über die Arbeits- und Ruhezeiten im Strassentransport (0.822.725.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

über die Arbeits- und Ruhezeiten im Strassentransport

über die Arbeits- und Ruhezeiten im Strassentransport Abgeschlossen in Genf am 27. Juni 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. März 1981² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 4. Mai 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Februar 1983 (Stand am 3. Mai 2011) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Abs. 1 Bst. b des BB vom 5. März 1981 ( AS 1983 210 )
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten im Strassentransport, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1979, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeits- und Ruhezeiten (Strassentransport), 1979, bezeichnet wird.
Art. 1
1.  Dieses Übereinkommen gilt für im Arbeitsverhältnis stehende Fahrer von berufsmässig zur Güter- oder Personenbeförderung im innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Strassentransport eingesetzten Kraftfahrzeugen, gleichviel ob die Fahrer für Unternehmen arbeiten, die Beförderungen für Dritte durchführen, oder für Unternehmen, die für eigene Rechnung Güter oder Personen befördern.
2.  Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt es auch für die Eigentümer von berufsmässig im Strassentransport eingesetzten Kraftfahrzeugen und ihre nicht im Arbeitsverhältnis stehenden Familienmitglieder, wenn sie als Fahrer tätig sind.
Art. 2
1.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens Personen ausnehmen, welche Fahrzeuge lenken, die zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a) Beförderungen im Stadtverkehr oder bestimmte Arten solcher Beförderungen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Betriebsbedingungen und der örtlichen Verhältnisse;
b) Beförderungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern diese Beförderungen mit Zugmaschinen oder anderen für örtliche land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verwendeten Fahrzeugen durchgeführt werden und ausschliesslich der Bewirtschaftung dieser Betriebe dienen;
c) Beförderungen von kranken und verletzten Personen, Beförderungen bei Rettungs- und Bergungseinsätzen sowie für die Feuerwehr;
d) Beförderungen für Zwecke der Landesverteidigung und der Polizei und, soweit sie keine Konkurrenz für die von Transportunternehmen für Dritte durchgeführten Beförderungen darstellen, Beförderungen für Zwecke anderer wesentlicher öffentlicher Dienste;
e) Beförderungen im Taxidienst;
f) Beförderungen, bei denen auf Grund der Art der verwendeten Fahrzeuge, ihrer Kapazität für Personen- oder Güterbeförderungen, der begrenzten Strecken, die sie zurücklegen, oder der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie keine besondere Regelung der Lenk- und Ruhezeiten erfordern.
2.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat angemessene Normen für die Lenk- und Ruhezeiten der auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgenommenen Fahrer festzulegen.
Art. 3
Die massgebenden beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land anzuhören, bevor Entscheidungen über Angelegenheiten getroffen werden, die Gegenstand der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind.
Art. 4
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «Arbeitszeit» die von im Arbeitsverhältnis stehenden Fahrern aufgewendete Zeit für
a) das Lenken und andere Arbeiten während der Betriebszeit des Fahrzeugs;
b) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, den Fahrgästen oder der Ladung verrichteten Nebenarbeiten.
2.  Die Zeiten blosser Anwesenheit oder die Warte- oder Bereitschaftszeiten im Fahrzeug oder am Arbeitsplatz, während der die Fahrer nicht frei über ihre Zeit verfügen können, können in einem Ausmass, das in jedem Land von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgend­eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise zu bestimmen ist, als Arbeitszeit angerechnet werden.
Art. 5
1.  Es darf keinem Fahrer erlaubt sein, länger als vier aufeinander folgende Stunden ohne Pause ein Fahrzeug zu lenken.
2.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann unter Berücksichtigung besonderer innerstaatlicher Verhältnisse eine Überschreitung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeit um höchstens eine Stunde zulassen.
3.  Die Dauer der in diesem Artikel genannten Pause und gegebenenfalls die Art und Weise ihrer Teilung sind von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festzulegen.
4.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann die Fälle bezeichnen, in denen die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung finden, weil die Fahrer infolge von fahrplanmässigen Halten oder infolge der durch Unterbrechungen gekennzeichneten Natur der Arbeit über ausreichende Pausen verfügen.
Art. 6
1.  Die Gesamtlenkzeit einschliesslich der Überstunden darf neun Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gesamtlenkzeiten können als Durchschnitt über eine von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festzulegende Anzahl von Tagen oder Wochen berechnet werden.
3.  Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gesamtlenkzeiten sind im Falle von Beförderungen, die unter besonders schwierigen Bedingungen durchgeführt werden, zu verkürzen. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat diese Beförderungen zu bestimmen und die Gesamtlenkzeiten festzulegen, die für die betroffenen Fahrer gelten.
Art. 7
1.  Jeder im Arbeitsverhältnis stehende Fahrer hat nach einer fünf aufeinander folgende Stunden dauernden Arbeitszeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens Anspruch auf eine Pause.
2.  Die Dauer der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pause und gegebenenfalls die Art und Weise ihrer Teilung sind von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festzulegen.
Art. 8
1.  Die tägliche Ruhezeit der Fahrer muss mindestens zehn aufeinander folgende Stunden innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden vom Beginn des Arbeitstages an betragen.
2.  Die tägliche Ruhezeit kann als Durchschnitt über Zeiträume berechnet werden, die von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land zu bestimmen sind, darf aber auf keinen Fall weniger als acht Stunden betragen und nicht öfter als zweimal pro Woche auf acht Stunden verkürzt werden.
3.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann unterschiedliche tägliche Ruhezeiten vorsehen, je nachdem, ob es sich um Personen- oder Güterbeförderungen handelt und ob die Ruhezeit am Wohnort oder ausserhalb desselben verbracht wird, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels über die Mindestruhezeiten eingehalten werden.
4.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels in Bezug auf die Dauer und die Art und Weise der täglichen Ruhezeiten bei Fahrzeugen vorsehen, die mit zwei Fahrern besetzt sind beziehungsweise mit einer Fähre oder einem Zug befördert werden.
5.  Während der täglichen Ruhezeit darf vom Fahrer nicht verlangt werden, im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, wenn er die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Ladung zu gewährleisten.
Art. 9
1.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann als zeitweilige Ausnahmen, jedoch nur soweit dies zur Verrichtung unerlässlicher Arbeiten notwendig ist, Verlängerungen der Lenkzeit, Verlängerungen der ununterbrochenen Arbeitszeit und Verkürzungen der täglichen Ruhezeiten, wie sie in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 dieses Übereinkommens vorgesehen sind, genehmigen
a) bei Unfällen, Pannen, unvorhergesehenen Verspätungen, Betriebsstörungen oder Verkehrsbehinderungen;
b) in Fällen höherer Gewalt;
c) in dringenden und aussergewöhnlichen Fällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der im öffentlichen Interesse tätigen Dienste notwendig ist.
2.  Wenn die innerstaatlichen oder örtlichen Verhältnisse, unter denen Strassentransporte durchgeführt werden, der strengen Einhaltung der Artikel 5, 6, 7 oder 8 dieses Übereinkommens entgegenstehen, kann die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land auch Verlängerungen der Lenkzeit, Verlängerungen der ununterbrochenen Arbeitszeit und Verkürzungen der täglichen Ruhezeiten, wie sie in diesen Artikeln geregelt werden, und Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 5, 6 oder 8 auf die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Fahrer genehmigen. Das betreffende Mitglied hat in diesem Falle in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung diese innerstaatlichen oder örtlichen Verhältnisse sowie die gemäss diesem Absatz genehmigten Verlängerungen, Verkürzungen oder Ausnahmen zu beschreiben. Ein solches Mitglied hat in seinen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation³ vorzulegenden Berichten anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine strengere oder weitere Anwendung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Übereinkommens erzielt worden sind, und kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung widerrufen.
³ SR 0.820.1
Art. 10
1.  Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat
a) die Führung eines persönlichen Kontrollbuches, die Bedingungen, unter denen es ausgestellt wird, seinen Inhalt und die Art, wie es von den Fahrern zu führen ist, vorzuschreiben;
b) ein Verfahren für die Meldung der gemäss Artikel 9 Absatz 1 dieses Übereinkommens geleisteten Arbeitsstunden und der Umstände, die sie gerechtfertigt haben, vorzuschreiben.
2.  Jeder Arbeitgeber hat
a) in einer von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land genehmigten Form Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten jedes von ihm beschäftigten Fahrers zu führen;
b) diese Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festzulegenden Weise den Kontrollorganen zur Verfügung zu halten.
3.  Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten herkömmlichen Kontrollmittel sind, falls notwendig, für bestimmte Beförderungsarten gemäss den von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land aufzustellenden Vorschriften nach Möglichkeit durch moderne Mittel, wie Fahrtenschreiber, zu ersetzen oder zu ergänzen.
Art. 11
Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land hat folgendes vorzusehen:
a) ein angemessenes Aufsichtssystem, das Kontrollen in den Betrieben und auf den Strassen einschliesst;
b) geeignete Zwangsmassnahmen bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 12
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit sie nicht durch Gesamtarbeitsverträge, durch Schiedssprüche oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchgeführt werden.
Art. 13
Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten (Strassentransport), 1939.
Art. 14
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 15
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 16
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 17
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 18
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
⁴ SR 0.120
Art. 19
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 20
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 16, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 21
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 3. Mai 2011 ⁵

⁵ AS 1983 218 , 1986 1426 , 2006 2977 und 2011 2301 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Ecuador

20. Mai

1988

20. Mai

1989

Irak

17. April

1985

17. April

1986

Mexiko

10. Februar

1982

10. Februar

1983

Schweiz

  4. Mai

1981

10. Februar

1983

Spanien

  7. Februar

1985

  7. Februar

1986

Türkei

17. März

2005

17. März

2006

Ukraine

  9. Juni

2008

  9. Juni

2009

Uruguay

19. Juni

1989

19. Juni

1990

Venezuela

  5. Juli

1983

  5. Juli

1984

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