Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
                            Reglement  über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule  Vom 18. Juli 2008 (Stand 1. August 2020)  Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,  gestützt   auf  §  3  Bst.  d   des   Gesetzes   über   die   kantonalen   Schulen   vom  27.  September 1990  1  )   und in Ausführung des Reglements der Konferenz der  kantonalen   Erziehungsdirektoren   (EDK)   über   die   Anerkennung   der  Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Durchführung
                            1  Die Prüfungen werden von der Fachmittelschule durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die zulässigen  Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unregelmässigkeiten
                            1  Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abschlussarbeiten (z. B. Ein  -  reichung eines Plagiats) oder den Abschlussprüfungen (insbesondere Mit  -  bringen oder Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel sowie Zuspätkommen oder  Nichterscheinen) können mit einem Notenabzug, einem Ausschluss von den  Prüfungen   oder   der   Nichtbestanden-Erklärung   der   Abschlussprüfungen  sanktioniert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über jeden Vorfall ist von der Aufsichtsperson sofort ein Protokoll aufzu  -  nehmen und an die Schulleitung weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Prüfung darf das Prüfungslokal nur ausnahmsweise und mit  Zustimmung der Aufsichtsperson verlassen werden.  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es darf nur das von der Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese  Bestimmungen aufmerksam zu machen.  2. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungskommission
                            1  Die Direktion für Bildung und Kultur wählt die Prüfungskommission. Sie  setzt sich zusammen aus der Leiterin oder dem Leiter  des Amtes für Mittel  -  schulen und  Pädagogische Hochschule  (Präsidentin oder Präsident), einer  Vertretung der Schulkommission, einer Vertretung der Schulleitung, einer  Vertretung der  PH Zug sowie einer Vertretung für die Bereiche Gesundheit  bzw. Soziale Arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beaufsichtigung der Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheid über Gesuche betr. Prüfungserleichterungen wegen einer  Behinderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bestimmung der Prüfungsexpertinnen und -experten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entscheid über das Bestehen der Prüfungen auf Antrag der Rektorin  bzw. des Rektors;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entscheid über Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In dringenden Fällen bestimmt die Direktion für Bildung und Kultur die  Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungskonferenz
                            1  Die Schulleitung leitet die Prüfungskonferenz mit einem Mitglied der Prü  -  fungskommission sowie mit jenen Lehrpersonen, welche die Prüfungen ab  -  genommen und in den für die Abschlussprüfungen relevanten Fächern den  abschliessenden Unterricht erteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor  -  rektheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem knappen Verfehlen der Bestehensnormen kann die Prüfungs  -  konferenz entscheiden, ob im Rahmen des pädagogischen Ermessens maxi  -  mal zwei Fachnoten angehoben werden, bei denen vorgängig leistungsba  -  siert ein Potential zur Anhebung deklariert wurde, um so der Schülerin bzw.  dem Schüler das Bestehen des Abschlusses zu ermöglichen. Der Entscheid  zum Bestehen des Abschlusses durch Anhebung von einer oder zwei Fach  -  noten setzt eine Stimmenmehrheit der Prüfungskonferenz voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. Experten
                            1  Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Prüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachleute des entspre  -  chenden Prüfungsfachs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlehrperson und Expertin bzw. Experte setzen gemeinsam die Prü  -  fungsnote.  3. Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation
                            1  Zu den Prüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die  drei Jahreskurse an einer anerkannten Fachmittelschule besucht haben, wo  -  von mindestens die letzten zwei Semester an der Fachmittelschule Zug.  Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse  statt. Sie sind Teil der Fachmaturität.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelne Prüfungsfächer können früher abgeschlossen werden. Die Prü  -  fungskommission legt die vorgängig abzuschliessenden Prüfungsfächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anmeldung ist innerhalb der festgesetzten Frist dem Rektorat einzu  -  reichen. Gleichzeitig ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Massgebende Fächer
                            1  Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 11 Noten,  nämlich in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch/Philosophie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei Fremdsprachen aus Englisch, Französisch, Italienisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Integrierte Naturwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Volkswirtschaft / Betriebswirtschaft / Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Geschichte / Staatslehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  zwei berufsfeldbezogenen Fächern gemäss gewähltem Berufsfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  einer selbstständigen Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die berufsfeldbezogenen Fächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Berufsfeld Gesundheit: berufsfeldbezogene Naturwissenschaften  und Sozialwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im   Berufsfeld   Pädagogik   und  Soziales:   Musische  Aktivitäten   und  Sozialwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Selbstständige Arbeit
                            1  Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen,  dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbe  -  reichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich  selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt eine Wegleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen in  -  nerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehre  -  ren Lehrpersonen begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfungsfächer
                            1  Geprüft werden 6 Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch oder Italienisch oder Englisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Drei Fächer aus den vier Lernbereichen  1.  Sprachen  2.  Naturwissenschaften  3.  Sozialwissenschaften  4.  Musische Aktivitäten und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens eines und höchstens zwei der Fächer gemäss Bst. d müssen  berufsfeldbezogene Fächer sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung legt fest, welche der Lernbereiche und Fächer geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inhalte
                            1  Die Schülerinnen und Schüler haben sich durch die Abschlussprüfung über  die von der Schule vermittelten Kenntnisse und die von Höheren Fachschu  -  len, Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen geforderte allge  -  meine Bildung auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen  -  dem Lehrplan und werden von den Fachlehrpersonen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Form der Prüfungen
                            1  Die Prüfung wird in Deutsch und einer Fremdsprache schriftlich und  mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder  mündlich oder praktisch durchgeführt. Die Schulleitung legt die Form der  Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schriftliche Prüfungen
                            1  Die Dauer einer schriftlichen oder praktischen Prüfung beträgt mindestens  zwei und höchstens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufga  -  ben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen  Hilfsmittel. Sie sind den Expertinnen und Experten ebenso zur Kenntnis zu  bringen wie notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Prüfungsarbeit ab  -  gegeben werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung bezeichnet diejenigen Personen, welche als Aufsichtsper  -  sonen für die korrekte Durchführung der Prüfung verantwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen.  Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht  -  zeitig vor den mündlichen Prüfungen zur Begutachtung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Mündliche Prüfungen
                            1  Der Plan für die mündlichen Prüfungen ist den Expertinnen und Experten  rechtzeitig bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen dauern pro Kandidatin bzw. Kandidat und Fach in der Re  -  gel 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Regel in mindestens zwei  Teilgebieten zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Expertinnen und Experten überwachen den ordnungsgemässen Verlauf  der mündlichen Prüfungen. Sie halten den Ablauf der Prüfung schriftlich  fest. Die Beteiligung an den Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fach  -  lehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Notenskala
                            1  Die Leistungsbewertungen in den Prüfungsfächern werden in Zehntelsno  -  ten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen  für ungenügende Leistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Noten
                            1  Prüfungsfreie Fächer:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Die Fachnote dieser Fächer entspricht dem arithmetischen Mittel der  Einzelwertungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach  unterrichtet wurde, gerundet auf ganze und halbe Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Im Fach Sozialwissenschaften entspricht die Fachnote dem arithmeti  -  schen Mittel der je auf eine Dezimalstelle gerundeten Jahresnoten der  beiden Fächer Psychologie und Gesellschaftskunde, gerundet auf gan  -  ze und halbe Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungsfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Die Erfahrungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Einzel  -  wertungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unter  -  richtet wurde, gerundet auf die Dezimalstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Im   Fach   Sozialwissenschaften   entspricht   die   Erfahrungsnote   dem  arithmetischen Mittel der je auf eine Dezimalstelle gerundeten Jahres  -  noten der beiden Fächer Psychologie und Gesellschaftskunde, gerun  -  det auf die Dezimalstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit Zehntelsno  -  ten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Die Prüfungsnote in den schriftlich und mündlich bzw. praktisch ge  -  prüften Fächern entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten der  schriftlichen und mündlichen Prüfung, gerundet auf die Dezimalstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfah  -  rungs- und der Prüfungsnote und wird auf ganze oder halbe Noten ge  -  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Die Fachnote im Bereich Musische Aktivitäten entspricht dem arith  -  metischen Mittel aus den Fachnoten für Gestalten/Kunstgeschichte ei  -  beiden Teilbereiche abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das arithmetische Mittel aller Fachnoten ist die Gesamtnote. Die Gesamt  -  note wird auf die Dezimalstelle gerundet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besondere Fälle: Alle nicht speziell mit diesem Reglement aufgezeigten  Fälle werden von der Schulleitung in Rücksprache mit der Leiterin bzw.  dem Leiter des Amtes für Mittelschulen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Bestehensnorm
                            1  Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 beträgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als  2.0  Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wiederholen der Prüfung
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, welchen der Fachmittelschulausweis nicht  erteilt werden kann, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmel  -  den, wenn sie den Unterricht der dritten Klasse wiederholt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Bekanntgabe der Abschlussnoten, spätestens aber vor Beginn der  Sommerferien, entscheidet die Schülerin bzw. der Schüler über eine allfälli  -  ge Wiederholung der selbstständigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Fächern, in denen die Repetentin bzw. der Repetent mindestens die  Note 5 erreicht hat, ist sie bzw. er in der Regel vom Unterrichtsbesuch und  den Prüfungen befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Fachmittelschulausweis
                            1  Der Fachmittelschulausweis wird von der Direktion für Bildung und Kul  -  tur ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachmittelschulausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des  Absolventen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulaus  -  weis»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fachmaturität Pädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Organisation
                            1  Zu den Fachmaturitätsprüfungen werden Kandidatinnen und Kandidaten  zugelassen, die den Fachmittelschulausweis im Profil Pädagogik erworben,  den einsemestrigen Fachmaturitätslehrgang absolviert und die Fachmaturi  -  tätsarbeit mindestens mit der Note 4.0 abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zweck, Inhalte
                            1  Die Lernenden haben sich durch die Prüfung über die Kenntnisse aus der  zusätzlichen Allgemeinbildung auszuweisen, die für das Studium an einer  Pädagogischen Hochschule erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen  den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im  Berufsfeld Pädagogik im Anhang des Reglements über die Anerkennung der  Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 und den Lehrplä  -  nen der Fachmittelschulrektorenkonferenz der Zentralschweiz vom 8. Mai  2008.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es können auch einzelne Inhalte aus dem 2. und 3. Jahr der Fachmittel  -  schule geprüft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Massgebende Fächer
                            1  Für den Erwerb der Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik sind die Leis  -  tungen in folgenden Fächern oder Fachbereichen massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fächer  1.  Deutsch  2.  Französisch oder Englisch  3.  Mathematik  4.  Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)  5.  Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fachmaturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Fachmaturitätsarbeit
                            1  Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie ein The  -  ma aus dem Bereich der Allgemeinbildung selbstständig bearbeiten, ihre Er  -  kenntnisse reflektieren und präsentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit und die Präsentation erfolgen in  -  nerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer Lehrperson  begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachmaturitätsarbeit wird mit halben und ganzen Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für  die Zulassung zur mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls der schriftliche Teil ungenügend ist, kann die Arbeit innert einer von  der Schule festgelegten Frist verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die mündliche Präsentation zählt zu einem  Drittel für die Note der Fach  -  maturitätsarbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Prüfungsfächer und Dauer
                            1  Geprüft wird in folgenden Fächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Deutsch; schriftlich und mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Französisch   oder   Englisch;   Prüfung   im   Rahmen   eines   externen  Sprachzertifikats; mindestens Niveau B2. Für die Berechnung der Prü  -  fungsnoten   sind   die   Umrechnungstabellen   der   Eidgenössischen  Berufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Mathematik; schriftlich und mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Naturwissenschaften: Biologie, Chemie, Physik; schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geografie; münd  -  lich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Natur  -  wissenschaften beträgt 180  Minuten, im Fach Mathematik 120  Minuten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Noten
                            1  Die schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen werden mit Zehntelsnoten  bewertet. Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen  werden mathematisch auf halbe bzw. ganze Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bestehensnormen
                            1  Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsar  -  beit mindestens 4.0 beträgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten nicht mehr als  1.0  Punkt beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses zählen ausser der Note der Fach  -  maturitätsarbeit ausschliesslich die an der Prüfung erworbenen Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Noten aus Geschichte und Geografie werden zu einer Note in Sozial  -  wissenschaften verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Noten aus Biologie, Chemie und Physik werden zu einer Note in Na  -  turwissenschaften verrechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Wiederholung der Prüfung
                            1  Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen wurde,  kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Fall legt der bzw. die Lernende die Prüfung in den Fächern mit  ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Expertenwesen
                            1  Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden durch Dozierende ei  -  ner Pädagogischen Hochschule validiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   mündlichen   Abschlussprüfungen   werden   Dozierende   einer  Pädagogischen Hochschule als Expertinnen und Experten eingesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Fachmaturitätszeugnis
                            1  Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur  ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des  Absolventen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug  -  nis»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä  -  cher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bewertungen der Abschlussprüfungen für die Fachmaturität,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.  5. Fachmaturität Soziale Arbeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Organisation
                            1  Zur Fachmaturität Soziale Arbeit werden Kandidatinnen und Kandidaten  zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die den Fachmittelschulausweis im Profil Soziales erworben haben  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die den Fachmittelschulausweis in einem anderen Berufsfeld erwor  -  ben haben und vorweisen können, dass das Fach Psychologie/Pädago  -  gik während zwei Jahren als berufsfeldbezogenes Fach besucht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmaturität Soziale Arbeit umfasst das Absolvieren eines Prakti  -  kums, das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit und deren mündliche Prä  -  sentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Zweck und Inhalt Praktikum
                            1  Die Lernenden erhalten einen vielfältigen Einblick in die Berufsrealität in  einem sozialen Betrieb und machen erste Erfahrungen im Erwerbsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziele des Praktikums sind in den Rahmenvorgaben zur Fachmaturität  Berufsfeld Soziale Arbeit definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Praktikum dauert zwölf Monate (inklusive Ferien), wovon mindestens  sechs Monate in einem Betrieb mit sozialem Schwerpunkt absolviert wer  -  den müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * Zweck und Inhalt Fachmaturitätsarbeit
                            1  Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie eine mit  dem Praktikum im sozialen Bereich verknüpfte Fragestellung selbstständig  bearbeiten, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren und vor Publi  -  kum präsentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung oder die Rektorin bzw. der Rektor erlässt dazu eine Weg  -  leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Leistungsnachweis Praktikum
                            1  Die Qualifikation der Praktikumsleistungen im sozialen Betrieb erfolgt  durch die Praktikumsleitung in Form eines Beurteilungsgesprächs und an  -  hand des Qualifikationsbogens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das im nichtsozialen Bereich absolvierte Praktikum muss vom Prakti  -  kumsbetrieb schriftlich bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * Bewertung Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des  Praktikumsbetriebs beurteilen den schriftlichen Teil der Fachmaturitätsar  -  beit unter Berücksichtigung der vorgegebenen Kriterien.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit wird mit einer auf eine Dezi  -  malstelle gerundeten Note bewertet und mit einem schriftlichen Kommentar  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für  die Zulassung zur mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mündliche Präsentation besteht aus einem 15-minütigen Vortrag vor  Publikum und aus einem anschliessenden 15-minütigen Prüfungsgespräch,  das die Betreuungsperson der Fachmittelschule leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des  Praktikumsbetriebs beurteilen die mündliche Präsentation der Fachmaturi  -  tätsarbeit im Beisein eines unabhängigen Experten bzw. einer unabhängigen  Expertin auf der Grundlage eines Kriterienrasters mit einer auf eine Dezi  -  malstelle gerundeten Note.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit zählt zu zwei Dritteln für die  Note der Fachmaturitätsarbeit, die mündliche Präsentation zählt zu einem  Drittel für die Note der Fachmaturitätsarbeit. Die daraus resultierende Ge  -  samtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird auf eine halbe bzw. ganze Note  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Bestehensnormen
                            1  Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Praktikum im sozialen Bereich mit dem Prädikat «erfüllt» abge  -  schlossen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Falle einer zweiten Praktikumsstelle im nichtsozialen Bereich die  schriftliche Bestätigung des Praktikumsbetriebs vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Gesamtnote von 4.0 be  -  wertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Wiederholung des Praktikums
                            1  Bei Abbruch eines Praktikums kann bei grundsätzlicher Eignung der Fach  -  maturandin/des   Fachmaturanden   einmal   ein   Praktikum   in   einem   neuen  Betrieb absolviert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Praktikum, welches nicht mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen  wurde, kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Wird der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden  Note bewertet, setzt die Schulleitung in Absprache mit den Betreuungsper  -  sonen einen neuen Abgabetermin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Nachbearbeitung des schriftlichen Teils kann die verbesser  -  te Fachmaturitätsarbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt die Benotung der mündlichen Präsentation zu einer ungenügenden  Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit, kann die mündliche Präsentation ein  -  mal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Falle einer  Wiederholung der  mündlichen Präsentation kann diese  höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Expertenwesen
                            1  Für die mündliche Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten werden externe  Expertinnen und Experten beigezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten sind in der Regel externe Fachpersonen des  entsprechenden Prüfungsfachs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertin bzw. der Experte hat die Aufgabe, eine unabhängige und faire  Beurteilung der Präsentation, die Vergleichbarkeit mit der Beurteilung ande  -  rer Präsentationen sowie die Einhaltung der formalen Prüfungsbedingungen  sicher zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * Fachmaturitätszeugnis
                            1  Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur  ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des  Absolventen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug  -  nis»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestätigung und Bewertung der Allgemeinbildung aus dem Fach  -  mittelschulausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä  -  cher aus dem Fachmittelschulausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bestätigung und Bewertung des Praktikums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Titel und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  den Ort und das Datum.  6. Fachmaturität Gesundheit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Organisation
                            1  Zur Fachmaturität Gesundheit werden Kandidatinnen und Kandidaten zu  -  gelassen, die den Fachmittelschulausweis im Profil Gesundheit erworben,  während   mindestens   zwei   Wochen   ein   Schnupperpraktikum   in   einem  Betrieb des Gesundheitswesens absolviert haben und eine dem 3. FMS-Aus  -  bildungsmodul «Basiskompetenzen Gesundheitsberufe» gleichwertige Aus  -  bildung vorweisen können. Die Schulleitung entscheidet über die Anerken  -  nung der gleichwertigen Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachmaturität Gesundheit umfasst das Absolvieren eines Praktikums,  das Verfassen einer Fachmaturitätsarbeit und deren mündliche Präsentati  -  on.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachmaturität Gesundheit kann parallel zu einem Studiengang an einer  Höheren Fachschule erworben werden. Die Schulleitung regelt die Zusam  -  menarbeit mit den einzelnen Höheren Fachschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Zweck und Inhalt Praktikum
                            1  Die Lernenden erhalten einen vielfältigen Einblick in die Berufsrealität in  einem Betrieb im Gesundheitswesen und machen erste Erfahrungen im  Berufsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rahmenvorgaben zur Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit geben die  Ziele des Praktikums vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Praktikum dauert 26 Wochen (bei einem Anstellungsgrad von 100 %,  inklusive Ferien).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 * Zweck und Inhalt Fachmaturitätsarbeit
                            1  Mit der Fachmaturitätsarbeit weisen die Lernenden nach, dass sie eine mit  dem Praktikum im Gesundheitswesen verknüpfte Fragestellung selbststän  -  dig bearbeiten, ihre Erfahrungen und Erkenntnisse reflektieren und vor Pu  -  blikum präsentieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung erlässt dazu eine Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 * Leistungsnachweis Praktikum
                            1  Die Qualifikation der Praktikumsleistungen in einem Betrieb des Gesund  -  heitswesens erfolgt durch die Praktikumsleitung in Form eines Beurtei  -  lungsgesprächs und anhand des Qualifikationsbogens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 * Bewertung Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des  Praktikumsbetriebs bzw. der Höheren Fachschule beurteilen den schriftli  -  chen Teil der Fachmaturitätsarbeit unter Berücksichtigung der vorgegebe  -  nen Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit wird mit einer auf eine Dezi  -  malstelle gerundeten Note bewertet und mit einem schriftlichen Kommentar  versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein mit mindestens 4,0 bewerteter schriftlicher Teil ist Voraussetzung für  die Zulassung zur mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mündliche Präsentation besteht aus einem 15-minütigen Vortrag vor  Publikum und aus einem anschliessenden 15-minütigen Prüfungsgespräch,  das die Betreuungsperson der Fachmittelschule leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Betreuungsperson der Fachmittelschule und die zuständige Person des  Praktikumsbetriebs bzw. der Höheren Fachschule beurteilen die mündliche  Präsentation der Fachmaturitätsarbeit im Beisein eines unabhängigen Ex  -  perten bzw. einer unabhängigen Expertin auf der Grundlage eines Kriterien  -  rasters mit einer auf eine Dezimalstelle gerundeten Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit zählt zu zwei Dritteln für die  Note der Fachmaturitätsarbeit, die mündliche Präsentation zählt zu einem  Drittel für die Note der Fachmaturitätsarbeit. Die daraus resultierende Ge  -  samtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird auf eine halbe bzw. ganze Note  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 * Bestehensnormen
                            1  Die Fachmaturität wird erteilt, wenn gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Praktikum in einem Betrieb im Gesundheitswesen mit dem Prädi  -  kat «erfüllt» abgeschlossen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Gesamtnote von 4.0 be  -  wertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 * Wiederholung des Praktikums
                            1  Bei Abbruch eines Praktikums kann bei grundsätzlicher Eignung der Fach  -  maturandin bzw. des Fachmaturanden einmal ein Praktikum in einem neuen  Betrieb absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Praktikum, welches nicht mit dem Prädikat «erfüllt» abgeschlossen  wurde, kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 * Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Wird der schriftliche Teil der Fachmaturitätsarbeit mit einer ungenügenden  Note bewertet, setzt die Schulleitung in Absprache mit den Betreuungsper  -  sonen einen neuen Abgabetermin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Nachbearbeitung des schriftlichen Teils kann die verbesser  -  te Fachmaturitätsarbeit höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt die Benotung der mündlichen Präsentation zu einer ungenügenden  Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit, kann die mündliche Präsentation ein  -  mal wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Falle einer  Wiederholung der  mündlichen Präsentation kann diese  höchstens mit der Note 4.0 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 * Expertenwesen
                            1  Für die mündliche Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten werden externe  Expertinnen und Experten beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten sind in der Regel Fachpersonen des ent  -  sprechenden Prüfungsfachs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Expertin bzw. der Experte hat die Aufgabe, eine unabhängige und faire  Beurteilung der Präsentation, die Vergleichbarkeit mit der Beurteilung ande  -  rer Präsentationen sowie die Einhaltung der formalen Prüfungsbedingungen  sicher zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Fachmaturitätszeugnis
                            1  Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Direktion für Bildung und Kultur  ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung Kanton Zug und den Namen der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name,   Vorname,   Heimatort   (für   Ausländerinnen   und   Ausländer:  Staatsangehörigkeit) sowie Geburtsdatum der Absolventin bzw. des  Absolventen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug  -  nis»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestätigung und Bewertung der Allgemeinbildung aus dem Fach  -  mittelschulausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fä  -  cher aus dem Fachmittelschulausweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Bestätigung und Bewertung des Fachmaturitätspraktikums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Titel und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  den Ort und das Datum.  7. Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 * Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule vom  1. Oktober 2007  1   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft und findet erstmals An  -  wendung bei den Abschlussprüfungen für die Fachmaturität im Januar 2009.  1)  GS 29, 357
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.07.2008  01.08.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 887  17.09.2010  01.10.2010  Ingress  geändert  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 3 Abs. 1  geändert  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  Titel 5.  geändert  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 29  totalrevidiert  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 30  totalrevidiert  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 31  totalrevidiert  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 32  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 33  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 34  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 35  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 36  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 37  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 38  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  Titel 6.  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 39  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 40  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  § 41  eingefügt  GS 30, 605  17.09.2010  01.10.2010  Titel 7.  eingefügt  GS 30, 605  27.06.2012  01.08.2012  § 3 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 5 Abs. 2  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 8 Abs. 2  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 9 Abs. 1, d)  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 10 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 1, a)  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 1, b)  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 2, b)  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 2, c)  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 2, d)  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 2, e)  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 15 Abs. 2, f)  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 27 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 27 Abs. 2  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 33 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 33 Abs. 5  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  27.06.2012  01.08.2012  § 37 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 37 Abs. 2  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 37 Abs. 3  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  Titel 6.  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 39 Abs. 1  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 39 Abs. 2  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 39 Abs. 3  geändert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 40  totalrevidiert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 41  totalrevidiert  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 42  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 43  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 44  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 45  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 46  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 47  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 48  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 49  eingefügt  GS 31, 565  27.06.2012  01.08.2012  § 50  eingefügt  GS 31, 565  31.08.2013  01.08.2013  § 23 Abs. 1, c)  geändert  GS 2013/054  31.08.2013  01.08.2013  § 23 Abs. 2  geändert  GS 2013/054  31.08.2013  01.08.2013  § 25 Abs. 4  eingefügt  GS 2013/054  31.08.2013  01.08.2013  § 27 Abs. 3  aufgehoben  GS 2013/054  01.08.2015  01.08.2015  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2015/038  01.08.2015  01.08.2015  § 2 Abs. 2  aufgehoben  GS 2015/038  01.08.2015  01.08.2015  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2015/038  01.08.2015  01.08.2015  § 22 Abs. 7  geändert  GS 2015/038  21.06.2016  02.07.2016  Ingress  geändert  GS 2016/023  21.06.2016  02.07.2016  § 29 Abs. 1, b)  geändert  GS 2016/023  29.01.2019  16.02.2019  § 3 Abs. 1  geändert  GS 2019/013  29.01.2019  16.02.2019  § 4 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/013  20.07.2020  01.08.2020  Ingress  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 6 Abs. 2  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 14 Abs. 1  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 1, a)  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 1, b)  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 2, a)  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 2, b)  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 2, c)  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 2, d)  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 2, e)  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 15 Abs. 3  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 18 Abs. 1  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 20 Abs. 3  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 20 Abs. 4  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 24 Abs. 1  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 28 Abs. 1  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 35 Abs. 1  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 36 Abs. 3  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 38 Abs. 1  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 46 Abs. 3  geändert  GS 2020/044  20.07.2020  01.08.2020  § 48 Abs. 1  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.07.2008  01.08.2008  Erstfassung  GS 29, 887  Ingress  17.09.2010  01.10.2010  geändert  GS 30, 605  Ingress  21.06.2016  02.07.2016  geändert  GS 2016/023  Ingress  20.07.2020  01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 01.08.2015
                            01.08.2015  geändert  GS 2015/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 01.08.2015
                            01.08.2015  aufgehoben  GS 2015/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 17.09.2010
                            01.10.2010  geändert  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 01.08.2015
                            01.08.2015  geändert  GS 2015/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 29.01.2019
                            16.02.2019  geändert  GS 2019/013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 29.01.2019
                            16.02.2019  eingefügt  GS 2019/013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1, d) 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, a) 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, a) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, b) 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 1, b) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, a) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, b) 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, b) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, c) 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, c) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, d) 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, d) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, e) 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, e) 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2, f) 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 4 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 7 01.08.2015
                            01.08.2015  geändert  GS 2015/038
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 1, c) 31.08.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 2 31.08.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 4 31.08.2013
                            01.08.2013  eingefügt  GS 2013/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 3 31.08.2013
                            01.08.2013  aufgehoben  GS 2013/054
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044  Titel 5.  17.09.2010  01.10.2010  geändert  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 17.09.2010
                            01.10.2010  totalrevidiert  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1, b) 21.06.2016
                            02.07.2016  geändert  GS 2016/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 17.09.2010
                            01.10.2010  totalrevidiert  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 17.09.2010
                            01.10.2010  totalrevidiert  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 5 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Abs. 3 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 2 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Abs. 3 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044  Titel 6.  17.09.2010  01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605  Titel 6.  27.06.2012  01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 2 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3 27.06.2012
                            01.08.2012  geändert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 27.06.2012
                            01.08.2012  totalrevidiert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 17.09.2010
                            01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 27.06.2012
                            01.08.2012  totalrevidiert  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 3 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Abs. 1 20.07.2020
                            01.08.2020  geändert  GS 2020/044  Titel 7.  17.09.2010  01.10.2010  eingefügt  GS 30, 605
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 27.06.2012
                            01.08.2012  eingefügt  GS 31, 565