Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ek... (0.748.127.193.27)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über den regelmässigen Luftverkehr

Abgeschlossen am 6. Mai 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1975² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Februar 1976 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Dez. 1975 ( AS 1976 757 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ekuador,
in der Erwägung, dass die Schweiz und Ekuador Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944³ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
vom Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln,
vom Wunsche geleitet, für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
³ SR 0.748.0
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internatio­nale Zivilluftfahrt;
b) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Eidgenössische Luftamt und im Fall von Ekuador, der Nationalrat der Zivilluftfahrt und die General­direktion der Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
⁴ SR 0.748.0
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrs­linien:
a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzu­nehmen;
c) das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 3
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen. Die Be­zeich­nung des Unternehmens bildet den Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden.
2.  Gemäss den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) dieses Abkommens festgelegten Rechten sind die beidseitigen durch das Abkommen begründeten Vorteile, solange eine normale Anwendung der Fall ist, ausübbar, wenn die durch die beiden Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen den Betrieb aufnehmen können und falls dies nicht gleichzeitig ist, mindestens im Verlauf einer Flugplanperiode als letztem Zeitpunkt.
3.  In allen Fällen wird die Betriebsbewilligung für die vereinbarten Linien von den beiden Vertragsparteien den bezeichneten Unternehmen nur erteilt, wenn sie tatsächlich gleichzeitig in der Lage sind, diesen Betrieb aufzunehmen. Nichtsdestotrotz wird jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei die einseitige Betriebsbewilligung erteilen, wenn vorausgehende Sonderverhandlungen zum Zweck der Herstellung eines Gleichgewichts der beidseitigen Vorteile im Geist der Gegenseitigkeit stattgefunden haben, wie er alle Bereiche dieses Abkommens beherrscht.
4.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
5.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die in diesem Artikel vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die genannte Vertragspartei nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der sie bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.
6.  Nach Empfang der in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
Art. 4
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zeitweilig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte den Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,
a) wenn es nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der sie bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, oder
b) wenn dieses Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt hat, oder
c) wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.
2.  Ausser wenn der Widerruf, das zeitweilige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 5
1.  Die vereinbarten Linien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken haben als wesentliches Ziel, ein der Verkehrsnachfrage angepasstes Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Postsendungen von und nach dem Land zu gewährleisten, dem das bezeichnete Unternehmen angehört. Jedes bezeichnete Unternehmen nimmt Rücksicht auf die Interessen des anderen bezeichneten Unternehmens, damit die beiden gleiche und gerechte Möglichkeiten beim Betrieb der vereinbarten Linien haben.
2.  Das Recht, internationalen Verkehr von und nach Drittstaaten in den entsprechenden Gebieten der Vertragsparteien aufzunehmen und abzugeben, ist,
da es ein zusätzliches Recht darstellt, in bezug auf das Beförderungsangebot den folgenden Grundsätzen unterstellt:
a) Betriebsvorrang der nationalen Unternehmen im Ortsverkehr jeder Vertragspartei;
b) Notwendigkeit eines wirtschaftlichen Betriebes der bezeichneten Unternehmen.
Art. 6
1.  Die durch das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge und ihre ordentliche Ausrüstung, Brennstoffe, Schmierstoffe und Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsabgaben oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2.  Von diesen gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen Gebühren und Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der durch die Behörden dieser Vertragsparteien festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden;
b) die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der Luftfahrzeuge eingeführt werden, die durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei auf den internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt werden.
Es kann verlangt werden, dass die unter Buchstaben a) und b) hiervor erwähnten Gegenstände einer Zollaufsicht oder Zollkontrolle unterstellt bleiben.
3.  Die ordentliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie die anderen Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit der Zustimmung der Zoll­behörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder verladen werden oder bis darüber in anderer, gebührend bewilligter Weise verfügt worden ist.
Art. 7
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die Flughafenzone nicht verlassen, werden höchstens einer einfachen Zollkontrolle unterworfen und genies­sen alle möglichen Erleichterungen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren oder Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit.
Art. 8
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen ausländischen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugsstellung einzuräumen.
4.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als die, die auf andere ausländische Luftfahrzeuge, die auf internationalen regelmässigen Linien eingesetzt werden, anwendbar sind.
5.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs‑ und technisches Personal umfassen.
Art. 9
1.  Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.
2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder zu deren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 10
1.  Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als möglich zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.
3.  Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig (30) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt dessen, was die genannten Behörden vereinbaren werden, verkürzt werden.
4.  Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
5.  Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf (12) Monaten von dem Tage an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.
Art. 11
1.  Die Einnahmenüberschüsse, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei erzielt werden und von der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen herrühren, werden dem Land dieses bezeichneten Unternehmens überwiesen, entsprechend den in diesem Bereich von der anderen Vertragspartei anwendbaren Gesetzen.
2.  Wenn ein besonderes Abkommen die Überweisungen zwischen den Vertragsparteien regelt, wickeln sich die oben erwähnten Überweisungen im Rahmen des besagten Abkommens ab.
Art. 12
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehrs­umfang auf den vereinbarten Linien.
Art. 13
1.  Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können jederzeit eine Beratung mit der anderen Vertragspartei oder mit ihren Luftfahrtbehörden verlangen.
2.  Eine durch eine Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfangs des Gesuches an, beginnen.
Art. 14
1.  Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. 15
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege geschlichtet werden kann, wird auf Verlangen der einen oder der anderen der Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet.
2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss, als Vorsitzenden. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem die eine der Vertragsparteien einen Schiedsrichter bezeichnet, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet hat, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die derart bezeichneten Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig wurden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Inter­nationalen Zivilluftfahrt‑Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.
4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefüllten Entscheid zu unterziehen.
Art. 16
Dieses Abkommen und seine allfälligen Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingetragen.
Art. 17
Falls irgendein mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr, das die beiden Vertragsparteien verpflichtet, unterzeichnet würde, wird dieses Abkommen geändert, um es den Bestimmungen dieses Übereinkommens anzupassen.
Art. 18
1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen; diese Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt.
2.  Die Kündigung wird am Ende der Flugplanperiode, während der eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist, wirksam, es sei denn, diese Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen.
3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so wird angenommen, dass ihr die Anzeige vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 19
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Quito am sechsten Mai tausendneunhundertvierundsiebzig in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Ekuador:

Etienne Serra

Rodrigo Valdez

Anhang

Linienplan für das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen

Abflugpunkte:

Zwischenlandepunkte:

Punkte in Ekuador:

Punkte über Ekuador
hinaus:

Punkte in
der Schweiz

Lissabon
Boston
Bermudas
Nassau
Kingston/Mon­tego Bay
Port d’Espagne

Quito
Guayaquil

La Paz
Santiago

Linienplan für das von Ekuador bezeichnete Unternehmen

Abflugpunkte:

Zwischenlandepunkte:

Punkte in Ekuador:

Punkte über Ekuador
hinaus:

Punkte in
Ekuador

zu bestimmen

zu bestimmen

zu bestimmen

Anmerkungen:
1.  Jeder einzelne oder mehrere Punkte der festgelegten Strecken können auf Gesuch hin bei der Behörde der Vertragspartei, welcher das bezeichnete Unternehmen nicht angehört, auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2.  Die Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, doch ist immer zu berücksichtigen, dass jede Linie auf einer vernünftigerweise direkten Strecke betrieben wird.
3.  Das bezeichnete Unternehmen der einen oder anderen Vertragspartei hat das Recht, irgendeine seiner Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden zu lassen.
4.  Jedes bezeichnete Unternehmen kann an nicht aufgeführten Punkten unter der Bedingung Zwischenlandungen vornehmen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie zwischen diesem Gebiet und diesen Punkten keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
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