Verfügung über die Delegation der Entscheidbefugnis der Sicherheitsdirektion bei Bew... (821.191)
CH - ZG

Verfügung über die Delegation der Entscheidbefugnis der Sicherheitsdirektion bei Bewilligungen für Grossveranstaltungen an die Zuger Polizei

Verfügung über die Delegation der Entscheidbefugnis der Sicherheitsdirektion bei Bewilligungen für Grossveranstaltungen an die Zuger Polizei (COVID-19-Verfügung Grossveranstaltungen) Vom 22. September 2020 (Stand 1. Oktober 2020) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwal - tung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG) 1 ) und § 4 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 10. Juli 2020 (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen) 2 ) , verfügt:

§ 1 Delegation

1 Die Sicherheitsdirektion delegiert die ihr gestützt auf § 4 Abs. 3 COVID- 19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen 3 ) zustehende Entscheidbefugnis im Zusammenhang mit Bewilligungen für Grossveranstaltungen an die Zu - ger Polizei.

§ 2 Geltungsdauer

1 Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und ist so lange gültig wie der ihr zugrunde liegende § 4 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Be - kämpfungsmassnahmen 4 ) . 1) BGS 153.1 2) BGS 821.19 3) BGS 821.19 4) BGS 821.19
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.09.2020 01.10.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/054
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