Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagem... (510.430)
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Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements

Polizei Pilotversuchsverordnung über die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungsmanagements Vom 15. August 2023 (Stand 1. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die Abteilung Gewaltschutz und Opferhilfe stellt die Qualitätssicherung des kantonalen Bedrohungs - managements sicher.
2 Mittels Pilotversuch soll überprüft werden, unter welchen Voraussetzungen die Abteilung Gewalt - schutz und Opferhilfe für die Erfüllung dieser Aufgabe Einsicht in Fallakten der für das Bedrohungs - management zuständigen Stelle nehmen kann.

§ 2 Voraussetzungen für den Zugriff auf Fallakten des kantonalen Bedrohungsmanage -

ments
1 Die Abteilung Gewaltschutz und Opferhilfe führt neben anderen Aufgaben mindestens zweimal jähr - lich Qualitätsreviews mit der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle durch.
2 Dabei kann sie zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung dieser Qualitätsreviews Einsicht in die vollständigen Fallakten ausgewählter Fälle der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle nehmen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: Ein qualitätsrelevantes Ereignis ist vorgefallen. Zum Fall wurde ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen oder verwaltungsintern Be - schwerde eingereicht. Zum Fall wurde eine politische oder mediale Anfrage gestellt oder der Fall ist Bestandteil einer Stichprobenkontrolle zu einem zuvor festgelegten Thema.

§ 3 Übermittlung von Informationen

1 Sind die Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt, gewährt die Kantonspolizei der Abteilung Gewalt - schutz und Opferhilfe eine temporäre Leseberechtigung für die ausgewählten Fallakten.

§ 4 Schutz der Personendaten

1 Die Zugangsdaten für die temporäre Leseberechtigung dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
2 Die eingesehenen Fallakten dürfen weder kopiert, fotografiert, heruntergeladen noch in sonstiger
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4 Im Rahmen der Evaluation werden Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der Bestimmung dieser Verordnung durchgeführt.

§ 5 Erlöschen des Zugriffs

1 - chen wurde, erlischt der Zugriff der Abteilung Gewaltschutz und Opferhilfe auf die Fallakten.
2 Eine Verlängerung des Zugriffs ist in begründeten Fällen durch die Abteilung Gewaltschutz und Op - ferhilfe bei der Polizeileitung zu beantragen und entsprechend zu dokumentieren.
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Polizei

§ 8 Dauer des Pilotversuchs

1 Der Pilotversuch dauert ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 2025.

§ 9 Evaluation

1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartment berichtet dem Regierungsrat über den Verlauf des Pilotver - suchs. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. September 2023 in Kraft.
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