Beschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen in ... (864.7.21)
CH - FR

Beschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen in den Betrieben, die nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellt sind

Beschluss vom 16. November 1926 betreffend Aufstellung und Betr ieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen in den Be trieben, die nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellt sind Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf die Bundesverordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen in den Betrieben, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 unterstellt sind; im Hinblick auf das Kreisschreiben des Bundesrates vom 21. April 1925 betreffend die Dampfkesselverordnung; in Erwägung: Der Bundesrat hat am 9. April 1925 eine neue Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen erlassen. Diese Verordnung hebt die frühere vom 16. Oktober 1897 auf, so dass auch die diesbezüglichen kantonalen Vorschriften und die bisherigen Verträge der Kantonsregierungen mit dem «Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern» abgeändert werden müssen; auf Antrag der Direktion des Innern, Departement der Industrie und des Handels, beschliesst: Die Bundesverordnung vom 9. April 1925 ist, sofern sie nicht durch nachfolgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, auf die in den Betrieben, die nicht dem Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung und anderen Bundesvorschriften unterstellt sind, verwendeten Dampfkessel und Dampfgefässe anwendbar.

Art. 2

1 Die Volkswirtschaftsdirektion (Direk tion) entscheidet über die Gesuche um Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung von Dampfkesseln oder Dampfgefässen. Diese Gesuche unterliegen der Begutachtung des Schweizerischen Vereins von Dampfkes selbesitzern, der mit der Prüfung vorerwähnter Geräte betraut ist.
2 Die nähere Ordnung dieser Prüfung wird in einer Vereinbarung festgelegt.
3 Ohne Bewilligung der Direktion kann kein Dampfkessel oder Dampfgefäss in Betrieb gesetzt werden.

Art. 3

Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen dürfen nur sachkundige und zuverlässige Personen im Alter von mindestens
16 Jahren verwendet werden.

Art. 4

Die mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragten Personen haben zu jeder Stunde Zutritt zu den Räumen, in denen Dampfkessel oder Dampfgefässe verwendet werden.

Art. 5

Das vom Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern bezeichnete Personal der Prüfungsstelle ist ermächtigt, jederzeit, wenn es dies zur Verhütung von Unfällen oder Materialschaden für notwendig findet, sämtliche Teile von Dampfkessel- od er Dampfgefässeinrichtungen, deren Überwachung nicht in der Bundesverordnung vom 9. April 1925 vorgesehen ist, zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist der Direktion mitzuteilen.

Art. 6

Die Direktion kann auf Antrag der Prüfungsstelle für die im gegenwärtigen Beschluss bezeichneten Untern ehmungen Ausn ahmen von den Bundesvorschriften gestatten oder verordnen.

Art. 7

1 Die Räume zur Aufstellung von Da mpfkesseln oder Dampfgefässen müssen feuersicher sein.
2 Die Prüfungsstelle benachrichtigt die Direktion von allen Wahrnehmungen, die geeignet sind, de r Feuersgefahr in diesen Räumen vorzubeugen.

Art. 8

Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 9

Der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern erstattet der Direktion Bericht über seine Tätigkeit und erteilt ihr jedes verlangte Gutachten.

Art. 10

1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, unverzüglich und gleichzeitig dem Oberamt und der Prüfungsstelle Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Rettung von Personen und zur Verhüt ung weiteren Schadens.
2 Die Prüfungsstelle teilt der Direktion das Ergebnis der Untersuchung mit.

Art. 11

Die Kosten des Vollzuges dieses Beschlusses fallen zu Lasten des Betriebsinhabers, gemäss dem von der Direktion genehmigten Tarif. Die Prüfungsstelle besorgt die Ausstellung der Rechnung.

Art. 12

Die Übertretungen dieses Beschlusses werden mit den in Artikel 88 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vorgesehenen Strafen geahndet.

Art. 13

1 Dieser Beschluss hebt denjenigen vom 24. April 1897 betreffend die Beaufsichtigung der Dampfkessel und ähnlichen Apparate auf.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in Heften gedruckt und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Er tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
1)
1) Veröffentlicht im Amtsblatt vom 4.12.1926.
Markierungen
Leseansicht