Zweiseitiges Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Nigeria über den Luftverkehr
Abgeschlossen am 12. September 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 1981³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. November 1980/19. November 1981 In Kraft getreten am 19. November 1981 ¹ AS 1981 1831 ; BBl 1981 I 672 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 30. Sept. 1981 ( AS 1981 1830 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Bundesregierung der Bundesrepublik Nigeria
(nachstehend als «Vertragsparteien» bezeichnet),
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Nigeria Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, und
vom Wunsche geleitet, zusätzlich zu dem genannten Übereinkommen, für die Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus ein Abkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
⁴ SR 0.748.0
Art. 1 Auslegung
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet, sofern der Wortlaut nichts anderes verlangt:
a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt und umfasst jeden nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhang und jeden nach den Artikeln 90 und 94 dieses Übereinkommens beschlossenen Nachtrag zu den Anhängen oder zum Über-einkommen von Chicago, sofern diese Anhänge und Nachträge von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Bundesrepublik Nigeria den für Zivilluftfahrt‑Angelegenheiten verantwortlichen Minister oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig dem genannten Minister obliegenden oder ähnliche Aufgaben auszuüben, und im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig der genannten Behörde obliegenden oder ähnliche Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet und ermächtigt worden ist;
d. der Ausdruck «Gebiet» in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Hoheit oder dem Schutz dieses Staates unterstellt sind;
e. die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens von Chicago festgelegt ist;
f. die Ausdrücke «Bordausrüstung», «Bordvorräte» und «Ersatzteile» das, was in Anhang 9 zum Übereinkommen von Chicago festgelegt ist, und
g. der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht bezahlt werden müssen sowie die Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen sowie für zusätzliche Dienstleistungen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil des Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
⁵ SR 0.748.0
Art. 2 Rechte und Privilegien des bezeichneten Unternehmens
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von regelmässigen internationalen Luftverkehrslinien auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «ver-einbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. Das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen geniesst beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke folgende Rechte:
a. das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c. auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Landungen vorzunehmen, um Fluggäste, Fracht und Postsendungen aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei abzusetzen oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen.
2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3 Bezeichnung der Unternehmen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Unternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen.
2. Nach Empfang dieser Bezeichnung erteilt die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden in der Regel und vernünftigerweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chicago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.
5. Wenn ein Unternehmen bezeichnet und ermächtigt worden ist, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Linien aufnehmen, vorausgesetzt, dass die für jene Linien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens aufgestellten Tarife in Kraft sind.
Art. 4 Gültigkeit der Zeugnisse
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der im Anhang festgelegten Strecken als gültig anerkannt, solange sie in Kraft sind.
2. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für den Betrieb der genannten Strecken über eigenes Gebiet die von der anderen Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 5 Widerruf und Aufhebung von Rechten
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zeitweilig aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie für nötig hält:
a. wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen;
b. wenn dieses Unternehmen die Gesetze oder Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, missachtet hat, oder
c. wenn das Unternehmen es auf andere Weise unterlässt, den Betrieb in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen zu führen.
2. Ausser wenn der Widerruf, die zeitweilige Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt sind, unmittelbar nötig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihrem eigenen Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihrer Verordnungen über die Abfertigung keine Vorzugsstellung einzuräumen.
4. Die Fluggäste im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei werden einer vereinfachten Kontrolle unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zöllen und anderen Gebühren befreit.
Art. 7 Befreiung von Zöllen und Abgaben
1. Die vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak), sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden oder auf demjenigen Teil der Reise, welcher über diesem Gebiet liegt, verbraucht werden.
2. Von den gleichen Zöllen, Gebühren und Abgaben, mit Ausnahme der Entschädigung für geleistete Dienste, sind befreit:
a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der durch die Behörden der genannten Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen wurden und für den Gebrauch an Bord von ausfliegenden Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von der anderen Vertragspartei auf einer internationalen Luftverkehrslinie eingesetzt werden;
b. in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführte Ersatzteile für den Unterhalt und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, die im internationalen Linienverkehr durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden;
c. Treib‑ und Schmierstoffe, die dazu bestimmt sind, ausfliegende, im internationalen Linienverkehr durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzte Luftfahrzeuge zu versorgen, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise, der über dem Gebiet der Vertragspartei liegt, in dem diese Vorräte an Bord genommen worden sind, verbraucht werden müssen.
3. Die in den Unterabschnitten a, b und c aufgeführten Sachen können auf Verlangen der Aufsicht oder Kontrolle des Zolls unterstellt werden.
Art. 8 Behandlung der ordentlichen Bordausrüstung und der Bordvorräte
Die ordentliche Bordausrüstung der Luftfahrzeuge, sowie die Sachen und Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Falle können sie unter die Kontrolle der genannten Behörden gestellt werden bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
Art. 9 Betriebsart
1. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei geniesst für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Die Betriebsart wird im Anhang zu diesem Abkommen geregelt.
Art. 10 Geschäftstätigkeit und Vertretungen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit das Recht, in ihrem Gebiet Büros zu unterhalten und das für den Betrieb des bezeichneten Unternehmens notwendige administrative, kaufmännische und technische Personal zu beschäftigen, das von auswärts mitgebracht oder an Ort eingestellt werden kann.
2. Jede Vertragspartei gewährt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes frei erwerben.
Art. 11 Unterbreitung der Flugpläne
Spätestens sechzig (60) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien unterbreitet das bezeichnete Unternehmen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auf spätere Änderungen Anwendung.
Art. 12 Tarife
1. Die Tarife, die das Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei bei Beförderungen nach oder von dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden hat, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn und die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmen eingeschlossen, in Betracht zu ziehen sind.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, im gegenseitigen Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt. Diese Regelung soll soweit als möglich in Anwendung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Luftverkehrsverbandes getroffen werden.
3. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens sechzig (60) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten; in besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4. Können sich die bezeichneten Unternehmen auf keinen dieser Tarife einigen oder kann ein Tarif aus anderen Gründen nicht nach der Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden oder zeigt eine Vertragspartei der anderen binnen der ersten dreissig (30) Tage der in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Zeitspanne von sechzig (60) Tagen an, dass sie einen nach der Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht genehmige, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen nach Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs nach Absatz 4 nicht einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels 16 dieses Abkommens beigelegt.
6. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes 5 dieses Artikels kann kein Tarif in Kraft treten, wenn die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien ihn nicht genehmigt haben.
7. Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 16 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf (12) Monaten von dem Tag an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.
8. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, dass die bezeichneten Unternehmen die den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unterbreiteten und von diesen genehmigten Tarife einhalten und dass kein Unternehmen auf einem Teil dieser Tarife in irgend einer Weise direkte oder indirekte Ermässigungen gewährt.
Art. 13 Statistische Unterlagen
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen diejenigen periodischen oder anderen statistischen Unterlagen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um das vom bezeichneten Unternehmen der ersten Vertragspartei auf den vereinbarten Linien angebotene Beförderungsangebot zu überprüfen.
2. Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte enthalten, die erforderlich sind, um den Umfang des von diesem Unternehmen auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehrs zu beurteilen.
Art. 14 Überweisung der Einnahmenüberschüsse
1. Jede Vertragspartei gestattet dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch dieses Unternehmen bei der Beförderung von Fluggästen, Postsendungen und Fracht erzielt werden, zum amtlichen Kurs zu überweisen. Vorbehalten bleiben die im Gebiet jeder Vertragspartei bestehenden Vorschriften.
2. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so gelangt dieses Abkommen anstelle der in diesem Artikel aufgeführten Bestimmungen zur Anwendung.
Art. 15 Beratungen
1. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Grundsätze in befriedigender Weise angewendet und beachtet werden; wenn nötig beraten sie sich auch über Änderungen des Abkommens und seines Anhanges.
2. Jede Vertragspartei kann eine Beratung verlangen, die mündlich oder durch Briefwechsel erfolgen kann. Sie soll innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Begehrens beginnen, ausser wenn sich die beiden Vertragsparteien über eine Verlängerung dieser Frist verständigen.
Art. 16 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Sollte zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so bemühen sich die Vertragsparteien vorerst, diese durch Verhandlungen beizulegen.
2. Wenn eine Beilegung auf dem Verhandlungsweg nicht gelingt, können sich die Vertragsparteien darüber verständigen, die Meinungsverschiedenheit irgendeiner Person oder Körperschaft zum Entscheid zu übertragen. Können sie sich nicht darauf einigen, so wird die Meinungsverschiedenheit auf Verlangen einer Vertragspartei zum Entscheid einem Schiedsgericht bestehend aus drei Schiedsrichtern übertragen, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte durch die beiden auf diese Weise ernannten bestimmt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer auf diplomatischem Weg übermittelten Anzeige der anderen Vertragspartei, in der die schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit verlangt wird, einen Schiedsrichter zu ernennen, und der dritte Schiedsrichter ist in einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn eine Vertragspartei es unterlässt, den Schiedsrichter innerhalb der festgelegten Frist zu ernennen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist bestimmt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation durch jede der beiden Vertragsparteien ersucht werden, je nach den Erfordernissen des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestimmen. In diesem Falle soll der dritte Schiedsrichter Angehöriger eines Drittstaates sein und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.
3. Das Schiedsgericht versucht zuerst die beiden Vertragsparteien zu versöhnen. Gelingt dies nicht, so prüft es die Meinungsverschiedenheit und entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Wird zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, so bestimmt das Gericht seine Verfahrensvorschriften selbst, wählt seinen Gerichtsstand und fällt seinen Entscheid innerhalb von neunzig (90) Tagen nach seinem Zustandekommen.
4. Die Vertragsparteien haben sich jedem in Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels ergangenen Entscheid zu unterziehen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet über die Aufteilung der Kosten des Verfahrens.
6. Wenn und so lange als eine Vertragspartei es unterlässt, sich einem gemäss diesem Artikel ergangenen Entscheid zu unterziehen, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, welche sie nach diesem Abkommen der säumigen Vertragspartei oder dem von ihr bezeichneten Unternehmen gewährt hat, beschränken, entziehen oder widerrufen.
Art. 17 Auswirkungen eines mehrseitigen Abkommens
Dieses Abkommen und sein Anhang wird mit jedem mehrseitigen Vertrag über den Luftverkehr, der die beiden Vertragsparteien bindet, in Übereinstimmung gebracht werden.
Art. 18 Änderungen
1. Wenn eine Vertragspartei es als wünschenswert betrachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt eine solche Änderung nach Zustimmung durch die Vertragsparteien und nötigenfalls nach Beratungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Abkommens in Kraft, wenn sie durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden ist.
2. Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. 19 Hinterlegung des Abkommens bei der ICAO
Dieses Abkommen, sein Anhang und jede Änderung des Abkommens oder des Anhanges sowie jeder Notenwechsel über das Abkommen oder seinen Anhang werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation hinterlegt.
Art. 20 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu beendigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation mitzuteilen.
2. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
3. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt‑Organisation sie erhalten hat.
Art. 21 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen ist durch die Vertragsparteien zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind auf diplomatischem Wege auszutauschen.
2. Dieses Abkommen und sein Anhang werden vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten im Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Lagos am 12. September 1980 in doppelter Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.
Für den | Für die Bundesregierung |
Pierre Monod | Samuel G. Mafuyai |
Anhang
1. Betrieb der vereinbarten Linien
a. Sofern zwischen den beiden bezeichneten Unternehmen nichts anderes vereinbart wird und unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abschnittes c dieser Bestimmung, wird das Beförderungsangebot beim Betrieb der vereinbarten Linien gleichmässig zwischen den genannten Unternehmen beider Vertragsparteien aufgeteilt.
b. Das gesamte Beförderungsangebot auf jeder der festgelegten Strecken soll der vernünftigerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage angepasst sein.
c. Um einem jahreszeitlich bedingten oder zukünftigen Verkehrszuwachs auf den im Anhang festgelegten Strecken zu begegnen, schliessen die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien untereinander Vereinbarungen über die Bedingungen für den Betrieb der Linien ab. Solche Vereinbarungen der bezeichneten Unternehmen bestimmen die Anzahl Flüge und die Flugpläne. Diese Vereinbarungen werden zusammen mit ihren Änderungen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung unterbreitet.
d. Wenn und so lange als das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei das ganze oder einen Teil des Beförderungsangebotes, das ihr auf einer oder mehreren Strecken zur Verfügung steht, nicht auszunützen wünscht, kann es dem Unternehmen der anderen Vertragspartei gestatten, den entsprechenden Anteil am Beförderungsangebot während einer bestimmten Zeitspanne zu benützen.
2. Linienpläne
a. Strecken, die das von Nigeria bezeichnete Unternehmen betreiben kann:
Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte über die Schweiz hinaus |
Punkte in | – | Ein Punkt in | London* |
* | Ohne Rechte in 5. Freiheit von und nach der Schweiz. | ||
b. Strecken, die das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen betreiben kann:
Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in Nigeria | Punkte über Nigeria hinaus |
Punkte in | – | Lagos | Accra* |
* | Ohne Rechte in 5. Freiheit von und nach Nigeria | ||
3. Anmerkungen zu den obigen Linienplänen 2 a und 2 b
a. Die Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
b. Jedes bezeichnete Unternehmen kann eine oder mehrere der vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
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