Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Vollzugsverordnung zum Bundesges... (512.152)
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Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994)

Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994) Vom 14. Mai 1996 (Stand 1. August 2005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994
1 ) und Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

19. März 1996

beschliesst:

1. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Zwangs - massnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994
2 )
.

§ 2 Zuständige Behörde

1 Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 13 a, 13 b und 14 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom

26. März 1931; ANAG)

3 ) wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet.
2 Dem Ausländer oder der Ausländerin ist innert nützlicher Frist seit der Anhaltung zu eröffnen, dass die Inhaftierung gestützt auf die Bestimmun - gen des Ausländerrechts erfolgt, und dass innert 96 Stunden seit der An - haltung eine Haftüberprüfung durch den Haftrichter oder die Haftrichterin erfolgt. *
3 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, orientiert den Haftrichter oder die Haftrichterin nach der Hafteröffnung über alle in - haftierten Personen, welche länger als 96 Stunden festgehalten werden sollen. *
1) BBl 1994 II 279.
2) BBl 1994 II 279.
3) SR 142.20. GS 93, 957
1

§ 3 Haftüberprüfung

1 Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird vom Haftrichter oder der Haftrichterin als einziger Instanz überprüft. Es findet eine mündli - che Verhandlung statt. *
2 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, kann an der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.

§ 4 * Haftverlängerung

1 Sofern dem Vollzug der Weg- und Ausweisung besondere Hindernisse entgegen stehen, kann das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Aus - länderfragen, mit Zustimmung des Haftrichters oder der Haftrichterin, die Haft um höchstens sechs Monate verlängern.

§ 5 Gesuch um Haftentlassung

1 Über ein Haftentlassungsgesuch entscheidet der Haftrichter oder die Haftrichterin. Der Entscheid ergeht innert 8 Arbeitstagen. *
2 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, kann an der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.

§ 6 Haftvollzug

1 Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft wird nach Artikel 13 d ANAG und nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Vollzug von Frei - heitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 5. November 1991
1 ) vollzo - gen.
2 Entsprechend dem Zweck der Haft und im Rahmen der Hausordnung ist der inhaftierten Person die grösstmögliche Freiheit zu gewähren. Insbeson - dere darf er oder sie unüberwacht telefonieren und Besuche empfangen.
3 Das Amt für öffentliche Sicherheit, Abteilung Ausländerfragen, sorgt da - für, dass eine vom Ausländer oder von der Ausländerin bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird.
4 In Bezug auf die Ernennung eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsver - treterin und die unentgeltliche Rechtspflege gelten analog die Bestimmun - gen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. No - vember 1970
2 )
.

2. Ein- und Ausgrenzungen

§ 7 Zuständige Behörde

1 Ein- und Ausgrenzungen werden vom Amt für öffentliche Sicherheit, Ab - teilung Ausländerfragen, angeordnet. Das Amt führt ein Register über die von der Massnahme betroffenen Personen und orientiert die Bundesbe - hörden.
1) BGS 331.12 .
2) BGS 124.11 .
2

§ 8 Beschwerdeinstanz

1 Gegen Verfügungen gestützt auf § 7 kann beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben werden. Der Be - schwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

3. Durchsuchungen

§ 9 Durchsuchung von Personen und Sachen

1 Die Durchsuchung einer ausländischen Person und von Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren während ei - nes Aus- oder Wegweisungsverfahrens wird vom Amt für öffentliche Si - cherheit, Abteilung Ausländerfragen, angeordnet.
2 Die Durchsuchung einer asylsuchenden Person und von Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren sowie von gefährlichen Gegenständen wird vom Amt für öffentliche Sicherheit, Ab - teilung Ausländerfragen, angeordnet.
3 Die Polizei führt die Durchsuchung durch.

§ 10 * Durchsuchung von Räumen

1 Besteht der Verdacht, dass sich nach einem erstinstanzlichen Entscheid eine weg- oder auszuweisende ausländische Person in einer Wohnung oder in anderen Räumen verborgen hält, kann der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin eine Durchsuchung der betreffenden Räumlichkeiten an - ordnen.
2 Die Durchsuchung darf nur aufgrund eines schriftlichen Befehls des Staatsanwalts oder der Staatsanwältin vorgenommen werden. Der Befehl ist bei der Durchführung der Massnahme vorzuweisen.
3 Die Durchsuchung führt die Polizei durch. Der Inhaber oder die Inhaberin der Räume oder die von ihm oder ihr bezeichnete Stellvertretung ist wenn möglich beizuziehen. Ist er oder sie nicht erreichbar, darf die Durchsu - chung nur in Anwesenheit eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin erfolgen.

4. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 11 * Strafbestimmung

1 Vergehen nach Artikel 23a ANAG werden vom Staatsanwalt oder von der Staatsanwältin mit Strafverfügung beurteilt, sofern eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten in Frage kommt.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Februar 1997 in Kraft.
2 Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 29. August 1996 unbenutzt abgelaufen.
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

05.11.2003 01.08.2005 § 2 Abs. 2 geändert -

05.11.2003 01.08.2005 § 2 Abs. 3 geändert -

05.11.2003 01.08.2005 § 3 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.08.2005 § 4 totalrevidiert -

05.11.2003 01.08.2005 § 5 Abs. 1 geändert -

05.11.2003 01.08.2005 § 10 totalrevidiert -

05.11.2003 01.08.2005 § 11 totalrevidiert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 2 Abs. 3 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 3 Abs. 1 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 4 05.11.2003 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 5 Abs. 1 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

§ 10 05.11.2003 01.08.2005 totalrevidiert -

§ 11 05.11.2003 01.08.2005 totalrevidiert -

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