Verordnung über die Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Hochschule für Gesundheit Freiburg --> 432.12.57
                            Verordnung  vom 19. September 2006  über die Bachelor-Ausbildung in   Pflege an d  er Hochschule  für Gesundheit Freiburg  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    6.    Oktober    1995    über    die  Fachhochschulen            (FHSG)            und            die            entsprechenden  Ausführungsbestimmungen;  gestützt  auf  die  interkantonale  Vereinbarung  vom  6.  Juli  2001  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit (FH-GS);  gestützt  auf  die  Interpretationsrichtlinien  vom  5.  und  6.  Juni  2003  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 der interkantonalen Vereinbarung über die Errichtung der FH-
                            GS;  gestützt   auf   das   Profil   des   Fachhochschulbereichs   Gesundheit   der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren vom 13. Mai 2004;  gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10. März 2006 für die Organisation  der Bachelorstudien HES-SO;  gestützt  auf  die  Richtlinien  für  den  Studiengang  Bachelor  of  Science    in  Pflege der HES-SO 8. September 2006;  gestützt      auf      die      Richtlinien      für      die      Zulassung      zu      den  Bachelorstudiengängen  im  Bereich  Gesundheit  an  der  HES-SO  vom  16.  Oktober 2008, geändert am 6. März 2009;  gestützt auf die Rahmenrichtlinien vom 10. März 2006 für die Stellung der  Bachelorstudierenden an der HES-SO;  gestützt  auf  die  Übergangsrichtlinien  vom  19.  Mai  2006  für  den  Umstieg  von    einem    FH-Diplomstudium    au  f    das    Bachelor-System    für    die  Studierenden des Bereichs Gesundheit an der HES-SO, die ihr Studienjahr  nicht bestanden haben;  gestützt  auf  den  Rahmenstudienplan  Bachelor  HES-SO  in  Pflege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. September 2006;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt  auf  das  Gesetz  vom  21.  Juni  1994  über  die  Krankenpflegeschule  (KPSG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziele
                            1   Dieses Reglement regelt die Bachelor-Ausbildung zur Pflegefachfrau FH  oder  zum  Pflegefachmann  FH  an  der  Hochschule  für  Gesundheit  Freiburg  (HfG-FR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Am Ende der Ausbildung wird der Titel «  Bachelor of Science   HES-SO in  Pflege» verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            Die   Aufnahme   in   die   HfG-FR   erfolgt   gemäss   der   interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Errichtung  der  Fachhochschule  Westschweiz  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit  (FH-GS)  sowie  den  Richtlinien  für  die  Zulassung  zu  den  Bachelorstudiengängen  im  Bereich  Gesundheit  an  der  HES-SO  und  den  Zulassungsbedingungen  für  die  Bachelor-Ausbildung  im  Bereich Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufnahmekommission HfG-FR
                            a) Definition  Die  Aufnahmekommission  HfG-FR  ist  eine  Subkommission  nach  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1994  über  die  Krankenpflegeschule  (KPSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zusammensetzung und Organisation
                            1    Die  Kommission  setzt  sich  zusammen  aus  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  der  HfG-FR,  der  oder  dem  Studiengangsverantwortlichen,  zwei  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird vom Direktionsrat der HfG-FR bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie wird von der oder dem Studiengangsverantwortlichen präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Befugnisse
                            Die Kommission übt folgende Befugnisse aus:  a)   Sie prüft die Bewerbungsdossiers.  b)     Sie     entscheidet     aufgrund     des     Bewerbungsdossiers     und     der  Stellungnahme  von  Fachpersonen  über  die  Aufnahme  der  Kandidatin  oder des Kandidaten.  c)   Sie informiert die Kandidatin oder den Kandidaten.  d)   Sie   stellt   den   Aufnahmeentscheid   aus,   der   zur   Immatrikulation  berechtigt.  e)   Sie  evaluiert  die  Aufnahmekriterien  und  das  Aufnahmeverfahren  der  HfG-FR  und  schlägt  dem  Direktionsrat  der  HfG-FR  die  Änderungen  vor, die ihr nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Arbeitsweise
                            1    Die  Kommission  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    oder    der    Studiengangsverantwo  rtliche    stellt    die    Dossiers    der  Kandidatinnen und Kandidaten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  beschliesst  mit  der  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  kann  stimmen;  bei  Stimmengleichheit  fällt sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Sekretariat wird von der HfG-FR besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Entscheide
                            1    Die  Aufnahme  kann  davon  abhängig  ge  macht  werden,  dass  der  verlangte  Titel erlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ablehnende  Entscheide  müssen  begründet  werden  und  die  Rechtsmittel  anführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Allgemeiner Ausbildungsrahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Studienplan
                            1   Die Ausbildung wird nach dem Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in  Pflege erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erfolgt  nach  einem  Modulsystem  mit  der  Anrechnung  von  ECTS-  Credits   (  European   Credit   Transfer   System  )   gemäss   Artikel   11   der  Rahmenrichtlinien  für  die  Stellung  der  Bachelorstudierenden  an  der  HES-  SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  ist  aufgebaut  auf  der  Basis  des  Referenzsystems  der  Kompetenzen,  das im Rahmenstudienplan Bachelor HES-SO in Pflege definiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dauer
                            1    Die  Dauer  der  Ausbildung  beträgt  im  Vollzeitstudium  mindestens  6  Semester und darf 12 Semester nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In besonderen Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die maximale Studiendauer schliesst die Unterbrechung im Rahmen eines  Langzeiturlaubs nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Alternierende Ausbildung
                            1       In     der     Ausbildung     alternieren     theoretische     und     praktische  Ausbildungsphasen  an  der  Schule  und  am  praktischen  Ausbildungsort  (praktische Ausbildung im weiten Sinne).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  praktischen  Ausbildungsphasen  umfassen  40  Wochen,  verteilt  über  die gesamte Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  praktischen  Ausbildungsphasen  werden  nach  dem  Dispositiv  der  praktischen Ausbildung HES-S2 der HES-SO und den entsprechenden drei  Vertragsebenen organisiert, d. h.:  a)   der  Vereinbarung  über  die  Praxisausbildung  HES-S2  (zwischen  der  HES-SO und der Institution);  b)   dem   Übereinkommen   über   die   Organisation   der   Praxisausbildung  (zwischen der Ausbildungsstätte und der Institution);  c)   dem   Pädagogischen   Dreiervertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übertritt innerhalb des Studiengangs
                            Die Studierenden können innerhalb des gleichen Studienganges beantragen,  die  Ausbildungsstätte  gemäss  den  in  Artikel  4  der  Richtlinien  für  den  Studiengang  Bachelor   of   Science     in   Pflege   der   HES-SO   genannten  Modalitäten zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Studienorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Studienjahr
                            1   Das akademische Studienjahr beginnt in der Kalenderwoche 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Studienjahr  umfasst  zwei  Semester:  ein  Herbstsemester,  das  in  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38.  Kalenderwoche  beginnt,  und  ein  Frühlingssemester,  das  in  der  8.  Kalenderwoche beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Modulare Organisation
                            1       Die     Ausbildung     besteht     aus     theoretischen     und     praktischen  Ausbildungsmodulen und einem Bachelor-Thesis-Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes Semester besteht aus vier theoretischen Modulen im Umfang von 5  ECTS-Credits  und  einem  praktischen  Ausbildungsmodul  im  Umfang  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ECTS-Credits. Im letzten Jahr entspricht die Zeit, die für das Bachelor-  Thesis-Modul aufgewendet wird, zwei theoretischen Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterrichtssprache
                            Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweisprachige Ausbildung
                            1     Die   Studierenden   können   ihre   Ausbildung   zweisprachig   deutsch-  französisch absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bedingungen für die zweisprachige Ausbildung richten sich nach den  Bestimmungen der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unterrichtsbesuch
                            1       Der     Pflichtteil     der     Ausbildung     und     die     Modalitäten     des  Unterrichtsbesuchs   sind   in   der   Beschreibung   der   einzelnen   Module  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Verhinderungsfall  müssen  die  Studierenden  die  HfG-FR  informieren.  Dauert  die  Abwesenheit  länger  als  drei  Tage,  so  muss  ein  Arztzeugnis  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Im    Zusammenhang    mit    den    Modalitäten    des    Unterrichtsbesuchs  entscheidet die oder der lokale Studiengangsverantwortliche auf Vorschlag  der  oder  des  Modulverantwortlichen,  wie  die  Abwesenheit  kompensiert  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Für   die   Teilnahme   an   nichtobligatorischem   Unterricht   kann   eine  vorgängige    Anmeldung    verlangt    werden.    Die    HfG-FR    kann    bei  ungenügender Teilnehmerzahl einen Kurs streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anwesenheitsregelung für die praktischen Ausbildungsphasen
                            1   Die Anwesenheit in den praktischen  Ausbildungsphasen ist in allen Fällen  Pflicht.  Im  Verhinderungsfall  müssen  die  Studierenden  den  praktischen  Ausbildungsort   und   die   HfG-FR   informieren.   Die   oder   der   loklale  Studiengangsverantwortliche   entscheidet   auf   Vorschlag   der   oder   des  Modulverantwortlichen  darüber,  wie  die  Abwesenheit  kompensiert  werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Absenzen sind zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jedes Verhalten, das nicht mit den Anforderungen der Ausbildung und der  Berufsausübung   vereinbar   ist,   wird   von   der   Bezugsperson   oder   der  Praktikumsausbildnerin   oder   dem   Praktikumsausbildner   der   oder   dem  lokalen Studiengangsvera  ntwortlichen gemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Langzeiturlaub
                            1     Studierende,   die   ihre   Ausbildung   unterbrechen   und   später   wieder  aufnehmen möchten, können Urlaub beantragen. Die Direktion der HfG-FR  entscheidet auf Empfehlung der oder des Studiengangsverantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Urlaub  wird  für  ein  Semester  oder  ein  Jahr  gewährt.  Er  kann  verlängert werden. Die kumulierte Dauer des Urlaubs darf zwei Jahre nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Während  des  Urlaubs  bleibt  die  Studentin  oder  der  Student  an  der  HfG-  FR immatrikuliert und bezahlt keine Studiengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
                            Die  Studierenden  können  in  die  Forschung  des  Lehrkörpers  und  des  Forschungspersonals einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Evaluation und Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anrechnung
                            1     Alle   Module   sind   obligatorisch   und   erlauben   es   insgesamt,   das  Ausbildungsprofil  Pflege  zu  erreichen.  Die  Validierung  aufgrund  eines  Evaluationsdispositivs   führt   zur   Anrechnung   von   ECTS-Credits.   Die  Credits werden gesamthaft gewährt oder nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Evaluationsdispositiv  für  die  Module  wird  in  einer  spezifischen  Dokumentation  für  die  Studierenden  und  die  praktischen  Ausbildungsorte  ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Notenskala
                            Die  Evaluation  der  Leistungen  der  Studierenden  erfolgt  nach  der  ECTS-  Skala und entspricht den folgenden Bewertungen:  A        Bestanden  Ausgezeichnet  B        Bestanden  Sehr        gut  C        Bestanden  Gut  D        Bestanden  Befriedigend  E        Bestanden  Genügend  –  Mindestanforderungen erfüllt  FX  N  icht bestanden  Ungenügend  –   Zusatzarbeit erforderlich  F  N  icht bestanden  Ungenügend  –   Wiederholung des Moduls  erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wiederholung
                            1    Wer  die  Credits  (Kreditpunkte)  eines  Moduls  nicht  erhält,  muss  dieses  validieren  lassen,  indem  er  oder  sie  es  wiederholt  oder  die  Prüfung  des  Moduls beim zweiten Mal besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  Modul  kann  nur  einmal  wiederholt  werden.  Wird  ein  Modul  abgebrochen, gilt es als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Unterrichtsform  eines  Moduls  kann  für  Studierende,  die  das  Modul  zum   ersten   Mal   absolvieren,   und   für   diejenigen,   die   das   Modul  wiederholen, unterschiedlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Modalitäten für die Wiederholung werden von der oder dem lokalen  Studiengangsverantwortlichen       auf       Vorschlag       der       oder       des  Modulverantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Ein  zweiter  Misserfolg  hat  das  definitive  Nichtbestehen  des  Moduls  und  den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusatzarbeit
                            1   Wenn die oder der Studierende in einem Modul die Note FX erzielt, kann  sie oder er eine Zusatzarbeit leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  praktischen  Ausbildungsmodule  können  nicht  mit  einer  Zusatzarbeit  nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Modalitäten für die Zusatzarbeit sind im Modulbeschrieb festgehalten  und  werden  von  der  oder  dem  lokalen  Sudiengangsverantwortlichen  auf  Vorschlag der oder des Modulverantwortlichen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Je  nach  Note,  die  für  diese  Zusatzarbeit  erzielt  wird  (A  bis  E  oder  F,  ausser  Einschränkungen,  die  im  Modulbeschrieb  explizit  erwähnt  werden),  werden die Credits verliehen oder nicht verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Validierung der praktischen Ausbildungsphasen
                            1   Alle praktischen Ausbildungsphasen müssen validiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anwesenheitsbedingungen  gemäss  Artikel  17  müssen  eingehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Misserfolg in der praktischen Ausbildung
                            1     Wird   ein   praktisches   Ausbildungsmodul   nicht   bestanden,   muss   es  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  zweiter  Misserfolg  hat  das  definitive  Nichtbestehen  des  Moduls  und  den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bachelor-Thesis
                            1    Die  Studierenden  müssen  eine  Bachelor-Thesis  abfassen.  Sie  stellt  einen  ersten  Schritt  in  die  Forschung  dar  und  unterstützt  die  Entwicklung  der  beruflichen Kompetenzen der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bachelor-Thesis  entspricht  15  ECTS-Credits  und  setzt  sich  aus  zwei  Elementen zusammen:  a)   die Erarbeitung des Bachelor-Thesis-Projektes, für die 5 ECTS-Credits  verliehen werden;  b)   die  Realisierung  und  die  Verteidigung  der  Bachelor-Thesis,  für  die  10  ECTS-Credits verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bachelor-Thesis  besteht  aus  einem  schriftlichen  Bericht  und  einer  mündlichen   Verteidigung   vor   einer   mindestens   aus   zwei   Personen  bestehenden Jury, der die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelor-Thesis  und eine externe Fachperson aus der Berufspraxis angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bachelor-Thesis  wird  gemäss  den  allgemeinen  Rahmenbedingungen  zur   Erstellung   und   Evaluation   der   Bachelor-Thesis   des   Studiengangs  Bachelor HES-SO in Pflege verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Misserfolg bei der Bachelor-Thesis – Wiederholung
                            1    Wer  für  die  Bachelor-Thesis  die  Note  «F»  erzielt,  kann  sie  nur  einmal  wiederholen.  Die  Erstgutachterin  oder  der  Erstgutachter  der  Bachelor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bei der Wiederholung erzielte Note ersetzt die frühere Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  zweiter  Misserfolg  hat  das  definitive  Nichtbestehen  der  Bachelor-  Thesis und den Ausschluss vom Studiengang zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Diplom
                            1   Zur Erlangung des Diploms müssen 180 ECTS-Credits erworben worden  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom trägt die Unterschriften der Direktorin oder des Direktors der  HfG-FR  und  der  Direktorin  oder  des  Direktors  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ausschluss vom Studiengang
                            1   Wer ein für den Studiengang obligatorisch erklärtes Modul definitiv nicht  bestanden hat, wird vom Studiengang ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Studiengang  wird  ebenfalls  ausgeschlossen,  wer  die  für  den  Erhalt  des    Bachelor-Diploms    notwendigen    Credits    nicht    innerhalb    der  vorgegebenen Zeit erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Ausschlussentscheid  wird  von  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  der  HfG-FR   auf   Empfehlung   der   oder   des   Studiengangsverantwortlichen  getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Gesundheitsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verantwortlichkeit
                            1   Während der Ausbildung ist die Direktorin oder der Direktor der HfG-FR  oder   der   praktische   Ausbildungsort   für   den   Gesundheitsschutz   der  Studierenden verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die praktischen Ausbildungsphasen im Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Versicherungen
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Prophylaktische Massnahmen
                            Die HfG-FR gibt Empfehlungen über prophylaktische Massnahmen heraus,  die    vor    Beginn    der    Ausbildung    umgesetzt    werden    müssen.    Die  Studierenden    erhalten    zusammen    mit    der    Mitteilung    über    den  Aufnahmeentscheid     eine     diesbezügliche     schriftliche     Information.  Gegebenenfalls  müssen  sie  bei  ihrer  behandelnden  Ärztin  oder  ihrem  behandelnden Arzt die nötigen Schritte unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausbildung im Ausland
                            Bei  praktischen  Ausbildungsphasen  im  Ausland  stellt  die  HfG-FR  sicher,  dass    die    Studierenden    alle    üblichen    prophylaktischen    Massnahmen  getroffen   haben,   die   vor   Ort   zu   beachtenden   Präventionsmassnahmen  kennen   und   über   einen   ausreichende  n   Versicherungsschutz   gegen   das  Krankheits- und Unfallrisiko im Ausland verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Risikosituationen
                            La  HfG-FR  erlässt  Verhaltensrichtlinien,  die  die  Studierenden  beachten  müssen, wenn sie in den praktischen Ausbildungsphasen Risikosituationen  ausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Stellung der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Gegenseitige Verständigung
                            1    Die  gegenseitige  Verständigung  zwischen  den  Studierenden  und  der  Direktion der HfG-FR wird über ein Kollegium sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Befugnisse   dieses   Kollegiums   werden   in   einem   Dokument  beschrieben, das vom Direktionsrat der HfG-FR genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vertretung
                            Die  Studierenden  wählen  aus  ihren  Reihen  das  Mitglied  im  Direktionsrat  der HfG-FR, das sie vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Evaluation durch die Studierenden
                            Die HfG-FR lässt die Ausbildungs- und Unterrichtsprogramme regelmässig  durch die Studierenden evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Teilnahme an Berufsveranstaltungen
                            Die Studierenden werden zur Teilnahme an externen Berufsveranstaltungen  (Kongresse,  Vorträge)  ermutigt.  Die  St  udierenden  reichen  dafür  bei  der  oder  dem  Studiengangsverantwortlichen  ein  schriftliches  Gesuch  ein.  Sie  können  nach  der  Veranstaltung  zur  Berichterstattung  über  den  Kongress  oder den Vortrag aufgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Nationaler und internationaler Studienaustausch
                            1   Während der Ausbildung und innerhalb des von der HES-SO festgelegten  Rahmens können die Studierenden um Teilnahme an einem nationalen oder  internationalen Studienaustausch ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die HfG-FR erarbeitet mit der oder dem betreffenden Studierenden und der  Gasthochschule  ein  Studienabkommen;  darin  werden  die  Module  festgelegt,  welche  die  HfG-FR  anerkennt  und  die,  sofern  sie  bestanden  werden,  keine  Verlängerung der Bachelor-Aus  bildung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das definitive Nichtbestehen dieser Module hat keinen Ausschluss aus dem  Studiengang zur Folge. In diesem Fall   werden die ECTS-Kreditpunkte nicht  gewährt  und  müssen  im  Bachelor-Studiengang  der  HfG-FR  kompensiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Studierende, die einen Teil ihres Studiums an einer Partnereinrichtung im  Ausland  absolvieren  wollen,  können  finanziell  und  logistisch  unterstützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Studiengebühr
                            1    Es  wird  eine  Studiengebühr  erhoben.  Der  Staatsrat  legt  deren  Höhe  aufgrund  der  Gebühr  fest,  die  der  Strategische  Ausschuss  der  FH-GS  beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  in  zwei  Teilen  in  Rechnung  gestellt,  je  eine  Hälfte  zu  Beginn  eines Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebühr wird bei einem Studienunterbruch nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  können  weitere  Taxen  und  Gebühren  erhoben  werden.  Ihre  Höhe  legt  der Staatsrat fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten
                            Die    Übernachtungs-,    Verpflegungs-    und    Reisekosten    tragen    die  Studierenden während der Ausbildung an der HfG-FR und den praktischen  Ausbildungsphasen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Berufs- und Amtsgeheimnis
                            Die Studierenden unterstehen dem Berufs- und Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Haftpflicht
                            1     Für   die   private   Haftpflichtversicherung   während   den   praktischen  Ausbildungsphasen ist der praktische Ausbildungsort verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei praktischen Ausbildungsphasen im Ausland stellt die HfG-FR sicher,  dass     die     Studierenden     eine     private     Haftpflichtversicherung     mit  Schadendeckung im Ausland  abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verletzung der normativen Bestimmungen
                            1     Studierende,   die   die   normativen   Bestimmungen   verletzen,   längere  unentschuldigte   Absenzen   aufweisen   oder   mit   ihrem   Verhalten   den  ordentlichen Ablauf der theoretischen oder praktischen Ausbildungsphasen  oder   der   Bachelor-Thesis   stören,   müssen   mit   einer   der   folgenden  Disziplinarstrafe  rechnen,  die  von  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  der  HfG-FR beschlossen wird:  a)   Verwarnung;  b)   vorübergehender  Ausschluss  von  einer  Unterrichtsphase  oder  einem  Ausbildungsmodul;  c)    Ausschluss  von  einer  Unterrichtsphase,  von  einem  Ausbildungsmodul,  einer  Evaluations-  oder  Prüfungsveranstaltung  oder  einer  praktischen  Ausbildungsphase;  d)   Verweis;  e)   Ausschluss von der HfG-FR;  f)   Ausschluss   vom   Studiengang  Bachelor of Science   HES-SO in Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bevor  eine  Strafe  ausgesprochen  wird,  muss  die  Studentin  oder  der  Student angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Betrug
                            Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder versuchter Betrug im Rahmen von  Evaluationen,  Prüfungen  und  der  Erarbeitung  der  Bachelor-Thesis  hat  zur  Folge,  dass  die  entsprechenden  ECTS-Credits  oder  das  Diplom  nicht  vergeben werden oder das Diplom für ungültig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundsatz
                            1   In Übereinstimmung mit den Interpretationsrichtlinien vom 5. und 6. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  zu  Artikel  42  der  interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Errichtung  der  FH-GS  können  Entscheide  der  HfG-FR  gegen  Kandidatinnen  und  Kandidaten  oder  Studierende,  insbesondere  im  Zusammenhang  mit  der  Aufnahme,      der      Beförderung,      mit      Prüfungen      und      mit      der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlusszertifizierung,  sowie  jede  Massnahme,  die  zum  Ausschluss  vom  Studiengang führen kann, mit Be  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorgängig kann gegen diese Entscheide Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einsprache
                            1   Die Einsprache richtet si  ch nach Artik  el 25 KPSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einsprecherin  oder  der  Einsprecher  oder  die  bevollmächtigte  Person  muss   die   Einsprache   schriftlich,   begründet,   mit   Datum   versehen   und  eigenhändig unterschrieben einreichen und ihr gegebenenfalls eine Vollmacht  und die für die Instruktion erforderlichen Akten beifügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprachebehörde  führt  das  Verfahren  in  kürzester  Zeit  durch.  Sie  kann  die  betroffene  Person  anhören,  wenn  dies  von  den  Umständen  her  gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Einspracheentscheid  erfolgt  schr  iftlich  und  begründet.  Entspricht  er  voll   und   ganz   den   Anträgen   der   einsprechenden   Person,   so   kann   die  Einsprachebehörde  auf  die  Begründung  verzichten,  wenn  sie  von  keiner  Partei verlangt wird, oder sie kann den Entscheid nur mündlich begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beschwerde
                            1    Gegen  den  Einspracheentscheid  kann  bei  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur und Sport Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Beschwerde    muss    innert    zehn    Tagen    nach    Erhalt    des  Einspracheentscheids      eingereic  ht      werden.      Sie      muss      von      der  beschwerdeführenden    oder    der    bevo  llmächtigten    Person    schriftlich,  begründet,    mit    Datum    versehen,    eigenhändig    unterschrieben    und  gegebenenfalls mit einer Vollmacht und den für die Instruktion erforderlichen  Akten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beschwerdeentscheid  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  kann bei der Rekurskommission der FH-GS angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufsichtsbeschwerde
                            1   Die Aufsichtsbeschwerde richtet sich nach Artikel 29 KPSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Beschwerdeführerin    oder    der    Beschwerdeführer    oder    die  bevollmächtigte Person muss die Aufsichtsbeschwerde schriftlich, begründet,  mit  Datum  versehen,  eigenhändig  unterschrieben  und  gegebenenfalls  mit  einer Vollmacht und den für die Instru  ktion erforderlichen  Akten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschwerdebehörde ist:  –    die  Direktorin  oder  der  Direktor  der  HfG-FR  bei  Handlungen  oder  Unterlassungen einer Lehrperson der HfG-FR;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    die  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport  bei  Handlungen  oder  Unterlassungen der Direktorin oder des Direktors der HfG-FR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beschwerdebehörde  stellt  den  Sachverhalt  fest.  Sie  hört  die  von  der  Beschwerde betroffene Person an. Sie kann die Beschwerdeführerin oder den  Beschwerdeführer   anhören,   wenn   die   Umstände   es   rechtfertigen.   Der  Beschwerdeentscheid erfolgt schriftlich und wird begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verfahrenskosten  nach  Artikel  29  Abs.  3  KPSG  bestehen  aus  den  speziell bei der Beschwerdeinstruktio  n entstandenen Ausgaben, insbesondere  den  Kosten  der  Beweiserhebung,  den  Reisekostenentschädigungen  und  den  Honoraren für Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2006  in  Kraft  gesetzt.