Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
                            1  Beitritt zur Interkantonalen  Vereinbarung über die Aufsicht sowie  die Bewilligung und Ertragsverwendung  von interkantonal und  gesamtschweizerisch durchgeführten  Lotterien und Wetten  KRB Nr. SGB 059/2005 vom 6. Juli 2005  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  35,  36  und  72  der  Kantonsverfassung  vom  8.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. März 2005 (RRB Nr. 2005/724)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beitrittserklärung
                            Der  Kanton  Solothurn  erklärt  gegenüber  der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  den  Beitritt  zur  Interkantonalen  Verein-  barung  über  die  Aufsicht  sowie  die  Bewilligung  und  Ertragsverwendung  von  interkantonal  oder  gesamtschweizerisch  durchgeführten  Lotterien  und Wetten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kompetenzdelegation
                            Der  Regierungsrat  ist  befugt,  Änderungen  dieser  interkantonalen  Verein-  barung  zuzustimmen,  soweit  es  sich  um  geringfügige  Änderungen  des  Verfahrens oder der Organisation handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Suspendierung kantonalen Rechts
                            Für die Zeit, während derer diese interkantonale Vereinbarung in Kraft ist,  bleibt kantonales Recht, und dabei insbesondere § 352 Abs. 1 des Gesetzes  über  die  Einführung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  vom  4.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ), suspendiert, soweit es dieser Vereinbarung widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. V ollzugsbehörde
                            Vollzugsbehörde ist der Regierungsrat.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtskraft
                            Dieser  Beschluss  tritt  mit  der  Publikation  im  Amtsblatt  in  Kraft.  Es  tritt  automatisch  ausser  Kraft,  falls  die  interkantonale  Vereinbarung  nicht  zustande kommen oder gekündigt werden sollte.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober  2005 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt und Inkrafttreten am 4. November  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale Vereinbarung über die  Aufsicht sowie die Bewilligung und  Ertragsverwendung von interkantonal  oder gesamtschweizerisch durch-  geführten Lotterien und Wetten  Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet
                            Die Kantone  gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des BG betreffend die Lotterien und die  gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen  Gegenstand und Zweck  Art. 1.  Gegenstand  Diese  Vereinbarung  regelt  die  Aufsicht  sowie  die  Bewilligung  und  die  Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durch-  geführten  Lotterien  und  Wetten,  die  der  Interkantonalen  Vereinbarung  betreffend  die  gemeinsame  Durchführung  von  Lotterien  vom  26.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Februar 1985
                            3   unterstehen.  Art. 2.  Zweck  Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  einheitliche  und  koordinierte  Anwen-  dung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen  Auswirkungen  der  Lotterien  und  Wetten  sowie  die  transparente  Verwen-  dung  der  Lotterie-  und  Wetterträge  auf  dem  Gebiet  der  angeschlossenen  Kantone.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Art. 8 IKV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Art. 6  Convention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  II. Organisation  Art. 3.  Organe  Organe dieser Vereinbarung sind:  a)  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz;  b)  Lotterie- und Wettkommission;  c)  Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fachdirektorenkonferenz
                            Art. 4.  Zuständigkeit  Die  Fachdirektorenkonferenz  ist  oberstes  Vereinbarungsorgan.  Sie  setzt  sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.  Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:  a)  sie ist Depositärin der Vereinbarung;  b)  sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission  und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;  c)  sie  wählt  auf  Vorschlag  der  Kantone  die  Rekurskommission  und  be-  zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten;  d)  sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommis-  sion sowie der Rekurskommission;  e)  sie  genehmigt  das  Budget  sowie  den  Geschäftsbericht  und  die  von  einer  unabhängigen  Revisionsstelle  geprüfte  Jahresrechnung  der  Lot-  terie- und Wettkommission:  f)  sie  genehmigt  das  Budget  sowie  den  Geschäftsbericht  und  die  Jahres-  rechnung der Rekurskommission;  g)  sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lotterie- und Wettkommission
                            Art. 5.  Zusammensetzung  Die  Kommission  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  wovon  je  zwei  Mitglieder  aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie-  nisch  sprachigen  Schweiz  stammen.  Die  Wahl  erfolgt  für  eine  Amtsdauer  von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.  Die  Kommissionsmitglieder  dürfen  weder  Mitglied  eines  Organs  noch  Angestellte  von  Lotterie-  oder  Wettunternehmen,  Spielbanken,  Fabrika-  tions-  und  Handelsbetrieben  der  Spielbedarfsbranche  oder  von  diesen  nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.  Art. 6.  Organisation  Die  Kommission  erlässt  ein  Geschäftsreglement,  das  von  der  Fachdirekto-  renkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzel-  heiten  ihrer  Organisation,  der  Zuständigkeiten  des  Präsidiums  und  der  Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Kommission  unterbreitet  der  Fachdirektorenkonferenz  jährlich  einen  Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf  zur Genehmigung.  Der  Kommission  steht  ein  ständiges  Sekretariat  zur  Seite.  Sie  kann  dazu  mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.  Art. 7.  Zuständigkeit  Die  Kommission  ist  Zulassungs-  und  Aufsichtsbehörde  für  Lotterien  und  Wetten gemäss dieser Vereinbarung.  Der  Kommission  stehen  im  übrigen  alle  Befugnisse  zu,  die  nicht  einem  anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rekurskommission
                            Art. 8.  Zusammensetzung  Die  Rekurskommission  besteht  aus  fünf  Mitgliedern,  wovon  je  zwei  Mit-  glieder  aus  der  welschen  und  deutschen  Schweiz  sowie  ein  Mitglied  aus  der  italienisch  sprachigen  Schweiz  stammen.  Die  Wahl  erfolgt  für  eine  Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.  Die  Kommissionsmitglieder  dürfen  weder  Mitglied  eines  Organs  noch  Angestellte  von  Lotterie-  oder  Wettunternehmen,  Spielbanken,  Fabrika-  tions-  und  Handelsbetrieben  der  Spielbedarfsbranche  oder  von  diesen  nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.  Art. 9.  Organisation  Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdi-  rektorenkonferenz  zu  genehmigen  ist.  Darin  regelt  sie  insbesondere  die  Einzelheiten  ihrer  Organisation,  der  Zuständigkeiten  des  Präsidiums  und  der Entschädigungen.  Die  Rekurskommission  unterbreitet  der  Fachdirektorenkonferenz  jährlich  einen  Geschäftsbericht  mit  Jahresrechnung  und  einen  Budgetentwurf  zur  Genehmigung.  Art. 10.  Zuständigkeit  Die   Rekurskommission   ist   letztinstanzliche   interkantonale   richterliche  Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Anwendbares Recht
                            Art. 11.   Allgemein  Wo  diese  Vereinbarung  keine  Bestimmungen  enthält  und  weder  die  ein-  zelnen  Vereinbarungsmitglieder  noch  die  Lotterie-  und  Wettkommission  zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.  Art. 12.   Publikationen  Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi-  kationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 13.   Verfahrensrecht  Soweit  diese  Vereinbarung  nichts  anderes  bestimmt,  richtet  sich  das  Ver-  fahren  für  Verfügungen  und  andere  Entscheide  der  Vereinbarungsorgane  nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal  oder gesamtschweizerisch durchgeführten  Lotterien und Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligungen
                            Art. 14.   Zulassungsbewilligung  Lotterien  und  Wetten  gemäss  dieser  Vereinbarung  bedürfen  einer  Zulas-  sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.  Die Kommission  a)  prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,  b)  erlässt  die  Zulassungsverfügung  und  stellt  sie  vor  Eröffnung  den  Kan-  tonen zu.  Art. 15.  Durchführungsbewilligung  Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs-  verfügung  über  die  Durchführung  auf  ihrem  Gebiet  und  stellen  ihre  Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.  Mit  der  Durchführungsbewilligung  können  die  Kantone  keine  von  der  Zulassungsverfügung  abweichenden  spieltechnischen  Bedingungen  und  Auflagen  verfügen.  Zulässig  sind  nur  zusätzliche  Bedingungen  und  Aufla-  gen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Präventi-  on verschärfen.  Art. 16.  Eröffnung der Bewilligung  Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und  Durchführungsbewilligungen  derjenigen  Kantone,  in  denen  die  Lotterie  oder Wette durchgeführt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Spielsucht und Werbung
                            Art. 17.  Massnahmen zur Prävention von Spielsucht  Die  Kommission  prüft  vor  Erteilung  der  Bewilligung  das  Suchtpotenzial  der  Lotterie  oder  Wette  und  trifft  die  erforderlichen  Massnahmen  insbe-  sondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.  Die  Kommission  kann  die  Lotterie-  und  Wettunternehmen  verpflichten,  überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen  über   die   Spielsucht,   deren   Prävention   und   Behandlungsmöglichkeiten  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  zugänglich  zu  machen.  Wo  dies  nicht  zumutbar  ist,  können  die  Lotterie-  und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informa-  tionen angefordert werden können.  Art. 18.   Spielsuchtabgabe  Die  Lotterie-  und  Wettunternehmen  leisten  den  Kantonen  eine  Abgabe  von  0,5  Prozent  der  in  ihren  Kantonsgebieten  mit  den  einzelnen  Spielen  erzielten Bruttospielerträgen.  Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsucht-  bekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.  Art. 19.   Werbung  Für  Lotterien-  und  Wetten  darf  nicht  in  aufdringlicher  Weise  geworben  werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufsicht
                            Art. 20.  Die  Kommission  überwacht  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die  erforderlichen Massnahmen.  Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kanto-  ne delegieren.  Die  Kommission  entzieht  die  Bewilligung,  wenn  die  Voraussetzungen  für  deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gebühren
                            Art. 21.   Der Kommission  Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.  Die Gebühren bestehen aus:  a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr;  b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.  Die  jährliche  Aufsichtsgebühr  wird  im  Verhältnis  des  im  entsprechenden  Jahres  erzielten  Bruttospielertrags  den  Lotterie-  und  Wettveranstalterin-  nen auferlegt.  Die  Gebühren  für  Verfügungen  und  Dienstleistungen  richten  sich  nach  dem Aufwand.  Art. 22.   Der Kantone  Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für  a)  den Erlass der Durchführungsbewilligung  b)  die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                5. Rechtsschutz
                            Art. 23.  Gegen  Verfügungen  und  Entscheide  der  Vereinbarungsorgane,  die  ge-  stützt  auf  diese  Vereinbarung  oder  auf  deren  Folgeerlasse  getroffen  wer-  den, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.  Das  Verfahren  vor  der  Rekurskommission  richtet  sich  nach  dem  Verwal-  tungsgerichtsgesetz  des  Bundes  (VVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,  soweit  diese  Vereinbarung  nichts  anderes  bestimmt.  Bis  Inkrafttreten  des  VVG  sind  die  Bestimmungen  des  VwVG analog anwendbar.  Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzule-  gen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission  werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.  IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der  Mittel  Art. 24.   Lotterie- und Wettfonds  Jeder  Kanton  errichtet  einen  Lotterie-  und  Wettfonds.  Die  Kantone  kön-  nen separate Sportfonds führen.  Die  Lotterieveranstalterinnen  liefern  ihre  Reine  rträge  in  die  Fonds  jener  Kantone,  in  denen  die  Lotterien  und  die  Wetten  durchgeführt  worden  sind.  Die  Kantone  können  einen  Teil  der  Reinerträge  vor  der  Verteilung  in  die  kantonalen  Fonds  für  nationale  gemeinnützige  oder  wohltätige  Zwecke  verwenden.  Art. 25.   Verteilinstanz  Die  Kantone  bezeichnen  die  für  Verteilung  der  Mittel  aus  den  Fonds  zu-  ständige Instanz.  Art. 26.   Verteilkriterien  Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter-  stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.  Art. 27.   Entscheide  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den  Fonds.  Die  für  die  Verteilung  zuständige  Instanz  veröffentlicht  jährlich  einen  Bericht mit folgenden Angaben:  a)  den Namen der aus den Fonds Begünstigten;  b)  der Art der unterstützten Projekte;  c)  der Rechnung der Fonds.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Verwaltungsgerichtsgese  tz, noch nicht in Kraft. Gemäss Pla  nung nicht vor 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  V. Schlussbestimmungen  Art. 29.   Inkrafttreten  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt  haben.  Der  Beitritt  ist  gegenüber  der  Fachdirektorenkonferenz  zu  erklären.  Sie  teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.  Art. 30.  Geltungsdauer, Kündigung  Die Vereinbarung gilt unbefristet.  Sie  kann  mit  einer  Frist  von  zwei  Jahren  auf  das  Ende  einer  Amtsdauer  durch   Mitteilung   an   die   Fachdirektorenkonferenz   gekündigt   werden,  frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.  Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.  Art. 31.  Änderung der Vereinbarung  Auf  Antrag  eines  Kantons  oder  der  Lotterie-  und  Wettkommission  leitet  die  Fachdirektorenkonferenz  umgehend  eine  Teil-  oder  Totalrevision  der  Vereinbarung ein.  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.  Art. 32.  Übergangsbestimmungen  Zulassungsbewilligungen   von   interkantonalen   oder   gesamtschweizeri-  schen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung,  die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben  von dieser Vereinbarung unberührt.  Durchführungsbewilligungen  für  nach  bisherigem  Recht  bewilligte  Lotte-  rien  und  Wetten  in  Kantonen,  in  denen  sie  noch  nicht  durchgeführt  wor-  den sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von  Durchführungsbewilligungen  sind  bei  der  Lotterie-  und  Wettkommission  einzureichen.  Die  übrigen  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung,  insbesondere  über  die  Spielsuchtabgabe,  Werbung,  Aufsicht  und  Gebühren,  finden  auch  für  bestehende  Zulassungs-  und  Durchführungsbewilligungen  mit  Inkrafttre-  ten der Vereinbarung Anwendung.  Neue  Gesuche  und  Anträge  sowie  solche  über  Verlängerungen  oder  Er-  neuerungen  bestehender  Bewilligungen  und  Beschlüsse,  die  nach  Inkraft-  treten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich  nach dieser Vereinbarung.  Art. 33.  Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen  Die  Anwendung  von  dieser  Vereinbarung  widersprechenden  Bestimmun-  gen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch-  führung  von  Lotterien  vom  26.  Mai  1937  sowie  der  Convention  relative  à  la  Loterie  de  la  Suisse  Romande  vom  6.  Februar  1985  wird  ausgesetzt,  solange diese Vereinbarung in Kraft ist.