Verordnung zum Stadtbelebungsfonds (910.230)
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Verordnung zum Stadtbelebungsfonds

Wirtschaft Verordnung zum Stadtbelebungsfonds Vom 15. Dezember 2020 (Stand 31. August 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5c des Standortförderungsgesetztes vom 29. Juni 2006
1 ) , unter Verweis auf seine Er - läuterungen Nr. , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vergabe von Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds.
2 Mit Beiträgen aus dem Stadtbelebungsfonds können nur Projekte und Aktionen in der Innenstadt un - terstützt werden. Als Innenstadt gilt der Perimeter gemäss Entwicklungsrichtplan des Regierungsrates vom 13. Januar 2015
2 )
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3 )

§ 2 Kein Rechtsanspruch auf Beitragsvergabe

1 Auf Beiträge aus dem Stadtbelebungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.

2. Verwaltung des Stadtbelebungsfonds

§ 3 Fondsverwaltung und Fondsbuchhaltung

1 Die Verwaltung des Stadtbelebungsfonds untersteht dem Präsidialdepartement. Es verwaltet den Fonds oder kann eine Drittperson mit der Fondsverwaltung beauftragen. Es schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder des Fondsrates zur Wahl vor.
2 Der Aufwand für die Verwaltung geht zulasten des Stadtbelebungsfonds.
3 Das Präsidialdepartement berichtet dem Regierungsrat jährlich über die Fondsrechnung. Der Ab - schluss der Fondsbuchhaltung erfolgt gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
4 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

§ 4 Fondsrat

1 Für die Beitragsvergabe wird dem Präsidialdepartement der Fondsrat beigegeben.
2 Der Regierungsrat wählt maximal neun Personen in den Fondsrat, die zur Mehrheit Fachleute aus Gewerbe, Handel und Tourismus sind. In den Fondsrat nehmen zwei Kantonsvertreterinnen oder Kantonsvertreter Einsitz. Der Regierungsrat wählt eine unabhängige Fachperson aus dem Bereich
3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Fondsrates beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
4 Der Fondsrat trifft seine Entscheide mit einfachem Mehr. Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn min - destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
5 Die Person, die den Fonds verwaltet, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fondsrates teil.
1) SG 910.200
2) https://www.raumplanung-staedtebau-stadtraum.bs.ch/dam/jcr:2c80e742-2d38-464d-9857-9cffbf9bc7fd/ Entwicklungsrichtplan_Innenstadt_Karte.pdf
3) Fassung vom 22. August 2023, in Kraft seit 31. August 2023 (KB 26.08.2023)
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Wirtschaft

3. Beitragsgesuche

§ 5 Form der Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche sind schriftlich beim Präsidialdepartement einzureichen. Das Beitragsgesuch muss Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller, zum Inhalt, zum Zweck und zum Budget des Projektes oder der Aktion sowie der gewünschten Höhe des Beitrages enthalten.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller legt offen, wenn sie oder er für das Projekt oder die Akti - on um weitere Staatsbeiträge nachsucht.

§ 6 Prüfung und Entscheidung über Beitragsgesuche

1 Der Fondsrat prüft die Beitragsgesuche formell. Erfüllt ein Gesuch die formellen Voraussetzungen nicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
4 )
1bis Der Fondsrat unterbreitet dem Präsidialdepartement zu Handen des Regierungsrates eine Beschluss - empfehlung über die Beitragsgesuche. )
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Empfehlung des Fondsrates abschliessend über die Beitragsgesu - che.

4. Beiträge und Auszahlungsmodalitäten

§ 7 Beitragshöhe

1 Pro Projekt oder Aktion kann ein Beitrag von maximal Fr. 300‘000 beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Regierungsrat einen höheren Beitrag zusprechen.
2 Beiträge werden für ein Projekt oder eine Aktion in der Regel maximal für eine Dauer von vier Jahren ausgerichtet.
3 Beiträge, für die innert zwei Jahren seit der Beitragsvergabe nicht eine erste Zahlung erfolgte, verfal - len.

§ 8

6 Übergangsbestimmung
7 )
1 Auf Beitragsgesuche, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung noch nicht abschliessend beurteilt worden sind, wird das für sie günstigere Recht angewendet. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
4) Fassung vom 22. August 2023, in Kraft seit 31. August 2023 (KB 26.08.2023)
5) Eingefügt am 22. August 2023, in Kraft seit 31. August 2023 (KB 26.08.2023)
6) Eingefügt am 22. August 2023, in Kraft seit 31. August 2023 (KB 26.08.2023)
7) Eingefügt am 22. August 2023, in Kraft seit 31. August 2023 (KB 26.08.2023); § 8 bezieht sich auf die §§ 1 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 1 bis
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