Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19... (951.262)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung)

(Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 (Stand am 19. Juni 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c sowie 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020¹,
verordnet:
¹ SR 818.102

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1
¹ Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:²
a. die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen nach dem 2.   Abschnitt erfüllen;
b. die Ausgestaltung dieser Massnahmen den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt entspricht;
c. der Kanton die Anforderungen nach dem 4. Abschnitt und den Artikeln 16–18 erfüllt.
² Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:
a. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;
b.³
die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).

2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen

Art. 2 Rechtsform und UID-Nummer
¹ Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.
² Es verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).
Art. 2 a ⁴ Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen
Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c, 4 Absatz 1 Buchstabe c, 5, 5 a und 8–8 c je Sparte separat beurteilt werden.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 ( AS 2020 5849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 3 ⁵ Zeitpunkt der Gründung und Umsatz
¹ Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:
a. es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde;
b. es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt hat;
c. seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.
² Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Absatz 1 Buchstabe b gilt:
a. für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde: 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder
2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate;
b. für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.
³ Die Umsatzangaben nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 4 Vermögens- und Kapitalsituation
¹ Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:
a. profitabel oder überlebensfähig ist;
b die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat;
c. keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat.
² Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:
a. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;
b. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.⁶
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft seit 14. Jan. 2021 ( AS 2021 8 ).
Art. 5 Umsatzrückgang
¹ Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
¹bis Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.⁷
² ...⁸
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 ( AS 2021 8 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 5 a ⁹ Ungedeckte Fixkosten
Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 ( AS 2020 5849 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft seit 14. Jan. 2021 ( AS 2021 8 ).
Art. 5 b ¹⁰ Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen
¹ Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfallen bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019:
a. bis 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 5 Absätze 1 und 1bis sowie 5 a;
b. über 5 Millionen Franken: die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 1bis .
² Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen nach Artikel 2 a können beantragen, dass die Schliessung je Sparte beurteilt wird.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021 ( AS 2021 8 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 6 Einschränkung der Verwendung
Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:
a.¹¹
im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen:¹² 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und
2. keine Darlehen an seine Eigentümer vergibt;
b. die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft seit 14. Jan. 2021 ( AS 2021 8 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).

3. Abschnitt: Anforderungen an die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen

Art. 7 Form
¹ Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, werden gewährt in Form von:
a. rückzahlbaren Darlehen;
b. Bürgschaften oder Garantien;
c. nicht rückzahlbaren Beiträgen.
² Sie können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unterschiedlich sein.
³ Für die Vergabe und die Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.
Art. 8 ¹³ Höchstgrenzen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien
Darlehen, Bürgschaften und Garantien belaufen sich insgesamt auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 8 a ¹⁴ Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken
¹ Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
² Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 1,5 Millionen Franken, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist.¹⁵
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 356 ).
Art. 8 b ¹⁶ Berechnung der nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
¹ Der nicht rückzahlbare Beitrag an ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken berechnet sich, indem der Umsatzrückgang nach Artikel 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.
² Unternehmen, die in mehr als 12 Monaten einen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten, können den Umsatzrückgang für diejenigen Monate von Januar bis Juni 2021 hinzuzählen, die nicht in die Berechnung nach Artikel 5 eingeflossen sind; dabei bemisst sich der Umsatzrückgang im Vergleich zu den entsprechenden Perioden im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019.
³ Der pauschale Fixkostenanteil beträgt:
a. für Reisebüros, Grosshandel und Handel mit Motorfahrzeugen: 8 Prozent;
b. für den übrigen Detailhandel: 15 Prozent;
c. für alle anderen Unternehmen: 25 Prozent.
⁴ Die Kantone können tiefere Fixkostenanteile festlegen, wenn sie feststellen, dass mit den pauschalen Fixkostenanteilen nach Absatz 3 eine Überentschädigung entstehen würde.
⁵ Für ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten in mehrere Bereiche nach Absatz 3 fallen, gilt ein einheitlicher Fixkostenanteil. Dieser bestimmt sich nach dem Geschäftsbereich, in dem der grösste Anteil des Jahresumsatzes nach Artikel 3 Absatz 2 erzielt wurde. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach Artikel 2 a , so gilt der Fixkostenanteil der jeweiligen Sparte.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 8 c ¹⁷ Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
¹ Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 5 Millionen Franken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.
² Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 10 Millionen Franken, wenn:
a. der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist; oder
b. seit dem 1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Millionen Franken übersteigenden Beitrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht wird.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 8 d ¹⁸ Gesamte Höchstgrenze
¹ Ein Unternehmen darf die Hilfen nur bis zum einmaligen Erreichen der Höchstgrenzen nach den Artikeln 8, 8 a und 8 c beziehen.
² Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8 a  Absatz 1 oder 8 c  Absatz 1, so dürfen diese Hilfen insgesamt weder 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.¹⁹
³ Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Artikel 8 als auch nach Artikel 8 a Absatz 2 oder 8 c Absatz 2, so dürfen diese Hilfen insgesamt weder 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 noch 15 Millionen Franken überschreiten.²⁰
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 356 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 356 ).
Art. 8 e ²¹ Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Artikeln 58–67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990²² über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
²² SR 642.11
Art. 8 f ²³ Einzufordernde Belege für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken
Von Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken fordern die Kantone mindestens folgende Belege ein, sofern sie diese nicht selbst beibringen:
a. Handelsregisterauszug;
b. Betreibungsregisterauszug;
c. Jahresrechnungen 2018 und 2019 (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) und, soweit vorhanden, 2020; unterliegt das Unternehmen der Revisionspflicht: die revidierten Jahresrechnungen;
d. vollständige Spartenaufteilung, falls ein Antrag nach Artikel 2 a gestellt wird;
e. Quartalsabrechnungen der Mehrwertsteuer für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 oder, falls keine solchen vorliegen, ein anderer Beleg für den geltend gemachten Umsatzrückgang.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 9 Datenbekanntgabe
Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Art. 10 Zeitlicher Rahmen
¹ Die Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 zugesichert oder ausbezahlt.
² Die nicht rückzahlbaren Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausbezahlt.
Art. 11 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung
¹ Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:
a. für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung von Darlehen, Garantien oder Bürgschaften sorgt;
b.²⁴
nach Eintritt von Darlehens-, Bürgschafts- und Garantieverlusten geeignete Massnahmen ergreift, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
c. die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicherstellt.
¹bis Gewährt der Kanton auf seinen Forderungen aus Härtefallmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Rangrücktritte oder stimmt er solchen zu, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn diese Rangrücktritte im Rahmen von Nachlassverfahren, aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens oder von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erfolgen und dadurch die finanziellen Risiken für den Kanton und den Bund nicht erhöht werden. Betreffen solche Rangrücktritte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).²⁵
¹ter Verzichtet der Kanton teilweise oder ganz auf die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Unternehmen, stimmt er einem Nachlassvertrag zu oder überlässt er dem Unternehmen Verlust- oder Pfandausfallscheine unter dem Nennwert, so beteiligt sich der Bund nur dann an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus diesen Härtefallmassnahmen entstehen, wenn die Eintreibung der Forderung aussichtslos erscheint oder der Verwaltungsaufwand und die Kosten im Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Betreffen solche Verzichte Forderungen gegenüber einem Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Franken Jahresumsatz, so bedarf es dazu der vorgängigen Zustimmung durch das SECO.²⁶
² Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem SECO und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
³ Der Bund kann bei den Kantonen jederzeit stichprobenweise Kontrollen durchführen.²⁷
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5849 ).

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 12 Verfahren
¹ Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.
² Die Kantone prüfen die Gesuche. Sie können dazu automatisierte Verfahren verwenden.²⁸
³ Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2021, in Kraft seit 14. Jan. 2021 ( AS 2021 8 ).
Art. 13 Kantonale Zuständigkeit
¹ Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.
² Die kantonale Zuständigkeit bleibt von einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton unberührt.²⁹
³ Bei Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag ist der Kanton am Wohnsitz des Einzelunternehmers oder der Einzelunternehmerin zuständig.³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14 ³¹ Relevanter Umsatz zur Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes
Der Umsatz, der für die Bestimmung des Finanzierungsanteils des Bundes nach Artikel   12 Absatz   1quater des Covid-19-Gesetzes vom 25.   September 2020 relevant ist, bemisst sich nach Artikel   3.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 15 ³² Zusatzbeiträge des Bundes
¹ Von den Zusatzbeiträgen des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 werden höchstens 300   Millionen Franken auf die Kantone aufgeteilt. Die Anteile der Kantone bemessen sich zu 60 Prozent nach dem kantonalen Bruttoinlandprodukt im Jahr 2017, zu 30 Prozent nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 und zu 10 Prozent nach der durchschnittlichen Anzahl Logiernächte in den Jahren 2017, 2018 und 2019.
² Die prozentuale Aufteilung der Zusatzbeiträge auf die einzelnen Kantone wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Die Anteile der Kantone sind im Anhang aufgeführt.
³ Die Kantone setzen ihre Anteile für die ergänzende Unterstützung von Unterneh­men nach Artikel 2 ein, die in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und an denen ein gewichtiges kantonales Interesse besteht. Sie können zur ergänzenden Unterstützung auch Vorleistungen zählen, die sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 25. September 2020 erbracht haben.
⁴ Sie regeln die ergänzende Unterstützung im Rahmen von Artikel 12 des Covid-19-Ge­setzes.
⁵ Sie können dabei von den Vorgaben nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe c sowie 8–8 d dieser Verordnung abweichen; hat ein Unternehmen bereits eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe erhalten, so ist dieser Betrag von der ergänzenden Unterstützung nach diesem Artikel abzuziehen. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung bleiben anwendbar.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 356 ).
Art. 16 ³³ Vertrag
¹ Beansprucht ein Kanton Beiträge des Bundes, so schliesst er mit dem SECO bis spätestens am 30. September 2021 einen Vertrag ab.
² Der Vertrag hält insbesondere fest:
a. die rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene;
b. die Härtefallmassnahmen des Kantons;
c. die Pflichten des Kantons;
d.³⁴
...
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5849 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen
¹ Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.
² Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:
a. bei rückzahlbaren Darlehen: wenn die Rückzahlung nach Ablauf der Laufzeit nicht oder nicht vollständig erfolgt;
b. bei Bürgschaften, wenn sie gezogen, oder bei Garantien, wenn sie eingefordert werden;
c. bei nicht rückzahlbaren Beiträgen: im Jahr 2021 und für Restzahlungen im Jahr 2022.
³ Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.³⁵
⁴ Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben und freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen fallen im Umfang der tatsächlich erfolgten Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.³⁶
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung
¹ Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:
a.³⁷
UID-Nummern, Namen und Umsatzzahlen der unterstützten Unternehmen;
b. Betrag und Form der Unterstützung pro Unternehmen;
c. Bestätigung der Einzelfallprüfung und der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss dieser Verordnung;
d. Berichterstattung über den Stand der offenen rückzahlbaren Darlehen, Bürgschaften und Garantien;
e. Berichterstattung über Vorkehrungen zur Missbrauchsbekämpfung.
¹bis Der Kanton stellt dem SECO auf Anfrage für jede geleistete Unterstützung alle Belege zur Verfügung. Mindestens die Belege zum Gründungszeitpunkt und zum Umsatz des Unternehmens und zur Bestätigung, dass sich das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet, dürfen nicht auf blosser Selbst­deklaration beruhen.³⁸
² Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich, ab 2022 halbjährlich. Bis zum 30. Juni 2021 wird sie ergänzt durch wöchentliche Reportings zu den erfolgten Zusicherungen.³⁹
³ Die Kantone stellen die Rechnungen nach Artikel 17 Absatz 1 dem SECO für ein Jahr gesamthaft zu. Für nicht rückzahlbare Beiträge kann der Kanton dem Bund halbjährlich Rechnung stellen.
⁴ Das WBF kann weitere Einzelheiten festlegen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 19. Dez. 2020 ( AS 2020 5849 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 19 ⁴⁰ Rückforderung
Der Bund kann Auszahlungen an Kantone zurückhalten oder geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder des Vertrags nach Artikel 16 nicht eingehalten worden sind.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).

6. Abschnitt: Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 20 Nachlassverfahren im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen
¹ Abweichend von den Artikeln 293 Buchstabe a und 293 a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁴¹ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bewilligt das Nachlassgericht einem Unternehmen auf Gesuch die provisorische Nachlassstundung, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es:
a. die Anforderungen an Unternehmen gemäss dem 2. Abschnitt erfüllt; und
b. Härtefallmassnahmen bereits beantragt hat oder so bald als möglich beantragen wird.
² In den Fällen von Absatz 1 gilt Folgendes:
a. Abweichend von Artikel 293 b SchKG sieht das Nachlassgericht im Regelfall von der Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters ab; sofern es aufgrund der Umstände jedoch erforderlich ist, setzt das Nachlassgericht auf Gesuch des Unternehmens oder von Amtes wegen eine Sachwalterin oder einen Sachwalter ein.
b. Das Nachlassgericht erhebt keine Gebühr für seine Entscheide.
⁴¹ SR 281.1
Art. 21 Kapitalverlust und Überschuldung
Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR)⁴² und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:
a. Darlehen, die der Kanton als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung gewährt;
b. Kredite, die er als Härtefallmassnahme im Einklang mit dieser Verordnung verbürgt oder garantiert.
⁴² SR 220

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.
Art. 22 a ⁴³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. März 2021
¹ Das Dividendenverbot nach Artikel 6 Buchstabe a in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden.
² Die Gewinnbeteiligung nach Artikel 8 e in der Fassung der Änderung vom 31. März 2021 gilt für Unternehmen, denen Härtefallhilfen ab dem 1. April 2021 zugesichert werden.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 184 ).
Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
² Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021.
³ Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.
⁴ Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. Septem­ber 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

Anhang ⁴⁴

⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 18. Juni 2021, in Kraft seit 19. Juni 2021 ( AS 2021 356 ).
(Art. 15 Abs. 2)

Prozentualer Anteil je Kanton am Zusatzbeitrag des Bundes

Verteilschlüssel nach Artikel 15 Absatz 1

Nr.

Kanton

Anteil in Prozent

  1

ZH

19,87 %

  2

BE

11,93 %

  3

LU

4,39 %

  4

UR

0,36 %

  5

SZ

1,53 %

  6

OW

0,52 %

  7

NW

0,49 %

  8

GL

0,43 %

  9

ZG

2,21 %

10

FR

2,88 %

11

SO

2,65 %

12

BS

4,35 %

13

BL

2,88 %

14

SH

0,95 %

15

AR

0,65 %

16

AI

0,18 %

17

SG

5,31 %

18

GR

3,24 %

19

AG

6,13 %

20

TG

2,53 %

21

TI

4,40 %

22

VD

8,39 %

23

VS

3,87 %

24

NE

2,04 %

25

GE

7,11 %

26

JU

0,70 %

Total

100 %

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