Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (814.812.38)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)

(VFB-K) vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹ (ChemRRV),
verordnet:
¹ SR 814.81

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung
¹ Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.
¹bis Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.²
² In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.³
² Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
¹ Eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verfügt; eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 3 verfügt.⁴
² Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3
¹ Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
² Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
¹ Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
² Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)⁵ entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
³ Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
⁴ Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
¹ Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln behalten ihre Gültigkeit.
² Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 ⁶ Trägerschaften
¹ Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung sind:
a. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a: der Auto Gewerbe Verband Schweiz;
b. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b: der Schweizerische Verband für Kältetechnik.
² Sie haben namentlich folgende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs:
a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen.
b. Sie koordinieren die Fachprüfungen.
c. Sie führen eine Prüfungsstatistik.
d. Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht.
e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten auf die Fachprüfungen vorbereiten können.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
b.⁷
Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus.
c.⁸
Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungsstellen.
d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
¹ Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
a. das BAFU;
b. das Bundesamt für Gesundheit;
c. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
e. das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen;
f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
g.⁹
der Schweizerische Verband für Kältetechnik;
h.¹⁰
die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz;
i.¹¹
der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz;
j.¹²
scienceindustries;
k. der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG;
l.¹³
der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec);
m.¹⁴
die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure (auto-schweiz);
n.¹⁵
der Auto Gewerbe Verband Schweiz.
² Das BAFU führt den Vorsitz.
³ Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11
¹ Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
² Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005¹⁶.
¹⁶ SR 813.153.1

6. Abschnitt: ...

Art. 12 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 ( AS 2007 357 ).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse ver­fügen:

1 Allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse

1.1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1.1 die Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:
– Biotop und Biozönose
– Art und Individuum
– Stoffkreisläufe (Nahrungskette; Nahrungsnetze) und Energieflüsse
1.1.2 Umweltprobleme und Gefahren für den Menschen im Zusammenhang mit Kältemitteln beurteilen können:
– Abbau der Ozonschicht
– Erwärmung der Erdatmosphäre
– Gewässerbelastung
1.1.3 die wesentlichen Konzepte und Begriffe der Toxikologie erklären können:
– die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper
– die toxische Wirkung von Kältemitteln auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen
– Begriffe: lokal, systemisch; akut, chronisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend

1.2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

1.2.1 den Zweck und den Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Kältemitteln nennen können
1.2.2 die Vorschriften betreffend Herstellung, Einfuhr, Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln beschreiben können
1.2.3 die zuständigen Bewilligungsbehörden und beratenden Behörden aufzählen können

1.3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

1.3.1 die Grundsätze und Verhaltensregeln erläutern können, die beim Umgang mit Kältemitteln und mit Kältemittel enthaltenden Geräten und Anlagen zu beachten sind
1.3.2 die Vorkehrungen beherrschen, die beim Umgang mit Kältemitteln zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind
1.3.3 die Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben können
1.3.4 die Möglichkeiten beschreiben können, wie das Entweichen von Kältemitteln in die Umwelt auf ein Minimum begrenzt werden kann
1.3.5 anhand von Etiketten, Packungsbeilagen und Sicherheitsdatenblättern die Gefährlichkeit von Substanzen für Mensch und Umwelt einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen können
1.3.6 Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Kältemitteln bei Lagerung, Aufbereitung, Wartung und Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen können
1.3.7 die Umweltverträglichkeit verschiedener Kältemittel vergleichen können

2 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich Klimaanlage, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden

2.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln

2.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die in Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, aufzählen können
2.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl und Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, beschreiben können
2.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durchführen können

2.2 Sachgerechte Handhabung von Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen

2.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können
2.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können
2.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können
2.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können
2.2.5 die Nachfüllung der Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, und andere typische Arbeiten am Kältekreislauf fachgerecht durchführen können

3 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen

3.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln

3.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die in Geräten und Anlagen für die Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung verwendet werden, aufzählen können
3.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl sowie Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beschreiben können
3.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durchführen können

3.2 Sachgerechte Handhabung von Geräten und Anlagen

3.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können
3.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können
3.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können
3.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können
3.2.5 die Nachfüllung der Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen und weitere typische Arbeiten am Kältekreislauf fachgerecht durchführen können

Anhang 2 ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ).
(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

2bis Umfang der Prüfung

¹ Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
² Die Prüfung wird auf den theoretischen Teil beschränkt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Ausbildungsabschluss nachweist, welcher den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entspricht. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der betreffenden Ausbildungsabschlüsse²⁰.
²⁰ Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, welche den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entsprechen, kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Fachbewilligungen abgerufen werden.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

¹ Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
² Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

¹ Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–1200 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
² In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

¹ Der theoretische Teil der Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
² Die gesamte Prüfung dauert mindestens 90 Minuten und höchstens acht Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

¹ Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
³ Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

¹ Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
² In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

¹ Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
² Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
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