Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen... (841.7)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) Vom 8. Mai 2008 (Stand 29. August 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 1 ) sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsver - fassung 2 ) , * beschliesst: 1. Bundesrechtliche Ergänzungsleistungen

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton Zug richtet Ergänzungsleistungen im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleis - tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 3 ) aus. 1) SR 831.30 2) BGS 111.1 3) SR 831.30

§ 2 Anspruchsberechnung bei in Heimen oder Spitälern lebenden

Personen
1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem kantonal aner - kannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder Spital leben, sowie bei Personen in einem Behindertenwohnheim, setzt der Regierungsrat die maximal anrechenbaren jährlichen Kosten für Tagestaxen innerhalb eines Rahmens von 225 Prozent bis 410 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG fest. *
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
2 Der Regierungsrat orientiert sich dabei am geltenden Pflege-Einstufungs- System für die Pflege und Betreuung. Zudem berücksichtigt er die Kosten für den Aufenthalt in einem Standardzimmer, die von der Person selbst zu tragenden Kosten für Betreuung und Pflege sowie die von den zuständigen Gemeinden zu tragenden Kosten. Die Festsetzung erfolgt zeitlich koordi - niert mit den regelmässigen Rentenanpassungen der AHV. *
3 Als Betrag für persönliche Auslagen wird ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG) angerechnet. *
4 Für in Heimen und Spitälern lebende Personen beträgt der Vermögensver - zehr 1/5, soweit das Vermögen die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG übersteigt. Wenn nur die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die einge - tragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Heim oder Spital lebt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. *

§ 3 Bewertung von Grundstücken

1 Grundstücke, die nicht von anspruchsberechtigten Personen oder von Per - sonen bewohnt werden, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sind, werden nach dem Repartitionswert angerechnet, der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebend ist.

§ 4 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten, die im Rahmen von Art. 14 und 15 ELG vergütet werden. Er kann die Kostenübernahme von Zahnbehandlungskosten ohne genehmigten Voran - schlag begrenzen oder verweigern.
2. Kantonale Ergänzungsleistungen

§ 5 Grundsatz

1 Der Kanton richtet unabhängig vom Anspruch auf bundesrechtliche Ergän - zungsleistungen kantonale Ergänzungsleistungen aus, wenn im Einzelfall die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Anspruch, Berechnung und Höhe der kantonalen Ergänzungsleistungen richten sich nach dem ELG, soweit §§ 6 und 7 keine abweichende Regelung vorsehen.

§ 6 Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen haben schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kanton Zug, sofern für die Festsetzung und Auszahlung der bundesrechtlichen Er - gänzungsleistungen die Ausgleichskasse Zug zuständig ist.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen haben Anspruch auf kantonale Ergän - zungsleistungen:
a) Angehörige von Staaten, für die das Abkommen vom 21. Juni 1999 1 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt;
b) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassozia - tion (EFTA).
3 ... *

§ 7 Anspruchsberechnung

1 Bei Personen, welche zu Hause wohnen, werden als Ausgaben anerkannt:
a) als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr folgender Pro - zentsatz des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinste - henden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG: 1. bei Einzelpersonen: 100 Prozent, 2. bei Einzelpersonen in Hausgemeinschaft mit anderen Einzelper - sonen: 75 Prozent, 3. bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerinnen und Partnern: 150 Prozent, 4. bei Kindern und Waisen, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 52 Prozent. 1) SR 0.142.112.681
b) als Mietzinsausgabe ein gegenüber Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 oder 2 ELG um 3800 Franken erhöhter Betrag. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall diesen Ansatz angemessen erhöhen, höchstens aber auf 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei Allein - stehenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG).
2 ... *
3 Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und das nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG privilegierte Erwerbseinkommen werden als Einnahmen angerech - net. *

§ 8 Ergänzendes Recht

1 Als ergänzendes Recht finden sinngemäss Anwendung:
a) das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 1 ) ;
b) das ELG unter Berücksichtigung der Abweichungen zum ATSG. 3. Organisation und Vollzug

§ 9 Durchführungsorgane

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, unter Aufsicht der zuständigen Direk - tion 2 ) , der Ausgleichskasse Zug. *
2 Die AHV-Zweigstellen der Gemeinden nehmen die ihnen von der Aus - gleichskasse Zug übertragenen Aufgaben aus diesem Gesetz wahr.

§ 10 Information

1 Die Ausgleichskasse Zug informiert mögliche Anspruchsberechtigte in angemessener Weise. Sie orientiert die Bevölkerung jährlich durch Publika - tion im Amtsblatt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeindeverwaltungen sind ge - halten, auf Anweisung der Ausgleichskasse Zug kostenlos Informationsma - terial an die Bevölkerung abzugeben.

§ 11 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Ergänzungsleistung erfolgt soweit möglich gemein - sam mit der Rente der AHV oder der IV. 1) SR 830.1 2) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
2 Hat eine öffentliche Sozialhilfestelle einer Person im Hinblick auf Ergän - zungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
3 Die Auszahlung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt in der Regel vierteljährlich.

§ 12 Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs

1 Zur Bekämpfung ungerechtfertigten Leistungsbezugs kann die Ausgleichs - kasse Spezialistinnen und Spezialisten beiziehen.

§ 13 Haftung für Schäden

1 Die Haftung für Schäden, die von den Durchführungsorganen Anspruchs - berechtigten oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, bestimmt sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz 1 ) . 4. Lastenverteilung

§ 14 Ausgaben für Ergänzungsleistungen

1 Der Kanton trägt den Kostenanteil gemäss Art. 13 ELG, die Kosten ge - mäss Art.16 ELG sowie die Kosten für die kantonalen Ergänzungsleistun - gen.

§ 15 Verwaltungskosten

2 ) *
1 Der Kanton trägt die aus der Durchführung des ELG und dieses Gesetzes der Ausgleichskasse Zug entstehenden Verwaltungskosten. Vorbehalten bleiben Abs. 2 sowie Art. 24 ELG.
2 Die Gemeinden tragen die Verwaltungskosten ihrer AHV-Zweigstellen. 1) BGS 154.11 2) Delegation an die Gesundheitsdirektion für die Genehmigung der die Durchführung der Er - gänzungsleistungen betreffenden Verwaltungskosten sowie Veranlassung ihrer Vergütung an die Ausgleichskasse Zug (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. No - vember 2017, BGS 153.3 ).
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 20. Oktober 1998 1 ) aufgehoben.

§ 17 Besitzstand bei Personen in Heimen

1 Liegt bei unverändertem Heimaufenthalt die anrechenbare Tagestaxe nach neuem Recht tiefer als die bisherige Tagestaxe, so wird bei der EL-Berech - nung weiterhin die bisherige Taxe berücksichtigt.

§ 18 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums (§ 34 der Kantonsver - fassung) oder nach der Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft. §§ 1–4, 9–16 und 18 wurden im Sinn von Art. 29 ELG vom Bund genehmigt am 12. Juni 2008; die Änderungen vom 27. Januar wurden am 7. März 2011genehmigt. 1) GS 26, 231
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.05.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 857 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, c) aufgehoben GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 1, d) aufgehoben GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 3 geändert GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 2 Abs. 4 geändert GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 95 27.01.2011 01.01.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 31, 95 31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/064 31.08.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 4 geändert GS 2017/064 28.11.2017 01.01.2018 § 15 Titel geändert GS 2017/075 12.03.2019 23.03.2019 § 15 Titel geändert GS 2019/020 18.08.2020 29.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.05.2008 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 857 Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/064

§ 2 Abs. 1 27.01.2011

01.01.2011 geändert GS 31, 95

§ 2 Abs. 1, a) 27.01.2011

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95

§ 2 Abs. 1, b) 27.01.2011

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95

§ 2 Abs. 1, c) 27.01.2011

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95

§ 2 Abs. 1, d) 27.01.2011

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95

§ 2 Abs. 2 27.01.2011

01.01.2011 geändert GS 31, 95

§ 2 Abs. 3 27.01.2011

01.01.2011 geändert GS 31, 95

§ 2 Abs. 4 27.01.2011

01.01.2011 geändert GS 31, 95

§ 2 Abs. 4 31.08.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/064

§ 6 Abs. 3 27.01.2011

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95

§ 7 Abs. 2 27.01.2011

01.01.2011 aufgehoben GS 31, 95

§ 7 Abs. 3 27.01.2011

01.01.2011 geändert GS 31, 95

§ 9 Abs. 1 18.08.2020

29.08.2020 geändert GS 2020/049

§ 15 28.11.2017

01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075

§ 15 12.03.2019

23.03.2019 Titel geändert GS 2019/020
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