Übereinkommen Nr. 62 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten (0.832.311.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 62 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten

Angenommen in Genf am 23. Juni 1937³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1939⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 23. Mai 1940 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1942 (Stand am 6. Juni 2007) ¹ BS 14 73; BBl 1938 II 1 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. Die vorliegende deutsche Übersetzung ist zusammen mit dem Internationalen Arbeitsamt festgelegt worden. ³ Das Übereinkommen wurde von der 23. Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinter­legung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 20). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völ­kerbundes übertragen waren, sicherzustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 ( SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ⁴ Vierter Gegenstand des BB vom 20. Juni 1939 ( AS 56 953 ).
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat in der Erwägung, dass die Hochbauarbeiten mit schweren Unfallgefahren ver­bunden sind, die es aus allgemein menschlichen wie aus wirtschaftlichen Gründen zu vermindern gilt, beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Unfallverhütungsvorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in Bezug auf Gerüste und Hebevorrichtungen bei Hochbauarbeiten, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet.
Da es wünschenswert erscheint, die Mindestvorschriften über Unfallverhütung zu vereinheitlichen, ohne aber ihre allgemeine Durchführung durch eine allzu starre Fassung zu erschweren, ist es am zweckmässigsten, diesen Anträgen die Form eines internationalen Übereinkommens zu geben, begleitet von einer Empfehlung mit Mustervorschriften über Unfallverhütung.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1937, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, bezeichnet wird.

Teil I Pflichten der Parteien des Übereinkommens

Art. 1
1.  Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich zu einer Gesetzgebung,
a) die die Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II–IV dieses Übereinkommens sicherstellt⁵;
b) nach der eine geeignete Behörde ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen, um, soweit es unter den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Staates möglich und erwünscht ist, Vorschriften Geltung zu verschaffen, die mit den der Empfehlung über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügten Mustervorschriften oder mit allen abgeänderten Mustervorschriften, welche die Internationale Arbeitskonferenz später etwa empfiehlt, übereinstimmen oder ihnen gleichwertig sind⁶.
2.  Jedes dieser Mitglieder verpflichtet sich ferner, alle drei Jahre dem Internationalen Arbeitsamt einen Bericht zu übersenden, aus dem ersichtlich ist, in welchem Masse den Mustervorschriften Geltung verschafft worden ist, die der Empfehlung über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügt sind, oder allen abgeänderten Mustervorschriften, welche die Internationale Arbeitskonferenz etwa empfiehlt.
⁵ Siehe 6. Tit. des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ) und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 ( SR 832.311.141 ).
⁶ Siehe 6. Tit. des Unfallversicherungsgesetzes ( SR 832.20 ) und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 ( SR 832.311.141 ).
Art. 2
1.  Die Gesetzgebung zur Sicherung der Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II–IV dieses Übereinkommens muss für alle Arbeiten gelten, die auf Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Ausbesserung, dem Umbau, der Instandhaltung und dem Abbruch von Gebäuden aller Art ausgeführt werden.
2.  Diese Gesetzgebung kann die zuständige Behörde ermächtigen, nach Befragung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, Ausnahmen von allen oder einzelnen dieser Bestimmungen für Arbeiten zuzulassen, die in der Regel unter ausreichend unfallsicheren Verhältnissen durchgeführt werden.
Art. 3
Die Gesetzgebung zur Sicherung der Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II–IV dieses Übereinkommens und die Verordnungen, die von der geeigneten Behörde erlassen worden sind, um den der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügten Mustervorschriften Geltung zu ver­schaffen, haben
a) vorzuschreiben, dass der Arbeitgeber diese Gesetzgebung und diese Verordnungen allen davon betroffenen Personen in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Weise bekanntzumachen hat;
b) die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen;
c) für den Fall der Verletzung der auferlegten Pflichten angemessene Strafen vorzusehen.
Art. 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, einen Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich davon zu überzeugen, dass ein solcher vorhanden ist, der Gewähr für die wirksame Durchführung der Gesetzgebung über die Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten bietet.
Art. 5
1.  Umfasst das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Gegenden, in denen wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung die zuständige Behörde die Bestimmungen dieses Übereinkommens für undurchführbar hält, so kann sie diese Gegenden von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr für bestimmte Orte oder für bestimmte Gebäude­arten angebracht erscheinenden Ausnahmen befreien.
2.  Jedes Mitglied hat in dem ersten Jahresberichte, den es auf Grund des Artikels 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, die Gegenden zu bezeichnen, für die es von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folgezeit dürfen die Mitglieder von den Bestimmungen dieses Artikels nur für die in dieser Weise bezeichneten Gegenden Gebrauch machen.
3.  Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in den späteren Jahresberichten die Gegenden zu bezeichnen, für die es auf das Recht, sich auf die genannten Bestimmungen zu berufen, verzichtet.
Art. 6
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Inter­nationalen Arbeitsamt jährlich die neuesten statistischen Angaben über Zahl und Art der Unfälle mitzuteilen, von denen Personen betroffen wurden, die bei Arbeiten im Sinne dieses Übereinkommens beschäftigt waren.

Teil II Allgemeine Bestimmungen über Gerüste

Art. 7
1.  Für alle Arbeiten, die nicht mit einer Leiter oder mit anderen Mitteln gefahrlos ausgeführt werden können, sind den Arbeitern zweckmässige Gerüste zur Verfügung zu stellen.
2.  Die Herstellung, der Abbruch oder die wesentliche Änderung eines Gerüstes darf nur ausgeführt werden
a) unter der Leitung einer fachkundigen und verantwortlichen Person;
b) soweit als möglich durch fachkundige und mit dieser Art von Arbeiten vertraute Arbeiter.
3.  Sämtliche Gerüste, alle damit verbundenen Vorrichtungen und sämtliche Leitern müssen
a) aus Werkstoffen von guter Beschaffenheit bestehen;
b) unter Berücksichtigung der Belastung und der Beanspruchung, denen sie ausgesetzt werden, genügende Festigkeit besitzen;
c) in gutem Zustand erhalten werden.
4.  Gerüste sind so zu bauen, dass sich bei gewöhnlicher Benutzung kein Teil von ihnen verschieben kann.
5.  Gerüste dürfen nicht überladen werden, und ihre Belastung ist möglichst gleichmässig zu verteilen.
6.  Vor Anbringung von Hebevorrichtungen auf Gerüsten sind besondere Vorsichtsmassnahmen zur Sicherung der Widerstandsfähigkeit und der Standfestigkeit dieser Gerüste zu treffen.
7.  Gerüste sind regelmässig von einer fachkundigen Person zu überprüfen.
8.  Bevor der Arbeitgeber seinen Arbeitern die Benutzung eines Gerüstes gestattet, hat er sich, mag das Gerüst von seinem oder einem anderen Unternehmen errichtet worden sein, zu vergewissern, dass es den Bestimmungen dieses Artikels vollkommen entspricht.
Art. 8
1.  Arbeitsbühnen, Laufbrücken und Treppen müssen
a) so gebaut werden, dass keiner ihrer Teile sich übermässig oder ungleich durchbiegen kann;
b) so gebaut und erhalten werden, dass unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse soweit als möglich die Gefahr vermieden wird, dass Personen stolpern oder ausgleiten;
c) von allen unnötigen Hindernissen freigehalten werden.
2.  Bei Arbeitsbühnen, Laufbrücken, Arbeitsstellen und Treppen, deren Höhe ein durch die Gesetzgebung festzusetzendes Mass überschreitet,
a) ist jede Arbeitsbühne und jede Laufbrücke mit einem dicht verlegten Boden zu versehen, sofern nicht andere geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
b) muss jede Arbeitsbühne und jede Laufbrücke genügend breit sein;
c) ist jede Arbeitsbühne, Laufbrücke, Arbeitsstelle oder Treppe in geeigneter Weise zu umzäunen.
Art. 9
1.  Jede Öffnung in einem Fussboden eines Gebäudes oder in einer Arbeitsbühne muss, ausser für die Zeit und in dem Ausmass, die erforderlich sind, um den Zugang von Personen und die Beförderung und Umlagerung von Material zu gestatten, mit geeigneten Vorrichtungen zur Verhütung des Absturzes von Personen oder Material versehen sein.
2.  Müssen Personen auf einem Dach beschäftigt werden, auf dem die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe besteht, die ein durch die Gesetzgebung festzusetzendes Mass überschreitet, so sind geeignete Massnahmen zur Verhütung des Absturzes von Personen oder Material zu treffen.
3.  Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Personen nicht durch Gegenstände getroffen werden, die von Gerüsten oder anderen Arbeitsstellen herabfallen können.
Art. 10
1.  Zu allen Arbeitsbühnen und sonstigen Arbeitsstellen sind sichere Zugangswege vorzusehen.
2.  Jede Leiter muss sicher befestigt und so lang sein, dass sie in allen Stellungen, in denen sie benutzt wird, für Hände und Füsse eine sichere Stütze bietet.
3.  Alle Orte, an denen Arbeiten ausgeführt werden, sowie ihre Zugänge sind ausreichend zu beleuchten.
4.  Um eine Gefährdung durch elektrische Anlagen zu verhüten, sind geeignete Vorsichtsmassregeln zu treffen.
Das auf der Baustelle befindliche Material darf nicht so aufgestapelt oder gelagert werden, dass dadurch Personen gefährdet werden können.

Teil III Allgemeine Bestimmungen über Hebevorrichtungen ⁷

⁷ Siehe hiezu die Kranverordnung vom 27. September 1999 ( SR 832.312.15 ).
Art. 11
1.  Hebemaschinen und Hebegeräte, einschliesslich ihrer Befestigungsmittel, Ver­ankerungen und Tragteile, müssen
a) von guter mechanischer Bauart und aus einwandfreiem Werkstoff sein, genügende Festigkeit besitzen und dürfen keine offensichtlichen Mängel aufweisen;
b) in gutem, betriebsfähigem Zustand erhalten werden.
2.  Alle zum Heben oder Senken von Material oder als Aufhängemittel verwendeten Seile müssen von guter Beschaffenheit, stark genug und frei von offensichtlichen Mängeln sein.
Art. 12
1.  Hebemaschinen und Hebegeräte sind nach ihrer Aufstellung auf der Baustelle und vor Gebrauch zu untersuchen und in geeigneter Weise zu erproben; die Unter­suchungen sind an Ort und Stelle in Zeitabständen zu wiederholen, die durch die Gesetzgebung vorzuschreiben sind.
2.  Alle für das Heben oder das Senken von Material oder als Aufhängemittel verwendeten Ketten, Ringe, Haken, Schäkel, Kettenwirbel und Flaschenzüge sind regelmässig zu überprüfen.
Art. 13
1.  Alle Führer von Kranen und anderen Hebevorrichtungen müssen die erforder­liche Befähigung besitzen.
2.  Keine Person unter einem von der Gesetzgebung vorzuschreibenden Alter darf mit der Bedienung von Hebemaschinen, einschliesslich der Gerüstwinden, oder mit der Signalgebung an den Führer betraut werden.
Art. 14
1.  Bei allen Hebemaschinen und bei allen Ketten, Ringen, Haken, Schäkeln, Kettenwirbeln und Flaschenzügen, die für das Heben oder Senken oder als Aufhängemittel verwendet werden, ist das zulässige Ladegewicht durch geeignete Mittel festzustellen.
2.  Auf sämtlichen Hebemaschinen und an allen sonstigen im vorigen Absatz genannten Vorrichtungen ist das zulässige Ladegewicht deutlich sichtbar anzugeben.
3.  Bei Hebemaschinen mit veränderlichem zulässigem Ladegewicht sind die einzelnen Ladegewichte und die Bedingungen, unter denen sie zugelassen sind, klar anzugeben.
4.  Kein Teil einer Hebemaschine oder einer der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Vorrichtungen darf, ausser zu Prüfungszwecken, über das zulässige Ladegewicht hinaus belastet werden.
Art. 15
1.  Motoren, Triebwerke, Transmissionen, elektrische Leitungen und andere gefährliche Teile der Hebevorrichtungen sind mit wirksamen Schutzvorrichtungen zu versehen.
2.  Hebevorrichtungen sind so auszustatten, dass die Gefahr eines zufälligen Niedergehens der Last auf ein Mindestmass beschränkt wird.
3.  Um die Gefahr jeder zufälligen Verschiebung eines Teiles einer hängenden Last auf ein Mindestmass zu beschränken, sind geeignete Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

Teil IV Allgemeine Bestimmungen über Schutzausrüstung und erste Hilfe

Art. 16
1.  Für die auf der Baustelle beschäftigten Personen sind alle erforderlichen Aus­rüstungsgegenstände zum persönlichen Unfallschutz bereitzuhalten; diese Aus­rüstungsgegenstände müssen sich stets in sofort gebrauchsfähigem Zustande befinden.
2.  Die Arbeitnehmer sind zur Benutzung der in dieser Weise bereitgestellten Aus­rüstungsgegenstände verpflichtet, und der Arbeitgeber hat durch geeignete Mass­nahmen dafür zu sorgen, dass sie von den Personen, für die sie bestimmt sind, zweck­entsprechend benutzt werden.
Art. 17
Werden Arbeiten in der Nähe eines Ortes ausgeführt, an dem die Gefahr des Ertrin­kens besteht, so müssen alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände bereitgestellt und in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden, sowie leicht erreichbar sein; ferner müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die für die sofortige Rettung in Gefahr befindlicher Personen notwendig sind.
Art. 18
Für die sofortige erste Hilfe bei allen Verletzungen, die während der Arbeit vorkommen können, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Teil V Schlussbestimmungen

Art. 19
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 20
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft ein Jahr nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 21
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen worden sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Art. 22
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatze genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 23 ⁸
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
⁸ Fassung gemäss Art. 1 des Übereink. Nr. 116 vom 26. Juni 1961, durch die BVers geneh­migt am 2. Okt. 1962 ( AS 1962 1359 1357 ; BBl 1962 I 1365 ).
Art. 24
1.  Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Art. 22. Voraussetzung ist dabei, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Inkrafttreten des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 25
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 6. Juni 2007 ⁹

⁹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

25. März

1982

25. März

1983

Belgien

  3. Oktober

1951

  3. Oktober

1952

Bulgarien

29. Dezember

1949

29. Dezember

1950

Burundi

11. März

1963 N

11. März

1963

Frankreich

16. Dezember

1950

16. Dezember

1951

Guadeloupe,
Guayana,
Martinique,
Réunion

27. April

27. April

27. April

27. April

1955

1955

1955

1955

27. April

27. April

27. April

27. April

1955

1955

1955

1955

Griechenland

29. August

1984

29. August

1985

Guinea

12. Dezember

1966

12. Dezember

1967

Honduras

17. November

1964

17. November

1965

Irland

13. Juni

1972

13. Juni

1973

Malta

  9. Juni

1988

  9. Juni

1989

Mauretanien

  8. November

1963

  8. November

1964

Niederlande

  2. Mai

1950

  2. Mai

1951

Peru

  4. April

1962

  4. April

1963

Polen

17. April

1950

17. April

1951

Rwanda

18. September

1962 N

18. September

1962

Schweiz

23. Mai

1940

  4. Juli

1942

Spanien

24. Juni

1958

24. Juni

1959

Surinam

15. Juni

1976 N

15. Juni

1976

Tunesien

12. Januar

1959

12. Januar

1960

Zaire

20. September

1960 N

20. September

1960

Zentralafrikanische Republik

  9. Juni

1964

  9. Juni

1965

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