Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel
Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel
1 ) Vom 22. Oktober 1985 (Stand 1. September 2023) Der Weitere Bürgerrat der Stadt Basel erlässt gemäss den §§ 9 und 10 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984
2 ) für die Bürgergemeinde der Stadt Basel folgende Gemeindeordnung: I. Bestand
§ 1
1 Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel besteht die Bürgergemeinde der Stadt Ba - sel. II. Aufgaben und Führungsinstrumente
3 ) (II.) 1. Aufgaben
4 ) 5
§ 2
1 Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben und Befugnisse: Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht. Sie betreut Kranke, Betagte und Behinderte.
6 )
... Sie betreut Kinder und Jugendliche. Sie verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen. Sie beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Korporationen. Sie kann weitere, im städtischen Interesse liegende, nicht in die ausschliessliche Zustän - digkeit von Bund und Kanton fallende Aufgaben übernehmen. (II.) 2. Führungsinstrumente
§ 2a
7 )
...
§ 2b
8 ) Produktegruppe
1 Produktegruppe übergeordnete Ziele und Steuerungsvorgaben fest.
9 )
2 Die Steuerungsvorgaben bestimmen in den Grundzügen Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen und der zu erzielenden Wir-kungen.
3 Der Bürgergemeinderat bestimmt den Detaillierungsgrad der Vor-gaben.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 12. 11. 1985.
2) SG 170.000 .
3) Titel II in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. Titel 1 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
6) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
7) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
8)
§ 2b eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
9) Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
1
Gemeindeordnung
4 Er kann für einzelne Produktegruppen auf Steuerungsvorgaben ver-zichten, wenn er dafür über kei - nen oder wenig Ermessensspielraum verfügt.
5 Die Produktegruppen der Christoph Merian Stiftung betreffend die Verwendung des Ertragsanteils der Bürgergemeinde können vom Bürgergemeinderat wie vorgelegt beschlossen oder zurückgewiesen werden. Im Gegensatz zu den Produktegruppen der Institutionen bzw. der Zentralen Dienste ist hier eine materielle Änderung nicht möglich.
10 )
6 Für den Fall einer Zurückweisung durch den Bürgergemeinderat bleiben die bisherigen Produkte - gruppen solange gültig, bis neue Produktegruppen rechtskräftig beschlossen sind.
11 )
§ 2c
12 ) Globalkredite
1 Globalkredite enthalten alle Aufwendungen und Erträge, die zur Erreichung der Ziele und zur Umset - zung der Vorgaben nötig sind.
2 Sowohl Aufwendungen als auch Erträge sind darzustellen. Beschlos-sen wird die Differenz zwischen Aufwand und Ertrag (Nettokredit).
§ 2d
13 ) Leistungsaufträge
1 Der Bürgergemeinderat beschliesst gleichzeitig mit der Produktegruppe den Globalkredit als Einheit.
2 Er erteilt dem Bürgerrat den dazugehörigen Leistungsauftrag.
3 Ohne rechtskräftigen Leistungsauftrag dürfen nur unumgängliche Verpflichtungen eingegangen wer - den, insbesondere für gebundene Ausgaben.
§ 2e
14 ) Geltungsdauer der Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge können höchstens mit einer Geltungsdauer von sechs Jahren beschlossen wer - den.
§ 2f
15 ) Finanzierungsvorbehalt
1 Der Bürgergemeinderat darf nur Leistungsaufträge beschliessen, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen nachgewiesen ist.
§ 2g
16 ) Kreditübertragung
1 Während der Geltungsdauer eines Leistungsauftrags werden die Kredite im Rahmen der Vorgaben frei von einem Rechnungsjahr auf ein anderes übertragen.
2 Bei Ablauf der Geltungsdauer verfallen nicht beanspruchte Kredite.
§ 2h
17 ) Produktesummenbudget
1 Die Produktesummenbudgets sind der Zusammenzug aller im nächsten Jahr anfallenden Nettokredite zur Erfüllung der Vorgaben.
2 Der Bürgergemeinderat ist beim jährlichen Beschluss über die Produktesummenbudgets an seine Be - schlüsse zu den Leistungsaufträgen gebunden.
3 Vorbehalten bleibt § 12a.
10) Eingefügt am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
11) Eingefügt am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
12)
§ 2c eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
§ 2d eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
14)
§ 2e eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
15)
§ 2f eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
16)
§ 2g eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
17)
§ 2h eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
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Gemeindeordnung
§ 2i
18 ) Jahresbericht
1 Im Jahresbericht stellt der Bürgerrat dar, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mit - tel dazu eingesetzt wurden. Der Detaillierungsrad richtet sich nach demjenigen der Steuerungsvorga - ben nach § 2c.
2 Abweichungen werden ausgewiesen und begründet.
3 Der Jahresbericht zeigt auf, wie erforderliche Korrekturen vorgenommen werden, und enthält einen Antrag, wenn der Bürgergemeinderat für die Korrekturen zuständig ist.
§ 2j
19 ) Produktesummenrechnung
1 Die jährlichen Ergebnisse werden in den Produktesummenrechnungen zusammengefasst und dem Bürgergemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet.
2 Art der Rechnungslegung und Detaillierungsgrad richten sich nach dem Produktesummenbudget.
3 Gleichzeitig beschliesst der Bürgergemeinderat die Bilanzen.
§ 2k
20 ) Produkte mit Produktekrediten
1 Der Bürgerrat ist dafür verantwortlich, dass die in den Produktegruppen formulierten Ziele und Vor - gaben in Bezug auf Menge, Qualität und Wirkung erbracht werden.
2 Er kann die Produktegruppen mit dem entsprechenden Globalkredit in einzelne Produkte mit entspre - chenden Produktekrediten aufteilen.
3 Er beauftragt die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste jährlich mit der Umsetzung. Er kann dafür Leistungsvereinbarungen erstellen. Er lässt den Beauftragten die für wirtschaftliches Verhalten nötigen Handlungsspielräume.
21 )
§ 2l
22 ) Controlling
1 Das Controlling stellt die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendun - gen und Erträge sicher und gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und de - ren Erreichung und Umsetzung.
2 Im Rahmen des Berichtswesens legen der Bürgerrat, die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste stufengerecht über die Aufgabenerfüllung, Aufwendungen und Erträge und die Art der Finanzierung Rechenschaft ab. III. Organisation und Zuständigkeit (III.) 1. Die Stimmberechtigten
§ 3 Oberstes Organ
1 Oberstes Organ der Bürgergemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgerge - meinde Stimmberechtigten.
§ 4 Wahl- und Stimmrecht
1 Die Stimmberechtigten üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Urne oder brieflich aus.
23
2 Wahl- und Stimmberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung.
24 )
18)
§ 2i eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
19)
§ 2j eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
20)
§ 2k eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
22)
§ 2l eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
23)
§ 4 Abs. 1 geändert durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit 13.
2. 1993).
24)
§ 4 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 6. 2. 2007 (wirksamm seit 5. 9. 2007).
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Gemeindeordnung
3 Mitglieder des Regierungsrates, die vom Bürgerrat zu wählenden Mitarbeitenden und die von der Kommission der Christoph Merian Stiftung zu wählenden Angestellten sind in die Behörden der Bür - gergemeinde nicht wählbar. )
4 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates sein.
5 Mitglieder des Bürgergemeinderates dürfen nicht als persönliche Mitarbeitende des Gesamtbürgerra - tes oder eines einzelnen Bürgerrates regelmässig und massgeblich den Bürgerrat bei seinen Beschlüs - sen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mitwirken. Mitglieder des Bürgergemeinde - rates oder des Bürgerrates der Stadt Basel dürfen insbesondere nicht gleichzeitig Mitarbeitende der Zentralen Dienste der Bürgergemeinde der Stadt Basel sein oder als leitende Angestellte in einem Arbeitsverhältnis mit einer Institution der Bürgergemeinde oder mit der Christoph Merian Stiftung ste - hen. Im Einzelfall entscheidet der Bürgerrat abschliessend.
26 )
6 Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Aufsichtskommission und der Kommission der Christoph Merian Stiftung sein.
27 )
7
...
28 )
§ 5 Wahl des Gemeindeparlamentes
1 Die Stimmberechtigten wählen den Bürgergemeinderat als Gemeindeparlament.
§ 6 Referendum und Initiative
1 Die Stimmberechtigten entscheiden über dem Referendum unterliegende Beschlüsse des Bürgerge - meinderates, wenn dieser es selbst beschliesst oder wenn dies von 1'000 Stimmberechtigten innert 30 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Bürgerrat schriftlich verlangt wird.
2 Mindestens 2'000 Stimmberechtigte können beim Bürgergemeinderat mit einer Initiative das Begeh - ren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer in dessen Kompetenz fallenden Ordnung oder eines dem Referendum unterliegenden Beschlusses stellen.
3
...
29 )
§ 7 Petition
1 Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
2 Gegenstand einer Petition können die Gemeindeverwaltung oder Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde betreffen oder im Rahmen des Aufsichtsrechtes über die ihr zugeord - neten Stiftungen und Korporationen liegen. (III.) 2. Der Bürgergemeinderat
§ 8 Stellung, Grösse und Wahl
1 Der Bürgergemeinderat ist die oberste Behörde der Bürgergemeinde. Er besteht aus 40 Mitgliedern und wird im Proporzverfahren jeweilen im zweiten Quartal des Wahljahres gewählt.
2
...
30 )
§ 9 Amtsdauer und Amtsjahr
1 ersten Hälfte September des Wahljahres stattzufinden hat.
2 Das vierte Amtsjahr beginnt jeweils am 15. September.
25)
§ 4 Abs. 3 in der Fassung des BGB vom 6. 2. 2007 (wirksam seit 5. 9. 2007).
26)
§ 4 Abs. 5 beigefügt durch BGB vom 6. 2. 2007 (wirksam seit 5. 9. 2007).
27)
§ 4 Abs. 6 beigefügt durch BGB vom 6. 2. 2007 (wirksam seit 5. 9. 2007).
Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
29)
§ 6 Abs. 3 aufgehoben durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit
13. 2. 1993).
30)
§ 8 Abs. 2 aufgehoben durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit
13. 2. 1993).
4
Gemeindeordnung
§ 10 Einberufung
1 Der Bürgergemeinderat wird durch den Präsidenten/die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Bür - gerrat jährlich wenigstens zweimal einberufen.
31 )
2 Ausserdem wird er einberufen: Auf einen vorhergehenden Beschluss des Bürgergemeinderates. Wenn ein Viertel der Mitglieder des Bürgergemeinderates es unter Angabe des Verhand - lungsgegenstandes schriftlich verlangt. Auf Beschluss des Büros des Bürgergemeinderates. Auf Beschluss des Bürgerrates.
§ 11 Aufgaben und Befugnisse
1 In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fallen folgende Geschäfte, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder von ihm genehmigte wichtige Verträge etwas anderes bestimmen:
32 ) Erlass der Gemeindeordnung;
33 ) Erlass der Ordnung betreffend die politischen Rechte; Erlass der eigenen Geschäftsordnung; Erlass der Geschäftsordnung des Bürgerrates;
34 )
...
35 ) Beschluss der Produktegruppen mit Globalkredit und der entsprechenden Leistungsauf - träge;
36 ) Beschluss der Produktsummenbudgets;
37 ) Beschluss der Produktesummenrechnungen;
38 ) Beschluss des Jahresberichts; Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung;
39 )
... Erlass von Ordnungen über die Erhebung von Abgaben; Erlass der Ordnungen über die Regelung der Dienstverhältnisse und Besoldungen der Mitarbeiter; Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge; Wahl seines Präsidenten/seiner Präsidentin, seines Statthalters/seiner Statthalterin sowie die übrigen sich aus seiner Geschäftsordnung ergebenden Wahlen; Wahl der Mitglieder des Bürgerrates und – aus deren Mitte – des Präsidenten/der Präsi - dentin und des Statthalters/der Statthalterin; Bestätigung der ersten Wahl des Bürgerratsschreibers/der Bürgerratsschreiberin;
40 ) Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission und der Sachkommissionen mit ihren Prä - sidien sowie der Einbürgerungskommission unter Vorbehalt von § 19;
41 ) Bildung weiterer Departemente und Direktionen;
42 )
...
43 ) Zuordnung der Vermögenswerte in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen; Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen;
31)
§ 10 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
32)
§ 11, Einleitungssatz, in der Fassung des BGB vom 3. 4. 2001 (wirksam seit 1. 7. 2001).
33)
§ 11 Ziff. 1a eingefügt durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit
13. 2. 1993).
34) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
35)
§ 11 Ziff. 3b eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
36)
§ 11 Ziff. 3c eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
37)
§ 11 Ziff. 3d eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
38)
§ 11 Ziff. 3e eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
§ 11 Ziff. 5 aufgehoben durch den BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
40)
§ 11 Ziff. 11a eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
41)
§ 11 Ziff. 11b eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
42)
§ 11 Ziff. 12 aufgehoben durch BGB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 22. 9. 2012).
43)
§ 11 Ziff. 12a eingefügt durch BGB vom 17. 12. 1991 (wirksam seit 11. 3. 1992).
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Gemeindeordnung
44 ) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, soweit sie die Kompetenz des Bür - gerrates übersteigen; Bewilligung von Grundstückgeschäften, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates über - steigen;
45 )
... Oberaufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und Korporationen;
46 ) Verwendung des der Bürgergemeinde zustehenden Anteils am Ertrag der Christoph Meri - an Stiftung im Rahmen des Beschlusses über den Leistungsauftrag.
§ 12 Fakultatives Referendum und Genehmigungsvorbehalt
1 Die Beschlüsse gemäss § 11 unterliegen mit Ausnahme der Ziff. 3c, 3d, 3e, 4, 5, 9, 10, 11, 11a, 11b,
12, 17 und 18 dem Referendum.
47 )
2 Sie können, sofern sie dringlich sind, vom Bürgergemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmenden dem Referendum entzogen werden.
3 Die dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreitenden Beschlüsse bestimmen sich nach dem Gemeindegesetz.
48 )
§ 12a
49 ) Einflussnahme des Bürgergemeinderats auf beschlossene Produktegruppen
1 Der Bürgergemeinderat ist während der Geltungsdauer von Leistungsaufträgen grundsätzlich an sei - ne Vorgaben gebunden.
2 Er kann zusätzliche Leistungen beschliessen, wenn er die dazu erforderlichen Mittel als Nachkredit bereitstellt.
2bis Ist erkennbar, dass ein verabschiedeter Leistungsauftrag (Produktegruppe inklusive Globalbudget) während der beschlossenen Geltungsdauer vollständig oder teilweise nicht eingehalten werden kann, beantragt der Bürgerrat dem Bürgergemeinderat eine Anpassung. )
3 Im Übrigen kann der Bürgergemeinderat seine Vorgaben während der Geltungsdauer nur dann än - dern, wenn sich die Verhältnisse grundlegend verändert haben und dies nicht voraussehbar war.
4 Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bürgergemeinderat und Bürgerrat können die Vorgaben jederzeit geändert werden.
§ 12b
51 ) Vereinbarungen mit langer Dauer
1 Will der Bürgerrat mit den Beauftragten oder mit Dritten eine Vereinbarung abschliessen, deren Gel - tung länger dauert als der entsprechende Leistungsauftrag, bedarf es dazu der Ermächtigung des Bür - gergemeinderats. (III.) 2a. Die Kommissionen des Bürgergemeinderats (III.2a.) a) Die Aufsichtskommission
§ 12c
52 ) Bestand
1 Der Bürgergemeinderat wählt aus seiner Mitte die 7 Mitglieder der Aufsichtskommission.
44) Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
45) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
46)
§ 11 Ziff. 18 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
47)
§ 12 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
49)
§ 12a eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
50) Eingefügt am 18. Juni 2019, in Kraft seit 1. Dezember 2019 (KB 21.09.2019)
51)
§ 12b eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
52)
§ 12c eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
6
Gemeindeordnung
§ 12d
53 ) Zuständigkeiten
1 Die Aufsichtskommission prüft die folgenden Geschäfte zuhanden des Bürgergemeinderats: Grundsätzliche Personal- und Finanzfragen; Leistungsaufträge, soweit nicht eine Sachkommission zuständig ist; Produktesummenbudgets, Produktesummenrechnungen und Jahresberichte (Ergebnisprü - fung), soweit nicht eine Sachkommission zuständig ist; Finanzierung der beschlossenen Aufgaben; Verwaltung, namentlich die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und den ordnungsgemässen Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe; weitere Geschäfte, die ihr vom Bürgergemeinderat zugewiesen werden.
2 Die Aufsichtskommission erstattet dem Bürgergemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag.
3 Sie kann ausnahmsweise Sachverständige beiziehen. (III.2a) b) Die Sachkommissionen
§ 12e
54 ) Bestand
1 Der Bürgergemeinderat wählt aus seiner Mitte in die Kommission Bürgerspital 7 Mitglieder;
55 )
...
56 ) Kommission Waisenhaus 7 Mitglieder.
§ 12f
57 ) Zuständigkeiten
1 Die Sachkommissionen prüfen zuhanden des Bürgergemeinderats alle Geschäfte aus dessen Zustän - digkeitsbereich, soweit die entsprechende Institution davon betroffen ist.
2 In die Zuständigkeit der Sachkommissionen fallen namentlich die Vorberatung der Leistungsaufträge; die Prüfung der Leistungsaufträge (Ergebnisprüfung).
3 Die Sachkommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen.
§ 12g
58 ) Arbeitsweise
1 Die Sachkommissionen pflegen den Kontakt zu den Institutionen.
2 Die Sachkommissionen laden in der Regel den entsprechenden Leitungsausschuss an ihre Sitzungen ein.
3 Sie können ausnahmsweise Sachverständige beiziehen. (III.) 3. Der Bürgerrat
§ 13 Grösse, Wahl und Amtsdauer
1 Der Bürgerrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bürgergemeinderat in dessen konstituierender Sitzung aus den Stimmberechtigten der Bürgergemeinde auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden.
53)
§ 12d eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
§ 12e eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
55) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
56) Fassung vom 21. März 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (KB 17.06.2023)
57)
§ 12f eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
58)
§ 12g eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
7
Gemeindeordnung
2 Die Wahl erfolgt im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Errei - chen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten als zu wählen sind das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
3 In der gleichen Sitzung und, wenn keine Gesamterneuerungswahlen stattfinden, in der Junisitzung werden aus der Mitte des Bürgerrates Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die Amts - dauer eines Jahres gewählt mit Amtsantritt an der konstituierenden Sitzung im ersten Amtsjahr und je - weils am 15. September in den folgenden Jahren. Nach Ablauf seiner vollen Amtsdauer sind Präsi - dent/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar.
59 )
4
...
60 )
§ 14 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Bürgerrat ist die ausführende Behörde und besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht dem Bürgergemeinderat vorbehalten sind.
2 Dem Bürgerrat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder vom Bürgergemeinderat genehmigte wichtige Verträge etwas anderes bestimmen:
61 ) Vertretung der Gemeinde nach aussen; Festlegung der wesentlichen Ziele der Bürgergemeinde; Leitung der Gemeindeverwaltung;
62 ) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Personalrechts; Verwaltung des Bürgergutes im Rahmen seiner Ausgabenbefugnisse; Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Bürgergemeinderates;
63 )
...
64 ) Beschluss der Produkte mit den entsprechenden Produktekrediten; Beschluss des Umset - zungsauftrages an die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste;
65 ) Beschluss über die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Rechnungswesen); Behandlung der Bürgerrechtsbegehren;
66 ) Erlass der Reglemente über die Zuständigkeiten der Departemente und der Leitungsaus - schüsse; Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente mit Einschluss der Regelung der Gebühren; Entscheid über Verwaltungsrekurse; Aufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und Korporationen; Orientierung des Bürgergemeinderates über wichtige Beschlüsse; Information der Bevölkerung.
§ 14a
67 ) Finanz- und Verwaltungsvermögen
1
2
68 )
59)
§ 13 Abs. 3 in der Fassung des BGB vom 5. 11. 1991 (wirksam seit 1. 9. 1993).
60)
§ 13 Abs. 4 aufgehoben durch BGB vom 5. 11. 1991 (wirksam seit 1. 9. 1993).
61)
§ 14 Abs. 2, Einleitungssatz, in der Fassung des BGB vom 3. 4. 2001 (wirksam seit 1. 7. 2001).
62)
§ 14 Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
63)
§ 14 Abs. 2 Ziff. 7 aufgehoben durch den BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
65)
§ 14 Abs. 2 Ziff. 7b beigefügt durch den BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
66)
§ 14 Abs. 2 Ziff. 8a beigefügt durch den BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
67)
§ 14a eingefügt durch BGB vom 17. 12. 1991 (wirksam seit 11. 3. 1992).
68) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
8
Gemeindeordnung
§ 14b
69 ) Finanzvermögen
1 Als Finanzvermögen gelten Vermögenswerte, die nicht direkt der Erfüllung einer bestimmten Aufga - be der Bürgergemeinde dienen und ohne Beeinträchtigung einer der Bürgergemeinde übertragenen Aufgabe erworben, veräussert oder umgelagert werden können, sowie von Dritten geäufnete Fonds.
2 Der Bürgerrat verfügt darüber abschliessend.
3 Der Bürgerrat informiert den Bürgergemeinderat mit dem Jahresbericht über die Entwicklung des Fi - nanzvermögens, über die abgewickelten Liegenschaftsgeschäfte, die Anlagen und die übrigen Trans - aktionen.
70 )
71 )
...
72 )
...
4 Der Bürgerrat verfügt abschliessend über die Verwendung des der Bürgergemeinde zustehenden An - teils am Ertrag der Christoph Merian Stiftung bis höchstens CHF 100'000 im Jahr.
§ 15 Verwaltungsvermögen
)
1 Als Verwaltungsvermögen gelten Vermögenswerte, welche direkt der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Bürgergemeinde dienen.
74
2 Der Bürgerrat beschliesst Investitionen bis CHF 1.5 Mio. im Einzelfall.
75 )
3 Über gebundene Ausgaben verfügt der Bürgerrat abschliessend.
76
4 Der Bürgerrat kann abschliessend bis zum Betrag von CHF 2 Mio. Liegenschaften erwerben, verkau - fen und mit Baurechten belasten. Diese Kompetenzsumme erhöht sich auf den doppelten Betrag, wenn die Aufsichtskommission des Bürgergemeinderates zustimmt.
77 )
5 Der Bürgerrat informiert den Bürgergemeinderat mit dem Jahresbericht über die Entwicklung des Verwaltungsvermögens.
78 ) (III.) 4. Einbürgerungskommission
79 )
§ 16
80 )
1 Dem Bürgerrat steht eine Einbürgerungskommission zur Seite, welcher er einen Teil seiner Aufgaben und Befugnisse überträgt.
§ 17
81 )
...
§ 18 Zusammensetzung
1 Die Einbürgerungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Statthalterin oder dem Statthalter sowie weiteren 10 Mitgliedern.
82 )
2 Die Einbürgerungskommission tagt in der Regel in getrennten Kammern, die durch die Präsidentin oder den Präsidenten beziehungsweise durch die Statthalterin oder den Statthalter geleitet werden.
83 )
3 Ausnahmsweise kann die Leitung einer Kammer durch die Präsidentin oder den Präsidenten bezie - hungsweise durch die Statthalterin oder den Statthalter auf ein Mitglied übertragen werden. )
69)
§ 14b eingefügt durch BGB vom 17. 12. 1991 (wirksam seit 11. 3. 1992).
70) Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
71) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
72) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
73)
§ 15 Titel in der Fassung des BGB vom 17. 12. 1991 (wirksam seit 11. 3. 1992).
§ 15 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 17. 12. 1991 (wirksam seit 11. 3. 1992).
75) Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
76)
§ 15 Abs. 3 in der Fassung des BGB vom 17. 12. 1991 (wirksam seit 11. 3. 1992).
77) Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
78) Eingefügt am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
79) Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
§ 16 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
81)
§ 17 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
82)
§ 18 Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 10. 12. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2014).
83)
§ 18 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 10. 12. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2014).
84)
§ 18 Abs. 3 beigefügt durch BGB vom 10. 12. 2013 (wirksam seit 1. 8. 2014).
9
Gemeindeordnung
§ 19
85 ) Wahl
1 Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin der Einbürgerungskommission wählt der Bürgerrat aus seiner Mitte.
2 Alle übrigen Mitglieder der Einbürgerungskommission werden durch den Bürgergemeinderat aus den in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten gewählt.
§ 20
86 ) Aufgaben und Befugnisse
1 Die Einbürgerungskommission begutachtet alle Begehren um Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Basel nach den geltenden Gesetzen und behandelt weitere Geschäfte, die sich auf Bürgerrechtsangele - genheiten beziehen. Sie besorgt die Organisation und die Durchführung von Bürgerkundekursen.
§ 21
87 )
... (III.) 5. Die Departemente
88
§ 21a
89 ) Bestand
1 Es werden als Departemente geführt: die Zentralen Dienste; das Bürgerspital; das Waisenhaus;
90 )
... die selbständige öffentlichrechltiche Christoph Merian Stiftung.
2 Übernimmt die Bürgergemeinde neue Aufgaben oder ergeben sich wichtige Projekte, kann der Bür - gergemeinderat weitere Departemente bilden.
3 Der Bürgerrat weist jedem Departement aus seiner Mitte eine Vorsteherin oder einen Vorsteher so - wie der Christoph Merian Stiftung den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission zu.
4 Jedem Departement und der Christoph Merian Stiftung wird aus der Mitte des Bürgerrats zudem eine Statthalterin oder ein Statthalter zugeordnet.
§ 21b
91 ) Zuständigkeiten
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, der Präsident oder die Präsidentin der Kommission der Christoph Merian Stiftung oder deren Statthalterinnen und Statthalter vertreten im Bürgerrat und im Bürgergemeinderat die Geschäfte ihres Departements beziehungsweise der Chri - stoph Merian Stiftung.
2 Der Bürgerrat bestimmt die weiteren Zuständigkeiten mittels Reglement. (III.)5A. ... )
§ 21c
93 )
...
85)
§ 19 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
86)
§ 20 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
87)
§ 21 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
88)
5. Abschnitt (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
§ 21a (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
90) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
91)
§ 21b (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
92) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
93) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
10
Gemeindeordnung (III.)5B. Die Leitungsausschüsse
94 )
§ 21d
95 ) Bestand
1 Den Direktionen stehen Leitungsausschüsse vor.
2 Der Leitungsausschuss besteht aus der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Statthalterin oder dem Statthalter und der Direktorin oder dem Direktor.
3 Vorbehalten bleiben vertraglich vereinbarte Vertretungen Dritter in den Leitungsausschüssen.
4 Die Zuständigkeiten des Leitungsausschusses werden bei der Christoph Merian Stiftung von deren Kommission wahrgenommen.
5
...
96 )
§ 21e
97 ) Zuständigkeiten
1 Die Leitungsausschüsse bereiten die Geschäfte der Institutionen und der Zentralen Dienste zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor.
2 Sie genehmigen die Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeiten der Direktionen.
3
...
98 )
4 Der Bürgerrat bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Leitungsausschüsse mittels Reglement. (III.)5C. Die Direktionen
99 )
§ 21f
100 ) Bestand
1 Die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste werden von Direktorinnen und Direktoren geführt.
2 Diese vollziehen die Beschlüsse der Organe der Bürgergemeinde Basel.
§ 21g
101 ) Zuständigkeiten
1 Die Direktionen stellen sicher, dass die ihnen zustehenden Aufgaben im Rahmen der Vorgaben er - füllt werden.
2 Sie setzen die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfassen alle zur betrieblichen Steuerung notwendigen Daten, bereiten diese auf und stellen die für die politische Steuerung wesentlichen Er - kenntnisse zuhanden der übergeordneten Organe zusammen.
3 Ihnen obliegen alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. )
4 Sie können die Organisation und die Zuständigkeiten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Leitungsausschuss beziehungsweise durch die Kommission der Christoph Merian Stiftung selber be - stimmen.
103 ) (III.)6. ...
104 )
§ 21h
)
...
§ 21i
106 )
...
94) Abschnittstitel 5B. eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
95)
§ 21d (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
97)
§ 21e (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
98) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
99) Abschnittstitel 5C. eingefügt durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
100)
§ 21f (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
101)
§ 21g (beigefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
103) Eingefügt am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
104) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
105) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
106) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
11
Gemeindeordnung
§ 21j
107 )
...
§ 21k
108 )
...
§ 21l
109 )
... IV. Gemeindeverwaltung
110 ) (IV.)1. Zentralverwaltung
§ 22
111 )
... (IV.)2. Bürgerspital
§ 23
112 )
... (IV.)3. Sozialhilfe der Stadt Basel
§ 24
113 )
... (IV.)4. Bürgerliches Waisenhaus
§ 25
114 )
... V. Stiftungen (V.)1. Christoph Merian Stiftung
§ 26 Aufsicht und Kommission
1 Gemäss testamentarischer Bestimmung und § 4 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 1876 in Verbindung mit § 21 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 steht die Christoph Merian Stiftung unter der Aufsicht der Bürgergemeinde und ist von einer vom Bürgerrat zu wählenden Kom - mission zu leiten.
2 Die Kommission besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Statthalter/der Statthalterin und fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen und Wünsche der Ehegatten Merian gewählt werden. Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin werden vom Bürgerrat aus seiner
§ 27 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt sechs Jahre. Bei grobem Fehlverhalten ist die Ab - berufung eines Kommissionsmitglieds durch den Bürgerrat möglich.
115 )
107) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
108) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
109)
§ 21l (beigefügt durch BGB vom 3. 4. 2001) aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
110) Abschn. IV aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
§ 22 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
112)
§ 23 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
113)
§ 24 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
114)
§ 25 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
115) Fassung vom 28. März 2017, in Kraft seit 1. Oktober 2017 (KB 19.08.2017)
12
Gemeindeordnung
§ 28 Aufgaben
1 Die Kommission der Christoph Merian Stiftung leitet die Geschäfte der Stiftung und verwaltet deren Vermögen nach den Bestimmungen des Merianschen Testaments und nach einem vom Bürgerrat zu genehmigenden Reglement.
2
...
116
§ 29
117 )
... (V.)2. Andere selbständige Stiftungen
§ 30
1 Bei den andern selbständigen Stiftungen, welche der Bürgergemeinde zugeordnet sind und deshalb gemäss § 21 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 ihrer Aufsicht unterstehen, wählt der Bürgerrat den Stiftungsrat, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 sinngemäss. VI. Korporationen
§ 31 Bestand und Aufsicht
1 Die E. Zünfte, die Ehrengesellschaften Kleinbasels, die Vorstadtgesellschaften und die Bürgerkorpo - ration Kleinhüningen sind der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt gemäss § 5 des Ausschei - dungsvertrages vom 6. Juni 1876, § 12 des Gesetzes betreffend die Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 10. Oktober 1907 und Ziff. 2 der diesbezüglichen Vereinba - rung zwischen dem Bürgerrat Basel und dem Bürgerrat von Kleinhüningen vom 11. Oktober 1906 so - wie § 21 lit. c des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984.
§ 32 Organisation
1 Die Mitglieder jeder Zunft, jeder Ehrengesellschaft Kleinbasels und der Bürgerkorporation Kleinhü - ningen wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand von sieben bis zehn Vorgesetzten und daraus den Meis - ter, bei den Ehrengesellschaften Kleinbasels auch den Statthalter.
2 Bei den Vorstadtgesellschaften legt der Bürgerrat die Vorstadtbezirke fest und regelt die Wahl des Vorstandes.
3 Der Bürgerrat regelt die Wählbarkeit der Vorstandsmitglieder; deren Amtsdauer beträgt sechs Jahre, wobei alle drei Jahre die Hälfte erneuert wird.
4 Der Vorstand leitet die Geschäfte, nimmt Neuaufnahmen vor und verwaltet das Vermögen.
§ 33 Vermögensverwaltung
1 infolge feststehender Übung gewidmet ist, nicht entfremden und sollen es möglichst ungeschmälert er - halten.
2 Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten, Ver - wendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmun - gen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung des Bürgerrates.
3
116)
§ 28 Abs. 2 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
117)
§ 29 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
13
Gemeindeordnung
§ 34 Reglement
1 Der Bürgerrat regelt die interne Organisation der Korporationen und die Verwaltung des Korporati - onsvermögens nach Rücksprache mit den betroffenen Korporationen auf dem Reglementsweg. VII. Schlussbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmung
1 Die unter dem bisherigen Recht gewählten Behörden der Bürgergemeinde mit Einschluss ihrer Kom - missionen und Delegationen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
§ 36 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Zu dieser Gemeindeordnung in Widerspruch stehende Beschlüsse von Organen der Bürgergemeinde werden aufgehoben bzw. sinngemäss angepasst.
2 Die folgenden Beschlüsse bleiben, soweit sie dieser Gemeindeordnung nicht widersprechen, in Kraft, bis sie durch die zuständige Behörde ersetzt sind: Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der E. Zünfte vom 17. Febru - ar 1881; Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der drei E. Gesellschaften Kleinbasels vom 2. Dezember 1897; Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend die Organisation der Vorstadt-Gesellschaf - ten Gross-Basels vom 3. Juli 1883; Beschluss des Weitern Bürger-Rates betreffend Organisation der Bürger-Korporation Kleinhüningen vom 18. Juni 1908.
§ 36a
118 )
... Diese Gemeindeordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird gleichzeitig mit dem Gemeindegesetz vom 17. Oktober 1984 wirksam.
119 )
118)
§ 36a (eingefügt durch BGB vom 8. 11. 1994) aufgehoben durch BGB vom 27. 4. 1999 (wirksam seit 1. 1. 1999, publiziert am 12. 6. 1999).
119) Vom RR genehmigt am 12. 11. 1985. Diese Gemeindeordnung ist nicht wie das Gemeindegesetz am 1. 1. 1986, sondern erst am 18. 6. 1986 wirksam geworden, nachdem sie in der Volksabstimmung vom 6./8. 6. 1986 angenommen worden war (KtBl 1986 I 883).
14
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