Verordnung über die Anlage und Sicherung des Vermögens bevormundeter Personen (212.232)
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Verordnung über die Anlage und Sicherung des Vermögens bevormundeter Personen

Verordnung über die Anlage und Sicherung des Vermögens bevormundeter Personen Vom 17. August 1995 (Stand 1. Januar 1996) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 133 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) beschliesst:

1. Anlage

1.1. Grundsätze

§ 1

1 Das Vermögen von bevormundeten Personen ist sicher und werterhal - tend anzulegen.
2 Es ist auf eine angemessene Risikoverteilung zu achten.
3 Spekulative Anlagen sind untersagt.
4 Die Verantwortung für die Anlage und die Verwaltung des Vermögens tragen Vormund oder Vormündin.

1.2. Anlagearten

§ 2

1 Das Vermögen darf unter Vorbehalt von § 1 angelegt werden in: a) Spar- und Anlagesparhefte sowie ähnliche Guthaben auf den Na - men der bevormundeten Person bei anerkannten Instituten; b) Pfandbriefe der Pfandbriefzentralen; c) Obligationen:

1. schweizerischer öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

2. schweizerischer anerkannter Institute und Versicherungsge -

sellschaften,

3. schweizerischer substanzstarker Privatunternehmen, sofern

die Obligationen in der Schweiz börsenkotiert sind; d) grundpfandgesicherte 1. Hypotheken auf überbauten Grundstücken bis zu zwei Dritteln des Verkehrswertes;
1) BGS 211.1 . GS 93, 626
1
e) Renditeliegenschaften in der Schweiz; f) börsenkotierte Aktien schweizerischer substanzstarker Privatunter - nehmen; g) schweizerische Anlagefonds, die in der Schweiz börsenkotiert sind.
2 Anlagen in Renditeliegenschaften dürfen höchstens 20%, Anlagen in Ak - tien und Anlagefonds zusammen höchstens 20% des Bruttovermögens aus - machen.
3 Andere Vermögensanlagen sind im Rahmen von § 1 zulässig, wenn die Vormundschaftsbehörde zustimmt.

1.3. Bestehende Kapitalanlagen

§ 3

1 Besitzt die bevormundete Person schon vor der Bevormundung Vermö - gen oder fallen ihr aus Erbgang oder Schenkung Vermögensteile zu, sind Kapitalanlagen, die nicht genügend sicher angelegt sind, in sichere Anla - gen, aber nicht zur Unzeit, umzuwandeln.

2. Anerkannte Institute

§ 4

1 Anerkannt sind: a) die schweizerische Nationalbank; b) Kantonalbanken mit Staatsgarantie; c) Institute, die eine Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
1 ) besitzen.

3. Aufbewahrung

§ 5

1 Wertsachen und wichtige Dokumente sind in einem Depot bei einem an - erkannten Institut oder auf der Gemeindeverwaltung verschlossen und feuersicher aufzubewahren.
2 Veränderungen des Depots sind zu protokollieren.
1) SR 952.0 .
2

4. Schlussbestimmungen

4.1. Aufhebung

§ 6

1 Die Verordnung über Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens vom 23. Juni 1981
2 ) wird aufgehoben.

4.2. Inkrafttreten

§ 7

1 Diese Verordnung tritt, wenn sie vom Bund genehmigt worden ist, am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 5. Ok - tober 1995. Die Einspruchsfrist ist am 2. November 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. November 1995.
2) GS 88, 726 (BGS 212.232).
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