Monitoring Gesetzessammlung

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes (618.112.22)

CH - SO

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes (618.112.22)

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes

Festsetzung und Anpassung des minimalen Versicherungswertes Vom 29. Oktober 2010 (Stand 1. Januar 2011) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) gestützt auf § 18 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Gebäudever - sicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe vom

24. September 1972

1 ) beschliesst:

§ 1

1 Gebäude mit einer Grundeinschätzung von weniger als 6000 Franken auf der Basis des Zürcher Baukostenindexes vom Oktober 1988 = 100 Punkte werden nicht in die Gebäudeversicherung aufgenommen.

§ 2

1 Dieser Wert entspricht am 1. Januar 2011 einer Gesamtversicherungssum - me von 8100 Franken oder 135% der Grundeinschätzung.

§ 3

1 Die Anpassung an die minimale Gesamtversicherungssumme erfolgt bei bestehenden Gebäuden mit der nächsten Einschätzung.

§ 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 6. Dezember 1990
2 ) Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 2010.
1) BGS 618.111 .
2) GS 91, 901. GS 105
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