Verwaltungsvereinbarung (0.831.109.332.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung

zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 in seiner durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 geänderten Fassung zwischen der Schweiz und Spanien Abgeschlossen am 19. April 1990 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1990 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechen-den Ausgabe dieser Sammlung.
In Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des am 13. Oktober 1969² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
² SR 0.831.109.332.2

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
¹ Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens sind:
in der Schweiz
a) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweize­rische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung,
b) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, für die Versicherung gegen Berufs‑ und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
c) das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, für die Familienzulagen, die im Schlussprotokoll enthaltenen Regelungen über die Krankenversicherung sowie, gegebenenfalls, für die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 dieser Vereinbarung;
in Spanien
das Nationale Institut für Soziale Sicherheit.
² Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Art. 2
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare und anderen Schriftstücke fest.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung

Art. 3
¹ In den Fällen von Artikel 4 Buchstabe a des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag des Arbeitgebers, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt ist.
² Die Bescheinigung wird ausgestellt
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invali­den­versicherung und vom zuständigen Unfallversicherer,
– in Spanien vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit.
³ Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im anderen Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch die betreffende Person selber vorzulegen.
⁴ Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 4 Buchstabe a des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der betreffende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Behörde seines Landes ein Gesuch um die in der genannten Bestimmung vorgesehene Vereinbarung einzureichen, und zwar
– in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung in Bern,
– in Spanien beim Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit in Madrid.
⁵ Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffene Entscheid nach Artikel 4 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
Art. 4
¹ Zur Ausübung des in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts reichen die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit
und die in Spanien beschäftigten Arbeitnehmer ihr Gesuch
– bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der SUVA ein.
² Wählen die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Arbeitnehmer die Gesetzgebung des entsendenden Staates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Staates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie nach dieser Gesetzgebung versichert sind.

Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen

1. Kapitel Alter und Tod

I. Spanische Staatsangehörige in Spanien mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Versicherung
A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 5
¹ Spanische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein.
² Wird ein Antrag bei einer anderen Behörde oder einem anderen Träger als der in Absatz 1 genannten Verbindungsstelle eingereicht, so vermerkt diese Behörde oder dieser Träger das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der Verbindungsstelle.
³ Für die Rentenanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse dem Nationalen Institut für Soziale Sicherheit zur Verfügung gestellten Formulare zu ver­wenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.
Art. 6
¹ Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit vermerkt das Eingangsdatum des Rentenantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.
² Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antrags und der Ausweise ersucht das Nationale Institut für Soziale Sicherheit die Schweizerische Ausgleichskasse um Mitteilung von Angaben über die schweizerische Versicherung, die es gegebenen­falls zur Anwendung der Artikel 11 und 13 des Abkommens benötigt.
³ Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit weitere von den spanischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.
Art. 7
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; zwei Durchschriften sendet sie an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit.
Art. 8
In Spanien wohnhafte spanische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Rekursbehörden entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein. Im letzteren Fall vermerkt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift und übermittelt diese sodann unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen Rechtspflegebehörde.
B. Auszahlung der Leistungen
Art. 9
Die Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden den in Spanien wohnhaften Berechtigten direkt durch die Schweizerische Ausgleichs­kasse ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen gemäss dem nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Art. 10
Die Schweizerische Ausgleichskasse holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit bei den Bezügern von Leistungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestä­tigungen ein.
II. Schweizerische und spanische Staatsangehörige in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit
A. Einreichung und Bearbeitung der Anträge
Art. 11
¹ Schweizerische und spanische Staatsangehörige reichen ihren Antrag auf spanische Alters‑, Todesfall‑ und Hinterlassenenleistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
² Wird ein Antrag bei einer anderen schweizerischen Behörde als der Schweizerischen Ausgleichskasse eingereicht, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf dem Antrag und übermittelt ihn unverzüglich der genannten Ausgleichskasse.
³ Für die Leistungsanträge sind die vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Angaben auf den Formularen sind, soweit in diesen vorgesehen, mit den erforderlichen Ausweisen zu belegen.
Art. 12
¹ Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Eingangsdatum des Renten­antrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben, soweit dies im Formular vorgesehen ist.
² Auf Ersuchen des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit teilt die Schweizerische Ausgleichskasse für die Anwendung der Artikel 11 und 13 des Abkommens die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Berechtigte in der Schweiz zurückgelegt hat.
³ Auf Ersuchen des zuständigen spanischen Trägers übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse weitere von den schweizerischen Behörden ausgestellte Schriftstücke und Bescheinigungen.
Art. 13
Der zuständige spanische Träger entscheidet über den Leistungsantrag und stellt seine Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem An­tragsteller zu; eine Durchschrift sendet er an die Schweizerische Ausgleichs­kasse.
Art. 14
Die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungs‑ und Gerichts­beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen spanischen Träger werden entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse beim Natio­nalen Institut für Soziale Sicherheit zuhanden des Trägers oder der Behörde eingereicht, die darüber entscheiden muss. Im letzteren Falle vermerkt die Schweizerische Ausgleichskasse das Eingangsdatum auf der Beschwerdeschrift.
B. Auszahlung der Leistungen
Art. 15
Die Alters‑, Todesfall‑ und Hinterlassenenleistungen der spanischen Sozialen Sicherheit werden den in der Schweiz wohnhaften Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt ausbezahlt. Diese Zahlungen erfolgen gemäss dem nach der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Die zuständigen Behörden können ein anderes Zahlungsverfahren vereinbaren.
Art. 16
Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit holt einmal jährlich entweder direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse bei den Bezügern von Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit eine Lebensbescheinigung sowie andere für die Leistungsgewährung erforderliche Bestätigungen ein.
III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige mit Anspruch auf Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit oder der schweizerischen Versicherung
Art. 17
¹ Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der spanischen Sozialen Sicherheit beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege direkt beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein.
² Spanische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und eine Leistung der schweizerischen Versicherung beanspruchen können, reichen ihren Antrag unter Beilage der erforderlichen Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
² Über die Anträge entscheidet in den Fällen von Absatz 1 das Nationale Institut für Soziale Sicherheit, in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung der Entscheide sowie die Auszahlung erfolgen direkt an die Berechtigten, gegebenenfalls nach den zwischen dem Land des leistungspflichtigen Trägers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen.

2. Kapitel Invalidität

I. Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Art. 18
Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens teilt das Nationale Institut für Soziale Sicherheit auf Verlangen der Schweizerischen Ausgleichskasse die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antrag­steller in Spanien zurückgelegt hat und welche für die Eröffnung des Anspruches und die Berechnung der Invalidenrente nach der spanischen Gesetzgebung ange­rechnet würden.
Art. 19
Hat der Bezüger einer Invalidenrente seinen Wohnort nach Spanien verlegt, so kann die Schweizerische Ausgleichskasse jederzeit das Nationale Institut für Soziale Sicherheit ersuchen, ärztliche Untersuchungen vorzunehmen sowie weitere von der schweizerischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Art. 20
Verlegt ein spanischer Staatsangehöriger, der eine Invalidenrente bezieht, seinen Wohnort nach Spanien, so finden die Artikel 9 und 10 sinngemäss Anwendung.
II. Schweizerische und spanische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Invalidenleistung der spanischen Sozialen Sicherheit haben oder im Genuss einer solchen Leistung sind
Art. 21
Für die Anwendung der Artikel 11, 13 Absatz 4 und 15 des Abkommens teilt die Schweizerische Ausgleichskasse auf Verlangen des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit die Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten mit, welche der Antragsteller in der Schweiz zurückgelegt hat.
Art. 22
Hat der Bezüger einer Invalidenleistung seinen Wohnort nach der Schweiz verlegt, so kann das Nationale Institut für Soziale Sicherheit jederzeit die Schweizerische Ausgleichskasse ersuchen, ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen sowie weitere von der spanischen Gesetzgebung verlangte Auskünfte einzuholen.
Art. 23
Verlegt ein Schweizer Bürger, der eine Leistung für vorübergehende oder dauernde Invalidität bezieht, seinen Wohnort nach der Schweiz, so finden die Artikel 15 und 16 sinngemäss Anwendung.

3. Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 24
¹ In Spanien wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim schweizerischen zuständigen Unfallversicherer ein. Dieser Antrag kann vom Antragsteller direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit eingereicht werden. Im letzteren Fall leitet das Nationale Institut für Soziale Sicherheit den Antrag an den schweizerischen zuständigen Unfallversicherer oder, wenn es dessen Bezeichnung nicht kennt, an das Bundesamt für Sozialversicherung weiter.
² In der Schweiz wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der spanischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt oder durch Vermittlung der SUVA beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit ein.
³ In einem Drittstaat wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung oder der spanischen Sozialen Sicherheit beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger; wenn es sich um Leistungen der spanischen Sozialen Sicherheit handelt, können sie sich auch an die spanische Verbindungsstelle wenden.
Art. 25
¹ In Spanien wohnhafte schweizerische und spanische Staatsangehörige sowie deren Hinterlassene können gegen die Verfügungen des schweizerischen Unfallversicherers bei diesem Einsprache erheben und gegen den Einspracheentscheid bei dem in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Gegen das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichtes kann in der Folge beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Einsprachen und Beschwerden sind entweder direkt oder durch Vermittlung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit einzureichen. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken.
² Die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehenen Verwaltungsbeschwerden gegen Verfügungen der zuständigen spanischen Träger werden entweder direkt oder durch Vermittlung der SUVA beim Nationalen Institut für Soziale Sicherheit zuhanden des Trägers oder der Behörde eingereicht, die darüber entscheiden muss. Die Gerichtsbeschwerden sind direkt bei den betreffenden Gerichten einzureichen.
Art. 26
Bei Unfällen, welche sich im Gebiet der Vertragspartei, deren Versicherung nicht zuständig ist, ereignen, werden die Kosten für Sachleistungen zurückerstattet, sofern der Versicherte seinen Leistungsanspruch nachweist. Der zuständige Träger erstattet dem Träger, welcher diese Leistungen gewährt hat, die tatsächlich aufgewendeten Kosten.
Art. 27
Sind Leistungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens zu gewähren, so unterrichtet der zuständige Träger den Träger des Wohnortes hierüber.
Art. 28
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auch auf die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle sinngemäss Anwendung.

4. Kapitel Familienzulagen

Art. 29
¹ In der Schweiz wohnhafte spanische Staatsangehörige, die aufgrund der schweizerischen Bundesgesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in Spanien verbliebenen Kinder erheben, legen ihrem Antrag als Nachweis für das Vorhandensein der Kinder das «Libro de familia» oder eine gleichwertige Urkunde bei. Die spanischen Staatsangehörigen liefern ausserdem alle weiteren Auskünfte oder Unterlagen, die von den Familienausgleichskassen nach der schweizerischen Gesetzgebung verlangt werden.
² In Spanien wohnhafte Schweizer Bürger, die aufgrund der spanischen Gesetz­gebung Anspruch auf Leistungen für in der Schweiz verbliebene Personen erheben, bringen als Beweis für das Vorhandensein dieser Personen eine Bescheinigung bei, die von der am Wohnsitz dieser Personen für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörde ausgestellt wird. Die Schweizer Bürger liefern ausserdem alle weiteren Auskünfte oder Unterlagen, die vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit nach der spanischen Gesetzgebung verlangt werden.

5. Kapitel Krankenversicherung

Art. 30
¹ Um in den Genuss der in Ziffer 15 Buchstaben a und b des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der bei der Anwendung der genannten Ziffer mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Beendigung der Versicherung in der spanischen Sozialen Sicherheit sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten sechs Monate vor. Die schweizerische Kranken­kasse kann das Nationale Institut für Soziale Sicherheit nötigenfalls direkt um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
² Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch das Nationale Institut für Soziale Sicherheit ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitze der erwähnten Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an das Nationale Institut für Soziale Sicherheit zwecks Einholung dieser Bescheinigung.
³ Die zuständige schweizerische Behörde nennt der zuständigen spanischen Behörde diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 15 des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken.
Art. 31
¹ Damit die in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der von der spanischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit für die Leistungsgewährung verlangten Wartezeiten berücksichtigt werden, legen die in Ziffer 16 des Schlussprotokolls zum Abkommen erwähnten Personen dem Nationalen Institut für Soziale Sicherheit eine Bescheinigung über die Dauer ihrer Versicherung im Laufe des letzten, unmittelbar dem Eintritt des Ver­sicherungsfalles vorausgehenden Jahres sowie über den genauen Zeitpunkt des Austritts aus der schweizerischen Krankenkasse vor. Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit kann die schweizerische zuständige Krankenkasse oder, wenn es deren Bezeichnung nicht kennt, das Bundesamt für Sozialversicherung um die Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
² Die obenerwähnte Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die Krankenkasse ausgestellt, welcher er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitze der genannten Bescheinigung, so kann das Nationale Institut für Soziale Sicherheit diese bei der schweizerischen zuständigen Krankenkasse, oder, wenn das genannte Institut deren Bezeichnung nicht kennt, beim Bundesamt für Sozialver­sicherung einholen.

Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Art. 32
¹ Die Versicherungsträger und die Verbindungsstellen der Vertragsparteien leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
² Die Versicherungsträger und die Verbindungsstellen der einen Vertragspartei übersenden dem Träger der anderen Vertragspartei eine Durchschrift der Entscheidungen in Verfahren, an denen letzterer in Anwendung von Artikel 28 des Abkommens beteiligt war.
³ Bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens zieht der Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der haftpflichtige Dritte wohnt, die von diesem geschuldete Gesamtforderung ein, sofern der Versicherungsträger der anderen Vertragspartei dies beantragt.
Art. 33
¹ Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche und familiäre Lage oder ihren Gesundheitszustand mit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 1 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können.
² Auf Ersuchen des leistungspflichtigen Versicherungsträgers und durch Vermittlung der Verbindungsstelle nimmt der zuständige Träger der anderen Vertragspartei ärztliche Untersuchungen vor oder lässt solche vornehmen und beschafft alle weiteren Auskünfte, die für die Aufrechterhaltung oder eine Neufeststellung des Leis­tungsanspruchs erforderlich sind.
Art. 34
¹ Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
² Die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Erhebungen zur Feststellung der Arbeits‑ oder Erwerbsfähigkeit einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts‑ oder weiteren Kosten, werden von dem nach Artikel 33 Absatz 2 beauftragten Träger vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 35
¹ Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie das Abkommen.
² Mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung tritt die Verwaltungsverein­barung vom 27. Oktober 1971³ über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 ausser Kraft.
Geschehen zu Bern, am 19. April 1990, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das schweizerische
Bundesamt für Sozialversicherung:

Für das spanische Ministerium
für Arbeit und Soziale Sicherheit:

M. V. Brombacher

A. Perandones Garcia

³ [ AS 1976 576 ]
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