Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle (916.361)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Verwertung der inländischen Schafwolle

vom 25. Juni 2008 (Stand am 1. Januar 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹,
verordnet:
¹ SR 910.1
Art. 1 Innovative Projekte zur Schafwollverwertung
¹ Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge für innovative Projekte zur ökologisch und wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der Wolle im Inland ausgerichtet werden.
² Die Beiträge werden auf Gesuch hin während maximal drei Jahren an Trägerschaften ausgerichtet, wenn die im Projekt vorgesehenen Verwertungsschritte aufeinander abgestimmt sind.
³ Die Höhe eines Beitrages beträgt maximal 80 Prozent der anrechenbaren Kosten für die Realisierung eines Projektes.
Art. 2 Beiträge an die Verwertung der inländischen Schafwolle
¹ Im Rahmen der bewilligten Kredite können Beiträge in der Höhe von höchstens 600 000 Franken pro Jahr an die Verwertung der im Inland anfallenden Wolle ausgerichtet werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bestimmt den Betrag im Verhältnis zu den Beiträgen nach Artikel 1.
² Die Beiträge werden nur an Organisationen ausgerichtet, die:
a. als Selbsthilfeorganisationen konzipiert sind und sich aus Schafhaltern und Schafhalterinnen sowie Verwertern und Verwerterinnen zusammensetzen;
b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und Sitz in der Schweiz haben;
c. die eingesammelte Wolle im Inland mindestens sortieren, waschen und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgeben; die sortierte Wolle kann durch beauftragte Dritte im Ausland gewaschen werden.
³ Der Beitrag beträgt 2 Franken pro Kilogramm sortierte, gewaschene und zur Weiterverarbeitung zu Endprodukten abgegebene Wolle. Er wird entsprechend gekürzt, wenn der Höchstbetrag nach Absatz 1 nicht genügt.
Art. 3 Gesuche
¹ Beitragsgesuche sind mit dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen.
² Es gelten folgende Einreichungsfristen:
a. für Gesuche um Beiträge nach Artikel 1: bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres;
b. für Gesuche um Beiträge nach Artikel 2: 1. für die Frühjahrsschur: bis zum 15. November des Kalenderjahres,
2. für die Herbstschur: bis zum 15. Mai des folgenden Kalenderjahres.
³ Sollen Akontozahlungen für Beiträge nach Artikel 2 ausgezahlt werden, so muss mit dem Gesuch die voraussichtliche Wollmenge für die nächste Schur angegeben werden.
Art. 4 Vollzug
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung.
² Es richtet Akontozahlungen aus für Beiträge:
a. nach Artikel 1;
b. nach Artikel 2 für die voraussichtliche Wollmenge.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 26. November 2003² über die Verwertung der inländischen Schafwolle wird aufgehoben.
² [ AS 2003 4943 ]
Art. 6 Übergangsbestimmungen
¹ Die Herbstschur 2008 wird nach bisherigem Recht abgerechnet. Die Gesuche sind bis zum 15. Mai 2009 beim BLW einzureichen.
² Gesuche um Beiträge nach Artikel 1 für das Kalenderjahr 2009 sind bis zum 31. Januar 2009 beim BLW einzureichen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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