Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepubl... (0.975.264.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 8. November 1989 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. April 1990 (Stand am 17. April 1990) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Volksrepublik Polen,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten, die nachstehend als Vertragsparteien bezeichnet sind, zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in den beiden Vertragsparteien beitragen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
a) natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen;
b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten; dabei herrscht Einverständnis darüber, dass die Kontrolle einen erheblichen Eigentumsanteil erfordert.
(2)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels‑ und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»;
e) Rechte, die von einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verliehen werden, einschliesslich Konzessionen beispielsweise zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet einer Vertragspartei, einschliesslich der Zonen ausserhalb der Territorialgewässer, die nach dem Recht der Vertragspartei und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Zonen bestimmt worden sind oder werden, über die die Vertragspartei Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, welche nach dem 26. Mai 1976 von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei getätigt wurden.
(2)  Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Art. 3 Förderung und Zulassung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz und Behandlung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern.
(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Gebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) kommen als wirtschaftliche Einheit in den Genuss der vorerwähnten Behandlung.
(3)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei Investoren eines Drittstaates aufgrund der Mitgliedschaft bei oder der Assoziation mit einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes oder einer Organisation für gegenseitige Wirtschaftshilfe zukommen lässt.
Art. 5 Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich:
a) Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
b) Lizenzgebühren und andere Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe d) dieses Abkommens aufgezählt sind;
c) Beträge im Zusammenhang mit Darlehens‑ oder anderen vertraglichen Verpflichtungen, die für die Investition eingegangen wurden;
d) Zinsen, Dividenden, Gewinne und andere laufende Erträge.
(2)  Der freie Transfer im Zusammenhang mit schweizerischen Investitionen im Hoheitsgebiet der Volksrepublik Polen unterliegt folgenden Modalitäten:
a) Überweisungen in ausländischer Währung durch schweizerische Investoren erfolgen ab dem Devisenkonto des Investors, der die Währung transferiert; reicht die auf dem Devisenkonto vorhandene konvertible Währung für den Transfer nicht aus, bewilligt die Volksrepublik Polen, unbeschadet der Bestimmung von Buchstabe b) dieses Absatzes, den Umtausch von polnischer in konvertible Währung;
b) in den Fällen, die in Absatz (1) Buchstaben c) und d) dieses Artikels genannt sind, kann der Umtausch von polnischer in konvertible Währung, entsprechend der polnischen Gesetzgebung, von besonderen Abmachungen zwischen dem Investor und den zuständigen Behörden der Volksrepublik Polen abhängig gemacht werden; solche Abmachungen sollen möglichst im Zeitpunkt der Genehmigung der Investition getroffen werden;
c) jede Vertragspartei kann fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die gemeinsame Überprüfung der Modalitäten dieses Absatzes im Hinblick auf deren mögliche Streichung verlangen;
d) in keinem Fall dürfen schweizerische Investoren einer weniger günstigen Regelung unterworfen werden als Investoren irgendeines Drittlandes.
(3)  Sofern der Investor nicht einer anderslautenden Abmachung zugestimmt hat, erfolgen die Überweisungen zum Wechselkurs, der am Überweisungstag gemäss den devisenrechtlichen Vorschriften jener Vertragspartei gilt, in deren Hoheitsgebiet die Investition vorgenommen wurde.
Art. 6 Enteignung und Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs‑ oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen von derselben Art oder mit gleichartiger Wirkung gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffent­lichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag ist in der Währung des Herkunftlandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne ungebührliche Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn‑ oder Geschäftssitz zu überweisen. Als «ohne ungebührliche Verzögerung» durchgeführt gilt eine Überweisung, die innerhalb der Frist erfolgt, die normalerweise für die Erfüllung der Überweisungsformalitäten erforderlich ist. Diese Frist beginnt am Tag, an dem das entsprechende Gesuch unterbreitet wurde, und darf drei Monate nicht überschreiten.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, von Revolten, Unruhen, eines Ausnahme­zustandes oder ähnlicher Ereignisse auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte nach Massgabe von Artikel 4 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
(3)  Investoren im Sinne von Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe c) des vorliegenden Abkommens können keinen Anspruch gestützt auf die Absätze (1) oder (2) dieses Artikels geltend machen, wenn gestützt auf eine ähnliche Bestimmung in einem anderen Investitionsschutz‑Abkommen, das von der Vertragspartei abgeschlossen worden ist, auf deren Gebiet eine Investition getätigt wurde, eine Entschädigung entrichtet wurde.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Sofern gesetzliche Bestimmungen einer Vertragspartei dem Investor eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist, gehen diese Bestimmungen dem Abkommen vor.
Art. 8 Subrogation
Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen Investor auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei. Die andere Vertragspartei ist befugt, fällige Steuern und andere Beträge, die vom Investor der Öffentlichkeit gegenüber geschuldet werden, zu verrechnen.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens, Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterbreitung eines schriftlichen Gesuches, solche Beratungen aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so können die Streitparteien wie folgt vorgehen:
a) Streitigkeiten über eine Verpflichtung gemäss den Artikeln 5 oder 6 dieses Abkommens werden auf Ersuchen des Investors einem Schiedsgericht unterbreitet.
b) Streitigkeiten, die nicht unter Absatz (2) Buchstabe a) dieses Artikels fallen, werden einem Schiedsgericht unterbreitet, sofern beide Parteien damit einverstanden sind.
(3)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Vorbehältlich einer anderslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien bezeichnet jede von ihnen einen Schiedsrichter, und die zwei Schiedsrichter wählen einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Obmann. Die Bezeichnung der Schiedsrichter erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Gesuchs um ein Schiedsverfahren, und der Obmann ist innerhalb der folgenden zwei Monate zu wählen.
(4)  Wurden die in Absatz (3) dieses Artikels genannten Fristen nicht eingehalten, kann jede Streitpartei, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, den Präsidenten des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris einladen, die erforderlichen Ernennungen durchzuführen. Ist der Präsident an seiner Mandatsausübung verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Bestimmungen von Absatz (5) des Artikels 10 dieses Abkommens mutatis mutandis angewandt.
(5)  Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitparteien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Seine Entscheide sind endgültig und bindend. Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche sicher.
(6)  Jede Streitpartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren; die Kosten des Obmannes und die übrigen Kosten sind von den Streitparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Allerdings kann das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch festlegen, dass eine der beiden Streitparteien einen anderen Kostenanteil zu tragen hat, ein solcher Entscheid ist für beide Parteien verbindlich.
(7)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
(8)  Wenn beide Vertragsparteien des Übereinkommens vom 18. März 1965² zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind, werden Streitigkeiten gemäss Absatz (2) Buchstabe a) dieses Artikels auf Ersuchen des Investors und Streitigkeiten gemäss Absatz (2) Buchstabe b) dieses Artikels mit Zustimmung beider Streitparteien dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet.
² SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese beiden so bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen. Allerdings kann das Schiedsgericht entscheiden, dass eine der Vertragsparteien einen grösseren Kostenanteil zu tragen hat; ein solcher Entscheid ist für beide Vertragsparteien verbindlich.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält sich an die Verpflichtungen, die sie bezüglich Investitionen von Investoren der andern Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die gesetzlichen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1–11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren.
Geschehen zu Bern, am 8. November 1989, in zwei Originalen, in französischer, polnischer und in englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Franz Blankart

Für die
Volksrepublik Polen:

Andrzej Wójcik

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