Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung ... (513.633.3)
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Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal und gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten KRB Nr. SGB 059/2005 vom 6. Juli 2005 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35, 36 und 72 der Kantonsverfassung vom 8. Juni
1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

22. März 2005 (RRB Nr. 2005/724)

beschliesst:

1. Beitrittserklärung

Der Kanton Solothurn erklärt gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz den Beitritt zur Interkantonalen Verein- barung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten.

2. Kompetenzdelegation

Der Regierungsrat ist befugt, Änderungen dieser interkantonalen Verein- barung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

3. Suspendierung kantonalen Rechts

Für die Zeit, während derer diese interkantonale Vereinbarung in Kraft ist, bleibt kantonales Recht, und dabei insbesondere § 352 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April
1954
2 ), suspendiert, soweit es dieser Vereinbarung widerspricht.

4. V ollzugsbehörde

Vollzugsbehörde ist der Regierungsrat. ________________
1 ) BGS 111.1.
2 ) BGS 211.1.
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5. Rechtskraft

Dieser Beschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Es tritt automatisch ausser Kraft, falls die interkantonale Vereinbarung nicht zustande kommen oder gekündigt werden sollte. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2005 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt und Inkrafttreten am 4. November 2005.
3 Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten Von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am

7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet

Die Kantone gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923
1 ) vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck Art. 1. Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durch- geführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai
1937
2 oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom

6. Februar 1985

3 unterstehen. Art. 2. Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwen- dung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwen- dung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone. ________________
1 ) SR 935.51.
2 ) Art. 8 IKV.
3 ) Art. 6 Convention.
4 II. Organisation Art. 3. Organe Organe dieser Vereinbarung sind: a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz; b) Lotterie- und Wettkommission; c) Rekurskommission.

1. Fachdirektorenkonferenz

Art. 4. Zuständigkeit Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie ist Depositärin der Vereinbarung; b) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und be- zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; d) sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommis- sion sowie der Rekurskommission; e) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lot- terie- und Wettkommission: f) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahres- rechnung der Rekurskommission; g) sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3;

2. Lotterie- und Wettkommission

Art. 5. Zusammensetzung Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie- nisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrika- tions- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein. Art. 6. Organisation Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirekto- renkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzel- heiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
5 Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung. Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen. Art. 7. Zuständigkeit Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung. Der Kommission stehen im übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Rekurskommission

Art. 8. Zusammensetzung Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit- glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrika- tions- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein. Art. 9. Organisation Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdi- rektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen. Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung. Art. 10. Zuständigkeit Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde.

4. Anwendbares Recht

Art. 11. Allgemein Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die ein- zelnen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog. Art. 12. Publikationen Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi- kationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
6 Art. 13. Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
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. III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

1. Bewilligungen

Art. 14. Zulassungsbewilligung Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulas- sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission. Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kan- tonen zu. Art. 15. Durchführungsbewilligung Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs- verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu. Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auflagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Aufla- gen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Präventi- on verschärfen. Art. 16. Eröffnung der Bewilligung Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette durchgeführt werden darf.

2. Spielsucht und Werbung

Art. 17. Massnahmen zur Prävention von Spielsucht Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbe- sondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes. Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten ________________
1 ) SR 172.021
7 zugänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informa- tionen angefordert werden können. Art. 18. Spielsuchtabgabe Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträgen. Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsucht- bekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten. Art. 19. Werbung Für Lotterien- und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.

3. Aufsicht

Art. 20. Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen. Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kanto- ne delegieren. Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4. Gebühren

Art. 21. Der Kommission Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren. Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahres erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterin- nen auferlegt. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand. Art. 22. Der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für a) den Erlass der Durchführungsbewilligung b) die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
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5. Rechtsschutz

Art. 23. Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die ge- stützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen wer- den, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwal- tungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG)
1 , soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VVG sind die Bestimmungen des VwVG analog anwendbar. Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzule- gen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen. IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel Art. 24. Lotterie- und Wettfonds Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone kön- nen separate Sportfonds führen. Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reine rträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind. Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden. Art. 25. Verteilinstanz Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zu- ständige Instanz. Art. 26. Verteilkriterien Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unter- stützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss. Art. 27. Entscheide Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds. Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a) den Namen der aus den Fonds Begünstigten; b) der Art der unterstützten Projekte; c) der Rechnung der Fonds. ________________
1 ) Verwaltungsgerichtsgese tz, noch nicht in Kraft. Gemäss Pla nung nicht vor 2006.
9 V. Schlussbestimmungen Art. 29. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 30. Geltungsdauer, Kündigung Die Vereinbarung gilt unbefristet. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. Art. 31. Änderung der Vereinbarung Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben. Art. 32. Übergangsbestimmungen Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizeri- schen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotte- rien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt wor- den sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen. Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttre- ten der Vereinbarung Anwendung. Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Er- neuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkraft- treten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Art. 33. Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmun- gen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch- führung von Lotterien vom 26. Mai 1937 sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
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