Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel (410.331)
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Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

1 410.331 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel vom 26.03.1828 (Stand 26.03.1828) Da die Übereinkunft vom 12. Märzmonat 1827, betreffend die Wiederherstel lung und neue Umschreibung des Bistums Basel, nicht von sämtlichen Kanto nen die Genehmigung erhalten hat, namens welcher sie abgeschlossen wor den war, – so haben die Hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug durch die Überzeugung der dringenden Notwendigkeit geleitet, dass dem privisori schen Zustande ein Ende gemacht werde, in welchem sich die Bistumsangele genheiten befinden, sich entschlossen, in so weit es sie beschlägt, der obener wähnten Übereinkunft, unter den durch die veränderten Umstände notwendig gewordenen Abänderungen, Folge zu geben; zu welchem Ende sie die Unter handlungen wieder haben erneuern lassen, zwischen Herrn Paskal Gizzi, apostolischer Internunzius bei der Schweizeri schen Eidgenossenschaft, als von Seite Seiner Heiligkeit, Pabst Leo XII. mit dieser Unterhandlung beauftragt; und Seiner Exzellenz, Herrn Joseph Karl Amrhyn, Schultheiss der Stadt und Repu blik Luzern, und Herrn Ludwig von Roll, Staatsrat der Republik Solothurn, als von den Kantonen ermächtigte Kommissarien; welche hierauf, vermöge ihrer frühern in der Zeit ausgewechselten Vollmachten, unter Vorbehalt der Geneh migung ihrer Hohen Kommittenten, über nachstehende Grundlagen übereinge kommen sind, als:

Art. 1

1 Die katholische Bevölkerung der Kantone Luzern, Solothurn, und desjenigen Gebietsteils des Kantons Bern, welcher demselben durch die Wienerkongress akte abgetreten worden, sowie diejenige des Kantons Zug, wird künftighin das Bistum Basel bilden.

Art. 2

1 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solo thurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Vik tor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathe dralkirche, und das dasige Kollegiatstift zum Domstifte des Bistums Basel erho ben werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3

1 Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon mindes tens zwölf zur Residenz verpflichtet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischofe bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushülfe zu leisten. Aus der Zahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämtlichen Kantone verteilt, welche das Bistum bilden.
2 Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden Dom herren des alten Domkapitels von Basel begriffen, welchen das Recht der Resi denz zusteht und wofern unter ihnen sich ein Würdeträger befände, so soll demselben die Würde eines Dechanten verliehen werden.
3 Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Probst und einen Dechan ten.

Art. 4

1 lichen Rat des Bischofs.

Art. 5

1 Demselben steht - im Falle der Erledigung des bischöflichen Stuhls - das Recht zu, nach der Vorschrift des zwölften Artikels den Bischof zu wählen.

Art. 6

1 Von den Kaplänen am Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor werden zehn dem Domkapital zum Behuf des Gottesdienstes und anderer kirchlichen Verrichtun gen beigegeben.

Art. 7

1 Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstifts, deren jährliches Einkommen beiläufig zweitausend Franken betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nötigen Gerätschaften ge liefert und unterhalten.
2 Damit für diese Gegenstände noch angemessenere Fürsorge getroffen wer den könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessen den Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.
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Art. 8

1 Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten lie fern werden.
2 Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.
3 Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch den Bischof und die zwei anderen durch dessen Senat ernennt werden, leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

Art. 9

1 Die Einkünfte des Bischofs sind auf achttausend Franken 1 ) festgesetzt.
2 Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probsts an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.
3 Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von achthundert Franken 2 ) .
4 Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf zweitausend Franken 3 ) festgesetzt.
5 Die Domherren, sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, ver bleiben in vollem Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor an gehörenden Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residierenden Domherren verpflichten sich die Regierun gen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von dreihundert Franken 4 ) verabfolgen zu lassen.

Art. 10

1 Ausser den oben bestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherren ihrer Würde angemessene Wohnungen an gewiesen.
1) Überholt
2) Überholt
3) Überholt
4) Überholt
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Art. 11

1 Die Regierungen werden sich über die Fondirung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Seminarien mit dem heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung ins Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesi cherte und bestimmte Einkünfte aus, und gewährleisten ihren freien regelmäs sigen Bezug, und ihre Unveräusserlichkeit, sowie die Regierungen auch für den Unterhalt der Wohnungen der Domherren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirche, der bischöflichen Wohnung und der Gebäu lichkeiten des in Solothurn zu errichtenden Seminars, wird durch die Dazwi schenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Die Gebäude von Se minarien, welche anderswo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft.

Art. 12

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1 ) Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den, für die Schweizerischen Kirchen üblichen Formen, dargetan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Wei se.
4 Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten. Die Regie rung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen. Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von sechs Kandidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
5 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen, werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.
6 Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Standes ernennt.
1) Vgl. RRB vom 14.1.1930
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7 Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besit zen: a Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe min destens vier Jahre mit Eifer und Klugheit versehen haben, b oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behülflich gewesen sein, c oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechts ausgezeichnet haben.
8 Die erste Ernennung der Domherren ist dem heiligen Vater vorbehalten.

Art. 13

1 Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen wer den.
2 Die eines Probsts und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

Art. 14

1 Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Kantone, welche das Bistum Basel bilden, folgenden Eid leisten: «Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus denen das Bistum Basel besteht. Überdies gelobe ich, weder in, noch ausser der Schweiz ein Einverständnis zu pflegen, an einem Ratschlage Teil zu neh men und eine verdächtige Verbindung zu unterhalten, welche die öffentliche Ruhe gefährden könnte; und sollte ich je Kunde erhalten von einem dem Staa te schädlichen Komplotte, sei es in meiner Diözese oder anderswo, so werde ich die Regierung davon in Kenntniss setzen.»

Art. 15

1 Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder spä ter, und unter welchen Verumständungen, es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.
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Art. 16

1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bistums Basel ist den Kantonen Ba sel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, die in demselben nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau, nach den, durch obi gen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.
2 Im Falle, dass einer oder der andere der bekannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von zehntausend Franken 1 ) und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von zweitausend Franken 2 ) , zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung, in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kanto ne, ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausge fertigt und besiegelt worden ist, sollen, sobald immer möglich, ausgewechselt werden. So geschehen zu Luzern, 26. März 1828 Im Na men der Hohen Stände, die Kommissarien: Amrhyn, Schultheiss von Roll, Staatsrat Im Namen Seiner Heiligkeit: Gizzi, apostol. Internunzius Für getreue Übersetzung, Namens der mit den Diözesanangelegenhei ten beauftragten Kommissarien:
1) Überholt
2) Überholt
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410.331 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.03.1828 26.03.1828 Erstfassung
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