Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel (BaB 152.100)
CH - BS

Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel

Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel Vom 9. September 1986 (Stand 1. September 2023) Der Bürgergemeinderat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 11 der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985
1 ) folgende Geschäftsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ort der Verhandlungen; Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen des Bürgergemeinderates werden in der Regel im Stadthaus abgehalten. Sie sind öffentlich. Den Zuhörern sind Plätze im Sitzungssaal eingeräumt. Den Vertretern der Medien werden nach Möglichkeit geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.
2 Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit der Zustimmung des Präsidenten/der Präsidentin gestattet.

§ 1a

2 )
...

§ 2 Leitung der Verhandlungen

1 Die Verhandlungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin oder in seiner Vertretung vom Statthal - ter/der Statthalterin geleitet.
2 Nach Neuwahlen führt das älteste anwesende Ratsmitglied so lange den Vorsitz, bis die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin erfolgt ist.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten/der Präsidentin

1 Der Präsident/die Präsidentin stellt im Einvernehmen mit dem Bürgerrat die Tagesordnung auf und sorgt für die Befolgung der Geschäftsordnung sowie für die Wahrung des parlamentarischen Anstan - des.
2 Wer sich in beleidigender Weise äussert oder die Verhandlungen stört, ist vom Präsidenten/von der Präsidentin zur Ordnung zu rufen. Einem Votanten, der zum zweiten Mal zur Ordnung gerufen werden muss, ist gleichzeitig das Wort zu entziehen. Bei Einsprachen entscheidet das Plenum ohne Diskussi - on.
3 Der Präsident/die Präsidentin kann Mitglieder, die fortgesetzt die Ordnung stören, auffordern, den Saal für die Dauer der Sitzung zu verlassen. Kommt ein Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, kann es vom Plenum ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss erfolgt ohne Diskussion.
4 Weigert sich ein Ausgeschlossener, sich aus dem Saal zu entfernen, ist der Präsident/die Präsidentin befugt, ihn abführen zu lassen.
5 Im Falle der Ruhestörung ist der Präsident/die Präsidentin befugt, die Sitzung zu unterbrechen oder zu vertagen.
6 Bei Ruhestörung durch Zuhörer kann der Präsident/die Präsidentin die Ruhestörer oder alle Zuhörer
1 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das der Öffentlichkeit zugänglich ist.
3 )
1) BaB .
2) Eingefügt am 7. Dezember 2021, in Kraft seit 1. März 2022, befristet bis 31.12.2022 (KB 22.12.2021)
3) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
1
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung

§ 5 Publikationen

1 Gesetze, Beschlüsse und Wahlen des Bürgergemeinderates werden im Kantonsblatt publiziert.
4 )
2 Die Publikationen tragen die Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Bürgerrats - schreibers/der Bürgerratsschreiberin.
3 Bei Beschlüssen, die dem Referendum unterliegen, ist das Datum des Ablaufs der Referendumsfrist anzugeben.

§ 6 Fraktionen

1 Zur Bildung einer Fraktion sind mindestens drei Ratsmitglieder erforderlich.

§ 7 Sitzungsgeld

1 Die Mitglieder des Bürgergemeinderates erhalten für jede Sitzung im Plenum und für jede Kommis - sionssitzung ein angemessenes Sitzungsgeld, abgestuft nach ihren jeweiligen Funktionen als Präsident/ Präsidentin, Protokollführer und Mitglied.
2 Der Bürgergemeinderat kann im Sinne einer Spesenpauschale zusätzlich einen angemessenen Grund - betrag festlegen. )

§ 8 Rücktritt

1 Der Rücktritt aus dem Bürgergemeinderat ist dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden. Der Präsident/die Präsidentin leitet das Schreiben zur Feststellung des Nachrückenden an den Bürgerrat weiter.

§ 9 Persönliche Erklärung

1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zur Abwehr eines Angriffs gegen sich selbst oder gegen seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben. Das Wort hiezu ist ihm nach Abschluss der De - batte zu erteilen, in deren Verlauf der Angriff erfolgt ist, jedoch vor der Schlussabstimmung. II. Behandlung der Geschäfte

1. Allgemeines

§ 10 Beschlussfähigkeit; Namensaufruf

1 Zu Wahlen und Beschlüssen des Bürgergemeinderates ist die Anwesenheit von mindestens 21 Mit - gliedern erforderlich.
2 Um die Beschlussfähigkeit festzustellen, kann der Präsident/die Präsidentin jederzeit einen Na - mensaufruf anordnen.

§ 11 Tagesordnung

1 Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung bereinigt. Hat der Bürgergemeinderat die Tagesord - nung genehmigt, kann nur mit einem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen davon abgewichen werden.

§ 12 Rückzug von Vorlagen

1 Der Bürgerrat kann seine Vorlagen und Berichte, nachdem sie den Mitgliedern des Bürgergemeinde - rates zugestellt worden sind, ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht zurückziehen.
4) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
5)

§ 7 Abs. 2 beigefügt durch BGB vom 11. 12. 2012 (wirksam seit 15. 1. 2013).

2
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung

§ 13

6 ) Budget
1 Die Produktesummenbudgets für das folgende Jahr müssen spätestens am 1. November im Besitz der Aufsichtskommission sein. Sie werden spätestens im Dezember vom Bürgergemeinderat behandelt.

§ 14

7 ) Rechnung
1 Die Produktesummenrechnungen für das verflossene Jahr müssen spätestens am 15. April im Besitz der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 15

8 ) Verwaltungsbericht
1 Der Jahresbericht des Bürgerrates für das verflossene Jahr muss spätestens am 15. April im Besitz der Aufsichtskommission sein. Diese hat bis spätestens am 1. Juni ihren schriftlichen Bericht zu erstat - ten.

2. Abstimmungen

§ 16 Vorgehen; Wiedererwägung

1 Vor einer Abstimmung gibt der Präsident/die Präsidentin die vorliegenden Anträge bekannt und schlägt den Abstimmungsmodus vor.
2 Bei Einsprachen entscheidet das Plenum.
3 Abänderungsanträge sind vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. Es dürfen sich nie mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
4 Beschlüsse können, sofern die Schlussabstimmung noch nicht stattgefunden hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in Wiedererwägung gezogen werden.
5 Der Präsident/die Präsidentin stimmt nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichent - scheid. In diesem Falle hat er/sie das Recht, seinen/ihren Entscheid zu begründen.

§ 17 Stimmenmehr

1 Sofern die Gemeindeordnung, diese Geschäftsordnung oder deren Ausführungsbestimmungen nichts anderes festlegen, entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.

§ 18 Namentliche Abstimmung

1 Eine namentliche Abstimmung ist durchzuführen, falls vier Ratsmitglieder dies unterschriftlich ver - langen.

§ 19 Ausstand bei Abstimmungen

1 Ein Mitglied hat weder Sitz noch Stimme bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, einer mit ihm in gerader Linie oder in der Seiten - linie bis zum zweiten Grad (Geschwister, Schwager, Schwägerin) verwandten Person einerseits und der Bürgergemeinde, ihren Institutionen oder den ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korpora - tionen anderseits. Dasselbe gilt für Personen, die der Verwaltung, der Direktion oder der Kontrollstelle
2 - gergemeinde, ihre Institutionen oder die ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korporationen im allgemeinen betreffen.
3 Erheben sich über die Frage eines Ausstandes Zweifel, so können sowohl der Beteiligte als auch die oben bezeichneten Verwandten desselben an der Beratung über diese Vorfrage zur Erteilung von Er - läuterungen teilnehmen; bei der Abstimmung darüber sind sie hingegen im Ausstand.
6)

§ 13 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Betr. Übergangsbestimmung, siehe Anhang.

7)

§ 14 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Betr. Übergangsbestimmung, siehe Anhang.

8)

§ 15 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Betr. Übergangsbestimmung, siehe Anhang.

3
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung

3. Wahlen

§ 20 Vorgehen

1 Vor den Wahlen, die im Plenum erfolgen, werden die Kandidaten bekannt gegeben. Eine Diskussion ist nur vor der Wahl von Mitgliedern des Bürgerrates zulässig.
2 Soweit Wahlen nicht dem Büro übertragen sind, erfolgen sie geheim. Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen sind, als gewählt werden können, kann der Bürgergemeinderat mit zwei Dritteln der Stimmen offene Wahl beschliessen.
3 Der Präsident/die Präsidentin gibt bei geheimen Wahlen seine/ihre Stimme ebenfalls ab.

§ 21 Wahlgänge; absolutes und relatives Mehr

1 Die Wahlen erfolgen im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Das absolute Mehr erreicht, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
2 Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Präsidenten/der Präsidentin sofort, dem Rate sichtbar, gezogen wird.

§ 22 Einzelwahl

1 Bei Einzelwahlen errechnet sich das absolute Mehr aus der Zahl der Stimmzettel, die den Namen ei - nes Wählbaren enthalten. Leere und ungültige Stimmzettel fallen für die Berechnung des absoluten Mehrs ausser Betracht.
2 Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit, findet ein zweiter statt, bei welchem derjenige oder diejenigen, welche im ersten Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl gehabt haben, wegfallen. Dies ist vom Präsidenten/der Präsidentin beim Verlesen des Wahlergebnisses anzuzeigen.
3 Wer im ersten Wahlgang keine Stimme erhalten hat, kann auch in den folgenden Wahlgängen keine gültige Stimme erhalten.

§ 23 Listenwahl

1 Mehrere gleichartige Wahlen erfolgen auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Das absolute Mehr er - rechnet sich in diesem Fall aus der Zahl der Stimmzettel, die wenigstens den Namen eines Wählbaren enthalten.
2 Enthält ein Zettel mehr Personen, als zu wählen sind, so werden die am Schlusse stehenden Namen als überzählig gestrichen. Ist ein Name mehrmals auf dem gleichen Stimmzettel enthalten, wird er nur einmal gezählt.

§ 24 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Statthalterin oder des Statthalters und

der Protokollführerin oder des Protokollführers
9
1 Der Bürgergemeinderat wählt in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letz - ten Sitzung des zweiten sowie des vierten Amtsjahres seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, seine Statthalterin oder seinen Statthalter und seine Protokollführerin oder seinen Protokollführer auf eine
10 )
2 Nach Ablauf einer vollen Amtsdauer sind Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar.
9) Fassung vom 20. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (KB 24.06.2023)
10) Fassung vom 20. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (KB 24.06.2023)
4
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung

§ 25 Wahl des Büros

1 Das Büro wird in der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode und in der letzten Sitzung des dritten Amtsjahres auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Es besteht aus dem/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin des Bürgergemeinderates sowie aus fünf Beisit - zern.
2 Das Büro erledigt die ihm übertragenen Sach- und Wahlgeschäfte.

§ 26 Ersatzwahlen

1 Ersatzwahlen sind für den Rest der Amtsdauer sobald als möglich vorzunehmen. III. Instrumentarium

§ 27 Interpellation

1 In der Form einer Interpellation hat jedes Mitglied des Bürgergemeinderates das Recht, vom Bürger - rat Auskunft zu verlangen. Gegenstand einer Interpellation können die Gemeindeverwaltung oder Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde oder der ihrer Aufsicht unterstellten Stiftungen und Korporationen betreffen.
2 Der Bürgerrat beantwortet Interpellationen mündlich in der Sitzung, für welche die Interpellation ein - gereicht wurde.

§ 28

11 ) Auftrag
1 Die Mitglieder, das Büro und die Kommissionen des Bürgergemeinderats können zu beliebigen Ge - genständen Aufträge einreichen.
2 Betrifft der Auftrag einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats, kann er erheb - lich erklärt werden. Diesfalls muss der Bürgerrat ein entsprechendes Geschäft zuhanden des Bürgerge - meinderats vorbereiten.
3 Betrifft der Auftrag einen Gegenstand, der nicht in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats liegt, kann er mit der Bitte um Prüfung überwiesen werden. Diesfalls muss der Bürgerrat zuhanden des Bür - gergemeinderats einen Bericht vorbereiten.
4 Aufträge, die einen Gegenstand in der Zuständigkeit des Bürgergemeinderats betreffen, können auch als Bitte um Prüfung überwiesen werden.
5 Der Bürgergemeinderat kann Aufträge beliebig abändern, bevor sie erheblich erklärt oder überwiesen werden.
6 Wird ein Auftrag erheblich erklärt oder überwiesen, legt der Bürgerrat das Geschäft oder den Bericht innert Jahresfrist der in der Sache zuständigen Kommission des Bürgergemeinderats vor. Diese stellt dem Bürgergemeinderat Antrag.
7 Der Bürgergemeinderat kann die Frist verlängern.
1 In der Form einer Kleinen Anfrage kann jedes Mitglied des Bürgergemeinderates den Bürgerrat um Auskunft über den in §
2 )

§ 30

) Antragsrecht
1 Jedes Mitglied des Bürgergemeinderates kann bei der Behandlung der Leistungsaufträge und Global - kredite Anträge stellen.
11)

§ 28 samt Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Betr. Übergangsbestimmung, siehe Anhang.

12) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 27.06.2020)
13)

§ 30 samt Titel in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Betr. Übergangsbestimmung, siehe Anhang.

5
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung
2 Beschliesst der Bürgergemeinderat, darauf einzutreten, so kann eine endgültige Beschlussfassung nur stattfinden, wenn von seiten des Bürgerrates keine Einsprache erhoben wird. Wird Einsprache erho - ben, so ist der Antrag dem Bürgerrat zu überweisen, der bis zur nächsten Sitzung dazu Bericht und Antrag zu stellen hat.

§ 31 Resolution

1 Jedes Mitglied ist berechtigt, eine Stellungnahme des Bürgergemeinderates in der Form einer Resolu - tion zu beantragen. Eine Resolution kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden gefasst werden.

§ 32

14 )
...

§ 33 Petition

1 Eine Petition ist dem Bürgergemeinderat schriftlich einzureichen und wird seinem Büro zur Bericht - erstattung überwiesen. IV. Kommissionen

§ 34

15 ) Ständige Kommissionen
1 Ständige Kommissionen des Bürgergemeinderates sind: Wahlprüfungskommission; Aufsichtskommission; Sachkommissionen.

§ 35 Wahlprüfungskommission

1 Die Wahlprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern des Bürgergemeinderates. Sie hat die Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat sowie die Gültigkeit von Abstimmungen zu prüfen und dem Bürgergemeinderat darüber zu berichten.
16 )
2 Die Prüfung der Gültigkeit der Wahlen in den Bürgergemeinderat wird durch die im Zeitpunkt der Wahlen amtierende Wahlprüfungskommission vorgenommen. Zu diesem Zweck sind ihr alle Wahlak - ten sofort nach Eingang zur Verfügung zu stellen. Ihren Bericht erstattet sie an der konstituierenden Sitzung der Legislaturperiode.

§ 36

17 )
...

§ 37

18 )
...

§ 38 Spezialkommissionen

1 Spezialkommission einsetzen. Er bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
2 Die der Kommission erteilten Aufträge dürfen ohne Zustimmung des Bürgergemeinderates nicht er - weitert werden.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder endet mit der Verabschiedung des Schlussberichtes durch den Bürger - gemeinderat, in jedem Fall mit Ablauf der Legislaturperiode.
14)

§ 32 aufgehoben durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit 13. 2.

1993).

§ 34 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Betr. Übergangsbestimmung, siehe Anhang.

16)

§ 35 Abs. 1 geändert durch § 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 8. 12. 1992 (wirksam seit

13. 2. 1993).

17)

§ 36 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

18)

§ 37 aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

6
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung

§ 39 Wahl der Kommissionen

1 Die ständigen Kommissionen und ihre Präsidenten/Präsidentinnen werden in der zweiten Sitzung der Legislaturperiode, die spätestens innert Monatsfrist nach Konstituierung des Bürgerrates stattzufinden hat, vom Bürgergemeinderat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt.
2 In der gleichen Sitzung werden die vom Bürgergemeinderat zu bestimmenden Mitglieder der Einbür - gerungskommission für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. )
3
...
20 )
4 Ersatzwahlen sind sobald als möglich von der gleichen Instanz vorzunehmen, welche die Kommissi - on gewählt hat.
21 )

§ 39a

22 ) Fraktionsanspruch
1 Bei der Bestellung der ständigen Kommissionen haben die Fraktionen des Bürgergemeinderates An - spruch auf eine Vertretung, die ihrer Mitgliederzahl entspricht.
23 )
2 Der Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in einer Kommission kann auch dadurch erfüllt werden, dass eine von der Fraktion vorgeschlagene wählbare Person gewählt wird, die der Fraktion selbst nicht angehört.
3 Bei der Feststellung des Fraktionsanspruchs in Verwaltungskommissionen werden die der Kommissi - on angehörenden Mitglieder des Bürgerrates sowie andere Kommissionsmitglieder, die nicht vom Bürgergemeinderat gewählt werden, nicht mitgezählt.
4 Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so verfügt der Präsident oder die Präsidentin eine Unterbre - chung der Sitzung. Das Wahlgeschäft für die noch offenen Sitze wird bis zur nächsten Sitzung des Bürgergemeinderates ausgestellt; auf Antrag der betroffenen Fraktion kann das Wahlgeschäft nach der Unterbrechung auch in derselben Sitzung erledigt werden. Die Wahl für die vakant gebliebenen Sitze wird von Anfang an wiederholt, wobei der Vertretungsanspruch der Fraktion gewahrt bleibt. Lehnt ein Gewählter nach dem zweiten oder dritten Wahlgang die Wahl ab, so entfällt der Fraktionsanspruch für den nächsten Wahlgang. § 22 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung ist in diesem Fall nicht anwendbar.

§ 39b

24 ) Stellvertretung
1 Falls ein Mitglied einer ständigen Kommission aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teilzunehmen, kann die Fraktion aus ihrem Kreis eine Stellvertretung bezeichnen.
2 Dauert die Stellvertretung länger als sechs Monate, so muss der Bürgergemeinderat diese genehmi - gen.
3 Falls ein vom Bürgergemeinderat gewähltes Mitglied der Einbürgerungskommission aus persönli - chen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert ist, an der Kommissionstätigkeit teil - zunehmen, kann die Fraktion aus ihrem Kreis eine Stellvertretung vorschlagen. Diese ist vom Bürger - gemeinderat zu genehmigen.

§ 40 Behandlung der Geschäfte

1 Sofern diese Geschäftsordnung und ihre Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften für die Be - - gerrates sinngemäss.
2 Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen werden mit Ausnahme der Sachkommissionen durch die Zentralen Dienste geführt.
25 )
3
...
26 )
19)

§ 39 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

20)

§ 39 Abs. 3 aufgehoben durch den BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

21)

§ 39 Abs. 4 gestrichen durch BGB vom 7. 5. 1991 (wirksam seit 15. 6. 1991); dadurch wurde der bisherige Abs. 5 zu Abs. 4.

§ 39a eingefügt durch BGB vom 7. 5. 1991 (wirksam seit 15. 6. 1991).

23)

§ 39a Abs. 1 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

24)

§ 39b eingefügt durch BGB vom 19. 6. 2012 (wirksam seit 31. 7. 2012).

25)

§ 40 Abs. 2 in der Fassung des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

26)

§ 40 Abs. 3 aufgehoben durch den BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

7
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung

§ 41 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

27 )
1 Die Verhandlungen der Kommissionen sind nicht öffentlich und unterliegen der Vertraulichkeit.
28 )
2 Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion über den Gang der Verhandlungen im All - gemeinen und die Beschlüsse der Kommission zu orientieren. Das Kommissionspräsidium orientiert die nicht in der Kommission vertretenen Fraktionen über das jeweilige Fraktionspräsidium. Diese In - formationen unterstehen ebenfalls der Vertraulichkeit.
29 )
3 Die Kommissionen sind berechtigt, für einzelne Geschäfte Geheimhaltung zu beschliessen. Diese ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfällt. Nach einem solchen Be - schluss dürfen über die Verhandlungen der Kommission keinerlei Informationen an andere Ratsmit - glieder oder an Dritte weitergegeben werden.
30 )
4 Bei Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheimhaltung kann der Präsident bzw. die Präsidentin des Bürgergemeinderates nach Abklärung des Sachverhalts durch das Büro den Bürgergemeinderat orientieren und allfällige Anträge stellen. Dem fehlbaren Mitglied kann ein Verweis erteilt werden. ) V. Beiräte )

§ 41a

33 )
... VI. Verwaltungsrat der Sozialhilfe der Stadt Basel
34 )

§ 41b

35 )
... VII. Beratungsausschuss der Sozialhilfe der Stadt Basel
36 )

§ 41c

37 )
...

§ 41d

38 )
... VIII. Schlussbestimmungen )

§ 42 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bürgergemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Geschäftsord - nung.

§ 43 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Geschäftsordnung wird diejenige vom 13. Dezember 1977 aufgehoben.

§ 43a

40 )
...
27) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
28) Fassung vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
29) Fassung vom 20. Juni 2023, in Kraft seit 1. September 2023 (KB 24.06.2023)
30) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017)
31) Eingefügt am 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 28.10.2017) Abschn. V und § 41a (eingefügt durch BGB vom 27. 4. 1999, wodurch der bisherige Abschn. V zu Abschn. VI – jetzt Abschn. VIII – wurde) aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
33)

§ 41a (eingefügt durch BGB vom 27. 4. 1999) aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbe -

stimmung: Siehe Anhang.
34) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017)
35) Aufgehoben am 28. März 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 24.05.2017) Abschn. VII aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005).
37)

§ 41c aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

38)

§ 41d aufgehoben durch BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005). Bezüglich der Übergangsbestimmung: Siehe Anhang.

39) Infolge Einfügung von neuen Abschn. wurde der bisherige Abschn. VI zu Abschn. VIII.
40)

§ 43a (eingefügt durch BGB vom 8. 11. 1994) aufgehoben durch BGB vom 27. 4. 1999 (wirksam seit 1. 1. 1999, publiziert am 12. 6. 1999).

8
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung Schlussbestimmung Diese Geschäftsordnung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum. Der Bürgergemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
41 )
41) Wirksam seit 12. 11. 1986.
9
Bürgergemeinderat: Geschäftsordnung Anhang Anhang Übergangsbestimmung aus Abschn. II des BGB vom 2. 11. 2004 (wirksam seit 6. 9. 2005), betr. §§ 13, 14, 15, 28 samt Titel, 30 samt Titel 34, 36, 37, § 39 Abs. 2 und 3, § 39a Abs. 1, § 40 Abs. 2 und 3, § 41a, § 41c und § 41d
1
2 den zuständigen Organen beschlossen.
3 Die Geschäfte ab 1. Januar 2006 werden im Rahmen der neuen Führungsstrukturen und der neuen Steuerung vorbereitet und beschlossen. Somit werden die neuen Vorschriften soweit nötig nach Erlass sofort wirksam.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt bis zum 6. September 2005 den folgenden Kommissionen:

1. die Geschäfte der Aufsichtskommission (namentlich die Leistungsaufträge Christoph Merian

Stiftung und Zentrale Dienste) einem siebenköpfigen Gremium, welches das Büro des Bür- gergemeinderats aus der Mitte der Mitglieder der Finanzkommission und der Prüfungskom- mission wählt;

2. die Geschäfte der Sachkommission Bürgerspital der Kommission des Bürgerspitals, jedoch

ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

3. die Geschäfte der Sachkommission Sozialhilfe dem Beratungsausschuss der Sozialhilfe der

Stadt Basel, jedoch ohne die Mitglieder des Bürgerrats;

4. die Geschäfte der Sachkommission Waisenhaus dem Beirat für das Waisenhaus, jedoch ohne

die Mitglieder des Bürgerrats.
5 Die Präsidien der Kommissionen gemäss Abs. 4 werden durch das Büro gewählt.
Markierungen
Leseansicht