Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Orga... (410.332)
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1 410.332 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel vom 28.03.1828 (Stand 28.03.1828) Die Regierungen der hohen Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bis tums-Angelegenheiten ehestens zu bezweken, haben zu diesem Ende, in Er neuerung und Vervollständigung des am dritten März Tausend acht Hun dertzwanzig zu Langenthal abgeschlossenen Vertrages, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verhandlungen vom acht und zwanzigsten Brachmonat Tausend acht Hundert vierundzwanzig und sieben und zwanzigsten Wintermonat Tau send acht Hundert sechs und zwanzig, sowie in Beachtung der durch die seit herigen Umständen notwendig gewordenen Abänderungen, folgende Übereinkunft, mit Ratifikations-Vorbehalt, unter sich abgeschlossen, als:

Art. 1

1 Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen: a Die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solo thurn und Zug. b die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.

Art. 2

1 Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum Heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.

Art. 3

1 Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
2 Die löblichen Stände weden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledi gung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 4

1 Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonischen Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kir chen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.

Art. 5

1 Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Achttausend 1 ) Franken festgesetzt.

Art. 6

1 Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, sei ner Würde angemessene, freie Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

Art. 7

1 Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

Art. 8

1 Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens zwölf bei dem Domstifte residieren sollen, um den Gottes dienst zu versehen, und dem Bischofe bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.
2 Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Stan des Zug.

Art. 9

1 Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bi schofs bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.
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Art. 10

1 Jedem Diözesan-Stand ist es frei gestellt, die ihm betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residieren den bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Ver richtungen mitzuwirken hat.

Art. 11

1 Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende Zahl vom Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.

Art. 12

1 Von dem obigen Artikel 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ih nen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zuge sichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt wer den, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehe vorigen, dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daheri ge Verteilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständigen.

Art. 13

1 Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Teil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehalts-Zulage zu geben, um vermittels der selben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von zweitausend Franken 1 ) zu setzen.
1) Überholt
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Art. 14

1 Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbst lichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.

Art. 15

1 Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu wählende entweder ein Ange höriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistli cher in demselben angestellt sich befinden.
2 In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.

Art. 16

1 Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festge setzt auf zweitausend Franken 1 ) , derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf dreihundert Franken 2 ) .

Art. 17

1 Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Ge nuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnung zu.
2 Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz ge bunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen, entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.

Art. 18

1 An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen: a Ein Domprobst und b Ein Domdechant.
1) Überholt
2) Überholt
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Art. 19

1 Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.

Art. 20

1 Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domka pitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.

Art. 21

1 Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von Acht hundert Franken 1 ) zugesichert, welche von den Diözesan-Ständen nach dem im Artikel 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.

Art. 22

1 Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

Art. 23

1 Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Ange hörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.

Art. 24

1 Für jeden der Diözesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
2 Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereini gungs-Urkunde über die Bischof-Baselschen Lande vorbehalten und zugesi chert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bis tums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen ka tholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrich tungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3 Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesan-Ständen ihre diesfalls besit zenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.

Art. 25

1 Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.
1) Überholt
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Art. 26

1 Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisheri gen Stiftungen zu besolden.

Art. 27

1 Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren.

Art. 28

1 An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derje nigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet.
2 Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Er richtung eines Seminars stattfinden können.
3 Jedoch steht es jedem Kanton frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bi schofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird.
4 Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrli chen Aufsichtsrechts / : Jus inspectionis et cavendi: / in seiner ganzen Ausdeh nung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwen dung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.

Art. 29

1 Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Ge bäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

Art. 30

1 Für die erste, innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums, und für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften, sowie für den Unterhalt der Letztern werden die am Seminarium teil nehmenden Kantone verhältnis mässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt, und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.
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Art. 31

1 Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäu des zum hl. Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andern Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum Heiligen Urs und Viktor geliefert.
2 Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur-Ein künfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
3 Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuls behalten sich die Diöze san-Stände das Recht vor: den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diözesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.
1 Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor: a dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten wer den könne; b dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs, und die Stiftskustorei niemals als Diözesan-Eigentum angesehen werden könne; c dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Cor poration zu bilden, und ihnen der Forgenuss ihrer Rechte, Güter und Col laturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in so fern das gegenwärtige Conkordat darin keine Abänderung getroffen hat.

Art. 33

1 So wie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird; so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Do nationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesan- Gut verwaltet werden, und den gesammten Diözesan-Ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2 Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons ge stiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu, und bleiben ihm bei allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie statt gefunden haben.
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Art. 34

1 Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, so wie an die übri gen, gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahie renden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bis tums-Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmitt lung derselben nachstehendes Verhältnis 1 ) angenommen sein, als: a Für den Stand Luzern 100'000 Seelen b Für den Stand Bern 44'000 Seelen c Für den Stand Solothurn 45'000 Seelen d Für den Stand Zug 14'000 Seelen e Zusammen 203'000 Seelen
2 In dem, auf die Ausführung der neuen Diözesan-Einrichtung nachfolgenden, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in der Diöze se begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimatrechtig keit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, statt haben.
3 Diese Aufzählung wird je von zwanzig Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert.
4 Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarrei en oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diözesan-Verbandes.

Art. 35

1 Die Diözesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abrei chung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diözesan-Unkosten aus den ihnen hierfür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.

Art. 36

1 Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Convention, wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diöze san-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.
1) Überholt
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Art. 37

1 Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, sowie sie gewöhnlich lautet, keines wegs der Stellung eines Seelen-Hirten von Untergebenen einer nicht katholi schen oder paritätischen Regierung angemessen ist; so werden die löblichen Diözesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbritannien usw. üblich ist.
2 Es verlangen die Löblichen Diözesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, so wie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

Art. 38

1 Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium in seiner vollen Ausdehnung.
2 Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach dar über festzusetzenden Formen unterworfen sein.

Art. 39

1 Ebenso behalten sich die Diözesan-Stände ihre bisherige Rechte, Herkom men, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs feierlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.

Art. 40

1 Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrage vorbehalten und zugesichert.
2 Ebenso dem Löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
3 Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verband beitre ten, wird ihnen ihr Anteil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stande Thurgau ein Nichtresidierender Domherr.
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4 Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bei; so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Zehntau send Franken 1 ) im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5 Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grössern Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweitausend Franken 2 ) beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistums-Verbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
6 Im übrigen treten obbenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diöze san-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.

Art. 41

1 Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbe halten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Rati fikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unter schriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist.
1) Überholt
2) Überholt
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Art. 42

Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Ho hen Diözesan-Ständen
1 Die Hohen Diözesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund- Vertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter die sem Aufsichtsrechte der Hohen Diözesan-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar anzustellenden, sowohl Vorste her, als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt.
2 In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln aus gefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.
410.332 12 Luzern, 2. Mai 1828 Schultheiss, Rät und Hundert der Stadt und Republik Luzern Der Amtsschultheiss: Rüttimann Der Staatsschreiber: Kopp Bern, 24. April 1828 Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Stadt und Republik Bern Der Amtsschultheiss: Fischer Der Staatsschreiber: v. May Solothurn, 29. April 1828 Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Re publik Solothurn Der Altschultheiss: von Arregger Der Staatsschreiber: von Roll Zug, 2. Mai 1828 Landammann und dreifacher Landrat des Kantons Zug Der regierende Landammann: Sidler Der Landschreiber: an der Math
13 410.332 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.03.1828 28.03.1828 Erlass Erstfassung
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