehend die Verfahrensschritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 11 formell beginnt.
Art. 11 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung
11.1  Vorbehaltlich des Absatzes 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
11.2  Ein Antrag nach Absatz 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und (c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
(i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
(ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der betreffenden Ware;
(iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention;
(iv) Beweise dafür, dass die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 15 Absätze 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes äussern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
11.3  Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.4  Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird¹⁹⁵, und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde¹⁹⁶. Der Antrag gilt als «vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 Prozent der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
11.5  Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Unter­suchung ergangen ist.
11.6  Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Absatz 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.7  Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
11.8  Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.
11.9  Ein Antrag nach Absatz 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als 1 Prozent beträgt.
11.10  Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11  Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
¹⁹⁵ Im Falle fragmentierter Wirtschaftszweige mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Herstellern können die Behörden das Ausmass der Unterstützung und der Ablehnung durch normale statistische Stichprobenverfahren ermitteln.
¹⁹⁶ Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder Beschäftigte von inländischen Herstellern der gleichartigen Ware oder Vertreter dieser Beschäftigten einen Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Absatz 1 stellen oder unterstützen können.
Art. 12 Beweise
12.1  Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die betreffende Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.
12.1.1  Exporteuren, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt¹⁹⁷. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
12.1.2  Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
12.1.3  Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Artikel 11 Absatz 1¹⁹⁸ und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Absatz 4 gebührend zu schützen.
12.2  Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.
12.3  Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Absatz 4 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
12.4  Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden¹⁹⁹.
12.4.1  Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
12.4.2  Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen²⁰⁰.
12.5  Vorbehaltlich des Absatzes 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
12.6  Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gilt das Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Absatz 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
12.7  Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
12.8  Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
12.9  Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «interessierte Parteien»:
(i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind;
(ii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
12.10  Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
12.11  Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
12.12  Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
¹⁹⁷ Als allgemeine Regel gilt, dass die Frist für die Exporteure am Tag des Eingangs des Fra­gebogens beginnt; zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Empfänger abgesandt wurde oder dem zu­ständigen diplomatischen Vertreter des Ausfuhrmitglieds oder – im Falle eines gesonderten Zollgebietes, das Mitglied der WTO ist – einem offiziellen Vertreter des Ausfuhrgebietes übermittelt wurde.
¹⁹⁸ Es wird davon ausgegangen, dass der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrmitglieds oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden soll, wenn besonders viele Exporteure betroffen sind; die Behörden oder der Wirtschaftsverband sorgen für die Weiterleitung von Kopien an die betroffenen Exporteure.
¹⁹⁹ Den Mitgliedern ist bekannt, dass im Gebiet bestimmter Mitglieder die Preisgabe aufgrund einer eng gefassten Schutzanordnung verlangt werden kann.
²⁰⁰ Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass Ersuchen um vertrauliche Behandlung nicht willkürlich abgelehnt werden sollen. Die Mitglieder sind sich ferner darüber einig, dass die untersuchende Behörde eine Aufhebung der Vertraulichkeit nur im Falle von für das Verfahren relevanten Informationen verlangen darf.
Art. 13 Konsultationen
13.1  Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Unter­suchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2  Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.²⁰¹
13.3  Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss diesem Übereinkommen unverzüglich Unter­suchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
13.4  Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
²⁰¹ Gemäss diesem Absatz ist es besonders wichtig, dass keine vorläufige oder endgültige Feststellung positiver Art ergeht, ohne dass ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen gegeben worden ist. Solche Konsultationen können die Grundlage für das Vorgehen nach Teil II, III oder X bilden.
Art. 14 Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil
Im Sinne von Teil V muss eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungs­bestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muss transparent sein und angemessen erläutert werden. Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:
(a) die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investititionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschliesslich bei der Bereitstellung von Risikokapital) stehend angesehen werden kann;
(b) ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen;
(c) eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird;
(d) die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschliesslich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.
Art. 15 Feststellung der Schädigung ²⁰²
15.1  Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren²⁰³ auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
15.2  Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produk­tion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.3  Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 11 Absatz 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
15.4  Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten sowie im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.5  Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen²⁰⁴ eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den subventionierten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Ver­brauchs­gewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6  Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
15.7  Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen:
(i) Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel;
(ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhr­anstieg;
(iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
(iv) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften; und
(v) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
15.8  In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
²⁰² Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff «Schädigung» im Sinne dieses Übereinkommens, dass ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist gemäss diesem Artikel auszulegen.
²⁰³ Im vorliegenden Abkommen ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» («like produkt», «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristi­sche Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
²⁰⁴ Wie in den Absätzen 2 und 4 beschrieben.
Art. 16 Bestimmung des Begriffs «Inländischer Wirtschaftszweig»
16.1  Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» ausser in den Fällen nach Absatz 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden²⁰⁵ oder selbst Importeure der angeblich subventionierten Ware oder einer gleichartigen Ware aus anderen Ländern, so ist es zulässig, unter dem Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
16.2  Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wett­bewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
16.3  Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d. h. auf einem Markt im Sinne von Absatz 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Artikel 18 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
16.4  Haben zwei oder mehr Länder gemäss Artikel XXIV Absatz 8 Buchstabe a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Absätze 1 und 2.
16.5  Artikel 15 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
²⁰⁵ Im Sinne dieses Absatzes gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Exporteur oder einem Importeur geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, einen Dritten kontrollieren, sofern Gründe zu der Annahme oder dem Verdacht bestehen, dass der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller. Im Sinne dieses Absatzes gilt, dass einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder geschäftlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen.
Art. 17 Vorläufige Massnahmen
17.1  Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
a) eine Untersuchung gemäss Artikel 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
b) vorläufig festgestellt wurde, dass eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird; und
c) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
17.2  Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung – Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe der vorläufig berechneten Subvention sichergestellt wird.
17.3  Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4  Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.
17.5  Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 19 befolgt.
Art. 18 Verpflichtungen
18.1  Ein Verfahren kann²⁰⁶ ohne Erhebung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form:
a) die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Massnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen; oder
b) der Exporteur sich verpflichtet, seine Preise zu ändern, so dass die unter­suchenden Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Aus­wirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
18.2  Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Exporteure das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.
18.3  Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Exporteur soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
18.4  Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung dennoch abzuschliessen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
18.5  Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vor­geschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6  Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, deren oder dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass sie oder er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
²⁰⁶ Das Wort «kann» ist nicht so auszulegen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Verpflichtungen gestattet ist, ausser in Fällen nach Absatz 4.
Art. 19 Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen
19.1  Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluss der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäss diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
19.2  Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und dass Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien²⁰⁷, deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.
19.3  Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Quellen, die die betreffende Subvention aufgehoben oder gemäss diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Exporteur, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollansatz für diesen Exporteur festsetzen können.
19.4  Der auf einer eingeführten Ware erhobene Ausgleichszoll²⁰⁸ darf nicht höher sein als der Betrag der festgestellten Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.
²⁰⁷ Im Sinne dieses Absatzes umfasst der Begriff «inländische interessierte Parteien» Verbraucher und gewerbliche Abnehmer der eingeführten Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist.
²⁰⁸ Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «erheben» die endgültige oder abschliessende Festsetzung oder Erhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
Art. 20 Rückwirkung
20.1  Vorläufige Massnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
20.2  Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
20.3  Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sicher­gestellte Betrag, so wird unverzüglich der Differenzbetrag rückerstattet oder die Bürgschaft freigegeben.
20.4  Ausser in Fällen nach Absatz 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden unverzüglich rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
20.5  Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich rückerstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
20.6  Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, dass eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Subventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diesen Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
Art. 21 Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen
21.1  Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2  Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder – sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist – auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
21.3  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Absatz 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden²⁰⁹. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
21.4  Die Bestimmungen von Artikel 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
21.5  Der Artikel gilt sinngemäss für Verpflichtungen, die gemäss Artikel 18 angenommen werden.
²⁰⁹ Wird der Betrag des Ausgleichszolls rückwirkend festgesetzt und ergibt das letzte Feststellungsverfahren, dass kein Zoll zu erheben ist, so sind die Behörden allein durch diese Tatsache nicht verpflichtet, den endgültigen Zoll aufzuheben.
Art. 22 Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
22.1  Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäss Artikel 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
22.2  Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht²¹⁰ enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
(i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der betreffenden Ware;
(ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
(iii) Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken;
(iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;
(v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
(vi) Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
22.3  Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Artikel 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
22.4  In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
(i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
(ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
(iii) die ermittelte Höhe der Subvention und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren;
(iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Artikel 15 von Bedeutung gewesen sind;
(v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
22.5  In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Absatz 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der betroffenen Mitglieder und der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.
22.6  In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Artikel 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.
22.7  Der Artikel gilt sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Artikel 21 sowie für Beschlüsse gemäss Artikel 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
²¹⁰ Legen die Behörden Informationen und Erläuterungen gemäss diesem Artikel in einem gesonderten Bericht vor, so stellen sie sicher, dass dieser Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
Art. 23 Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungs­gerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Ver­wal­tungs­massnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Artikel 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig sein von den Behörden, die für die betreffende Feststellung oder Überprüfung zuständig sind, und sollen allen interessierten Parteien, die an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen haben und von den Verwaltungsmassnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, Zugang zum Überprüfungsverfahren ermöglichen.

Teil VI: Organe

Art. 24 Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen
24.1  Es wird ein Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2  Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3  Der Ausschuss setzt eine Ständige Sachverständigengruppe (PGE) aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuss gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehen, kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuss kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.
24.4  Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen in Verfahren nach Artikel 7 nicht verwendet werden.
24.5  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.

Teil VII: Notifikation und Überwachung

Art. 25 Notifikationen
25.1  Die Mitglieder kommen überein, dass ihre Notifikationen von Subventionen unbeschadet des Artikels XVI Absatz 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Absätzen 2–6 zu entsprechen haben.
25.2  Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die im Sinne von Artikel 2 spezifisch sind.
25.3  Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen²¹¹ stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, dass ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:
i) Art der Subvention (d. h. Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung usw.);
ii) Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahres­betrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr);
iii) politische Zielsetzung und/oder politischer Zweck der Subvention;
iv) Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen;
v) statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.
25.4  Enthält eine Notifikation nicht alle in Absatz 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.
25.5  Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.
25.6  Die Mitglieder, die der Ansicht sind, dass in ihrem Gebiet keine Massnahmen bestehen, die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.
25.7  Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Massnahme weder deren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Massnahme selbst berührt.
25.8  Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmass der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschliesslich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Massnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.
25.9  Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und in ausführlicher Form und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob diese diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.10  Ist ein Mitglied der Ansicht, dass Massnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.11  Die Mitglieder erstatten dem Ausschuss unverzüglich Bericht über alle in bezug auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Massnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Massnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.
25.12  Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Artikel 11 zuständig sind, und b) seine innerstaatlichen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung solcher Untersuchungen massgeblich sind.
²¹¹ Der Ausschuss setzt eine Arbeitsgruppe ein, die Inhalt und Form des in BISD 9S/193-194 enthaltenen Fragebogens überprüft.
Art. 26 Überwachung
26.1  Der Ausschuss prüft die nach Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und nach Artikel 25 Absatz 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.
26.2  Der Ausschuss prüft die nach Artikel 25 Absatz 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.

Teil VIII: Entwicklungsland-Mitglieder

Art. 27 Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
27.1  Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.
27.2  Das Verbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung:
a) auf die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder;
b) auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Absatzes 4.
27.3  Das Verbot von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4  Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhr­subventionen²¹² nicht und beseitigen sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuss ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuss fest, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuss ab, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Subventionen aufrechtzuerhalten. Trifft der Ausschuss diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.
27.5  Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware innerhalb von zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwett­bewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren innerhalb von acht Jahren schrittweise ab.
27.6  Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3,25 Prozent am Welthandel mit dieser Ware erreicht haben. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuss überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7  Artikel 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Absätzen 2–5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Artikel 7 Anwendung.
27.8  Es besteht keine Vermutung nach Artikel 6 Absatz 1, dass eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Absatz 9, durch eindeutigen Beweis gemäss Artikel 6 Absätze 3–8 nachgewiesen.
27.9  Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Artikel 6 Absatz 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Massnahmen nach Artikel 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, dass die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.
27.10  Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen:
a) dass das Gesamtniveau der für die betreffende Ware gewährten Subventionen 2 Prozent ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder
b) dass die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mit­gliedern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 Prozent ausmachen, insgesamt mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausmachen.
27.11  Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Absatz 10 Buchstabe a genannte Anteil 3 Prozent statt 2 Prozent. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuss notifiziert wird, so lange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft.
27.12  Die Absätze 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Artikel 15 Absatz 3 Anwendung.
27.13  Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlass von Schulden und auf Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschliesslich des Verzichts auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuss notifiziert werden und das Programm schliesslich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.
27.14  Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15  Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausgleichsmassnahme, um festzustellen, ob sie mit den Absätzen 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
²¹² Für Entwicklungsland-Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Ausfuhrsubventionen gewähren, findet dieser Absatz auf der Grundlage des Niveaus der 1986 gewährten Ausfuhrsubventionen Anwendung.

Teil IX: Übergangsbestimmungen

Art. 28 Bestehende Programme
28.1  Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind:
a) werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuss notifiziert; und
b) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied in Einklang mit diesem Übereinkommen gebracht und unterliegen so lange nicht dem Teil II.
28.2  Die Mitglieder erweitern den Geltungsbereich eines solchen Programms nicht und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.
Art. 29 Übergang zur Marktwirtschaft
29.1  Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Massnahmen anwenden.
29.2  Die unter Artikel 3 fallenden und nach Absatz 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder in Einklang mit Artikel 3 gebracht. In diesem Fall findet Artikel 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
a) die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Subventionsprogramme sind nicht nach Artikel 7 anfechtbar;
b) auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Artikel 27 Absatz 9 Anwendung.
29.3  Die unter Artikel 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4  Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss den in Absatz 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Massnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls diese Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.

Teil X: Streitbeilegung

Art. 30
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.

Teil XI: Schlussbestimmungen

Art. 31 Vorläufige Anwendung
Artikel 6 Absatz 1 sowie die Artikel 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuss das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
Art. 32 Sonstige Schlussbestimmungen
32.1  Spezifische Massnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden.²¹³
32.2  Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
32.3  Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
32.4  Im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Ausgleichsmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
32.5  Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
32.6  Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
32.7  Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8  Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
²¹³ Dies schliesst jedoch gegebenenfalls Massnahmen aufgrund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

Anhang I Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen

a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Massgabe von deren Ausfuhrleistung;
b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen;
c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf dem Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Produktion von Waren für den inländischen Verbrauch, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Exporteure auf den Weltmärkten kommerziell erlangen könnena ²¹⁴;
e) vollständige oder teilweise Freistellung und vollständiger oder teilweiser Erlass oder Stundung, von direkten Steuernb oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sindc, soweit die Freistellung, der Erlass oder die Stundung spezifisch ausfuhrbezogen sind;
f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, soweit diese Freibeträge zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden;
g) Freistellung oder Erlass von indirekten Steuernb auf der Produktion und dem Vertrieb von Waren für die Ausfuhr in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an indirekten Steuern auf der Produktion und dem Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird;
h) Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuernb auf den bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlass oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf den bei der Produktion gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren für die Ausfuhr selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).d Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion auszulegen;
i) Erlass oder Rückerstattung von Einfuhrabgabenb in einem Umfang, der über das hinausgeht, was an Einfuhrabgaben auf eingeführten Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhoben wird; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuss dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die zwei Jahre nicht übersteigen darf. Dieser Punkt ist gemäss den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Feststellung, ob Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen Ausfuhrsubventionen darstellen, auszulegen;
j) Bereitstellung von Programmen für Exportrisikogarantien oder ‑versiche-rungen, von Versicherungs- oder Garantieprogrammen zum Schutz vor Preissteigerungen bei Waren für die Ausfuhr oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken;
k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muss, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müsste, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Exporteuren oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, auf dem Gebiet der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen. Ist jedoch ein Mitglied Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder dieses Übereinkommens beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als eine durch dieses Übereinkommen verbotene Ausfuhrsubvention;
l) jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Artikel XVI des GATT 1994 darstellt.
a Der Ausdruck «kommerziell erlangen können» bedeutet, dass die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kommerziellen Erwägungen abhängt.
b Im Sinne dieses Übereinkommens:
bedeutet der Ausdruck «direkte Steuern» die Steuern auf Löhnen, Gewinnen, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und allen anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; bedeutet der Ausdruck «Einfuhrabgaben» die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Anmerkung nicht anderweit angeführten Abgaben und Steuern, die bei der Einfuhr erhoben werden; bedeutet der Ausdruck «indirekte Steuern» die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen; sind indirekte, «auf einer Vorstufe» erhobene Steuern die Steuern, die auf Gütern oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; sind «kumulative» indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; umfasst «Erlass» von Steuern die Rückzahlung oder den Nachlass von Steuern; umfasst «Erlass oder Rückerstattung» die vollständige oder teilweise Freistellung oder Stundung von Einfuhrabgaben.
c
Die Mitglieder erkennen an, dass eine Stundung z. B. dann keine Ausfuhrsubvention darstellen muss, wenn angemessene Zinsen gezahlt werden. Die Mitglieder bekräftigen erneut den Grundsatz, dass die Prei­se für Waren im Rahmen von Geschäften zwischen Ausfuhrunternehmen und ausländischen Käufern, die unter ihrer Kontrolle oder unter der gleichen Kontrolle wie sie stehen, für Steuerzwecke diejenigen Prei­se sein sollten, die zwischen unabhängigen, selbständig handelnden Unternehmen berechnet würden. Je­des Mitglied kann einem anderen Mitglied administrative oder andere Praktiken zur Kenntnis bringen, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die zu einer beträchtlichen Ersparnis an direkten Steuern bei Aus­fuhrgeschäften führen. Unter solchen Umständen bemühen sich die Mitglieder in der Regel um die Beilegung ihrer Streitigkeiten, indem sie die Möglichkeiten bestehender bilateraler Steuerabkommen oder anderer spezifischer internationaler Mechanismen in Anspruch nehmen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem GATT 1994 einschliesslich des im vorstehenden Satz geschaffenen Rechts auf Konsultation beeinträchtigt würden. Mit Buchstabe e wird nicht beabsichtigt, ein Mitglied an Massnahmen zu hindern, durch welche die Doppelbesteuerung von Einkommen aus ausländischen Quellen, die von seinen Unternehmen oder den Unternehmen eines anderen Mitglieds erzielt werden, vermieden werden soll.
d
Buchstabe h findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen an deren Stelle bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermässigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschliesslich unter Buchstabe g geregelt.
²¹⁴ Fussnoten siehe am Schluss von Anhang I.

Anhang II Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion ²¹⁵

²¹⁵ Bei der Produktion verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der produzierten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Produktion verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

I

1.  Nachlassprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlass oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion von Waren für die Ausfuhr verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).
2.  Die Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h und i den Ausdruck «Vorleistungen, die bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden». Nach Buchstabe h können Nachlassprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlass oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlass oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf den bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, dass bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, folgendermassen vorgehen:
1.  Wird behauptet, dass ein Nachlassprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf den bei der Produktion von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermässiger Nachlass oder eine übermässige Rückerstattung gewährt wird, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu bestätigen, welche Vorleistungen bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Untersuchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.
2.  Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungsbehörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 1 vorgenommen.
3.  Die Untersuchungsbehörden behandeln die Vorleistungen als materiell enthalten, wenn diese Vorleistungen bei der Produktion verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Die Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass eine Vorleistung im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein muss, in der sie in den Produktionsvorgang eingangen ist.
4.  Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, ist «entstehender Abfall in normalem Umfang» zu berücksichtigen und dieser Abfall als bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht zu behandeln. «Abfall» ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Produktionsvorgang erfüllt, bei der Produktion der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.
5.  Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls «normal» ist, trägt die Untersuchungsbehörde dem Produktionsverfahren, der durchschnittlichen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung. Die Untersuchungsbehörde beachtet, dass es eine wichtige Frage ist, ob die Behörden des Ausfuhrmitglieds die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlass oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.

Anhang III Leitlinien für die Feststellung, ob Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen Ausfuhrsubventionen darstellen

I

Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Produktion einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in dieser für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i der Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen in Anhang I können Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf den eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II

Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach diesem Übereinkommen sollen die Untersuchungsbehörden bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems folgendermassen vorgehen:
1.  Buchstabe i) der Beispielliste bestimmt, dass bei der Produktion einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandmarkts ersetzt werden können, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrmitglieds ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, dass die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und dass die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf den betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.
2.  Wird behauptet, dass ein Ersatzrückerstattungssystem zu einer Subvention führt, so stellen die Untersuchungsbehörden zunächst fest, ob die Regierung des Ausfuhrmitglieds über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, dass ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so prüfen die Untersuchungsbehörden als nächstes, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, dass die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, dass eine Subvention vorliegt. Die Unter­suchungsbehörden können es als notwendig ansehen, nach Artikel 12 Absatz 6 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, dass die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden.
3.  Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen muss das Ausfuhrmitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermässige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Untersuchungs­behörden als erforderlich ansehen, wird eine weitere Prüfung nach Absatz 2 vor­genommen.
4.  Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatzvorleistungen, nach der es den Exporteuren gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention.
5.  Es ist anzunehmen, dass eine übermässige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne von Buchstabe i vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.

Anhang IV Berechnung der wertmässigen Gesamtsubventionierung (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ²¹⁶

²¹⁶ Nötigenfalls soll eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedern über Fragen erarbeitet werden, die in diesem Anhang nicht behandelt werden oder die für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der weiteren Klärung bedürfen.
1.  Die Höhe einer Subvention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird als Höhe der Kosten berechnet, welche der die Subvention gewährenden Regierung entstehen.
2.  Sofern in den Absätzen 3–5 nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Feststellung, ob die wertmässige Gesamtsubventionierung 5 Prozent des Wertes der Ware überschreitet, der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens²¹⁷ in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.²¹⁸
3.  Ist die Subvention an die Produktion oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden, so wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens mit dieser Ware in den dem Subventionszeitraum vorangehenden letzten zwölf Monaten berechnet, für die Umsatzangaben vorliegen.
4.  Befindet sich das Empfängerunternehmen in der Gründungsphase, so liegt eine ernsthafte Schädigung vor, wenn der Gesamtanteil der Subventionierung 15 Prozent der investierten Gesamtmittel übersteigt. Im Sinne dieses Absatzes dauert die Gründungsphase nicht länger als das erste Produktionsjahr.²¹⁹
5.  Liegt das Empfängerunternehmen in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, so wird der Wert der Ware als der Gesamtumsatz des Empfängerunternehmens (oder als der Umsatz mit der betreffenden Ware, falls die Subvention daran gebunden ist) im vorangehenden Kalenderjahr unter Einrechnung der Inflationsrate für die zwölf Monate vor dem Monat berechnet, in dem die Subvention gewährt werden soll.
6.  Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Subventionierung in einem bestimmten Jahr werden die im Gebiet eines Mitglieds im Rahmen verschiedener Programme und von verschiedenen Behörden gewährten Subventionen zusammengerechnet.
7.  Subventionen, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind und die der künftigen Produktion zugute kommen sollen, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung eingerechnet.
8.  Subventionen, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichtanfechtbar sind, werden bei der Berechnung der Höhe einer Subvention im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht berücksichtigt.
²¹⁷ Das Empfängerunternehmen ist ein Unternehmen im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.
²¹⁸ Im Fall steuerbezogener Subventionen wird der Wert der Ware als der Gesamtwert des Umsatzes des Empfängerunternehmens in dem Steuerjahr berechnet, in dem die steuer­bezogene Massnahme erlangt wurde.
²¹⁹ Die Gründungsphase umfasst auch den Fall, dass finanzielle Verpflichtungen für die Entwicklung von Waren oder für die Errichtung von Fertigungsanlagen für Waren eingegangen werden, denen die Subvention zugute kommt, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

Anhang V Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung

1.  Jedes Mitglied wirkt an der Sammlung der Beweismittel mit, die von einer Sondergruppe in den Verfahren nach Artikel 7 Absätze 4–6 zu prüfen sind. Die Streitparteien und die betroffenen Drittland-Mitglieder notifizieren dem DSB, sobald Artikel 7 Absatz 4 in Anspruch genommen worden ist, die in seinem Gebiet für die Anwendung dieser Bestimmung zuständige Stelle und die Verfahren, nach denen den Ersuchen um Informationen nachzukommen ist.
2.  Wird die Angelegenheit nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB unterbreitet, so leitet das DSB auf Antrag das Verfahren ein, um bei der Regierung des subventionierenden Mitglieds die Informationen einzuholen, die für die Feststellung des Vorliegens und der Höhe einer Subventionierung sowie des Wertes des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen erforderlich sind, und um die Informationen einzuholen, die für die Analyse der durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.²²⁰ Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Vorlage von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds umfassen, um Informationen einzuholen und um die Informationen zu klären und eingehender zu behandeln, die den Streitparteien aufgrund der Notifikationsverfahren nach Teil VII zur Verfügung stehen.²²¹
3.  Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei, unter anderem durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, die für die Analyse der nachteiligen Auswirkungen erforderlichen Informationen einholen, die vernünftigerweise nicht von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied zu erhalten sind. Dieses Erfordernis soll so gehandhabt werden, dass dem Drittland-Mitglied keine unangemessene Last auferlegt wird. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Es sind die Informationen zu liefern, die diesem Mitglied bereits vorliegen oder die es ohne weiteres beschaffen kann (z. B. die neuesten Statistiken, die von den zuständigen statistischen Diensten bereits zusammengestellt, aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollangaben über die Einfuhren und den angemeldeten Wert der betreffenden Waren usw.). Nimmt jedoch eine Streitpartei eine ausführliche Marktanalyse auf eigene Kosten vor, so erleichtern die Behörden des Drittland-Mitglieds der Person oder der Firma, welche die Analyse durchführt, die Arbeit und machen ihr alle Informationen zugänglich, die von der Regierung in der Regel nicht als vertraulich behandelt werden.
4.  Zur Erleichterung des Verfahrens der Informationssammlung bestimmt das DSB einen Vertreter. Die einzige Aufgabe des Vertreters besteht darin, für die rechtzeitige Einholung der Informationen zu sorgen, um eine anschliessende zügige multilaterale Prüfung der Streitigkeit zu erleichtern. Der Vertreter kann insbesondere vorschlagen, wie die erforderlichen Informationen am effizientesten einzuholen sind, und die Mitwirkung der Streitparteien fördern.
5.  Das in den Absätzen 2–4 beschriebene Verfahren der Informationssammlung wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag abgeschlossen, an dem nach Artikel 7 Absatz 4 die Angelegenheit dem DSB unterbreitet worden ist. Die in diesem Verfahren erlangten Informationen werden der vom DSB gemäss Teil X eingesetzten Sondergruppe übermittelt. Diese Informationen sollen Angaben enthalten unter anderem über die Höhe der betreffenden Subvention (und gegebenenfalls den Wert des Gesamtumsatzes der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, die Preise der nicht subventionierten Ware, die Preise anderer Anbieter auf dem Markt, die Veränderungen beim Angebot der subventionierten Ware auf dem betreffenden Markt und die Veränderungen bei den Marktanteilen. Sie sollten auch Gegenbeweismittel enthalten sowie die Zusatzinformationen, welche die Sondergruppe im Laufe ihrer Entscheidungsfindung als relevant ansieht.
6.  Wirkt das subventionierende und/oder das Drittland-Mitglied nicht am Verfahren der Informationssammlung mit, so stellt das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zusammen mit dem Tatbestand und den Umständen der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds dar. Sind Informationen infolge der Nichtmitwirkung des subventionierenden und/oder des Drittland-Mitglieds nicht verfügbar, so kann die Sondergruppe den Fall nötigenfalls auf der Grundlage der besten auf andere Weise verfügbaren Informationen abschliessen.
7.  Bei ihrer Entscheidungsfindung sollte die Sondergruppe aus der Nichtmitwirkung eines Beteiligten am Verfahren der Informationssammlung nachteilige Schlussfolgerungen ziehen.
8.  Bei der Entscheidungsfindung darüber, ob sie sich auf die besten verfügbaren Informationen oder auf nachteilige Schlussfolgerungen stützen soll, berücksichtigt die Sondergruppe den Rat des nach Absatz 4 ernannten DSB-Vertreters zur Angemessenheit von Informationsersuchen und zu den Bemühungen der Beteiligten, diesen Ersuchen kooperativ und rechtzeitig nachzukommen.
9.  Das Verfahren der Informationssammlung hindert die Sondergruppe nicht daran, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für eine sachgemässe Beilegung der Streitigkeit als wesentlich ansieht und die in diesem Verfahren nicht auf angemessene Weise eingeholt oder behandelt wurden. Im allgemeinen soll die Sondergruppe jedoch keine zusätzlichen Informationen einholen, um den Fall abzuschliessen, wenn die Informationen den Standpunkt einer bestimmten beteiligten Partei unterstützen würden und wenn das Fehlen dieser Informationen in dem Fall die Folge einer unangemessenen Nichtmitwirkung dieser Partei am Verfahren der Infor­mations­sammlung ist.
²²⁰ In den Fällen, in denen das Vorliegen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muss.
²²¹ Beim Verfahren der Informationssammlung durch das DSB wird die Notwendigkeit be­rück­sichtigt, Informationen zu schützen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf der Grundlage der Vertraulichkeit geliefert werden.

Anhang VI Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle gemäss Artikel 12 Absatz 6

1.  Bei der Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des Ausfuhrmitglieds und die bekanntermassen betroffenen Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt werden, Untersuchungen an Ort und Stelle durchzuführen.
2.  Sollte unter aussergewöhnlichen Umständen beabsichtigt werden, nichtstaatliche Sachverständige an der Untersuchung zu beteiligen, so sollen die Unternehmen und die Behörden des Ausfuhrmitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Solche nichtstaatlichen Sachverständigen sollen im Falle einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht wirksamen Sanktionen unterliegen.
3.  Es soll gängige Praxis sein, vor der endgültigen Planung des Besuchs die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Unternehmen im Ausfuhrmitgliedstaat einzuholen.
4.  Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden den Behörden des Ausfuhrmitglieds die Namen und Anschriften der zu besuchenden Unternehmen sowie die vereinbarten Termine mitteilen.
5.  Die betreffenden Unternehmen sollen rechtzeitig vor dem Besuch unterrichtet werden.
6.  Besuche zur Erläuterung des Fragebogens sollen nur auf Antrag eines Ausfuhrunternehmens erfolgen. Im Fall eines solchen Antrags können die untersuchenden Behörden sich dem Unternehmen zur Verfügung stellen; solche Besuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn a) die Behörden des Einfuhrmitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) letztere keine Einwände gegen den Besuch erheben.
7.  Da die Untersuchungen an Ort und Stelle in erster Linie zur Überprüfung der übermittelten Informationen oder zur Einholung ergänzender Angaben dienen, sollen sie erst nach Eingang der Antwort auf den Fragebogen durchgeführt werden, ausser wenn das Unternehmen dem Gegenteil zustimmt und die Regierung des Ausfuhrmitglieds von den untersuchenden Behörden über den vorgezogenen Besuch informiert wird und keine Einwände erhebt; ausserdem soll es gängige Praxis sein, die betreffenden Unternehmen vor dem Besuch über die allgemeine Natur der zu überprüfenden Informationen und der vorzulegenden zusätzlichen Informationen zu unterrichten; dies soll jedoch nicht ausschliessen, dass an Ort und Stelle in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.
8.  Fragen der Behörden oder Unternehmen des Ausfuhrmitglieds, die für eine erfolgreiche Untersuchung an Ort und Stelle notwendig sind, sollen soweit wie möglich vor dem Besuch beantwortet werden.

Anhang VII Entwicklungsland-Mitglieder nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a

Die Entwicklungsland-Mitglieder, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a nicht den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen, sind:
a) die am wenigsten entwickelten Länder, die von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet werden und die Mitglieder der WTO sind;
b) die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den Bestimmungen, die nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b für die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder gelten, wenn das Pro-Kopf-BSP 1000 US-Dollar pro Jahr erreicht hat²²²: Ägypten, Bolivien, Côte d’Ivoire, die Dominikanische Republik, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kamerun, Kenia, Kongo, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, die Philippinen, Senegal, Sri Lanka und Zimbabwe.
²²² Die Aufnahme der Entwicklungsland-Mitglieder in die Liste von Buchstabe b beruht auf den jüngsten Angaben der Weltbank über das Pro-Kopf-BSP.

Anhang 1A.14

Übereinkommen über Schutzmassnahmen

Die Mitglieder,
eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,
in der Erkenntnis, dass die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), dass die multilaterale Kontrolle über Schutzmassnahmen wiederherzustellen ist und dass die Massnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,
in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken, und
in der Erkenntnis, dass dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht –
kommen wie folgt überein:
Art. 1 Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmassnahmen fest, unter denen Massnahmen im Sinne von Artikel XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.
Art. 2 Bedingungen
1.  Ein Mitglied²²³ darf eine Schutzmassnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäss den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2.  Schutzmassnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.
²²³ Eine Zollunion kann eine Schutzmassnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmassnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzem zu prüfen. Wird eine Schutzmassnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Massnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994 nicht vor.
Art. 3 Untersuchung
1.  Ein Mitglied darf eine Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäss Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
2.  Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
Art. 4 Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens
1.  Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Ein «ernsthafter Schaden» ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges.
b) Ein «drohender ernsthafter Schaden» ist ein ernsthafter Schaden, der gemäss Absatz 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.
c) Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter «inländischem Wirtschaftszweig» sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen grösseren Teil der gesamten Inlandproduktion dieser Waren ausmacht.
2. a) Bei der Untersuchung, die darauf abzielt, festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktions­volumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
b) Die Feststellung nach Buchstabe a) darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden.
c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäss Artikel 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.
Art. 5 Anwendung von Schutzmassnahmen
1.  Ein Mitglied wendet Schutzmassnahmen nur in dem Masse an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmässigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, dass es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnitt­lichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, ausser wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Massnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen.
2. a) In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.
b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Buchstabe a) abweichen, sofern gemäss Artikel 12 Absatz 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Artikel 13 Absatz 1 eingesetzten Ausschusses für Schutzmassnahmen stattfinden und dem Ausschuss eindeutig nachgewiesen wird, dass i) sich die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismässig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Buchstabe a) berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Massnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz 1 hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.
Art. 6 Vorläufige Schutzmassnahmen
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Massnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2–7 und des Artikels 12 nachzukommen. Solche Massnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschliessende Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 angerechnet.
Art. 7 Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmassnahmen
1.  Ein Mitglied darf Schutzmassnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, ausser wenn sie gemäss Absatz 2 verlängert wird.
2.  Die Geltungsdauer nach Absatz 1 kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den Verfahren nach den Artikeln 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, dass die Schutzmassnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 eingehalten werden.
3.  Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmassnahme einschliesslich der Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen.
4.  Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Massnahme anwendet, diese Massnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Massnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Massnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Massnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäss Absatz 2 verlängerte Massnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden.
5.  Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Massnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmassnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
6.  Abweichend von Absatz 5 kann eine Schutzmassnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:
a) seit der Einführung einer Schutzmassnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und
b) eine solche Schutzmassnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Massnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.
Art. 8 Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen
1.  Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäss Artikel 12 Absatz 3, einen Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäss dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern besteht, die von einer solchen Massnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Massnahme auf ihren Handel einigen.
2.  Kommt bei den Konsultationen gemäss Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Massnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmassnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.
3.  Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmassnahme ausgeübt werden, sofern diese Schutzmassnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
Art. 9 Entwicklungsland-Mitglieder
1.  Schutzmassnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der frag­lichen Ware im Einfuhrmitgliedstaat 3 Prozent nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 Prozent zusammen nicht mehr als 9 Prozent der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen²²⁴.
2.  Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmassnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäss Artikel 7 Absatz 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Artikel 7 Absatz 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Massnahme entspricht, erneut einer Schutzmassnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
²²⁴ Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend eine gemäss Artikel 9 Absatz 1 getroffene Massnahme.
Art. 10 Bereits bestehende Massnahmen nach Art. XIX
Die Mitglieder heben alle Schutzmassnahmen gemäss Artikel XIX des GATT 1947²²⁵, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.
²²⁵ SR 0.632.21
Art. 11 Verbot und Beseitigung bestimmter Massnahmen
1. a) Ein Mitglied darf Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäss Artikel XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Massnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäss diesem Übereinkommen angewendet wird.
b) Ausserdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Massnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten²²⁶ ²²⁷. Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Massnahmen als auch Massnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Entsprechende Massnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäss Absatz 2 schrittweise beseitigt.
c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Massnahmen, die von einem Mitglied gemäss anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Artikel XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A als diesem Übereinkommen oder gemäss im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokollen und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden.
2.  Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene schrittweise Beseitigung der Massnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuss für Schutzmassnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, dass alle in Absatz 1 genannten Massnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Massnahme je Einfuhrmitglied²²⁸, deren Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuss für Schutzmassnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Massnahme aufgeführt, die verein­barungsgemäss unter diese Ausnahme fällt.
3.  Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Massnahmen, die den Massnahmen in Absatz 1 gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.
²²⁶ Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmassnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.
²²⁷ Zu ähnlichen Massnahmen gehören beispielsweise: Mässigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhr- bzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.
²²⁸ Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.
Art. 12 Notifikation und Konsultation
1.  Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend:
a) die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür;
b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und
c) die Beschlussfassung über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutz­massnahme.
2.  Bei den Notifikationen gemäss Absatz 1 Buchstaben b) und c) übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Massnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuss für Schutzmassnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Massnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten.
3.  Ein Mitglied, dass die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Exporteure der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäss Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Massnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen.
4.  Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmassnahme gemäss Artikel 6. Nach der Einführung der Massnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet.
5.  Die Ergebnisse der Konsultationen gemäss diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäss Artikel 7 Absatz 4, alle Kompensationen gemäss Artikel 8 Absatz 1 sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 werden dem Ausschuss für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert.
6.  Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmassnahmen sowie einschlägige Änderungen.
7.  Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Massnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen diese Massnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
8.  Ein Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Massnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäss diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden.
9.  Jedes Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen nichtstaatliche Massnahmen gemäss Artikel 11 Absatz 3 notifizieren.
10.  Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuss für Schutzmassnahmen.
11.  Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 13 Überwachung
1.  Es wird ein Ausschuss für Schutzmassnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuss hat die Aufgabe:
a) die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsempfehlungen auszusprechen;
b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrens­bestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmassnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;
c) die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäss diesem Übereinkommen zu unterstützen;
d) Massnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Massnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmassnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen «im wesentlichen gleichwertig» sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
f) alle Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und
g) alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt.
2.  Um den Ausschuss bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.
Art. 14 Streitbeilegung
Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung²²⁹ ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.
²²⁹ Anhang 2

Anhang Ausnahme nach Artikel 11 Absatz 2

Betroffene Mitglieder

Ware

Ausserkrafttreten

EG/Japan

Personenwagen, Geländefahrzeuge, leichte Nutzfahrzeuge, leichte Lastwagen
(bis 5 t) und die gleichen Fahrzeuge vollständig in Einzelteile
zerlegt

31. Dezember 1999

Anhang 1A.15 ²³⁰

²³⁰ AS 2017 2117 ; BBl 2015 1457 1581

Abkommen über Handelserleichterungen

Abgeschlossen in Genf am 27. November 2014
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015²³¹
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 2. September 2015
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 2017

Präambel

Die Mitglieder,
angesichts der im Rahmen der Doha-Ministererklärung lancierten Verhandlungen;
eingedenk und in Bekräftigung des Mandats und der Grundsätze, die in Absatz 27 der Doha-Ministererklärung (WT/MIN(01)/DEC/1), in Anhang D des vom Generalrat am 1. August 2004 angenommenen Entschlusses über das Doha-Arbeitspro­gramm (WT/L/579) sowie in Absatz 33 und in Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) enthalten sind;
mit dem Wunsch zur Klärung und Verbesserung relevanter Aspekte der Artikel V, VIII und X des GATT 1994, um den Warenverkehr, die Freigabe und die Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, weiter zu beschleunigen;
in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Mitgliedern und insbesondere der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer und mit dem Wunsch , die Hilfe und die Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten («Capacity Building») in diesem Bereich zu stärken;
in Anerkennung des Bedürfnisses zur wirksamen Zusammenarbeit unter Mitgliedern zu Fragen von Handelserleichterungen und Zoll-Compliance;
vereinbaren das Folgende:

Teil I

Art. 1 Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen
1   Veröffentlichung
1.1  Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich die folgenden Informationen auf nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Weise, damit Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können:
(a) die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren (einschliesslich in Häfen, Flughäfen und anderen Eingangsorten) sowie die benötigten Formulare und Dokumente;
(b) die angewendeten Zolltarife und Steuern jeder Art, die auf die Ein- oder Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden;
(c) Gebühren und Abgaben, die von oder für Regierungsstellen auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Transit oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr oder dem Transit erhoben werden;
(d) Regeln für die zolltarifarische Einreihung oder die Wertermittlung von Erzeugnissen für Zollzwecke;
(e) Gesetze, Vorschriften und Verfahrensregeln allgemeiner Geltung bezüglich der Ursprungsregeln;
(f) Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Einschränkungen und -Verbote;
(g) Strafbestimmungen für die Nichteinhaltung von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten;
(h) Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren;
(i) einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogene Abkommen oder Teile solcher Abkommen mit einem anderen Land oder anderen Ländern;
(j) Verfahren bezüglich der Verwaltung von Zollkontingenten.
1.2  Unter Vorbehalt von Absatz 2.2 ist nichts in diesen Bestimmungen so auszulegen, als erfordere es die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Informationen in einer anderen Sprache als der des Mitglieds.
2   Im Internet verfügbare Informationen
2.1  Jedes Mitglied macht im Internet die folgenden Informationen zugänglich und aktualisiert sie soweit möglich und angebracht:
(a) eine Beschreibung²³² seiner Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren, einschliesslich der Beschwerde- und Überprüfungsverfahren, die Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien über die erforderlichen praktischen Schritte für die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit informiert;
(b) die Formulare und Dokumente, die für die Einfuhr in das, die Ausfuhr aus dem oder den Transit durch das Hoheitsgebiet dieses Mitglieds benötigt werden;
(c) Kontaktangaben zu seiner (seinen) Auskunftsstelle(n).
2.2  Wo möglich, wird die Beschreibung nach Absatz 2.1 Buchstabe (a) auch in einer der WTO-Amtssprachen verfügbar gemacht.
2.3  Die Mitglieder werden ermuntert, im Internet weitere handelsbezogene Infor­mationen verfügbar zu machen, einschliesslich der relevanten handelsbezogenen Gesetzgebung sowie weiterer Elemente nach Absatz 1.1.
3   Auskunftsstellen
3.1  Jedes Mitglied richtet im Rahmen seiner verfügbaren Mittel eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, um angemessene Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Angelegenheiten nach Absatz 1.1 zu beantworten sowie die benötigten Formulare und Dokumente nach Absatz 1.1 Buchstabe (a) zur Verfügung zu stellen.
3.2  Mitglieder, die einer Zollunion angehören oder an einem regionalen Integra­tionsprozess teilnehmen, können auf regionaler Ebene gemeinsame Auskunftsstellen einrichten oder beibehalten, um für gemeinsame Verfahren die Erfordernis nach Absatz 3.1 zu erfüllen.
3.3  Die Mitglieder werden ermuntert, für die Beantwortung von Anfragen und die Zurverfügungstellung von benötigten Formularen und Dokumenten keine Gebühr zu erheben. Andernfalls beschränken die Mitglieder die Höhe ihrer Gebühren und Abgaben auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienste.
3.4  Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Dokumente in einer angemessenen Frist zur Verfügung, die jedes Mitglied selbst festlegt und die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich ausfallen kann.
4   Notifikation
Jedes Mitglied notifiziert dem nach Artikel 23 Absatz 1.1 eingesetzten Ausschuss über Handelserleichterungen (in diesem Abkommen nachfolgend als der «Ausschuss» bezeichnet):
(a) die offizielle Stelle oder die offiziellen Stellen, an der oder denen die Informationen nach Absatz 1.1 Buchstaben (a) bis (j) veröffentlicht wurden;
(b) die Internetadresse der Webseite(n) nach Absatz 2.1; und
(c) die Kontaktangaben der Auskunftsstellen nach Absatz 3.1.
²³² Jedem Mitglied steht es frei, auf seiner Webseite die rechtlichen Grenzen dieser Beschreibung anzugeben.
Art. 2 Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten sowie Konsultationen
1   Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten
1.1  Jedes Mitglied räumt Händlern und anderen interessierten Parteien im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise Möglichkeiten und eine angemessene Frist zur Kommentierung einer vorgeschlagenen Einführung oder Änderung von Gesetzen und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zu Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, ein.
1.2  Jedes Mitglied stellt im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise sicher, dass neue oder geänderte Gesetze und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zum Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, so früh wie möglich vor Inkrafttreten veröffentlicht werden oder Informa­tionen darüber auf andere Art öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können.
1.3  Änderungen von Zoll- und Steueransätzen, Massnahmen mit entlastender Wirkung, Massnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Einhaltung der Absätze 1.1 oder 1.2 geschwächt würde, Massnahmen in Dringlichkeitsfällen oder kleinere Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder des Rechtssystems sind von den Absätzen 1.1 und 1.2 ausgenommen.
2   Konsultationen
Jedes Mitglied sieht nach Bedarf regelmässige Konsultationen zwischen seinen Grenzbehörden und den Händlern oder anderen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Akteuren vor.
Art. 3 Verbindliche Auskünfte
1.  Jedes Mitglied erteilt einem Gesuchsteller auf schriftliches Gesuch, das alle erforderlichen Informationen enthält, innert einer angemessenen, termingebundenen Frist eine verbindliche Auskunft. Lehnt ein Mitglied die Erteilung einer verbind­lichen Auskunft ab, so informiert es den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid.
2.  Ein Mitglied kann einem Gesuchsteller die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verweigern, wenn die im Gesuch aufgeworfene Frage:
(a) bereits Gegenstand eines hängigen Verfahrens des Gesuchstellers vor einer Regierungsstelle, einem Appellationsgericht oder einem Gerichtshof ist; oder
(b) bereits von einem Appellationsgericht oder einem Gerichtshof entschieden worden ist.
3.  Die verbindliche Auskunft ist nach ihrer Erteilung für eine angemessene Zeitspanne gültig, es sei denn die rechtlichen Bestimmungen, die Tatsachen oder die Umstände, auf denen die Auskunft gründet, ändern sich.
4.  Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, informiert es den Gesuchsteller schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid. Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft rückwirkend aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, kann es dies nur tun, wenn die Auskunft auf unvollständigen, ungenauen, falschen oder irreführenden Informationen beruhte.
5.  Erteilt ein Mitglied eine verbindliche Auskunft, so muss es sich in Bezug auf den betreffenden Gesuchsteller daran halten. Das Mitglied kann vorsehen, dass sich auch der Gesuchsteller an die verbindliche Auskunft halten muss.
6.  Jedes Mitglied veröffentlicht mindestens:
(a) die Erfordernisse eines Gesuchs um verbindliche Auskunft, einschliesslich der anzugebenden Informationen und Formvorschriften;
(b) die Frist, in der eine verbindliche Auskunft erteilt wird; und
(c) die Gültigkeitsdauer der verbindlichen Auskunft.
7.  Jedes Mitglied sorgt auf schriftliches Gesuch eines Gesuchstellers für eine Überprüfung der verbindlichen Auskunft oder des Entscheids zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Ungültigerklärung.²³³
8.  Jedes Mitglied ist bestrebt, alle Informationen zu verbindlichen Auskünften, die es als von erheblichem Interesse für andere interessierte Parteien einschätzt, öffentlich zugänglich zu machen, wobei es dem Schutz von kommerziell vertraulichen Informationen Rechnung trägt.
9.  Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich:
(a) Eine verbindliche Auskunft ist ein schriftlicher Entscheid, den ein Mitglied dem Gesuchsteller vor der Einfuhr einer vom Gesuch erfassten Ware erteilt und der die Behandlung angibt, die das Mitglied für die Ware bei ihrer Einfuhr vorsieht und zwar in Bezug auf: (i) die zolltarifarische Einreihung der Ware; und
(ii) den Ursprung der Ware.²³⁴
(b) Zusätzlich zu den in Buchstabe (a) bestimmten verbindlichen Auskünften werden die Mitglieder ermuntert, verbindliche Auskünfte zu erteilen in Bezug auf: (i) die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Zollwerts auf Grundlage bestimmter Tatsachen, sowie deren Anwendung;
(ii) die Anwendbarkeit der Erfordernisse dieses Mitglieds bezüglich der Zollfreiheit oder Zollbefreiung;
(iii) die Anwendung der Erfordernisse dieses Mitglieds bezüglich der Kontingente, einschliesslich Zollkontingente; und
(iv) alle zusätzlichen Fragen, die ein Mitglied als geeignet betrachtet für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
(c) Ein Gesuchsteller ist ein Exporteur, ein Importeur oder jede Person mit stichhaltigem Grund, oder deren Vertreter.
(d) Ein Mitglied kann verlangen, dass der Gesuchsteller eine Rechtsvertretung in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort eingetragen ist. Mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen dürfen solche Erfordernisse soweit wie möglich die Kategorien von Personen, die verbindliche Auskünfte beantragen können, nicht einschränken. Diese Erfordernisse müssen klar und transparent sein und dürfen kein Mittel willkürlicher oder nicht gerechtfertigter Diskriminierung darstellen.
²³³ Nach diesem Absatz: (a) kann eine Überprüfung entweder bevor oder nachdem die verbindliche Auskunft befolgt wurde, durch die auskunftserteilende Person, das auskunftserteilende Amt oder die auskunftserteilende Behörde, eine höhere oder unabhän­gige Verwaltungsstelle oder eine Justizbehörde erfolgen; und (b) ist ein Mitglied nicht gehalten, dem Gesuchsteller die Möglichkeit einzuräumen, Artikel 4 Absatz 1 anzurufen.
²³⁴ Es herrscht Einvernehmen darüber, dass eine verbindliche Auskunft zum Ursprung einer Ware eine Ursprungsprüfung für die Zwecke des Übereinkommens über Ursprungsregeln sein kann, wenn die Auskunft die Erfordernisse dieses Abkommens und des Übereinkom­mens über Ursprungsregeln erfüllt. Ebenso kann eine Ursprungsprüfung nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware für die Zwecke dieses Abkommens sein, wenn der Entscheid die Erfordernisse beider Abkommen erfüllt. Mitglieder sind nicht gehalten, nach dieser Bestimmung zusätzlich zu den nach dem Übereinkommen über Ursprungsregeln eingerichteten Ursprungs­prüfungen gesonderte Verfahren bezüglich der Ursprungsprüfungen vorzusehen, sofern die Erfordernisse dieses Artikels erfüllt werden.
Art. 4 Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren
1.  Jedes Mitglied sorgt dafür, dass jede Person, der die Zollverwaltung einen Verwaltungsentscheid²³⁵ eröffnet, in ihrem Hoheitsgebiet das Recht hat:
(a) auf eine Verwaltungsbeschwerde an oder eine Verwaltungsüberprüfung durch eine Verwaltungsstelle, die derjenigen, die den Entscheid gefällt hat, vorgesetzt oder von ihr unabhängig ist;
und/oder
(b) auf eine gerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid oder auf dessen gerichtliche Überprüfung.
2.  Die Gesetzgebung eines Mitglieds kann vorsehen, dass vor Erheben einer gerichtlichen Beschwerde oder vor Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung eine Verwaltungsbeschwerde geführt oder eine Verwaltungsüberprüfung verlangt werden muss.
3.  Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden.
4.  Jedes Mitglied stellt sicher, dass in einem Fall, in dem der Beschwerde- oder Überprüfungsentscheid nach Absatz 1 Buchstabe (a):
(a) entweder nicht innert der in seinen Gesetzen oder Vorschriften festgelegten Fristen; oder
(b) mit ungebührlicher Verzögerung ergeht;
der Beschwerdeführer berechtigt ist, entweder vor der Verwaltungs- oder Justiz­behörde eine weitere Beschwerde zu erheben oder eine weitere Überprüfung zu verlangen, oder das Recht auf einen anderen Rechtsweg an die Justizbehörde hat.²³⁶
5.  Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Person nach Absatz 1 die Gründe für den Verwaltungsentscheid eröffnet werden, um dieser Person gegebenenfalls den Zugang zu Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren zu ermöglichen.
6.  Jedes Mitglied wird ermuntert, die Vorschriften dieses Artikels auf Verwaltungsentscheide anwendbar zu machen, die von einem anderen zuständigen Grenzorgan als dem Zoll ergehen.
²³⁵ Ein Verwaltungsentscheid bedeutet in diesem Artikel einen Entscheid mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem konkreten Fall betrifft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass in diesem Artikel ein Verwaltungsentscheid eine Verwaltungsmassnahme nach der Bedeutung von Artikel X des GATT 1994 oder das Fehlen einer Verwaltungsmassnahme oder eines Verwaltungsentscheides nach dem innerstaatlichen Recht und dem Rechtssystem eines Mitglieds erfasst. Um ein solches Fehlen zu behandeln, können die Mitglieder an Stelle des Beschwerde- oder Überprüfungsrechts nach Absatz 1 Buchstabe (a) einen anderen Verwaltungsmechanismus oder Rechtsweg beibehalten, um den Zollbehörden anzuordnen, unverzüglich einen Verwaltungsentscheid zu erlassen.
²³⁶ Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, in Übereinstimmung mit seinen Gesetzen und Vorschriften das Schweigen der Verwaltung zu einer Beschwerde oder Überprüfung als Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers anzuerkennen.
Art. 5 Andere Massnahmen zur Erhöhung von Unparteilichkeit, Nichtdiskriminierung und Transparenz
1   Notifikationen verschärfter Kontrollen und Inspektionen
Führt ein Mitglied ein System ein oder behält es bei, das der Ausgabe von Notifikationen oder Leitlinien an seine betroffenen Behörden zur Anhebung des Kontroll- oder Inspektionsniveaus an der Grenze in Bezug auf Lebensmittel, Getränke oder Tiernahrung dient, die Gegenstand einer Notifikation oder Leitlinie zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Hoheitsgebiet sind, so finden auf die Art und Weise der Ausgabe, Beendigung oder Aussetzung von Notifikationen oder Leitlinien die folgenden Regeln Anwendung:
(a) das Mitglied kann je nach Zweckmässigkeit die Notifikation oder Leitlinie risikobasiert ausgeben;
(b) das Mitglied kann die Notifikation oder Leitlinie so ausgeben, dass sie einheitlich nur an denjenigen Eingangsorten Anwendung findet, an denen die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Bedingungen, auf die sich die Notifikation oder Leitlinie stützt, zutreffen;
(c) das Mitglied beendet die Notifikation oder Leitlinie unverzüglich oder setzt sie unverzüglich aus, wenn die Umstände, die sie veranlassten, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände auf eine weniger handelseinschränkende Weise behandelt werden können; und
(d) beschliesst ein Mitglied, die Notifikation oder Leitlinie zu beenden oder auszusetzen, veröffentlicht es je nach Zweckmässigkeit die Ankündigung der Beendigung oder Aussetzung auf nichtdiskriminierende und leicht zugäng­liche Weise oder informiert das ausführende Mitglied oder den Importeur.
2   Zurückbehaltung
Ein Mitglied benachrichtigt unverzüglich das Transportunternehmen oder den Importeur, wenn zur Einfuhr angemeldete Waren von der Zollverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken zurückbehalten werden.
3   Testverfahren
3.1  Auf Gesuch kann ein Mitglied die Möglichkeit eines zweiten Testes einräumen, falls das erste Testergebnis einer Probe, die bei Ankunft von zur Einfuhr angemeldeten Waren entnommen wurde, ungünstig ausfällt.
3.2  Entweder ein Mitglied veröffentlicht auf nichtdiskriminierende und einfach zugängliche Weise die Namen und Adressen der Labors, in denen der Test durchgeführt werden kann, oder es teilt dem Importeur diese Informationen mit, wenn ihm die Möglichkeit nach Absatz 3.1 eingeräumt wird.
3.3  Ein Mitglied berücksichtigt für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren das Ergebnis des allfälligen zweiten Testes nach Absatz 3.1 und kann bei Zweckmässigkeit das Ergebnis dieses Tests annehmen.
Art. 6 Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr erhoben werden, und Strafen
1   Allgemeine Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden
1.1  Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf alle Gebühren und Abgaben Anwendung, die von Mitgliedern bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden und keine Ein- oder Ausfuhrzölle oder Steuern nach Artikel III des GATT 1994 sind.
1.2  Informationen über Gebühren und Abgaben werden in Übereinstimmung mit Artikel 1 veröffentlicht. Diese Informationen schliessen die zur Anwendung kommenden Gebühren und Abgaben ein, den Grund für diese Gebühren und Abgaben, die zuständige Behörde sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat.
1.3  Ausser bei Dringlichkeit wird zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Gebühren und Abgaben und deren Inkrafttreten ein angemessener Zeitraum eingeräumt. Diese Gebühren und Abgaben kommen erst zur Anwendung, wenn die Information darüber veröffentlicht wurde.
1.4  Jedes Mitglied überprüft regelmässig seine Gebühren und Abgaben, um wo möglich deren Anzahl und Vielfalt zu verkleinern.
2   Besondere Bestimmungen für Zollabfertigungsgebühren und -abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden
Abgaben und Gebühren für die Zollabfertigung:
(i) beschränken sich auf die Höhe der ungefähren Kosten der Dienstleistungen, die bei oder im Zusammenhang mit dem spezifischen Ein- oder Ausfuhrvorgang im fraglichen Fall erbracht werden; und
(ii) müssen nicht mit einem spezifischen Ein- oder Ausfuhrvorgang in Verbindung gebracht werden, sofern sie für Dienstleistungen erhoben werden, die eng mit der Zollabfertigung von Waren verbunden sind.
3   Strafbestimmungen
3.1  Für die Zwecke von Absatz 3 bezeichnet der Begriff «Strafen» die Strafen, die von der Zollbehörde eines Mitglieds für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften dieses Mitglieds verhängt werden.
3.2  Jedes Mitglied stellt sicher, dass Strafen für die Verletzung eines Zollgesetzes, einer Zollvorschrift oder einer Zollverfahrensvorschrift nur über die nach seiner Gesetzgebung verantwortliche(n) Person(en) verhängt werden.
3.3  Die verhängte Strafe hängt von den Tatsachen und Umständen des Falles ab und bemisst sich nach dem Grad und der Schwere des Verstosses.
3.4  Jedes Mitglied stellt sicher, dass es Massnahmen beibehält zur Vermeidung von:
(a) Interessenskonflikten bei der Bemessung und Erhebung von Strafen und Zöllen; und
(b) der Schaffung eines Anreizes, eine mit Absatz 3.3 unvereinbare Strafe zu bemessen oder einzuziehen.
3.5  Jedes Mitglied stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften der (den) Person(en), über die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, welche die Art der Verletzung sowie das Gesetz, die Vorschrift oder das Verfahren aufführt, das oder die zur Bemessung der Strafhöhe oder des Strafumfangs für diese Verletzung zur Anwendung gelangt.
3.6  Legt eine Person gegenüber der Zollbehörde eines Mitglieds freiwillig die Umstände einer Verletzung des Zollgesetzes, der Zollvorschrift oder der Zollverfahrensvorschrift offen, bevor die Verletzung durch die Zollbehörde entdeckt wird, so wird das Mitglied ermuntert, wo angezeigt diese Tatsache bei der Festsetzung der Strafe für diese Person als möglichen mildernden Umstand zu berücksichtigen.
3.7  Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch auf die in Absatz 3.1 erwähnten Strafen im Transitverkehr Anwendung.
Art. 7 Freigabe und Zollabfertigung von Waren
1   Vorabfertigung
1.1  Jedes Mitglied führt Verfahren zur Einreichung von Einfuhrdokumenten und anderen erforderlichen Informationen, einschliesslich Manifeste, ein oder behält sie bei, um mit der Bearbeitung vor Ankunft der Waren zu beginnen und die Freigabe von Waren bei deren Ankunft zu beschleunigen.
1.2  Jedes Mitglied sieht je nach Zweckmässigkeit die vorgängige Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form zur Vorabfertigung dieser Dokumente vor.
2   Elektronische Bezahlung
Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied Verfahren zur Ermöglichung der elektronischen Bezahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ein, die bei der Ein- oder Ausfuhr anfallen und vom Zoll erhoben werden, oder behält solche Verfahren bei.
3   Trennung der Freigabe von der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben
3.1  Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, die die Freigabe der Waren vor der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, falls die Bemessung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft vorgenommen wird, und unter der Bedingung, dass alle anderen regulatorischen Anforderungen erfüllt sind.
3.2  Als Bedingung für die Freigabe kann das Mitglied verlangen:
(a) die Bezahlung der vor oder bei Ankunft der Waren bemessenen Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben sowie eine Garantie für jeden noch nicht bemessenen Betrag in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen in seinen Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen zweckmässigen Instruments; oder
(b) eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen in seinen Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen zweckmässigen Instruments.
3.3  Die Garantie darf nicht grösser sein als der Betrag, den das Mitglied zur Sicherstellung der Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben benötigt, die für die unter die Garantie fallenden Waren endgültig geschuldet sind.
3.4  In Fällen, in denen ein mit Geldstrafen oder Bussen zu ahndender Verstoss festgestellt wurde, kann eine Garantie für die verhängbaren Strafen und Bussen verlangt werden.
3.5  Die Garantie nach den Absätzen 3.2 und 3.4 wird freigegeben, wenn sie nicht mehr benötigt wird.
3.6  Nichts in diesen Bestimmungen berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder auf eine Weise zu behandeln, die nicht gegen die WTO-Rechte und ‑Pflichten des Mitglieds verstösst.
4   Risikomanagement
4.1  Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied ein Risikomanagementsystem für die Zollkontrolle ein oder behält es bei.
4.2  Jedes Mitglied gestaltet und wendet das Risikomanagement so an, dass willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierungen oder eine verdeckte Beschränkung des internationalen Handels verhindert werden.
4.3  Jedes Mitglied konzentriert die Zollkontrolle und im Rahmen des Möglichen andere massgebende Grenzkontrollen auf Hochrisiko-Sendungen und beschleunigt die Freigabe von Tiefrisiko-Sendungen. Ein Mitglied kann innerhalb seines Risikomanagements auch nach dem Zufallsprinzip Sendungen für solche Kontrollen selektionieren.
4.4  Jedes Mitglied gründet sein Risikomanagement auf eine Risikoeinschätzung, die auf zweckmässigen Auswahlkriterien beruht. Diese Auswahlkriterien können unter anderem den Code des Harmonisierten Systems, die Art und die Beschreibung von Waren, das Ursprungsland, das Abgangsland der Warensendung, den Wert der Waren, die Compliance-Vorgeschichte von Händlern und die Art des Transport­mittels einschliessen.
5   Kontrolle nach Abfertigung
5.1  Zur Beschleunigung der Freigabe von Waren führt jedes Mitglied eine Kontrolle nach Abfertigung ein oder behält sie bei, um die Einhaltung von Zoll- und anderen damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen.
5.2  Jedes Mitglied selektioniert für die Kontrolle risikobasiert eine Person oder Sendung, wobei zweckmässige Selektionskriterien berücksichtigt werden können. Jedes Mitglied führt die Kontrollen nach Abfertigung auf transparente Weise durch. Ist eine Person in den Kontrollprozess einbezogen und wurden schlüssige Ergebnisse erhalten, so teilt das Mitglied die Ergebnisse der Person, deren Unterlagen kontrolliert wurden, unverzüglich mit und informiert sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Gründe für die Ergebnisse.
5.3  Die in der Kontrolle nach Abfertigung gewonnenen Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Justizverfahren verwendet werden.
5.4  Wenn möglich setzt das Mitglied das Ergebnis der Kontrolle nach Abfertigung bei der Anwendung des Risikomanagements ein.
6   Ermittlung und Veröffentlichung von durchschnittlichen Freigabezeiten
6.1  Die Mitglieder werden ermuntert, regelmässig und auf gleichbleibende Weise ihre durchschnittlichen Freigabezeiten für Waren zu messen und zu veröffentlichen, indem sie unter anderem Hilfsmittel wie die Freigabezeit-Studie der Weltzollorganisation (in diesem Abkommen nachfolgend als die «WZO» bezeichnet) verwenden.²³⁷
6.2  Die Mitglieder werden ermuntert, ihre Erfahrungen bei der Messung der durchschnittlichen Freigabezeiten dem Ausschuss mitzuteilen, einschliesslich der verwendeten Methodik, der erkannten Engpässe und aller sich ergebenden Auswirkungen auf die Effizienz.
7   Handelserleichterungsmassnahmen für zugelassene Beteiligte
7.1  Jedes Mitglied sieht bezüglich einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogener Formalitäten und Verfahren in Übereinstimmung mit Absatz 7.3 für Beteiligte, die bestimmte Kriterien erfüllen, nachfolgend als zugelassene Beteiligte bezeichnet, zusätzliche Handelserleichterungsmassnahmen vor. Ein Mitglied kann solche Handelserleichterungsmassnahmen auch durch allgemein verfügbare Zollverfahren allen Beteiligten anbieten, ohne ein gesondertes System einführen zu müssen.
7.2  Die bestimmten Kriterien, die ein zugelassener Beteiligter erfüllen muss, beziehen sich auf die Einhaltung oder die Gefahr der Nichteinhaltung von Anforderungen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Verfahren eines Mitglieds festgelegt sind.
(a) Die Kriterien werden veröffentlicht und können umfassen: (i) eine geeignete Compliance-Vorgeschichte in Bezug auf Zoll- und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften;
(ii) ein System zur Führung der Geschäftsbücher, das erforderliche interne Kontrollen ermöglicht;
(iii) die Zahlungsfähigkeit, einschliesslich der Bereitstellung einer hinreichenden Sicherheit oder Garantie, wo zweckmässig; und
(iv) die Sicherheit der Lieferkette.
(b) Die Kriterien: (i) dürfen nicht so ausgestaltet sein oder angewendet werden, dass sie unter gleichgearteten Umständen eine willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierung zwischen Beteiligten ermöglichen oder schaffen; und
(ii) dürfen im Rahmen des Möglichen die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen nicht einschränken.
7.3  Die Handelserleichterungsmassnahmen nach Absatz 7.1 umfassen mindestens drei der folgenden Massnahmen:²³⁸
(a) je nach Zweckmässigkeit tiefe Dokumentations- und Datenanforderungen;
(b) je nach Zweckmässigkeit tiefe Inspektions- und Durchsuchungsraten;
(c) je nach Zweckmässigkeit rasche Freigaben;
(d) die spätere Zahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben;
(e) den Einsatz von Gesamtsicherheiten oder ermässigten Garantien;
(f) eine einzige Zollanmeldung für alle Ein- oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum; und
(g) die Abfertigung von Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Beteiligten oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort.
7.4  Die Mitglieder werden ermuntert, Systeme für zugelassene Beteiligte auf der Grundlage internationaler Normen zu entwickeln, falls solche Normen bestehen, es sei denn, diese Normen seien für die Erreichung der rechtmässig angestrebten Ziele unzweckmässig oder unwirksam.
7.5  Um die den Beteiligten gewährten Handelserleichterungsmassnahmen zu verbessern, räumen die Mitglieder den anderen Mitgliedern die Möglichkeit ein, über die gegenseitige Anerkennung der Systeme für zugelassene Beteiligte zu verhandeln.
7.6  Die Mitglieder tauschen innerhalb des Ausschusses einschlägige Informationen über die in Kraft stehenden Systeme für zugelassene Beteiligte aus.
8   Beschleunigte Sendungen
8.1  Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, welche die beschleunigte Freigabe mindestens der via Luftfracht eingeführten Waren an Personen ermöglichen, die um eine solche Behandlung ersuchen, wobei die Zollkontrollen aufrecht erhalten bleiben.²³⁹ Falls ein Mitglied Kriterien²⁴⁰ zur Beschränkung des Kreises der Gesuchsteller verwendet, kann das Mitglied in veröffentlichten Kriterien als Bedingung für die Zulassung eines Gesuchstellers zur Behandlung seiner beschleunigten Sendungen nach Absatz 8.2 vom Gesuchsteller verlangen, dass er:
(a) eine angemessene Infrastruktur bereitstellt und die Zahlung der mit der Verarbeitung beschleunigter Sendungen zusammenhängenden Zollausgaben leistet, wenn der Gesuchsteller die Anforderungen des Mitglieds für diese Verarbeitung in einer speziellen Einrichtung erfüllt;
(b) vor Ankunft einer beschleunigten Sendung die zur Freigabe erforderlichen Informationen einreicht;
(c) Gebühren zu entrichten hat, deren Höhe sich auf die ungefähren Kosten der zur Behandlung nach Absatz 8.2 erbrachten Leistungen beschränkt;
(d) von der Entgegennahme bis zur Auslieferung durch die interne Sicherheit, die interne Logistik und eine interne Nachverfolgungstechnik einen hohen Kontrollgrad über beschleunigte Sendungen einhält;
(e) von der Entgegennahme bis zur Auslieferung beschleunigte Sendeverfahren anbietet;
(f) für die Waren die Verantwortung zur Bezahlung aller Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben an die Zollbehörde übernimmt;
(g) über eine gute Compliance-Vorgeschichte in Bezug auf Zoll- und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften verfügt;
(h) die anderen Bedingungen erfüllt, die unmittelbar mit der wirksamen Durchsetzung der Gesetze, Vorschriften und Verfahrensanforderungen des Mitglieds zusammenhängen und die sich spezifisch auf die Erbringung der Behandlung nach Absatz 8.2 beziehen.
8.2  Die Mitglieder, unter Vorbehalt der Absätze 8.1 und 8.3:
(a) senken die zur Freigabe beschleunigter Sendungen verlangte Dokumentation in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 auf ein Minimum und sehen soweit wie möglich eine Freigabe vor, die auf einer einzigen Einreichung von Informationen zu bestimmten Sendungen beruht;
(b) sehen vor, dass beschleunigte Sendungen unter normalen Umständen so schnell wie möglich nach Ankunft freigegeben werden, sofern die zur Freigabe erforderlichen Informationen eingereicht wurden;
(c) streben an, die Behandlung nach den Buchstaben (a) und (b) auf Sendungen aller Gewichte oder Werte anzuwenden, wobei sie anerkennen, dass ein Mitglied berechtigt ist, zusätzliche Einfuhrverfahren zu verlangen, einschliesslich Erklärungen und Belege sowie die Bezahlung von Zöllen und Steuern, und die Behandlung je nach Art der Ware beschränken darf, sofern die Behandlung nicht auf Waren mit geringem Wert wie Dokumente begrenzt wird; und
(d) sehen soweit wie möglich einen De-minimis-Versandwert oder De-minimis-Zollpflichtbetrag vor, auf den die Zölle und Steuern ausser bei bestimmten vorgeschriebenen Waren nicht erhoben werden. Interne Steuern wie Mehrwertsteuern und Verbrauchssteuern, die in Vereinbarkeit mit Artikel III des GATT 1994 auf Einfuhren angewendet werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.
8.3  Nichts in den Absätzen 8.1 und 8.2 berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder ihre Einfuhr zu verweigern oder nach der Abfertigung Kontrollen durchzuführen, einschliesslich im Zusammenhang mit der Verwendung von Risikomanagementsystemen. Ferner hin­dert nichts in den Absätzen 8.1 und 8.2 ein Mitglied daran, als Bedingung für die Freigabe die Unterbreitung zusätzlicher Informationen und die Erfüllung der Anforderungen eines nichtautomatischen Lizenzverfahrens zu verlangen.
9   Verderbliche Waren²⁴¹
9.1  Zur Verhinderung des vermeidbaren Verlustes oder der vermeidbaren Verschlechterung verderblicher Waren und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt worden sind, sieht jedes Mitglied die Freigabe verderblicher Waren vor:
(a) unter normalen Umständen innert kürzestmöglicher Zeit; und
(b) unter ausserordentlichen Umständen, in denen dies angemessen ist, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zoll- und anderen zuständigen Behörden.
9.2  Jedes Mitglied räumt bei der Planung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen den verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.
9.3  Jedes Mitglied sorgt entweder für die sachgerechte Lagerung verderblicher Waren bis zu ihrer Freigabe oder erlaubt einem Importeur, dies zu tun. Das Mitglied kann verlangen, dass die vom Importeur eingerichteten Lagervorrichtungen von seinen zuständigen Behörden zugelassen oder bezeichnet wurden. Der Transport der Waren zu diesen Lagervorrichtungen, einschliesslich der dem Beteiligten erteilten Genehmigungen für den Warentransport, können, wenn nötig, der Zulassung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Wo umsetz- und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vereinbar, sieht das Mitglied auf Gesuch des Importeurs die notwendigen Verfahren vor, damit die Freigabe in diesen Lagervorrichtungen stattfinden kann.
9.4  In Fällen erheblicher Verzögerung bei der Freigabe verderblicher Waren und auf schriftliches Gesuch gibt das einführende Mitglied soweit machbar eine Mitteilung zu den Gründen für diese Verzögerung ab.
²³⁷ Jedes Mitglied kann den Umfang und die Methodik einer solchen Ermittlung der durchschnittlichen Freigabezeit in Übereinstimmung mit seinen Bedürfnissen und Kapazitäten bestimmen.
²³⁸ Eine in Absatz 7.3 Buchstaben (a) bis (g) aufgeführte Massnahme gilt als für zugelassene Beteiligte vorgesehen, wenn sie allgemein für alle Beteiligten verfügbar ist.
²³⁹ Verfügt ein Mitglied über ein bestehendes Verfahren, das die Behandlung nach Absatz 8.2 vorsieht, so verlangt diese Bestimmung von diesem Mitglied nicht, gesonderte Verfahren zur beschleunigten Freigabe einzuführen.
²⁴⁰ Bestehen solche Gesuchskriterien, so gelten sie zusätzlich zu den Betriebsanforderungen des Mitglieds in Bezug auf alle via Luftfrachteinrichtungen eingeführten Waren oder Sendungen.
²⁴¹ Für die Zwecke dieser Bestimmung sind verderbliche Waren Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch zerfallen, insbesondere beim Fehlen angemessener Lagerbedingungen.
Art. 8 Zusammenarbeit der Grenzorgane
1.  Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden und Organe, die für die Kontrollen und Verfahren bei der Einfuhr, der Ausfuhr und dem Transit von Waren verantwortlich sind, zur Erleichterung des Handels untereinander zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.
2.  Jedes Mitglied arbeitet soweit möglich zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen mit anderen Mitgliedern zusammen, mit denen es eine gemeinsame Grenze hat, um die Verfahren an den Grenzübergängen zu koordinieren und den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit und Koordination kann Folgendes umfassen:
(a) die Anpassung von Arbeitstagen und Geschäftszeiten;
(b) die Anpassung von Verfahren und Formalitäten;
(c) die gemeinsame Schaffung und Nutzung von Einrichtungen;
(d) gemeinsame Kontrollen;
(e) die Einrichtung eines einzigen Grenzkontrollpostens.
Art. 9 Verschiebung unter Zollkontrolle von zur Einfuhr bestimmter Waren
Jedes Mitglied erlaubt soweit möglich und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in seinem Hoheitsgebiet unter Zollkontrolle von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle verschoben werden, von der aus die Freigabe oder Abfertigung der Waren erfolgt.
Art. 10 Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und dem Transit
1   Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation
1.1  Zur Senkung der Auswirkungen und der Komplexität von Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitformalitäten auf ein Minimum und zur Senkung und Vereinfachung der Anforderungen an die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitdokumentation sowie unter Berücksichtigung berechtigter politischer Ziele und anderer Faktoren wie veränderte Umstände, erhebliche neue Informationen, Geschäftspraktiken, Verfügbarkeit von Techniken und Technologien, internationale bewährte Praktiken und Beiträge interessierter Parteien überprüft jedes Mitglied diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation und stellt anhand der Ergebnisse dieser Prüfung sicher, dass je nach Zweckmässigkeit diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumen­tation:
(a) zur Erreichung einer raschen Freigabe und Abfertigung von Waren, insbesondere verderblicher Waren, festgelegt und/oder eingesetzt werden;
(b) auf eine Weise festgelegt und/oder eingesetzt werden, die auf die Senkung der Zeit und Kosten abzielt, die Händler und Beteiligte zu deren Einhaltung aufwenden müssen;
(c) die am wenigsten handelsbeschränkende Massnahme gewählt wird, wenn zur Erreichung eines oder mehrere politischer Ziele zwei oder mehr sinnvolle Massnahmen verfügbar sind; und
(d) nicht beibehalten werden, auch nicht teilweise, falls sie nicht mehr erforderlich sind.
1.2  Der Ausschuss entwickelt Verfahren, nach denen Mitglieder gegebenenfalls untereinander einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
2 Annahme von Kopien
2.1  Wo angemessen, ist jedes Mitglied bestrebt, in Papier- oder elektronischer Form Kopien der für die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten erforderlichen Belege anzunehmen.
2.2  Besitzt eine Regierungsstelle eines Mitglieds bereits das Original eines solchen Dokuments, nimmt jede andere Stelle dieses Mitglieds, wo anwendbar, an Stelle des Originals eine von der Stelle, die das Originaldokument besitzt, ausgestellte Kopie in Papier- oder elektronischer Form an.
2.3  Kein Mitglied verlangt als Einfuhranforderung das Original oder eine Kopie der Ausfuhranmeldung, die der Zollbehörde des ausführenden Mitglieds unterbreitet wurde.²⁴²
3   Verwendung internationaler Normen
3.1  Die Mitglieder werden ermuntert, als Grundlage für ihre Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten und -Verfahren einschlägige internationale Normen oder Teile daraus zu verwenden, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
3.2  Die Mitglieder werden ermuntert, sich im Rahmen ihrer Mittel an der Vorbereitung und regelmässigen Überprüfung einschlägiger internationaler Normen durch geeignete internationale Organisationen zu beteiligen.
3.3  Der Ausschuss entwickelt Verfahren, damit die Mitglieder einschlägige Informationen und bewährte Praktiken bezüglich der Umsetzung internationaler Normen gegebenenfalls austauschen können. Der Ausschuss kann auch einschlägige internationale Organisationen zu Diskussionen über ihre Arbeit zu internationalen Normen einladen. Wenn zweckmässig, kann der Ausschuss spezifische Standards ermitteln, die für die Mitglieder besonders wertvoll sind.
4   Zentraler Schalter
4.1  Die Mitglieder sind bestrebt, einen zentralen Schalter einzurichten oder beizubehalten, der Händlern die Einreichung der für die Einfuhr, Ausfuhr oder den Transit von Waren erforderlichen Dokumente und/oder Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen an einer einzigen Stelle ermöglicht. Nach der Prüfung der Dokumente und/oder Daten durch die beteiligten Behörden oder Stellen werden die Ergebnisse den Gesuchstellern zügig durch den zentralen Schalter mitgeteilt.
4.2  Sind die erforderlichen Dokumente und/oder Daten bereits über den zentralen Schalter eingegangen, so werden dieselben Dokumente und/oder Daten ausser unter dringenden Umständen und bei anderen begrenzten, öffentlich gemachten Ausnahmen von den beteiligten Behörden oder Stellen nicht mehr verlangt.
4.3  Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Einzelheiten zur Betriebsweise des zentralen Schalters.
4.4  Soweit möglich und umsetzbar, setzen die Mitglieder die Informationstechno­logie zur Unterstützung des zentralen Schalters ein.
5    Kontrollen vor dem Versand
5.1  Die Mitglieder verlangen keine Vorversandkontrollen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung und Zollwertermittlung.
5.2  Unbeschadet der Rechte der Mitglieder, andere Arten der Vorversandkontrolle zu verwenden als die unter Absatz 5.1 fallenden, werden die Mitglieder ermuntert, in Bezug auf deren Einsatz keine neuen Anforderungen einzuführen oder anzuwenden.²⁴³
6   Einsatz von Zollagenten
6.1  Unbeschadet der erheblichen politischen Bedenken einiger Mitglieder, die gegenwärtig für Zollagenten eine besondere Rolle beibehalten, führen die Mitglieder ab Inkrafttreten dieses Abkommens keinen obligatorischen Einsatz von Zollagenten mehr ein.
6.2  Jedes Mitglieder notifiziert dem Ausschuss seine Massnahmen zum Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht sie. Alle nachfolgenden Änderungen dazu werden unverzüglich notifiziert und veröffentlicht.
6.3  Bei der Zulassung von Zollagenten wenden Mitglieder transparente und objektive Regeln an.
7   Gemeinsame Verfahren an der Grenze und einheitliche Dokumentationsanfor­derungen
7.1  Jedes Mitglied wendet unter Vorbehalt von Absatz 7.2 für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren in seinem ganzen Hoheitsgebiet einheitliche Zollver­fahren und Dokumentationsanforderungen an.
7.2  Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied daran:
(a) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen nach Eigenschaften und Arten der Waren oder nach Transportmitteln zu differenzieren;
(b) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen für Waren gestützt auf das Risikomanagement zu differenzieren;
(c) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen zu differenzieren, um eine vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen oder -steuern vorzusehen;
(d) eine elektronische Anmeldung oder Verarbeitung anzuwenden; oder
(e) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen auf eine Weise zu differenzieren, die mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen vereinbar ist.
8   Zurückgewiesene Waren
8.1  Werden Waren zur Einfuhr von der zuständigen Behörde eines Mitglieds wegen Nichteinhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Regelungen oder technischer Vorschriften zurückgewiesen, so ermöglicht das Mitglied unter Vorbehalt seiner Gesetze und Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit diesen dem Importeur, die zurückgewiesenen Waren dem Exporteur oder einer anderen vom Exporteur bezeichneten Person zurückzuliefern oder zurückzuschicken.
8.2  Wird die Möglichkeit nach Absatz 8.1 eingeräumt und übt sie der Importeur nicht innert angemessener Frist aus, so kann die zuständige Behörde zur Behandlung dieser nicht konformen Waren eine andere Vorgehensweise ergreifen.
9   Vorübergehende Verwendung von Waren sowie aktive und passive Veredelung
9.1  Vorübergehende Verwendung von Waren
Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften, dass Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in sein Zollgebiet verbracht werden, falls diese Waren für einen bestimmten Zweck in sein Zollgebiet verbracht werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer spezifischen Frist bestimmt und ausser der normalen Wertminderung und Abnutzung aufgrund ihrer Verwendung unverändert geblieben sind.
9.2  Aktive und passive Veredelung
(a) Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften die aktive und passive Veredelung von Waren. Zur passiven Veredelung zugelassene Waren können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Mitglieds unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern wiedereingeführt werden.
(b) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «aktive Veredelung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern oder unter Zollrückerstattungsfähigkeit in das Zollgebiet eines Mitglieds gebracht werden können, sofern diese Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung sowie zur nachfolgenden Ausfuhr bestimmt sind.
(c) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff «passive Veredelung» das Zollverfahren, nach dem Waren, die sich im freien Verkehr im Zollgebiet eines Mitglieds befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ausgeführt und danach wiedereingeführt werden.
²⁴² Nichts in diesem Absatz hindert ein Mitglied daran, als Anforderung für die Einfuhr kontrollierter oder regulierter Waren Dokumente wie Bescheinigungen, Bewilligungen oder Lizenzen zu verlangen.
²⁴³ Dieser Absatz bezieht sich auf die Vorversandkontrollen, die unter das Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand (Anhang 1A.10) fallen, und verhindert keine Vorversandkontrollen aus gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen.
Art. 11 Transitfreiheit
1.  Die im Zusammenhang mit dem Transitverkehr von einem Mitglied erlassenen Regelungen und Formalitäten werden:
(a) nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Anwendung geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn geänderte Umstände oder Ziele mit vertretbarem Aufwand auf eine sinnvolle und weniger handelsbeschränkende Weise angegangen werden können;
(b) nicht auf eine Weise angewendet, die eine verdeckte Beschränkung des Transitverkehrs darstellt.
2.  Der Transitverkehr wird nicht von der Erhebung von Gebühren oder Abgaben abhängig gemacht, die in Bezug auf den Transit erhoben werden, mit Ausnahme von Transportkosten oder Abgaben, die den beim Transit anfallenden Verwaltungskosten oder den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
3.  Die Mitglieder streben in Bezug auf den Transitverkehr keine Selbstbeschränkungen oder andere ähnliche Massnahmen an, noch treffen sie solche oder behalten sie bei. Dies gilt unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Regelungen und der bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zur Transportregelung, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind.
4.  Jedes Mitglied gewährt Erzeugnissen, die durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds geführt werden, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die einem solchen Erzeugnis gewährt würde, wenn es vom Abgangsort zum Zielort befördert würde, ohne das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitglieds zu durchqueren.
5.  Die Mitglieder werden ermuntert, für den Transitverkehr wo möglich eine gesonderte Infrastruktur (Fahrspuren, Anlegeplätze und ähnliches) verfügbar zu machen.
6.  Formalitäten, Dokumentationsanforderungen und Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Transitverkehr sind nicht belastender als erforderlich, um:
(a) die Waren zu identifizieren; und
(b) die Erfüllung des Transitverfahrens sicherzustellen.
7.  Wurden Waren in ein Transitverfahren überführt und wurde deren Weiterbeförderung vom Abgangsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes erlaubt, werden sie bis zur Beendigung des Transits am Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des Mitglieds keinen Zollbelastungen, unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen.
8.  Die Mitglieder wenden auf Transitwaren keine technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse an.
9.  Die Mitglieder erlauben und ermöglichen die vorgängige Einreichung und Behandlung von Transitunterlagen und -daten vor Ankunft der Waren.
10.  Hat der Transitvorgang die Zollstelle erreicht, an der er das Hoheitsgebiet eines Mitglieds verlässt, schliesst diese Stelle das Transitverfahren unverzüglich ab, sofern die Transitvoraussetzungen erfüllt worden sind.
11.  Verlangt ein Mitglied eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen angemessenen monetären oder nicht-monetären²⁴⁴ Instruments für den Transitverkehr, so beschränkt sich diese Garantie darauf, die Einhaltung der sich aus diesem Transitverkehr ergebenden Voraussetzungen sicherzu­stellen.
12.  Hat ein Mitglied festgestellt, dass die Transitvoraussetzungen eingehalten wurden, wird die Garantie unverzüglich freigegeben.
13.  Jedes Mitglied erlaubt auf eine mit seinen Gesetzen und Vorschriften vereinbare Weise Gesamtsicherheiten, die mehrere Transaktionen für dieselben Beteiligten umfassen oder die Erneuerung von Garantien – ohne zwischenzeitliche Freigabe – für nachfolgende Sendungen einschliessen.
14.  Jedes Mitglied macht die von ihm bei der Festsetzung der Garantie verwendeten einschlägigen Informationen öffentlich zugänglich, einschliesslich der Garantie für einmalige Transaktionen und, wo anwendbar, für Mehrfachtransaktionen.
15.  Jedes Mitglied darf für den Transitverkehr Zollkonvois oder Zollbegleitungen nur unter der Voraussetzung verlangen, dass die Beförderungen mit einem hohen Risiko behaftet sind oder die Einhaltung von Zollgesetzen und -vorschriften nicht durch die Verwendung von Garantien möglich ist. Allgemein anwendbare Regeln über Zollkonvois oder Zollbegleitungen werden nach Artikel 1 veröffentlicht.
16.  Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Koordinierung bestrebt, um die Transitfreiheit zu stärken. Die Zusammenarbeit und die Koordinierung müssen sich nicht auf eine Verständigung beschränken, können aber eine solche umfassen über:
(a) Abgaben;
(b) Formalitäten und Rechtsvorschriften; und
(c) die praktische Durchführung von Transitverfahren.
17.  Jedes Mitglied ist bestrebt, einen nationalen Transitkoordinator zu bezeichnen, an den alle Anfragen und Vorschläge anderer Mitglieder bezüglich der ordnungsmässen Durchführung von Transitvorgängen gerichtet werden können.
²⁴⁴ Nichts in dieser Bestimmung hindert ein Mitglied daran, bestehende Verfahren beizubehalten, nach denen das Transportmittel als Garantie für den Durchfuhrverkehr verwendet werden kann.
Art. 12 Amtshilfe im Zollbereich
1   Massnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen und Zusammenarbeit
1.1  Die Mitglieder sind sich darin einig, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass sich die Händler über ihre Pflichten zur Einhaltung der Vorschriften bewusst sind,, dass die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu fördern ist, indem Importeure Fehler selber korrigieren und unter gegebenen Umständen straffrei bleiben können, und dass Massnahmen eingeführt werden, um gegenüber fehlbaren Händlern schärfer vorgehen zu können.²⁴⁵
1.2  Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zu bewährten Praktiken zur Steuerung der Einhaltung von Zollvorschriften auszutauschen, einschliesslich über den Ausschuss. Die Mitglieder werden ermuntert, bei der technischen Beratung oder Hilfe und der Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zusammenzuarbeiten, um die Verwaltung von Massnahmen zur Einhaltung von Vorschriften und deren Wirksamkeit zu verbessern.
2   Informationsaustausch
2.1  Auf Gesuch und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels tauschen Mitglieder die Informationen nach Absatz 6.1 Buchstaben (b) und/oder (c) aus, um die Ein- oder Ausfuhranmeldung in bestimmten Fällen zu überprüfen, in denen es begründete Zweifel an der Richtigkeit oder an der Genauigkeit der Anmeldung gibt.
2.2  Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss die Angaben zu seiner Kontaktstelle für den Austausch dieser Informationen.
3   Überprüfung
Ein Mitglied stellt ein Informationsgesuch erst, nachdem es eine Ein- oder Ausfuhranmeldung mit geeigneten Kontrollmassnahmen überprüft und die verfügbare einschlägige Dokumentation geprüft hat.
4   Gesuch
4.1  Das ersuchende Mitglied übermittelt dem ersuchten Mitglied auf Papier oder elektronisch in einer gegenseitig vereinbarten WTO-Sprache oder einer anderen gegenseitig vereinbarten Sprache ein schriftliches Gesuch mit:
(a) Darlegung der fraglichen Angelegenheit, wo angemessen und vorhanden einschliesslich der Identifikationsnummer der Ausfuhranmeldung, die der fraglichen Einfuhranmeldung entspricht;
(b) Darlegung des Zwecks, für den das ersuchende Mitglied die Information oder die Dokumente wünscht, zusammen mit den Namen und Adressangaben der Personen, auf die sich das Gesuch bezieht, falls diese bekannt sind;
(c) gegebenenfalls einer Bestätigung²⁴⁶ der Überprüfung, falls vom ersuchten Mitglied verlangt;
(d) Angabe der spezifischen Informationen oder Dokumente, um die ersucht wird;
(e) Angabe der Identität der Ursprungsstelle, die das Ersuchen gestellt hat;
(f) einem Verweis auf die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Rechtssystems des ersuchenden Mitglieds, die die Sammlung, den Schutz, die Verwendung, die Offenlegung, die Aufbewahrung und die Vernichtung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten regeln.
4.2  Ist das ersuchende Mitglied bei einem Buchstaben von Absatz 4.1 nicht in der Lage, ihn zu erfüllen, so führt es dies im Ersuchen aus.
5   Schutz und Vertraulichkeit
5.1  Dem ersuchenden Mitglied obliegt es, unter Vorbehalt von Absatz 5.2:
(a) alle vom ersuchten Mitglied zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln und ihnen mindestens dasselbe Schutz- und Vertraulichkeitsniveau zu gewähren wie das innerstaatliche Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds, wie unter Absatz 6.1 Buchstaben (b) oder (c) beschrieben;
(b) Informationen oder Dokumente nur den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen, die die fragliche Angelegenheiten behandeln, und die Informationen oder Dokumente ausschliesslich für den im Gesuch angegebenen Zweck zu verwenden, sofern nicht das ersuchte Mitglied schriftlich einer anderen Verwendung zustimmt;
(c) die Informationen oder Dokumente nicht ohne die spezifische schriftliche Erlaubnis des ersuchten Mitglieds offenzulegen;
(d) auf keinen Fall unüberprüfte Informationen oder Dokumente des ersuchten Mitglieds als ausschlaggebendes Element zur Beseitigung von Zweifeln zu verwenden;
(e) alle fallspezifischen Bedingungen des ersuchten Mitglieds in Bezug auf die Aufbewahrung und Vernichtung vertraulicher Informationen oder Dokumente und personenbezogener Daten einzuhalten; und
(f) auf Ersuchen das ersuchte Mitglied über alle Entscheide und Massnahmen zu informieren, die in der Angelegenheit aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen oder Dokumente gefällt und ergriffen worden sind.
5.2  Nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem kann ein ersuchendes Mitglied bei einem Buchstaben von Absatz 5.1 nicht in der Lage sein, ihn zu erfüllen. In diesem Fall führt das ersuchende Mitglied dies im Ersuchen aus.
5.3  Das ersuchte Mitglied behandelt alle nach Absatz 4 erhaltenen Ersuchen und Überprüfungsinformationen mit mindestens demselben Schutz und derselben Vertraulichkeit, die das ersuchte Mitglied seinen eigenen Informationen gleicher Art gewährt.
6   Bereitstellung von Informationen
6.1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels obliegt es dem ersuchten Mitglied, unverzüglich:
(a) in Papier- oder elektronischer Form schriftlich zu antworten;
(b) die spezifischen Informationen aus der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung oder soweit verfügbar die Anmeldung selber sowie eine Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied geforderten Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus zu liefern;
(c) falls gefordert und soweit verfügbar, die in den folgenden, zusammen mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung eingereichten Dokumenten erwähnten spezifischen Informationen oder die Dokumente selber zu liefern: Handelsrechnung, Ladeliste, Ursprungszeugnis und Frachtbrief in der Form, in der sie auf Papier oder elektronisch eingereicht wurden, sowie eine Beschreibung des vom ersuchten Mitglied geforderten Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus;
(d) zu bestätigen, dass die zur Verfügung gestellten Dokumente originalgetreue Kopien sind;
(e) soweit möglich innert 90 Tagen ab Zeitpunkt des Ersuchens die Informationen zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise auf das Ersuchen zu antworten.
6.2  Das ersuchte Mitglied kann nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem und vor der Bereitstellung der Informationen eine Zusicherung verlangen, dass die betreffenden Informationen nicht ohne seine spezifische schriftliche Erlaubnis als Beweise in strafrechtlichen Ermittlungen, in Justizverfahren oder ausserhalb von Zollverfahren verwendet werden. Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen, so führt es dies dem ersuchten Mitglied aus.
7   Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens
7.1  Ein ersuchtes Mitglied kann ein Ersuchen zur Bereitstellung von Informationen teilweise oder vollständig zurückstellen oder ablehnen und informiert das ersuchende Mitglied über die Gründe dafür, wenn:
(a) das Ersuchen dem öffentlichen Interesse, wie es sich aus dem innerstaat­lichen Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds ergibt, zuwiderlaufen würde;
(b) sein innerstaatliches Recht und Rechtssystem die Bekanntgabe von Informationen verhindert. In diesem Fall stellt es dem ersuchenden Mitglied eine Kopie des einschlägigen spezifischen Erlasses zu;
(c) die Bereitstellung von Informationen den Gesetzesvollzug behindern oder auf andere Weise ein laufendes administratives oder justizielles Ermitt­lungs-, Strafverfolgungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde;
(d) nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem, welches die Sammlung, den Schutz, die Verwendung, die Offenlegung, die Aufbewahrung und die Vernichtung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten regelt, die Zustimmung des Importeurs oder Exporteurs erforderlich ist, diese aber nicht erteilt wurde; oder
(e) das Informationsersuchen nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Aufbewahrung der Dokumente des ersuchten Mitglieds eingeht.
7.2  Unter den in den Absätzen 4.2, 5.2 oder 6.2 beschriebenen Umständen steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.
8   Gegenseitigkeit
Ist das ersuchende Mitglied der Ansicht, dass es ein gleichartiges Ersuchen vom ersuchten Mitglied nicht beantworten könnte, oder hat das ersuchende Mitglied diesen Artikel noch nicht umgesetzt, so hält es diese Tatsache in seinem Ersuchen fest. Es steht im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.
9   Verwaltungsaufwand
9.1  Das ersuchende Mitglied berücksichtigt den Aufwand und die Kostenfolgen, die mit der Beantwortung des Informationsersuchens beim ersuchten Mitglied einhergehen. Das ersuchende Mitglied prüft bei der Ausarbeitung seines Ersuchens die Verhältnismässigkeit zwischen seinen Fiskalinteressen und dem durch das ersuchte Mitglied zu erbringenden Aufwand zur Bereitstellung der Informationen.
9.2  Erhält ein ersuchtes Mitglied von einem oder mehreren ersuchenden Mitgliedern eine nicht zu bewältigende Anzahl Informationsersuchen oder ein Informa­tionsersuchen von einer nicht zu bewältigenden Tragweite und ist das Mitglied ausserstande, diesem Ersuchen innert angemessener Zeit nachzukommen, so kann es eines oder mehrere der ersuchenden Mitglieder zu einer Priorisierung auffordern, um den Rahmen seiner beschränkten Mittel nicht zu sprengen. Kann keine Einigung erzielt werden, steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, auf Grundlage der Ergebnisse der eigenen Priorisierung solchen Ersuchen nachzukommen.
10   Einschränkungen
Ein ersuchtes Mitglied ist nicht gehalten:
(a) die Ausgestaltung seiner Einfuhr- oder Ausfuhranmeldungen oder seine Verfahren zu verändern;
(b) andere Dokumente zu verlangen als diejenigen, die nach Absatz 6.1 Buchstabe (c) mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung eingereicht wurden;
(c) Nachforschungen einzuleiten, um Informationen zu erhalten;
(d) die Aufbewahrungsfrist dieser Informationen zu verändern;
(e) Papierdokumente einzuführen, wenn bereits elektronische Dokumente eingeführt wurden;
(f) die Informationen zu übersetzen;
(g) die Richtigkeit der Informationen zu überprüfen; oder
(h) Informationen bereitzustellen, die die legitimen Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würden.
11   Unerlaubte Verwendung oder Offenlegung
11.1  Im Fall einer Verletzung der Verwendungs- oder Offenlegungsbedingungen für nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen teilt das ersuchende Mitglied, das die Informationen erhalten hat, dem ersuchten Mitglied, das die Informationen bereitgestellt hat, unverzüglich die detaillierten Angaben dieser unerlaubten Verwendung oder Offenlegung mit und:
(a) ergreift die zur Behebung der Verletzung erforderlichen Massnahmen;
(b) ergreift die zur Verhinderung künftiger Verletzungen erforderlichen Massnahmen; und
(c) teilt dem ersuchten Mitglied die nach den Buchstaben (a) und (b) ergriffenen Massnahmen mit.
11.2  Das ersuchte Mitglied kann gegenüber dem ersuchenden Mitglied seine Pflichten aus diesem Artikel aussetzen, bis die Massnahmen nach Absatz 11.1 ergriffen worden sind.
12   Bilaterale und regionale Abkommen
12.1  Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied am Beitritt zu oder an der Beibehaltung von bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen zum Teilen oder Austauschen von Zollinformationen und -daten, einschliesslich durch sichere und schnelle Mittel wie einem automatischen Austausch oder einem Austausch vor Eintreffen der Sendung.
12.2  Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als ändere oder berühre es die Rechte und Pflichten eines Mitglieds aus solchen bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen oder als regle es den Austausch von Zollinformationen und ‑daten nach solchen anderen Abkommen.
²⁴⁵ Diese Tätigkeit hat das übergeordnete Ziel, die Häufigkeit von Fällen der Nichteinhaltung und folglich den Bedarf an Informationsaustausch zur Durchsetzung der Vorschriften zu senken.
²⁴⁶ Das kann einschlägige Informationen zur nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung einschliessen. Solche Informationen unterliegen dem Schutz- und Vertraulichkeitsgrad nach Angabe des Mitglieds, das die Überprüfung durchführt.

Teil II Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung für Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer

Art. 13 Allgemeine Grundsätze
1.  Die in den Artikeln 1 bis 12 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen werden von den Entwicklungsland-Mitgliedern und den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern in Übereinstimmung mit diesem Teil umgesetzt, der auf den in Anhang D des Rahmenabkommens von Juli 2004 (WT/L/579) und in Absatz 33 und Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) vereinbarten Modalitäten beruht.
2.  Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit deren Art und Tragweite zu helfen, sollten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten²⁴⁷ erbracht werden. Das Ausmass und die Termine für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens stehen im Verhältnis zu den Umsetzungsfähigkeiten von Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Fehlt einem Entwicklungsland-Mitglied oder einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland weiterhin die erforderliche Fähigkeit, so wird die Umsetzung der betroffenen Bestimmung(en) nicht verlangt, bis die Umsetzungsfähigkeit dafür erlangt worden ist.
3.  Von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern wird nur verlangt, Verpflichtungen in einem Ausmass einzugehen, das mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen oder ihren administrativen und institutionellen Fähigkeiten vereinbar ist.
4.  Diese Grundsätze finden durch die Bestimmungen von Teil II Anwendung.
²⁴⁷ Für die Zwecke dieses Abkommens kann «Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten» die Form von zur Verfügung gestellter technischer, finanzieller oder jeder anderen gegenseitig vereinbarten Unterstützung annehmen.
Art. 14 Kategorien der Bestimmungen
1.  Es gibt drei Kategorien von Bestimmungen:
(a) Kategorie A enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland zur Umsetzung mit Inkraft­treten dieses Abkommens oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Artikel 15 zur Umsetzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten bezeichnet.
(b) Kategorie B enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nach Artikel 16 zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet.
(c) Kategorie C enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nach Artikel 16 zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet und die die Erlangung von Umsetzungsfähigkeiten durch die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erfordern.
2.  Jedes Entwicklungsland-Mitglied und am wenigsten entwickelte Mitgliedsland bezeichnet selbst und individuell die Bestimmungen, die es in jede der Kategorien A, B und C aufnimmt.
Art. 15 Notifikation und Umsetzung der Kategorie A
1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens setzt jedes Entwicklungs-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
2.  Ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland kann dem Ausschuss bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen notifizieren, die es der Kategorie A zugewiesen hat. Die von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 16 Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Kategorien B und C
1.  Bezüglich der Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied nicht der Kategorie A zugewiesen hat, kann dieses Mitglied die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben.
Kategorie B für Entwicklungsland-Mitglieder
(a) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es der Kategorie B zugewiesen hat, sowie die entsprechenden Richttermine für die Umsetzung.²⁴⁸
(b) Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen, die es der Kategorie B zugewiesen hat. Glaubt ein Entwicklungsland-Mitglied vor Ablauf eines Jahres, es benötige zur Notifikation seiner endgültigen Termine mehr Zeit, so kann das Mitglied darum ersuchen, dass der Ausschuss die Frist zur Notifikation seiner Ter­mine ausreichend erstreckt.
Kategorie C für Entwicklungsland-Mitglieder
(c) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jedes Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss die Bestimmungen, die es der Kategorie C zugewiesen hat, sowie die entsprechenden Richttermine für die Umsetzung. Aus Transparenzgründen schliessen die unterbreiteten Notifikationen Informa­tionen zur Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten ein, die das Mitglied zur Umsetzung benötigt.²⁴⁹
(d) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermitteln die Entwicklungsland-Mitglieder und die betreffenden Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung von bestehenden und bereits vorhandenen Vereinbarungen, von nach Artikel 22 Absatz 1 unterbreiteten Notifikationen und von nach Buchstabe (c) unterbreiteten Informationen dem Ausschuss Informa­tionen über beibehaltene oder abgeschlossene Vereinbarungen, die zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erforderlich sind, um die Umsetzung der Kategorie C zu ermöglichen.²⁵⁰ Die teilnehmenden Entwicklungsland-Mitglieder benachrichtigen den Ausschuss unverzüglich über solche Vereinbarungen. Der Ausschuss lädt auch Geber, die nicht Mitglieder sind, dazu ein, Informationen über bestehende oder abgeschlossene Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen.
(e) Innerhalb von 18 Monaten ab der Übermittlung von Informationen nach Buchstabe (d) benachrichtigen die Geber-Mitglieder und die entsprechenden Entwicklungsland-Mitglieder den Ausschuss über den Fortschritt bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten. Gleichzeitig notifiziert jedes Entwicklungsland-Mitglied seine Liste der endgültigen Umsetzungstermine.
2.  Bezüglich der Bestimmungen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nicht der Kategorie A zugewiesen hat, können am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben.
Kategorie B für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
(a) Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland dem Ausschuss seine Kategorie-B-Bestimmungen und kann unter Berücksichtigung möglichst grosser Spielräume für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer die entsprechenden Richttermine für die Umsetzung dieser Bestimmungen notifizieren.
(b) Spätestens zwei Jahre nach der Notifikation nach Buchstabe (a) notifiziert jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland dem Ausschuss die Bestätigung der Bestimmungszuweisungen und seine Umsetzungstermine. Glaubt ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland vor Ablauf dieser Frist, es benötige zur Notifikation seiner endgültigen Termine mehr Zeit, so kann das Mitglied darum ersuchen, dass der Ausschuss die Frist zur Notifikation seiner Termine ausreichend erstreckt.
Kategorie C für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
(c) Aus Transparenzgründen und zur Erleichterung von Vereinbarungen mit Gebern notifiziert jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens und unter Berücksichtigung möglichst grosser Spielräume für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer dem Ausschuss die Bestimmungen, die es der Kategorie C zugewiesen hat.
(d) Ein Jahr nach dem Zeitpunkt nach Buchstabe (c) übermittelt jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland Informationen zur Hilfe und Unter­stützung zum Aufbau von Kapazitäten, die dieses Mitglied zur Umsetzung benötigt.²⁵¹
(e) Spätestens zwei Jahre nach der Notifikation nach Buchstabe (d) übermitteln am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer und die betreffenden Geber-Mitglieder unter Berücksichtigung der nach Buchstabe (d) übermittelten Informationen dem Ausschuss Informationen über beibehaltene oder abgeschlossene Vereinbarungen, die zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erforderlich sind, um die Umsetzung der Kategorie C zu ermöglichen.²⁵² Das teilnehmende am wenigsten entwickelten Mitgliedsland benachrichtigt den Ausschuss unverzüglich über solche Vereinbarungen. Gleichzeitig notifiziert das am wenigsten entwickelte Mitgliedsland Richttermine für die Umsetzung der entsprechenden Kategorie-C-Verpflichtungen, die von den Hilfs- oder Unterstützungsvereinbarungen betroffen sind. Der Ausschuss lädt auch Geber, die nicht Mitglieder sind, dazu ein, Informationen über bestehende oder abgeschlossene Vereinbarungen zur Verfügung zu stellen.
(f) Spätestens 18 Monate nach dem Zeitpunkt der Informationsübermittlung nach Buchstabe (e) benachrichtigen die betreffenden Geber-Mitglieder und die entsprechenden am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer den Ausschuss über den Fortschritt bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten. Gleichzeitig notifiziert jedes am wenigsten entwickelte Mitgliedsland seine Liste der endgültigen Umsetzungstermine.
3.  Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die aufgrund mangelnder Geberunterstützung oder wegen fehlendes Fortschritts bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten Schwierigkeiten haben, endgültige Umsetzungstermine innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen, sollten dies dem Ausschuss so früh wie möglich vor Ablauf dieser Fristen notifizieren. Die Mitglieder sind einverstanden, zur Hilfestellung bei der Behandlung solcher Schwierigkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und besonderen Probleme des betroffenen Mitglieds zusammenzuarbeiten. Der Ausschuss wird erforderlichenfalls tätig, um die Schwierigkeiten anzugehen, wo nötig einschliesslich durch die Erstreckung der Fristen des betroffenen Mitglieds zur Notifikation seiner endgültigen Termine.
4.  Drei Monate vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) mahnt das Sekretariat ein Mitglied, falls dieses noch keinen endgültigen Termin zur Umsetzung von Bestimmungen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, notifiziert hat. Ruft das Mitglied nicht Absatz 3 oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, Absatz 1 Buchstabe (b) an, um die Frist zu erstrecken, und hat es noch keinen endgültigen Umsetzungstermin notifiziert, so setzt dieses Mitglied die Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Frist nach Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Absatz 2 Buchstaben (b) oder (f) oder nach der nach Absatz 3 erstreckten Frist um.
5.  Spätestens 60 Tage nach den Zeitpunkten für die Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C in Übereinstimmung mit den Absätzen 1, 2 oder 3 nimmt der Ausschuss Kenntnis der Anhänge, die die endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C enthalten, einschliesslich aller nach Absatz 4 festgelegten Termine, wodurch diese Anhänge zum Bestandteil dieses Abkommens werden.
²⁴⁸ Die Notifikation kann weitere Informationen einschliessen, die das notifizierende Mitglied für geeignet hält. Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zur inländischen Stelle oder Einheit anzugeben, die für die Umsetzung verantwortlich ist.
²⁴⁹ Die Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.
²⁵⁰ Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Artikel 21 Absatz 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.
²⁵¹ Mitglieder können auch Informationen über nationale Pläne oder Projekte zur Umsetzung von Handelserleichterungen, die für die Umsetzung verantwortliche inländische Stelle oder Einheit und die Geber einschliessen, mit denen das Mitglied unter Umständen eine Vereinbarung für die Erbringung von Hilfe abgeschlossen hat.
²⁵² Diese Vereinbarungen werden entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen und in Vereinbarkeit mit Artikel 21 Absatz 3 zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen abgeschlossen.
Art. 17 Frühwarnmechanismus: Erstreckung der Umsetzungstermine für Bestimmungen der Kategorien B und C
1. (a) Ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das nach eigener Einschätzung Schwierigkeiten hat, bis zum nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben (b) oder (e) oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Artikel 16 Absatz 2 Buch­staben (b) oder (f) festgelegten endgültigen Termin eine Bestimmung umzusetzen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, sollte den Ausschuss notifizieren. Entwicklungsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 120 Tage vor Ablauf des Umsetzungstermins. Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 90 Tage vor diesem Termin.
(b) Die Notifikation an den Ausschuss enthält den neuen Termin, auf den das Entwicklungsland-Mitglied oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsland hofft, die betroffene Bestimmung umsetzen zu können. Die Notifikation enthält auch die Gründe für die erwartete Umsetzungsverzögerung. Diese Gründe können einen nicht früher vorhergesehenen Bedarf nach Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten oder zusätzliche Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten einschliessen.
2.  Liegt die zusätzliche Umsetzungszeit, um die ein Entwicklungsland ersucht, unter 18 Monaten oder bei einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland unter 3 Jahren, so ist das ersuchende Mitglied ohne weitere Handlung des Ausschusses zur Inanspruchnahme der Zusatzzeit berechtigt.
3.  Ist ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland der Ansicht, es benötige eine längere erste Erstreckung als nach Absatz 2 oder eine zweite oder zusätzliche Erstreckung, reicht es beim Ausschuss ein Gesuch um Erstreckung ein, das die in Absatz 1 Buchstabe (b) beschriebenen Informationen enthält, und zwar im Fall eines Entwicklungslandes spätestens 120 Tage und im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes spätestens 90 Tage vor Ablauf des ursprünglichen endgültigen Umsetzungstermins oder des später erstreckten Termins.
4.  Der Ausschuss prüft die Bewilligung von Erstreckungsgesuchen wohlwollend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gesuchstellenden Mitglieds. Diese Umstände können Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Erhalt von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten einschliessen.
Art. 18 Umsetzung der Kategorien B und C
1.  In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 notifiziert ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das die Verfahren nach Artikel 16 Absätze 1 oder 2 und nach Artikel 17 erfüllt hat, in den Fällen, in denen eine ersuchte Erstreckung nicht bewilligt wurde oder sich ein Entwicklungslands-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland auf andere Weise mit unvorhergesehenen Umständen konfrontiert sieht, die die Bewilligung einer Erstreckung nach Artikel 17 verhindern, dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung, wenn es nach eigener Einschätzung weiterhin eine ungenügende Kapazität zur Umsetzung einer Bestimmung aus der Kategorie C hat.
2.  Der Ausschuss setzt sofort oder allerspätestens 60 Tage, nachdem der Ausschuss die Notifikation des entsprechenden Entwicklungsland-Mitglieds oder am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes erhalten hat, eine Sachverständigengruppe ein. Die Sachverständigengruppe untersucht die Angelegenheit und gibt dem Ausschuss innerhalb von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung eine Empfehlung ab.
3.  Die Sachverständigengruppe besteht aus fünf unabhängigen Personen, die in den Bereichen Handelserleichterung und Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten hochqualifiziert sind. Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen Staatsangehörigen von Entwicklungsland-Mitgliedern und entwickelten Mitgliedsländern. Ist ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betroffen, umfasst die Sachverständigengruppe mindestens eine staatsangehörige Person eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes. Kann sich der Ausschuss nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe über deren Zusammensetzung einigen, so bestimmt der Generaldirektor in Konsultation mit dem oder der Ausschussvorsitzenden die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Absatzes.
4.  Die Sachverständigengruppe untersucht die Eigeneinschätzung des Mitglieds zur fehlenden Kapazität und gibt dem Ausschuss eine Empfehlung ab. Bei Prüfung einer Empfehlung der Sachverständigengruppe, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betrifft, ergreift der Ausschuss wo angemessen eine Massnahme, die die Aneignung einer nachhaltigen Umsetzungskapazität erleichtert.
5.  Das Mitglied unterliegt ab dem Zeitpunkt, an dem das Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung notifiziert, bis zum ersten Treffen des Ausschusses nach dessen Erhalt der Empfehlungen der Sachverständigengruppe in dieser Angelegenheit nicht den Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung. An diesem Treffen prüft der Ausschuss die Empfehlung der Sachverständigengruppe. Für ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung bezüglich der entsprechenden Bestimmung ab dem Zeitpunkt der Notifikation seiner fehlenden Kapazität zur Umsetzung der Bestimmung an den Ausschuss keine Anwendung, bis der Ausschuss einen Entscheid in dieser Angelegenheit fällt oder, falls dies früher eintrifft, für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Ausschusstreffens.
6.  Verliert ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland seine Fähigkeit zur Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie C, kann es den Ausschuss benachrichtigen und die Verfahren nach diesem Artikel befolgen.
Art. 19 Verschiebungen zwischen den Kategorien B und C
1.  Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die den Kategorien B und C zugewiesene Bestimmungen notifiziert haben, können Bestimmungen durch die Einreichung einer Notifikation an den Ausschuss zwischen diesen Kategorien verschieben. Schlägt ein Mitglied vor, eine Bestimmung von der Kategorie B in die Kategorie C zu verschieben, stellt es Informationen zur benötigten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung.
2.  Im Fall von zusätzlich benötigter Zeit zur Umsetzung einer von der Kategorie B in die Kategorie C verschobenen Bestimmung kann das Mitglied:
(a) von den Bestimmungen nach Artikel 17 Gebrauch machen, einschliesslich der Möglichkeit einer automatischen Erstreckung; oder
(b) verlangen, dass der Ausschuss das Gesuch des Mitglieds um zusätzliche Zeit für die Umsetzung der Bestimmung prüft, und nötigenfalls um Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten ersuchen, einschliesslich der Möglichkeit einer Prüfung und Empfehlung durch die Sachverständigengruppe nach Artikel 18; oder
(c) muss im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes bei einem neuen Umsetzungstermin, der mehr als vier Jahre nach dem ursprünglich für die Kategorie B notifizierten Termin liegt, um die Zustimmung des Ausschusses ersuchen. Darüber hinaus kann ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland weiterhin Artikel 17 in Anspruch nehmen. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das eine solche Verschiebung vornimmt, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten braucht.
Art. 20 Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
1.  Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem Entwicklungsland-Mitglied in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
2.  Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
3.  Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung aus den Kategorien B oder C durch ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung für die Beilegung von Streitigkeiten mit diesem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf diese Bestimmung.
4.  Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung berücksichtigt ein Mitglied vor Beantragung von Konsultationen nach den Artikeln XXII oder XXIII des GATT 1994 und auf allen Verfahrensstufen bei der Beilegung einer Streitigkeit über eine Massnahme eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes die besondere Lage von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Des Weiteren üben die Mitglieder Zurückhaltung bei der Unterbreitung von Streitfällen nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung, wenn am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer betroffen sind.
5.  Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Ersuchen während der nach diesem Artikel eingeräumten Karenzfrist angemessene Gelegenheit, jede mit der Umsetzung dieses Abkommens zusammenhängende Frage zu diskutieren.
Art. 21 Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten
1.  Gebermitglieder stimmen zu, die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern entweder bilateral oder über die geeigneten internationalen Organisationen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erleichtern. Das Ziel besteht darin, Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländern zu helfen, die Bestimmungen aus Teil I dieses Abkommens umzusetzen.
2.  Angesichts der besonderen Bedürfnisse von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern sollten sie gezielte Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie eine nachhaltige Kapazität zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufbauen können. Durch einschlägige Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und in Vereinbarkeit mit den Grundsätzen technischer Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten nach Absatz 3 sind die Entwicklungspartner bestrebt, in diesem Bereich Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten so zu erbringen, dass bestehende Entwicklungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt werden.
3.  Die Mitglieder sind bestrebt, die folgenden Grundsätze zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens anzuwenden:
(a) den gesamten Entwicklungsrahmens von Empfängerländern und -regionen sowie, wo sinnvoll und angemessen, laufende Reform- und technische Hilfsprogramme berücksichtigen;
(b) wo sinnvoll und angemessen, Tätigkeiten zur Lösung regionaler und subregionaler Herausforderungen und zur Förderung der regionalen und subre­gionalen Integration einschliessen;
(c) sicherstellen, dass laufende Reformtätigkeiten der Privatwirtschaft zur Handelserleichterung Eingang in die Unterstützungstätigkeiten finden;
(d) die Koordinierung unter Mitgliedern sowie zwischen ihnen und anderen einschlägigen Einrichtungen, einschliesslich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften, fördern, um grösstmögliche Wirksamkeit und bestmögliche Ergebnisse aus dieser Unterstützung zu gewährleisten; zu diesem Zweck: (i) sollte die Koordinierung zwischen Partnermitgliedern und Gebern sowie unter bilateralen und multilateralen Gebern in erster Linie im Land oder in der Region, wo die Hilfe erbracht werden soll, darauf abzielen, durch die enge Abstimmung von technischen Hilfseinsätzen und kapazitätsaufbauenden Interventionen Überschneidungen und Doppelspurigkeiten in Hilfsprogrammen sowie Widersprüchlichkeiten in Reformtätigkeiten zu vermeiden,
(ii) sollte für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer der Erweiterte integrierte Rahmen für handelsbezogene Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder (Enhanced Integrated Framework for trade-related assistance for the least-developed countries, EIF) Teil dieses Koordinierungsprozesses sein, und
(iii) sollten die Mitglieder bei der Umsetzung dieses Abkommens und der technischen Hilfe auch die interne Koordinierung zwischen ihren Handels- und Entwicklungsbeamten sowohl in den Hauptstädten als auch in Genf fördern;
(e) die Verwendung von auf Landes- und Regionalebene bestehenden Koordinierungsstrukturen wie Rundtischgespräche und Konsultativgruppen bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungstätigkeiten fördern; und
(f) Entwicklungsland-Mitglieder dazu ermuntern, Kapazitätsaufbau für andere Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelten Mitglieds­länder zu leisten, und wo möglich die Unterstützung solcher Tätigkeiten in Betracht ziehen;
4.  Der Ausschuss führt pro Jahr mindestens eine spezifische Sitzung durch, um:
(a) alle Probleme bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen oder Teilen von Bestimmungen dieses Abkommens zu diskutieren;
(b) den Fortschritt bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen, einschliesslich in Bezug auf etwaige Entwicklungsland-Mitglieder oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ohne angemessene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;
(c) Erfahrungen und Informationen zu laufenden Hilfsprogrammen zum Aufbau von Kapazitäten und Umsetzungsprogrammen auszutauschen, einschliesslich der Herausforderungen und Erfolge;
(d) Gebernotifikationen nach Artikel 22 zu prüfen; und
(e) das Funktionieren von Absatz 2 zu überprüfen.
Art. 22 Dem Ausschuss vorzulegende Informationen über Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten
1.  Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern Transparenz über die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I zu bieten, legt jedes Gebermitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung dieses Abkommens hilft, dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge jährlich die folgenden Informationen über seine in den vorangegangenen 12 Monaten ausgerichtete und, wenn vorhanden, für die kommenden 12 Monate zugesicherte Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten²⁵³ vor:
(a) eine Beschreibung der Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;
(b) den Stand und den zugesicherten/ausgerichteten Betrag;
(c) die Verfahren, nach denen Hilfe und Unterstützung ausgerichtet werden;
(d) das begünstigte Mitglied oder nötigenfalls die begünstigte Region; und
(e) die Durchführungsstelle des Mitglieds, das Hilfe und Unterstützung leistet.
Die Informationen werden gemäss der Vorlage in Anhang 1 vorgelegt. Im Fall von Mitgliedern, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Abkommen nachfolgend als die «OECD» bezeichnet) angehören, können die vorgelegten Informationen auf den einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigerberichtssystems beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Informationen ermuntert.
2.  Gebermitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern helfen, melden dem Ausschuss:
(a) die Kontaktstellen ihrer Behörden, die für die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I dieses Abkommens verantwortlich sind, einschliesslich, wo möglich, Informationen zu Kontaktstellen im Land oder in der Region, wo die Hilfe und Unterstützung erbracht werden soll; und
(b) Informationen über das Verfahren und die Mechanismen zur Beantragung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.
Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Angaben ermuntert.
3.  Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer mit der Absicht, handelserleichterungsbezogene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu beanspruchen, unterbreiten dem Ausschuss Angaben zu der oder den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung verantwortlichen Behörde(n).
4.  Mitglieder können die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 im Internetangeben und aktualisieren diese Angaben wenn nötig. Das Sekretariat macht alle diese Informationen öffentlich verfügbar.
5.  Der Ausschuss lädt einschlägige internationale und regionale Organisationen (wie den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, die WZO, die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren Untergremien sowie regionale Entwicklungsbanken) und andere Zusammenarbeitsstellen ein, Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 4 zu melden.
²⁵³ Die vorgelegten Informationen spiegeln den nachfrageorientierten Charakter der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.

Teil III Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 23 Institutionelle Bestimmungen
1   Ausschuss über Handelserleichterungen
1.1  Hiermit wird ein Ausschuss über Handelserleichterungen eingesetzt.
1.2  Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seine(n) eigene(n) Vorsitzende(n). Der Ausschuss trifft sich nach Bedarf und wie in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehen, mindestens aber einmal im Jahr, um Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, zu allen mit der Durchführung dieses Abkommens oder der Förderung seiner Ziele verbundenen Fragen Konsultationen abzuhalten. Der Ausschuss übt die Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
1.3  Der Ausschuss kann benötigte Untergremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.
1.4  Der Ausschuss arbeitet Verfahren aus, nach denen Mitglieder gegebenenfalls einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
1.5  Der Ausschuss pflegt einen engen Kontakt zu anderen internationalen Organisationen aus dem Bereich der Handelserleichterung wie der WZO, um den besten verfügbaren Rat zur Umsetzung und Verwaltung dieses Abkommens einzuholen und um sicherzustellen, dass unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Vertreter solcher Organisationen oder deren Untergremien dazu einladen:
(a) an Treffen des Ausschusses teilzunehmen; und
(b) spezifische, mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundene Angelegenheiten zu diskutieren.
1.6  Der Ausschuss überprüft das Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens vier Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach regelmässig.
1.7  Mitglieder werden ermuntert, Fragen bezüglich der Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens dem Ausschuss vorzulegen.
1.8  Der Ausschuss ermuntert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen unter Mitgliedern zu spezifischen, sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen mit dem Ziel, schnell eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
2   Nationaler Ausschuss über Handelserleichterungen
Jedes Mitglied setzt einen nationalen Ausschuss über Handelserleichterungen ein, behält ihn bei oder bezeichnet einen bestehenden Mechanismus zur Erleichterung sowohl der inländischen Koordinierung als auch der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 24 Schlussbestimmungen
1.  Für den Zweck dieses Abkommens schliesst der Begriff «Mitglied» die zuständige Behörde dieses Mitglieds ein.
2.  Alle Bestimmungen dieses Abkommens sind für alle Mitglieder bindend.
3.  Die Mitglieder setzen dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Teil II wählen, setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Teil II um.
4.  Ein Mitglied, das dieses Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt seine Verpflichtungen aus den Kategorien B und C nach den einschlägigen Fristen um, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
5.  Mitglieder, die einer Zollunion oder regionalen Wirtschaftsvereinigung angehören, können zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen regionale Vorgehensweisen beschliessen, einschliesslich durch die Einrichtung und den Einsatz regionaler Gremien.
6.  Unbeschadet der Allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Pflichten von Mitgliedern aus dem GATT 1994. Darüber hinaus wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Rechte und Pflichten von Mitgliedern aus dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse und dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
7.  Alle Ausnahmen und Befreiungen²⁵⁴ aus dem GATT 1994 finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Die auf das GATT 1994 oder Teile davon anwendbaren Ausnahmeregelungen, die in Übereinstimmung mit Artikel IX Absatz 3 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation gewährt werden, und alle sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens darauf beziehenden Änderungen finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
8.  Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich anders bestimmt.
9.  Vorbehalte bezüglich irgendeiner der Bestimmungen dieses Abkommens sind ohne Zustimmung der anderen Mitglieder unzulässig.
10.  Die Verpflichtungen der Kategorie A von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absätze 1 und 2 diesem Abkommen angehängt werden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.
11.  Die Verpflichtungen der Kategorien B und C von Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, die vom Ausschuss zur Kenntnis genommen und diesem Abkommen nach Artikel 16 Absatz 5 angehängt wurden, stellen Bestandteile dieses Abkommens dar.
²⁵⁴ Die schliesst Artikel V Absatz 7 und Artikel X Absatz 1 des GATT 1994 und die ergänzende Bemerkung zu Artikel VIII des GATT 1994 ein.

Anhang 1 Vorlage für Notifikationen nach Artikel 22 Absatz 1

Gebermitglied:
Von der Notifikation erfasster Zeitraum:

Beschreibung der tech­nischen und finanziellen Hilfe und Mittel zum Aufbau von Kapazitäten

Stand und zugesicherter / ausgerichteter Betrag

Begünstigtes Land /
(nötigenfalls) begünstigte Region

Durchführungsstelle des hilfeleistenden Mitglieds

Verfahren für die Ausrichtung von Hilfe

²³¹ AS 2017 2103

Geltungsbereich am 8. März 2017

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten²⁵⁵

Afghanistan

29. Juli

2016

Albanien

10. Mai

2016

Australien

  9. Juni

2015

Bahrain

23. September

2016

Bangladesch

27. September

2016

Belgien

  5. Oktober

2015

Belize

  2. September

2015

Botsuana

18. Juni

2015

Brasilien

29. März

2016

Brunei

15. Dezember

2015

Bulgarien

  5. Oktober

2015

Chile

21. November

2016

China

  4. September

2015

China-Hong Kong

  8. Dezember

2014

China-Macao

11. April

2016

China-Taiwan (Chinesisches Taipei)

17. August

2015

Côte d'Ivoire

  8. Dezember

2015

Deutschland

  5. Oktober

2015

Dominica

28. November

2016

Dominikanische Republik

28. Februar

2017

Dänemark

  5. Oktober

2015

El Salvador

  4. Juli

2016

Estland

  5. Oktober

2015

Eswatini

21. November

2016

Finnland

  5. Oktober

2015

Frankreich

  5. Oktober

2015

Gabun

  5. Dezember

2016

Georgien

  4. Januar

2016

Ghana

  4. Januar

2017

Grenada

  8. Dezember

2015

Griechenland

  5. Oktober

2015

Guyana

30. November

2015

Honduras

14. Juli

2016

Indien

22. April

2016

Irland

  5. Oktober

2015

Island

31. Oktober

2016

Italien

  5. Oktober

2015

Jamaika

19. Januar

2016

Japan

  1. Juni

2015

Jordanien

22. Februar

2017

Kambodscha

12. Februar

2016

Kanada

16. Dezember

2016

Kasachstan

26. Mai

2016

Kenia

10. Dezember

2015

Kirgisistan

  6. Dezember

2016

Korea (Süd)

30. Juli

2015

Kroatien

  5. Oktober

2015

Laos

29. September

2015

Lesotho

  4. Januar

2016

Lettland

  5. Oktober

2015

Liechtenstein

18. September

2015

Litauen

  5. Oktober

2015

Luxemburg

  5. Oktober

2015

Madagaskar

20. Juni

2016

Malaysia

26. Mai

2015

Mali

20. Januar

2016

Malta

  5. Oktober

2015

Mauritius

  5. März

2015

Mexiko

26. Juli

2016

Moldau

24. Juni

2016

Mongolei

28. November

2016

Montenegro

10. Mai

2016

Mosambik

  6. Januar

2017

Myanmar

16. Dezember

2015

Nepal

24. Januar

2017

Neuseeland

29. September

2015

Nicaragua

  4. August

2015

Niederlande

  5. Oktober

2015

Niger

  6. August

2015

Nigeria

16. Januar

2017

Nordmazedonien

19. Oktober

2015

Norwegen

16. Dezember

2015

Oman

22. Februar

2017

Österreich

  5. Oktober

2015

Pakistan

27. Oktober

2015

Panama

17. November

2015

Paraguay

  1. März

2016

Peru

27. Juli

2016

Philippinen

27. Oktober

2016

Polen

  5. Oktober

2015

Portugal

  5. Oktober

2015

Ruanda

22. Februar

2017

Rumänien

  5. Oktober

2015

Russland

22. April

2016

Sambia

16. Dezember

2015

Samoa

21. April

2016

Saudi-Arabien

28. Juli

2016

Schweden

  5. Oktober

2015

Schweiz

  2. September

2015

Senegal

24. August

2016

Seychellen

11. Januar

2016

Singapur

  8. Januar

2015

Slowakei

  5. Oktober

2015

Slowenien

  5. Oktober

2015

Spanien

  5. Oktober

2015

Sri Lanka

31. Mai

2016

St. Kitts und Nevis

17. Juni

2016

St. Lucia

  8. Dezember

2015

St. Vincent und die Grenadinen

  9. Januar

2017

Thailand

  5. Oktober

2015

Togo

  1. Oktober

2015

Trinidad und Tobago

27. Juli

2015

Tschad

22. Februar

2017

Tschechische Republik

  5. Oktober

2015

Türkei

16. März

2016

Ukraine

16. Dezember

2015

Ungarn

  5. Oktober

2015

Uruguay

30. August

2016

Vereinigte Arabische Emirate

18. April

2016

Vereinigte Staaten

23. Januar

2015

Vereinigtes Königreich

  5. Oktober

2015

Vietnam

15. Dezember

2015

Zypern

  5. Oktober

2015

²⁵⁵ Das Abkommen über Handelserleichterungen ist für die im Geltungsbereich aufgeführten Vertragsstaaten am 22. Februar 2017 in Kraft getreten.

Anhang 1.B

Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Artikel I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Teil II Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Artikel II Meistbegünstigung
Artikel III Transparenz
Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen
Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
Artikel V Wirtschaftliche Integration
Artikel Vbis Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Artikel VI Innerstaatliche Regelungen
Artikel VII Anerkennung
Artikel VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliessli chen Rechten
Artikel IX Geschäftspraktiken
Artikel X Massnahmen bei Notlagen
Artikel XI Zahlungen und Überweisungen
Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Artikel XIII Öffentliches Beschaffungswesen
Artikel XIV Allgemeine Ausnahmen
Artikel XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel XV Subventionen
Teil III Spezifische Verpflichtungen
Artikel XVI Marktzugang
Artikel XVII Inländerbehandlung
Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtungen
Teil IV Fortschreitende Liberalisierung
Artikel XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
Artikel XX Listen der spezifischen Verpflichtungen
Artikel XXI Änderung der Listen
Teil V Institutionelle Bestimmungen
Artikel XXII Konsultationen
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung der Verpflichtungen
Artikel XXIV Rat für Dienstleistungshandel
Artikel XXV Technische Zusammenarbeit
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Teil VI Schlussbestimmungen
Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen
Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen
Artikel XXIX Anhänge
Anhang über Befreiungen zu Artikel II
Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens
Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen
Anhang über Finanzdienstleistungen
Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen
Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
Anhang über Telekommunikation
Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen

Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Die Mitglieder
in der Erkenntnis der zunehmenden Bedeutung des Handels mit Dienstleistungen für das Wachstum und die Entwicklung der Weltwirtschaft;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Grundsätzen und Regeln für den Dienstleistungshandel im Hinblick auf die Erweiterung dieses Handels unter Bedingungen der Transparenz und der fortschreitenden Liberalisierung und zur Förderung des Wirtschaftswachstums aller Handelspartner sowie der Weiterentwicklung der Entwicklungsländer zu schaffen;
in dem Wunsch, sobald wie möglich einen stetig zunehmenden Grad der Liberalisierung des Dienstleistungshandels durch aufeinanderfolgende Runden multilateraler Verhandlungen zu erreichen mit dem Ziel, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen zu gewährleisten;
in Anerkennung des Rechts der Mitglieder, zur Erreichung ihrer nationalen politischen Ziele die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln und neue Vorschriften hierfür einzuführen, sowie des besonderen Bedürfnisses der Entwicklungsländer, wegen der Unausgewogenheit des Entwicklungsstandes der Vorschriften im Dienstleistungsbereich zwischen verschiedenen Staaten dieses Recht auszuüben;
in dem Wunsch, die zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer am Dienstleistungshandel und die Ausweitung ihrer Dienstleistungsausfuhren unter anderem durch die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen zu erleichtern;
unter besonderer Berücksichtigung der schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich;
kommen hiermit wie folgt überein:

Teil I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Art. I Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2.  Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerb­liche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen eines Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten.
3.  Im Sinne dieses Abkommens:
a) bezeichnet der Ausdruck «Massnahmen der Mitglieder» Massnahmen i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie
ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.
In Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen nach diesem Abkommen trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
b) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.

Teil II Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Art. II Meistbegünstigung
1.  Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
2.  Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Absatz 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme im Anhang zu Befreiungen zu Artikel II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt.
3.  Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. III Transparenz
1.  Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkünfte, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2.  Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3.  Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Dienstleistungshandel, soweit er den besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich betreffen.
4.  Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Massnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne von Absatz 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie über die der Notifikationspflicht nach Absatz 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als «WTO-Abkommen» bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, angemessen flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
5.  Jedes Mitglied kann dem Rat für Dienstleistungshandel jede Massnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Abkommens berührt.
Art. III bis Offenlegung vertraulicher Informationen
Mitglieder sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
1.  Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf
a) die Stärkung der Kapazität, der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Basis;
b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und
c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsweisen, die für die Ausfuhren dieser Länder von Interesse sind.
2.  Die Industrieland-Mitglieder und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anlaufstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über
a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistung;
b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Befähigungsnachweise und
c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie
zu erleichtern.
3.  Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besonderer Vorrang gegeben. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Übernahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs‑, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
Art. V Wirtschaftliche Integration
1.  Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schliessen, die den Dienstleistungshandel zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muss eine solche Übereinkunft
a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich²⁵⁶ haben und
b) vorsehen, dass praktisch jede Diskriminierung im Sinne von Artikel XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch i) Abschaffung bestehender diskriminierender Massnahmen und/oder
ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grund­lage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Massnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
2.  Bei der Prüfung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zum umfassenderen Prozess der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
3. a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buch­stabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungs­stand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
b) Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, an denen nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
4.  Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluss der Übereinkunft bestehenden Niveau nicht erhöhen.
5.  Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluss, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste²⁵⁷ festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
6.  Einem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Übereinkunft wesentliche Geschäfte tätigt.
7. a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für Dienstleistungshandel umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die nach einem Zeitplan durchgeführt wird, berichten dem Rat für Dienstleistungshandel regelmässig über deren Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
8.  Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
²⁵⁶ Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsweisen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsweise von vorneherein ausgeschlossen werden.
²⁵⁷ Die Liste der spezifischen Verpflichtungen und die endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) der Schweiz sind bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
Art. V bis Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Dieses Abkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration²⁵⁸ der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, dass die Übereinkunft
a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von dem Erfordernis einer Aufenthalts-  und Arbeitsbewilligung freistellt;
b) dem Rat für Dienstleistungshandel notifiziert wird.
²⁵⁸ Im Regelfall gewährt eine derartige Integration den Staatsangehörigen der betreffenden Ver­tragsparteien das Recht auf freien Zugang zu den Stellenmärkten der Vertragsparteien und umfasst Massnahmen hinsichtlich der Verdienstbedingungen, anderer Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen.
Art. VI Innerstaatliche Regelungen
1.  In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Mitglieder sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. a) Jedes Mitglied wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ein Mitglied, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit seiner verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung unvereinbar sind.
3.  Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden des Mitglieds diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4.  Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Rat für Dienstleistungshandel mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist;
c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5. a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Absatz 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die i) mit den in Absatz 4 Buchstabe a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar ist; und
ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnten.
b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Absatz 5 Buchstabe a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen²⁵⁹ zu berücksichtigen.
6.  In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder vor.
²⁵⁹ Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können.
Art. VII Anerkennung
1.  Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Absatz 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einem bestimmten Staat erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
2.  Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Bescheinigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben oder erfüllt worden sind, anzuerkennen sind.
3.  Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
4.  Jedes Mitglied
a) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmassnahmen und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Absatz 1 getroffen wurden;
b) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und möglichst frühzeitig über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft oder Vereinbarung nach Absatz 1, um anderen Mitgliedern angemessene Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;
c) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend, wenn es neue Anerkennungsmassnahmen beschliesst oder bestehende erheblich ändert und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Absatz 1 getroffen wurden.
5.  Die Anerkennung soll soweit wie möglich auf multilateral vereinbarten Kriterien beruhen. Die Mitglieder arbeiten in geeigneten Fällen mit entsprechenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um gemeinsame inter­nationale Normen und Kriterien für die Anerkennung sowie gemeinsame internationale Normen für die Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten und Berufe im Dienstleistungsbereich zu erarbeiten und anzunehmen.
Art. VIII Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1.  Jedes Mitglied gewährleistet, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung im Hoheitsgebiet des Mitglieds bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten des Mitglieds nach Artikel II sowie mit seinen spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2.  Tritt ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds mit Monopolstellung entweder direkt oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds, so gewährleistet das Mitglied, dass der Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in seinem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3.  Auf Antrag eines Mitglieds, das Grund zu der Annahme hat, dass der Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds mit Monopolstellung entgegen Absatz 1 oder 2 tätig ist, kann der Rat für Dienstleistungshandel das für die Einsetzung, Unterhaltung oder Genehmigung dieses Erbringers verantwortliche Mitglied ersuchen, spezifische Auskünfte über die entsprechenden Tätigkeiten zu geben.
4.  Gewährt ein Mitglied nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Monopolrechte hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung, die seinen spezifischen Verpflichtungen unterliegt, so unterrichtet dieses Mitglied den Rat für Dienstleistungshandel spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Gewährung der Monopolrechte; es gilt Artikel XXI Absätze 2, 3 und 4.
5.  Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern ein Mitglied rechtlich oder tatsächlich a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt und b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in seinem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. IX Geschäftspraktiken
1.  Die Mitglieder erkennen an, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel VIII fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2.  Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass es öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Das Mitglied, an das der Antrag gerichtet wird, gibt dem antragstellenden Mitglied ferner vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das antragstellende Mitglied weitere verfügbare Informationen.
Art. X Massnahmen bei Notlagen
1.  Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Massnahmen bei Notlagen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen werden spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam.
2.  Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse wirksam werden, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz 1 dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht notifizieren, eine spezifisiche Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, dass das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, dass die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 fest­gelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
3.  Die Anwendung von Absatz 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
Art. XI Zahlungen und Überweisungen
1.  Ausser unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.
2.  Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass ein Mitglied ausser in den Fällen von Artikel XII oder auf Ersuchen des Fonds keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen in bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1.  Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Dienstleistungsverkehr einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen eingegangen ist; dies umfasst auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, dass eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozess wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Finanzreserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu sichern.
2.  Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen:
a) dürfen nicht Diskriminierungen zwischen Mitgliedern schaffen;
b) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
c) müssen eine unnötige Schädigung der Handels‑, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;
d) dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 genannten Umstände erforderlich sind;
e) dürfen nur vorübergehend gelten und müssen bei Verbesserung der in Absatz 1 genannten Lage schrittweise abgebaut werden.
3.  Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungs­sektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.
4.  Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Generalrat umgehend notifiziert.
5. a) Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Ausschuss für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.
b) Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren²⁶⁰ für regelmässige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.
c) Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzlage des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: i) Art und Ausmass der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;
ii) die Aussenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;
iii) andere zur Verfügung stehende Abhilfemassnahmen.
d) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e, übereinstimmen.
e) Im Rahmen der Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzlage berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gezogen.
6.  Will ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.
²⁶⁰ Es gilt als vereinbart, dass die in Absatz 5 genannten Verfahren den Verfahren im Rahmen des GATT 1994 entsprechen.
Art. XIII Öffentliches Beschaffungswesen
1.  Die Artikel II, XVI und XVII finden keine Anwendung auf Gesetze, sonstige Vorschriften oder Erfordernisse in bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
2.  Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens finden multilaterale Verhandlungen über die öffentliche Beschaffung von Dienstleistungen gemäss diesem Abkommen statt.
Art. XIV Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen eines Mitglieds,
a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten²⁶¹;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschliesslich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung;
iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
d) die mit Artikel XVII unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame²⁶² Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer anderer Mitglieder zu gewährleisten;
e) die mit Artikel II unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die das Mitglied gebunden ist, beruht.
²⁶¹ Die Ausnahmeregelung in bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch ge­nom­men werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
²⁶² Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Massnahmen eines Mitglieds im Rahmen seines Steuersystems, die i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind, oder ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinter­ziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten, oder iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet des Mitglieds zu gewährleisten, oder v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage des Mitglieds zu sichern. Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Artikel XIV Buchstabe d und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des Mitglieds, das die Massnahme trifft, ausgelegt.
Art. XIV bis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern ein Mitglied nicht daran:
a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder
b) Massnahmen zu treffen, die nach seiner Auffassung zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen nowendig sind i) in bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
ii) in bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder
c) Massnahmen aufgrund seiner Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
2.  Der Rat für Dienstleistungshandel wird über Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.
Art. XV Subventionen
1.  Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen unter bestimmten Umständen zu Verzerrungen im Dienstleistungshandel führen können. Die Mitglieder nehmen zur Vermeidung derartiger handelsverzerrender Auswirkungen Verhandlungen zur Ausarbeitung der erforderlichen multilateralen Disziplinen auf.²⁶³ Die Verhandlungen betreffen auch die Zweckmässigkeit von Ausgleichsverfahren. Die Verhandlungen erkennen die Rolle von Subventionen für die Entwicklungsprogramme von Entwicklungsländern an und berücksichtigen das Bedürfnis der Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsland-Mitglieder, nach Flexibilität in diesem Bereich. Für die Zwecke dieser Verhandlungen tauschen die Mitglieder Informationen über alle Subventionen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel aus, die sie inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
2.  Ein Mitglied, das sich durch eine Subvention eines anderen Mitglieds beeinträchtigt sieht, kann dieses Mitglied um Konsultationen über diese Fragen ersuchen. Ein solches Ersuchen wird wohlwollend geprüft.
²⁶³ In einem künftigen Arbeitsprogramm wird festgelegt, wie und innerhalb welchen Zeitrahmens Verhandlungen über derartige multilaterale Disziplinen geführt werden.

Teil III Spezifische Verpflichtungen ²⁶⁴

²⁶⁴ Die Liste der spezifischen Verpflichtungen der Schweiz ist bei der Eidgenössischen Drucksachen-und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
Art. XVI Marktzugang
1.  Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsweisen gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste²⁶⁵ vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
2.  In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;²⁶⁶
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
e) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken; und
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
²⁶⁵ Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsweise ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsweise ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.
²⁶⁶ Buchstabe c gilt nicht für Massnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Art. XVII Inländerbehandlung
1.  In den in seiner Liste aufgeführten Sektoren gewährt jedes Mitglied unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.²⁶⁷
2.  Ein Mitglied kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass es Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die es seinen eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungerbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3.  Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern des Mitglieds gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds verändert.
²⁶⁷ Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass ein Mitglied Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
Art. XVIII Zusätzliche Verpflichtungen
Die Mitglieder können in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in bezug auf Qualifikations‑, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste des betreffenden Mitglieds aufgenommen.

Teil IV Fortschreitende Liberalisierung

Art. XIX Aushandeln spezifischer Verpflichtungen
1.  Entsprechend den Zielen dieses Abkommens treten die Mitglieder in aufeinanderfolgende Verhandlungsrunden ein, die spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnen und danach regelmässig stattfinden, um schrittweise einen höheren Stand der Liberalisierung zu erreichen. Die Verhandlungen zielen darauf ab, die nachteiligen Auswirkungen von Massnahmen auf den Dienstleistungshandel zu vermindern oder zu beseitigen, um dadurch einen tatsächlich wirksamen Marktzugang zu erreichen. Dieses Vorgehen findet mit dem Ziel statt, die Interessen aller Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern und ein insgesamt ausgeglichenes Verhältnis von Rechten und Pflichten zu gewährleisten.
2.  Der Liberalisierungsprozess findet unter angemessener Berücksichtigung der nationalen politischen Zielsetzungen und des Entwicklungsstands der einzelnen Mitglieder sowohl allgemein als auch in einzelnen Sektoren statt. Einzelne Entwicklungsland-Mitglieder erhalten hinreichende Flexibilität durch die Möglichkeit, eine geringere Zahl von Sektoren zu öffnen, weniger Arten der Geschäfte zu liberalisieren, schrittweise und in Abhängigkeit von ihrem Entwicklungsstand den Marktzugang zu erweitern und, wenn sie ausländischen Dienstleistungserbringern Zugang zu ihren Märkten gewähren, hieran Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, die in Artikel IV genannten Ziele zu erreichen.
3.  Für jede Runde werden Verhandlungsrichtlinien und -verfahren festgelegt. Zur Erarbeitung solcher Richtlinien nimmt der Rat für Dienstleistungshandel eine Bewertung des Dienstleistungshandels allgemein und nach Sektoren im Hinblick auf die Ziele dieses Abkommens einschliesslich der in Artikel IV Absatz 1 genannten Ziele vor. Die Verhandlungsrichtlinien legen fest, wie die von Mitgliedern seit den vorhergehenden Verhandlungen einseitig getroffenen Liberalisierungsmassnahmen behandelt werden und wie die besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer gemäss Artikel IV Absatz 3 erfolgt.
4.  Der schrittweise Liberalisierungsprozess ist in jeder derartigen Runde durch bilaterale, plurilaterale oder multilaterale Verhandlungen voranzubringen mit dem Ziel, den allgemeinen Umfang der spezifischen Verpflichtungen, welche die Mitglieder nach diesem Abkommen eingegangen sind, zu vergrössern.
Art. XX Listen der spezifischen Verpflichtungen
1.  Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und
e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII unvereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Anforderung auch in bezug auf Artikel XVII.
3.  Die Listen der spezifischen Verpflichtungen werden diesem Abkommen als Anhänge beigefügt und sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. XXI Änderung der Listen
1. a) Ein Mitglied (im folgenden als «änderndes Mitglied» bezeichnet) kann eine Verpflichtung in seiner Liste in Übereinstimmung mit diesem Artikel nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpflichtung jederzeit ändern oder zurücknehmen.
b) Ein änderndes Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel seine Absicht, eine Verpflichtung nach diesem Artikel zu ändern oder zurückzunehmen, spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Durchführung der Änderung oder Rücknahme.
2. a) Auf Antrag eines Mitglieds, dessen Handelsvorteile aufgrund dieses Abkommens durch eine nach Absatz 1 Buchstabe b notifizierte geplante Änderung oder Rücknahme betroffen sein können (im folgenden als «betrof­fenes Mitglied» bezeichnet), nimmt das ändernde Mitglied Verhandlungen auf, um eine Einigung über notwendige Ausgleichsmassnahmen zu erreichen. In den Verhandlungen und der Einigung bemühen sich die beteiligten Mitglieder, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig für den Handel ist als das in den Listen der spezifischen Verpflichtungen vor Aufnahme dieser Verhandlungen vorgesehene Mass.
b) Ausgleichsmassnahmen erfolgen auf der Grundlage der Meistbegünstigung.
3. a) Erzielen das ändernde Mitglied und ein betroffenes Mitglied vor Ablauf der vorgesehenen Verhandlungsfrist keine Einigung, so kann das betroffene Mitglied die Angelegenheit einem Schiedsverfahren unterwerfen. Jedes betroffene Mitglied, das einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Ausgleich durchsetzen will, muss an dem Schiedsverfahren teilnehmen.
b) Verlangt keines der betroffenen Mitglieder ein Schiedsverfahren, so kann das ändernde Mitglied die vorgesehene Änderung oder Rücknahme durchführen.
4. a) Das ändernde Mitglied kann seine Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor es Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Ergebnis des Schiedsverfahrens getroffen hat.
b) Führt das ändernde Mitglied die geplante Änderung oder Rücknahme unter Missachtung des Ergebnisses des Schiedsverfahrens durch, so kann ein betroffenes Mitglied, das an dem Schiedsverfahren beteiligt war, im wesentlichen gleichwertige Vergünstigungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis ändern oder zurücknehmen. Ungeachtet des Artikels II kann eine derartige Änderung oder Rücknahme nur in bezug auf das ändernde Mitglied durchgeführt werden.
5.  Der Rat für Dienstleistungshandel legt Verfahren zur Berichtigung oder Änderung von Listen fest. Ein Mitglied, das in seiner Liste aufgeführte Verpflichtungen nach diesem Artikel geändert oder zurückgenommen hat, muss seine Liste nach diesen Verfahren ändern.

Teil V Institutionelle Bestimmungen

Art. XXII Konsultationen
1.  Jedes Mitglied wird Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu einer Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Abkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit zur Konsultation darüber geben. Für solche Konsultationen gilt die Streitbeilegungsvereinbarung (DSU)²⁶⁸.
2.  Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für Dienstleistungshandel oder das Streitbeilegungsorgan (DSB) Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.
3.  Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Massnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Doppelbesteuerungs­abkommens fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Massnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für Dienstleistungshandel zu bringen.²⁶⁹ Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.
²⁶⁸ Anhang 2
²⁶⁹ Im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestehen, kann eine solche Angelegenheit nur mit Zustimmung der beiden Vertrags­parteien eines solchen Abkommens vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden.
Art. XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung der Verpflichtungen
1.  Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, dass ein anderes Mitglied seine Pflichten oder spezifischen Verpflichtungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die DSU berufen.
2.  Ist das DSB der Auffassung, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 DSU auszusetzen.
3.  Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ihm ein Handelsvorteil, den es billigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III dieses Abkommens hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Massnahme, die zu diesem Abkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die DSU berufen. Stellt das DSB fest, dass die Massnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage von Artikel XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Massnahme einschliessen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 DSU Anwendung.
Art. XXIV Rat für Dienstleistungshandel
1.  Der Rat für Dienstleistungshandel nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Abkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
2.  Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschliesst, an seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
3.  Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
Art. XXV Technische Zusammenarbeit
1.  Dienstleistungserbringer von Mitgliedern, die einer solchen Hilfe bedürfen, haben Zugang zu den Dienstleistungen der in Artikel IV Absatz 2 genannten Anlaufstellen.
2.  Technische Hilfe für Entwicklungsländer wird auf multilateraler Ebene vom Sekretariat geleistet und wird vom Rat für Dienstleistungshandel beschlossen.
Art. XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Generalrat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen und sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. XXVII Entzug von Handelsvorteilen
Ein Mitglied kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen
a) in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, dass die betreffende Dienstleistung aus dem oder in dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet;
b) im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, dass die Dienstleistung erbracht wird von i) einem Wasserfahrzeug, das nach den Rechtsvorschriften eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet, registriert ist, und
ii) einer Person, die das Wasserfahrzeug ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet;
c) gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, dass dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder dass er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das Mitglied, das die Handelsvorteile entzieht, das WTO-Abkommen nicht anwendet.
Art. XXVIII Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens
a) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einem Mitglied getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
b) schliesst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein;
c) schliesst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern» Massnahmen ein in bezug auf i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;
ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;
iii) den Aufenthalt einschliesslich des Aufenthalts zu gewerblichen Zwecken von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
d) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder
ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung
im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
e) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung i) in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;
ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
f) bedeutet der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds» eine Dienstleistung, die erbracht wird i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen – durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;
g) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;²⁷⁰
h) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;
i) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
j) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
k) bedeutet der Begriff «natürliche Person eines anderen Mitglieds» eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds i) Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder
ii) ein Recht auf dauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds geniesst, sofern ein Mitglied 1. keine Staatsangehörigen hat oder
2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Abkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;
l) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
m) bedeutet der Begriff «juristische Person eines anderen Mitglieds» eine juristische Person, die entweder i) nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds wesentliche Geschäfte tätigt oder
ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung 1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder
2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne von Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;
n) eine juristische Person i) befindet sich «im Eigentum» von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden:
ii) wird von Personen eines Mitglieds «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;
iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
o) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamt­gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
²⁷⁰ Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Abkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Niederlassung zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. XXIX Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Anhang über Befreiungen zu Artikel II

Geltungsbereich
1.  Dieser Anhang führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Abkommens eine Befreiung von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 gewährt wird.
2.  Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Abkommens beantragten Befreiungen werden nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Abkommens behandelt.
Überprüfung
3.  Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft alle Befreiungen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt.
4.  Der Rat für Dienstleistungshandel
a) untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Erforderlichkeit der Befreiung begründeten, weiter bestehen, und
b) bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.
Beendigung
5.  Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Massnahme gewährte Befreiung von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens endet zu dem in der Befreiung vorgesehenen Zeitpunkt.
6.  Grundsätzlich sollen derartige Befreiungen einen Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind sie Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
7.  Ein Mitglied notifiziert dem Rat für Dienstleistungshandel bei Ablauf des Zeitraums, für den die Befreiung gewährt worden ist, dass die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Massnahme mit Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens in Einklang gebracht worden ist.
Listen der Befreiungen nach Artikel II
[Die vereinbarten Listen der Befreiungen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Abkommens an dieser Stelle beigefügt²⁷¹.]
²⁷¹ Die endgültige Liste der Befreiungen von Artikel II (Meistbegünstigung) der Schweiz ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.

Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens

1.  Dieser Anhang gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer eines Mitglieds sind, sowie für natürliche Personen eines Mitglieds, die von einem Dienstleistungserbringer eines Mitglieds in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2.  Dieses Abkommen gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitglieds bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer­beschäftigung betreffen.
3.  Nach den Teilen III und IV dieses Abkommens können Mitglieder über besondere Verpflichtungen verhandeln, die die Grenzüberschreitung aller Kategorien von natürlichen Personen betreffen, die Dienstleistungen nach diesem Abkommen erbringen. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4.  Dieses Abkommen hindert ein Mitglied nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in seinem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit seiner Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einem Mitglied aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.²⁷²
Drittes Protokoll betreffend den Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ²⁷³
²⁷³ AS 1998 2047
Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen²⁷⁴ über spezifische Verpflichtungen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Personenverkehr diesem Protokoll beigefügt sind,
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Entscheidung über die Verhandlungen im Bereich Personenverkehr, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Ergebnisse dieser Verhandlungen,
In Anbetracht der Entscheidung betreffend Personenverkehr, die am 30. Juni 1995 vom Rat für Dienstleistungen angenommen wurde,
beschliessen wie folgt:
1. Die diesem Protokoll beigefügten, auf ein Mitglied bezogenen spezifischen Verpflichtungen im Bereich Personenverkehr sollen bei Inkrafttreten dieses Protokolls für jenes Mitglied die zutreffenden Eingaben der Liste über spezifische Verpflichtungen im Bereich Personenverkehr jenes Mitglieds ersetzen oder vervollständigen.
2. Dieses Protokoll steht den betroffenen Mitgliedern bis 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder sonstwie offen.
3. Dieses Protokoll wird am 30. Tag nach dem 1. Januar 1996 für die Mitglieder, die es an diesem Datum angenommen haben werden, in Kraft treten, und für die, die es nach diesem Datum und spätestens am 30. Juni 1996 annehmen, wird es am 30. Tag nach dem Datum der jeweiligen Annahme in Kraft treten. Wenn ein Mitglied, dessen Liste diesem Protokoll beigefügt ist, es nicht bis zu diesem Datum annimmt, wird der Fall dem Rat für Dienstleistungen vorgelegt, damit dieser ihn überprüft und die notwendigen Vorkehrungen trifft.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der Generaldirektor wird jedem Mitglied umgehend eine bescheinigte Kopie dieses Protokolls und Notifikationen der Annahmen davon gemäss Absatz 3 zustellen.
5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
²⁷⁴ Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
²⁷² Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Mitglieder im Gegensatz zu natürlichen Personen anderer Mitglieder ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen

1.  Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die den Dienstleistungsverkehr im Linien- und im Gelegenheitsluftverkehr sowie mit luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen betreffen. Es wird bestätigt, dass eine nach diesem Abkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Pflichten eines Mitglieds aus zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens in Kraft sind, weder mindert noch beeinträchtigt.
2.  Dieses Abkommen einschliesslich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Massnahmen, die betreffen:
a) bereits gewährte Verkehrsrechte, wie auch immer diese gewährt wurden;
b) Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittel­barem Zusammenhang stehen.
3.  Dieses Abkommen gilt für Massnahmen, die betreffen:
a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;
c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).
4.  Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren dieses Abkommens ist nur zulässig, wenn von den betreffenden Mitgliedern Pflichten oder spezifische Verpflichtungen eingegangen und wenn die in zwei- und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.
5.  Der Rat für Dienstleistungshandel überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieses Anhangs daraufhin, ob das Abkommen in diesem Sektor weiter anzuwenden ist.
6.  Begriffsbestimmungen:
a) Der Begriff «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus.
b) Der Begriff «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fällt nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen.
c) Der Begriff «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können.
d) Der Begriff «Verkehrsrecht» bezeichnet das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarif­bedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.

Anhang über Finazdienstleistungen

1.  Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
a) Dieser Anhang gilt für Massnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. Unter der Erbringung einer Finanzdienstleistung ist in diesem Anhang die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von Artikel I Absatz 2 dieses Abkommens zu verstehen.
b) Für die Zwecke von Artikel I Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens hat der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen» folgende Bedeutung: i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik,
ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle auf staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanz­mittel ausübt.
c) Lässt ein Mitglied zu, dass eine der unter Buchstabe b Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von seinen Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Erbringer von Finanzdienstleistungen ausgeübt wird, so umfasst der Begriff «Dienstleistungen» für die Zwecke von Artikel I Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens solche Tätigkeiten.
d) Artikel I Absatz 3 Buchstabe c dieses Abkommens gilt nicht für unter diesen Anhang fallende Dienstleistungen.
2.  Innerstaatliche Regelung
a) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Abkommens ist ein Mitglied nicht daran gehindert, Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder Massnahmen zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems zu treffen. Sind solche Massnahmen mit diesem Abkommen unvereinbar, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Pflichten oder Verpflichtungen des Mitglieds nach diesem Abkommen benutzt werden.
b) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäfte und Rechnungsunterlagen einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder geschützter Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
3.  Anerkennung
a) Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Finanzdienstleistungen betreffenden Massnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
b) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Buchstabe a ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen die Regelung, die Überwachung und die Umsetzung dieser Regelung gleichwertig sind und gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien der Übereinkunft oder der Vereinbarung bestehen. Gewährt ein Mitglied die Anerkennung einseitig, so gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
c) Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Massnahmen eines anderen Staates anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b keine Anwendung.
4.  Streitbeilegung
Sondergruppen zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche Fragen und sonstige finanzielle Angelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis über die strittige Finanzdienstleistung besitzen.
5.  Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten werden. Finanzdienstleistungen umfassen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Finanzdienstleistungen schliessen folgende Tätigkeiten ein:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): A) Lebensversicherung
B) Nichtlebensversicherung
ii) Rückversicherung und Retrozession
iii) Versicherungsvermittlung wie Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -vertretern
iv) versicherungsbezogene Nebendienstleistungen wie Beratung, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Risikobewertung und Schadensregulierung
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen
(ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) v) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kunden
vi) Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
vii) Finanzierungsleasing
viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bank­schecks
ix) Bürgschaften und Verpflichtungen
x) Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC-Märkten oder in anderer Form mit: A) Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten)
B) Fremdwährungen
C) derivativen Instrumenten einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Futures und Optionen
D) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschliesslich Produkten wie Swaps und Forward Rate Agreements
E) übertragbaren Wertpapieren
F) sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetallen
xi) Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschliesslich Übernahme und Plazierung als Vermittler (öffentlich oder privat), und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen
xii) Tätigkeiten als Finanzmakler
xiii) Vermögensverwaltung wie Cash Management oder Portfolio-Manage­ment, alle Formen kollektiver Anlageverwaltung, Verwaltung von Pensionsfonds, Depotverwahrung und -verwaltung, Treuhandverwaltung
xiv) Abrechnungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten
xv) Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
xvi) Beratung, Vermittlung und sonstige Finanznebendienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern v–xv aufgeführten Tätigkeiten, einschliesslich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage- und Portfolioforschung und -beratung, Beratung über Akqui­sitionen, Unternehmensumstrukturierungen sowie Unternehmens­strate­gien.
b) Ein Erbringer von Finanzdienstleistungen ist jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; der Begriff «Erbringer von Finanzdienstleistungen» umfasst jedoch keine öffentlichen Stellen.
c) «Öffentliche Stelle» bedeutet: i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben und von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu gewerblichen Bedingungen befasst ist, oder
ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.

Zweiter Anhang über Finanzdienstleistungen

1  Abweichend von Artikel II dieses Abkommens und von den Absätzen 1 und 2 des Anhangs über Befreiungen zu Artikel II kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, in dem vorgenannten Anhang Finanzdienstleistungen betreffende Massnahmen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens unvereinbar sind.
2  Abweichend von Artikel XXI dieses Abkommens kann ein Mitglied innerhalb einer Frist von 60 Tagen, die vier Monate nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.
3.  Der Rat für Dienstleistungshandel legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.
Zweites Protokoll betreffend den zweiten Anhang über Finanzdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ²⁷⁵
²⁷⁵ AS 1998 2045
Abgeschlossen in Genf am 6. Oktober 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1996
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind²⁷⁶ (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der ministeriellen Entscheidung über Finanzdienstleistungen, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht des zweiten Anhangs über Finanzdienstleistungen und der vom Rat für Dienstleistungen am 30. Juni 1995 getroffenen Entscheidung über die Anwendung dieses Anhangs,
beschliessen wie folgt:
1. Eine diesem Protokoll beigefügte Liste über spezifische Verpflichtungen und eine Liste der Befreiungen von Artikel II betreffend Finanzdienstleistungen bezogen auf ein Mitglied soll, bei Inkrafttreten dieses Protokolls für jenes Mitglied, die Finanzdienstleistungsteile der Liste über spezifische Verpflichtungen und der Liste der Artikel II Befreiungen jenes Mitglieds ersetzen.
2. Dieses Protokoll steht den betroffenen Mitgliedern bis 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder sonstwie offen.
3. Dieses Protokoll wird am 30. Tag nach dem Datum seiner Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft treten. Falls es nicht von allen betroffenen Mitgliedern bis am 1. Juli 1996 angenommen worden ist, können die Mitglieder, die es vor diesem Datum angenommen haben, während einer anschliessenden Zeitdauer von 30 Tagen über dessen Inkrafttreten entscheiden.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO wird jedem Mitglied der WTO umgehend eine bescheinigte Kopie dieses Protokolls und Notifikationen der Annahmen davon gemäss Absatz 3 zustellen.
5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
²⁷⁶ Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.

Anhang zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

1.  Artikel II und der Anhang über Befreiungen zu Artikel II einschliesslich des Erfordernisses, in dem Anhang die von einem Mitglied beibehaltenen Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft
a) an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung; oder
b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Seeverkehrsdienstleistungen.
2.  Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
3.  Nach Abschluss der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor, ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Anhang über Telekommunikation

1.  Zielsetzungen
In Anerkennung der spezifischen Merkmale des Sektors Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits, haben die Mitglieder dem folgenden Anhang zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen dieses Abkommens in bezug auf Massnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen. Dementsprechend enthält dieser Anhang Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Abkommen.
2.  Geltungsbereich
a) Dieser Anhang gilt für alle Massnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen.²⁷⁷
b) Dieser Anhang gilt nicht für Massnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Radio- oder Fernsehprogrammen betreffen.
c) Der Anhang ist nicht dahingehend auszulegen, dass er i) ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienst­leis­tun­­gen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen, die nicht in seiner Liste vorgesehen sind, oder
ii) einem Mitglied auferlegt, nicht öffentlich zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienstleistungen einzurichten, aufzubauen, zu erwerben, zu mieten, zu betreiben oder bereitzustellen (oder einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Dienstleistungserbringer in diesem Sinne zu verpflichten).
²⁷⁷ Diesem Absatz entsprechend muss jedes Mitglied durch alle erforderlichen Massnahmen sicherstellen, dass die Verpflichtungen aufgrund dieses Anhangs in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen eingehalten werden.
3.  Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Anhangs
a) bezeichnet der Begriff «Telekommunikation» die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;
b) bezeichnet der Begriff «öffentliche Telekommunikationsdienstleistung» jede Art von Telekommunikationsdienstleistung, die einer ausdrücklichen oder tatsächlichen Forderung des Mitglieds gemäss der breiten Öffentlichkeit anzubieten ist. Solche Dienstleistungen können unter anderem Telegraphie, Telephonie und Telex sowie Datenübertragung umfassen, die in der Regel die Echtzeit-Übertragung von Informationen eines Teilnehmers zwischen zwei oder mehr Punkten beinhaltet, ohne dass auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder formale Veränderungen an diesen Informationen vorgenommen werden;
c) bezeichnet der Begriff «öffentliches Telekommunikationsnetz» die öffentliche Infrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;
d) bezeichnet der Begriff «unternehmensinterne Kommunikation» diejenigen Telekommunikationsdienstleistungen, über die ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigstellen und – vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds – seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und diese mit­einander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe «Tochter­gesell­­schaften», «Zweig­stellen» und gegebenenfalls «verbundene Unter­nehmen» von jedem Mitglied selbst definiert. «Unternehmensinterne Kom­munikation» im Sinne dieses Anhangs schliesst kommerzielle oder nicht­kommerzielle Dienstleistungen aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;
e) schliessen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieses Anhangs alle Untergliederungen desselben ein.
4.  Transparenz
Bei der Anwendung von Artikel III dieses Abkommens stellt jedes Mitglied sicher, dass massgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dazu gehören unter anderem: Tarife und sonstige Bedin­gungen für die Nutzung der Dienstleistung, Spezifikation technischer Schnittstellen zu solchen Netzen und Dienstleistungen, Informationen über die zuständigen Gremien für die Erstellung und Annahme von Normen, die den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluss von End- und sonstigen Geräten sowie gegebenenfalls Notifizierungs‑, Registrierungs- und Lizenzvergabebedingungen.
5.  Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung
a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass jedem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑dienst­leistungen und auf deren Nutzung für die Erbringung einer in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstleistung eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b–f²⁷⁸.
b) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -dienstleistungen, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, einschliesslich privater Mietleitungen, sowie auf deren Nutzung eingeräumt wird, und sorgt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e und f dafür, dass diese Dienstleistungserbringer die Bewilligung erhalten für i) den Kauf oder die Miete und den Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Dienstleistungserbringer zur Bereitstellung seiner Dienstleistungen benötigt;
ii) den Anschluss von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen oder an Lei­tungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt und
iii) die Erbringung von Dienstleistungen nach Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zur Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit erforderlich sind.
c) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen nutzen können, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind. Jede neue oder geänderte Massnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations-und Konsultationspflicht gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens.
d) Ungeachtet des Buchstabens c kann ein Mitglied Massnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Nachrichten erforderlich sind, sofern diese Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder eine versteckte Beschränkung der Erbringung von Dienstleistungen darstellen würden.
e) Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑dienstleistungen und deren Nutzung keinen anderen Bedingungen unterworfen werden als denen, die erforderlich sind, um i) die Gemeinwohlbindung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienstleistungen zu gewährleisten, insbesondere deren Fähigkeit, ihre Netze und Dienstleistungen der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;
ii) die technische Integrität öffentlicher Telekommunikationsnetze und ‑dienstleistungen zu schützen oder
iii) sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds keine Dienstleistungen erbringen, sofern sie nicht nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.
f) Unter der Voraussetzung, dass die Kriterien nach Buchstabe e erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über i) Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienstleistungen;
ii) eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschliesslich entsprechender Protokolle, für den Verbund mit derartigen Netzen und Dienstleistungen;
iii) falls notwendig, Anforderungen an die Interoperabilität solcher Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a aufgeführten Ziele;
iv) die Allgemeinzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss dieser Geräte an solche Netze;
v) Einschränkungen des Verbunds von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit diesen Netzen bzw. Dienstleistungen oder mit Leitungen, die ein anderer Dienstleistungserbringer mietet oder besitzt, oder
vi) die Notifizierung, Registrierung und Lizenzvergabe.
g) Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland-Mitglied seinem Entwicklungsstand angepasste Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑dienst­leistungen und deren Nutzung auferlegen, soweit sie erforderlich sind, um die Infrastruktur und Dienstkapazität seiner inländischen Telekommunika­tion auszubauen und sich stärker an der Erbringung von Telekommunika­tionsdienstleistungen auf internationaler Ebene zu beteiligen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.
²⁷⁸ Es gilt als vereinbart, dass sich der Begriff «nichtdiskriminierend» auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne dieses Abkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als «Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Tele­kommunikationsnetzen oder -dienstleistungen unter gleichen Umständen eingeräumt werden».
6.  Technische Zusammenarbeit
a) Die Mitglieder erkennen an, dass eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in ihren Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung der Erbringung von Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine grösstmögliche Beteiligung der Industrieländer und der Entwicklungs­länder, ihrer Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑dienst­leistungen sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen, u. a. der Internationalen Fernmeldeunion, des UNDP und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
b) Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation unter den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.
c) In Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern nach Möglichkeit Informationen über Telekommunikationsdienstleistungen und über Entwicklungen in der Kommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie beim Ausbau ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.
d) Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zur Unterstützung des Technologietransfers, der Ausbildung und sonstiger Tätigkeiten zu motivieren, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen fördern.
7.  Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften
a) Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit der zuständigen internationalen Gremien, einschliesslich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.
b) Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, für den leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste spielen. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen zu Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Anhangs ergeben.

Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen

1.  Artikel II und der Anhang über Befreiungen zu Artikel II einschliesslich der Vorschrift, im Anhang alle Massnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung unvereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen erst in Kraft
a) an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen festzulegenden Datum der Umsetzung oder
b) falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluss vorgesehenen Termin für die Vorlage des abschliessenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basis-Telekommunikationsdienst­leis­tungen.
2.  Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basis-Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt sind.
Viertes Protokoll betreffend den Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ²⁷⁹
²⁷⁹ AS 1998 2049
Abgeschlossen in Genf am 15. April 1997
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Februar 1998
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Basistelekommunikationsdienste diesem Protokoll beigefügt sind²⁸⁰ (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt),
Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Entscheidung über die Verhandlungen im Bereich der Telekommunikation, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde,
In Anbetracht der Beilage über die Verhandlungen im Telekommunikationsbereich,
beschliessen wie folgt:
1. Beim Inkrafttreten dieses Protokolls soll eine diesem Protokoll beigefügte Liste über spezifische Verpflichtungen und eine Liste der Befreiungen von Artikel II betreffend Basistelekommunikationsdienste bezogen auf ein Mitglied, gemäss den darin spezifizierten Modalitäten, die Liste über spezifische Verpflichtungen und die Liste der Artikel II Befreiungen jenes Mitglieds ergänzen oder verändern.
2. Dieses Protokoll steht den betroffenen Mitgliedern bis 30. November 1997 zur Annahme durch Unterzeichnung oder sonstwie offen.
3. Dieses Protokoll wird am 1. Januar 1998 unter Bedingung seiner Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft treten. Falls es bis am 1. Dezember 1997 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen worden ist, können die Mitglieder, die es bis zu diesem Datum angenommen haben, bis zum 1. Januar 1998 über dessen Inkrafttreten entscheiden.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO wird jedem Mitglied der WTO umgehend eine bescheinigte Kopie dieses Protokolls und Notifikationen der Annahmen davon zustellen.
5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.
²⁸⁰ Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d’engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.

Anhang 1C ²⁸¹

²⁸¹ Bereinigt gemäss Beschluss WT/L/641 des Generalrats der WTO am 6. Dez. 2005, in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Jan. 2017 ( AS 2017 679 ).

Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS)

Teil I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Teil II Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum
1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
2. Marken
3. Geographische Angaben
4. Gewerbliche Muster
5. Patente
6. Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
7. Schutz vertraulicher Informationen
8. Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizen zen
Teil III Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum
1. Allgemeine Pflichten
2. Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemass nahmen
3. Vorsorgliche Massnahmen
4. Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze
5. Strafverfahren
Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes
Teil V Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten
Teil VI Übergangsbestimmungen
Teil VII Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen

Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum

Die Mitglieder
in dem Wunsch, die Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu fördern sowie sicherzustellen, dass die Massnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum nicht selbst zu Schranken für den rechtmässigen Handel werden,
in der Erkenntnis, dass es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf
a) für die Anwendbarkeit der Grundsätze des GATT 1994 und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,
b) für die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum,
c) für die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel zur Durchsetzung der handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,
d) für die Bereitstellung wirksamer und schneller Verfahren für die multilaterale Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und
e) für Übergangsbestimmungen, durch die eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ergebnissen der Verhandlungen erreicht werden soll,
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen, Regeln und Disziplinen für den internationalen Handel mit nachgeahmten Waren,
in der Erkenntnis, dass die Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
in Erkenntnis der den Systemen der Mitglieder für den Schutz des geistigen Eigentums zugrundeliegenden, der öffentlichen Ordnung dienenden Ziele, einschliesslich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
in Erkenntnis des besonderen Bedürfnisses der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, über möglichst grosse Flexibilität zu verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei der innerstaatlichen Durchführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen,
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte Verpflichtung, handelsbezogene Streitigkeiten über geistiges Eigentum in multilateralen Verfahren zu lösen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung zwischen der WTO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden «WIPO» genannt) sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen herzustellen –
sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Art und Umfang der Verpflichtungen
1.  Die Mitglieder setzen die Bestimmungen dieses Abkommens um. Die Mitglieder können in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Abkommen geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz dem Abkommen nicht zuwiderläuft; sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die geeignete Methode für die Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens in ihr eigenes Rechtssystem und in ihre eigene Rechtspraxis festzulegen.
2.  Der Begriff «geistiges Eigentum» im Sinne dieses Abkommens umfasst alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1–7 von Teil II sind.
3.  Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung.²⁸² In bezug auf das betreffende Recht an geistigem Eigentum sind unter den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, welche die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), des Rom-Abkommens und des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen erfüllen würden, wenn alle Mitglieder der WTO Mitglieder dieser Übereinkünfte wären.²⁸³ Ein Mitglied, das von den in Artikel 5 Absatz 3 oder in Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation gemäss diesen Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum («Rat für TRIPS») vor.
²⁸² «Staatsangehöriger» im Sinne dieser Abkommens ist im Fall eines eigenen Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, eine natürliche oder juristische Person, die ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und effektive gewerbliche oder geschäftliche Niederlassung in diesem Zollgebiet hat.
²⁸³ In diesem Abkommen bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verband­übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; «Pariser Verbandsübereinkunft (1967)» bedeutet die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967 ( SR 0.232.04 ). «Berner Übereinkunft» bedeutet die Berner Übereinkunft zum Schutz von Wer­ken der Literatur und Kunst; «Berner Übereinkunft (1971)» bedeutet die Pariser Fassung dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971 ( SR 0.231.15 ). «Rom-Abkommen» bedeutet das am 26. Oktober 1961 ( SR 0.231.171 ) in Rom angenommene Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sen­deunternehmen. «Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen» (IPIC-Vertrag) bedeutet den am 26. Mai 1989 in Washington angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen. «WTO-Abkommen» bedeutet das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorgani­sation.
Art. 2 Übereinkünfte über geistiges Eigentum
1.  In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Abkommens befolgen die Mitglieder die Artikel 1–12 sowie 19 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967).
2.  Die Teile I–IV dieses Abkommens setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder untereinander nicht ausser Kraft.
Art. 3 Inländerbehandlung
1.  Die Mitglieder gewähren den Staatsangehörigen der anderen Mitglieder eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Schutz²⁸⁴ des geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehaltlich der bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft (1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen vorgesehenen Ausnahmen. In bezug auf die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, dass von den in Artikel 6 der Berner Übereinkunft (1971) oder in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Rom-Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nimmt eine Notifikation nach diesen Bestimmungen an den Rat für TRIPS vor.
2.  Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Bestimmung einer Zustellungsanschrift und der Bestellung eines Vertreters im Hoheitsbereich eines Mitglieds, von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens nicht unvereinbar sind, und wenn diese Praktiken nicht so angewandt werden, dass sie versteckte Handelsbeschränkungen darstellen.
²⁸⁴ Im Sinne der Artikel 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Ver­fügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rech­te an geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Aus­übung der in diesem Abkommen ausdrücklich behandelten Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
Art. 4 Meistbegünstigung
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Mitglied den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied gewährt werden und
a) die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht vor allem auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
b) die im Einklang mit den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder des Rom-Abkommens gewährt werden, die zulassen, dass die gewährte Behandlung nicht von der Inländerbehandlung, sondern von der in einem anderen Land gewährten Behandlung abhängig gemacht wird;
c) die sich auf die in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen beziehen;
d) die sich aus internationalen Übereinkünften über den Schutz des geistigen Eigentums ableiten, die vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, dass diese Übereinkünfte dem Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Mitglieder darstellen.
Art. 5 Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung des Schutzes
Die Verpflichtungen nach den Artikeln 3 und 4 gelten nicht für Verfahren, die in mehrseitigen, unter der Schirmherrschaft der WIPO geschlossenen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehen sind.
Art. 6 Erschöpfung
Zum Zwecke der Streitbeilegung nach diesem Abkommen darf dieses Abkommen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 nicht dazu verwendet werden, die Frage der Erschöpfung der Rechte an geistigem Eigentum zu behandeln.
Art. 7 Ziele
Der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sollen zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen.
Art. 8 Grundsätze
1.  Die Mitglieder können bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit diesem Abkommen vereinbar sind.
2.  Geeignete Massnahmen, die mit diesem Abkommen vereinbar sein müssen, können nötig sein, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

Teil II Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum

Abschnitt 1: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Art. 9 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
1.  Die Mitglieder befolgen die Artikel 1–21 der Berner Übereinkunft (1971) und deren Anhang. Die Mitglieder haben jedoch aus dem Abkommen keine Rechte oder Pflichten in bezug auf die nach Artikel 6bis der Berner Übereinkunft (1971) gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
2.  Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen, nicht aber auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.
Art. 10 Computerprogramme und Datensammlungen
1.  Computerprogramme in Quellcode oder Programmcode werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft (1971) geschützt.
2.  Sammlungen von Daten oder sonstigem Material in maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder der Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen darstellen, werden als solche geschützt. Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt, lässt ein an den Daten oder an dem Material selbst bestehendes Urheberrecht unberührt.
Art. 11 Vermietrechte
Zumindest für Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer urheberrechtlich geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben oder zu untersagen. Die Mitglieder sind hierzu bei Filmwerken nur verpflichtet, wenn deren Vermietung zu einem umfangreichen Kopieren dieser Werke geführt hat, welches das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitgliedstaat gewährte ausschliessliche Recht auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt. Bei Computerprogrammen gilt diese Verpflichtung nicht für Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist.
Art. 12 Schutzdauer
Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als jener der Lebensdauer einer natürlichen Person berechnet, so muss die Schutzdauer mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der erlaubten Veröffentlichung an gerechnet, oder, falls es innerhalb von 50 Jahren seit der Herstellung des Werkes zu keiner erlaubten Veröffentlichung kommt, 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Herstellung an gerechnet, betragen.
Art. 13 Beschränkungen und Ausnahmen
Die Mitglieder grenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschliesslichen Rechten auf bestimmte Sonderfälle ein, die weder die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unangemessen verletzen.
Art. 14 Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern (Tonaufnahmen) und der Sendeunternehmen
1.  In bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben die ausübenden Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung ihrer nicht aufgezeichneten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Aufzeichnung. Die ausübenden Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Live-Darbietung.
2.  Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu untersagen.
3.  Die Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu untersagen, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Aufzeichnung, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen und die Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen. Die Mitglieder, die den Sendeunternehmen diese Rechte nicht gewähren, bieten den Inhabern des Urheberrechts bei Sendungen die Möglichkeit, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) zu untersagen.
4.  Die Bestimmungen des Artikels 11 über Computerprogramme finden entsprechende Anwendung auf die Hersteller von Tonträgern und die sonstigen Inhaber der Rechte an Tonträgern nach dem Recht des Mitglieds. Ist am 15. April 1994 in einem Mitgliedstaat zugunsten der Rechtsinhaber ein System der angemessenen Vergütung für die Vermietung von Tonträgern in Kraft, so kann der Mitgliedstaat dieses System beibehalten, sofern nicht die gewerbliche Vermietung der Tonträger die ausschliesslichen Rechte der Rechtsinhaber auf Vervielfältigung erheblich beeinträchtigt.
5.  Die Dauer des den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes muss mindestens 50 Jahre, vom Ende des Jahres der Aufzeichnung oder der Darbietung an gerechnet, betragen. Die Dauer des aufgrund von Absatz 3 zu gewährenden Schutzes muss mindestens 20 Jahre, vom Ende des Jahres der Sendung an gerechnet, betragen.
6.  Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Absätzen 1, 2 und 3 gewährten Rechte in dem vom Rom-Abkommen zugelassenen Umfang Bedingungen, Be­schränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch findet Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) sinngemäss auch auf die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern an Tonträgern Anwendung.
Abschnitt 2: Marken
Art. 15 Gegenstand des Schutzes
1.  Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Mitglieder dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2.  Absatz 1 hindert ein Mitglied nicht daran, die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen abzulehnen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
3.  Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein. Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass die beabsichtigte Benutzung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit Antragstellung stattgefunden hat.
4.  Die Art der Waren oder der Dienstleistungen, für welche die Marke gelten soll, darf kein Hindernis für die Eintragung der Marke darstellen.
5.  Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung oder umgehend nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Möglichkeit vor, Anträge auf Löschung der Eintragung zu stellen. Darüber hinaus können die Mitglieder die Möglichkeit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch einzulegen.
Art. 16 Rechte aus der Marke
1.  Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Mitglieder, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
2.  Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Entscheidung, ob eine Marke notorisch bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im betreffenden Teil der Öffentlichkeit, einschliesslich der Bekanntheit im betreffenden Mitgliedstaat, die infolge der Werbung für die Marke erlangt wurde.
3.  Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäss auf diejenigen Waren und Dienstleistungen Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen ist, nicht ähnlich sind, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde und die Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch diese Benutzung beeinträchtigt werden könnten.
Art. 17 Ausnahmen
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus der Marke vorsehen, etwa was die angemessene Verwendung beschreibender Angaben betrifft, sofern bei diesen Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigt werden.
Art. 18 Schutzdauer
Die Laufzeit der ersten Eintragung und jeder Verlängerung der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
Art. 19 Erfordernis der Benutzung
1.  Wird für die Aufrechterhaltung einer Eintragung die Benutzung verlangt, so darf die Eintragung erst gelöscht werden, wenn sie während drei Jahren ununterbrochen nicht benutzt wurde und der Inhaber der Marke keine triftigen Gründe vorbringt, an der Benutzung gehindert worden zu sein. Umstände, die unabhängig vom Willen des Inhabers eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke darstellen, wie etwa Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Vorschriften für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen, werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung anerkannt.
2.  Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten wird in bezug auf die Aufrechterhaltung der Eintragung als Benutzung der Marke anerkannt, wenn sie der Kontrolle des Markeninhabers untersteht.
Art. 20 Sonstige Erfordernisse
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie etwa die gleichzeitige Benutzung mit einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung auf eine Weise, die ihre Kraft zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen beeinträchtigt. Dies schliesst nicht das Erfordernis aus, die Marke, welche das die Waren oder Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne Verbindung mit der Marke zu benutzen, welche die betreffenden besonderen Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Art. 21 Lizenzerteilung und Abtretung
Die Mitglieder können die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen auf und die Übertragung von Marken mit der Massgabe festlegen, dass Zwangslizenzen auf Marken nicht zulässig sind und dass der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, die Marke unabhängig von der Übertragung des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
Abschnitt 3: Geographische Angaben
Art. 22 Schutz geographischer Angaben
1.  Geographische Angaben im Sinne dieses Abkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im wesentlichen seinem geographischen Ursprung zuzuschreiben ist.
2.  In bezug auf geographische Angaben sehen die Mitglieder die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien folgendes untersagen können:
a) die Verwendung eines Hinweises in der Bezeichnung oder der Aufmachung einer Ware, der auf eine hinsichtlich des geographischen Ursprungs der Ware die Öffentlichkeit irreführende Weise angibt oder nahelegt, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
b) jede Verwendung, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.
3.  Die Mitglieder lehnen von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung nicht in dem angegebenen Gebiet haben, ab oder erklären sie für ungültig, wenn die Verwendung der Angabe in der Marke für solche Waren im betreffenden Mitgliedstaat geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich des wahren Ursprungsorts irrezuführen.
4.  Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann auch gegen geographische Angaben angewandt werden, die zwar hinsichtlich des Ursprungsgebiets, der Ursprungsregion oder des Ursprungsorts der Waren dem Buchstaben nach wahr sind, in der Öffentlichkeit aber den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Waren ihren Ursprung in einem anderen Gebiet haben.
Art. 23 Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für Weine und Spirituosen
1.  Die Mitglieder sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien untersagen können, dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, oder dass geographische Angaben zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen verwendet werden, die ihren Ursprung nicht in dem durch die betreffende geographische Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben oder die geographische Angabe in der Übersetzung verwendet oder von Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Stil», «Imitation» oder ähnlichem begleitet wird.²⁸⁵
2.  Die Eintragung einer Marke für Weine, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder einer Marke für Spirituosen, die eine geographische Angabe enthält oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, wird in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben, von Amtes wegen, sofern die Rechtsvorschriften des Mitglieds dies zulassen, oder auf Antrag einer beteiligten Partei abgelehnt oder für ungültig erklärt.
3.  Im Fall gleichlautender geographischer Angaben für Weine wird für jede Angabe vorbehaltlich des Artikels 22 Absatz 4 Schutz gewährt. Die Mitglieder legen die konkreten Bedingungen fest, unter denen die betreffenden gleichlautenden Angaben voneinander abgegrenzt werden, und berücksichtigen dabei, dass die betroffenen Produzenten angemessen behandelt und die Konsumenten nicht irregeführt werden.
4.  Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines multilateralen Systems der Notifikation und der Eintragung geographischer Angaben für Weine geführt, die in den am System beteiligten Mitgliedstaaten schutzfähig sind.
²⁸⁵ Abweichend von Artikel 42 Satz 1 können die Mitglieder in bezug auf diese Verpflichtungen statt dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmassnahmen vorsehen.
Art. 24 Internationale Verhandlungen; Ausnahmen
1.  Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu verstärken. Ein Mitglied kann sich nicht auf die Absätze 4–8 berufen, um die Führung von Verhandlungen oder den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen zu verweigern. Die Mitglieder sind bereit, im Rahmen der Verhandlungen die Weitergeltung dieser Bestimmungen für einzelne geographische Angaben in Betracht zu ziehen, deren Verwendung Gegenstand der Verhandlungen war.
2.  Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens statt. Alle Fragen, welche die Einhaltung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden; dieser konsultiert auf Antrag eines Mitglieds ein oder mehrere Mitglieder zu den Fragen, bei denen es nicht möglich war, durch zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat trifft die Massnahmen, die vereinbart worden sind, um das Funktionieren dieses Abschnitts zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern.
3.  Bei der Umsetzung dieses Abschnitts behalten die Mitglieder den Schutz geographischer Angaben, der im betreffenden Mitgliedstaat unmittelbar vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens bestand, mindestens bei.
4.  Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, die fortgesetzte und gleichartige Verwendung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen Mitglieds, durch die Weine oder Spirituosen gekennzeichnet werden, im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen zu untersagen, wenn sie diese geographische Angabe im Hoheitsgebiet des Mitglieds für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen ohne Unterbrechung entweder a) vor dem 15. April 1994 mindestens zehn Jahre lang oder b) vor diesem Tag gutgläubig verwendet haben.
5.  Wurde eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder wurden Rechte an einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben,
a) bevor diese Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat im Sinne von Teil VI Anwendung finden oder
b) bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt ist,
so dürfen die zur Umsetzung dieses Abschnitts getroffenen Massnahmen die Eintragungsfähigkeit oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht auf Benutzung einer Marke nicht aufgrund der Tatsache beeinträchtigen, dass die Marke mit einer geographischen Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.
6.  Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit dem Ausdruck ist, der im Hoheitsgebiet des Mitglieds in der Alltagssprache die übliche Bezeichnung dieser Waren und Dienstleistungen ist. Dieser Abschnitt verpflichtet ein Mitglied nicht, seine Bestimmungen auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds für Erzeugnisse des Rebstocks anzuwenden, für welche die einschlägige Angabe identisch mit der üblichen Bezeichnung einer Rebsorte ist, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens im Hoheitsgebiet des Mitglieds besteht.
7.  Die Mitglieder können vorsehen, dass ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang mit der Benutzung oder der Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von fünf Jahren einzureichen ist, nachdem die entgegenstehende Verwendung der geschützten Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nachdem die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht ist, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt liegt, an dem die entgegenstehende Verwendung in diesem Mitgliedstaat allgemein bekannt geworden ist, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig verwendet oder eingetragen wird.
8.  Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.
9.  Nach diesem Abkommen besteht keine Verpflichtung, geographische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt sind oder in diesem Land ungebräuchlich geworden sind.
Abschnitt 4: Gewerbliche Muster
Art. 25 Schutzvoraussetzungen
1.  Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster vor, die neu oder originell sind. Die Mitglieder können bestimmen, dass Muster nicht als neu oder originell gelten, wenn sie sich von bekannten Mustern oder von Kombinationen bekannter Merkmale von Mustern nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder können bestimmen, dass sich dieser Schutz nicht auf Muster erstreckt, die im wesentlichen aufgrund technischer oder funktioneller Erwägungen vorgegeben sind.
2.  Die Mitglieder stellen sicher, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzes für Textilmuster, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung oder Veröffentlichung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu beantragen und zu erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Vorschriften nachzukommen.
Art. 26 Schutz
1.  Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters hat das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung Waren herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder enthalten, das eine Nachmachung oder eine Nachahmung des geschützten Musters ist, sofern diese Handlungen gewerblichen Zwecken dienen.
2.  Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung der geschützten gewerblichen Muster noch die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
3.  Die Schutzdauer muss mindestens zehn Jahre betragen.
Abschnitt 5: Patente
Art. 27 Patentfähiger Gegenstand
1.  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Patente für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.²⁸⁶ Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und des Absatzes 3 erfolgt die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden.
2.  Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet.
3.  Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren;
b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Die Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft.
²⁸⁶ Für die Zwecke dieses Artikels können die Mitglieder die Ausdrücke «erfinderische Tä­tig­keit» und «gewerblich anwendbar» als Synonyme der Ausdrücke «nicht naheliegend» beziehungsweise «nützlich» betrachten.
Art. 28 Rechte aus dem Patent
1.  Ein Patent verleiht seinem Inhaber die folgenden ausschliesslichen Rechte:
a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: das Herstellen, das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und die diesen Zwecken dienende Einfuhr²⁸⁷ des Erzeugnisses;
b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, Dritten zu untersagen, ohne Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen vorzunehmen: das Benutzen, das Anbieten, das Verkaufen und die diesen Zwecken dienende Einfuhr zumindest des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses.
2.  Der Patentinhaber ist auch berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder auf dem Wege der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge zu schliessen.
²⁸⁷ Dieses Recht unterliegt wie alle anderen nach diesem Abkommen gewährten Rechte in Be­zug auf Benutzung, Verkauf, Einfuhr oder sonstiges Verbreiten von Waren den Bestimmungen von Artikel 6.
Art. 29 Bedingungen für Patentanmelder
1.  Die Mitglieder verlangen vom Anmelder eines Patents, die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass eine Fachperson sie ausführen kann, und sie können vom Anmelder verlangen, die nach Wissen des Erfinders am Tag der Anmeldung oder, wenn Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung beste Art der Ausführung der Erfindung anzugeben.
2.  Die Mitglieder können vom Anmelder eines Patents verlangen, Angaben über entsprechende von ihm angemeldete oder erteilte Auslandpatente zu machen.
Art. 30 Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen, sofern diese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die berechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.
Art. 31 Sonstige Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers
Lässt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung²⁸⁸ des Gegenstands eines Patents ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu, einschliesslich der Benutzung durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
a) Die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen;
b) eine solche Benutzung darf nur erlaubt werden, wenn derjenige, der die Benutzung beabsichtigt, sich vor der Benutzung darum bemüht hat, die Erlaubnis des Rechtsinhabers zu angemessenen, geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist ohne Erfolg geblieben sind. Ein Mitglied kann im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit oder in Fällen der öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung auf dieses Erfordernis verzichten. Im Fall des nationalen Notstands oder sonstiger Umstände von äusserster Dringlichkeit ist jedoch der Rechtsinhaber zu benachrichtigen, sobald dies durchführbar ist. Wenn im Fall der öffentlichen, nicht­gewerblichen Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentnachforschung vorgenommen zu haben, weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass ein gültiges Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder benutzt werden wird, ist der Rechtsinhaber umgehend zu benachrichtigen;
c) Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen, für den sie erlaubt wurde; handelt es sich um Halbleitertechnik, so darf sie nur zur öffentlichen, nichtgewerblichen Benutzung erfolgen oder um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen;
d) eine solche Benutzung ist keine ausschliessliche;
e) eine solche Benutzung kann nicht einem anderen übertragen werden, es sei denn, dass sie zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder des Goodwills übertragen wird, dem diese Benutzung zusteht;
f) eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts des Mitglieds, das sie zulässt, zu erlauben;
g) die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt vorbehaltlich eines angemessenen Schutzes der berechtigten Interessen der ermächtigten Personen der Aufhebung, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben, nicht mehr bestehen und voraussichtlich nicht wieder eintreten. Die zuständige Behörde ist befugt, auf begründeten Antrag hin den Fortbestand dieser Umstände zu überprüfen;
h) dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis zu berücksichtigen ist;
i) die Rechtsgültigkeit des Entscheids über die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde des Mitglieds;
j) der Entscheid über die für eine solche Benutzung vorgesehene Vergütung unterliegt der Überprüfung durch ein Gericht oder einer sonstigen unabhängigen Überprüfung durch eine gesonderte übergeordnete Behörde des Mitglieds;
k) die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b und f festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung erlaubt wird, um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige Praxis abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wett­bewerbswidrige Praxis zu berichtigen, kann in diesem Fall bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung berücksichtigt werden. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Aufhebung der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald damit gerechnet werden muss, dass die Umstände, die zur Erlaubnis geführt haben, wieder eintreten;
l) wird eine solche Benutzung erlaubt, um die Verwertung eines Patents («zweites Patent») zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne ein anderes Patent («erstes Patent») zu verletzen, so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: i) Die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung muss gegenüber der im ersten Patent beanspruchten Erfindung einen namhaften technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellen;
ii) der Inhaber des ersten Patents hat Anspruch darauf, zu angemessenen Bedingungen eine Gegenlizenz für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung zu erhalten; und
iii) die Benutzungserlaubnis betreffend das erste Patent ist nicht übertragbar, es sei denn, dass sie zusammen mit dem zweiten Patent übertragen wird.
²⁸⁸ «Sonstige Benutzung» ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung.
Art. 31 bis
1.  Die Verpflichtungen eines exportierenden Mitglieds im Sinne von Artikel 31 Buchstabe f gelten nicht für Zwangslizenzen, soweit diese für die Zwecke der Produktion eines oder mehrerer pharmazeutischer Produkte und für deren Export in ein oder mehrere anspruchsberechtigte importierende Mitglieder erteilt werden und den in Absatz 2 des Anhangs beschriebenen Modalitäten entsprechen.
2.  Wird von einem exportierenden Mitglied eine Zwangslizenz im Rahmen des in diesem Artikel und im Anhang beschriebenen Systems erteilt, so ist diesem Mitglied eine angemessene Vergütung nach Artikel 31 Buchstabe h zu entrichten, die dem wirtschaftlichen Wert Rechnung trägt, den die vom exportierenden Mitglied erlaubte Nutzung des Patents für das importierende Mitglied hat. Wird auch im anspruchsberechtigten importierenden Mitglied eine Zwangslizenz für diese Produkte erteilt, so gilt für dieses Mitglied die Verpflichtung aus Artikel 31 Buchstabe h nicht, soweit für diese Produkte im exportierenden Mitglied eine Vergütung nach dem ersten Satz dieses Absatzes entrichtet worden ist.
3.  Im Hinblick auf die Nutzung der Skalenerträge mit dem Ziel, die Kaufkraft für pharmazeutische Produkte zu verbessern und die lokale Produktion solcher Produkte zu erleichtern: Gehört ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land, das WTO-Mitglied ist, einem regionalen Handelsabkommen an im Sinne von Artikel XXIV des GATT 1994 und im Sinne des Beschlusses vom 28. November 1979 zur differenzierten und günstigeren Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkten Teilnahme der Entwicklungsländer (L/4903) und zählen mindestens die Hälfte der gegenwärtigen Mitglieder dieses Handelsabkommens nach der Liste der Vereinten Nationen zu den am wenigsten entwickelten Ländern, so gilt die Verpflichtung dieses Mitglieds nach Artikel 31 Buchstabe f nicht für den Export von in diesem Mitglied unter Zwangslizenz produzierten oder importierten pharmazeutischen Produkten in die Märkte der anderen Entwicklungs- oder am wenigsten entwickelten Länder dieses regionalen Handelsabkommens, welche die gleichen Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit haben. Dies soll die Territorialität der betroffenen Patentrechte nicht beeinträchtigen.
4.  Die Mitglieder fechten Massnahmen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 getroffen wurden, nicht an.
5.  Dieser Artikel und der Anhang beeinträchtigen weder die Rechte, Verpflichtungen und Flexibilitäten, über welche die Mitglieder kraft der Bestimmungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Artikel 31 Buchstaben f und h verfügen, einschliesslich derjenigen, die durch die Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) wieder bestätigt wurden, noch deren Auslegung. Sie beeinträchtigen auch nicht das Ausmass, in dem die im Rahmen einer Zwangslizenz produzierten pharmazeutischen Produkte im Sinne der Bestimmungen von Artikel 31 Buchstabe f exportiert werden können.
Art. 32 Widerruf/Nichtigerklärung
Es ist die Möglichkeit vorzusehen, den Entscheid, mit dem ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt wird, gerichtlich überprüfen zu lassen.
Art. 33 Schutzdauer
Die Schutzdauer muss mindestens zwanzig Jahre vom Tag der Anmeldung an betragen.²⁸⁹
²⁸⁹ Es herrscht Einigkeit darüber, dass diejenigen Mitglieder, deren System kein Hauptpatent kennt, vorsehen können, dass die Schutzdauer ab dem Tag der Anmeldung im Hauptpatentsystem gerechnet wird.
Art. 34 Verfahrenspatente: Beweislast
1.  Ist ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses Gegenstand des Patents, so sind in Zivilverfahren wegen Verletzung der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechte des Inhabers die Justizbehörden befugt, dem Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, dass sich das Verfahren für die Herstellung eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet. Daher sehen die Mitglieder vor, dass ein identisches Erzeugnis, das ohne Zustimmung des Patent­inhabers hergestellt wurde, bis zum Beweis des Gegenteils als durch das patentierte Verfahren hergestellt gilt, wenn zumindest einer der nachstehenden Umstände gegeben ist:
a) das durch das patentierte Verfahren hergestellte Erzeugnis ist neu;
b) das identische Erzeugnis wurde mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Verfahren hergestellt, und es ist dem Inhaber des Patents trotz angemessener Bemühungen nicht gelungen, das tatsächlich angewandte Verfahren festzustellen.
2.  Es steht den Mitgliedern frei vorzusehen, dass die Beweislast nach Absatz 1 dem angeblichen Zuwiderhandelnden nur dann auferlegt wird, wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt ist, oder nur dann, wenn die unter Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist.
3.  Bei der Erbringung des Beweises des Gegenteils ist das berechtigte Interesse des Beklagten am Schutz seiner Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Abschnitt 6: Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise
Art. 35 Verhältnis zum IPIC-Vertrag
Die Mitglieder vereinbaren, den Schutz der Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise (im folgenden «Layout-Designs» genannt) nach den Artikeln 2–7 (mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 3), 12 und 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz des geistigen Eigentums an integrierten Schaltkreisen zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten.
Art. 36 Schutzumfang
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 1 betrachten die Mitglieder die folgenden Handlungen als rechtswidrig, wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers²⁹⁰ vorgenommen werden: die Einfuhr, das Verkaufen oder das sonstige Verbreiten eines geschützten Layout-Designs, eines integrierten Schaltkreises, in dem ein geschütztes Layout-Design enthalten ist, oder einer Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, zu gewerblichen Zwecken, allerdings nur soweit sie weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthält.
²⁹⁰ Der Begriff «Rechtsinhaber» in diesem Abschnitt ist gleichbedeutend mit dem Begriff «Inhaber des Rechts» im IPIC-Vertrag.
Art. 37 Handlungen, die nicht der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedürfen
1.  Abweichend von Artikel 36 betrachten die Mitglieder eine Handlung nach Artikel 36 in bezug auf einen integrierten Schaltkreis, in dem ein rechtswidrig nach­gebildetes Layout-Design enthalten ist, oder eine Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlung vornimmt oder anordnet, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder der Ware, in der ein solcher integrierter Schaltkreis enthalten ist, nicht weiss und nicht aufgrund der Umstände wissen muss, dass darin ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design enthalten ist. Die Mitglieder erlassen Bestimmungen, nach denen diese Person nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hinreichende Kenntnis davon erlangt hat, dass das Layout-Design rechtswidrig nachgebildet wurde, die genannten Handlungen in bezug auf den vorhandenen und den vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestand vornehmen darf, jedoch an den Rechtsinhaber einen Betrag zu zahlen hat, der einer angemessenen Lizenzgebühr entspricht, wie sie aufgrund eines frei aus­gehandelten Lizenzvertrags über ein solches Layout-Design zu zahlen wäre.
2.  Die in Artikel 31 Buchstaben a–k aufgeführten Bedingungen sind im Fall von Zwangslizenzen an Layout-Designs oder ihrer Benutzung durch oder für die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Schutzdauer
1.  In den Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre vom Tag der Anmeldung an oder seit der ersten gewerblichen Verwertung, wo auch immer auf der Welt diese stattfindet, betragen.
2.  In den Mitgliedstaaten, in denen die Eintragung nicht als Schutzvoraussetzung vorgeschrieben ist, muss die Schutzdauer für Layout-Designs mindestens 10 Jahre von der ersten gewerblichen Verwertung an betragen, wo auch immer auf der Welt diese stattfindet.
3.  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitglieder vorsehen, dass der Schutz 15 Jahre nach der Schaffung des Layout-Designs erlischt.
Abschnitt 7: Schutz vertraulicher Informationen
Art. 39
1 .   Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) schützen die Mitglieder vertrauliche Informationen nach Massgabe von Absatz 2 und dem Staat oder den staatlichen Stellen vorgelegte Angaben nach Massgabe von Absatz 3.
2.  Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit zu untersagen, dass Informationen, die sich rechtmässig in ihrer Verfügungsgewalt befinden, ohne ihre Zustimmung in einer gegen die redliche Geschäftspraxis verstossenden Weise²⁹¹ Dritten preisgegeben oder von diesen erworben oder verwendet werden, solange diese Informationen
a) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile den Angehörigen der Kreise, die sich normalerweise mit den betreffenden Informationen befassen, allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind;
b) einen Marktwert haben, weil sie geheim sind; und
c) Gegenstand von den Umständen entsprechenden Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person gewesen sind, in deren Verfügungsgewalt sie sich rechtmässig befinden.
3.  Schreiben die Mitglieder als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen oder agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse oder sonstiger Angaben vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so schützen sie diese Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung. Darüber hinaus schützen die Mitglieder diese Angaben vor Preisgabe, sofern diese nicht zum Schutz der Öffentlichkeit notwendig ist oder sofern nicht Massnahmen zum Schutz der Angaben vor unlauterer gewerblicher Verwendung getroffen werden.
²⁹¹ Im Sinne dieser Bestimmung wird unter «eine gegen die redliche Geschäftspraxis verstossende Weise» zumindest eine Verhaltensweise wie Vertragsverletzung, Verletzung der Geheimhaltungspflicht und Verleitung hierzu verstanden, die den Erwerb vertraulicher Informationen durch Dritte einschliesst, die wussten oder grob fahrlässig nicht wussten, dass eine solche Verhaltensweise beim Erwerb eine Rolle spielte.
Abschnitt 8: Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
Art. 40
1.  Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass gewisse Praktiken und Bedingungen bei der Erteilung von Lizenzen auf Rechte an geistigem Eigentum, die den Wett­bewerb beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben und den Transfer und die Verbreitung von Technologie behindern können.
2.  Das Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren Rechtsvorschriften Lizenzerteilungspraktiken und -bedingungen aufzuführen, die in besonderen Fällen einen Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum darstellen und eine nachteilige Auswirkung auf den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt haben können. Wie vorstehend vorgesehen, können die Mitglieder im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Abkommens geeignete Massnahmen treffen, um unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften solche Praktiken, zu denen beispielsweise Bedingungen für die ausschliessliche Rückübertragung von Lizenzen, Bedingungen, welche die Anfechtung der Rechtsgültigkeit verhindern, und die zwangsweise Zusammenfassung von Lizenzen gehören können, zu verhindern oder zu kontrollieren.
3.  Jedes Mitglied nimmt auf Ersuchen Konsultationen mit einem anderen Mitglied auf, das Grund zu der Annahme hat, dass ein Inhaber eines Rechts an geistigem Eigentum, der Staatsangehöriger oder Gebietsansässiger des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wird, Praktiken ausübt, welche die den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden Mitglieds verletzen, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften unbeschadet rechtlicher Schritte und unbeschadet der vollen Freiheit des endgültigen Entscheides beider Mitglieder zu gewährleisten wünscht. Das ersuchte Mitglied gewährt dem ersuchenden Mitglied eine umfassende und wohlwollende Prüfung und gibt ihm angemessene Gelegenheit zu Konsultationen; es arbeitet mit ihm zusammen, indem es vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und des Abschlusses von beide Seiten befriedigenden Vereinbarungen über die Wahrung der Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied diesem öffentlich zugängliche nichtvertrauliche Informationen, welche für die betreffende Frage von Bedeutung sind, sowie andere ihm vorliegende Informationen zur Verfügung stellt.
4.  Einem Mitglied, gegen dessen Staatsangehörige oder Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung der den Gegenstand dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds eingeleitet wurde, gibt das andere Mitglied auf Ersuchen Gelegenheit zu Konsultationen zu den Bedingungen nach Absatz 3.

Teil III Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum

Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten
Art. 41
1.  Die Mitglieder stellen sicher, dass ihr Recht die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vorsieht, um ein wirksames Vorgehen gegen jede Verletzung von unter das Abkommen fallenden Rechten an geistigem Eigentum einschliesslich schneller Abhilfemassnahmen zur Verhinderung von Verletzungen und Abhilfemassnahmen zur Abschreckung von weiteren Verletzungen zu ermög­lichen. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmässigen Handel vermieden wird und dass der Schutz vor ihrem Missbrauch gewährleistet ist.
2.  Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum müssen gerecht und billig sein. Sie dürfen weder unnötig kompliziert oder kostspielig sein noch unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
3.  Die Sachentscheide sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungehörige Verzögerung zugänglich gemacht werden. Die Sachentscheide dürfen sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien sich äussern konnten.
4.  Die Verfahrensparteien müssen die Möglichkeit haben, gegen abschliessende Entscheide der Verwaltungsbehörden und, vorbehaltlich der Zuständigkeitsbestimmungen im Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung eines Falles, zumindest auch die rechtlichen Aspekte der erstinstanzlichen Sachentscheide der Gerichte durch eine Justizbehörde überprüfen zu lassen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Möglichkeit zur Überprüfung von Freisprüchen in Strafsachen vorzusehen.
5.  Es herrscht Einigkeit darüber, dass dieser Teil weder die Verpflichtung begründet, ein gerichtliches System für die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum getrennt von derjenigen für die Durchsetzung des Rechts im allgemeinen zu schaffen, noch die Möglichkeit der Mitglieder berührt, ihr Recht im allgemeinen durchzusetzen. Dieser Teil begründet keine Verpflichtung, ein eigenes, von der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen getrenntes gerichtliches System zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum vorzusehen.
Abschnitt 2: Zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren und Abhilfemassnahmen
Art. 42 Gerechte und billige Verfahren
Die Mitglieder machen den Rechtsinhabern²⁹² Zivilverfahren für die Durchsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Rechte an geistigem Eigentum zugänglich. Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung, die genügend Einzelheiten einschliesslich der Anspruchsgrundlage enthalten muss. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, und es darf ihnen in den Verfahren keine unzumutbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen auferlegt werden. Die Parteien dieser Verfahren sind berechtigt, ihre Behauptungen zu substantiieren und alle zweckdienlichen Beweismittel beizubringen. In den Verfahren sind Mittel vorzusehen, mit denen vertrauliche Informationen gekennzeichnet und geschützt werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.
²⁹² In diesem Teil gelten als «Rechtsinhaber» auch Verbände und Vereinigungen, die rechtlich befugt sind, solche Rechte geltend zu machen.
Art. 43 Beweismittel
1.  Hat eine Partei als Beleg für ihre Behauptungen in angemessener Weise verfügbare Beweismittel beigebracht und Beweismittel benannt, die sich in der Verfügungsgewalt der Gegenpartei befinden, so sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass diese Beweismittel von der Gegenpartei beigebracht werden, gegebenen­falls mit gewissen Auflagen zum Schutz vertraulicher Informationen.
2.  Für die Fälle, in denen eine Verfahrenspartei absichtlich und ohne triftigen Grund den Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist beibringt oder auf andere Weise ein Verfahren zur Durchsetzung eines Rechts wesentlich behindert, können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, auf der Grundlage der diesen vorliegenden Informationen, einschliesslich der Klageschrift und des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen beeinträchtigten Partei, positive oder negative vorläufige oder endgültige Entscheide zu treffen; zuvor ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorbringen oder den Beweismitteln zu äussern.
Art. 44 Unterlassungsanordnungen
1.  Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei anzuweisen, von einer Verletzung abzulassen, unter anderem um zu verhindern, dass eingeführte Waren, die ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, unmittelbar nach ihrer Verzollung in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese Befugnis für einen geschützten Gegenstand zu erteilen, der von einer Person erworben oder bestellt wird, bevor sie weiss oder aufgrund der Umstände wissen muss, dass der Handel mit diesem Gegenstand ein Recht an geistigem Eigentum verletzt.
2.  Sofern die Bestimmungen von Teil II über die Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers durch die Regierung oder durch von der Regierung ermächtigte Dritte eingehalten werden, können die Mitglieder abweichend von den übrigen Bestimmungen von Teil III die gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen auf die Zahlung einer Vergütung gemäss Artikel 31 Buchstabe h beschränken. In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Abhilfemassnahmen Anwendung, oder es sind, falls diese Abhilfemassnahmen mit dem Recht des Mitglieds unvereinbar sind, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung vorzusehen.
Art. 45 Schadensersatz
1.  Die Justizbehörden sind befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber den Schadensersatz zu leisten, der als Ausgleich für den Schaden angemessen ist, den der Rechtsinhaber aufgrund der Verletzung seines Rechts an geistigem Eigentum durch den Zuwiderhandelnden erlitten hat, der wusste oder aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
2.  Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, dem Rechtsinhaber die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können. Gegebenenfalls können die Mitglieder die Justizbehörden ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Leistung eines zuvor festgesetzten Schadensersatzes selbst dann anzuordnen, wenn der Zuwiderhandelnde nicht wusste oder nicht aufgrund der Umstände wissen musste, dass er eine Verletzung beging.
Art. 46 Sonstige Abhilfemassnahmen
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Justizbehörden befugt anzuordnen, dass über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder dass sie vernichtet oder zerstört werden, sofern dies nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Die Justizbehörden sind ferner befugt anzuordnen, dass über Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung ausserhalb der Handelswege so verfügt wird, dass die Gefahr weiterer Verletzungen möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung entsprechender Anträge sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren ist die blosse Entfernung der rechtswidrig angebrachten Marke für die Überlassung der Waren in die Handelswege nur in Ausnahmefällen ausreichend.
Art. 47 Recht auf Auskunft
Die Mitglieder können vorsehen, dass die Justizbehörden befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung angemessen ist.
Art. 48 Entschädigung des Beklagten
1.  Die Justizbehörden sind befugt, eine Partei, auf deren Antrag Massnahmen getroffen wurden und die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung missbräuchlich benutzt hat, anzuweisen, einer zu Unrecht mit einem Verbot oder einer Beschränkung belegten Partei angemessenen Ersatz für den durch einen solchen Missbrauch erlittenen Schaden zu leisten. Die Justizbehörden sind ferner befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten die Kosten zu erstatten, zu denen auch angemessene Anwaltskosten gehören können.
2.  In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz oder die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn sie bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften gutgläubig gehandelt oder zu handeln beabsichtigt haben.
Art. 49 Verwaltungsrechtliche Verfahren
Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren als Folge von Sachentscheiden zivilrechtliche Abhilfemassnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Abschnitt 3: Vorsorgliche Massnahmen
Art. 50
1.  Die Justizbehörden sind befugt, umgehende und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen,
a) um die Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum zu verhindern und um insbesondere zu verhindern, dass Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Handelswege ihres Zuständigkeitsbereichs gelangen;
b) um Beweise für die behauptete Verletzung zu sichern.
2.  Die Justizbehörden sind befugt, soweit angebracht, vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei zu treffen, insbesondere wenn wahrscheinlich ist, dass dem Rechtsinhaber durch eine Verzögerung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden.
3.  Die Justizbehörden sind befugt, vom Antragsteller zu verlangen, soweit zumutbar, Beweismittel beizubringen, um sich mit hinreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Inhaber des Rechts ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht; sie können vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit verlangen, die ausreicht, um den Beklagten zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen.
4.  Werden vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, so sind sie den betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach der Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. Der Beklagte kann eine Überprüfung der Massnahmen, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden.
5.  Vom Antragsteller kann verlangt werden, weitere Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Identität der betreffenden Waren durch die Behörde, welche die vorsorglichen Massnahmen durchführt, notwendig sind.
6.  Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffene vorsorgliche Massnahmen auf Antrag des Beklagten aufgehoben oder auf andere Weise ausser Kraft gesetzt, falls ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird; diese wird entweder von der die Massnahme anordnenden Justizbehörde festgesetzt, sofern dies nach dem Recht des Mitglieds zulässig ist; ohne eine solche Festsetzung beträgt die Frist höchstens 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, sofern letzterer Zeitraum der längere ist.
7.  Werden vorsorgliche Massnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer Handlung oder einer Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der Folge festgestellt, dass keine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorlag oder drohte, so sind die Justizbehörden befugt, auf Antrag des Beklagten den Antragsteller anzuweisen, dem Beklagten angemessenen Ersatz für den durch diese Massnahmen entstandenen Schaden zu leisten.
8.  Soweit in verwaltungsrechtlichen Verfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.
Abschnitt 4: Besondere Voraussetzungen für Massnahmen an der Grenze ²⁹³
²⁹³ Hat ein Mitglied die Überwachung des Verkehrs mit Waren über seine Grenze mit einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion ist, im wesentlichen abgebaut, so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze nicht anzuwenden.
Art. 51 Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden
Die Mitglieder sehen nach den nachstehenden Bestimmungen Verfahren²⁹⁴ vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren²⁹⁵ kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Mitglieder können vorsehen, dass ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann, bei denen es um andere Verletzungen von Rechten an geistigem Eigentum geht, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Die Mitglieder können ferner entsprechende Verfahren für die Aussetzung der Freigabe von Waren, die für die Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, durch die Zollbehörden vorsehen.
²⁹⁴ Es herrscht Einigkeit darüber, dass keine Verpflichtung besteht, diese Verfahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, oder auf Transitwaren anzuwenden.
²⁹⁵ Im Sinne des Abkommens sind: a) «nachgeahmte Markenwaren» Waren einschliesslich ihrer Verpackung, die ohne Erlaubnis eine Marke tragen, die mit einer rechtsgültig für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden lässt, und die dadurch nach dem Recht des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke verletzen; b) «unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren» Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäss bevollmächtigten Person hergestellte Kopien sind, die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden, dessen Kopieren nach dem Recht des Einfuhrlands die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts darstellt.
Art. 52 Antrag
Die Rechtsinhaber, welche die Verfahren nach Artikel 51 einleiten wollen, müssen angemessene Beweise beibringen, um die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass nach dem Recht des Einfuhrlands Verdacht besteht, dass eine Verletzung ihres Rechts an geistigem Eigentum vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren liefern, die sie für die Zollbehörden leicht erkennbar macht. Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, ob sie den Antrag annehmen und für welchen Zeitraum die Zoll­behörden Massnahmen treffen werden, sofern von den zuständigen Behörden ein Zeitraum festgelegt worden ist.
Art. 53 Kaution oder gleichwertige Sicherheit
1.  Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Die Kaution oder die entsprechende Sicherheitsleistung darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.
2.  Wird in Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts die Freigabe von Waren, für die gewerbliche Muster, Patente, Layout-Designs oder vertrauliche Informationen verwendet wurden, von den Zollbehörden aufgrund eines nicht von einer Justizbehörde oder einer sonstigen unabhängigen Behörde getroffenen Entscheids ausgesetzt und ist die in Artikel 55 vorgesehene Frist abgelaufen, ohne dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde eine vorläufige Massnahme getroffen hat, und sind alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so hat der Eigen­tümer, der Importeur oder der Empfänger dieser Waren Anspruch auf deren Freigabe gegen Leistung einer Sicherheit in einer Höhe, die zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer Verletzung ausreicht. Die Leistung der Sicherheit berührt nicht die Inanspruchnahme anderer Abhilfemassnahmen durch den Rechtsinhaber, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sicherheit freigegeben wird, falls der Rechtsinhaber die Durchsetzung des Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist weiterverfolgt.
Art. 54 Mitteilung der Aussetzung
Dem Importeur und dem Antragsteller wird die Aussetzung der Freigabe von Waren gemäss Artikel 51 umgehend mitgeteilt.
Art. 55 Dauer der Aussetzung
Werden die Zollbehörden nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem dem Antragsteller die Mitteilung der Aussetzung zugestellt worden ist, davon in Kenntnis gesetzt, dass von einer anderen Partei als dem Beklagten ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden ist oder dass die ordnungsgemäss ermächtigte Behörde vorsorgliche Massnahmen zur Verlängerung der Aussetzung der Freigabe der Waren getroffen hat, so sind die Waren freizugeben, sofern alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder die Ausfuhr erfüllt sind; gegebenenfalls kann diese Frist um weitere 10 Arbeitstage verlängert werden. Ist ein zu einem Sachentscheid führendes Verfahren eingeleitet worden, so kann der Beklagte eine Überprüfung, die das Recht zur Äusserung einschliesst, beantragen, die innerhalb einer angemessenen Frist feststellen soll, ob die Massnahmen geändert, aufgehoben oder bestätigt werden. Abweichend von diesen Bestimmungen findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren aufgrund einer vorsorglichen gerichtlichen Massnahme durchgeführt oder fortgesetzt wird.
Art. 56 Entschädigung des Importeurs und des Eigentümers der Waren
Die zuständigen Behörden sind befugt, den Antragsteller anzuweisen, dem Importeur, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen Ersatz für den durch die rechtswidrige Zurückhaltung von Waren oder durch die Zurückhaltung von gemäss Artikel 55 freigegebenen Waren entstandenen Schaden zu leisten.
Art. 57 Recht auf Beschau und Auskunft
Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder die zuständigen Behörden, dem Rechtsinhaber hinreichend Gelegenheit zu geben, die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren besichtigen zu lassen, damit der Rechtsinhaber seine Behauptungen substantiieren kann. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, dem Importeur eine entsprechende Gelegenheit zu geben, diese Waren besichtigen zu lassen. Für die Fälle, in denen ein positiver Sachentscheid ergeht, können die Mitglieder die zuständigen Behörden ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und die Anschriften des Absenders, des Importeurs und des Empfängers sowie die Menge der betreffenden Waren mitzuteilen.
Art. 58 Tätigwerden von Amtes wegen
Weisen die Mitglieder die zuständigen Behörden an, von sich aus tätig zu werden und die Freigabe der Waren auszusetzen, bei denen ihnen ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorliegt,
a) so können die zuständigen Behörden jederzeit beim Rechtsinhaber Auskünfte einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können;
b) so wird dem Importeur und dem Rechtsinhaber die Aussetzung umgehend mitgeteilt. Hat der Importeur bei den zuständigen Behörden ein Rechtsmittel gegen die Aussetzung eingelegt, so sind für die Aussetzung die Bedingungen nach Artikel 55 sinngemäss anwendbar;
c) so stellen die Mitglieder Behörden und Beamte von der Haftung nur frei, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben vorgenommen wurden oder beabsichtigt waren.
Art. 59 Abhilfemassnahmen
Unbeschadet anderer Möglichkeiten des Rechtsinhabers zur Durchsetzung seines Rechts und vorbehaltlich des Rechts des Beklagten, die Überprüfung durch eine Justizbehörde zu beantragen, sind die zuständigen Behörden befugt, die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren oder die Verfügung über sie nach den Grundsätzen von Artikel 46 anzuordnen. Bei nachgeahmten Markenwaren gestatten die Behörden nicht die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden Waren in unverändertem Zustand und unterstellen sie nur in Ausnahmefällen einem anderen Zollverfahren.
Art. 60 Einfuhren geringer Mengen
Die Mitglieder können geringe, nicht zum Handel geeignete Mengen von Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in Kleinsendungen befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Abschnitt 5: Strafverfahren
Art. 61
Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei gewerbsmässiger vorsätzlicher Nachahmung von Markenwaren und bei gewerbsmässiger vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren Anwendung finden. Die vorzusehenden Rechtsfolgen umfassen Freiheits- und/oder Geldstrafen, die ausreichen, um abschreckend zu wirken, und dem Strafmass entsprechen, das bei entsprechend schweren Straftaten angewandt wird. Gegebenenfalls umfassen die vorzusehenden Rechtsfolgen auch die Beschlagnahmung, die Einziehung und die Vernichtung oder Zerstörung der rechtsverletzenden Waren und der Materialien und Werkzeuge, die vorwiegend zur Begehung der Straftat verwendet wurden. Die Mitglieder können Strafverfahren und Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und gewerbsmässig begangen werden.

Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an geistigem Eigentum und damit zusammenhängende Verfahren inter partes

Art. 62
1.  Die Mitglieder können als Voraussetzung für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der in Teil II Abschnitte 2–6 vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum die Einhaltung angemessener Verfahren und Formalitäten vorschreiben. Diese Verfahren und Formalitäten müssen mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sein.
2.  Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Mitglieder sicher, dass vorbehaltlich der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung die Gewährung oder die Eintragung des Rechts innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, um eine ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
3.  Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ist auf Dienstleistungsmarken sinngemäss anwendbar.
4.  Die Verfahren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum und, sofern im Recht des Mitglieds vorgesehen, die verwaltungsrechtliche Aufhebung und die Verfahren inter partes wie Widerspruch, Aufhebung und Löschung unterliegen den in Artikel 41 Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
5.  Die abschliessenden Verwaltungsentscheide in den Verfahren nach Absatz 4 unterliegen der Überprüfung durch eine Justizbehörde oder eine justizähnliche Behörde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Möglichkeit zu einer solchen Überprüfung von Entscheiden für die Fälle des erfolglosen Widerspruchs und der verwaltungsrechtlichen Aufhebung vorzusehen, sofern die Gründe für diese Verfahren Gegenstand von Anfechtungsverfahren sein können.

Teil V Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten

Art. 63 Transparenz
1.  Die Gesetze und die sonstigen Vorschriften sowie die allgemein anwendbaren abschliessenden Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Gegenstand des Abkommens (die Verfügbarkeit, der Umfang, der Erwerb und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie die Verhütung ihres Missbrauchs) in Kraft sind, werden in einer Landessprache veröffentlicht oder, wenn eine solche Veröffentlichung nicht durchführbar ist, auf eine Weise öffentlich zugänglich gemacht, die es den Regierungen und den Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit vertraut zu machen. Die in Kraft befindlichen Vereinbarungen zwischen der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines Mitglieds und der Regierung oder einer staatlichen Stelle eines anderen Mitglieds über den Gegenstand des Abkommens werden ebenfalls veröffentlicht.
2.  Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Absatz 1 genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei seiner Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens zu unterstützen. Der Rat ist bestrebt, die Belastung der Mitglieder durch die Erfüllung dieser Verpflichtung möglichst gering zu halten, und kann beschliessen, auf die Verpflichtung zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften an den Rat zu verzichten, falls Konsultationen mit der WIPO über die Errichtung eines gemeinsamen Registers für diese Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick auf die Notifikationen erforderlichen Massnahmen, die sich gemäss den Verpflichtungen des Abkommens aus Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
3.  Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens eines anderen Mitglieds die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zur Annahme hat, dass ein bestimmter Gerichts- oder Verwaltungsentscheid oder eine zweiseitige Vereinbarung auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum seine Rechte aus diesem Abkommen berührt, kann schriftlich darum ersuchen, Zugang zu diesen Gerichts- oder Verwaltungsentscheiden oder zweiseitigen Vereinbarungen zu erhalten oder über deren Inhalt hinreichend ausführlich unterrichtet zu werden.
4.  Die Absätze 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen preiszugeben, wenn dies die Durchsetzung des Rechts behindern oder auf andere Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
Art. 64 Streitbeilegung
1.  Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994 in der Fassung der Streitbeilegungsvereinbarung finden auf die Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Abkommen Anwendung, sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
2.  Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 findet auf die Streitbeilegung nach diesem Abkommen während fünf Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
3.  Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums prüft der Rat für TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten der Beschwerden der in Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 vorgesehenen Art, die aufgrund dieses Abkommens eingelegt werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Annahme vor. Die Beschlüsse der Ministerkonferenz zur Annahme dieser Empfehlungen oder zur Verlängerung des in Absatz 2 genannten Zeitraums können nur durch Konsens gefasst werden, und die angenommenen Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne ein weiteres förmliches Annahmeverfahren rechtswirksam.

Teil VI Übergangsbestimmungen

Art. 65 Übergangsbestimmungen
1.  Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 sind die Mitglieder nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens anzuwenden.
2.  Die Entwicklungsland-Mitglieder sind berechtigt, die in Absatz 1 festgelegte Frist der Anwendung der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 um vier Jahre zu verlängern.
3.  Andere Mitglieder, die sich im Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft befinden, die eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchführen und die bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über geistiges Eigentum besonderen Problemen gegenüberstehen, können ebenfalls die in Absatz 2 vorgesehene Frist in Anspruch nehmen.
4.  Soweit die Entwicklungsland-Mitglieder durch das Abkommen verpflichtet werden, den Patentschutz für Waren auf Gebiete der Technik auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Tag der allgemeinen Anwendung des Abkommens durch diese Mitglieder im Sinne von Absatz 2 nicht schutzfähig sind, können sie die Anwendung der Bestimmungen von Teil II Abschnitt 5 über Erzeugnispatente auf diese Gebiete der Technik um weitere fünf Jahre verlängern.
5.  Die Mitglieder, die eine Übergangsfrist nach den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 in Anspruch nehmen, sorgen dafür, dass die während dieser Frist vorgenommenen Änderungen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihrer Praxis die Vereinbarkeit mit diesem Abkommen nicht verringert.
Art. 66 Am wenigsten entwickelte Mitgliedstaaten
1.  In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten, ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwänge sowie ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind diese Mitglieder während zehn Jahren nach dem Tag der Anwendung im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS verlängert diese Frist auf ordnungsgemäss begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten.
2.  Die Industrieland-Mitglieder sehen für die Unternehmen und Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Transfer von Technologie in die am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten zu fördern und zu unterstützen, damit diese in den Stand gesetzt werden, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.
Art. 67 Technische Zusammenarbeit
Um die Umsetzung des Abkommens zu erleichtern, sehen die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsland-Mitglieder und der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer vor. Diese Zusammenarbeit umfasst die Unterstützung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sowie zur Verhinderung ihres Missbrauchs wie auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten zuständigen innerstaatlichen Ämter und Einrichtungen, einschliesslich der Ausbildung der Mitarbeiter.

Teil VII Institutionelle Bestimmungen; Schlussbestimmungen

Art. 68 Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Der Rat für TRIPS überwacht das Funktionieren des Abkommens und insbesondere die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und gibt den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen über mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte an geistigem Eigentum zusammenhängende Fragen. Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und gewährt ihnen insbesondere im Rahmen der Streitbeilegung jede erbetene Unterstützung. Der Rat für TRIPS kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede seines Erachtens geeignete Quelle konsultieren und dort Auskünfte einholen. In Konsultationen mit der WIPO bemüht sich der Rat, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Gremien dieser Organisation zu treffen.
Art. 69 Internationale Zusammenarbeit
Die Mitglieder vereinbaren eine Zusammenarbeit, um den internationalen Handel mit Waren, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen, zu unterbinden. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind sie zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.
Art. 70 Schutz vorhandener Gegenstände
1.  Dieses Abkommen begründet keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung des Abkommens durch das betreffende Mitglied vorgenommen werden.
2.  Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, begründet das Abkommen keine Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung des Abkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitgliedstaat geschützt sind oder die die Schutzvoraussetzungen des Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich die urheberrechtlichen Verpflichtungen in bezug auf die vorhandenen Werke ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und die Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an den vorhandenen Tonträgern ausschliesslich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 für anwendbar erklärt wird.
3.  Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied Allgemeingut ist.
4.  Bei Handlungen in bezug auf bestimmte, einen geschützten Gegenstand enthaltende Gegenstände, die nach den diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden, die vor der Anwendung des WTO-Abkommens durch das betreffende Mitglied begonnen oder für die vor der Anwendung erhebliche Investitionen getätigt wurden, können die Mitglieder eine Beschränkung der dem Rechtsinhaber zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen gegen die Fortsetzung dieser Handlungen nach Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied vorsehen. In diesen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.
5.  Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4 auf Originale und Kopien anzuwenden, die vor der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied erworben wurden.
6.  Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 31 oder das Erfordernis von Artikel 27 Absatz 1, wonach Patentrechte unabhängig vom Gebiet der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung von den Behörden vor dem Tag erteilt wurde, an dem das Abkommen bekannt wurde.
7.  Bei den Rechten an geistigem Eigentum, deren Schutz die Eintragung voraussetzt, dürfen Anträge auf Schutz, die bei Eintritt der Anwendung dieses Abkommens durch das betreffende Mitglied anhängig sind, zur Erweiterung des Schutzes nach Massgabe des Abkommens geändert wird. Diese Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände umfassen.
8.  Sieht ein Mitglied bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen aus Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor,
a) so sieht es unbeschadet der Bestimmungen von Teil VI ab Inkrafttreten des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für diese Erfindungen vor;
b) so wendet es auf diese Anmeldungen ab Eintritt der Anwendung des Abkommens die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so an, als wären diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitgliedstaat oder, falls Priorität zur Verfügung steht und beansprucht wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewandt worden; und
c) so sieht es Patentschutz nach Massgabe des Abkommens ab Erteilung des Patents und für den Rest der nach Artikel 33 vom Tag der Anmeldung an gerechneten Schutzdauer für die Anmeldungen vor, welche die unter Buchstabe b genannten Schutzvoraussetzungen erfüllen.
9.  Ist ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat Gegenstand einer Patentanmeldung nach Absatz 8 Buchstabe a, so werden abweichend von den Bestimmungen von Teil VI ausschliessliche Vermarktungsrechte für eine Dauer von fünf Jahren nach Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitgliedstaat oder bis zur Erteilung oder Verweigerung eines Erzeugnispatents in diesem Mitgliedstaat, sofern letztere die kürzere Frist ist, gewährt, sofern nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitgliedstaat eine Patentanmeldung eingereicht und ein Patent für dieses Erzeugnis erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.
Art. 71 Überprüfung und Änderung
1.  Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung des Abkommens nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft sie unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann gegebenenfalls auch aufgrund neuer Entwicklungen, die eine Änderung des Abkommens rechtfertigen könnten, Überprüfungen vornehmen.
2.  Änderungen, die lediglich der Anpassung an einen höheren Schutzgrad für Rechte an geistigem Eigentum dienen, der in anderen multilateralen Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und der nach Massgabe dieser Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde, können gemäss Artikel X Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines vom Rat für TRIPS im Konsensverfahren beschlossenen Vorschlags zur weiteren Veranlassung an die Ministerkonferenz überwiesen werden.
Art. 72 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder zulässig.
Art. 73 Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
Das Abkommen ist nicht so auszulegen,
a) als verpflichte es ein Mitglied, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
b) als hindere es ein Mitglied daran, die Massnahmen zu treffen, die seines Erachtens zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind i) in bezug auf spaltbares Material oder auf das Material, aus dem dieses gewonnen wird;
ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren und anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient;
iii) in Zeiten eines Krieges oder eines anderen Notstands in den internationalen Beziehungen; oder
c) als hindere es ein Mitglied daran, entsprechend seinen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Massnahmen zu treffen.

Anhang zum TRIPS-Abkommen

1.  Im Sinne von Artikel 31bis und dieses Anhangs:
a) bedeutet «pharmazeutisches Produkt» patentierte oder durch ein patentiertes Verfahren hergestellte Produkte des pharmazeutischen Sektors, die not­wendig sind, um den öffentlichen Gesundheitsproblemen nach Absatz 1 der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (WT/MIN(01)/DEC/2) zu begegnen. Dabei soll der Begriff die zur Herstellung des Produkts notwendigen Wirkstoffe und die zu dessen Nutzung notwendigen Diagnosemittel einschliessen²⁹⁶;
b) bedeutet «anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied» die am wenigsten entwickelten Mitglieder und alle anderen Mitglieder, die dem Rat für TRIPS gemeldet haben²⁹⁷, dass sie das System nach Artikel 31bis und nach diesem Anhang («System») als Importeur zu nutzen beabsichtigen, wobei ein Mitglied jederzeit soll melden können, dass es das System entweder uneingeschränkt oder eingeschränkt nutzen wird, zum Beispiel nur in Situationen eines nationalen Notstands oder unter anderen Umständen von äusserster Dringlichkeit oder im Falle der nicht kommerziellen Verwendung zum Wohle der Allgemeinheit. Es wird zur Kenntnis genommen, dass manche Mitglieder das System nicht in der Eigenschaft als importierende Mitglieder²⁹⁸ nutzen werden und dass manche andere Mitglieder erklärt haben, dass sie das System ausschliesslich in Situationen eines nationalen Notstands oder unter anderen Umständen von äusserster Dringlichkeit nutzen würden;
c) bedeutet «exportierendes Mitglied» ein Mitglied, welches das System zur Produktion pharmazeutischer Produkte für ein anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied nutzt und sie in dieses exportiert.
2.  Die in Artikel 31bis Absatz 1 erwähnten Modalitäten sehen vor, dass:
a) das anspruchsberechtigte importierende Mitglied oder die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder²⁹⁹ dem Rat für TRIPS eine Notifikation unterbreitet hat bzw. haben, die: i) Namen und voraussichtlich benötigte Mengen des benötigten pharmazeutischen Produkts bzw. der benötigten pharmazeutischen Produkte³⁰⁰ spezifiziert,
ii) sofern es sich beim importierenden Mitglied nicht um eines der am wenigsten entwickelten Mitglieder handelt, bestätigt, dass das betreffende importierende Mitglied dargelegt hat, dass es entweder über ungenügende oder über keine eigenen Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügt, um den Bedarf am betreffenden Produkt bzw. an den betreffenden Produkten nach dem Appendix zu diesem Anhang zu decken, und
iii) sofern ein pharmazeutisches Produkt in seinem Hoheitsgebiet patentiert ist, bestätigt, dass es eine Zwangslizenz nach den Artikeln 31 und 31bis und den Bestimmungen dieses Anhangs erteilt hat oder zu erteilen gedenkt³⁰¹;
b) die vom exportierenden Mitglied im Rahmen dieses Systems erteilte Zwangslizenz folgende Bedingungen enthalten muss: i) die unter Zwangslizenz hergestellte Menge darf die zur Deckung des Bedarfs des anspruchsberechtigten importierenden Mitglieds bzw. der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder benötigte Menge nicht übersteigen, und die Gesamtheit dieser Produktion muss in das Mitglied bzw. die Mitglieder exportiert werden, das bzw. die dem Rat für TRIPS seinen bzw. ihren Bedarf gemeldet haben,
ii) die unter Zwangslizenz produzierten Produkte sind durch eine besondere Etikettierung oder Markierung klar als Produkte zu kennzeichnen, die nach diesem System produziert wurden. Die Lieferanten müssen die Produkte durch eine spezielle Verpackung und/oder eine spezielle Farbe/Form der Produkte selbst unterscheiden, sofern eine solche Unterscheidung möglich ist und sich nicht erheblich auf den Preis auswirkt, und
iii) vor dem Versand veröffentlicht der Lizenznehmer die folgenden Angaben auf einer Website³⁰²: – die zu liefernden Mengen für jedes Zielland nach Ziffer i und
– die Unterscheidungsmerkmale des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Produkte nach Ziffer ii;
c) das exportierende Mitglied dem Rat für TRIPS die Erteilung der Lizenz einschliesslich der daran geknüpften Bedingungen³⁰³ notifiziert³⁰⁴. Die Notifika­tion enthält den Namen und die Adresse des Lizenznehmers, das Produkt bzw. die Produkte, für das bzw. die die Lizenz erteilt wurde, die Mengen, für die sie erteilt wurde, das Land bzw. die Länder, in das bzw. die das Produkt bzw. die Produkte geliefert werden sollen, sowie die Dauer der Lizenz. Die Notifikation enthält auch die Adresse der in Buchstabe b Ziffer iii erwähnten Website.
3.  Um sicherzustellen, dass die nach diesem System importierten Produkte für die Zwecke der öffentlichen Gesundheit genutzt werden, für die sie importiert werden, ergreifen die anspruchs­berech­tigten importierenden Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Massnahmen, die im Verhältnis stehen zu ihren administrativen Möglichkeiten und dem Risiko einer Zweckentfremdung, um die Wiederausfuhr der nach diesem System tatsächlich in ihr Hoheitsgebiet importierten Produkte zu verhindern. Hat ein anspruchsberechtigtes importierendes Mitglied, das ein Entwicklungsland oder ein am wenigsten entwickeltes Land ist, Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Bestimmung, so bieten die Industrieland-Mitglieder auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen eine technische und finanzielle Zusammenarbeit an, um die Umsetzung zu erleichtern.
4.  Die Mitglieder stellen das Vorhandensein wirksamer Rechtsmittel sicher, die den Import in ihr Hoheitsgebiet und den Verkauf in diesem von nach dem vorliegenden System produzierten und entgegen diesen Bestimmungen in ihre Märkte abgezweigten Produkten verhindern, indem sie die in diesem Abkommen bereits als erforderlich dargelegten Mittel verwenden. Hält ein Mitglied solche Massnahmen für diesen Zweck für ungenügend, so kann die Frage auf Antrag dieses Mitglieds vom Rat für TRIPS untersucht werden.
5.  Im Hinblick auf die Nutzung der Skalenerträge mit dem Ziel, die Kaufkraft für pharmazeutische Produkte zu verbessern und die lokale Produktion solcher Produkte zu erleichtern, wird anerkannt, dass die Entwicklung von Systemen gefördert werden soll, welche die Erteilung regionaler Patente für die in Artikel 31bis Absatz 3 genannten Mitglieder vorsehen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Industrieland-Mitglieder, eine technische Zusammenarbeit nach Artikel 67 anzubieten, einschliesslich einer Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen.
6.  Die Mitglieder anerkennen, dass es wünschenswert ist, den Technologietransfer und die Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor zu fördern, um die Probleme zu überwinden, mit denen die Mitglieder zu kämpfen haben, die ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor haben. Zu diesem Zweck werden die anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder und die exportierenden Mitglieder ermutigt, das System im Sinne der Realisierung dieses Ziels zu nutzen. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit, indem sie dem Technologietransfer und der Verstärkung der Kapazitäten im pharmazeutischen Sektor bei den Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 2 dieses Abkommens, nach Absatz 7 der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie allen weiteren einschlägigen Arbeiten des Rats für TRIPS besondere Aufmerksamkeit schenken.
7.  Der Rat für TRIPS wird das Funktionieren des Systems jährlich überprüfen, um seine effektive Anwendung sicherzustellen, und wird dem Generalrat jährlich einen Anwendungsbericht unterbreiten.
²⁹⁶ Dieser Absatz hat keine Auswirkungen auf Abs. 1 Bst. b.
²⁹⁷ Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf.
²⁹⁸ Australien, Kanada, die Europäischen Gemeinschaften mit, im Sinne von Art. 31bis und dieses Anhangs, ihren Mitgliedstaaten, Island, Japan, Norwegen, Neuseeland, die USA und die Schweiz.
²⁹⁹ Gemeinsame Notifikationen mit den Angaben nach diesem Unterabsatz können von den regionalen Organisationen nach Art. 31bis Abs. 3 im Namen der anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder, die von diesem System Gebrauch machen und diesen Organisationen angehören, unterbreitet werden, sofern diese Parteien dem zugestimmt haben.
³⁰⁰ Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht.
³⁰¹ Dieser Unterabsatz hat keine Auswirkungen auf Art. 66 Abs. 1.
³⁰² Der Lizenznehmer kann zu diesem Zweck seine eigene Website oder, mit Unterstützung des WTO-Sekretariats, die Website der WTO zu diesem System benutzen.
³⁰³ Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Notifikation nicht von einem WTO-Gremium genehmigt werden muss, damit das System genutzt werden darf.
³⁰⁴ Die Notifikation wird vom WTO-Sekretariat auf einer eigens für dieses System eingerichteten Webseite veröffentlicht.

Appendix zum Anhang des TRIPS-Abkommens

Beurteilung der Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor
Die am wenigsten entwickelten Mitglieder gelten als Mitglieder, die über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügen.
Für die anderen anspruchsberechtigten importierenden Mitglieder kann auf die beiden nachstehenden Arten festgestellt werden, dass sie über ungenügende oder keine Herstellungskapazitäten für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte verfügen:
i) das betreffende Mitglied hat festgestellt, dass es über keine Herstellungskapazitäten im pharmazeutischen Sektor verfügt;
oder
ii) falls das Mitglied über eine gewisse Herstellungskapazität in diesem Sektor verfügt, hat es diese überprüft und dabei festgestellt, dass sie – abgesehen von etwaigen Kapazitäten im Eigentum oder unter der Kontrolle des Patentinhabers – derzeit zur Deckung des eigenen Bedarfs nicht ausreicht. Sobald feststeht, dass die Kapazität ausreichend geworden ist, um den Bedarf des Mitglieds zu decken, ist das System nicht mehr anwendbar.

Anhang 2

Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
Art. 1 Geltungsbereich und Anwendung
1.  Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden Anwendung auf Streitigkeiten, die gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der in Anlage 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Übereinkünfte (im folgenden «unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte» genannt) vorgelegt werden. Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung finden auch Anwendung auf Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern über deren Rechte und Pflichten nach dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO-Abkommen» genannt) und dieser Vereinbarung, allein oder zusammen mit einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft.
2.  Die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung gelten unter Vorbehalt der besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, die nach Anlage 2 dieser Vereinbarung für die unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gelten. Weichen die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung und die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 voneinander ab, so sind die besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren nach Anlage 2 massgebend. Besteht bei Streitigkeiten, die Regeln und Verfahren nach mehr als einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffen, ein Widerspruch zwischen den besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren solcher zu prüfender Übereinkünfte und können sich die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe auf Regeln und Verfahren einigen, so legt der Vorsitzende des nach Artikel 2 Absatz 1 eingesetzten Streitbeilegungsorgans (Dispute Settlement Body [im folgenden «DSB» genannt]) in Abstimmung mit den Streitparteien innerhalb von zehn Tagen nach einem entsprechenden Antrag durch eines der Mitglieder die anzuwendenden Regeln und Verfahren fest. Der Vorsitzende entscheidet nach dem Grundsatz, dass nach Möglichkeit besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren angewendet und die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regeln und Verfahren in dem zur Vermeidung von Konflikten notwendigen Masse herangezogen werden sollen.
Art. 2 Verwaltung
1.  Es wird ein Streitbeilegungsorgan eingesetzt, das diese Regeln und Verfahren und, sofern eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft nichts anderes vorsieht, die Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Verein­barung fallenden Übereinkünfte handhabt. Das DSB ist demnach befugt, Sondergruppen einzusetzen, Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums zu genehmigen, die Durchführung von Entscheidungen und Empfehlungen zu über­wachen und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zu genehmigen. In bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, bezeichnet der Betriff «Mitglied» in dieser Vereinbarung nur Mitglieder, die Vertragspartei der entsprechenden Plurilateralen Handelsübereinkunft sind. In Fällen, in denen das DSB die Streitbeilegungsbestimmungen einer Plurilateralen Handelsübereinkunft anwendet, können sich nur Mitglieder an Entscheidungen oder Massnahmen des DSB hinsichtlich dieser Streitigkeit beteiligen, die Vertragspartei der jeweiligen Übereinkunft sind.
2.  Das DSB unterrichtet die zuständigen WTO-Räte und WTO-Ausschüsse von allen Entwicklungen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften.
3.  Das DSB tagt so oft, wie es die Erfüllung seiner Aufgaben innerhalb der in dieser Vereinbarung festgesetzten Fristen erfordert.
4.  Hat das DSB nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung eine Entscheidung zu treffen, so tut es dies im Konsensverfahren³⁰⁵.
³⁰⁵ Eine Entscheidung des DSB in einer ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit gilt als im Konsensverfahren getroffen, wenn kein an der Tagung des DSB, auf der die betreffende Entscheidung getroffen wird, anwesendes Mitglied förmlich gegen die vorgeschlagene Entscheidung Einspruch erhebt.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die Mitglieder bekräftigen, dass sie an den Grundsätzen für die Streitbeilegung, die bisher gemäss den Artikeln XXII und XXIII des GATT 1947³⁰⁶ angewendet wurden, sowie an den Regeln und Verfahren, die in dieser Vereinbarung weiterentwickelt und geändert werden, festhalten.
2.  Das Streitbeilegungssystem der WTO ist ein wesentlicher Faktor für die Sicherheit und Berechenbarkeit des multilateralen Handelssystems. Die Mitglieder erkennen an, dass damit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gewahrt und die bestehenden Bestimmungen dieser Übereinkünfte gemäss den üblichen Regeln für die Auslegung des Völkerrechts geklärt werden sollen. Empfehlungen und Entscheidungen des DSB dürfen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.
3.  Die unverzügliche Bereinigung von Situationen, in denen ein Mitglied der Auffassung ist, dass Vorteile, die ihm mittelbar oder unmittelbar nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zustehen, durch Massnahmen eines anderen Mitglieds geschmälert werden, ist ausschlaggebend für das Funktionieren der WTO und die Wahrung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten der Mitglieder.
4.  Empfehlungen oder Entscheidungen des DSB haben eine zufriedenstellende Bereinigung der Angelegenheit entsprechend den Rechten und Pflichten nach dieser Vereinbarung und den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum Ziel.
5.  Alle Lösungen von Streitfällen, die förmlich gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vorgelegt wurden, einschliesslich Schiedssprüchen, müssen mit diesen Übereinkünften vereinbar sein und dürfen Vorteile, die sich für ein Mitglied aus diesen Übereinkünften ergeben, weder zunichte machen oder schmälern noch die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkünfte behindern.
6.  Einvernehmlich erzielte Lösungen in gemäss den Konsultations- und Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte förmlich vorgelegten Streitfällen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen mitgeteilt, in denen jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen kann.
7.  Bevor ein Mitglied einen Streitfall vorlegt, prüft es, ob ein Vorgehen im Rahmen dieser Verfahren Erfolg verspricht. Ziel des Streitbeilegungsmechanismus ist eine positive Streitlösung. Eine für alle Streitparteien annehmbare und im Einklang mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften stehende Lösung ist auf jeden Fall vorzuziehen. Wird keine einvernehmliche Lösung gefunden, so zielt der Streitbeilegungsmechanismus in der Regel zunächst auf die Rücknahme der betreffenden Massnahmen ab, wenn diese als unvereinbar mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erachtet werden. Von der Möglichkeit der Gewährung eines Ausgleichs soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die sofortige Rücknahme der Massnahme praktisch nicht durchführbar ist, und sie soll nur bis zur Rücknahme der Massnahme dauern, die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist. Das letzte Mittel, das dem sich auf die Streitbeilegungsverfahren berufenden Mitglied gemäss dieser Vereinbarung zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstiger Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften zum einseitigen Nachteil des anderen Mitglieds auszusetzen; eine solche Aussetzung bedarf der Genehmigung durch das DSB.
8.  Verstösse gegen Verpflichtungen nach einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft gelten prima facie als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen. Somit besteht in der Regel die Vermutung, dass ein Regelverstoss nachteilige Auswirkungen auf andere Mitglieder hat, die Vertragspartei der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sind; in solchen Fällen muss das Mitglied, gegen das Beschwerde geführt wird, die Behauptung widerlegen.
9.  Diese Vereinbarung lässt das Recht der Mitglieder unberührt, um eine verbind­liche Auslegung von Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft durch Entscheidungen im Rahmen des WTO-Abkommens oder einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, bei der es sich um eine Plurilaterale Handelsübereinkunft handelt, nachzusuchen.
10.  Es wird davon ausgegangen, dass Schlichtungsersuchen und die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nicht als Streithandlungen gedacht oder gewertet werden und sich beim Auftreten eines Streits alle Mitglieder wohlwollend an diesen Verfahren beteiligen mit dem Ziel, den Streit beizulegen. Ferner wird davon ausgegangen, dass Beschwerden und Gegenbeschwerden in unterschiedlichen Streitfällen nicht miteinander verknüpft werden.
11.  Diese Vereinbarung findet nur Anwendung auf neue Konsultationsersuchen gemäss den Konsultationsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens oder danach eingehen. Bei Streitigkeiten, für die nach dem GATT 1947 oder einer anderen Vorläuferübereinkunft der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung um Konsultationen ersucht wurde, kommen weiterhin die einschlägigen Streitbeilegungsregeln und -verfahren zur Anwendung, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten.³⁰⁷
12.  Wird eine Beschwerde auf der Grundlage einer der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte von einem Entwicklungsland-Mitglied gegen ein Industrieland-Mitglied vorgebracht, so hat die beschwerdeführende Partei in Abweichung von Absatz 11 das Recht, sich statt auf die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 12 dieser Vereinbarung auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses vom 5. April 1966 (BISD 14S/18) zu berufen, wobei jedoch, sofern die Sondergruppe der Auffassung ist, dass die in Absatz 7 dieses Beschlusses vorgesehene Frist für die Vorlage ihres Berichts nicht ausreicht, diese mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei verlängert werden kann. Weichen die Regeln und Verfahren der Artikel 4, 5, 6 und 12 und die entsprechenden Regeln und Verfahren des Beschlusses voneinander ab, so sind letztere massgebend.
³⁰⁶ SR 0.632.21
³⁰⁷ Dieser Absatz gilt auch für Streitigkeiten, bei denen Berichte der Sondergruppen nicht genehmigt wurden oder den Berichten nicht vollständig Folge geleistet wurde.
Art. 4 Konsultationen
1.  Die Mitglieder bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Mitgliedern angewendeten Konsultationsverfahren zu verstärken und zu verbessern.
2.  Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Darlegungen eines anderen Mitglieds zu Massnahmen im eigenen Hoheitsgebiet, die sich auf die Durchführung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auswirken, und gibt ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen³⁰⁸.
3.  Wird gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft um Konsultationen ersucht, so äussert sich das Mitglied, an das sich das Ersuchen richtet, falls nichts anderes einvernehmlich vereinbart wurde, nach dessen Eingang innerhalb von zehn Tagen und nimmt innerhalb von 30 Tagen wohlwollend Konsultationen auf mit dem Ziel, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Äussert sich das Mitglied nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nimmt es die Konsultationen nicht innerhalb von 30 Tagen oder einer anderen, einvernehmlich vereinbarten Frist auf, so kann das um Konsultationen ersuchende Mitglied unmittelbar die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
4.  Alle derartigen Konsultationsersuchen werden dem DSB und den zuständigen Räten und Ausschüssen von dem die Konsultationen beantragenden Mitglied gemeldet. Konsultationsersuchen erfolgen schriftlich und werden unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet.
5.  Im Verlauf von Konsultationen gemäss den Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft sollten die Mitglieder eine zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erzielen versuchen, bevor sie weitere Schritte im Rahmen dieser Vereinbarung unternehmen.
6.  Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte jedes Mitglieds im weiteren Verfahrensverlauf unberührt.
7.  Gelingt es in den Konsultationen nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens einen Streit beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen. Die beschwerdeführende Partei kann vor Ablauf der 60tägigen Frist die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen, wenn beide Parteien der Auffassung sind, dass der Streit in den Konsultationen nicht beigelegt werden konnte.
8.  In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, nehmen die Mitglieder innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf; gelingt es in den Konsultationen nicht, den Streit innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens beizulegen, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
9.  In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzen die Streitparteien, die Sondergruppen und das Einspruchsgremium alles daran, das Verfahren möglichst zu beschleunigen.
10.  In den Konsultationen tragen die Mitglieder den spezifischen Problemen und Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern besonders Rechnung.
11.  Ist ein nicht an den Konsultationen beteiligtes Mitglied der Auffassung, dass es ein wesentliches Handelsinteresse an Konsultationen gemäss Artikel XXII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 des GATS oder den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte hat³⁰⁹, so kann dieses Mitglied innerhalb von zehn Tagen, nachdem das Konsultationsersuchen gemäss dem obengenannten Artikel mitgeteilt wurde, den konsultierenden Mitgliedern oder dem DSB seinen Wunsch mitteilen, an den Konsultationen teilzunehmen. Dieses Mitglied nimmt dann an den Konsultationen teil, sofern das Mitglied, an welches das Konsultationsersuchen gerichtet wurde, die Auffassung teilt, dass tatsächlich ein begründetes wesentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall wird das DSB entsprechend unterrichtet. Wird dem Ersuchen um Teilnahme an den Konsultationen nicht stattgegeben, so bleibt es dem darum ersuchenden Mitglied unbenommen, nach Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATT 1994, Artikel XXII Absatz 1 oder Artikel XXIII Absatz 1 des GATS oder gemäss den entsprechenden Bestimmungen anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte um Konsultationen zu ersuchen.
³⁰⁸ Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft betreffend von regionalen oder lokalen Verwaltungen oder Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds ergriffene Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der jeweils anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.
³⁰⁹ Die entsprechenden Konsultationsbestimmungen in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften sind nachstehend aufgeführt: Artikel 19 des Übereinkommens über die Landwirtschaft; Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; Artikel 8 Absatz 4 des Über­einkommens über Textilwaren und Bekleidung; Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkom­mens über technische Handelshemmnisse; Artikel 8 des Übereinkommens über handelsbezogene Investitionsmassnahmen; Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994; Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; Artikel 7 des Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand; Artikel 7 des Übereinkommens über Ursprungsregeln; Artikel 6 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; Artikel 30 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen; Artikel 14 des Überein­kommens über Schutzmassnahmen; Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum; sonstige einschlägige Konsultations­bestimmungen in Plurilateralen Handelsübereinkünften, die von den zuständigen Gremien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB mitgeteilt wurden.
Art. 5 Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung
1.  Gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig eingeleitet werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
2.  Vorgänge, in denen gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung zum Tragen kommen, und insbesondere Standpunkte, die von den Streitparteien während dieser Vorgänge vertreten werden, sind vertraulich und lassen die Rechte jeder Partei in allen weiteren Vorgängen im Rahmen dieser Verfahren unberührt.
3.  Jede Streitpartei kann jederzeit um gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung ersuchen. Diese können jederzeit aufgenommen und abgeschlossen werden. Nach Abschluss der entsprechenden Verfahren kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung einer Sondergruppe beantragen.
4.  Werden gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Konsultationsersuchens aufgenommen, so muss die beschwerdeführende Partei eine Frist von 60 Tagen vom Eingang des Konsultationsersuchens an einräumen, bevor sie die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt. Die beschwerdeführende Partei kann die Einsetzung einer Sondergruppe vor Ablauf der 60tägigen Frist beantragen, wenn beide Streitparteien der Auffassung sind, dass durch gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung der Streit nicht beigelegt werden konnte.
5.  Gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung können auch nach Einleitung des Verfahrens der Sondergruppe weitergeführt werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
6.  Der Generaldirektor kann von Amts wegen gute Dienste, Schlichtung oder Vermittlung anbieten mit dem Ziel, die Mitglieder bei der Streitbelegung zu unterstützen.
Art. 6 Einsetzung von Sondergruppen
1.  Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird eine Sondergruppe spätestens an der DSB-Sitzung eingesetzt, die derjenigen folgt, an der der Antrag erstmals auf der Traktandenliste des DSB erscheint, es sei denn, das DSB entscheidet an dieser Sitzung im Konsensverfahren, keine Sondergruppe einzusetzen.³¹⁰
2.  Der Antrag auf Einsetzung einer Sondergruppe erfolgt schriftlich. Er gibt an, ob Konsultationen stattgefunden haben und um welche spezifischen Massnahmen es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde in einer Weise kurz zusammen, die das Problem hinreichend erläutert. Wird die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt, deren Mandat vom üblichen Mandat abweicht, so enthält der schriftliche Antrag den Vorschlag für den Wortlaut des besonderen Mandats.
³¹⁰ Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei wird das DSB innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung zu diesem Zweck einberufen, sofern diese Sitzung mindestens 10 Tage im voraus angekündigt wird.
Art. 7 Mandat der Sondergruppen
1.  Die Sondergruppen haben folgendes Mandat, sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sondergruppe nichts anderes vereinbaren:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen im (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), ist die von (Name der Partei) mit der Schriftsache … dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen; es sind Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen.»
2.  Die Sondergruppen befassen sich mit den einschlägigen Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder aller unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen.
3.  Bei der Einsetzung einer Sondergruppe kann das DSB seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Mandat der Sondergruppe in Abstimmung mit den Streitparteien nach Absatz 1 festzulegen. Das auf diese Weise festgelegte Mandat wird allen Mitgliedern mitgeteilt. Wird ein vom üblichen Mandat abweichendes Mandat vereinbart, so kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage im DSB zur Sprache bringen.
Art. 8 Zusammensetzung der Sondergruppen
1.  Die Sondergruppen setzen sich aus Regierungs- und/oder Nichtregierungsfachleuten zusammen, einschliesslich Personen, die Mitglied einer Sondergruppe waren oder einer solchen einen Fall vorgelegt haben, die als Vertreter eines Mitglieds oder einer Vertragspartei des GATT von 1947³¹¹ oder als Vertreter in einem Rat oder Ausschuss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft oder deren Vorläuferübereinkunft oder in deren Sekretariat tätig waren, die internationales Handelsrecht oder Handelspolitik gelehrt oder einschlägige Schriften veröffentlicht haben oder die als hohe Beamte eines Mitglieds im Bereich der Handelspolitik tätig waren.
2.  Die Auswahl der Mitglieder der Sondergruppen soll so erfolgen, dass deren Unabhängigkeit und bezüglich Herkunft, Fachwissen und Erfahrung eine breite Vertretung gewährleistet sind.
3.  Staatsangehörige von Mitgliedern, deren Regierungen³¹² Streitparteien oder Dritte nach Artikel 10 Absatz 2 sind, dürfen nicht in einer mit dem betreffenden Streitfall befassten Sondergruppe tätig werden, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4.  Um die Auswahl von Mitgliedern der Sondergruppen zu erleichtern, führt das Sekretariat eine Liste von in Frage kommenden Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten, die über die Qualifikationen nach Absatz 1 verfügen; von dieser Liste können die für den betreffenden Fall geeigneten Mitglieder der Sondergruppen ausgewählt werden. Diese Liste schliesst das am 30. November 1984 (BISD 31S/9) erstellte Verzeichnis von Nichtregierungs-Sondergruppenmitgliedern sowie andere gemäss einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft erstellte Verzeichnisse und Listen in Frage kommender Personen ein und übernimmt die Namen der Personen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in diesen Verzeichnissen und Listen in Frage kommender Personen aufgeführt sind. Die Mitglieder können regelmässig Namen von Regierungs- und Nichtregierungsfachleuten zur Aufnahme in die Liste vorschlagen, wobei sie sachdienliche Angaben zu deren Kenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Handels sowie in den Sektoren oder Sachgebieten der jeweiligen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte machen; diese Namen werden nach Genehmigung durch das DSB in die Liste aufgenommen. In der Liste sind für jede darin aufgeführte Person deren besondere Erfahrungs- und Sachkenntnisbereiche in den Sektoren oder Sachgebieten der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte vermerkt.
5.  Die Sondergruppen setzen sich aus jeweils drei Personen zusammen, es sei denn, die Streitparteien stimmen innerhalb von zehn Tagen nach der Einsetzung der Sondergruppe der Bildung einer fünfköpfigen Sondergruppe zu. Die Mitglieder werden unverzüglich über die Zusammensetzung der Sondergruppe unterrichtet.
6.  Das Sekretariat schlägt den Streitparteien Mitglieder für die Sondergruppe vor. Die Streitparteien lehnen vorgeschlagene Mitglieder nur aus zwingenden Gründen ab.
7.  Wird innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe keine Einigung über deren Mitglieder erzielt, so bestimmt auf Antrag einer Partei der Generaldirektor nach Rücksprache mit den Streitparteien und in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Vorsitzenden des entsprechenden Ausschusses oder Rates die Zusammensetzung der Sondergruppe, indem er diejenigen Personen zu Mitgliedern der Sondergruppe ernennt, die er gemäss den einschlägigen besonderen oder zusätzlichen Regeln und Verfahren der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte für die geeignetsten hält. Der Vorsitzende des DSB teilt den Mitgliedern die Zusammensetzung der auf diese Weise gebildeten Sondergruppe innerhalb von zehn Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens mit.
8.  Die Mitglieder verpflichten sich grundsätzlich, ihren Beamten die Tätigkeit als Mitglieder von Sondergruppen zu gestatten.
9.  Mitglieder von Sondergruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Vertreter einer Regierung oder Organisation an. Die Mitglieder erteilen ihnen daher keine Weisungen und versuchen nicht, sie hinsichtlich der einer Sondergruppe vorliegenden Angelegenheiten zu beeinflussen.
10.  Handelt es sich um einen Streit zwischen einem Entwicklungsland-Mitglied und einem Industrieland-Mitglied, so gehört der Sondergruppe auf Verlangen des Entwicklungsland-Mitglieds mindestens ein Staatsangehöriger aus einem Entwicklungsland-Mitglied an.
11.  Die Kosten für die Sondergruppenmitglieder, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
³¹¹ SR 0.632.21
³¹² Sind Zollunionen oder Gemeinsame Märkte Streitparteien, so gilt diese Bestimmung für die Staatsangehörigen aller Mitgliedsländer der Zollunion oder des Gemeinsamen Marktes.
Art. 9 Verfahren bei mehreren Beschwerdeführern
1.  Beantragen mehrere Mitglieder die Einsetzung einer Sondergruppe in derselben Angelegenheit, so kann unter Berücksichtigung der Rechte aller betroffenen Mitglieder eine einzige Sondergruppe zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden. Nach Möglichkeit sollte immer eine einzige Sondergruppe zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.
2.  Die als einzige eingesetzte Sondergruppe gestaltet ihre Prüfung und unterbreitet ihre Feststellungen dem DSB so, dass die Rechte, die die Streitparteien gehabt hätten, wenn getrennte Sondergruppen die Beschwerden geprüft hätten, in keiner Weise geschmälert werden. Auf Antrag einer Streitpartei legt die Sondergruppe getrennte Berichte über den betreffenden Streit vor. Die schriftlichen Vorlagen jedes Beschwerdeführers werden den anderen Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt, und jeder Beschwerdeführer hat das Recht, zugegen zu sein, wenn einer der anderen Beschwerdeführer der Sondergruppe seinen Standpunkt erläutert.
3.  Wird mehr als eine Sondergruppe zur Prüfung der Beschwerden in derselben Angelegenheit eingesetzt, so gehören den getrennten Sondergruppen möglichst die­selben Personen an; die Zeitpläne für das Verfahren in den einzelnen Sondergruppen werden aufeinander abgestimmt.
Art. 10 Dritte
1.  Den Interessen der Streitparteien und denen anderer Mitglieder im Rahmen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft, um die es in dem Streit geht, wird im Verfahren der Sondergruppen umfassend Rechnung getragen.
2.  Jedes Mitglied, das ein wesentliches Interesse an einer Angelegenheit hat, mit der sich eine Sondergruppe befasst, und dies dem DSB mitgeteilt hat (in dieser Vereinbarung «Dritter» genannt), erhält die Möglichkeit, von der Sondergruppe angehört zu werden und ihr schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Diese Stellungnahmen werden auch den Streitparteien übermittelt und im Bericht der Sondergruppe erwähnt.
3.  Dritte erhalten die Stellungnahmen der Streitparteien für die erste Tagung der Sondergruppe.
4.  Ist ein Dritter der Auffassung, dass eine Massnahme, die bereits Gegenstand eines Verfahrens der Sondergruppe ist, Vorteile zunichte macht oder schmälert, die sich für ihn aus einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft ergeben, so kann dieses Mitglied die üblichen Streitbeilegungsverfahren gemäss dieser Vereinbarung in Anspruch nehmen. Ein solcher Streit wird möglichst der ursprünglichen Sondergruppe zugewiesen.
Art. 11 Aufgabe der Sondergruppen
Aufgabe der Sondergruppen ist es, das DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung und der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zu unterstützen. So soll eine Sondergruppe eine objektive Beurteilung der ihr vorliegenden Angelegenheit vornehmen, wozu auch eine objektive Beurteilung des Sachverhalts gehört; sie soll die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte prüfen und die Vereinbarkeit des Sachverhalts mit diesen Bestimmungen beurteilen sowie sonstige Feststellungen treffen, die dem DSB helfen, die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Empfehlungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Die Sondergruppen sollen sich regelmässig mit den Streitparteien beraten und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
Art. 12 Verfahren der Sondergruppen
1.  Die Sondergruppen halten die Arbeitsverfahren nach Anlage 3 ein, sofern sie nach Anhörung der Streitparteien nichts anderes beschliessen.
2.  Die Verfahren der Sondergruppen sollen so flexibel sein, dass sie Berichte von hoher Qualität gewährleisten, ohne das Verfahren über Gebühr zu verzögern.
3.  Nach Anhörung der Streitparteien legen die Mitglieder der Sondergruppe möglichst rasch, wenn möglich aber innerhalb einer Woche, nachdem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, den Zeitplan für das Sondergruppenverfahren fest, wobei sie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9 berücksichtigen.
4.  Bei der Festlegung des Zeitplans für das Sondergruppenverfahren räumt die Sondergruppe den Streitparteien genügend Zeit für die Vorbereitung ihrer Stellungnahmen ein.
5.  Die Sondergruppen sollen genaue Fristen für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen der Parteien festsetzen; die Parteien sollen diese Fristen einhalten.
6.  Jede Streitpartei reicht ihre schriftlichen Stellungnahmen beim Sekretariat ein, das sie sofort der Sondergruppe und der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien übermittelt. Die beschwerdeführende Partei gibt ihre erste Stellungnahme vor der ersten Stellungnahme der beklagten Partei ab, sofern die Sondergruppe bei der Festlegung des Zeitplans nach Absatz 3 und nach Absprache mit den Streitparteien nicht entscheidet, dass die Parteien ihre ersten Stellungnahmen gleichzeitig abgeben sollen. Werden die ersten Stellungnahmen nacheinander eingereicht, so setzt die Sondergruppe eine genaue Frist für das Einreichen der Stellungnahme der beklagten Partei fest. Alle weiteren schriftlichen Stellungnahmen werden gleichzeitig abgegeben.
7.  Sind die Streitparteien zu keiner Lösung gelangt, die alle Beteiligten zufriedenstellt, so legt die Sondergruppe ihre Feststellungen in Form eines schriftlichen Berichts an das DSB vor. Der Bericht der Sondergruppe enthält in diesem Fall den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die Hauptgründe für ihre Feststellungen und Empfehlungen. Wurde eine Angelegenheit von den Streitparteien einvernehmlich beigelegt, so beschränkt sich der Bericht der Sondergruppe auf eine kurze Darstellung des Falles und auf die Feststellung, dass eine Lösung erzielt wurde.
8.  Um die Verfahren zügiger zu gestalten, beträgt die Dauer der Prüfung durch die Sondergruppe vom Zeitpunkt an, zu dem die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat vereinbart wurden, bis zur Vorlage des Schlussberichts an die Streitparteien grundsätzlich höchstens sechs Monate. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich die Sondergruppe, ihren Bericht den Streitparteien innerhalb von drei Monaten vorzulegen.
9.  Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb von sechs Monaten bzw. in dringenden Fällen nicht innerhalb von drei Monaten vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird. Auf keinen Fall sollen von der Einsetzung der Sondergruppe bis zur Übermittlung des Berichts an die Mitglieder mehr als neun Monate vergehen.
10.  Bei Konsultationen über eine von einem Entwicklungsland-Mitglied getroffene Massnahme können die Parteien vereinbaren, die in Artikel 4 Absätze 7 und 8 festgesetzten Fristen zu verlängern. Können sich die Konsultationsparteien nach Ablauf der entsprechenden Frist nicht darauf einigen, dass die Konsultationen abgeschlossen sind, so entscheidet der Vorsitzende des DSB nach Anhörung der Parteien, ob und gegebenenfalls wie lange die entsprechende Frist verlängert wird. Ausserdem räumt die Sondergruppe Entwicklungsland-Mitgliedern bei der Prüfung von Beschwerden, die gegen sie vorliegen, genügend Zeit für die Ausarbeitung und Darlegung ihrer Argumente ein. Massnahmen nach diesem Absatz sind nicht auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 anwendbar.
11.  Ist mindestens eine Partei Entwicklungsland-Mitglied, so wird im Bericht der Sondergruppe ausdrücklich angegeben, wie den einschlägigen Bestimmungen über eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern Rechnung getragen wurde, die Bestandteil der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte sind und auf die sich das Entwicklungsland-Mitglied im Laufe der Streitbeilegungsverfahren berufen hat.
12.  Die Sondergruppe kann auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei ihre Arbeit jederzeit für höchstens zwölf Monate aussetzen. In diesem Fall werden die in den Absätzen 8 und 9 sowie in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 4 fest­gesetzten Fristen um den Zeitraum der Aussetzung der Arbeit verlängert. Wurde die Arbeit der Sondergruppe für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so wird die Einsetzung der Sondergruppe hinfällig.
Art. 13 Recht auf Auskünfte
1.  Jede Sondergruppe hat das Recht, von jeder ihr geeignet erscheinenden Person oder Stelle Auskünfte oder fachlichen Rat einzuholen. Bevor eine Sondergruppe jedoch solche Auskünfte oder fachlichen Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterliegenden Person oder Stelle einholt, unterrichtet sie die Behörden des betreffenden Mitglieds. Die Mitglieder sollen dem Ersuchen einer Sondergruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nachkommen. Erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne die förmliche Zustimmung der Person, Stelle oder Behörden des Mitglieds, das die Auskünfte erteilt, preisgegeben.
2.  Sondergruppen können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Zu einer Sachfrage im Zusammenhang mit einer von einer Streitpartei vorgelegten wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen Angelegenheit kann eine Sondergruppe ein schriftliches Gutachten einer Sachverständigengruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und deren Verfahren sind in Anlage 4 festgelegt.
Art. 14 Vertraulichkeit
1.  Die Beratungen der Sondergruppe sind vertraulich.
2.  Die Berichte der Sondergruppe werden anhand der erteilten Auskünfte und abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.
3.  Die Sondergruppenmitglieder werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.
Art. 15 Zwischenprüfungsphase
1.  Nach Prüfung der Gegendarstellungen und der mündlichen Ausführungen legt die Sondergruppe den Streitparteien die den Sachverhalt schildernden Teile (Sachlage und Beweisführung) ihres Berichtsentwurfs vor. Die Parteien nehmen innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist schriftlich Stellung.
2.  Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Stellungnahmen der Streitparteien legt die Sondergruppe den Parteien einen Zwischenbericht vor, der sowohl die den Sachverhalt schildernden Teile als auch die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sondergruppe enthält. Innerhalb einer von der Sondergruppe festgesetzten Frist kann eine Partei schriftlich beantragen, dass die Sondergruppe vor der Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder bestimmte Punkte des Zwischenberichts nochmals prüft. Auf Ersuchen einer Partei beraumt die Sondergruppe eine weitere Sitzung mit den Parteien zu den in den schriftlichen Stellungnahmen genannten Punkten an. Gehen der Sondergruppe innerhalb der für Stellungnahmen vorgesehenen Frist von keiner Partei Stellungnahmen zu, so gilt der Zwischenbericht als Schlussbericht der Sondergruppe und wird den Mitgliedern unverzüglich zugestellt.
3.  Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die in der Zwischenprüfungsphase vorgetragenen Argumente ein. Die Zwischenprüfung wird innerhalb des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Zeitraums durchgeführt.
Art. 16 Annahme der Berichte der Sondergruppen
1.  Um den Mitgliedern genügend Zeit für die Prüfung der Berichte der Sondergruppen zu lassen, werden die Berichte frühestens 20 Tage nach ihrer Übermittlung an die Mitglieder vom DSB im Hinblick auf ihre Annahme geprüft.
2.  Mitglieder, die Einwände gegen Berichte der Sondergruppe haben, legen die Gründe hierfür schriftlich dar und übermitteln sie bis mindestens zehn Tage vor der Tagung des DSB, an der dieses sich mit der Prüfung des Berichts der Sondergruppe befasst.
3.  Die Streitparteien haben das Recht, sich umfassend an der Prüfung des Berichts der Sondergruppe durch das DSB zu beteiligen; ihre Standpunkte werden vollständig zu Protokoll genommen.
4.  Der Bericht der Sondergruppe wird an einer Tagung des DSB innerhalb von 60 Tagen nach seiner Übermittlung an die Mitglieder angenommen³¹³, es sei denn, eine Streitpartei teilt dem DSB förmlich mit, dass es dagegen Einspruch erhebt, oder das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Bericht nicht anzunehmen. Hat eine Partei mitgeteilt, dass sie Einspruch erhebt, so wird der Bericht der Sondergruppe vom DSB erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf seine Annahme geprüft. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zum Bericht einer Sondergruppe zu äussern.
³¹³ Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB zu einem Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 4 geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
Art. 17 Prüfung von Einsprüchen
Ständiges Einspruchsgremium
1.  Das DSB setzt ein Ständiges Einspruchsgremium ein. Das Einspruchsgremium befasst sich mit Einsprüchen aus Verfahren von Sondergruppen. Es setzt sich aus sieben Personen zusammen, von denen jeweils drei in einem Fall tätig sind. Die im Einspruchsgremium tätigen Personen wechseln im Turnus. Der Turnus wird in den Arbeitsverfahren des Einspruchsgremiums festgelegt.
2.  Das DSB ernennt die im Einspruchsgremium tätigen Personen für vier Jahre. Jede Person kann einmal wiederernannt werden. Die Tätigkeitsperiode von drei der sieben Personen, die unmittelbar nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ernannt werden, endet jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wobei das Los entscheidet. Neuernennungen erfolgen bei Bedarf. Eine Person, die als Ersatz für eine Person ernannt wird, deren Tätigkeitsperiode noch nicht abgelaufen ist, ist bis zum Ablauf der Tätigkeitsperiode ihrer Vorgängerin tätig.
3.  Das Einspruchsgremium setzt sich aus anerkannten Sachverständigen mit nachgewiesenen Fachkenntnissen auf den Gebieten Recht, internationaler Handel und generell der Materie der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte zusammen. Sie stehen mit keiner Regierung in Verbindung. Die Zusammensetzung des Einspruchsgremiums soll grundsätzlich repräsentativ für die WTO sein. Alle im Einspruchsgremium tätigen Personen sind jederzeit und kurzfristig verfügbar und halten sich auf dem laufenden in bezug auf Aktivitäten im Bereich der Streitbeilegung und anderer einschlägiger Aktivitäten der WTO. Sie nehmen nicht teil an der Prüfung von Streitigkeiten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt auslösen würden.
4.  Nur Streitparteien, nicht aber Dritte, können Einspruch gegen einen Bericht der Sondergruppe erheben. Dritte, die dem DSB ein wesentliches Interesse an der Angelegenheit nach Artikel 10 Absatz 2 mitgeteilt haben, können dem Einspruchsgremium schriftliche Stellungnahmen einreichen und die Gelegenheit erhalten, vom Einspruchsgremium gehört zu werden.
5.  Das Einspruchsverfahren dauert grundsätzlich höchstens 60 Tage von dem Zeitpunkt an, da eine Streitpartei förmlich ihren Einspruch mitgeteilt hat, bis zur Übermittlung des Berichts des Einspruchsgremiums. Bei der Festlegung seines Zeitplans berücksichtigt das Einspruchsgremium gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 9. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so teilt es dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren es seinen Bericht voraussichtlich vorlegen wird. In keinem Fall dauert das Verfahren länger als 90 Tage.
6.  Ein Einspruch beschränkt sich auf die im Bericht der Sondergruppe enthaltenen rechtlichen Fragen und auf die Rechtsauslegung durch die Sondergruppe.
7.  Das Einspruchsgremium erhält die von ihm angeforderte administrative und rechtliche Unterstützung.
8.  Die Kosten für die im Einspruchsgremium tätigen Personen, einschliesslich Reisekosten und Taggelder, werden aus dem WTO-Haushalt nach den Kriterien beglichen, die der Generalrat der WTO auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses für Haushalt, Finanzen und Verwaltung festlegt.
Verfahren der Einspruchsprüfung
9.  Die Arbeitsverfahren werden vom Einspruchsgremium im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des DSB und dem Generaldirektor festgelegt und den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
10.  Die Arbeit des Einspruchsgremiums ist vertraulich. Die Berichte des Einspruchsgremiums werden anhand der erteilten Auskünfte und der abgegebenen Erklärungen ohne Beisein der Streitparteien verfasst.
11.  Die Mitglieder des Einspruchsgremiums werden bei der Darstellung ihrer Ansichten im Bericht nicht namentlich erwähnt.
12.  Das Einspruchsgremium befasst sich nach Absatz 6 mit allen Fragen, die während des Einspruchsverfahrens zur Sprache gebracht werden.
13.  Das Einspruchsgremium kann die rechtlichen Feststellungen und die Schlussfolgerungen der Sondergruppe bestätigen, ändern oder aufheben.
Annahme der Berichte des Einspruchsgremiums
14.  Ein Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Berichts an die Mitglieder im Konsensverfahren, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen³¹⁴. Dieses Annahmeverfahren lässt das Recht der Mitglieder unberührt, ihre Standpunkte zu einem Bericht des Einspruchsgremiums zu äussern.
³¹⁴ Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
Art. 18 Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium
1.  Die Parteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zur Sondergruppe oder zum Einspruchsgremium auf.
2.  Schriftliche Stellungnahmen an die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium werden vertraulich behandelt, den Streitparteien jedoch zur Verfügung gestellt. Diese Vereinbarung hindert eine Streitpartei nicht daran, Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten zu veröffentlichen. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe oder dem Einspruchsgremium von einem anderen Mitglied erteilten Auskünfte als vertraulich, die das betreffende Mitglied als vertraulich bezeichnet hat. Eine Streitpartei erstellt zudem auf Ersuchen eines Mitglieds eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in seinen schriftlichen Stellungnahmen enthaltenen Auskünfte, die veröffentlicht werden könnte.
Art. 19 Empfehlungen der Sondergruppe und des Einspruchsgremiums
1.  Gelangt eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium zum Schluss, dass eine Massnahme mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft unvereinbar ist, so empfiehlt es dem betreffenden Mitglied³¹⁵, die Massnahme mit dieser Übereinkunft in Übereinstimmung zu bringen³¹⁶. Über die Abgabe von Empfehlungen hinaus kann die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium den betreffenden Mitgliedern Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen machen.
2.  Nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen die Sondergruppe und das Einspruchsgremium mit ihren Feststellungen und Empfehlungen die in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vorgesehenen Rechte und Pflichten nicht erweitern oder schmälern.
³¹⁵ Das «betreffende Mitglied» ist die Streitpartei, an die sich die Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums richten.
³¹⁶ Zu Empfehlungen in Fällen, in denen keine Verletzung des GATT 1994 oder anderer unter die Vereinbarung fallender Übereinkünfte vorliegt, siehe Artikel 26.
Art. 20 Fristen für Entscheidungen des DSB
Haben die Streitparteien nichts anderes vereinbart, so beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Einsetzung einer Sondergruppe durch das DSB bis zur Prüfung des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums im Hinblick auf dessen Annahme durch das DSB grundsätzlich höchstens neun Monate, sofern kein Einspruch gegen den Bericht der Sondergruppe erhoben wird, und zwölf Monate, wenn Einspruch gegen den Bericht erhoben wird. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so werden die obigen Fristen um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert.
Art. 21 Überwachung der Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen
1.  Die unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB ist für die wirksame Beilegung von Streitigkeiten zum Vorteil aller Mitglieder von wesentlicher Bedeutung.
2.  Besondere Beachtung soll Angelegenheiten geschenkt werden, die Interessen von Entwicklungsland-Mitgliedern in bezug auf Massnahmen berühren, die Gegenstand einer Streitbeilegung waren.
3.  Das betreffende Mitglied teilt auf einer Tagung des DSB innerhalb von 30 Tagen³¹⁷ nach der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums mit, wie es die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB umzusetzen gedenkt. Ist es in der Praxis nicht möglich, die Empfehlungen und Entscheidungen unverzüglich umzusetzen, so wird dem betreffenden Mitglied hierfür eine angemessene Frist eingeräumt. Als angemessene Frist gilt:
a) die vom betreffenden Mitglied vorgeschlagene Frist, sofern das DSB diese Frist genehmigt; oder, sofern diese Genehmigung nicht erteilt wird,
b) eine von den Streitparteien innerhalb von 45 Tagen nach Annahme der Empfehlungen und Entscheidungen einvernehmlich festgesetzte Frist; oder, sofern ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird,
c) eine durch ein bindendes Schiedsverfahren innerhalb von 90 Tagen nach Genehmigung der Empfehlungen und Entscheidungen festgesetzte Frist³¹⁸. In einem solchen Schiedsverfahren sollte der Schiedsrichter³¹⁹ vom Grundsatz ausgehen, dass die angemessene Frist für die Umsetzung von Empfehlungen der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums höchstens 15 Mo­nate von der Annahme des Berichts der Sondergruppe oder des Einspruchs­gremiums an betragen sollte. Diese Frist kann jedoch den jeweiligen Umständen entsprechend kürzer oder länger sein.
4.  Die Frist für die Vorlage des Berichts beträgt vom Zeitpunkt der Einsetzung der Sondergruppe durch das BSP und der Festsetzung der angemessenen Frist an höchstens 15 Monate, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Hat die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium nach Artikel 12 Absatz 9 oder Artikel 17 Absatz 5 die Frist für die Vorlage ihres beziehungsweise seines Berichts verlängert, so wird die Frist von 15 Monaten um diesen zusätzlichen Zeitraum verlängert; sofern die Streitparteien nicht einvernehmlich der Ansicht sind, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, beträgt die Frist insgesamt höchstens 18 Monate.
5.  Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft vereinbar sind, so wird diese Streitfrage im Rahmen dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, wobei möglichst immer die ursprüngliche Sondergruppe tätig wird. Die Sondergruppe macht ihren Bericht innerhalb von 90 Tagen bekannt, nachdem sie sich der Angelegenheit angenommen hat. Ist die Sondergruppe der Auffassung, dass sie ihren Bericht nicht innerhalb dieser Frist vorlegen kann, so teilt sie dem DSB schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit und nennt die Frist, innerhalb deren sie den Bericht voraussichtlich vorlegen wird.
6.  Das DSB überwacht die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen. Die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen kann nach deren Annahme im DSB von jedem Mitglied jederzeit angesprochen werden. Sofern das DSB nicht anders entscheidet, wird die Frage der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen sechs Monate nach Festsetzung der angemessenen Frist gemäss Absatz 3 auf die Traktandenliste der Tagung des DSB gesetzt und bleibt so lange auf der Traktandenliste des DSB, bis die Frage geklärt ist. Mindestens zehn Tage vor jeder Tagung des DSB legt das betreffende Mitglied dem DSB einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen oder Entscheidungen vor.
7.  Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so prüft das DSB, welche weiteren angemessenen Massnahmen es den Umständen entsprechend ergreifen könnte.
8.  Wurde die Angelegenheit von einem Entwicklungsland-Mitglied vorgebracht, so berücksichtigt das DSB bei der Prüfung möglicher angemessener Massnahmen nicht nur den von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handel, sondern auch die Folgen dieser Massnahmen für die Wirtschaft der betroffenen Entwicklungsland-Mitglieder.
³¹⁷ Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Tagung des DSB geplant, so findet eine Tagung des DSB zu diesem Zweck statt.
³¹⁸ Können sich die Parteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Angelegenheit auf einen Schiedsrichter einigen, so wird der Schiedsrichter innerhalb von zehn Tagen vom Generaldirektor nach Anhörung der Parteien ernannt.
³¹⁹ Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.
Art. 22 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen
1.  Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen für den Fall, dass die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden. Dem Ausgleich oder der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ist jedoch die vollständige Umsetzung einer Empfehlung vorzuziehen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen. Der Ausgleich erfolgt freiwillig und muss, falls er gewährt wird, mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften vereinbar sein.
2.  Bringt das betreffende Mitglied innerhalb der Frist nach Artikel 21 Absatz 3 die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme nicht damit in Übereinstimmung oder setzt es die Empfehlungen und Entscheidungen nicht auf andere Weise um, so nimmt es auf entsprechendes Ersuchen spätestens nach Ablauf der angemessenen Frist mit allen Parteien, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt haben, Verhandlungen auf mit dem Ziel, einen allseits annehmbaren Ausgleich zu erzielen. Wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist kein zufriedenstellender Ausgleich vereinbart, so kann jede Partei, die Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, beim DSB die Genehmigung beantragen, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.
3.  Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, wendet die beschwerdeführende Partei folgende Grundsätze und Verfahren an:
a) Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass die beschwerdeführende Partei zunächst anstreben sollte, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren wie dem-/denjenigen auszusetzen, auf dem/denen die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat.
b) Ist es nach Auffassung dieser Partei nicht durchführbar oder wirksam, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf demselben Sektor/denselben Sektoren auszusetzen, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen.
c) Ist diese Partei der Auffassung, dass es nicht durchführbar oder wirksam ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auf anderen Sektoren im Rahmen derselben Übereinkunft auszusetzen, und dass die Umstände ernst genug sind, so kann sie anstreben, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach einer anderen unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft auszusetzen.
d) Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt diese Partei i) den Handel auf dem Sektor oder im Rahmen der Übereinkunft, aufgrund deren die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium eine Verletzung oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen festgestellt hat, und die Bedeutung dieses Handels für diese Partei;
ii) die weiteren wirtschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Zunichtemachung oder der Schmälerung von Vorteilen und die weiteren wirtschaftlichen Folgen der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen.
e) Beschliesst diese Partei, die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach den Buchstaben b oder c zu beantragen, so begründet sie dies in ihrem Antrag. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags an das DSB wird dieser auch den zuständigen Räten und, im Fall eines Antrags nach Buchstabe b, auch den für die betreffenden Sektoren zuständigen Gremien übermittelt.
f) In diesem Absatz bedeutet «Sektor»: i) in bezug auf Waren alle Waren;
ii) in bezug auf Dienstleistungen einen Hauptsektor in der solche Sektoren ausweisenden gültigen «Klassifikationsliste der Dienstleistungssektoren»³²⁰;
iii) in bezug auf handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum alle Kategorien von Rechten an geistigem Eigentum, die unter Teil II Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 oder Abschnitt 7 fallen, oder die Verpflichtungen nach Teil III oder Teil IV des TRIPS-Abkommens.
g) In diesem Absatz bedeutet «Übereinkunft»: i) in bezug auf Waren die in Anhang 1A des WTO-Abkommens aufgeführten Übereinkommen in ihrer Gesamtheit sowie die in Anhang 4 des WTO-Abkommens aufgeführten Plurilateralen Handelsübereinkünfte, soweit die entsprechenden Streitparteien Vertragsparteien dieser Übereinkünfte sind;
ii) in bezug auf Dienstleistungen das GATS;
iii) in bezug auf Rechte an geistigem Eigentum das TRIPS-Abkommen.
4.  Das Ausmass der vom DSB genehmigten Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen muss dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entsprechen.
5.  Das DSB genehmigt die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nicht, wenn eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft eine solche Aussetzung verbietet.
6.  Tritt die in Absatz 2 dargestellte Situation ein, so erteilt das DSB auf Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist die Genehmigung, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen auszusetzen, es sei denn, das DSB beschliesst im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen. Erhebt das betreffende Mitglied jedoch gegen die Aussetzung in dem vorgeschlagenen Ausmass Einspruch oder behauptet es, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, als eine beschwerdeführende Partei die Genehmigung beantragt hat, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach Absatz 3 Buchstaben b oder c auszusetzen, so wird in der Sache ein Schiedsverfahren eingeleitet. Ein solches Schiedsverfahren wird von der ursprünglichen Sondergruppe, sofern deren Mitglieder verfügbar sind, oder von einem vom Generaldirektor ernannten Schiedsrichter³²¹ durchgeführt und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist abgeschlossen. Während des laufenden Schiedsverfahrens werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nicht ausgesetzt.
7.  Der nach Absatz 6 tätige Schiedsrichter³²² prüft nicht die Art der auszusetzenden Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob das Ausmass der Aussetzung dem Ausmass der Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen entspricht. Der Schiedsrichter kann auch feststellen, ob die vorgeschlagene Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zulässig ist. Umfasst die Angelegenheit, die Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, jedoch die Behauptung, dass die in Absatz 3 festgelegten Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so prüft der Schiedsrichter diese Behauptung. Stellt der Schiedsrichter fest, dass diese Grundsätze und Verfahren nicht beachtet wurden, so wendet die beschwerdeführende Partei diese nach Absatz 3 an. Die Parteien nehmen die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an, und die beteiligten Parteien strengen kein zweites Schiedsverfahren an. Das DSB wird unverzüglich von der Entscheidung des Schiedsrichters unterrichtet und erteilt auf Antrag die Genehmigung zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, wenn der Antrag der Entscheidung des Schiedsrichters entspricht, es sei denn, das DSB entscheidet im Konsensverfahren, den Antrag abzulehnen.
8.  Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen erfolgt vorübergehend und nur so lange, bis die mit einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft als unvereinbar befundene Massnahme aufgehoben wurde oder bis das Mitglied, das Empfehlungen oder Entscheidungen umsetzen muss, eine Lösung für die Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen bietet oder bis eine alle Seiten zufriedenstellende Lösung erzielt wird. Das DSB überwacht nach Absatz 6 weiterhin die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen oder Entscheidungen, auch in den Fällen, in denen zwar ein Ausgleich gewährt oder Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen ausgesetzt wurden, aber die Empfehlungen, eine Massnahme mit den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften in Übereinstimmung zu bringen, nicht umgesetzt wurden.
9.  Eine Berufung auf die Streitbeilegungsbestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte gegen Massnahmen von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds, die die Einhaltung dieser Übereinkünfte beeinträchtigen, ist möglich. Hat das DSB entschieden, dass eine Bestimmung einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft nicht eingehalten wurde, so trifft das zuständige Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte und dieser Verein­barung über Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten³²³.
³²⁰ Die Liste in Dokument MTN.GNS/W/120 weist 11 Sektoren aus.
³²¹ Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe bezeichnen.
³²² Der Begriff «Schiedsrichter» kann eine Person oder eine Gruppe oder die Mitglieder der ursprünglichen Sondergruppe bezeichnen, wenn sie als Schiedsrichter tätig sind.
³²³ Weichen die Bestimmungen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft in Be­zug auf von Behörden auf regionaler oder kommunaler Ebene im Gebiet eines Mitglieds getroffenen Massnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes ab, so sind die Bestimmungen der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft massgebend.
Art. 23 Stärkung des multilateralen Systems
1.  Suchen Mitglieder eine Verletzung von Verpflichtungen oder eine sonstige Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften oder eine Behinderung im Hinblick auf die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte abzustellen, so greifen sie auf die Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung zurück und halten sich daran.
2.  In solchen Fällen:
a) stellen die Mitglieder nur durch Rückgriff auf die Streitbeilegung nach den Regeln und Verfahren dieser Vereinbarung fest, dass eine Verletzung vorliegt, Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden oder die Erreichung eines der Ziele der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünfte behindert wurde; sie treffen eine solche Feststellung in Übereinstimmung mit den Feststellungen in dem vom DSB angenommenen Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums oder einem gemäss dieser Vereinbarung ergangenen Schiedsspruch;
b) halten die Mitglieder die Verfahren nach Artikel 21 zur Festsetzung der angemessenen Frist ein, die dem betreffenden Mitglied zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen eingeräumt wird; und
c) halten die Mitglieder die Verfahren nach Artikel 22 zur Festlegung des Ausmasses der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen ein und holen die Genehmigung des DSB nach diesen Verfahren ein, bevor sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen nach den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften aussetzen, weil das betreffende Mitglied die Empfehlungen und Entscheidungen nicht innerhalb dieser angemessenen Frist umgesetzt hat.
Art. 24 Besondere Verfahren bei Beteiligung von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern
1.  In allen Phasen der Ermittlung der Ursachen eines Streits und von Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, wird der speziellen Lage der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer besonders Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang üben die Mitglieder gebührende Zurückhaltung bei der Vorlage von Angelegenheiten im Rahmen dieser Verfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen. Wird festgestellt, dass eine Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen auf eine von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland getroffene Massnahme zurückzuführen ist, so üben die beschwerdeführenden Parteien gebührende Zurückhaltung bei ihrer Forderung nach Ausgleich oder bei der Einholung der Genehmigung, nach diesem Verfahren die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aussetzen zu dürfen.
2.  Wird in Streitbeilegungsfällen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betreffen, im Verlauf von Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so bietet der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB auf Ersuchen eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslands gute Dienste, Schlichtung und Vermittlung an mit dem Ziel, die Parteien bei der Streitbeilegung zu unterstützen, bevor die Einsetzung einer Sondergruppe beantragt wird. Der Generaldirektor oder der Vorsitzende des DSB kann im Rahmen dieser Unterstützung jede ihm geeignet erscheinende Quelle konsultieren.
Art. 25 Schiedsverfahren
1.  Ein zügiges Schiedsverfahren innerhalb der WTO als alternative Streitbeilegungsmöglichkeit kann die Lösung bestimmter Streitigkeiten in von beiden Parteien klar definierten Fragen erleichtern.
2.  Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung bedarf die Einleitung eines Schiedsverfahrens der einvernehmlichen Zustimmung der Parteien, die sich auf die anzuwendenden Verfahren einigen. Zustimmungen zur Einleitung eines Schiedsverfahrens werden allen Mitgliedern rechtzeitig vor der tatsächlichen Aufnahme des Schiedsverfahrens mitgeteilt.
3.  Andere Mitglieder können nur mit Einverständnis der Parteien, die der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zugestimmt haben, Parteien eines Schiedsverfahrens werden. Die Verfahrensparteien kommen überein, sich an den Schiedsspruch zu halten. Schiedssprüche werden dem DSB und dem Rat oder dem Ausschuss der jeweiligen Übereinkunft mitgeteilt; dort kann jedes Mitglied jede damit zusammenhängende Frage zur Sprache bringen.
4.  Die Artikel 21 und 22 dieser Vereinbarung finden auf Schiedssprüche sinngemäss Anwendung.
Art. 26 Nicht-Überschreitung
1.  Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994
Ist Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 auf eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, aufgrund von Massnahmen seitens eines anderen Mitglieds zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft dadurch behindert wird, dass ein Mitglied eine bestimmte Massnahme trifft, auch wenn diese nicht gegen diese Übereinkunft verstösst. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder das Einspruchsgremium feststellt, dass ein Fall eine Massnahme betrifft, die nicht gegen eine unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst, auf die Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe b des GATT 1994 anwendbar ist, so werden die Verfahren dieser Vereinbarung unter Vorbehalt folgender Bestimmungen angewandt:
a) Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung ihrer Beschwerde gegen eine Massnahme vor, die nicht gegen die entsprechende unter die Vereinbarung fallende Übereinkunft verstösst.
b) Wurde festgestellt, dass eine Massnahme Vorteile nach der entsprechenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielen einer unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft behindert, ohne gegen diese zu verstossen, so muss die Massnahme nicht zurückgenommen werden. In solchen Fällen empfiehlt die Sondergruppe oder das Einspruchsgremium dem betreffenden Mitglied jedoch, eine alle Seiten zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen.
c) Unbeschadet des Artikels 21 kann im Rahmen des Schiedsverfahrens nach Artikel 21 Absatz 3 auf Antrag einer der Parteien das Ausmass festgestellt werden, in dem Vorteile zunichte gemacht oder geschmälert wurden, und können Mittel und Wege zur Erzielung einer alle Seiten zufriedenstellenden Anpassung vorgeschlagen werden; solche Vorschläge sind für die Streitparteien nicht bindend.
d) Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann ein Ausgleich Teil einer alle Seiten zufriedenstellenden Anpassung als endgültiger Streitbeilegung sein.
2.  Beschwerden nach Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994
Ist Artikel XXIII Absatz 1 Buchstabe c des GATT 1994 auf eine unter die Verein­barung fallende Übereinkunft anwendbar, so kann eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium nur Entscheidungen fällen oder Empfehlungen abgeben, wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass Vorteile, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der betreffenden unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass die Erreichung eines der Ziele dieser Übereinkunft aufgrund einer Sachlage behindert wird, auf die die Bestimmungen von Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben a und b des GATT 1994 nicht anwendbar sind. Sofern und insoweit diese Partei der Auffassung ist und eine Sondergruppe oder ein Einspruchsgremium feststellt, dass die Angelegenheit unter diesen Absatz fällt, werden die Verfahren dieser Vereinbarung nur bis zum Abschluss der Verfahrensphase angewendet, die mit der Übermittlung des Berichts der Sondergruppe an die Mitglieder endet. Für die Prüfung im Hinblick auf die Annahme sowie für die Überwachung und Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen gelten die im Beschluss vom 12. April 1989 (BISD 36S/61–67) enthaltenen Streitbeilegungsregeln und ‑verfahren. Ferner gilt folgendes:
a) Die beschwerdeführende Partei legt eine ausführliche Begründung aller Argumente zu Angelegenheiten vor, die unter diesen Absatz fallen.
b) Stellt eine Sondergruppe in Fällen, die unter diesen Absatz fallende Angelegenheiten betreffen, fest, dass auch nicht unter diesen Absatz fallende Streitbeilegungsangelegenheiten betroffen sind, so übermittelt sie dem DSB einen Bericht über diese Angelegenheiten und einen getrennten Bericht über die Angelegenheiten, die unter diesen Absatz fallen.
Art. 27 Aufgaben des Sekretariats
1.  Das Sekretariat hat die Aufgabe, die Sondergruppen insbesondere in den Bereichen Recht, Vorgeschichte und Verfahrenstechnik der vorgelegten Angelegenheiten zu unterstützen sowie Sekretariatsarbeit und technische Unterstützung zu leisten.
2.  Unterstützt das Sekretariat Mitglieder auf deren Ersuchen hin im Rahmen einer Streitbeilegung, so kann es auch erforderlich sein, gegenüber Entwicklungsland-Mitgliedern zusätzliche rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer Streitbeilegung zu leisten. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat einem darum ersuchenden Entwicklungsland-Mitglied einen qualifizierten Rechtsexperten der WTO-Dienst­stellen für technische Zusammenarbeit zur Verfügung. Dieser Experte unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied so, dass die Unparteilichkeit des Sekretariats stets gewahrt bleibt.
3.  Das Sekretariat führt für interessierte Mitglieder spezielle Kurse zu den Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung durch, um die Kenntnisse hierüber bei den Sachverständigen der Mitglieder zu verbessern.

Anlage 1 Unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte

A) Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
B) Multilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 1A: Multilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 1B: Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Anhang 1C: Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2: Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
C) Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Anhang 4: Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen³²⁴
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse³²⁵
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch³²⁶
Die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung auf Plurilaterale Handelsübereinkünfte unterliegt einem Beschluss der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft, der die Bedingungen für die Anwendung der Vereinbarung auf die jeweilige Übereinkunft festlegt, einschliesslich etwaiger dem DSB notifizierter besonderer oder zusätzlicher Regeln oder Verfahren zur Aufnahme in Anlage 2.
³²⁴ SR 0.632.231.422
³²⁵ [ AS 1995 2555 , 1998 2698 ]
³²⁶ [ AS 1995 2597 , 1998 2699 ]

Anlage 2 Besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften

Übereinkunft

Regeln und Verfahren

Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass-
nahmen

Artikel 11 Absatz 2

Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung

Artikel 2 Absätze 14 und 21, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 6 Absätze 9, 10 und 11, Artikel 8 Absätze 1–12

Übereinkommen über technische
Handelshemmnisse

Artikel 14 Absätze 2–4, Anhang 2

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

Artikel 17 Absätze 4–7

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

Artikel 19 Absätze 3–5, Anhang II Absatz 2 Buchstabe f und Absätze 3, 9 und 21

Übereinkommen über
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Artikel 4 Absätze 2–12, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absätze 2–10, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10
Fussnote 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 7, Anhang V

Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Artikel XXII Absatz 3 und Artikel XXIII Absatz 3

Anhang über Finanzdienst­leistungen

Absatz 4

Anhang über Luftverkehrsdienstleistungen

Absatz 4

Beschluss zu bestimmten Streit­beilegungsverfahren im Hinblick auf das GATS

Artikel 1–5

Die Liste der Regeln und Verfahren in dieser Anlage umfasst auch Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang nur teilweise relevant sein könnten.
Besondere oder zusätzliche Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkünften, soweit sie von den zuständigen Organen der jeweiligen Übereinkunft festgelegt und dem DSB notifiziert wurden.

Anlage 3 Arbeitsverfahren

1.  Die Sondergruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die einschlägigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Ausserdem gelten die folgenden Arbeitsverfahren.
2.  Die Tagungen der Sondergruppe sind nicht öffentlich. Die Streitparteien und interessierte Parteien nehmen an Tagungen der Sondergruppe nur auf deren Einladung teil.
3.  Die Beratungen der Sondergruppe und die ihr vorgelegten Dokumente werden vertraulich behandelt. Diese Vereinbarung schliesst nicht aus, dass eine Streitpartei Erklärungen zu ihren eigenen Standpunkten veröffentlicht. Die Mitglieder behandeln die der Sondergruppe von einem anderen Mitglied vorgelegten Informationen, die dieses Mitglied als vertraulich bezeichnet hat, als vertraulich. Unterbreitet eine Streitpartei der Sondergruppe eine vertrauliche Fassung ihrer schriftlichen Stellungnahmen, so stellt sie auf Ersuchen eines Mitglieds auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihren Stellungnahmen enthaltenen Informationen zur Verfügung, die veröffentlicht werden könnte.
4.  Vor der ersten unter Beteiligung der Parteien zur Sache stattfindenden Tagung der Sondergruppe unterbreiten die Streitparteien der Sondergruppe schriftliche Stellungnahmen, in denen sie die Fakten und ihre Argumente erläutern.
5.  An der ersten unter Beteiligung der Streitparteien zur Sache stattfindenden Tagung fordert die Sondergruppe die beschwerdeführende Partei auf, ihren Fall darzulegen. Anschliessend wird noch an derselben Tagung die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen.
6.  Alle Dritten, die dem DSB ihr Interesse an dem Streit mitgeteilt haben, werden schriftlich aufgefordert, ihre Standpunkte an einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung im Rahmen der ersten Tagung der Sondergruppe zur Sache darzulegen. Solche Dritten können dieser gesamten Sitzung beiwohnen.
7.  Förmliche Gegendarstellungen werden an einer zweiten Tagung zur Sache abgegeben. Die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, hat das Recht, vor der beschwerdeführenden Partei als erste das Wort zu ergreifen. Beide Parteien legen vor dieser Tagung der Sondergruppe schriftliche Gegendarstellungen vor.
8.  Die Sondergruppe kann die Parteien jederzeit während einer Tagung mit den Parteien oder schriftlich befragen und um Erläuterungen bitten.
9.  Die Streitparteien und Dritte, die nach Artikel 10 aufgefordert werden, ihre Standpunkte zu erläutern, stellen der Sondergruppe eine schriftliche Fassung ihrer mündlichen Erklärungen zur Verfügung.
10.  Im Interesse einer umfassenden Transparenz erfolgen die in den Absätzen 5–9 angeführten Darstellungen, Gegendarstellungen und Erklärungen im Beisein der Parteien. Ausserdem werden die schriftlichen Stellungnahmen jeder Partei, einschliesslich möglicher Stellungnahmen zu dem den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts und der Antworten auf Fragen der Sondergruppe, der anderen Partei bzw. den anderen Parteien zur Verfügung gestellt.
11.  Weitere sondergruppenspezifische Verfahren.
12.  Vorgeschlagener Zeitplan für die Arbeit der Sondergruppen:
a) Eingang der ersten schriftlichen Stellungnahmen
der Parteien:

1)  Beschwerdeführende Partei:

3–6 Wochen

2)  Partei, gegen die Beschwerde geführt wird:

2–3 Wochen

b) Datum, Uhrzeit und Ort der ersten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien; Sitzung mit Dritten:

1–2 Wochen

c) Eingang schriftlicher Gegendarstellungen der Parteien:

2–3 Wochen

d) Datum, Uhrzeit und Ort der zweiten Tagung zur Sache unter Beteiligung der Parteien:


1–2 Wochen

e) Übermittlung des den Sachverhalt schildernden Teils des Berichts an die Parteien:


2–4 Wochen

f) Eingang der Stellungnahmen der Parteien zum den Sachverhalt schildernden Teil des Berichts:


2 Wochen

g) Übermittlung des Zwischenberichts, einschliesslich der Feststellungen und Schlussfolgerungen, an die Parteien:


2–4 Wochen

h) Frist für Anträge einer Partei auf Prüfung eines Teils
(von Teilen) des Berichts:


1 Woche

i) Zeitraum der Prüfung durch die Sondergruppe, gegebenenfalls einschliesslich einer weiteren Tagung unter Beteiligung der Parteien:



2 Wochen

j) Übermittlung des Schlussberichts an die Streitparteien:

2 Wochen

k) Übermittlung des Schlussberichts an die Mitglieder:

3 Wochen

Dieser Zeitplan kann aufgrund unvorhergesehener Entwicklungen geändert werden. Wenn nötig werden weitere Tagungen unter Beteiligung der Parteien anberaumt.

Anlage 4 Sachverständigengruppen

Die folgenden Regeln und Verfahren gelten für nach Artikel 13 Absatz 2 eingesetzte Sachverständigengruppen.
1.  Sachverständigengruppen unterstehen der Sondergruppe. Ihre Mandate und genauen Arbeitsverfahren werden von der Sondergruppe festgelegt; sie erstatten der Sondergruppe Bericht.
2.  Die Teilnahme an Sachverständigengruppen ist auf Personen mit beruflichem Ansehen und Erfahrung auf dem in Frage stehenden Gebiet beschränkt.
3.  Ohne die gemeinsame Zustimmung der Streitparteien werden Staatsangehörige der Streitparteien nur in Ausnahmefällen in einer Sachverständigengruppe tätig, wenn nach Ansicht der Sondergruppe die erforderlichen wissenschaftlichen Fachkenntnisse nicht anders gewährleistet werden können. Regierungsbeamte der Streitparteien werden nicht in einer Sachverständigengruppe tätig. Mitglieder der Sachverständigengruppen gehören diesen aufgrund ihrer persönlichen Eignung und nicht als Regierungsvertreter oder als Vertreter einer Organisation an. Regierungen oder Organisationen erteilen ihnen daher keine Weisungen in Angelegenheiten, mit denen eine Sachverständigengruppe befasst ist.
4.  Sachverständigengruppen dürfen jede ihnen geeignet erscheinende Quelle konsultieren und von ihr Auskünfte und fachlichen Rat einholen. Bevor eine Sachverständigengruppe jedoch Auskünfte oder Rat von einer der Gerichtsbarkeit eines Mitglieds unterstehenden Quelle einholt, teilt sie dies der Regierung des betreffenden Mitglieds mit. Jedes Mitglied kommt einem Ersuchen einer Sachverständigengruppe um Auskünfte, die diese für erforderlich und angemessen hält, unverzüglich und umfassend nach.
5.  Die Streitparteien haben Zugang zu allen einschlägigen einer Sachverständigengruppe erteilten Auskünften, es sei denn, diese sind vertraulich. Der Sachverständigengruppe erteilte vertrauliche Auskünfte werden nicht ohne förmliche Genehmigung der Regierung, Organisation oder Person preisgegeben, die diese Auskünfte erteilt hat. Wird die Sachverständigengruppe um Auskünfte gebeten, die von ihr nicht preisgegeben werden dürfen, so wird von der Regierung, Organisation oder Person, die die Auskünfte erteilt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung gestellt.
6.  Die Sachverständigengruppe legt den Streitparteien einen Entwurf des Berichts vor, um deren Stellungnahmen einzuholen; diese werden gegebenenfalls im Schlussbericht berücksichtigt, der bei Vorlage an die Sondergruppe auch den Streitparteien übermittelt wird. Der Schlussbericht der Sachverständigengruppe hat nur beratenden Stellenwert.

Anhang 3 ³²⁷

³²⁷ Bereinigt gemäss Ziff. 1 des Beschlusses des Generalrats vom 26. Juli 2017 (Änderung des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik), in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 ( AS 2019 379 ).

Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik

Die Mitglieder kommen wie folgt überein:

A. Ziele

i) Zweck des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik («TPRM») ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln, Disziplinen und Verpflichtungen im Rahmen der Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsübereinkünfte durch alle Mitglieder und damit zu einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen Handelssystems beizutragen, indem eine grössere Transparenz und ein besseres Verständnis der Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder gewährleistet werden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Überprüfungsmechanismus eine regelmässige gemeinsame Beurteilung und Bewertung des gesamten Spektrums der Handelspolitiken und -praktiken der einzelnen Mitglieder und ihrer Auswirkungen auf das multilaterale Handelssystem. Er soll jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder für Streitbeilegungsverfahren oder dazu dienen, den Mitgliedern weitere handelspolitische Verpflichtungen aufzuerlegen.
ii) Die im Rahmen des Überprüfungsmechanismus durchgeführte Bewertung berücksichtigt, soweit erforderlich, die umfassenderen wirtschafts- und entwicklungspolitischen Erfordernisse, Massnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds sowie sein aussenwirtschaftliches Umfeld. Zweck des Überprüfungsmechanismus ist es jedoch, die Auswirkungen der Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das multilaterale Handelssystem zu untersuchen.

B. Innerstaatliche Transparenz

Die Mitglieder erkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem an und vereinbaren, eine grössere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzustreben und zu fördern; sie erkennen an, dass die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muss.

C. Überprüfungsverfahren

i) Hiermit wird das Organ zur Überprüfung der Handelspolitik (im folgenden «TPRB» genannt) eingesetzt; seine Aufgabe ist es, Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen.
ii) Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden regelmässigen Überprüfungen unterzogen. Der Einfluss der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems, gemessen an ihrem Anteil am Welthandel in einem nicht lange zurückliegenden repräsentativen Zeitraum, ist der ausschlaggebende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die vier grössten nach dieser Regel ermittelten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle drei Jahre, die folgenden 16 alle fünf Jahre überprüft. Für die anderen Mitglieder beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Überprüfungen sieben Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, für die längere Zeitabstände festgelegt werden können. Es wird vereinbart, dass die Überprüfung von Handelspartnern, die eine gemeinsame Aussenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsrelevanten Politiken einschliesslich der einschlägigen Politiken und Praktiken der einzelnen Mitglieder umfasst. Bei Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds, die erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben können, kann das TPRB das betreffende Mitglied ausnahmsweise nach Konsultation auffordern, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen.
iii) Die Beratungen in den Sitzungen des TPRB orientieren sich an den in Absatz A festgelegten Zielen. Im Mittelpunkt dieser Beratungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken des Mitglieds, die bei der Überprüfung beurteilt werden sollen.
iv) Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfungen fest. Es kann auch aktualisierte Berichte der Mitglieder beraten und zur Kenntnis nehmen. Das TPRB legt in Absprache mit den direkt betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Absprache mit dem Mitglied, das überprüft wird, oder den Mitgliedern, die überprüft werden, kann der Vorsitzende Diskussionsteilnehmer ernennen, die im eigenen Namen sprechen und die Beratungen im TPRB einleiten.
v) Das TPRB stützt seine Arbeit auf folgende Unterlagen: a) einen vollständigen Bericht des (der) zu überprüfenden Mitglieds(er) nach Absatz D;
b) einen vom Sekretariat in eigener Verantwortung erstellten Bericht, der sich auf die ihm zur Verfügung stehenden und die von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erteilten Auskünfte stützt. Das Sekretariat soll sich die Handelspolitiken und -praktiken von dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern erläutern lassen.
vi) Die Berichte des überprüften Mitglieds und des Sekretariats sowie das Protokoll der entsprechenden Sitzung des TPRB werden nach der Überprüfung unverzüglich veröffentlicht.
vii) Diese Unterlagen werden der Ministerkonferenz zugeleitet, die sie zur Kenntnis nimmt.

D. Berichterstattung

Um ein höchstmögliches Mass an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmässig Bericht. In ausführlichen Berichten werden die Handelspolitiken und ‑praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Muster beschrieben. Dieses Muster richtet sich zunächst nach dem mit Beschluss vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406-409) festgelegten Standardmuster für Länderberichte und wird, soweit erforderlich, so angepasst, dass die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken abdecken, die unter die in Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsübereinkünfte und gegebenenfalls die Plurilateralen Handelsübereinkünfte fallen. Das TPRB kann das Muster aufgrund seiner Erfahrungen ändern. Zwischen den Überprüfungen erstellen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; die statistischen Informationen werden nach dem vereinbarten Muster jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer bei der Erstellung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Antrag den Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten unter ihnen, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten so weit wie möglich mit den Notifikationen gemäss den Multilateralen Handelsübereinkünften und gegebenenfalls den Plurilateralen Handelsübereinkünften abgestimmt werden.

E. Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS

Die Mitglieder erkennen an, dass die Belastung für die Regierungen, die auch dem umfassenden Konsultationsverfahren aufgrund der Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden sollte. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB in Absprache mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen administrative Verfahren ausarbeiten, durch die der normale Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abgestimmt, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht um mehr als zwölf Monate aufgeschoben wird.

F. Beurteilung des Mechanismus

Das TPRB beurteilt das Funktionieren des Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder auf Antrag der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen des TPRM vornehmen.

G. Überblick über Entwicklungen der internationalen Handelsbedingungen

Das TPRB erstellt ausserdem einen jährlichen Überblick über Entwicklungen in den internationalen Handelsbedingungen, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, der die wichtigsten Tätigkeiten der WTO darstellt und wichtige politische Themen, die das Handelssystem betreffen, beleuchtet.

Anhang 4

Plurilaterale Handelsübereinkünfte

Anhang 4.a

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Das Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, abgeschlossen am 12. April 1979³²⁸ in Genf, wurde im Nachhinein geändert, berichtigt und verbessert.
³²⁸ SR 0.632.231.8

Anhang 4.b

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ³²⁹

³²⁹ SR 0.632.231.422

Anhang 4.c

Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse ³³⁰

³³⁰ [ AS 1995 2555 . AS 1998 2698 ]

Anhang 4.d

Internationale Übereinkunft über Rindfleisch ³³¹

³³¹ [ AS 1995 2597 . AS 1998 2699 ]

Geltungsbereich am 2. Juli 2019 ³³²

³³² AS 1996 112 ; 2005 1223 ; 2009 513 ; 2013 3531 ; 2016 551 ; 2019 2247 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Regierungen

Ratifikation

Inkrafttreten
Mitgliederstatus

Afghanistan

29. Juli

2016

Ägypten

30. Juni

1995

Albanien

  8. September

2000

Angola

  1. Dezember

1996

Antigua und Barbuda

  1. Januar

1995

Argentinien

  1. Januar

1995

Armenien

  5. Februar

2003

Australien

  1. Januar

1995

Bahrain

  1. Januar

1995

Bangladesch

  1. Januar

1995

Barbados

  1. Januar

1995

Belgien

  1. Januar

1995

Belize

  1. Januar

1995

Benin

22. Februar

1996

Bolivien

13. September

1995

Botsuana

31. Mai

1995

Brasilien

  1. Januar

1995

Brunei

  1. Januar

1995

Bulgarien

  1. Dezember

1996

Burkina Faso

  3. Juni

1995

Burundi

23. Juli

1995

Chile

  1. Januar

1995

China

11. Dezember

2001

    Hongkong a

  1. Januar

1995

    Macau b

  1. Januar

1995

Costa Rica

  1. Januar

1995

Côte d’Ivoire

  1. Januar

1995

Dänemark

  1. Januar

1995

Deutschland

  1. Januar

1995

Dominica

  1. Januar

1995

Dominikanische Republik

  9. März

1995

Dschibuti

31. Mai

1995

Ecuador

21. Januar

1996

El Salvador

  7. Mai

1995

Estland

13. November

1999

Europäische Union

  1. Januar

1995

Eswatini

  1. Januar

1995

Fidschi

14. Januar

1996

Finnland

  1. Januar

1995

Frankreich

  1. Januar

1995

Gabun

  1. Januar

1995

Gambia

23. Oktober

1996

Georgien

14. Juni

2000

Ghana

  1. Januar

1995

Grenada

22. Februar

1996

Griechenland

  1. Januar

1995

Guatemala

21. Juli

1995

Guinea

25. Oktober

1995

Guinea-Bissau

31. Mai

1995

Guyana

  1. Januar

1995

Haiti

30. Januar

1996

Honduras

  1. Januar

1995

Indien

  1. Januar

1995

Indonesien

  1. Januar

1995

Irland

  1. Januar

1995

Island

  1. Januar

1995

Israel

21. April

1995

Italien

  1. Januar

1995

Jamaika

  9. März

1995

Japan

  1. Januar

1995

Jemen

26. Juni

2014

Jordanien

11. April

2000

Kambodscha

13. Oktober

2004

Kamerun

13. Dezember

1995

Kanada

  1. Januar

1995

Kap Verde

23. Juli

2008

Kasachstan

30. November

2015

Katar

13. Januar

1996

Kenia

  1. Januar

1995

Kirgisistan

20. Dezember

1998

Kolumbien

30. April

1995

Kongo (Brazzaville)

27. März

1997

Kongo (Kinshasa)

  1. Januar

1997

Korea (Süd-)

  1. Januar

1995

Kroatien

30. November

2000

Kuba

20. April

1995

Kuwait

  1. Januar

1995

Laos

  2. Februar

2013

Lesotho

31. Mai

1995

Lettland

10. Februar

1999

Liberia

14. Juli

2016

Liechtenstein

  1. September

1995

Litauen

31. Mai

2001

Luxemburg

  1. Januar

1995

Madagaskar

17. November

1995

Malawi

31. Mai

1995

Malaysia

  1. Januar

1995

Malediven

31. Mai

1995

Mali

31. Mai

1995

Malta

  1. Januar

1995

Marokko

  1. Januar

1995

Mauretanien

31. Mai

1995

Mauritius

  1. Januar

1995

Mexiko

  1. Januar

1995

Moldau

26. Juli

2001

Mongolei

29. Januar

1997

Montenegro

29. April

2012

Mosambik

26. August

1995

Myanmar

  1. Januar

1995

Namibia

  1. Januar

1995

Nepal

23. April

2004

Neuseeland

  1. Januar

1995

Nicaragua

  3. September

1995

Niederlande

  1. Januar

1995

    Curaçao

  1. Januar

1995

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  1. Januar

1995

    Sint Maarten

  1. Januar

1995

Niger

13. Dezember

1996

Nigeria

  1. Januar

1995

Nordmazedonien

  4. April

2003

Norwegen

  1. Januar

1995

Oman

  9. November

2000

Österreich

  1. Januar

1995

Pakistan

  1. Januar

1995

Panama

  6. September

1997

Papua-Neuguinea

  9. Juni

1996

Paraguay

  1. Januar

1995

Peru

  1. Januar

1995

Philippinen

  1. Januar

1995

Polen

  1. Juli

1995

Portugal

  1. Januar

1995

Ruanda

22. Mai

1996

Rumänien

  1. Januar

1995

Russland

22. August

2012

Salomoninseln

26. Juli

1996

Sambia

  1. Januar

1995

Samoa

10. Mai

2012

Saudi-Arabien

11. Dezember

2005

St. Kitts und Nevis

21. Februar

1996

St. Lucia

  1. Januar

1995

St. Vincent und die Grenadinen

  1. Januar

1995

Schweden

  1. Januar

1995

Schweiz

  1. Juni

1995

  1. Juli

1995

Senegal

  1. Januar

1995

Seychellen

26. April

2015

Sierra Leone

23. Juli

1995

Simbabwe

  3. März

1995

Singapur

  1. Januar

1995

Slowakei

  1. Januar

1995

Slowenien

30. Juli

1995

Spanien

  1. Januar

1995

Sri Lanka

  1. Januar

1995

Südafrika

  1. Januar

1995

Suriname

  1. Januar

1995

Tadschikistan

  2. März

2013

Taiwan (Chinesisches Taipei)c

  1. Januar

2002

Tansania

  1. Januar

1995

Thailand

  1. Januar

1995

Togo

31. Mai

1995

Tonga

27. Juli

2007

Trinidad und Tobago

  1. März

1995

Tschad

19. Oktober

1996

Tschechische Republik

  1. Januar

1995

Tunesien

29. März

1995

Türkei

26. März

1995

Uganda

  1. Januar

1995

Ukraine

16. Mai

2008

Ungarn

  1. Januar

1995

Uruguay

  1. Januar

1995

Vanuatu

24. August

2012

Venezuela

  1. Januar

1995

Vereinigte Arabische Emirate

10. April

1996

Vereinigte Staaten

  1. Januar

1995

Vereinigtes Königreich

  1. Januar

1995

Vietnam

11. Januar

2007

Zentralafrikanische Republik

31. Mai

1995

Zypern

30. Juli

1995

a Vom 1. Jan. 1995 bis zum 30. Juni 1997 war Hong Kong ein Gründungsmitglied der WTO in seiner Eigenschaft als Kronkolonie des Vereinigten Königreichs. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hong Kong eine Besondere Verwaltungsregion (RAS) der Volksrepublik China und behält den Status eines gesonderten Zollgebiets. Hong Kong bleibt Mitglied der WTO unter der Bezeichnung Hong Kong, China.
b Vom 1. Jan. 1995 bis zum 19. Dez. 1999 war Macao ein Gründungsmitglied der WTO als Kolonie Portugals. Am 20. Dez. 1999 wurde Macau eine RAS der Volksrepublik China. Macau bleibt Mitglied der WTO unter dem Namen Macau, China.
c
Seit dem 1. Jan. 2002 ist das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen, und Matsu (Chinesisches Taipei) Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) unter dem Namen Chinesisches Taipei.
Markierungen
Leseansicht